{"id":"bgbl1-1980-48-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":48,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/48#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_48.pdf#page=64","order":4,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes","law_date":"1980-08-11T00:00:00Z","page":1364,"pdf_page":64,"num_pages":1,"content":["1364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes\nVom 11. August 1980\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und des § 9 des Geset-    Mutterkühe zu führen und Veränderungen im Bestand\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-         der Mutterkühe den nach Landesrecht zuständigen\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch     Stellen anzuzeigen.\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund                                 §5\ndes § 1 0 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-                         Fälle höherer Gewalt\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen             Liegt ein Fall höherer Gewalt der in den in§ 1 genann-\nund für Wirtschaft verordnet:                              ten Rechtsakten bezeichneten Art vor, so bleibt unter\nden dort genannten Voraussetzungen bei Nichteinhal-\n§ 1                             tung der vom Antragsteller eingegangenen Verpflich-\ntungen der Anspruch auf die Prämie bestehen.\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                                   §6\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-                              Prämien bescheid\nmission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich\nder Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Mut-         Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.\nterkuhbestandes.\n§7\n§2                                       Aufbewahrungs- und Duldungspflichten\nAntrag                               (1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleiben-\nden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle Be-\nDer Antrag auf Gewährung der Prämie ist nach dem        lege über die in seinem Betrieb gehaltenen Rinder sie-\nMuster, das der Bundesminister für Ernährung, Land-\nben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach ande-\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-\nren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist be-\nmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle\nsteht.\neinzureichen.\n(2) Der Prämienempfänger hat den nach Landesrecht\n§3                              zuständigen Stellen und dem jeweiligen Landesrech-\nFleischrassen\nnungshof das Betreten der Betriebsräume während der\nBetriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommen-\nAls Fleischrassen werden anerkannt:                     den besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\nSchriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen,\nAngus                Romagnola              Gelbvieh      Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung\nCharolais            Fleckvieh              Rotbunte      zu gewähren.\nLimousin                einschl.            Pinzgauer\nHereford                Vorderwalder                         (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten\nChianina             Shorthorn                            gehen auf den Betriebsnachfolger über, der sich bei der\nzuständigen Stelle verpflichtet hat, die von seinem Vor-\ngänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.\n§4\nKennzeichnung                                                     §8\nBeweislast,\nDie nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher,                Rückforderung und Verzinsung\ndaß Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt ist, mit ei-\nner Ohrmarke gekennzeichnet sind, ·die das einzelne          ( 1 ) Der Prämienempfänger trägt auch nach Empfang\nTier unverwechselbar identifiziert. Der Prämienberech-     der Prämie in dem Verantwortungsbereich, der nicht\ntigte hat ein Bestandsverzeichnis über die gehaltenen      zum Bereich der nach Landesrecht zuständigen Stellen"]}