{"id":"bgbl1-1980-5-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/5#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_5.pdf#page=8","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG)","law_date":"1980-01-31T00:00:00Z","page":116,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["116                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG)\nVom 31. Januar 1980\nAuf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt\nvon Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 31. Januar\n1980 (BGBI. 1 S. 113) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staats-\nangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG -\nAufenthG/EWG) in der ab 7. Februar 1980 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. das am 27. Juli 1969 in Kraft getretene Gesetz vom\n22. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 927),\n2. das am 1. Mai 1974 in Kraft getretene Änderungsge-\nsetz vom 17. April 1974 (BGBI. I S. 948) und\n3. das am 7. Februar 1980 in Kraft tretende Zweite Än-\nderungsgesetz vom 31. Januar 1980 (BGBI. I\ns. 113).\nBonn, den 31. Januar 1980\nDer Bundesminister des Innern\nin Vertretung\nDr. Günter Hartkopf","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                 117\nGesetz\nüber Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG)\nlnhaltsübe.rsicht\n§   1   Freizügigkeit                                              § 8    Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis\n§ 2     Einreise                                                   § 9 Aufenthaltsanzeige\n§ 3     Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer                      § 10 Ausweise\n§   4   Aufenthaltserlaubnis für niedergelassene selbständige      § 11 Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis\nErwerbstätige                                             § 12 Einschränkungen der Freizügigkeit\n§ 5     Aufenthaltserlaubnis für Erbringer                        § 12 a Ordnungswidrigkeiten\nvon Dienstleistungen                                      § 13 Gebührenfreiheit\n§ 6     Aufenthaltserlaubnis für Empfänger                        § 14 Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nvon Dienstleistungen                                       § 15 Geltung des Ausländergesetzes\n§ 6 a Aufentr.altserlaubnis für Verbleibeberechtigte              § 15 a Geltung von Verordnungsrecht der EG\n§ 7     Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige               § 16 Berlin-Klausel\n§ 1                               rechtigten (Absatz 1 Nr. 5) und von verstorbenen Ver-\nFreizügigkeit                           bleibeberechtigten sind ungeachtet ihrer Staatsange-\nhörigkeit unter den Voraussetzungen des§ 7 Abs. 2 und\n(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitglied-         3 verbleibeberechtigt. Familienangehörige im Sinne die-\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                ses Gesetzes sind\nsind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender\n1. eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte                 Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,\noder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder aus-\n2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender\nüben wollen (Arbeitnehmer),\nLinie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer\n2. sich niedergelassen haben oder niederlassen wollen,              Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegat-\num eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben                 ten Unterhalt gewähren.\n(niedergelassene selbständige Erwerbstätige),\n3. ohne sich dort niederzulassen, als selbständige                 (3) Die zuständigen Behörden können von Personen,\nErwerbstätige im Rahmen des Dienstleistungsver-             die Freizügigkeit nach diesem Gesetz beanspruchen,\nkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-             den Nachweis verlangen, daß die in diesem Gesetz\nmeinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60 des          bestimmten Voraussetzungen vorliegen.\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBI. II                                          § 2\nS. 766) erbringen oder erbringen wollen (Erbringer                                    Einreise\nvon Dienstleistungen),\n4. ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begrün-              (1) Den in § 1 genannten Personen wird die Einreise\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes gestattet. Für\nden, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs inner-\nhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Lei-          die Einreise bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis.\nstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 empfangen                (2) Absatz 1 gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2)\noder empfangen wollen (Empfänger von Dienstlei-             nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie\nstungen), oder                                              sind, die Einreise oder der Aufenthalt gestattet ist.\n5. nach Beendigung einer der in den Nummern 1 bis 4             Absatz 1 gilt für Familienangehörige von verstorbenen\ngenannten Erwerbstätigkeiten unter den in § 6 a             Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibe-\nAbs. 2 bis 8 genannten Voraussetzungen verbleiben           berechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und von verstorbenen\noder verbleiben wollen (Verbleibeberechtigte)               Verbleiberechtigten nur unter den Voraussetzungen\nwird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt.                  des § 7 Abs. 2 und 3.