{"id":"bgbl1-1980-48-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":48,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/48#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_48.pdf#page=10","order":3,"title":"Bundesberggesetz (BBergG)","law_date":"1980-08-13T00:00:00Z","page":1310,"pdf_page":10,"num_pages":54,"content":["1310                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBundesberggesetz (BBergG)\nVom 13. August 1980\nIn ha ltsve rzei eh n i s\n§\nErster Teil                                                   Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung . . . . . . . . . . . . .                                  19\nEinleitende Bestimmungen                                                 Aufhebung von Bergwerkseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                20\n§    Beteiligung an der Aufsuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          21\nZweck des Gesetzes ............................... .                                   Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilli-\nSachlicher und räumlicher Geltungsbereich .......... .                            2    gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nBergfreie und grundeigene Bodenschätze ........... .                              3    Veräußerung von Bergwerkseigentum . . . . . . . . . . . . . . . .                                  23\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4\nAnwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und                                                                        Zweiter Abschnitt\ndes Verwaltungskostengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5                 Vereinigung, Teilung und Austausch\nvon Bergwerkseigentum\nZulässigkeit der Vereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       24\nZweiter Teil                                                     Voraussetzungen der Vereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              25\nBergbauberechtigungen                                                  Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde . .                                                26\nWirkung der Vereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    27\nErstes Kapitel                                                   Teilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    28\nBergfreie Bodenschätze                                                Austausch                                                                                          29\nErster Abschnitt                                                                                    Dritter Abschnitt\nErlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum                                                              Feldes- und Förderabgabe\nFeldesabgabe                                                                                        30\nGrundsatz ......................................... .                             6\nFörderabgabe                                                                                        31\nErlaubnis .......................................... .                            7\nFeststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und\nBewilligung ........................................ .                            8   Förderabgabe ..................................... .                                                32\nBergwerkseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ .            9\nAntrag ............................................ .                            10                                    Vierter Abschnitt\nVersagung der Erlaubnis ........................... .                            11\nFundanzeige\nVersagung der Bewilligung ......................... .                            12\nVersagung der Verleihung von Bergwerkseigentum .. .                              13   Anzeige und Entschädigung ........................ .                                                33\nVorrang ........................................... .                            14\nBeteiligung anderer Behörden ...................... .                            15                                      zweites Kapitel\nForm, Inhalt und Nebenbestimmungen ............... .                             16                         Grundeigene Bodenschätze\nEntstehung des Bergwerkseigentums ............... .                              17   Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung\nWiderruf .......................................... .                            18   grundeigener Bodenschätze ........................ .                                                34","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                                                                                            1311\nDrittes Kapitel                                                  §                                                                                                      §\nForm der Bestellung und Abberufung verantwortlicher\nZulegung                                                        Personen, Namhaftmachung ........................ .                                               60\nVoraussetzungen .................................. .                                                 35   Allgemeine Pflichten ............................... .                                            61\nVerfahren ......................................... .                                                36   Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse                                               62\nEntschädigung .................................... .                                                 37\nInhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe . . . . . . .                                           38                                    Viertes Kapitel\nSonstige Bestimmungen für den Betrieb\nRißwerk............................................                                               63\nDritter Teil\nMarkscheider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       64\nAufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung\nErstes Kapitel\nVierter Teil\nAllgemeine Vorschriften über die Aufsuchung\nund Gewinnung                                                                           Ermächtigungen zum Erlaß\nvon Bergverordnungen\nErster Abschnitt                                                       Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung                                               65\nSchutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde                                                  66\nAufsuchung\nTechnische und statistische Unterlagen, Markscheide-\nEinigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer                                                      wesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   67\nBehörden, Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        39\nErlaß von Bergverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      68\nStreitentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               40\nGewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung . . .                                                 41\nFünfter Teil\nZweiter Abschnitt\nBergaufsicht\nGewinnung\nAllgemeine Aufsicht ................................ .                                            69\nMitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung\nbergfreier Bodenschätze ........................... .                                                      Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Dul-\n42\ndungspflichten ..................................... .                                            70\nMitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung\nAllgemeine Anordnungsbefugnis .................... .                                              71\ngrundeigener Bodenschätze ........................ .                                                 43\nVerhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung ..                                           72\nHilfsbaurecht ...................................... .                                               44\nMitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von                                                            Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Perso-\nnen .............................................. .                                              73\nHilfsbauen .........................................                                                 45\nHilfeleistung, Anzeigepflicht ........................ .                                          74\nHilfsbau bei Bergwerkseigentum .................... .                                                46\nBenutzung fremder Grubenbaue .................... .                                                  47\nSechster Teil\nDritter Abschnitt\nVerbote und Beschränkungen                                                                    Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte\nAnlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der\nAllgemeine Verbote und Beschränkungen . . . . . . . . . . . .                                       48\n, Berechtsamskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              75\nBeschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel\nEinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  76\nund innnerhalb der Küstengewässer . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 49\nzweites Kapitel                                                                                         Siebenter Teil\nAnzeige, Betriebsplan                                                        Bergbau und Grundbesitz, öffentliche Verkehrs-\nAnzeige............................................                                                  50                                           anlagen\nBetriebsplanpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              51\nBetriebspläne für die Errichtung und Führung des Betrie-                                                                                    Erstes Kapitel\nbes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  52\nGrundabtretung\nBetriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebs-\nchronik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      53                                    Erster Abschnitt\nZulassungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  54\nZulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung\nZulassung des Betriebsplanes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           55\nForm und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung . . .                                             56   Zweck der Grundabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       77\nAbweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan                                                     57   Gegenstand der Grundabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            78\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtre-\ntung ............................................. .                                               79\nDrittes Kapitel\nGrundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger ........ .                                            80\nVerantwortliche Personen                                                         Umfang der Grundabtretung ........................ .                                               81\nPersonenkreis                                                                                        58   Ausdehnung der Grundabtretung ................... .                                                