{"id":"bgbl1-1980-48-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":48,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/48#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_48.pdf#page=65","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWV)","law_date":"1980-08-13T00:00:00Z","page":1365,"pdf_page":65,"num_pages":5,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                          1365\ngehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset-                                §9\nzungen für die Gewährung der Prämie bis zum Ablauf\nBerlin-Klausel\ndes sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Aus-\nzahlung der jeweiligen Prämien folgt. Satz 1 findet im        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nFalle des§ 7 Abs. 3 auf den Betriebsnachfolger Anwen-      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\ndung.                                                      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu-\nzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt\ndes Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom                                  § 10\nTage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem\nInkrafttreten\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;\nder am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\njeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.             in Kraft.\nBonn, den 11. August 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes\n{Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWV)\nVom 13. August 1980\nAuf Grund des  § 55 Abs. 3 des Schwerbehinderten-       sonderer Gruppen im Arbeitstrainings- und Arbeitsbe-\ngesetzes in der   Fassung der Bekanntmachung vom           reich, Rechnung getragen werden.\n8. Oktober 1979   (BGBI. 1 S. 1649) verordnet die Bun-\ndesregierung mit  Zustimmung des Bundesrates:                                          § 2\nFachausschuß\nBei jeder Werkstatt ist ein FachausschLJß zu bilden.\nErster Abschnitt                        Ihm gehören in gleicher Zahl an\nFachliche Anforderungen                      1. Vertreter der Werkstatt,\nan die Werkstatt für Behinderte\n2. Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,\n§ 1                             3. Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.\nGrundsatz der einheitlichen Werkstatt             Kommt die Zuständigkeit eines anderen Soziallei-\nstungsträgers zur Gewährung von berufsfördernden\n(1) Die Werkstatt für Behinderte (Werkstatt) hat zur    oder ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in Be-\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Vorausset-       tracht, soll der Fachausschuß zur Mitwirkung an der\nzungen dafür zu schaffen, daß sie die Behinderten im       Stellungnahme auch Vertreter dieses Trägers hinzuzie-\nSinne des§ 52 Abs. 1 Satz 2 des Schwerbehinderten-         hen. Er kann auch andere Personen zur Beratung hinzu-\ngesetzes aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann, so-       ziehen und soll, soweit erforderlich, Sachverständige\nweit fehlende Gemeinschaftsfähigkeit oder ein außeror-     hören.\ndentliches Pflegebedürfnis dem nicht entgegensteht,\nund zwar unabhängig von                                                                §3\n1. der Ursache der Behinderung,                                               Eingangsverfahren\n2. der Art der Behinderung, soweit nicht besondere            ( 1) Die Werkstatt hat im Benehmen mit dem zustän-\nWerkstätten für Behinderte mit einer bestimmten Art    digen Rehabilitationsträger und dem überörtlichen Trä-\nder Behinderung vorhanden sind,                        ger der Sozialhilfe Eingangsverfahren durchzuführen.\n3. der Schwere der Behinderung, der sich daraus erge-      Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es, in Zweifelsfäl-\nbenden Minderung der Leistungsfähigkeit und einem      len festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Ein-\nbesonderen Bedarf an Förderung, begleitender Be-       richtung für die Eingliederung des Behinderten in das\ntreuung und Pflege.                                    Arbeitsleben im Sinne des § 52 des Schwerbehinder-\ntengesetzes ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt\n(2) Der unterschiedlichen Art der Behinderung und ih-   und welche berufsfördernden und ergänzenden Maß-\nren Auswirkungen soll innerhalb der Werkstatt durch        nahmen zur Rehabilitation für den Behinderten in Be-\ngeeignete Maßnahmen, ins~esondere durch Bildung be-        tracht kommen.","1366                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Das Eingangsverfahren soll in der Regel 4 Wochen    Ausdauer und Belastung und zur Umstellung auf unter-\ndauern. Können im Einz.elfall in dieser Zeit die notwen-    schiedliche Beschäftigungen im Arbeitsbereich geübt\ndigen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist das     werden.