\n§3\n(2) Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch\nAufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer\nFamilienangehörigen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genann-\nten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit                  (1) Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) wird auf Antrag\ngewährt; Familienangehörige von verstorbenen Er-                eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in einem\nwerbstätigen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibebe-           Arbeitsverhältnis stehen.","118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis         Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für\nbeträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt      ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter\nist, mindestens fünf Jahre. Abweichend von Satz 1 kann        vorliegen.\nbei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis für eine\nDauer von mindestens drei Monaten und weniger als                 (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit-\neinem Jahr abgeschlossen ist, die Gültigkeitsdauer auf        lich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung\ndie voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses           erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\nbegrenzt werden. Bei Arbeitnehmern, die beim Erbringen        Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein deshalb zeit-\neiner Dienstleistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von    lich beschränkt werden, weil der Erbringer von Dienst-\nmindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr            leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit\nmitwirken, kann die Gültigkeitsdauer auf die voraus-          infolge Krankheit oder Unfalls nicht mehr erwerbsfähig\nsichtliche Dauer der Dienstleistung begrenzt werden.          ist.\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag um min-                                  §6\ndestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung                        Aufenthaltserlaubnis\nerforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Das                      für Empfänger von Dienstleistungen\ngleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeits-\nlos ist. Jedoch kann bei der ersten Verlängerung der              (1) Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1\nAufenthaltserlaubnis deren Gültigkeitsdauer auf zwölf          Nr. 4) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.\nMonate begrenzt werden, wenn der Arbeitnehmer zu\ndiesem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanderfolgen-           (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die voraussicht-\nden Monaten arbeitslos ist.                                    liche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf\nAntrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit-       ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter\nlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung           vorliegen.\nerforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\nAbweichend von Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis               (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit-\nnicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der      lich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung\nArbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeitsunfähig-            erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen ..\nkeit infolge Krankheit oder Unfalls oder wegen unfreiwil-\nliger Arbeitslosigkeit nicht mehr in einem Arbeitsverhält-                               §6a\nnis steht.\nAufenthaltserlaubnis\n§4                                                für Verbleibeberechtigte\nAufenthaltserlaubnis                          (1) Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wird auf\nfür niedergelassene selbständige Erwerbstätige           Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.\n(1) Selbständigen Erwerbstätigen, die sich im Gel-            (2) Verbleibeberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1\ntungsbereich dieses Gesetzes niederlassen(§ 1 Abs. 1          bis 4 genannten Personen, wenn sie zu dem Zeitpunkt,\nNr. 2), wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,    in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,\nwenn sie zur Ausübung der beabsichtigten selbständi-\n1. das für die Geltendmachung einer Altersrente\ngen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.\ngesetzlich vorgesehene Alter erreicht oder das\n(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis              65. Lebensjahr vollendet haben und\nbeträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt      2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den letzten\nist, mindestens fünf Jahre. Sie wird auf Antrag jeweils            zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausgeübt und\num mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre             sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufge-\nErteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorlie-            halten haben.\ngen.\n(3) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit-      Nr. 1 bis 4 genannten Personen, die die Erwerbstätigkeit\nlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung          im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge dauernder\nerforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.          Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wenn\nDie Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein deshalb zeit-\nlich beschränkt werden, weil der selbständige Erwerbs-       1. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Geltungsbe-\ntätige wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infol-             reich dieses Gesetzes ständig aufgehalten haben,\nge Krankheit oder Unfalls nicht mehr erwerbstätig ist.            oder\n2. die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall\n§5                                    oder Berufskrankheit eingetreten ist, auf_ Grund\nAufenthaltserlaubnis                           deren ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder\nfür Erbringer von Dienstleistungen                    teilweise zu Lasten eines Trägers im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes geht.