82\nBeschäftigung verantwortlicher Personen . . . . . . . . . . . . .                                    59    Sinngemäße Anwendung von Vorschriften . . . . . . . . . . . .                                     83","1312                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZweiter Abschnitt                                                   §                             Zweiter Abschnitt                                                   §\nEntschädigung                                                                          Haftung für Bergschäden\nEntschädigungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    84                      Erster Unterabschnitt\nEntschädigung für den Rechtsverlust . . . . . . . . . . . . . . . . .                           85\nAllgemeine Bestimmungen\nEntschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitver-\nschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  86 Bergschaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      114\nBehandlung der Rechte der Nebenberechtigten . . . . . . .                                       87 Ersatzpflicht des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     115\nSchuldübergang bei Entziehung des Eigentums an                                                     Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten . . . . . . . . . . . . . . .                            116\nGrundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        88 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter . . .                                     117\nEntschädigungsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                89 Mitwirkendes Verschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   118\nWertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer                                                    Mitwirkung eines Dritten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               119\nRechtsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            90 Bergschadensvermutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  120\nVerhältnis zu anderen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       121\nDritter Abschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nVorabentscheidung, Ausführung\nund Rückgängigmachen der Grundabtretung                                                                     Bergschadensau sf al I kasse\nVorabentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             91 Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122\nAusführung der Grundabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         92 Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123\nHinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      93\nGeltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Vertei-                                                                          Dritter Abschnitt\nlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        94         Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen\nLauf der Verwendungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 95 Öffentliche Verkehrsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124\nAufhebung der Grundabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        96\nVierter Abschnitt\nVierter Abschnitt\nBeobachtung der Oberfläche\nVorzeitige Besitzeinweisung\nMessungen                                                                                      125\nVoraussetzungen .................................. . 97\nBesitzeinweisungsentschädigung ................... . 98\nAchter Teil\nZustandsfeststellung ............................... . 99\nWirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Be-                                                       Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen\nsitzeinweisung, Sicherheitsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100                        Untergrundspeicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                126\nAufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinwei-                                               Bohrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    127\nsung ............................................... 101\nAlte Halden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1 28\nEntschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzei-\ntigen Besitzeinweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102             Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten . . . . . . . . . .                                   129\nHohlraumbauten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         130\nFünfter Abschnitt                                                     Hauptstellen für das Grubenrettungswesen . . . . . . . . . . .                                 131\nKosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren\nKosten .............................................                                           103                                  Neunter Teil\nVollstreckbarer Titel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          104             Besondere Vorschriften für den\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  105                              Festlandsockel\nBenachrichtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           106 Forschungshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 132\nTransit-Rohrleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              133\nZweites Kapitel                                                      Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten,\nBaubeschränkungen                                                         Zusammenwirken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           134\nFestsetzung von Baubeschränkungsgebieten . . . . . . . . . 107                                     Kostenermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             135\nWirkung der Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108                Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben . . .                                         136\nEntschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109        Übergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            137\nZehnter Teil\nDrittes Kapitel\nBergschaden\nBundesprüfanstalt,\nSachverständigenausschuß, Durchführung\nErster Abschnitt\nAnpassung                                                                                      Erstes Kapitel\nAnpassungspflicht                                                                             110            Bundesprüfanstalt für den Bergbau\nSicherungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 111 Errichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138\nVerlust des Ersatzanspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   112 Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139\nBauwarnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    113 Inanspruchnahme, Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                                                                                       1313\nzweites Kapitel                                                  §                                                                                                 §\nGrundrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   157\nSachverständigenausschuß, Durchführung\nErbstollengerechtigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               158\nSachverständigenausschuß Bergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . 141                            Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen\nZuständige Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142             Zwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159\nVerwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143             Enteignung alter Rechte und Verträge . . . . . . . . . . . . . . . .                          160\nAusdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene\nLängenfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    161\nElfter Teil                                                    Entscheidung, Rechtsänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      162\nRechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften\nKlage vor den ordentlichen Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . .                           144                              Zweites Kapitel\nOrdnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             145                Auflösung und Abwicklung der\nStraftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146              bergrechtlichen Gewerkschaften\nErforschung von Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 147 Auflösung oder Umwandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163\nTatort, Gerichtsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            148 Abwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164\nFortgeltendes Recht                                                                           165\nZwölfter Teil\nDrittes Kapitel\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                                                                  Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften\nBestehende Hilfsbaue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166\nErstes Kapitel\nAlte Rechte und Verträge                                                       Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen . . 167\nErlaubnisse für Transit-Rohrleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . 168\nVoraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte\nÜbergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht,\nund Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     149\neingestellte Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         169\nAusnahmen von der Bergfreiheit von Bodenschätzen . .                                           150\nHaftung für verursachte Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       170\nBergwerkseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            151\nEingeleitete Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            171\nAufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung,\nMutungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  172\nForschungshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 152\nzusammenhängende Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       173\nKonzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung                                           153\nBergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrech-                                                 Änderung von Bundesgesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       174\nte ..................................................                                          154 Außerkrafttreten von Bundesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        175\nDingliche Gewinnungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     155 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisungen . . . . .                                      176\nAufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeige-                                              Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    177\nne Bodenschätze ...................................                                            