{"id":"bgbl1-1980-48-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":48,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/48#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_48.pdf#page=70","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung","law_date":"1980-08-13T00:00:00Z","page":1370,"pdf_page":70,"num_pages":5,"content":["1370                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung\nVom 13. August 1980\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-       5. Der bisherige.Artikel 4 Abs. 1 wird Artikel 4 und erhält\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt           folgende Fassung:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n„Artikel 4\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-\nletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August                  Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 5\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist und auf             sowie gegen die Donauschiffahrtspolizeiverordnung\nGrund der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßen-                   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\ngesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) wird verord-      Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nnet:                                                           Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n§ 1                                 1. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Satz 2 einer mit einer\nDie Verordnung zur Einführung der Donauschiff-                   Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage\nfahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1                  nicht nachkommt oder für deren Einhaltung nicht\nS. 297), geändert durch Artikel 1 Nr. 22 der Verordnung             sorgt,\nvom 19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 1 S. 9), wird wie              2. entgegen § 1 .02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder entge-\nfolgt geändert:                                                     gen § 1.02 Nr. 2 einen Verband oder gekuppelte\nFahrzeuge führt, ohne hierfür geeignet zu sein,\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des\n,,Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrts-               Schiffsführers nicht befolgt,\npolizeiverordnung (DonauSchPEV) ''.\n4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,\nbeschädigt oder unbrauchbar macht,\n2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:\n5. entgegen § 1 .15 Nr. 1 oder 2 feste Gegenstände,\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:\nFlüssigkeiten oder Ölrückstände einbringt oder\n,,Anwendungsbereich''.                                      einleitet,\nb) Die Worte „und vorbehaltlich abweichender                 6. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen auf einem\nhafenpolizeilicher Vorschriften in den zu ihr ge-           Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Ver-\nhörenden bundeseigenen Häfen\" werden ge-                    bandes oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht\nstrichen.                                                   befindet,\n7. entgegen § 8.01 Nr. 1 ein Fahrzeug betritt, das\n3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:                              die dort aufgeführten Stoffe befördert,\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:                      8. entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 auf einem Fahrzeug\n,,Zuständige Behörde\".                                      raucht oder ungeschütztes Licht oder Feuer ge-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:              braucht,\n9. entgegen § 8.03 Netze oder andere Fischereige-\n,,(5) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis\nräte so auslegt, daß sie das Fahrwasser versper-\nnach der Donauschiffahrtspolizeiverordnung be-\nfristen, unter Bedingungen und einem Vorbehalt              ren,\ndes Widerrufs erteilen sowie mit Auflagen verbin-       10. entgegen § 15.15 Nr. 5 Betriebseinrichtungen\nden; die nachträgliche Aufnahme sowie die Ände-             der Schleuse bedient oder die Schleusenanlage\nrung und die Ergänzung von Auflagen sind zuläs-             betritt,\nsig. Der Betroffene hat den Auflagen nachzu-           11. entgegen § 16.02 Nr. 2 Satz 2 eine Anweisung\nkommen.