{"id":"bgbl1-1980-5-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_5.pdf#page=14","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität","law_date":"1980-01-30T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["122                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität\nVom 30. Januar 1980\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Energiewirtschaftsge-                    gung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. I\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-               S. 684) über die Beendigung der Versorgung\nnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                     werden durch die Vorschriften der Absätze 1\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                       bis 5 nicht berührt.\"\n19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750), und auf Grund\ndes § 2 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt            3. § 3 wird wie folgt geändert:\nTeil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1             a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-\ndes Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-                       setzt:\nrates verordnet:                                                        „Der Arbeitspreis im Tarif II muß um mindestens\n3 Deutsche Pfennig unter dem Arbeitspreis im\nArtikel 1                                   Tarif I liegen.\"\nDie Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. Novem-                b) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „ent-\nber 1971 (BGBI. I S. 1865), geändert durch die Verord-                  hält\" das Wort „die\" gestrichen und hinter dem\nnung vom 14. November 1973 (BGBI. 1 S. 1667), wird                      Wort „sowie\" die Worte „die Entgelte\" eingefügt.\nwie folgt geändert:                                                 c) Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 werden\ngestrichen.\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „billigen\" durch\ndas Wort „kostengünstigen\" ersetzt. In Satz 3                                       ,,§ 3a\nwerden hinter dem Wort „und\" die Worte „ko-\nHaushaltstarif mit linearer Komponente\nstenorientiert sowie\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Grund-                ( 1 ) Wird der Elektrizitätsverbrauch für den Haus-\npreistarife\" der Zusatz ,,(Tarif I und Tarif II)\" ein-    halt nach Tarif II abgerechnet, so ist an Stelle des\ngefügt.                                                   Arbeits- und Bereitstellungspreises für jede abge-\nnommene Kilowattstunde ein Einheitspreis in Höhe\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    des im Tarif I geltenden Arbeitspreises zu zahlen,\nwenn dieser ansonsten von dem pro Kilowattstunde\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                    gebildeten Durchschnittspreis rechnerisch unter-\n,,Tarifwahl, Bestabrechnung\".                             schritten würde. Zur Ermittlung des Durchschnitts-\npreises werden Arbeits- und Bereitstellungspreis\nb) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 er-            zusammengerechnet und durch die Anzahl der ab-\nsetzt:                                                    genommenen Kilowattstunden geteilt.\n,,(5) Bei Kunden, die Tarif 1, Tarif II oder den           (2) Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn\nKleinverbrauchstarif gewählt haben oder in einen          der Haushaltsbedarf mit landwirtschaftlichem, ge-\ndieser Tarife eingestuft worden sind, ist das             werblichem, beruflichem oder sonstigem Bedarf ge-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen verpflich-             meinsam gemessen wird. Das Elektrizitätsversor-\ntet, die Abrechnung nach demjenigen Tarif vorzu-           gungsunternehmen ist auf Verlangen des Kunden\nnehmen, der für den Kunden am preisgünstig-               verpflichtet, meßtechnisch sicherzustellen, daß der\nsten ist; dabei ist ein Verbrauch von zwölf Mona-         Haushaltsbedarf gesondert ermittelt werden kann.\"\nten zugrunde zu legen. Bei Beendigung der Ver-\nsorgung ist der noch nicht nach Satz 1 abge-\nrechnete Verbrauch maßgebend. Die Sätze 1              5. § 4 wird wie folgt geändert:\nund 2 sind erst für Abrechnungszeiträume anzu-             a) Absatz 9 erhält folgende Fassung:\nwenden, deren Lauf frühestens am 1. April 1981                   ,,(9) Werden Räume oder Verbrauchseinrich-\nbeginnt.                                                      tungen von mehreren Haushalten gemeinsam\n(6) Die Vorschriften der Verordnung über All-              genutzt, so gelten bei Nutzung zu Haushalts-\ngemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversor-               zwecken die Absätze 1 bis 8 entsprechend. § 4 a","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                123\nAbs. 3 bleibt unberührt. Das Elektrizitätsversor-      9. Nach § 1 2 werden folgende§§ 12 a und 12 b einge-\ngungsunternehmen berechnet den Arbeitspreis               fügt:\nnach demjenigen Tarif, den die Mehrheit der\nHaushalte gewählt hat oder in den sie eingestuft                                   ,,§ 12 a\nworden ist, es sei denn, es ist etwas anderes ver-                           Tarifgenehmigung\neinbart. Ansonsten ist das Elektrizitätsversor-\ngungsunternehmen berechtigt, zwischen den für                 (1) Tarife und ihre einzelnen Bestandteile sind\ndie Haushalte geltenden Arbeitspreisen zu wäh-            Höchstpreise und dürffm nur mit Genehmigung der\nlen.\"                                                     zuständigen Behörde angehoben werden.