156 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                                           §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                           sachlicher und räumlicher Geltungsbereich\n( 1) Dieses Gesetz gilt für\n1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von berg-\nErster Teil                                                            freien und grundeigenen Bodenschätzen einschließ-\nEinleitende Bestimmungen                                                                    lich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns\nund Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein\nund sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren\n§ 1\nbetrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen,\nZweck des Gesetzes                                                             Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus\nAbsatz 4 etwas anderes ergibt,\nZweck dieses Gesetzes ist es,\n2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während\n1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsu-\nund nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufberei-\nchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen                                                    tung von bergfreien und grundeigenen Bodenschät-\nunter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit\nzen,\nund des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu för-\ndern,                                                                                           3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrich-\ntungen), die überwiegend einer der in den Nummern\n2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten\n1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu\ndes Bergbaus zu gewährleisten sowie\ndienen bestimmt sind.\n3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbau-\nlicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter                                               (2) Dieses Gesetz gilt ferner für\nDritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich un-                                            1. das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eig-\nvermeidbarer Schäden zu verbessern.                                                                 nung zur Errichtung von Untergrundspeichern,","1314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. das Errichten und Betreiben von Untergrundspei-          Zink, ~nn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in\nchern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem      Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;\nBetrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu       Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung an-\ndienen bestimmt sind,                                  fallenden Gasen;\n3. sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,                  Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit\nsoweit dies ausdrücklich bestimmt ist.                      ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;\nStein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit die-\n(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsok-      sen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden\nkels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die       Salzen; Sole;\nAbsätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und\nEinrichtungen, für Transit-Rohrleitungen und For-           Flußspat und Schwerspat.\nschungshandlungen. Die völkerrechtlichen Regeln über\ndie Hohe See und den Festlandsockel bleiben unbe-           Als bergfreie Bodenschätze gelten:\nrührt.                                                      1. alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels\n(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Beför-       und,\ndern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein            2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten\nund sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1              (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,\n1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentli-             a) alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewäs-\nchen Verkehrs,                                                  ser sowie\n2. im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder          b) Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer\nPlätzen,                                                        Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erd-\n3. im Schiffsverkehr auf der Hohen See und auf Binnen-               wärme).\nund Seewasserstraßen und in den Seehäfen,\n(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Ge-\n4. in Luftfahrzeugen und                                    setzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen al-\n5. in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in       ten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:\nSammelleitungen oder letzter Meßstation für den       1. Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bau-\nAusgang, soweit die Leitungen                             xit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone;\na) unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an           Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glim-\nDritte oder                                            mer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur\nHerstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Fer-\nb) an andere Betriebe desselben Unternehmens die-         rosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er\nnen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder            sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten\nAufbereiten von bergfreien oder grundeigenen           oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden\nBodenschätzen bestimmt sind.                           keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von\nAluminium eignet; Traß;\n2. alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fal-\n§3                                 lenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufge-\nBergfreie und grundeigene Bodenschätze                 sucht oder gewonnen werden.\n(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser al-\nle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zu-                                §4\nstand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder\nBegriffsbestimmungen\nAnsammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf\ndem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meer-              ( 1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder un-\nwasser vorkommen.                                           mittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Aus-\ndehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit\n(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum\ndes Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze er-        Ausnahme\nstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.        1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologi-\nschen Landesaufnahme,\n(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus auf-\nrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder        2. der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar\naus Absatz 4 nichts anderes ergibt:                            Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und\n3. des Sammelns von Mineralien in Form von Handstük-\nActinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen,\nken oder kleinen Proben für mineralogische oder\nBeryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium,\ngeologische Sammlungen.\nGallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium,\nKadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden,     Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geo-\nLithium, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Pal-     physikalischen oder geochemischen Verfahren durch-\nladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radi-    geführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von\num, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandi-        Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rück-\num, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur,   schlüsse auf das mögliche Vorkommen von Boden-\nThallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium,       schätzen zulassen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                          1315\n(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Frei-                                  §5\nsetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zu-         Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nsammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und                      und des Verwaltungskostengesetzes\nnachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lö-\nsen oder Freisetzen von Bodenschätzen                         Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\n1. in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammen-\ngen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebau-\nstimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz und das\nlicher Nutzung und\nVerwaltungskostengesetz anzuwenden.\n2. in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für\ndessen Ausbau oder Unterhaltung.\n(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das\n1. Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach\nstofflichen Bestandteilen oder geometrischen Ab-                            zweiter Teil\nmessungen auf physikalischer oder physikalisch-                    Bergbauberechtigungen\nchemischer Grundlage einschließlich der damit zu-\nsammenhängenden vorbereitenden, begleitenden\nund nachfolgenden Tätigkeiten,                                             Erstes Kapitel\n2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Ver-                     Bergfreie Bodenschätze\nflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,\n...\nwenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzuberei-                              Erster Abschnitt\ntenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammen-            Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum\nhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in un-\nmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort\n§6\nihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung\nliegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Sat-                              Grundsatz\nzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbei-\nWer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf\ntung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit\nder Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen\nder Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewin-\nwill, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Die-\nnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der\nse Berechtigungen können nur natürlichen und juristi-\nTätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung\nschen Personen und Personenhandelsgesellschaften\nvon Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzu-\nerteilt oder verliehen werden.\nstellen.\n(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße\nGestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen                                      §7\nOberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interes-                                Erlaubnis\nses.\n(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht,\n(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische   nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem be-\nPerson oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der      stimmten Feld (Erlaubnisfeld)\nin§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten auf ei-\ngene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.            1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze auf-\nzusuchen,\n(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Ge-\n2. bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu\nwinnung von bergfreien oder grundeigenen Boden-\nlösende oder freizusetzende Bodenschätze zu ge-\nschätzen.