\"                                                    der Aufsichtsperson nicht befolgt,\n12. als Veranstalter eine der in§ 14.01 aufgeführten\n4. Artikel 3 erhält folgende Überschrift:\nVeranstaltungen ohne Erlaubnis durchführt oder\n,,Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes\".                         durchführen läßt,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                              1371\n13. als Mitglied der Schiffsmannschaft entgegen                      die Sicherheit der an Bord befindlichen Per-\n§ 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des Schiffsführers                  sonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten,\nnicht befolgt oder den Schiffsführer bei der Erfül-        f)   dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 Satz 1\nlung der ihm nach der Donauschiffahrtspolizei-                  mit einer geeigneten Person nicht besetzt ist,\nverordnung obliegenden Pflichten nicht unter-\nstützt,                                                    g) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 oder\n§ 9.02 Nr. 1 oder 4 eine der dort bezeichneten\n14. als Person, unter deren Obhut eine schwimmen-                    Urkunden sich nicht befindet,\nde Anlage gestellt ist,\nh) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck\na) entgegen§ 1.04 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1                 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung in der\ndie gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht                      geltenden Fassung sich nicht befindet,\ntrifft,                                                i)   auf dem entgegen § 1.12 Nr. 1 Gegenstände\nb) entgegen § 1.19 Nr. 1 eine Anordnung von                      über die Bordwand hinausragen,\nBediensteten der zuständigen Behörde nicht             k) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, § 2.02 Nr. 1\nbefolgt,                                                    oder § 9.05 Nr. 1 nicht vorschriftsmäßig ge-\nc) entgegen § 1.20 Bedienstete der zuständi-                     kennzeichnet ist,\ngen Behörde bei der Überwachung nicht un-              1)   an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-\nterstützt oder                                              kungsmarken nicht, entgegen § 9.06 nicht\nd) einer Anordnung nach den§§ 1.22 oder 9.03                     vorschriftsmäßig oder an dem entgegen\nzuwiderhandelt oder                                         § 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht\nangebracht sind oder\n15. als Fahrgast einer Vorschrift über das Verhalten\nm) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht\na) an der Anlegestelle nach § 16.03 Nr. 1, 3                     vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind,\noder 5 oder\n6. entgegen § 1.10 Nr. 3 Urkunden, die sich nach\nb) an Bord nach § 16.05 Nr. 1 oder 3\nNr. 1 oder § 9.02 Nr. 1 oder 4 an Bord befinden\nzuwiderhandelt.                                             müssen, nicht vorlegt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des            7. entgegen§ 1.12 Nr. 3 Satz 1, § 1.13 Nr. 2, den\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                    §§ 1.14 oder 1.15 Nr. 3 eine Mitteilung nicht un-\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor-               verzüglich macht oder entgegen § 1.1 7 Nr. 1 in\nsätzlich oder fahrlässig                                         Verbindung mit Nr. 3 für die Benachrichtigung\nnicht so bald wie möglich sorgt,\nals Schiffsführer\n8. entgegen § 1.16 zur Rettung nicht alle verfügba-\n1. entgegen § 1.02 Nr. 3 während der Fahrt oder                ren Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe\ndes Betriebes nicht an Bord ist,                            leistet,\n2. entgegen§ 1.02 Nr. 4 Satz 3 eine Anweisung des          9. entgegen § 1.17 Nr. 2 oder 3 nicht unverzüglich\nFührers des Verbandes nicht befolgt,                        oder nicht in der vorgeschriebenen Weise für ei-\n3. entgegen § 1.04 Nr. 1 die gebotenen Vorsichts-              ne Wahrschau sorgt,\nmaßnahmen nicht trifft,                                10. entgegen § 1.18 die erforderlichen Maßnahmen\nzum Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,\n4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband\noder gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge,          