{"id":"bgbl1-1980-5-10","kind":"bgbl1","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/5#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-5-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_5.pdf#page=28","order":10,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt","law_date":"1980-02-04T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["136                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt\nVom 4. Februar 1980\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-            Gesamtbestand von mindestens 15 Pferden, wovon\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der durch            mindestens drei in ein Zuchtbuch eingetragene\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975                  Zuchtstuten sein müssen. In Vollblutzuchtbetrieben\n(BGBI. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berück-          ist außerdem die Haltung eines Deckhengstes erfor-\nsichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs-              derlich.\ngesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I S. 2658) wird        2. In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft verordnet:                                      a) Bestand von mindestens acht Pferden, wovon\nmindestens drei in Dressur und Springen den\nAnforderungen des Schwierigkeitsgrades der\n§ 1\nKlasse L der allgemein anerkannten Regeln des\nMindestanforderungen an die Einrichtung                      Reitsports entsprechen und für die Ausbildung zur\nund den Bewirtschaftungszustand                          Verfügung stehen müssen,\n(1 ) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Pferde-        b) gedeckte Reitbahn sowie außenliegender Dres-\nhaltung (Betrieb für Pferdezucht und -haltung, Reiten,               surplatz (Mindestmaße jeweils 20 x 40 m) und ein\nRennreiten oder Trabrennfahren) sein, der nach seiner                Springplatz,\nEinrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die               c) Ausbildungsmöglichkeiten im Geländereiten.\nVoraussetzung dafür bietet, daß dem Auszubildenden\ndie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum          3. In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Renn-\nPferdewirt vom 1. November 1975 (BGBI. 1 S. 2719)               reiten oder dem Schwerpunkt Trabrennfahren:\n'geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wer-          a) Bestand von mindestens zehn Pferden im Trai-\nden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet                 ning,\nsein.\nb) räumliche Anbindung an eine Galopp- bzw. Trab-\n(2) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung                rennbahn oder eine geeignete Trainierbahn, so\nüber die Berufsausbildung zum Pferdewirt und die Prü-                daß ein geordnetes Training möglich ist.\nfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-\nsicht auszulegen oder auszuhändigen.\n§3\n(3) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten,                            Ausnahmeregelung\ndaß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,\ndie Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vor-              Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser\nschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten         Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für\nwerden können.                                               die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies\nnach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig\n(4) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,     ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbil-\nwenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs-             dungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte\noder ein Vergleichsverfahren eröffnet ist.                   durchgeführt werden kann.\n§ 2                                                          §4\nMindestanforderungen an den Pferdebestand                                    Berlin-Klausel\nsowie an die Gebäude und baulichen Anlagen\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nIn den Ausbildungsstätten für die einzelnen Schwer-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\npunkte des Berufs Pferdewirt müssen folgende Anfor-          dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nderungen an den Pferdebestand sowie an die Gebäude\nund baulichen Anlagen erfüllt sein:\n§5\n1 . In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Pferde-\nzucht und -haltung:                                                             Inkrafttreten\nBestand von mindestens fünf in ein Zuchtbuch einge-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntragenen Zuchtstuten mit Nachwuchs oder ein              in Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1 980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}