{"id":"bgbl1-1980-5-8","kind":"bgbl1","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/5#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_5.pdf#page=22","order":8,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt","law_date":"1980-02-04T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt\nVom 4. Februar 1980\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-          (5) Die Ausbildungsstätte muß mit den .in der Tierhal-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der durch       tung allgemein gebräuchlichen, dem Stand der Technik\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975             entsprechenden Maschinen, Geräten und Werkzeugen\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück-      ausgestattet sein. Ferner müssen die technischen Ein-\nsichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs-         richtungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen\ngesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. 1S. 2658) wird        Instandsetzungen vorhanden sein.\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft verordnet:                                    (6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten,\ndaß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,\ndie Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vor-\n§ 1\nschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten\nMindestanforderungen an die Einrichtung             werden können.\nund den Bewirtschaftungszustand\n(7) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,\n( 1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb mit Rinder-,  wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs-\nSchweine-, Schaf-, Geflügel-, Pelztier- oder Bienenhal-     oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.\ntung sein, der nach seiner Einrichtung und seiner\nBewirtschaftung die Voraussetzung dafür bietet, daß                                     § 2\ndem Auszubildenden die in der Verordnung über die Be-\nrufsausbildung zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBI. 1                         Ausnahmeregelung\nS. 514) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse ver-           Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser\nmittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß           Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für\ngewährleistet sein.                                         die Ausbildung zeitlich befristet anerkannt werden,\n(2) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung       wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen\nüber die Berufsausbildung zum Tierwirt und die Prü-         notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderli-\nfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-       che Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbil-\nsicht auszulegen oder auszuhändigen.                        dungsstätte durchgeführt werden kann.\n(3) Die Ausbildungsstätte soll nach betriebswirt-                                    § 3\nschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die\nWirtschaftsergebnisse       sollen   buchführungsmäßig                             Berlin-Klausel\nerfaßt werden. Die Gebäude und baulichen Anlagen               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nmüssen den in der Tierhaltung zu stellenden Anforde-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nrungen entsprechen.                                         dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) Die Tierhaltung muß so ausgerichtet sein, daß eine\nangemessene, vielseitige Ausbildung in einem oder                                       § 4\nmehreren Schwerpunkten der Tierhaltung gewährlei-                                   1nkrafttreten\nstet ist. Ferner müssen der Umfang des Tierbestandes\nund die Intensität der Bewirtschaftung eine gründliche         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAusbildung ermöglichen.                                     in Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}