\n(1) Erbringern von Dienstleistungen(§ 1 Abs. 1 Nr. 3)\nwird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn          (4) Verbleibeberechtigt nach den Absätzen 2 und 3 ist\nsie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind.       ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die voraussicht-   diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem\nliche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf         Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren hat,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                119\nauch wenn die Voraussetzungen der Dauer des ständi-           2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder\ngen Aufenthalts und der Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 oder          einer Berufskrankheit gestorben ist oder\nder Dauer des ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. 1        3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deut-\nnicht vorliegen.                                                  scher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes\n(5) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1           ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung\nNr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie nach drei Jah-            mit dem Erwerbstätigen bis zum 31 . März 1953 ver-\nren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt im Gel-              loren hat.\ntungsbereich dieses Gesetzes eine Erwerbstätigkeit in         Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird\neinem anderen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz           weder durch vorübergehende Abwesenheit bis zu ins-\njedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes beibehal-           gesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwe-\nten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal         senheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.\nin der Woche dorthin zurückkehren; die Erwerbstätigkeit\nim anderen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätigkeit           (3) Familienangehörigen eines Verbleibeberechtigten\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 2              (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibebe-\nNr. 2 und Absatz 3.                                           rechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleibe-\nrechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, wird\n(6) Der ständige Aufenthalt im Sinne der Absätze 2         auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.\nbis 5 wird weder durch vorübergehende Abwesenheit\nbis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch län-             (4) Das Verbleiberecht für Familienangehörige nach\ngere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes              den Absätzen 2 und 3 muß binnen zwei Jahren nach sei-\nberührt.                                                      nem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beein-\n(7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne der Absätze 2 bis 5      trächtigt, wenn der Verbleibeberechtigte während die-\ngelten                                                        ser Frist den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.\n1. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit oder               (5) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis für\nUnfalls,                                                 .Familienangehörige von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1\nNr. 1) beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer\n2. die vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zeiten          beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend von\nunfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers,      Satz 1 kann bei Familienangehörigen eines Arbeitneh-\n3. die Zeiten der Einstellung einer selbständigen Tätig-      mers, dessen Aufenthaltserlaubnis auf eine Gültigkeits-\nkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige      dauer bis zu zwölf Monaten begrenzt ist, die Gültigkeits-\nkeinen Einfluß hatte.                                     dauer der Aufenthaltserlaubnis so bemessen werden,\n(8) Das Verbleiberecht nach den Absätzen 2 bis 4           daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis endet, die\nmuß binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausge-           dem Arbeitnehmer erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis\nübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Ver-       für Familienangehörige von Arbeitnehmern wird auf\nbleibeberechtigte während dieser Frist den Geltungsbe-        Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die\nreich dieses Gesetzes verläßt.                                für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter\nvorliegen. Für die Verlängerung gilt Satz 2 entspre-\n(9) Die Aufenthaltserlaubnis wird, wenn sie nicht für      chend.\neine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf\n(6) Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige\nJahre erteilt. Sie wird auf Antrag um mindestens fünf\nvon niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen\nJahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderli-\n( § 1 Abs. 1 Nr. 2) wird, wenn sie nicht für eine kürzere\nchen Voraussetzungen weiter vorliegen.\nDauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Bei\n(10) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit-       Familienangehörigen eines niedergelassenen selbstän-\nlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung           digen Erwerbstätigen, dessen Aufenthaltserlaubnis für\nerforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.          