{"id":"bgbl1-1980-5-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_5.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1980-01-31T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                              113\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 31. Januar 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         7.   Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n,,§ 6a\nArtikel 1\nAufenthaltserlaubnis\nDas Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staats-                            für Verbleibeberech,igte\nangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen                      (1) Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wird\nWirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1                 auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.\nS. 927), geändert durch das Gesetz vom 17. April 197 4\n(BGBI. 1 S. 948), wird wie folgt geändert:                            (2) Verbleibeberechtigt sind die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nbis 4 genannten Personen, wenn sie zu dem Zeit-\npunkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,\n1.  In der Gesetzesbezeichnung wird der Klammerzu-\nsatz wie folgt neu gefaßt:                                     1. das für die Geltendmachung einer Altersrente\ngesetzlich vorgesehene Alter erreicht oder das\n,, (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG)' '.\n65. Lebensjahr vollendet haben und\n2.  In§ 1 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 das Wort                2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den letz-\n„oder\" gestrichen, am Ende der Nummer 4 das Wort                   ten zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausge-\n,,oder\" angefügt und folgende Nummer 5 eingefügt:                  übt und sich dort seit mindestens drei Jahren\nständig aufgehalten haben.\n„5. nach Beendigung einer der in den Nummern 1\nbis 4 genannten Erwerbstätigkeiten unter den              (3) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1\nin § 6 a Abs. 2 bis 8 genannten Voraussetzun-           Abs. 1 Nr. 1 bis .4 genannten Personen, die die\ngen verbleiben oder verbleiben wollen (Verblei-         Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Geset-\nbeberechtigte)' '.                                     zes infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgeben,\nwenn\n3.  § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       1. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes ständig aufgehal-\n,,(2) Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch                ten haben, oder\nFamilienangehörigen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4\ngenannten Personen ungeachtet ihrer Staatsange-                2. die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeits-\nhörigkeit gewährt; Familienangehörige von verstor-                 unfall oder Berufskrankheit eingetreten ist, auf\nbenen Erwerbstätigen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4), von                   Grund deren ein Anspruch auf Rente entsteht,\nVerbleibeberechtigten (Absatz 1 Nr. 5) und von ver-                die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers\nstorbenen Verbleibeberechtigten sind ungeachtet                     im Geltungsbereich dieses Gesetzes geht.\nihrer Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzun-                (4) Verbleibeberechtigt nach den Absätzen 2 und\ngen des § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigt.\"                3 ist ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge-\n4.  Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                setzes ist oder diese Rechtsstellung durch Ehe-\nschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum\n,,Absatz 1 gilt für Familienangehörige von verstorbe-\n31. März 1953 verloren hat, auch wenn die Voraus-\nnen Erwerbstätigen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), von Ver-\nsetzungen der Dauer des ständigen Aufenthalts und\nbleibeberechtigten ( § 1 Abs. 1 Nr. 5) und von ver-\nder Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 oder der Dauer des\nstorbenen Verbleibeberechtigten nur ur:,ter den Vor-\nständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. 1 nicht vor-\naussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3.\"\nliegen.\n(5) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1\n5.  Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie\n„Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein deshalb           nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem\nzeitlich beschränkt werden, weil der selbständige             Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nErwerbstätige wegen vorübergehender Arbeitsun-                eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitglied-\nfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls nicht mehr           staat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Geltungs-\nerwerbstätig ist.\"                                            bereich dieses Gesetzes beibehalten und in der\nRegel jeden Tag oder mindestens einmal in der\n6.  Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                Woche dorthin zurückkehren; die Erwerbstätigkeit\nim anderen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätig-\n„Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein deshalb\nkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach\nzeitlich beschränkt werden, weil der Erbringer von\nDienstleistungen wegen vorübergehender Arbeits-               Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3.\nunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls nicht                 (6) Der ständige Aufenthalt im Sinne der Absätze\nmehr erwerbsfähig ist.\"                                       2 bis 5 wird weder durch vorübergehende Abwesen-","114                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch                      (4) Das Verbleiberecht für Familienangehörige\ndurch längere Abwesenheit zur Ableistung des                     nach den Absätzen 2 und 3 muß binnen zwei Jahren\nWehrdienstes berührt.                                            nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird\nnicht beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte\n(7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne der Absätze 2\nwährend dieser Frist den Geltungsbereich dieses\nbis 5 gelten\nGesetzes verläßt.\"\n1. Tätigkeitsunterbrechungen         infolge Krankheit\noder Unfalls,                                         8.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.\n2. die vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zei-         8.3 Der bis.herige Absatz 3 wird als Satz 3 und Satz 4\nten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeit-          dem neuen Absatz 5 angefügt; die bisherige\nnehmers,                                                    Absatzbezeichnung ,,(3)\" wird gestrichen; im letz-\n3. die Zeiten der Einstellung einer selbständigen               ten Satz werden nach den Worten „Verlängerung\nTätigkeit infolge von Umständen, auf die der                gilt\" die Worte „Absatz 2\" gestrichen.\nSelbständige keinen Einfluß hatte.                   8.4 Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\n(8) Das Verbleiberecht nach den Absätzen 2                    ,,(6) Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehö-\nbis 4 muß binnen zwei Jahren nach seinem Entste-               rige von niedergelassenen selbständigen Erwerbs-\nhen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt,             tätigen ( § 1 Abs. 1 Nr. 2) wird, wenn sie nicht für\nwenn der Verbleibeberechtigte während dieser Frist             eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.                   