{"id":"bgbl1-1980-5-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen","law_date":"1980-01-29T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["109\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 AX\n1980                       Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1980                                                                                                                       Nr. 5\nTag                                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n29. 1. 80  Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen                                                                                           109\nneu: 754-6\n31. 1. 80  Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für\nbehinderte Kinder\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            111\n2172-1\n31. 1. 80  Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehöri-\ngen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          113\n26-2\n31 . 1. 80 Neufassung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG -\nAufenthG/EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           116\n26-2\n30. 1. 80  Zweite Verordnung zur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        122\n721-6\n1. 2. 80 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    125\n7400-1-1\n4. 2. 80 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt . . . . . . . . . . . . .                                                                  126\nneu: 800-21-9-7\n4. 2. 80 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt . . .                                                                             130\nneu: 800-21-8-6\n4. 2. 80 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die\nAnerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum\nPferdewirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  131\nneu: 800-21-13-1\n4. 2. 80 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt                                                                                 136\nneu: 800-21-8-7\n23. 1. 80  Berichtigung des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung\nanderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           137\n7847-9\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            137\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              138\nGesetz\nüber Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen\nVom 29. Januar 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                               versorgte Gebiete erschlossen oder bestehende Orts-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                  gasnetze an das regionale Erdgasleitungsnetz ange-\nschlossen werden.\n§ 1                                                                      (2) Es können Vorhaben gefördert werden, die am\nFinanzhilfen des Bundes                                                           1. Januar 1979 nicht begonnen waren und die ohne\nZuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht oder erheblich\nDer Bund gewährt den Ländern in den Jahren 1979                                                verzögert in Angriff genommen werden würden. Ein Vor-\nbis 1983 Finanzhilfen nach Artikel 104 a Abs. 4 Grund-                                            haben gilt dann als noch nicht begonnen, wenn noch\ngesetz zur Sicherung und Verbesserung der regionalen                                              keine Aufträge hierfür vergeben worden sind; Planungs-\nEnergieversorgung.                                                                                arbeiten gelten nicht als Beginn eines Vorhabens.\n§ 2                                                                      (3) Die Zuschüsse sind ganz oder teilweise zurück-\nFörderungsgegenstände                                                             zuzahlen, wenn die geförderte Erdgastransportleitung\nwirtschaftlich betrieben werden kann. Das Nähere wird\n( 1) Gefördert wird der Bau überörtlicher Erdgas-                                              in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und\ntransportleitungen, durch die bisher nicht mit Erdgas                                             Ländern geregelt.","110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 3                                (2) Der Bundesminister für Wirtschaft ist berechtigt,\nHöhe und Aufteilung der Finanzhilfen              solche Vorhaben von der Förderung mit Bundesmitteln\nauszuschließen, die nicht der in § 2 festgelegten\n( 1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 170 Millio-    Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind,\nnen DM, und zwar für                                         zur Verwirklichung der mit den Finanzhilfen angestreb-\nBaden-Württemberg                  25,5  Millionen  DM,   ten Ziele des Artikels 104 a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz\nbeizutragen.\nBayern                             34,0  Millionen  DM,\nHessen                             22,1  Millionen  DM,\n(3) Über das Verfahren für die Mitwirkung des Bun-\nNiedersachsen                      17,0  Millionen  DM,   des nach Absatz 2 sowie über haushaltsrechtliche\nNordrhein-Westfalen                17,0  Millionen  DM,   Bestimmungen und die Verwendungsnachweise wer-\nRheinland-Pfalz                    22,1  Millionen  DM,   den Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung\nSaarland                           11,9  Millionen  DM,   abschließen.\nSchleswig-Holstein                 20,4  Millionen  DM.\n§ 6\n(2) Der Bund trägt die Hälfte der für das einzelne Vor-\nhaben gewährten öffentlichen Zuschüsse. Der Bundes-                     Ausschluß des Rechtsanspruchs\nanteil beträgt jedoch höchstens 15 vom Hundert der bei\nEin Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Mitteln\nden einzelnen Vorhaben förderungsfähigen Investi-\nzur Förderung nach diesem Gesetz besteht nicht.\ntionskosten.\n(3) Nimmt ein Land die Finanzhilfe ganz oder teil-\nweise nicht in Anspruch, so erhöhen sich die in Absatz 1\ngenannten Anteile der übrigen Länder entsprechend.                                     § 7\n§ 4                                                   Berlin-Klausel\nKumulationsverbot                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nFinanzhilfen des Bundes nach § 1 werden nicht für\nVorhaben gewährt, die mit anderen Mitteln des Bundes\ngefördert werden.\n§ 5                                                        § 8\nAuswahl der Vorhaben                                             Inkrafttreten\n( 1) Die Auswahl der Vorhaben und die Bewilligung           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Zuschüsse obliegen den Ländern.                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Januar 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}