{"id":"bgbl1-1980-5-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_5.pdf#page=18","order":7,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt","law_date":"1980-02-04T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf -Tierwirt\nVom 4. Februar 1980\nAuf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgeset-              (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der durch          geführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuß\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975               gekürzt werden.\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück-\n(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in\nsichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs-\neinem anderen Beruf bestanden haben, können auf\ngesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. 1S. 2658) wird\nAntrag durch den Prüfungsausschuß von Prüfungsteilen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung\noder Prüfungsfächern befreit werden, wenn die ander-\nund Wissenschaft verordnet:\nweitig abgelegte Prüfung den Anforderungen dieser\nVerordnung insoweit entspricht.\n§ 1\nZiel der Meisterprüfung                                                  § 3\nund Bezeichnung des Abschlusses\nPrüfungsanforderungen im praktischen Teil\n( 1 ) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der\n(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz\nPrüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten und\ndurchzuführen.\nKenntnisse hat, eine der in Absatz 2 genannten Tierhal-\ntungen selbständig zu führen, die in der Tierhaltung vor-        (2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stun-\nkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Aus-           den dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von\nzubildende ordnungsgemäß auszubilden.                         Arbeiten in der Nutztierhaltung in einem der nachste-\nhenden Teilbereiche:\n(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt\nzum Abschluß Tierwirtschaftsmeister-Teilbereich Rin-               Rinderhaltung,\nderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Geflügel-               Schweinehaltung,\nhaltung, Pelztierhaltung oder Bienenhaltung.                       Schafhaltung,\nGeflügelhaltung,\n§ 2                                    Pelztierhaltung oder\nGliederung der Meisterprüfung                       Bienenhaltung.\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt                              Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er\n1. einen praktischen Teil,                                    soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art\nder jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich\n2. einen fachtheoretischen Teil,                              niederlegen.\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,                  (3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.               dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden\nPrüfungsfächern nachweisen:\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der Absätze\n3 und 4 sowie der§§ 3 bis 6 im praktischen Teil in Form       1. Futtermittel und Fütterung,\neines Arbeitseinsatzes, in den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4        2. Tierhaltung und Tiergesundheit,\ngenannten Teilen schriftlich und mündlich, außerdem im\n3. Tierbeurteilung,\nfachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprüfungsar-\nbeit und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil in          4. Gewinnung, Behandlung und Bewertung der tieri-\nForm einer praktischen Unterweisung durchzuführen.                 schen Produkte.\n(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-                                    § 4\nnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er\nin der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu         Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil\nerkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte               (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt\nLösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß             sich in dem gemäß§ 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf\nkann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prü-           folgende Prüfungsfächer:\nfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr\ngute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz 2    1. Züchtung, Vermehrung, Tiergesundheit,\nbleibt unberührt.                                             2. Futter und Fütterung,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                               127\n3. Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft,                        b) Betriebs- und Arbeitsorganisation,\n4. Erzeugnisse und Vermarktung.                                c) Analyse und Planung der Tierhaltung im landwirt-\nschaftlichen Betrieb,\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche\nHausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein       d) Investitionen und Finanzierungsfragen, Förde-\nZeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei             rungsmaßnahmen,\nder Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungs-            e) Betriebszweigabrechnung und Erfolg der Tierhai-.\nteilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu             tung,\nstellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in\nder Tierhaltung in bezug stehen.                                f) Markt und Absatz,\ng) Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der\n(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft\nAgrarpolitik.\nwerden:\n1. Prüfungsfach Züchtung, Vermehrung, Tiergesund-           2. Prüfungsfach      Rechnungswesen\nheit                                                       a) Kostenrechnung,\na) Vererbung und Züchtung,                                 b) Buchführung und Bilanz,\nb) Zuchtziele, Zuchtverfahren,                             c) Betriebsvergleich,\nc) Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung,                   d) Geld- und Kreditwesen.\nd) Tiergesundheit, Tierhygiene.\n3. Prüfungsfach      Rechts- und Sozialwesen\n2. Prüfungsfach      Futter und Fütterung                       a) Für die Tierhaltung wesentliche Rechtsvorschrif-\na) Futtermittel sowie deren Einsatz und Wirkung,              ten, insbesondere über Tierzucht, Futtermittel,\nTierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbe-\nb) Futterbau und Futterkonservierung, Weidewirt-\nschaft,                                                    kämpfung einschließlich Tierkörperbeseitigung,\nImmissionsschutz und Abfallbeseitigung sowie\nc) Futterplanung, Futterrationen,                             spezielle Rechtsvorschriften für einzelne Tierar-\nd) Fütterungstechnik.                                         ten und Marktordnungen, ferner besonders wich-\ntige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und\n3. Prüfungsfach      Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft           Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und\na) Umweltansprüche, Umweltgestaltung,                         dem Erbrecht.\nb) Haltungsformen und -systeme,                            b) Die Bedeutung der Landwirtschaft in der Gesamt-\nwirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Aufga-\nc) Stallbau, Stalleinrichtungen, bauliche Anlagen,            ben der Landwirtschaftsorganisationen ein-\nMaschinen und Geräte,                                      schließlich der zugehörigen Landwirtschaftskam-\nd~ Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,                           mern, Tierzuchtorganisationen, Wirtschaftsver-\nbände, Gewerkschaften, Kooperationen und\ne) Arbeitsschutz, Unfallverhütung.\nübernationale Vereinigungen.\n4. Prüfungsfach Erzeugnisse und Vermarktung                     c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach§ 6 Abs. 2 Nr. 4\na) Qualitätsnormen, Handelsklassen,                           geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und\nTarifvertragsrecht,      Betriebsverfassungsrecht,\nb) Gewinnen der Erzeugnisse,\nArbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und\nc) Lagern und Aufbereiten,                                     Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.\nd) Vermarkten.                                              d) Versicherungswesen:\n(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier         aa) Sozialversicherung:       Kranken-,     Renten-,\nStunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prü-                   Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alters-\nfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.                     