{"id":"bgbl1-1980-5-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_5.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung \"Hilfswerk für behinderte Kinder\"","law_date":"1980-01-31T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                               111\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung\n,,Hilfswerk für behinderte Kinder\"\nVom 31. Januar 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               men überörtlichen Behindertenorganisationen,\nzwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag\nArtikel 1                                  der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein\nMitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der ört-\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung einer\nlichen Träger der Sozialhilfe. Bis zu zwei weitere\nStiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\"\nMitglieder kann der Bundesminister für Jugend,\nDas Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfs-            Familie und Gesundheit aus dem Kreis der Spen-\nwerk für behinderte Kinder\" vom 17. Dezember 1971                  der berufen.\"\n(BGBI. I S. 2018), zuletzt geändert durch Artikel 47 des\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „von der\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341),\nBundesregierung\" durch die Worte „vom Bundes-\nwird wie folgt geändert:\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit\"\nersetzt.\n1. In§ 4 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „ 150\" durch die Zahl\n,,320'' ersetzt.\n3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „von der Bundesre-\ngierung\" durch die Worte „vom Bundesminister für\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                               Jugend, Familie und Gesundheit .im Einvernehmen\na) Absatz 1 Satz 2 bis 4 erhält folgende Fassung:          mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-\n„Drei Mitglieder werden vom Bundesminister für          desminister für Arbeit und Sozialordnung\" ersetzt.\nJugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen und dem          4. § 9 wird gestrichen.\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbenannt. Die weiteren Mitglieder werden vom          5. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nheit berufen, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag         ,,(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mittel sind in\nvon in § 2 Nr. 1 und zwei Mitglieder auf Vorschlag      Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark für den Teil II\nvon sonstigen in § 2 bezeichneten Personen oder         und in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark für den\nihren Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und         Teil III zu verwenden.\"\nauf Vorschlag der Verbände der freien Wohl-\nfahrtspflege, zwei Mitglieder aus dem Kreis und      6. In § 1 2 wird die Zahl „ 100\" durch die Zahl „220\"\nauf Vorschlag der auf Bundesebene bedeutsa-             ersetzt.","112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 2\na) In Absatz 2 wird die Zahl „125\" durch die Zahl                              Berlin-Klausel\n,,141\" und die Zahl „562\" durch die Zahl „635\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nersetzt.                                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:\nArtikel 3\n,,(7) An Rentenerhöhungen nehmen auch die\nBerechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3                           Inkrafttreten\nkapitalisiert worden ist.\"                              Artikel 1 Nr. 1 und 5 bis 8 treten mit Wirkung vom\n1. Januar 1980 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz\n8. In § 25 wird „zunächst 50\" durch die Zahl „ 100\"        am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nersetzt.                                                 Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 31 . Januar 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}