\nwinnen und das Eigentum daran zu erwerben,\n(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Berg- 3. die Einrichtungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 zu er-\nwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper,           richten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bo-\nder von geraden Linien an der Oberfläche und von lot-          denschätze und zur Durchführung der damit nach § 2\nrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit            Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tä-\nnicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Geset-           tigkeiten erforderlich sind.\nzes einen anderen Verlauf erfordern.\nBei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt\n(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewin-     Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden\nnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.         Einschränkungen.                ·\n(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdi-     (2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen\nschen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssig-         Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur groß-\nkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.          räumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Er-\nlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwek-\n(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom  ken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die\nFestlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates       Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsu-\nin den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland       chung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe\nführt oder diesen durchquert.                               Feld nicht aus.","1316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§8                                    henen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Um-\nBewilligung                               fang und Zweck ausreichend sind und in einem an-\ngemessenen Zeitraum erfolgen,\n(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche\n4. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergeb-\nRecht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Ab-\n1. in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in             schluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis,\nder Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzu-              der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzu-\nsuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mit-              geben,\nzugewinnen sowie das Eigentum an den Boden-\n5. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlan-\nschätzen zu erwerben,\ngen der zuständigen Behörde\n2. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder\na) bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen\nfreizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das\nEigentum daran zu erwerben,                                      Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Auf-\nsuchung zu gewerblichen Zwecken,\n3. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2\nb) bei einer großräumigen Aufsuchung den Inha-\nAbs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,\nbern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerb-\n4. Grundabtretung zu verlangen.                                       lichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den\nBergwerkseigentümern,\n(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprü-            deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschat-\nche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bür-              zes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise\ngerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.                         überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen\nÜbernahme eines angemessenen Teiles der Auf-\n(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaub-       wendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder\nnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder                  sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des\nmehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaft-              Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche\nlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.                       Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden\noder Geräten dient,\n§9\n6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der An-\nBergwerkseigentum                              tragsteller, bei juristischen Personen und Perso-\n(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche              nenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Sat-\nRecht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in§ 8            zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung be-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte            rechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässig-\nauszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke gel-            keit nicht besitzen,\ntenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-          7. bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen\nsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts                 Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der\nanderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.                   Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine\nordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach\n(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehen-\nBergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines\nden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht\nBergwerkseigentums als Bestandteil eines Grund-\nwerden können,\nstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines\nBergwerkseigentums ist unzulässig.                            8. eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Ge-\nwinnung von bergfreien oder grundeigenen Boden-\n§ 10                                  schätzen gefährdet würde,\nAntrag                              9. Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz\nim öffentlichen Interesse liegt oder\nErlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag er-\nteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der\n10. überwiegende öffentliche Interessen die Aufsu-\nchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschlie-\nAntrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu\nstellen.                                                          ßen.\n§ 11\n§ 12\nVersagung der Erlaubnis\nVersagung der Bewilligung\nDie Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1\n1. der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht      und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu\nwerden sollen, nicht genau bezeichnet,                 versagen, wenn\n2. das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem      1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze ent-\n§ 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem         deckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem La-\nnicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend           geriß genau angegeben werden,\nden Anforderungen einer Bergverordnung nach            2. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem\n§ 67 eingetragen ist,\n§ 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht ent-\n3. der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt,      , sprechend den Anforderungen einer Bergverordnung\nin dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgese-        nach § 67 eingetragen ist,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                            1317\n3. der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeck-      nes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unter-\nten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffen-       liegenden Bodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber\nheit gewinnbar sind,                                  der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang\nder Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer\n4. der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus\nBewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das\ndem insbesondere hervorgeht, daß die technische\ninnerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vor-\nDurchführung der Gewinnung und die danach erfor-\nrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Be-\nderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausrei-\nchend sind und die Gewinnung in einer angemesse-       willigung für denselben Bodenschatz.\nnen Zeit erfolgt.                                         (2) In allen anderen Fällen hat bei Anträgen auf Ertei-\nlung einer Erlaubnis oder Bewilligung, bei denen Versa-\n(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsu-\ngungsgründe nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind,\nchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis\nder Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm\nbezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf\nzusammen mit der Voraussetzung, die nach § 11 Nr. 7\ndie von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des\nfür Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist,\nAbsatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsa-\nden Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen\nchen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Er-\nAufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung\nteilung der Erlaubnis eingetreten sind.\nträgt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkei-\nten des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2\n§ 13                            bleibt unberührt.\nVersagung der Verleihung von Bergwerkseigentum                                       §  15\nDie Verleihung von Bergwerkseigentum ist zu versa-                      Beteiligung anderer Behörden\ngen, wenn                                                     Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung\n1. der Antragsteller nicht Inhaber einer Bewilligung für   über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stel-\ndie Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Ver- lungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrneh-\nleihung des Bergwerkseigentums beantragt (Berg-        mung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 1O\nwerksfeld),                                            gehört.\n2. der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß in Zu-                                 § 16\nkunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung im ge-\nForm, Inhalt und Nebenbestimmungen\nsamten beantragten Feld zu rechnen ist,\n3. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem           (1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schrift-\n§ 4 Abs. 7 entspricht oder seine Begrenzung an der     form. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte\nOberfläche nach der horizontalen Projektion eine       Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Berg-\nFläche von mehr als 25 Quadratkilometer umfassen       werkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Auf-\nsoll,                                                  suchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen\nZwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsu-\n4. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers      chung zu bezeichnen.