\nVerfahren bis zur Dauer von 3 Monaten zu verlängern.\n(6) Rechtzeitig vor Beendigung einer berufsfördern-\n(3) Zum Abschluß des Eingangsverfahrens gibt der        den Bildungsmaßnahme hat der Fachausschuß gegen-\nFachausschuß auf Vorschlag des Trägers der Werk-             über dem zuständigen Sozialleistungsträger eine Stel-\nstatt und nach Anhörung des Behinderten, gegebenen-         lungnahme dazu abzugeben, ob\nfalls auch seines gesetzlichen Vertreters, unter Würdi-\n1. die Teilnahme an einer anderen oder weiterführen-\ngung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der\nden berufsfördernden Bildungsmaßnahme oder\nPersönlichkeit des Behinderten und seines Verhaltens\nwährend des Eingangsverfahrens, eine Stellungnahme           2. eine Wiederholung der Bildungsmaßnahme oder\ngemäß Absatz 1 gegenüber dem zuständigen Soziallei-         3. eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt\nstungsträger ab. Das Eingangsverfahren endet frühe-              oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\nstens mit Ablauf des Tages, an dem die Werkstatt von\nder Entscheidung des zuständigen Sozialleistungsträ-        zweckmäßig erscheint. Das gleiche gilt im Falle des\ngers Kenntnis erhält.                                       vorzeitigen Abbruchs oder Wechsels der Bildungsmaß-\nnahme sowie des Ausscheidens aus der Werkstatt. Im\n(4) Kommt der Fachausschuß zu dem Ergebnis, daß          übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.\ndie Werkstatt für Behinderte nicht geeignet ist, soll er\nzugleich eine Empfehlung aussprechen, welche andere\nEinrichtung oder sonstige Maßnahmen für den Behin-                                       § 5\nderten in Betracht kommen. Er soll sich auch dazu äu-\nArbeitsbereich\nßern, nach welcher Zeit eine Wiederholung des Ein-\ngangsverfahrens zweckmäßig ist und welche Maß-                  (1) Die Werkstatt soll über ein möglichst breites An-\nnahmen in der Zwischenzeit durchgeführt werden sol-         gebot an Arbeitsplätzen und Plätzen zur Ausübung einer\nlen.                                                         geeigneten Tätigkeit verfügen, um Art und Schwere der\nBehinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit,\n§4\nEntwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung\nArbeitstrainingsbereich                    der Behinderten soweit wie möglich Rechnung zu tra-\ngen.\n( 1) Die Werkstatt hat im Benehmen mit dem zustän-\ndigen Rehabilitationsträger und dem zuständigen über-           (2) Die Arbeits- und Beschäftigungsplätze sollen in\nörtlichen Träger der Sozialhilfe berufsfördernde Bil-        ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf\ndungsmaßnahmen (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge)               dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Bei der Ge-\nzur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten in          staltung der Plätze und der Arbeitsabläufe sind die be-\ndas Arbeitsleben unter Einschluß angemessener Maß-           sonderen Bedürfnisse der Behinderten soweit wie mög-\nnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des          lich zu berücksichtigen, um sie in die Lage zu versetzen,\nBehinderten durchzuführen. Sie hat die Behinderten so        wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbrin-\nzu fördern, daß sie spätestens nach Teilnahme an Maß-        gen. Die Erfordernisse zur Vorbereitung für eine Vermitt-\nnahmen des Arbeitstrainingsbereichs in der Lage sind,        lung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind zu beach-\nwenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer        ten.\nArbeitsleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwer-\nbehindertengesetzes zu erbringen.                                (3) Zur Erhaltung und Erhöhung der im Arbeitstrai-\nningsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur\n(2) Das Angebot an berufsfördernden Maßnahmen            Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Behinderten\nsoll möglichst breit sein, um Art und Schwere der Behin-    sind arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen durchzu-\nderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Ent-       führen.\nwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der\nBehinderten soweit wie möglich Rechnung zu tragen.                                       §6\nBeschäftigungszeit\n(3) Die Lehrgänge sind in einen Grund- und einen Auf-\nbaukurs von in der Regel je zwölfmonatiger Dauer zu             ( 1) Die Werkstatt hat sicherzustellen, daß die Behin-\ngliedern.                                                    