11. entgegen § 1.19 Nr. 1 eine Anordnung von Be-\nBreite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit den              diensteten der zuständigen Behörde nicht be-\nGegebenheiten der Wasserstraße oder Anlagen                  folgt,\nnicht angepaßt sind,\n1 2. entgegen § 1.20 die Bediensteten der zuständi-\n5. ein Fahrzeug führt,                                          gen Behörde bei der Überwachung nicht unter-\nstützt,\na) das entgegen § 1.07 Nr. 1 oder § 15.14 Nr. 1\nSatz 2 tiefer als zulässig eintaucht,             13. entgegen § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport\nohne Erlaubnis durchführt,\nb) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die\nStabilität des Fahrzeugs gefährdet oder die       14. eine Anordnung nach den §§ 1.22 oder 9.03\nSicht beeinträchtigt,                                  nicht beachtet,\nc) das entgegen§ 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an          15. entgegen § 1 .23 die besonderen Sicherheitsvor-\nBord hat, als zugelassen sind,                         schriften nicht einhält,\nd) das entgegen § 1.08 Nr. 1 Satz 1 nicht so ge-       16. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnen-\nbaut oder ausgerüstet ist, daß die Sicherheit          schiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\nder an Bord befindlichen Personen oder der        17. entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen\nSchiffahrt gewährleistet ist oder die Ver-             nicht setzt,\npflichtungen aus der Donauschiffahrtspoli-\n18. entgegen den §§ 3.02 oder 3.05 Nr. 1 Lichter\nzeiverordnung erfüllt werden können,\noqer Zeichen nicht vorschriftsmäßig oder andere\ne) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2                   als vorgeschriebene Lichter oder Zeichen ge-\nnach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um             braucht,","1372                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n19. einer Vorschrift des § 3.03 über Flaggen und               b) die Fahrregeln für Tragflügelfahrzeuge nach\nTafeln oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und                § 6.02 Nr. 3,\nKegel zuwiderhandelt,                                      c) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\n20. entgegen § 3.05 Nr. 3 verbotene Flaggen oder                    Begegnen oder Überholen nach den §§ 6.03\nTafeln gebraucht,                                              bis 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1. oder3, den §§ 6.09\n21. entgegen§ 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht' unver-               oder 6.10,\nz,üglich setzt,                                            d) das Verhalten bei der Fahrt auf Strecken mit\nvorgeschriebenem Kurs nach § 6.12 Nr. 2,\n22. entgegen § 3.07 Lampen oder Scheinwerfer ge-\n. braucht,                                    ·               e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\n23. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-                   Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der\nzeuge, einen Schwimmkörper oder Fischerei-                     Abfahrt nach § 6.14,\ngeräte                                                     f)  das Verhalten oder die Zeichengebung im\nBereich von Hafeneinfahrten oder -ausfahr-\na) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr.\n2 oder 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, den §§ 3.1 0, 3.11           ten oder im Mündungsbereich von Neben-\nNr. 2 oder 4, den §§ 3.1 2 bis 3.16, 3.18 oder             wasserstraßen nach § 6.16,\n9.07 Nr. 2 Satz 1,                                     g) das Verhalten zur Vermeidung von Wellen-\nb) bei Nacht während des Stilliegens nach                      schlag nach § 6.20 Nr. 1, 3 oder 4,\n§ 3.20 Nr. 1 oder 2, den §§ 3.21 bis 3.23,             h) die Zusammenstellung von Verbänden oder\n3.26, 3.27 oder 3.28 Nr. 1,         ,                      gekuppelten Fahrzeugen nach § 6.21 Nr. 1\nc) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 2                  oder 2, § 10.01 Nr. 1 bis 4, § 10.02 Nr. 1 bis 4\noder § 16.06,      -\noder 3, § 3.30 Nr. 1 oder den§§ 3.31 bis 3.34\noder                                                   i)  das Führen von Fähren nach § 6.23,\nd) bei Tag während des Stilliegens nach den                 k) die Durchfahrt oder das Verhalten beim\n§§ 3.37, 3.38, 3.40 oder 3.41 Nr. 1, 2 oder 3              Durchfahren von festen oder beweglichen\nSatz2                                                      Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1\nnicht bezeichnet,                                              oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1, § 6.26 Nr. 2\nbis 4 oder § 6.27 Nr. 1 bis 3,\n24. eine schwimmende Anlage, ein Floß oder sonsti.:.