\nnicht oder nicht vollständig vorliegen:\na) die genaue Bezeichnung der Bodenschätze, für           (2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag\ndie das Bergwerkseigentum verliehen werden         festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine\nsoll,                                              Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze\naufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Auf-\nb) die Eintragung des Feldes, für das die Verleihung   suchung von Lagerstätten zu verbessern.\ndes Bergwerkseigentums beantragt ist, in einem\nLageriß in zweifacher Ausfertigung, der von einem     (3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Er-\nanerkannten Markscheider oder einem öffentlich     gänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie\nbestellten Vermessungsingenieur angefertigt        1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von\nworden ist und der den Anforderungen einer Berg-       ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und\nverordnung nach § 67 entspricht,\n2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nc) der Name des zu verleihenden Bergwerkseigen-            erfüllbar\ntums,\nsind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11\nd) die Beschreibung von Art und Umfang der Er-          und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange\nschließung des Vorkommens unter Angabe der          erforderlich ist.\ngeologisch-lagerstättenkundlichen Merkmale.\n(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu be-\nfristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden,\n§ 14                            soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zu-\nVorrang                           ständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch\nnicht ausreichend untersucht werden konnte.\n(1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu\ngewerblichen Zwecken hat die zuständige Behörde un-            (5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird\nverzüglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein   für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle\nDritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimm-    angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen\ntes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelege-    fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit","1318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1980, Teil 1\nRücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise er-       willigungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im\nforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlänge-    Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt auf-\nrung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vor-         genommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn\nkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung             sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die\nist zulässig.                                               der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.\n§ 17                                (4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn\ndie regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre un-\nEntstehung des Bergwerkseigentums\nterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entspre-\n(1) Bergwerkseigentum entsteht mit der Zustellung       chend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im\nder Berechtsamsurkunde an den Antragsteller. Die Zu-         Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der\nstellung ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über       Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigen-\ndie Verleihung unanfechtbar geworden ist. Mit der Ent-      tums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grund-\nstehung des Bergwerkseigentums erlischt die Bewilli-        buchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums,\ngung für den Bereich des Bergwerksfeldes.                   wenn der Widerruf wirksam geworden ist.\n(2) Die Berechtsamsurkunde besteht aus der Urkun-\nde über die Verleihung (Verleihungsurkunde) und einer                                   § 19\nAusfertigung des Lagerisses, den die zuständige Behör-\nde mit dem Inhalt der Entscheidung über die Verleihung               Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung\nin Übereinstimmung zu bringen hat. Die Verleihungsur-          (1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ih-\nkunde muß enthalten                                         res Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der An-\n1. den Namen und Wohnort des Berechtigten (Berg-            trag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zustän-\nwerkseigentümers),                                     digen Behörde zu stellen.\n2. den Namen des Bergwerkseigentums,                           (2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen\n3. die genaue Angabe der Größe und Begrenzung des           Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt\nBergwerksfeldes unter Verweisung auf den Lageriß,      die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem\nsie aufgehoben wird.\n4. die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerks-\neigentum liegt,\n§ 20\n5. die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Berg-\nAufhebung von Bergwerkseigentum\nwerkseigentum gilt,\n6. Datum der Urkunde, Siegel und Unterschrift.                  (1 ) Das Bergwerkseigentum ist auf Antrag des Berg-\nwerkseigentümers aufzuheben. Eine teilweise Aufhe-\n(3) Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuch-        bung ist nicht zulässig.\namt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grund-\nbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der           (2) Die zuständige Behörde hat den im Grundbuch\nBerechtsamsurkunde beizufügen.                              eingetragenen dinglich Berechtigten schriftlich mitzu-\nteilen, daß ein Antrag auf Aufhebung des Bergwerksei-\ngentums vorliegt. Die Mitteilung muß den Hinweis auf\n§ 18\ndas sich aus Absatz 3 ergebende Antragsrecht sowie\nWiderruf                           darauf enthalten, daß mit der Aufhebung das Berg-\nwerkseigentum erlischt. Die Mitteilung ist im Bundesan-\n(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen,\nzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zu-\nwenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versa-\nständigen Behörde bekanntzumachen.\ngung hätten führen müssen.\n(3) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntma-\n(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus\nchung der Mitteilung kann jeder dinglich Berechtigte die\nGründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die\nZwangsversteigerung des Bergwerkseigentums bean-\nAufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung\ntragen. Ein vollstreckbarer Titel ist für den Antrag und\nder Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsu-\ndie Durchführung der Zwangsversteigerung nicht erfor-\nchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die\nderlich.\nzuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem\nGrunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Er-         (4) Wird die Zwangsversteigerung nicht innerhalb der\nlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisin-       Frist des Absatzes 3 Satz 1 beantragt oder führt das\nhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Boden-         Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Erteilung des\nschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraus-      Zuschlages, so hebt die zuständige Behörde das Berg-\nsetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der    werkseigentum auf; anderenfalls gilt der Antrag nach\nzuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte         Absatz 1 als erledigt. Die Entscheidung über die Aufhe-\nangemessene Frist verstrichen ist.                          bung ist dem Bergwerkseigentümer und den im Grund-\nbuch eingetragenen dinglich Berechtigten zuzustellen.\n(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die\nDie Gemeinde, in deren Gebiet das Bergwerksfeld liegt,\nGewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ertei-\nist von der Entscheidung zu unterrichten.\nlung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regel-\nmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen             (5) Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so ersucht\nworden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvol-   die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die\nlen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Be-        Löschung.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                          1319\n§ 21                                                        § 23\nBeteiligung an der Aufsuchung                          Veräußerung von Bergwerkseigentum\n( 1 ) Die zuständige Behörde hat                           (1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Berg-\nwerkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hier-\n1. den Inhalt einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissen-\nüber bedürfen der Genehmigung der zuständigen Be-\nschaftlichen Zwecken jedem Inhaber einer Erlaubnis\nhörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nzur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und\nder Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses\n2. den Inhalt einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsu-        entgegenstehen.\nchung jedem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung\nzu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung und        (2) Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung\njedem Bergwerkseigentümer                               des Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie gilt als erteilt,\nwenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ein-\nunverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Felder dieser        gang des Antrages versagt wird. Hierüber hat die zu-\nBerechtigungen mit dem Feld der Erlaubnis zur Aufsu-         ständige Behörde auf Verlangen ein Zeugnis zu erteilen.\nchung zu wissenschaftlichen Zwecken oder der Erlaub-\nnis zur großräumigen Aufsuchung hinsichtlich dessel-\nben Bodenschatzes ganz oder teilweise überdecken.\nZweiter Abschnitt\n(2) Die zuständige Behörde hat ein Verlangen im Sin-\nne des§ 11 Nr. 5 zu stellen, wenn einer der Berechtigten              Vereinigung, Teilung und Austausch\nbis zum Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Mit-                        von Bergwerkseigentum\nteilung gemäß Absatz 1 für sich einen entsprechenden\nAntrag stellt und glaubhaft macht, daß er die zur Über-                                  § 24\nnahme des angemessenen Teils der Aufwendungen ge-\nZulässigkeit der Vereinigung\nmäß § 11 Nr. 5 erforderlichen Mittel aufbringen kann.\nNach Ablauf dieser Frist kann die Behörde bei Vorliegen        Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie\nder übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 ein Verlan-         aneinandergrenzen und das Bergwerkseigentum auf die\ngen stellen, wenn die Entscheidung des Berechtigten          gleichen Bodenschätze verliehen ist.\nüber seine Beteiligung vorher nicht möglich war und für\nden verpflichteten Antragsteller im Zeitpunkt des Ver-                                   § 25\nlangens die Beteiligung noch zumutbar ist.