\nb) Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Genehmigung wird nur erteilt soweit\n,,Das gleiche gilt für Räume oder Verbrauchsein-\n1 . das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach-\nrichtungen, die von mehr als zwei Haushalten ge-\nweist, daß eine entsprechende Verbesserung\nmeinsam genutzt werden und nicht haushalts-\nseiner Erlöse in Anbetracht seiner gesamten Ko-\ntypisch sind; Absatz 9 Satz 3 und 4 gilt entspre-\nsten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich\nchend.\"\nrationeller Betriebsführung und unter besonderer\nBerücksichtigung der Kosten- und Erlöslage in\n6. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:                           dem betreffenden Tarif erforderlich ist und\n2. die beantragte Anhebung den Erfordernissen\n,,§ 4a                                   einer möglichst sicheren und kostengünstigen\nWärmepumpen im Haushalt                               Elektrizitätsversorgung sowie eines ausgewoge-\nnen Tarifsystems im Sinne des§ 1 Abs. 1 Rech-\n(1) Haushaltsbedarf im Sinne des § 4 Abs. 1 ist                 nung trägt.\nauch der Bedarf für den Betrieb elektrischer\nWärmepumpen zur Heizung im Haushalt.                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen\n(2) § 3 a Abs. 1 ist auf die Abrechnung des Ver-           erstmalig die Versorgung in Niederspannung zu all-\nbrauchs der in Absatz 1 genannten Wärmepumpen                 gemeinen Tarifen aufnimmt, nach§ 1 Abs. 2 Satz 1\nnicht anzuwenden, sofern dieser Bedarf gesondert              zweiter Halbsatz weitere Tarife anbietet oder Bau-\ngemessen wird; § 3 a Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-              kostenzuschüsse, deren Berechnung nach § 9\nchend. War die Wärmepumpe am 1. April 1980 be-                Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingun-\nreits angeschlossen und wurde ihr Elektrizitätsbe-            gen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden\ndarf nicht gesondert gemessen, so ist § 3 a Abs. 1            erfolgt, anhebt.\nweder für die Abrechnung des Verbrauchs der Wär-\nmepumpe noch für die Abrechnung des sonstigen                     (4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit ei-\nHaushaltsverbrauchs anwendbar.                                nem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann\nunter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-\n(3) Für eine Wärmepumpe im Sinne des Absat-                den werden. Ist vor Ablauf der Frist eine neue Ge-\nzes 1 darf ein Zuschlag zum Bereitstellungspreis              nehmigung beantragt, so können bis zur Entschei-\nnur dann berechnet werden, wenn sie ohne zeitlich             dung über den Antrag die zuletzt genehmigten Tari-\neingeschränkten Elektrizitätsbezug betrieben wird.            fe beibehalten werden.\nDer Zuschlag enthält Entgelte für Kosten, die dem                 (5) Der genehmigte Preis schließt die Umsatz-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen für die Be-               steuer nicht ein.\nreitstellung der Elektrizität entstehen und die weder\nin den allgemeinen Tarifpreisen, zu denen der Kun-                (6) Unterschreiten die Elektrizitätsversorgungs-\nde seinen sonstigen Elektrizitätsbedarf deckt, noch           unternehmen den Höchstpreis, so können sie den\nin Baukostenzuschüssen enthalten sind. Bei Wär-               Preis ohne Genehmigung bis zur ursprünglichen\nmepumpen mit zeitlich eingeschränktem Elektrizi-              Höhe wieder anheben.\ntätsbezug darf die Versorgung nicht länger als je-\nweils zwei Stunden, innerhalb von 24 Stunden ins-                                       §12b\ngesamt nicht länger als sechs Stunden unterbro-                                 Baukostenzuschüsse,\nchen werden; die Betriebszeit zwischen zwei Sperr-                          Erstattung sonstiger Kosten\nzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils voran-\ngegangene Sperrzeit. Für bivalent-alternativ betrie-              (1) Regelungen über Baukostenzuschüsse, de-\nbene Wärmepumpen darf kein Zuschlag berechnet                 ren,Berechnung nach§ 9 Abs. 1 und 2 der Verord-\nwerden.                                                       nung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizi-\ntätsversorgung von Tarifkunden erfolgt, bedürfen\n(4) § 4 Abs. 10 Satz 2 sowie § 10 Abs. 1 Satz 2            der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die\nund 3 sind nicht anzuwenden.\"                                 Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Zuschüsse\nnach Umfang und Bemessung den Voraussetzun-\n7. In§ 6 Abs. 8 wird die Zahl „2\" durch die Zahl „3\" er-         gen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen\nsetzt.                                                        für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden ent-\nsprechen.\n8. § 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Regelungen\n,,Der Arbeitspreis muß um mindestens 25 vom Hun-              über Entgelte zur Erstattung sonstiger, mit den Ta-\ndert unter dem Arbeitspreis im Tarif II liegen.\"              rifen nicht abgegoltener Kosten.\"","124                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n10. § 1 5 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 2\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „und             tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-\nSatz 2\" gestrichen.                                  führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n197 4 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\n11. In § 16 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n„Dies gilt nur insoweit, als es den Grundsätzen des\n§ 3 a nicht widerspricht.\"                                Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.\nBonn, den 30. Januar 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n·            Lambsdorff"]}