\nge Schwimmkörper bei Nacht während der Fahrt                1)  das Verhalten im Bereich oder beim Durch-\noder beim Stilliegen nach den §§ 3.19, 3.25 oder                fahren der Schleusen oder Schleusenvorhä-\nfen nach § 6.28 Nr. 2 bis 5 oder 8,\n3.28 Nr. 2 nicht vorschriftsmäßig bezeichnet,\n25. entgegen § 3.28 Nr. 3 die Anker eines schwim-               m) die Regelung der Ein- oder Ausfahrt in die\noder aus der Schleuse nach § 6.28 Nr. 6\nmenden Gerätes nicht vorschriftsmäßig be-\nzeichnet,                                                       oder 7,\n26. entgegen § 3.42 Nr. 1 in Verbindung mit § 9.12              n) das Verhalten oder die Zeichengebung wäh-\ndie Anker eines Fahrzeugs nicht vorschrifts-                    rend der Fahrt oder beim Stilliegen bei un-\nmäßig bezeichnet,                                              sichtigem Wetter nach den §§ 6.30, 6.31\noder 6.32 Nr. 1 oder 2,\n27. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen den\no) die Fahrt mit Radar nach § 6.33 Nr. 3 oder 5\n§§ 3.43, 3.44, 3.47, 8.01 Nr. 2 oder§ 8.02 Nr. 2\nauf die dort genannten Verbote nicht vorschrifts-               oder\nmäßig hingewiesen wird,                                    p) das Verhalten bei der Wahrnehmung des\n28. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen                 Dreitonzeichens nach § 6.34\nals den vorgeschriebenen Geräten gibt,                      zuwiderhandelt,\n29. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schaltzeichen             34. entgegen§ 6.15 in die Abstände zwischen Teilen\nnicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzei-          eines Schleppverbandes hineinfährt,\nchen gibt,\n35. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahr-\n30. entgegen § 4.02 in Verbindung mit Anlage 6 die\nzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen\nerforderlichen Schaltzeichen nicht vorschrifts-\n§ 6.17 Nr. 2 Satz 1 sein Fahrzeug an ein anderes\nmäßig gibt,\nFahrzeug anlegt oder anhängt,\n31. entgegen§ 4.03 Nr. 1 oder§ 9.15 Satz 1 Schall-\nzeichen gebraucht,                                      36. entgegen § 6.18 Nr. 1 Anker, Trossen oder Ket-\nten schleifen läßt,\n32. einer Anordnung zuwiderhandelt, die durch ein\nZeichen nach Anlage 7 Buchstabe A oder B                37. entgegen § 6.19 Nr. 1 Satz 1 das Fahrzeug trei-\nerteilt wird (§ 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Num-           ben läßt,\nmer 1),\n38. entgegen§ 6.21 Nr. 3 geschleppte, geschobene\n33. einer Vorschrift über\noder gekuppelt geführte Fahrzeuge verläßt, .\na) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge !\"ach §\n6.02 Nr. 1 oder 2, § 13.01 Nr. 1 Sat;z 1, den §§   39. entgegen § 6.22 vor dem Verbotszeichen nicht\n13.02 oder 13.03,                                      anhält,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                              1373\n40. einer Anweisung der Brücken- oder Schleusen-           46. ein Fahrzeug oder einen Verband mit größere'n\naufsieht nach § 6.26 Nr. 1, § 6.28 Nr. 1 oder                als den nach § 15.14 Nr. 1 Satz 1 zulässigen Ab-\n§ 6.29 Buchstabe a zuwiderhandelt,                          messungen führt,\n41. entgegen § 6.33 Nr. 4 auf einem Fahrzeug Radar         4 7. entgegen § 15.1 7 die Signallichter nicht be-\nbenutzt, ohne daß die erforderliche zweite Per-              achtet,\nson sich im Steuerstand aufhält,\n48. entgegen § 15.19 die beabsichtigte Fahrtunter-\n42. einer Vorschrift über\nbrechung nicht meldet,\na) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen\nnach § 7.01 Nr. 1 oder 2, § 7.03 Nr. 2 oder       49. entgegen § 15.21 Nr. 4 eine schiffahrtkundige\n§ 7 .06 Nr. 2 oder 3,                                   Person nicht bestimmt,\nb) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen           50. entgegen § 15.21 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß\nnach § 7.01 Nr. 3,                                      Ruhe gehalten wird oder\nc) die Wache oder Aufsicht nach den §§ 7.07            51 . entgegen § 17 .02 Nr. 1 oder § 17 .06 Nr. 1 zu\noder 9.1 6 Nr. 1 oder 3,                                nahe bei einem der dort bezeichneten Fahrzeuge\nd) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 11 .01               stilliegt.