{"id":"bgbl1-1980-48-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":48,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/48#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_48.pdf#page=75","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung","law_date":"1980-08-13T00:00:00Z","page":1375,"pdf_page":75,"num_pages":6,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                           1375\n„                              Zweite Verordnung\nzur Anderung der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung\nVom 13. August 1980\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-       6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\n„Artikel 5\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-                Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6\nletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August               sowie gegen die Moselschiffahrtpolizeiverordnung\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, und auf               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nGrund des § 8 Abs. 2 des Altölgesetzes vom 23. Dezem-           Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nber 1968 (BGBI. I S. 1419), der durch Artikel 28 des Ge-        Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\nsetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert              oder fahrlässig\nworden ist, - insoweit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister des Innern - wird verordnet:                         1. entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer\nErlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage\n§ 1\nnicht nachkommt oder für deren Einhaltung nicht\nsorgt,\nDie Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrt-            2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen\npolizeiverordnung vom 8. Juni 1971 (BGBl.I S. 833), zu-             Schwimmkörper oder entgegen§ 1.02 Nr. 2 ei-\nletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 d'erVerordnung vom            nen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge führt,\n19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 1S. 9), wird wie folgt                ohne hierfür geeignet zu sein,\ngeändert:\n3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des\nSchiffsführers nicht befolgt,\n1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung hinzuge-\nfügt: ,,(MoselSchPEV)\".                                      4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,\nbeschädigt oder unbrauchbar macht,\n2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:                            5. entgegen § 1 .15 Nr. 1 oder 3 feste Gegenstände,\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:                          Flüssigkeiten oder Ölrückstände einbringt oder\n,,Anwendungsbereich\".                         einleitet,\nb) Die Worte „und vorbehaltlich abweichender ha-             6. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines Fahr-\nfenpolizeilicher Vorschriften in den zu ihr gehö-            zeugs mit Öl anstreicht,\nrenden bundeseigenen Häfen\" werden gestri-               7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen auf\nchen.                                                       einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des\nVerbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge\n3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:                              nicht befindet,\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:                     8. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug\n,,Zuständige Behörden\".                       oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt\noder im Sogwasser mitfährt,\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n9. entgegen § 6.17 Nr. 4 an ein Fahrzeug, einen\n,,(6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis\nSchwimmkörper oder ein schwimmendes Gerät\nnach der Moselschiffahrtpolizeiverordnung befri-\nheranschwimmt oder heranfährt,\nsten, unter Bedingungen und einem Vorbehalt des\nWiderrufs erteilen sowie mit Auflagen verbinden;       10. als Veranstalter entgegen§ 1.23 eine besondere\ndie nachträgliche Aufnahme sowie die Änderung              Veranstaltung ohne Erlaubnis durchführt oder\nund die Ergänzung von Auflagen sind zulässig.              durchführen läßt oder\nDer Betroffene hat den Auflagen nachzukom-             11. als Mitglied der Schiffsmannschaft\nmen.\"\na) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des\nSchiffsführers nicht befolgt oder den Schiffs-\n4. Artikel 3 erhält folgende Überschrift:                              führer bei der Erfüllung der ihm nach der Mo-\n,,Zugelassene Sammelstellen\".                          selschiffahrtpolizeiverordnung obliegenden\nPflichten nicht unterstützt oder\n5. Artikel 4 erhält folgende Überschrift:                          b) entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Un-\n,,Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes\".                    