fünf Jahre erteilt. Bei Familienangehörigen eines\nniedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen,\n(9) Die Aufenthaltserlaubnis wird, wenn sie nicht          dessen Aufenthaltserlaubnis für eine kürzere Dauer\nfür eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens           erteilt ist, kann sie so befristet werden, daß sie mit\nfünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um mindestens          Ablauf der Aufenthaltserlaubnis endet, die dem\nfünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung             niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen\nerforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.               erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag\n(10) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich            mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für\nzeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Ertei-           ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen wei-\nlung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr                 ter vorliegen.\"\nvorliegen.''                                              8.5 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7; in seinem\nSatz 1 werden die Worte „niedergelassenen selb-\n8.   § 7 wird wie folgt geändert:                                   ständigen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2),\"\ngestrichen.\n8.1 Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2, 3\nund 4 eingefügt:                                           8.6 Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:\n,,(2) Familienangehörigen eines verstorbenen                    ,,(8) Die Aufenthaltserlaubnis für verbleibeberech-\nErwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), die im Zeit-            tigte Familienangehörige wird, wenn sie nicht für\npunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufent-              eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens\nhalt hatten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaub-            fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag mindestens um\nnis erteilt, wenn                                              fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung\nerforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.\"\n1 . der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines\nTodes seit mindestens zwei Jahren ständig im         8.7 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten\nhat, oder                                           9.    § 1 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls                 ,,(1) Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt\noder einer Berufskrankheit gestorben ist, oder            und beschränkende Maßnahmen nicht schon in den\nvorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind die Ver-\n3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen                 sagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis oder\nDeutscher im Sinne von Artikel 116 des Grund-             ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen\ngesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch              nach § 7 des Ausländergesetzes sowie die Auswei-\nEheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum              sung oder Abschiebung gegenüber den in § 1\n31 . März 1953 verloren hat.                              genannten Personen nur aus Gründen der öffent-\nDer ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1                  lichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Ar-\nwird weder durch vorübergehende Abwesenheit bis                tikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. 1 des Vertrages zur\nzu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch län-             Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ngere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes               schaft) zulässig.\"\nberührt.\n(3) Familienangehörigen eines Verbleibeberech-        10. Nach § 12 wird folgender § 1 2 a eingefügt:\ntigten ( § 1 Abs. 1 Nr. 5) oder eines verstorbenen                                      ,,§ 12 a\nVerbleibeberechtigten, die bereits bei Entstehen\nseines Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt                                Ordnungswidrigkeiten\nbei ihm hatten, wird auf Antrag eine Aufenthalts-                   ( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, der\nerlaubnis erteilt.                                            nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                              115\n1. bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses            Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben,\nGesetzes den erforderlichen Paß oder Paßersatz            vom 29. Juni 1970 - Verordnung (EWG) 1251 /70 -\n(§ 10)                                                    (ABI. EG Nr. L 142 S. 24) bleibt unberührt; insoweit\nhaben § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2,\na) nicht besitzt oder nicht mit sich führt oder\n§§ 6 a und 7 Abs. 2, 3, 4 und 8 nur deklaratorische\nb) einem zuständigen Beamten auf Verlangen                Bedeutung.\nnicht zur Prüfung aushändigt,\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\n2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-\ntigt, dieses Gesetz durch Rechtsverordnung mit\nhält, ohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz\nZustimmung des Bundesrates nachfolgenden Ver-\n(§ 10) oder eine erforderliche Aufenthaltserlaub-\nordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur\nnis (§§ 3 bis 7), Aufenthaltsberechtigung (§ 8\nRegelung von Einreise und Aufenthalt von Staats-\ndes Ausländergesetzes) oder Duldung (§ 17\nangehörigen der Mitgliedstaaten anzupassen.\"\nAbs. 1 des Ausländergesetzes) zu besitzen, oder\n3. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-           12. Dem § 16 wird folgender Satz 2 angefügt:\nhält, ohne die erforderliche Aufenthaltsanzeige\n( § 9) abzugeben.                                         ,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\nzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in               § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\"\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder 3 bezeich-\nnete Handlung fahrlässig begeht.\nArtikel 2\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nwerden.                                                  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\nNr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, sind zustän-\ndige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36.                                      Artikel 3\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-          Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des\nten die Grenzschutzämter.                                Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsange-\n(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.\"              hörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft in der vom Inkrafttreten dieses\n11. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:               Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n,,§ 15 a\nGeltung von Verordnungsrecht der EG\nArtikel 4\n(1) Die Verordnung der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften über das Recht der Arbeit-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 31. Januar 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}