\nNr. 1 Satz 1,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\ne) das Verhalten oder die Zeichengebung beim           Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nBegegnen oder Überholen nach § 15.02 Nr. 1         Gebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer\nbis 4 oder beim Stilliegen nach Nummer 5 auf      vorsätzlich oder fahrlässig\nder Strecke zwischen dem Eisernen Steg\nund der Eisernen Brücke in Regensburg,            als Eigentümer oder Ausrüster\nf)  das Verhalten oder die Zeichengebung bei           1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug entgegen\nder Fahrt durch die Straubinger Enge nach              § 1.02 Nr. 1 Satz 1 von einer nicht geeigneten Per-\nden §§ 1 5.05, 15.06 Nr. 2, § 15.07 Nr. 1 bis 4,       son geführt wird oder entgegen § 1.21 Satz 4 für\nden §§ 15.08, 15.09 Nr. 2 oder 3 Satz 2 oder           einen Sondertransport einen Schiffsführer nicht\n§ 15.10 Nr. 1 Satz 2,                                 bestimmt,\ng) das Stilliegen im Bereich der Mineralölum-          2. entgegen§ 1.06 die Führung eines Fahrzeugs, ei-\nschlagstelle in Deggendorf-Deggenau nach              nes Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge an-\n§ 15.12,                                              ordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe,\nTiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahren-\nh) das Verhalten oder die Zeichengebung im                 den Wasserstraße oder der zu benutzenden Anla-\nBereich oder beim Durchfahren der Schleu-              ge nicht angepaßt sind,\nsen nach§ 15.15 Nr. 1 bis 4, 6 oder 8, § 15.16\nNr. 3 oder § 15 . 18 Nr. 2 oder 3,                 3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet\noder zuläßt,\ni)  das Stilliegen oberhalb oder unterhalb der\nStaustufe Kachlet nach den §§ 15.20 oder              a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig\n15.21 Nr. 1 bis 3, 6 oder 7,                               eintaucht,\nk) das Verhalten oder die Zeichengebung bei                b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Sta-\nder Fahrt im Bereich der Stadt Passau nach                  bilität des Fahrzeugs gefährdet oder die Sicht\n§ 15.22 Satz 4, den §§ 15.23 oder 15.24 Nr. 1              beeinträchtigt,\nbis 3,                                                 c) das entgegen§ 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an\nm) das Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste nach                  Bord hat, als zugelassen sind,\n§ 16.03 Nr. 2 oder das Ausschließen von               d) das entgegen§ 1.08 Nr. 1 Satz 1 oder§ 16.05\nFahrgästen nach § 16.04,                                   Nr. 4 Satz 2 nicht so gebaut oder ausgerüstet\nn) die Beförderung, das Laden oder Löschen                      ist, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen\nvon Gütern auf Fahrgastschiffen nach                        Personen oder der Schiffahrt gewährleistet\n§ 16.03 Nr. 4 oder§ 16.05 Nr. 5 Satz 2 oder 3,             ist oder die Verpflichtungen aus der Donau-\nschiffahrtspolizeiverordnung erfüllt werden\no) besondere Sicherheitsmaßnahmen zu Gun-                       können,\nsten der Fahrgäste nach § 16.05 Nr. 2, 4 oder\n5 Satz 1 oder                                          e) dessen Besatzung entgegen§ 1.08 Nr. 2 nach\nZahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Si-\np) das laden und Löschen gefährlicher Güter                     cherheit der an Bord befindlichen Personen\nnach den§§ 17.01 oder 17.03 bis 17.05                      oder der Schiffahrt zu gewährleisten,\nzuwiderhandelt,                                            f) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 oder\n43. entgegen § 15.01 Satz 1 den Wehrarm Bad                         § 9.02 Nr. 1 eine der dort bezeichneten Urkun-\nAbbach befährt,                                                 den sich nicht befindet,\n44. entgegen § 15.03 die Durchfahrt nicht freigibt,            g) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, § 2.02 Nr. 1\noder § 9.05 Nr. 1 nicht vorschriftsmäßig ge-\n45. entgegen § 15.04 Nr. 2 eine Anweisung des\nkennzeichnet ist,\nWahrschaupostens Kößnach oder der Signal-\nstation Straubing nicht befolgt,                           h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,","1374                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ni) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-            k) das Geschlossen halten der Luken nach § 12.10,\nkungsmarken nicht, entgegen § 9.06 nicht vor-         1)   Instandsetzungsarbeiten nach § 12.11 oder\nschriftsmäßig oder an dem entgegen § 2.04\nNr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht ange-            m) Maßnahmen bei Eis nach § 12.1 2\nbracht sind,                                          verstößt.