fallstelle entfernt.","1376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des            7. entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Fahrzeug, einen\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                    Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor-               führt, auf denen Gegenstände über die Bordwand\nsätzlich oder fahrlässig                                         hinausragen,\nals Schiffsführer                                            8. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1, § 1.13 Nr. 2, §§\n1.14 oder 1.15 Nr. 2 eine Mitteilung nicht unver-\n1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder                 züglich macht oder entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 1\ndes Betriebes nicht an Bord ist,                            für die Benachrichtigung nicht so bald wie mög-\n2. entgegen § 1 .02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung des             lich sorgt,\nFührers des Verbandes nicht befolgt,                    9. entgegen § 1 .16 zur Rettung nicht alle verfügba-\n3. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaß-                  ren Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe\nnahmen nicht trifft,                                        leistet,\n4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband            1O. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Unfall-\noder gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge,                stelle entfernt,\nBreite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit den        11. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht unverzüglich oder\nGegebenheiten der Wasserstraße oder Anlagen                  nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine\nnicht angepaßt sind,                                        Wahrschau sorgt,\n5. ein Fahrzeug führt,                                    1 2. entgegen § 1 .1 7 Nr. 3 die Schleusenaufsicht\na) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig             nicht sofort benachrichtigt,\nabgeladen ist oder entgegen § 12.02 Satz 2         13. entgegen § 1.18 Nr. 1 bis 3 die erforderlichen\nzu tief eintaucht,                                       Maßnahmen zum Freimachen des Fahrwassers\nb) dessen Stabilität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch              nicht trifft,\ndie Ladung gefährdet ist,\n14. entgegen § 1.19 eine Anweisung von Bedienste-\nc) auf dem entgegen § 1.07 Nr. 3 sich mehr                   ten der zuständigen Behörde nicht befolgt,\nFahrgäste als zugelassen befinden,\nd) das entgegen § 1.08 Nr. 1 nicht so gebaut           1 5. entgegen § 1 .20 die Bediensteten der zuständi-\noder ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der             gen Behörde bei der Überwachung nicht unter-\nan Bord befindlichen Personen oder der                   stützt,\nSchiffahrt gewährleistet ist oder die Ver-         16. entgegen § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-\npflichtungen aus der Moselschiffahrtpolizei-             port ohne Erlaubnis durchführt,\nverordnung erfüllt werden können,                  1 7. eine Anordnung nach § 1.22 nicht beachtet,\ne) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2\nnach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um         18. entgegen § 1 .25 außerhalb der Häfen oder der\ndie Sicherheit der an Bord befindlichen Per-             behördlich zugelassenen Stellen lädt, löscht\nsonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten,              oder leichtert,\noder auf dem entgegen § 8.09 sich ein Matro-       19. entgegen § 2.03 ein zur Güterbeförderung be-\nse nicht befindet,                                        stimmtes Binnenschiff führt, das nicht geeicht\nf) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer              ist,\nPerson besetzt ist, die hierfür nicht geeignet     20. entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen\noder nicht mindestens 16 Jahre alt ist,                   nicht setzt,\ng) auf dem entgegen§ 1.09 Nr. 3 Satz 3 ein Aus-         21. entgegen §§ 3.02 oder 3.05 Nr. 1 Lichter oder\nguck oder Posten nicht aufgestellt ist,                   Zeichen nicht vorschriftsmäßig oder andere als\nh) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-                vorgeschriebene Lichter oder Zeichen ge-\nstaben a bis h und j eine der dort bezeichne-              braucht,\nten Urkunden sich nicht befindet,\n22. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Ta-\ni) an Bord dessen entgegen § 1 .11 ein Abdruck                feln oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und Ke.;\nder Moselschiffahrtpolizeiverordnung sich in               gel zuwiderhandelt,\nder geltenden Fassung nicht befindet,\n23. entgegen § 3.05 Nr. 4 verbotene Flaggen oder\nk) das entgegen §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1 oder 2\nTafeln gebraucht,\nnicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,\n24. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht unver-\n1) an dem entgegen§ 2.04 Nr. 1 Satz 1 oder Nr.