\nVoraussetzungen der Vereinigung\nZur Vereinigung sind erforderlich\n§ 22                            1. eine notariell beurkundete Einigung der beteiligten\nBergwerkseigentümer oder eine entsprechende Er-\nÜbertragung und Übergang der Erlaubnis                 klärung des Alleineigentümers über die Vereinigung;\nund Bewilligung                          dabei sind die Namen des neuen Bergwerkseigen-\n(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung           tums und des neuen Bergwerkseigentümers, bei\nauf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Er-      mehreren Bergwerkseigentümern auch der Anteil\nlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zu-          oder die sonstigen Rechtsverhältnisse an dem neuen\nständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur              Bergwerkseigentum anzugeben;\nversagt werden, wenn                                         2. zwei Ausfertigungen eines Lagerisses des neuen\n1. bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des            Bergwerksfeldes, der den Anforderungen einer Berg-\n§ 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1       verordnung nach § 67 entspricht;\nSatz 1, oder                                            3. bei dinglicher Belastung des Bergwerkseigentums\n2. bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des            eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen\n§ 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 1         den dinglich Berechtigten und den beteiligten Berg-\nSatz 1,                                                     werkseigentümern darüber, daß und in welcher Wei-\nse, insbesondere in welcher Rangordnung, die Bela-\nvorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.\nstungen auf das neue Bergwerkseigentum (§ 27\nAbs. 1 ) übergehen sollen;\n(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder\nBewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur       4. die Genehmigung nach § 26.\nDauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von ei-\nnem Nachlaßkonkursverwalter, Nachlaßpfleger oder                                         § 26\nTestamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1\nund 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen            Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde\nBehörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die                (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nRechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein\nfür Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtig-       1. die Vereinigung unzulässig ist,\nte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11            2. die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die\nNr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gege-          Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2\nben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der         ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig\nGesamtrechtsnachfolge entsprechend.                              vorgelegt werden oder","1320                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses                             Dritter Abschnitt\nentgegenstehen.\nFeldes- und Förderabgabe\n(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25\nNr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25                                      § 30\nNr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 aus-\ngestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berecht-                                 Feldesabgabe\nsamsurkunde verbunden.                                          ( 1) Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu ge-\nwerblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu\nentrichten.\n§ 27\nWirkung der Vereinigung                        (2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in\ndem das Erlaubnisfeld liegt; § 137 bleibt unberührt.\n(1) Mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an\nden Antragsteller entsteht unter Erlöschen des bisheri-         (3) Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der\ngen Bergwerkseigentums neues Bergwerkseigentum               Erteilung zehn Deutsche Mark je angefangenen Qua-\nan dem einheitlichen Bergwerksfeld mit den sich aus der      dratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um\nVereinbarung nach § 25 Nr. 3 ergebenden dinglichen           weitere zehn Deutsche Mark bis zum Höchstbetrag von\nBelastungen.                                                 fünfzig Deutsche Mark je angefangenen Quadratkilome-\nter. Auf die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld in\n(2) Ist die Vereinigung wirksam geworden, so ersucht      dem jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Auf-\ndie zuständige Behörde das Grundbuchamt um Berich-           wendungen anzurechnen.\ntigung des Grundbuches. Dem Ersuchen ist eine be-\nglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufü-                                      § 31\ngen.                                                                                Förderabgabe\n(1 ) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die in-\n§ 28\nnerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld\nTeilung                           gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Boden-\nschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt\nEin Bergwerksfeld kann in selbständige Teile geteilt     für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist\nwerden, wenn die Teile dem§ 4 Abs. 7 entsprechen und        nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze aus-\ndurch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbeson-      schließlich aus gewinnungstechnischen Gründen ge-\ndere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen        wonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden.\nGewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist.        Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspei-\nDie §§ 25 bis 27 gelten mit der Maßgabe entsprechend,\nchers.\ndaß die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden für\njeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlich sind; mit          (2) Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des\nAusnahme der Lagerisse für die Teilung ist jedoch eine      Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Geset-\nUrschrift nebst der erforderlichen Zahl von Ausfertigun-    zes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des\ngen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden aus-         Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für\nreichend.                                                   Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die\nzuständige Behörde nach Anhörung sachverständiger\n§ 29                             Stellen den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden\nWert fest.\nAustausch\n(3) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.\nDer Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern ist\nzulässig, wenn die auszutauschenden Teile jeweils an                                     § 32\ndas Bergwerksfeld angrenzen, mit dem sie durch den\nAustausch vereinigt werden sollen, durch den Aus-                     Feststellung, Erhebung und Änderung\ntausch eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Er-                    der Feldes- und Förderabgabe\nschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung             (1 ) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nvon Bodenschätzen, nicht zu befürchten ist, die auszu-      Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 30 und\ntauschenden Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und das        31 erforderlichen Vorschriften über die Feststellung des\nBergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze ver-        Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2\nliehen ist. Die §§ 25 bis 27 sind mit folgender Maßgabe     sowie über die Erhebung und Bezahlung der Feldes- und\nentsprechend anzuwenden:                                    Förderabgabe zu erlassen. Natürliche und juristische\n1. Die Namen des am Austausch beteiligten Berg-             Personen können zur Erteilung von Auskünften ver-\nwerkseigentums bleiben bestehen.                        pflichtet werden, soweit dies zur Festsetzung des\nMarktwertes erforderlich ist.\n2. Die in§ 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden sind\nfür jeden am Austausch beteiligten Teil der Berg-          (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nwerksfelder erforderlich.                               Rechtsverordnung für einen bestimmten Zeitraum\n3. Mit Ausnahme der Lagerisse für den Austausch ist         1. Erlaubnisse, Bewilligungen und Bergwerkseigentum\nneben jeweils einer L!rschrift die erforderliche Zahl       auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten\nvon Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften            Gebieten von der Feldes- und Förderabgabe zu be-\nder Urkunden ausreichend.                                   freien,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                            1321\n2. für Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in     baue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen,\nbestimmten Gebieten einen von § 30 Abs. 3 Satz 1       gelten,\nabweichenden Betrag und eine andere Staffelung         1. soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des\nfestzusetzen,                                              Grundeigentums und\n3. für Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf be-        2. soweit sich nicht aus den§§ 149 bis 158 etwas an-\nstimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten           deres\neinen von § 31 Abs. 2 abweichenden Vomhundert~\nsatz oder Bemessungsmaßstab festzusetzen,              ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe\nentsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewil-\nsoweit dies zur Anpassung an die bei Inkrafttreten die-   ligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf\nses Gesetzes geltenden Regelungen geboten, zur Ab-        das sich das Grundeigentum bezieht.\nwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-\ngewichts, zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbe-\nwerbslage der aufsuchenden oder gewinnenden Unter-\nDrittes Kapitel\nnehmen, zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit\nRohstoffen, zur Verbesserung der Ausnutzung von La-                                Zulegung\ngerstätten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftli-\ncher Belange erforderlich ist oder soweit die Boden-                                   § 35\nschätze im Gewinnungsbetrieb verwendet werden. Da-\nVoraussetzungen\nbei dürfen die Abgaben höchstens auf das Vierfache\ndes sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 oder § 31 Abs. 2 Satz 1      Die zuständige Behörde kann auf Antrag dem Inhaber\nergebenden Beträge erhöht werden.                         einer Gewinnungsberechtigung durch Zulegung das\nRecht erteilen, den Abbau eines Bodenschatzes aus\n(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung\ndem Feld seiner Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld)\nnach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf\nin das Feld einer benachbarten fremden Gewinnungs-\nandere Stellen übertragen.\nberechtigung, die sich auf den gleichen Bodenschatz\nbezieht, fortzuführen (grenzüberschreitender Abbau),\nVierter Abschnitt                     wenn\nFundanzeige                         1 . der Antragsteller nachweist, daß er sich ernsthaft um\neine Einigung über den grenzüberschreitenden Ab-\nbau zu angemessenen Bedingungen, erforderlichen-\n§ 33\nfalls unter Angebot geeigneter Abbaumöglichkeiten\nAnzeige und Entschädigung                      innerhalb der eigenen Gewinnungsberechtigungen,\npemüht hat,\n(1) Wer einen bergfreien Bodenschatz entdeckt, ohne\nzu seiner Aufsuchung oder Gewinnung berechtigt zu         2. aus bergwirtschaftlichen oder bergtechnischen\nsein, und der zuständigen Behörde die Entdeckung un-          Gründen ein grenzüberschreitender Abbau geboten\nverzüglich anzeigt, kann von demjenigen, der auf Grund        ist,\ndieser Anzeige eine Bewilligung für den Bodenschatz       3. Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere die Ver-\nerhält, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im         sorgung des Marktes mit Bodenschätzen oder ande-\nZusammenhang mit der Entdeckung entstanden sind.              re gesamtwirtschaftliche Gründe, einen grenzüber-\nDies gilt nicht, wenn der Bodenschatz unter Verstoß ge-       schreitenden Abbau erfordern,\ngen § 6 entdeckt worden oder die Lagerstätte dieses\n4. nicht damit gerechnet werden muß, daß die in dem\nBodenschatzes bereits bekannt ist.\nFeld der benachbarten Berechtigung anstehenden\n(2) Die Anzeige muß Angaben über den Zeitpunkt der          Bodenschätze von einem anderen Gewinnungsbe-\nEntdeckung, den Fundort mit Bezeichnung des Grund-            trieb auch ohne Zulegung ebenso wirtschaftlich ge-\nstücks, der Gemeinde und des Kreises sowie eine Be-           wonnen werden,\nschreibung der Art und Beschaffenheit des Fundes ent-      5. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interes-\nhalten. Die zuständige Behörde hat den Anzeigenden            se liegt, durch die Zulegung nicht beeinträchtigt wer-\nunverzüglich von der Erteilung einer Bewilligung zu be-       den,\nnachrichtigen.\n6. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers\nvorliegen:\nzweites Kapitel                           a) Ein Lageriß mit genauer Eintragung des Hauptfel-\ndes und des Feldes der fremden Berechtigung un-\nGrundeigene Bodenschätze                              ter besonderer Kennzeichnung des zuzulegenden\nFeldesteiles,\n§ 34\nb) eine Darstellung der zur bergwirtschaftlichen und\nInhalt der Befugnis zur Aufsuchung                      bergtechnischen Beurteilung der Zulegung be-\nund Gewinnung grundeigener Bodenschätze                       deutsamen tatsächlichen Verhältnisse,\nFür die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Auf-          c) Angaben über das im Hauptfeld durchgeführte so-\nsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze                    wie über das im Feld der fremden Berechtigung\nnach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze                   beabsichtigte Arbeitsprogramm, insbesondere\nmitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfs-              über die technische Durchführung der Gewin-","1322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nnung, die danach erforderlichen Einrichtungen un-    sten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die\nter und über Tage und den Zeitplan,                  Entschädigung in der Entscheidung über die Erteilung\nd) glaubhafte Angaben darüber, daß die für eine ord-     des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau festzu-\nnungsgemäße Durchführung des grenzüber-              setzen.\nschreitenden Abbaus und der damit nach § 2               (2) Die Entschädigung wird für den durch den grenz-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden         überschreitenden Abbau eintretenden Rechtsverlust\nTätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht wer-   und für andere dadurch eintretende Vermögensnachtei-\nden können,                                          le geleistet. Soweit zur Zeit der Entscheidung Nutzun-\ne) Angaben über Verwendung und Absatz der durch          gen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträch-\nden grenzüberschreitenden Abbau zu gewinnen-         tigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte\nden Bodenschätze,                                    Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern,\nund ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzun-\nf)  eine Begründung zu dem Vorliegen der in den\ngen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berück-\nNummern 3 und 4 bezeichneten Voraussetzun-\ngen.                                                 sichtigen. Die Entschädigung ist auf Verlangen des In-\nhabers der fremden Berechtigung in wiederkehrenden\nLeistungen zu zahlen. Ist die fremde Berechtigung mit\n§ 36\ndinglichen Rechten Dritter belastet, so gelten die Artikel\nVerfahren                          52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nAuf das Verfahren sind die Vorschriften über das          Gesetzbuch entsprect1end.\nförmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender                                        § 38\nMaßgabe anzuwenden:                                              Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe\n1. Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in        (1 ) Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau\ndem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie         gelten die§§ 8, 15, 16 Abs. 5 und§ 18 Abs. 1 und 3 ent-\nder Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden      sprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in\nBerechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz         dem er für den Inhaber der fremden Berechtigung gelten\noder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen       würde.\nBehörde, so ist auch diese zu laden.\n(2) Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der\n2. Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen\nfür Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zu-    Berechtigte\nständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu        1. die Entschädigung geleistet oder\nbestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht     2. bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Lei-\nnachgekommen sind.                                            stungen die erste Rate und für die übrigen Raten an-\n3. In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung           gemessene Sicherheit geleistet hat.\nhinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist\ndiese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkun-\nden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16                           Dritter Teil\nbis 26 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1513), zuletzt geändert durch Ge-                    Aufsuchung, Gewinnung\nsetz vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 157), entspre-                       und Aufbereitung\nchend anzuwenden. Die Niederschrift über die Eini-\ngung steht einer notariellen Beurkundung der Eini-\ngung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige                              Erstes Kapitel\nBehörde nicht entgegennehmen.\nAllgemeine Vorschriften\n4. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet                        über die Aufsuchung\ndie zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht                            und Gewinnung\nzum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein be-\nstimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeit-\nlich beschränkt zu erteilen. § 16 Abs. 3 gilt entspre-                       Erster Abschnitt\nchend.                                                                          Aufsuchung\nAn die Stelle der Vorschriften über das förmliche Ver-\nwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwal-                                 § 39\ntungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden                      Einigung mit dem Grundeigentümer,\nVorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der                Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung\nLänder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.\n(1) Wer zum Zwecke der Aufsuchung ein fremdes\nGrundstück benutzen will, hat vor Beginn der Aufsu-\n§ 37                            chung\nEntschädigung                         1. die Zustimmung des Grundeigentümers und der son-\nstigen Nutzungsberechtigten und,\n(1) Für die Erteilung des Rechts zum grenzüber-\nschreitenden Abbau hat der Berechtigte eine Entschä-        2. wenn das Grundstück durch Gesetz oder auf Grund\ndigung an den Inhaber der fremden Berechtigung zu lei-          eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                           1323\nist, auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses      (§ 39 Abs. 4) oder der Sicherheit(§ 39 Abs. 5), wenn ei-\nZweckes zuständigen Behörde                              ne Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kosten\neinzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-            des Verfahrens trägt der Aufsuchungsberechtigte. Erst\nbuchs bleibt unberührt.                                      wenn der Ersatz geleistet oder eine Sicherheit hinterlegt\nist, darf die Aufsuchung begonnen oder fortgesetzt wer-\n(2) Bei einem unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallenden       den.\nGrundstück ist\n1. die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht er-                                 § 41\nforderlich, wenn das Grundstück ausschließlich dem                     Gewinnung von Bodenschätzen\nöffentlichen Zweck dient, dem es gewidmet ist,                              bei der Aufsuchung\n2. die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht er-\nDer Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Boden-\nforderlich, wenn\nschätze zu gewinnen, soweit die Bodenschätze nach\na) sich Art und Form der Tätigkeit, die der Aufsu-       der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmä-\nchung dient oder zu dienen bestimmt ist, nicht von   ßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechni-\nden Tätigkeiten unterscheidet, die im Rahmen der     schen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen\nWidmung ausgeübt werden dürfen oder von der          gewonnen werden müssen. Das Recht des Aufsu-\nWidmung nicht betroffen sind oder                    chungsberechtigten, andere als bergfreie Bodenschät-\nb) für die Zulassung der Tätigkeiten nach den Vor-       ze in eigenen Grundstücken zu gewinnen, bleibt unbe-\nschriften, auf denen die Widmung beruht, eine be-    rührt.\nsondere behördliche Erlaubnis, Genehmigung\noder Zustimmung vorgesehen und diese von der\ndafür zuständigen Behörde erteilt worden ist.                           zweiter Abschnitt\nGewinnung\n(3) Der Aufsuchungsberechtigte hat nach Abschluß\nder Aufsuchungsarbeiten den früheren Zustand fremder\nGrundstücke wiederherzustellen, es sei denn, daß die                                   § 42\nAufrechterhaltung der Einwirkungen auf die Grundstük-                    Mitgewinnung von Bodenschätzen\nke nach Entscheidung der zuständigen Behörde für spä-              bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze\ntere Gewinnungsarbeiten zulässig ist oder die zuständi-\nge Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche              (1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat\neine Abweichung von dem früheren Zustand angeordnet          der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des\nhat.                                                         Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Boden-\nschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entschei-\n(4) Der Aufsuchungsberechtigte hat dem Grundei-           dung der zuständigen Behörde bt3i planmäßiger Durch-\ngentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten für          führung der Gewinnung aus bergtechnischen oder si-\ndie durch die Aufsuchungsarbeiten entstandenen, nicht        cherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich\ndurch Wiederherstellung des früheren Zustandes oder          gewonnen werden können. Andere an diesen Boden-\nandere Maßnahmen nach Absatz 3 ausgeglichenen                schätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte\nVermögensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. Der Er-        von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in\nsatzanspruch haftet den Inhabern von dinglichen Rech-        Kenntnis zu setzen.