eine kürzere Dauer erteilt ist, kann sie so befristet wer-\nden, daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis endet,\n§7                                die dem niedergelassenen selbständigen Erwerbstäti-\ngen erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag\nAufenthaltserlaubnis für Familienangehörige              mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre\n(1) Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2) wird auf Antrag       Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorlie-\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die Person,           gen.\nderen Familienangehörige sie sind, eine Aufenthaltser-\nlaubnis besitzt und ihr eine Wohnung für sich und ihre            (7) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis für\nFamilienangehörigen zur Verfügung steht, die den am           Familienangehörige von Erbringern von Dienstleistun-\nAufenthaltsort geltenden Maßstäben für die Angemes-           gen ( § 1 Abs. 1 Nr. 3) und Empfängern von Dienstlei-\nsenheit einer Wohnung entspricht.                             stungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist so zu bemessen, daß sie\nnicht vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis endet, die\n(2) Familienangehörigen eines verstorbenen Er-             der Person erteilt ist, deren Familienangehörige sie sind.\nwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), die im Zeitpunkt       Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert,\nseines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten,       wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzun-\nwird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn       gen weiter vorliegen.\n1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes               (8) Die Aufenthaltserlaubnis für verbleibeberechtigte\nseit mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbe-        Familienangehörige wird, wenn sie nicht für eine kürzere\nreich dieses Gesetzes aufgehalten hat, oder               Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt.","120                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSie wird auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlän-        henden Bestimmungen vorsieht, sind die Versagung der\ngert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraus-    Einreise, der Aufenthaltserlaubnis oder ihrer Verlänge-\n.setzungen weiter vorliegen.                                 rung, beschränkende Maßnahmen nach § 7 des Auslän-\ndergesetzes sowie die Ausweisung oder Abschiebung\n(9) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeit-     gegenüber den in § 1 genannten Personen nur aus\nlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung er-     Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder\nforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.          Gesundheit (Artikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. 1 des\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\n§8                               gemeinschaft) zulässig.\nBefreiung                              (2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder\nvom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis            Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken\n( 1) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) , die sich auf      getroffen werden.\nArbeitssuche befinden, bedürfen für die Dauer der\n(3) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder\nersten drei Monate nach der Einreise keiner Aufent-\nMaßnahmen dür1en nur getroffen werden, wenn ein Aus-\nhaltserlaubnis.\nländer durch sein persönliches Verhalten dazu Anlaß\n(2) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie Erbringer      gibt. Dies gilt nicht für Entscheidungen oder Maßnah-\nund Empfänger von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3        men, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getrof-\nund 4) bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn die       fen werden.\nvoraussichtliche Dauer des beabsichtigten Aufenthalts\ndrei Monate nicht übersteigt. Das gleiche gilt für Fami-        (4) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung\nlienangehörige (§ 1 Abs. 2) der in Satz 1 genannten          genügt fü(sich allein nicht, um die in Absatz 1 genann-\nPersonen.                                                    ten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen.\n(3) Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich dieses              (5) Wird der Paß, Personalausweis oder sonstige\nGesetzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im           Paßersatz des Ausländers ungültig, so kann dies seine\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates haben und        Abschiebung nicht begründen.\nin der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der            (6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen\nWoche dorthin zurückkehren (Grenzarbeitnehmer),              die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maß-\nbedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis.\nnahmen nur getroffen werden, wenn der Ausländer\n§9                                1. an einer der in § 3 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seu-\nchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBI. I S. 1012)\nAufenthaltsanzeige                            genannten meldepflichtigen Krankheiten leidet, oder\nPersonen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes          2. Erreger der in § 3 Abs. 4 des Bundes-Seuchengeset-\neine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, jedoch nach§ 8             zes genannten Krankheiten ausscheidet, oder\nAbs. 2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, haben der\nAusländerbehörde unverzüglich nach der Einreise ihren        3. geschlechtskrank im Sinne des§ 1 des Gesetzes zur\nAufenthalt anzuzeigen, wenn die voraussichtliche Dauer           Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom\ndes Aufenthaltes einen Monat übersteigt.                         23. Juli 1953 (BGBI. 1S. 700) ist, oder\n4. an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder see-\n§10                                    lischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erre-\ngungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnes-\nAusweise                                 täuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.