derten im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich wenig-\nstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich be-\n(4) Im Grundkurs sollen Fertigkeiten und Grundkennt-     schäftigt werden können. Die Stundenzahlen umfassen\nnisse verschiedener Arbeitsabläufe vermittelt werden,\nErholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnah-\ndarunter manuelle Fertigkeiten im Umgang mit verschie-\nmen im Sinne des § 5 Abs. 3.\ndenen Werkstoffen und Werkzeugen und Grundkennt-\nnisse über Werkstoffe und Werkzeuge. Zugleich sollen            (2) Einzelnen Behinderten ist eine kürzere Beschäfti-\ndas Selbstwertgefühl des Behinderten und die Entwick-        gungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder\nlung des Sozial- und Arbeitsverhaltens gefördert sowie       Schwere der Behinderung notwendig erscheint.\nSchwerpunkte der Eignung und Neigung festgestellt\nwerden.\n§7\n(5) Im Aufbaukurs sollen Fertigkeiten mit höherem\nGröße der Werkstatt\nSchwierigkeitsgrad, insbesondere irn Umgang r,it Ma-\nschinen, und vertiefte Kenntnisse über Werkstoffe und           (1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens\nWerkzeuge vermittelt sowie die Fähigkeit zu größerer         1 20 Ptätze verfügen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                            1367\n(2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen\nder Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werk-       Kenntnisse und Fähigkeiten für den Arbeitstrainings-\nstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.        und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind.\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n§8\n(4) Zur Durchführung des Eingangsverfahrens sollen\nBauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort           Fachkräfte des Arbeitstrainingsbereichs und der beglei-\n(1) Die bauliche Gestaltung und die Ausstattung der      tenden Dienste eingesetzt werden, sofern der zuständi-\nWerkstatt müssen der Aufgabenstellung der Werkstatt         ge Sozialleistungsträger keine höheren Anforderungen\nals einer Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in     stellt.\ndas Arbeitsleben und den in § 52 des Schwerbehinder-\n§ 10\ntengesetzes und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung\ngestellten Anforderungen Rechnung tragen. Die Erfor-                          Begleitende Dienste\ndernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung\nsowie zur Vermeidung baulicher und technischer Hin-            ( 1) Die Werkstatt muß zur pädagogischen, sozialen\nund medizinischen Betreuung der Behinderten über be-\ndernisse sind zu beachten.\ngleitende Dienste verfügen, die den Bedürfnissen der\n(2) Bei der Wahl der Standorts ist auf die Einbindung    Behinderten gerecht werden. Eine erforderliche psycho-\nin die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsstruk-      logische Betreuung ist sicherzustellen. § 9 Abs. 1 gilt\ntur Rücksicht zu nehmen.                                    entsprechend.\n(3) Das Einzugsgebiet muß so bemessen sein, daß             (2) Für je 120 Behinderte sollen in der Regel ein So-\ndie Werkstatt für die Behinderten mit öffentlichen oder     zialpädagoge oder ein Sozialarbeiter zur Verfügung ste-\nsonstigen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit erreichbar     hen, darüber hinaus im Einvernehmen mit den zuständi-\nist.                                                        gen Sozialleistungsträgern pflegerische, therapeuti-\nsche und nach Art und Schwere der Behinderung sonst\n(4) Die Werkstatt hat im Benehmen mit den zuständi-      erforderliche Fachkräfte.\ngen Sozialleistungsträgern, soweit erforderlich, einen\nFahrdienst zu organisieren.                                    (3) Die besondere ärztliche Betreuung der Behinder-\nten in der Werkstatt und die medizinische Beratung des\n§9                               Fachpersonals der Werkstatt durch einen Arzt, der mög-\nlichst auch die an einen Betriebsarzt zu stellenden An-\nWerkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits-\nforderungen erfüllen soll, müssen vertraglich sicherge-\nund Berufsförderung\nstellt sein.\n(1) Die Werkstatt muß über die Fachkräfte verfügen,\n§ 11\ndie erforderlich sind, um ihre Aufgaben entsprechend\nden jeweiligen Bedürfnissen der Behinderten, insbeson-                            Fortbildung\ndere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer in-\nDie Werkstatt hat dem Fachpersonal nach den §§ 9\ndividuellen Förderung von Behinderten, erfüllen zu kön-\nund 10 Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsmaß-\nnen.\nnahmen zu geben.