\n2 Satz 1 die Einsenkungsmarken oder die                    züglich setzt,\nTiefgangsanzeiger nicht angebracht sind             25. entgegen§ 3.07 Lampen oder Scheinwerfer ge-\noder                                                       braucht,\nm) dessen Anker entgegen§ 2.05 Nr. 1 nicht vor-\nschriftsmäßig gekennzeichnet sind,                  26. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-\nzeuge, einen Schwimmkörper oder Fischereige-\n6. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der auf Grund beson-                 räte\nderer Bestimmungen ausgestellten und in § 1.10                 a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr.\nNr. 1 Buchstaben a bis h und j bezeichneten Ur-                    2, 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, §§ 3.10, 3.11 Nr. 2,\nkunden nicht vorlegt,                                              § 3.12 Nr. 2, 3, §§ 3.13 bis 3.16 oder 3.18,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                           1377\nb) bei Nacht während des Stilliegens nach                        § 6.24 Nr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder\n§ 3.20 Nr. 1, 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23 Nr. 1, 3,              § 6.27,\n§§ 3.26, 3.27 Nr. 1 oder § 3.28 Nr. 1,                  i) das Verhalten im Bereich oder beim Durch-\nc) bei Tag während der Fahrt nach§ 3.29 Nr. 2                   fahren der Schleusen oder Schleusenvorhä-\nbis 5, § 3.30 Nr. 1, §§ 3.31 bis 3.33 oder 3.35            fen nach § 6.28 Nr. 2 bis 5,\noder                                                    k) die Regelung der Ein- oder Ausfahrt in die\nd) bei Tag während des Stilliegens nach                         oder aus der Schleuse nach § 6.28 Nr. 6 oder\n§§ 3.37, 3.38, 3.40 oder 3.41 Nr. 1                        7,\nnicht bezeichnet,                                            1) das Verhalten und die Zeichengebung wäh-\nrend der Fahrt oder beim Stilliegen bei un-\n27. einen Schwimmkörper oder eine schwimmende\nsichtigem Wetter nach §§ 6.30, 6.31 oder\nAnlage bei Nacht während der Fahrt oder beim\n6.32 Nr. 1 oder 2,\nStilliegen nach §§ 3.19, 3.25 oder 3.28 Nr. 2\nnicht vorschriftsmäßig bezeichnet,                           m) die Fahrt mit Radar nach § 6.33 Nr. 3 oder\n§ 6.35 oder\n28. entgegen § 3.28 Nr. 3 die Anker eines schwim-\nn) das Verhalten bei der Wahrnehmung des\nmenden Gerätes nicht vorschriftsmäßig bezeich-\nDreitonzeichens nach § 6.36\nnet,\nzuwiderhandelt,\n29. entgegen§ 3.42 die Anker eines Fahrzeugs oder\neines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig              37. entgegen§ 6.15 in die Abstände zwischen Teilen\nbezeichnet,                                                   eines Schleppverbandes hineinfährt,\n30. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen §§ 3.43,              38. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahr-\n3.44 oder 3.47 Nr. 1 oder 2 auf das Verbot des                zeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen\nBetretens, des Rauchens oder des Stilliegens                  § 6.17 Nr. 2 zu nahe heranfährt,\nnebeneinander nicht vorschriftsmäßig hingewie-           39. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten\nsen wird,                                                     schleifen läßt,\n31. entgegen§ 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen            40. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,\nals den vorgeschriebenen Geräten gibt,\n41. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen\n32. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen                    nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3\nnicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzei-            eine gesperrte Wasserfläche befährt,\nchen gibt,\n42. einer Anweisung der Schleusenaufsicht nach\n33. entgegen § 4.01 Nr. 5 oder§ 4.02 in Verbindung                 § 6.28 Nr. 1 oder § 6.29 Nr. 1 Buchstabe b zuwi-\nmit Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen                 derhandelt,\nnicht vorschriftsmäßig gibt,                             43. entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 ein nicht vor-\n34. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schaltzeichen gebraucht,                 schriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug oder ent-\ngegen§ 6.34 Nr. 1 einen Schleppverband mit Ra-\n35. einer Anordnung zuwiderhandelt, die durch ein\ndar fährt,\nZeichen nach Anlage 7 Buchstabe A oder B er-\nteilt wird (§ 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer        44. entgegen § 6.33 Nr. 4 Satz 2 auf einem Fahrzeug\n1 ),                                                          Radar benutzt, ohne daß die erforderliche zweite\nPerson sich im Steuerstand aufhält,\n36. einer Vorschrift über\na) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach§ 6.02          45. einer Vorschrift über\nNr. 1 oder 2,                                            a) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach\n§§ 7.01, 7.03 Nr. 1, § 7.04 Nr. 1, § 7.05 Nr. 1,\nb) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\nBegegnen oder Überholen nach §§ 6.03 bis                    §§ 7.07 oder 7.08,\n6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.09 oder 6.10,               b) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen\nc) das