hilfe für Landwirte, Betriebshelfer, Zusatzver-\nsicherung für Landarbeiter,\n§ 5                                    bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kran-\nken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.\nPrüfungsanforderungen im wirtschaftlichen\nund rechtlichen Teil                        e) Steuerwesen:\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen             aa) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer,\nTeil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:                        Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer,\nVermögensteuer,       Gewerbesteuer,       Erb-\n1. Wirtschaftslehre,                                                    schaftsteuer,\n2. Rechnungswesen,                                                 bb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuer-\n3. Rechts- und Sozialwesen.                                             pflichten, insbesondere Steuererklärung,\nSteuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmit-\n(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft                  tel.\nwerden:\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier\n1. Prüfungsfach      Wirtschaftslehre\nStunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen\na) Grundlagen und Bedingungen der Tierhaltung,          Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.","128                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 6                                d) betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-\nPrüfungsanforderungen im berufs-                       flüsse, soziales und politisches Verhalten\nund arbeitspädagogischen Teil                        Jugendlicher,\ne) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-\n( 1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen            keiten des Jugendlichen,\nTeil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\nf) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                                  schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                         heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-\nhütung.\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                      4. Prüfungsfach       Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\na) Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge-\n(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft              setzes, der jeweiligen Landesverfassung und des\nwerden:                                                            Berufsbildungsgesetzes,\n1. Prüfungsfach     Grundfragen der Berufsbildung              b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\na) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-                 Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher          Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und              vertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,\nAufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von           des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs-\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, zusammen-                 und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendar-\nhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,             beitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts,\nb) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und             c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-\nbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-\nberufliche Schulen als Ausbildungsstätten im\nSystem der beruflichen Bildung,                            den.\nc) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-         (3)  Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-\ndenden und des Ausbilders.                          samt   fünf Stunden dauern und aus je einer unter Auf-\nsicht  anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2\n2. Prüfungsfach Planung und Durchführung der Aus-           bis 4  aufgeführten Prüfungsfächern bestehen.\nbildung\n(4) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 2 Nr. 1 bis\na) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-      4 genannten Prüfungsfächer umfassen und je Prüfungs-\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,          teilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.\nb) Didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:     Außerdem soll vom Prüfungsteilnehmer ein praktische\naa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der        Unterweisung von Auszubildenden durchgeführt wer-\nAusbildung,                                    den, die auch im praktischen Teil der Prüfung erfolgen\nkann. Wird der Prüfungsteilnehmer nach § 2 Abs. 3 von\nbb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-       der mündlichen Prüfung im berufs- und arbeitspädago-\ngebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus-         gischen Teil befreit, so ist die praktische Unterweisung\nwahl der betrieblichen und überbetrieblichen   nach Satz 2 durchzuführen.\nAusbildungsplätze, Erstellen des betriebli-\nchen Ausbildungsplans,                            (5) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den Prü-\nfungsausschuß freigestellt werden, wer nachweist, daß\nc) Zusammenarbeit mit der . Berufsschule, der           er vor einer zuständigen Stelle oder einer öffentlichen\nBerufsberatung und dem Ausbildungsberater,          oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eine\nd) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-        Prüfung abgelegt hat, die den Prüfungsanforderungen\ndung:                                               der Absätze 1 bis 4 entspricht.\naa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\nÜben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz,                                     § 7\nLehrgespräch, Demonstration von Ausbil-                       Bestetfen der Meisterprüfung\ndungsvorgängen,\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\nbb) Ausbildungsmittel,\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist je eine Gesamt-\ncc) Lern- und Führungshilfen,                       note als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzel-\ndd) Beurteilen und Bewerten.                        nen Prüfungsfächer zu bilden. Die Meisterprüfungsar-\nbeit nach § 4 Abs. 2 und die praktische Unterweisung\n3. Prüfungsfach     Der Jugendliche in der Ausbildung       nach § 6 Abs. 4 gelten in diesem Sinne als Prüfungsfä-\ncher. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prü-\na) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-           fungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer\nmäßen Berufsausbildung,                             Note zusammenzufassen. Die Leistungen der schriftli-\nb) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,             chen Prüfung haben das gleiche Gewicht wie die Lei-\nc) typische Entwicklungserscheinungen und Ver-           stungen der mündlichen Prüfung.\nhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und            (2) Sind die Leistungen nicht in allen Teilen minde-\nVerhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-         stens mit der Note „ausreichend\" bewertet worden, so\nweisen,                                              ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden. Sie","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                           129\nist auch nicht bestanden, wenn ein Prüfungsfach mit der                                 § 9\nNote „ungenügend\" oder zwei Prüfungsfächer mit der                             Übergangsvorschrift\nNote „mangelhaft\" bewertet worden sind.\nBei lnkraftreten dieser Verordnung laufende Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-\n§ 8                               ten zu Ende geführt.\nWiederholung der Meisterprüfung                                            § 10\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann                         Berlin-Klausel\nzweimal wiederholt werden.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-     tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-          dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Lei-\nstungen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde-                                  § 11\nstens mit der Note „ausreichend\" bewertet worden                                   Inkrafttreten\nsind, und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nvom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prü-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.                  in Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}