\nk) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht vor-             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2\nschriftsmäßig bezeichnet sind oder                    des Bundeswasserstraßengesetzes handelt auch,\n1) auf dem die in § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a be-            wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder\nzeichneten Schallgeräte sich nicht befinden,          fahrlässig anordnet oder zuläßt, daß gegen eine Vor-\nschrift der Donauschiffahrtspolizeiverordnung über\n4. entgegen § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport\nohne Erlaubnis durchführen läßt,                          a) die Benennung einer Aufsichtsperson          nach\n§ 12.05 in Verbindung mit § 9.16 Nr. 3,\n5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf die in\nden §§ 3.43, 3.44 oder 3.47 genannten Verbote             b) die Einsatzfähigkeit von Feuerlöscheinrichtun-\nvorschriftsmäßig hingewiesen wird,                             gen nach § 12.09 Satz 2 oder\n6. nicht dafür sorgt, daß die nach § 7 .07 vorge-              c) Instandsetzungsarbeiten nach § 12.11\nschriebene Wache vorhanden ist,                           verstoßen wird.\"\n7. nicht dafür sorgt, daß die nach § 9.16 Nr. 1 Satz 1\nvorgeschriebene Wache vorhanden ist, oder ent-\n7. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6 und erhält fol-\ngegen § 9.16 Nr. 3 eine Aufsichtsperson nicht be-\ngende Überschrift:\nstellt oder\n,,Berlin-Klausel\".\n8. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 16.05 Nr. 5\nSatz 3 gefährliche Güter zusammen mit Fahrgä-\nsten befördert werden.\"                                8. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und erhält fol-\ngende Überschrift:\n6. Der bisherige Artikel 4 Abs. 2 wird Artikel 5 und erhält       ,,Inkrafttreten\".\nfolgende Fassung:\n„Artikel 5                                                     §2\nZuwiderhandlungen                          Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März\ngegen das Bundeswasserstraßengesetz                 1970 (BGBI. 1 S. 297 - Anlageband), geändert durch\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2       Verordnung vom 23. März 1979 (BGBI. I S. 378), wird\ndes Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als            wie folgt geändert:\nSchiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine\nVorschrift der Donauschiffahrtspolizeiverordnung            1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(DonauSchPV)\"\nüber                                                           hinzugefügt.\na) das Einfahren in den Schutzhafen Deggendorf\nnach § 12.02 Nr. 1 Satz 2,                            2. In § 9.16 wird die Zahl „7.06\" jeweils durch die Zahl\nb) die Benutzung des Schutzhafens              Passau-          ,,7.07\" ersetzt.\nLindau nach § 12.02 Nr. 2,\n§3\nc) die An- und Abmeldung nach § 12.04 Nr. 1,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nd) das Verholen nach § 12.04 Nr. 2 Satz 2,                  tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\ne) die Benennung         der    Aufsichtsperson    nach     über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\n§ 12.05,                                              nenschiffahrt und § 58 des Bundeswasserstraßenge-\nsetzes auch im Land Berlin.\nf)    das Ankern nach § 12.06,\ng) das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach§ 12.07,\nh) das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 12.08,                                        §4\ni)    Vorkehrungen für den Gefahrenfall nach § 12.09,        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.\nBonn, den 13. August 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}