\n(2) Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen\nFachhochschulabschluß im kaufmännischen oder tech-                                     §12\nnischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungs-\nWirtschaftsführung\nstand, über ausreichende Berufserfahrung und eine\nsonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Ent-          (1) Die Werkstatt muß nach betriebswirtschaftlichen\nsprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Be-       Grundsätzen organisiert sein. Sie hat nach kaufmänni-\nreich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt     schen Grundsätzen Bücher zu führen und eine Betriebs-\nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmän-       abrechnung in Form einer Kostenstellenrechnung zu er-\nnischen und technischen Bereich anderweitig erworben        stellen. Sie soll einen Jahresabschluß erstellen. Die\nworden sind. Die sonderpädagogische Zusatzqualifika-        Buchführung, die Betriebsabrechnung und der Jahres-\ntion kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an ge-       abschluß sind in angemessenen Zeitabständen in der\neigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden.           Regel von einer Person zu prüfen, die als Prüfer bei\ndurch Bundesgesetz vorgeschriebenen Prüfungen des\n(3) Die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufs-     Jahresabschlusses (Abschlußprüfer) juristischer Per-\nförderung im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich rich-     sonen zugelassen ist. Weitergehende handelsrecht-\ntet sich nach der Zahl und der Zusammensetzung der          liche und abweichende haushaltsrechtliche Vorschrif-\nBehinderten sowie der Art der Beschäftigung und der         ten über Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeich-\ntechnischen Ausstattung des Arbeitsbereichs. Das            nungspflichten sowie Prüfungspflichten bleiben unbe-\nZahlenverhältnis von Fachkräften zu Behinderten soll im     rührt. Über den zu verwendenden Kontenrahmen, die\nArbeitstrainingsbereich 1 : 6, im Arbeitsbereich 1 : 12     Gliederung des Jahresabschlusses, die Kostenstellen-\nbetragen. Die Fachkräfte sollen in der Regel Facharbei-     rechnung und die Zeitabstände zwischen den Prüfun-\nter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zwei-       gen der Rechnungslegung ist mit den zuständigen\njährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk         Sozialleistungsträgern Einvernehmen herzustellen.\nsein; sie müssen pädagogisch geeignet sein und über\neine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen.          (2) Die Werkstatt muß über einen Organisations- und\nEntsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädago-         Stellenplan mit einer Funktionsbeschreibung des Per-\ngischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für     sonals verfügen.","1368                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) Die Werkstatt muß wirtschaftliche Arbeitsergeb-       (2) Ein Werkstattverbund ist anzustreben, wenn im\nnisse anstreben, um an die im Arbeitsbereich beschäf-     Einzugsgebiet einer Werkstatt zusätzlich eine besond.e-\ntigten Behinderten ein ihrem Leistungsvermögen mög-        re Werkstatt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 für Behinder-\nlichst angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des§ 52       te mit einer bestimmten Art der Behinderung vorhanden\nAbs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes zahlen         ist.\nzu können.                                                                            § 16\nFormen der Werkstatt\n§ 13\nDie Werkstatt kann eine teilstationäre Einrichtung\nAbschluß von schriftlichen Verträgen\noder ein organisatorisch selbständiger Teil einer statio-\n( 1) Die Werkstätten haben den im Arbeitstrainings-    nären Einrichtung (Anstalt, Heim oder gleichartige Ein-\noder Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten, soweit      richtung) oder eines Unternehmens sein.\nauf sie die für einen Berufsausbildungsvertrag, einen\nVertrag im Sinne des§ 19 des Berufsbildungsgesetzes\noder einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften\nund Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, den Ab-                            Zweiter Abschnitt\nschluß schriftlicher Verträge anzubieten, in denen das\nVerfahren zur Anerkennung\nbesondere Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt\nund dem Behinderten näher geregelt wird. Die Vereinba-                   als Werkstatt für Behinderte\nrungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zu-\nständigen Sozialleistungsträger.                                                      § 17\nAnerkennungsfähige Einrichtungen\n(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist auch die Zah-\nlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz        (1) Als Werkstätten können nur solche Einrichtungen\n1 des Schwerbehindertengesetzes an die im Arbeitsbe-       anerkannt werden, die die im § 52 des Schwerbehin-\nreich beschäftigten Behinderten aus dem Arbeitsergeb-      dertengesetzes und im Ersten Abschnitt dieser Verord-\nnis näher zu regeln. Das Arbeitsentgelt soll sich aus ei-  nung gestellten Anforderungen erfüllen. Von Anforde-\nnem Grundbetrag und, soweit der zur Auszahlung zur         rungen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, sind\nVerfügung stehende Betrag die Zahlung eines weiteren       Ausnahmen zuzulassen, wenn ein besonderer sachli-\nBetrags zuläßt, einem Steigerungsbetrag zusammen-          cher Grund im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigt.\nsetzen. Der Grundbetrag soll einheitlich sein; er soll der\nHöhe nach die Leistung nicht unterschreiten, die die          (2) Als Werkstätten können auch solche Einrichtun-\nBundesanstalt für Arbeit Behinderten im Arbeitstrai-       gen anerkannt werden, die Teil eines Werkstattverbun-\nningsbereich nach den für sie geltenden Leistungsvor-      des sind und die Anforderungen nach Absatz 1 nicht voll\nschriften zuletzt gewährt. Der Steigerungsbetrag ist       erfüllen, wenn der Werkstattverbund die Anforderungen\nnach dem individuellen Leistungsvermögen des Behin-        erfüllt.\nderten zu bemessen, wie es sich in der tatsächlichen Ar-       (3) Werkstätten im Aufbau, die die Anforderungen\nbeitsleistung niederschlägt, insbesondere unter Be-         nach Absatz 1 noch nicht voll erfüllen, aber bereit und in\nrücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.            der Lage sind, die Anforderungen in einer vertretbaren\nAnlaufzeit zu erfüllen, können unter Auflagen befristet\n(3) Arbeitsergebnis im Sinne des Absatzes 2 ist das\nanerkannt werden. Abweichend von § 7 genügt es,\nvon der Werkstatt erwirtschaftete Arbeitsergebnis nach      wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag\nAbzug der Kosten, die durch Leistungen der zuständi-        auf Anerkennung wenigstens 60 Plätze vorhanden sind,\ngen Sozialleistungsträger oder von dritter Seite nicht      sofern gewährleistet ist, daß die Werkstatt im Endaus-\ngedeckt werden, sowie nach Rückstellung der zum Aus-\nbau, spätestens nach 5 Jahren, die Voraussetzungen\ngleich von Ertragsschwankungen notwendigen Mittel.\ndes § 7 erfüllt.\n§18\n§ 14\nAntrag\nMitwirkung\n(1) Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt\nDie Werkstatt hat den Behinderten im Sinne des§ 13      schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller hat nachzu-\nAbs. 1 Satz 1 eine angemessene Mitwirkung in den ihre       weisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung\nInteressen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt        vorliegen.\nzu ermöglichen.\n(2) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann\ndie Befugnis nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Schwerbehin-\n§ 15                             dertengesetzes zur Entscheidung über Anträge auf An-\nWerkstattverbund                       erkennung sowie über Aufhebung und Verlängerung von\nBefristungen der Anerkennung sowie .Y\\fiderruf und\n( 1) Mehrere Werkstätten desselben Trägers oder ver-    Rücknahme der Anerkennung nach einer Ubergangszeit\nschiedener Träger innerhalb eines Einzugsgebietes im        von 3 Jahren auf die Präsidenten der Landesarbeitsäm-\nSinne des § 8 Abs. 3 oder mit räumlich zusammenhän-         ter übertragen.\ngenden Einzugsgebieten können zur Erfüllung der Auf-\ngaben einer Werkstatt und der an sie gestellter. Anfor-         (3) Die Entscheidung über den Antrag bedarf der\nderungen eine Zusammenarbeit vertraglich vereinbaren        Schriftform. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Mo-\n(Werkstattverbund).                                        naten seit Antragstellung getroffen werden.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                          1369\n(4) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Ge-     trag auf Anerkennung, wenn dieser Antrag innerhalb von\nschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für      3 Mom:ten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt\nBehinderte hinzuweisen.                                   wird.\n§ 20\nDritter Abschnitt                                          Berlin-Klausel\nSchlußvorschriften                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwerbe-\n§ 19                            hindertengesetzes auch im Land Berlin.\nVorläufige Anerkennung\n§ 21\nVorläufige Anerkennungen, die vor Inkrafttreten die.;-\nInkrafttreten\nser Verordnung von der Bundesanstalt für Arbeit ausge-\nsprochen worden sind, behalten ihre Wirkung bis zur         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den neuen An-     in Kraft.\nBonn, den 13. August 1 980\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}