\nDas Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den §§ 2       Tritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach der Er-\nbis 8 setzt voraus, daß der Ausländer sich durch einen       teilung der Aufenthaltserlaubnis auf, so kann dies die\nPaß oder amtlichen Personalausweis ausweist. Fami-           Versagung der Verlängerung oder die nachträgliche\nlienangehörige können sich auch durch einen sonstigen       zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, die\nzugelassenen Paßersatz ausweisen.                ·           Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen.\n§ 11                                  (7) Wird die Erteilung oder Verlängerung der Aufent-\nhaltserlaubnis versagt, die Ausweisung verfügt oder die\nErlöschen der Aufenthaltserlaubnis                 Abschiebung angedl'oht, so ist die Frist anzugeben, bin-\nDie Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn sich der Aus-     nen welcher der Ausländer den Geltungsbereich dieses\nländer seit mehr als sechs Monaten nicht mehr im Gel-        Gesetzes zu verlassen hat. Außer in dringenden Fällen\ntungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat. Dies gilt      muß die Frist, falls noch keine Aufenthaltserlaubnis\nnicht, wenn der Aufenthalt lediglich zur Ableistung des      erteilt ist, mindestens fünfzehn Tage, und wenn bereits\nWehrdienstes oder eines an seine Stelle tretenden            eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ist, mindestens einen\nErsatzdienstes unterbrochen wurde.                           Monat betragen.\n(8) Die Gründe für eine Entscheidung oder Maßnahme\n§12                                nach Absatz 1 sind dem Betroffenen mitzuteilen. § 23\nEinschränkungen der Freizügigkeit                 Abs. 1 des Ausländergesetzes bleibt unberührt.\n( 1) Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt und          (9) § 21 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes findet\nbeschränkende Maßnahmen nicht schon in den vorste-           keine Anwendung.","Nr. 5 - Tag dor Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                            121\n§12a                                                       §14\nOrdnungswidrigkeiten                                Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, der nach       Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung\ndiesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird,                  des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften\nzu diesem Gesetz.\n1. bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses                                     §15\nGesetzes den erforderlichen Paß· oder Paßersatz\n(§ 10)                                                              Geltung des Ausländergesetzes\na) nicht besitzt oder nicht mit sich führt oder           Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschrif-\nb) einem zuständigen Beamten auf Verlangen nicht       ten enthält, finden das Ausländergesetz vom 28. April\nzur Prüfung aushändigt,                             1965 (BGBI. 1 S. 353) und die Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10. Sep-\n2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,\ntember 1965 (BGBI. 1 S. 1341) in der jeweils geltenden\nohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§ 10)\nFassung Anwendung. Soweit die Rechtsstellung der in\noder eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§§ 3\n§ 1 genannten Personen in den in Satz 1 genannten\nbis 7), Aufenthaltsberechtigung (§ 8 des Ausländer-\noder anderen Rechtsvorschriften günstiger geregelt ist,\ngesetzes) oder Duldung ( § 17 Abs. 1 des Ausländer-\nbleiben diese unberührt.\ngesetzes) zu besitzen, oder\n3. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,                                  §15a\nohne die erforderliche Aufenthaltsanzeige (§ 9)                  Geltung von Verordnungsrecht der EG\nabzugeben.\n( 1 ) Die Verordnung der Kommission der Europäi-\n(2)  Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in           schen Gemeinschaften über das Recht der Arbeitneh-\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder 3 bezeichnete       mer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheits-\nHandlung fahrlässig begeht.                                gebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, vom 29. Juni\n1970-Verordnung (EWG) 1251 /70- (ABI. EG Nr. L 142\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße      S. 24) bleibt unberührt; insoweit haben § 1 Abs. 1 Nr. 5,\nbis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.          § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, §§ 6 a und 7 Abs. 2, 3, 4\nund 8 nur deklaratorische Bedeutung.\n(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1,           (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nauch in Verbindung mit Absatz 2, sind zuständige Ver-      dieses Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des        mung des Bundesrates nachfolgenden Verordnungen\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Grenzschutz-        der Europäischen Gemeinschaften zur Regelung von\nämter.                                                     Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mit-\ngliedstaaten anzupassen.\n(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.                                            § 16\nBerlin-Klausel\n§ 13\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nGebührenfreiheit                       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nVon Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Familien-       Dritten Überleitungsgesetzes.\nangehörigen(§ 1 Abs. 2), denen Freizügigkeit nach die-\nsem Gesetz gewährt wird, werden keine Gebühren für\ndie Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaub-                                § 17\nnis erhoben.                                                                     Inkrafttreten"]}