Verhalten oder die Zeichengebung beim                      nach§ 7.02,\nWenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der              c) die Wache oder Aufsicht nach § 7.06,\nAbfahrt nach § 6.14,                                     d) das. Mitführen von anderen Fahrzeugen als\nd) das Verhalten oder die Zeichengebung beim                      Schubleichtern in einem Schubverband nach\nÜberqueren einer Wasserstraße oder bei der                  §8.03,\nEinfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder             e) die Kupplungen der Schubverbände nach\nNebenwasserstraßen nach § 6.16,                             § 8.05 Nr. 3,\ne) das Verhalten zur Vermeidung von Wellen-                    f) Sprechfunk und Sprechverbindungen auf\nschlag nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,                            Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen\nf) die Zusammenstellung von Verbänden oder                        nach § 8.06 Nr. 1, §§ 8.07 oder 8.1 2,\ngekuppelten Fahrzeugen oder die Begehbar-                g) die Meldung bei der Schleuse nach § 8.06\nkeit von Schubverbänden nach §§ 6.21, 8.08                  Nr. 2,\noder 8.10,                                               h) die Verständigung zwischen Fahrzeugen ei-\ng) das Führen von Fähren nach § 6.23,                             nes Schleppverbandes nach § 8.11 ,\nh) die Durchfahrt oder das Verhalten beim                      i) die Benutzung der Bootsschleusen oder\nDurchfahren von Brücken oder Wehren nach                    Bootsgassen nach § 9.03,","1378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nk) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.02              i)  an dem entgegen§ 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-\nNr. 1 bis 3 oder                                            kungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Tief-\n1) das Anlegen oder Stilliegen der Fahrgast-                    gangsanzeiger nicht angebracht sind,\nschiffe an Landestellen nach §§ 11.01 oder              k) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht vor-\n11.02                                                       schriftsmäßig bezeichnet sind,\nzuwiderhandelt,                                             1) auf dem Schallgeräte nach§ 4.01 Nr. 1 Buch-\nstabe a sich nicht befinden oder\n46. entgegen § 7.09 Nr. 1 bis 3 zu nahe bei einem\nFahrzeug oder Schubverband mit gefährlichen                 m) das entgegen § 8.01 über 110 m lang oder\nGütern stilliegt,                                               über 11,40 m breit ist,\n47. entgegen§ 8.01 ein über 11 0 m langes oder über           4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-\n11 ,40 m breites Fahrzeug führt,                            port ohne Erlaubnis durchführen läßt,\n48. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband                  5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das\nschleppt oder schleppen läßt,                              Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rau-\n49. entgegen § 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband                 chens nach § 3.44 oder des Stilliegens neben-\neine Schlepptätigkeit ausübt,                              einander nach § 3.4 7 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmä-\nßig hingewiesen wird,\n50. entgegen § 8.03 a einen Schubverband mit ei-\nnem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt           6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anordnet\noder                                                       oder zuläßt, das entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1\nnicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,\n51. entgegen§ 8.04 einen Schubleichter fortbewegt.\n7. entgegen § 7 .06 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß auf\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des                stilliegenden Fahrzeugen, die mit Gütern nach\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                    Anlagen 9, 10 oder 11 beladen sind oder die nach\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer             dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von\nvorsätzlich oder fahrlässig                                      gefährlichen Gasen sind, ständig eine einsatzfä-\nals Eigentümer oder Ausrüster                                    hige Wache vorhanden ist,\n1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein               8. entgegen § 7.06 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die\nSchwimmkörper oder ein Sondertransport ent-                 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden\ngegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 oder§ 1.21 Nr. 1 Satz             Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer\n4 von einer nicht geeigneten Person geführt wird,           Person stehen, die im Bedarfsfall rasch eingrei-\nfen kann,\n2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs,\neines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge               9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-\nanordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe,            gegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder\nTiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahren-              entgegen § 8.02 Nr. 2 Schlepptätigkeit ausübt,\nden Wasserstraße oder der zu benutzenden An-           1 0. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz\nlage nicht angepaßt sind,                                   1 von einem Schubverband andere Fahrzeuge\n3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet                 als Schubleichter mitgeführt werden,\noder zuläßt,\n11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 a ein\na) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig            Trägerschiffsleichter an die Spitze eines Schub-\nabgeladen ist oder entgegen § 1 2.02 Satz 2             verbandes gesetzt wird,\nzu tief eintaucht,\n12. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes an-\nb) dessen Stabilität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch\nordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vor-\ndie Ladung gefährdet ist,\nschriften des § 8.05 n.icht entsprechen,\nc) auf dem sich entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr\nFahrgäste als zugelassen befinden,                 13. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schlepp-\nd) das entgegen § 1.08 Nr. 1 nicht so gebaut                verbandes anordnet oder zuläßt, der entgegen §\noder ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der            8.06 Nr. 1 oder § 8.1 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 mit\nan Bord befindlichen Personen oder der                  einer Sprechfunkanlage oder entgegen § 8.07\nSchiffahrt gewährleistet ist oder die Ver-              mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet\npflichtungen aus der Moselschiffahrtpolizei-            ist, oder\nverordnung erfüllt werden können,                  14. die Inbetriebnahme eines Schleppverbandes an-\ne) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2                   ordnet oder zuläßt, der entgegen § 8.1 O über\nnach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um              250 m lang ist.\"\ndie Sicherheit der an Bord befindlichen Per-\nsonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten,\n7. Artikel 6 erhält folgende Fassung:\nf) an Bord dessen entgegen § 1.1 O Nr. 1 Buch-\nstaben a bis h und j eine der dort bezeichne-                              „Artikel 6\nten Urkunden sich nicht befindet,                        Zuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz\ng) das entgegen §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1 Satz 2            Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des\nnicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,         Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nh) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,              sig","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                          1379\n1 . als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster                                       § 2\na) entgegen § 1 .1 5 Nr. 4 Satz 1 der Moselschiff-       Die Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 8. Juni\nfahrtpolizeiverordnung Rückstände von Öl            1971 (BGBI. I S. 833 - Anlageband), zuletzt geändert\noder flüssigem Brennstoff einschließlich ölhal-     durch die Verordnung vom 21. Dezember 1978 (BGBI. I\ntiger Abwässer nicht oder nicht regelmäßig ab-      S. 2086), wird wie folgt geändert:\ngibt oder\nb) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Moselschiff-       1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(MoselSchPV)\"\nfahrtpolizeiverordnung nicht dafür sorgt, daß          hinzugefügt.\nder Abgabevermerk im Ölkontrollbuch einge-\ntragen wird,                                        2. § 1.26 wird § 1.25.\n2. als Schiffsführer\n§3\nentgegen§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Moselschif-\nfahrtpo!_izeiverordnung das ordnungsgemäß ge-             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nführte Olkontrollbuch an Bord nicht mitführt.\"          tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\n8. Artikel 7 erhält folgende Überschrift:                      nenschiffahrt auch im Land Berlin.\n,,Berlin-Klausel''.\n§4\n9. Artikel 8 erhält folgende Überschrift:\n,,Inkrafttreten\".                        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.\nBonn, den 13. August 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","1380                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,80 DM (6,- DM zuzüglich -,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM. Im Bezugspreis             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                  Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nUbersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 354. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1980,\nist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 kann zum Preis von 2,75 DM\n(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)\nbezogen werden."]}