\nten, mit denen das Grundstück belastet ist, in entspre-\nchender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einfüh-             (2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.                   1. mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die An-\neignungsrechte Dritter bestehen, und\n(5) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den Absätzen\n2. mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze\n3 und 4 können der Grundeigentümer und sonstige Nut-\nzungsberechtigte eine angemessene Sicherheitslei-            dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der\nstung verlangen.                                             für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung\ngemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung\n§ 40                             zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bo-\ndenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere\nStreitentscheidung                      Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von\n( 1) Wird die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1\nZustimmung versagt, so kann sie auf Antrag durch eine        Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlan-\nEntscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden,          gens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht\nwenn öffentliche Interessen, insbesondere die Durch-          der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn\nforschung nach nutzbaren Lagerstätten, die Aufsu-             1. die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von\nchung erfordern. Wenn unter Gebäuden, auf Betriebs-              den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder we-\ngrundstücken, in Gärten oder eingefriedeten Hofräumen            gen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zu-\naufgesucht werden soll, kann die Zustimmung nur aus               mutbar ist oder\nüberwiegenden öffentlichen Interessen durch eine Ent-\n2. die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung\nscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden.\ndes eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten\n(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag              oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche\nauch über die Höhe des Entschädigungsanspruchs                    verwendet werden.","1324                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nKönnen herauszugebende Bodenschätze nicht vonein-                                      § 46\nander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen                      Hilfsbau bei Bergwerkseigentum\nder damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar\nund stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so           Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum\nhat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berech-         rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesent-\ntigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil     licher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist\nherauszugeben.                                             nicht erforderlich.\n(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Über-\n§ 47\nnahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumut-\nbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewin-                   Benutzung fremder Grubenbaue\nnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in\n( 1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, frem-\nGeld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die\nde unter Tage errichtete Baue (Grubenbaue) zu benut-\nBodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für\nzen, wenn\ndie Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung so-\nwie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe        1. die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 vorlie-\nsind anzurechnen.                                              gen und\n(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder ei-      2. er einen angemessenen Teil der Aufwendungen für\nnes anderen Berechtigten entscheidet die zuständige            die Errichtung und Unterhaltung der zu benutzenden\nBehörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit             Grubenbaue übernimmt.\nder Trennung der Bodenschätze und die Größe der An-        Satz 1 gilt nicht für Grubenbaue, die für andere Zwecke\nteile.                                                     als die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier oder\n§ 43                           grundeigener Bodenschätze benutzt werden.\nMitgewinnung von Bodenschätzen                     (2) Ist eine zweckmäßige Benutzung nach Absatz 1\nbei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze            Satz 1 nur bei entsprechender Veränderung der Gru-\nBei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt        benbaue möglich und wird dadurch die Gewinnung\nfür die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze§ 42 ent-      durch den anderen Berechtigten nicht gefährdet oder\nsprechend.                                                 wesentlich beeinträchtigt, so ist dieser verpflichtet, die\n§ 44                           Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzu-\nnehmen oder zu dulden. Die Aufwendungen für die Ver-\nHilfsbaurecht                       änderung trägt der Gewinnungsberechtigte. Die Über-\n(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, außer-     nahme von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\nhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung unter-       entfällt, wenn der Grubenbau vom anderen Berechtigten\nirdische Anlagen zu errichten, die der technischen oder    nicht mehr benutzt wird; in diesem Fall trägt der Gewin-\nwirtschaftlichen Verbesserung seines Gewinnungsbe-         nungsberechtigte die Aufwendungen für die Unterhal-\ntriebes, insbesondere der Wasserlösung oder Wetter-        tung allein.\nführung, zu dienen bestimmt sind (Hilfsbaue). Dies gilt       (3) Für den durch die Benutzung entstehenden Scha-\nnicht, wenn ein Hilfsbau im Feld einer anderen Gewin-      den hat der Gewinnungsberechtigte dem anderen Be-\nnungsberechtigung errichtet werden soll und dadurch        rechtigten Ersatz in Geld zu leisten.\ndie Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten\ngefährdet oder wesentlich beeinträchtigt würde.               (4) In Streitfällen entscheidet auf Antrag die zustän-\ndige Behörde über das Recht zur Benutzung.\n(2) Der Hilfsbauberechtigte hat für den Schaden, der\ndem anderen Gewinnungsberechtigten durch den Hilfs-\nbau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.\nDritter Abschnitt\n§ 45                                        Verbote und Beschränkungen\nMitgewinnung von Bodenschätzen\nbei Anlegung von Hilfsbauen                                              § 48\nAllgemeine Verbote und Beschränkungen\n(1) Der Hilfsbauberechtigte hat das Recht, alle Bo-\ndenschätze mitzugewinnen, die nach der Entscheidung           (1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf\nder zuständigen Behörde bei ordnungsgemäßer Anle-          Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder be-\ngung eines Hilfsbaues gelöst werden müssen. Andere         schränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Ge-\nan diesen Bodenschätzen Berechtigte hat er von der         winnung dienen können, wenn die Grundstücke durch\nEntscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu       Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentli-\nsetzen.                                                    chen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentli-\nchen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser\n(2) Bergfreie Bodenschätze, für die Aneignungsrech-     Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsu-\nte Dritter bestehen, und fremde nicht bergfreie Boden-     chung und Gewinnung so wenig wie möglich beein-\nschätze hat der Hilfsbauberechtigte den anderen Be-        trächtigt werden.\nrechtigten unentgeltlich herauszugeben, wenn diese es\ninnerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme nach Ab-            (2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und\nsatz 1 Satz 2 verlangen. § 42 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und       des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtli-\nAbs. 4 gilt entsprechend.                                   cher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplä-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                            1325\nnen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Ge-        4. Angaben über Maßnahmen zur Wiedernutzbarma-\nwinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr über-            chung der Oberfläche während des Abbaues und\nwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.                  über entsprechende Vorsorgemaßnahmen für die\nZeit nach Einstellung des Betriebes\n§ 49                           enthalten muß. Wesentliche Änderungen des Abbaupla-\nBeschränkung der Aufsuchung auf dem Festland-            nes sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-\nsockel und innerhalb der Küstengewässer             zeigen.\nIm Bereich des Festlandsockels und der Küstenge-\nwässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie                                  § 51\n1. den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen                          Betriebsplanpflicht\noder -zeichen,                                             (1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und\n2. das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von         Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plä-\nUnterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie              nen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt\nozeanographische oder sonstige wissenschaftliche        werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der\nForschungen mehr als nach den Umständen unver-          zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Be-\nmeidbar oder                                            trieb gehören auch die in§ 2 Abs. 1 bezeichneten Tätig-\nkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt\n3. die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt,       auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des\nden Fischfang oder die Erhaltung der lebenden Mee-      Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Be-\nresschätze unangemessen                                 willigung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Fal-\nbeeinträchtigt.                                             le des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechti-\ngung.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb,\nzweites Kapitel                       in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt\nAnzeige, Betriebsplan                      noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft,\nArbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen\noder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen\n§ 50\nStoffen durchgeführt werden.\nAnzeige\n(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die        (3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von gerin-\nErrichtung und Aufnahme                                     ger Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unter-\nnehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten\n1. eines Aufsuchungsbetriebes,                             Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der\n2. eines Gewinnungsbetriebes und                            Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutz-\nbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der\n3. eines Aufbereitungsbetriebes                             auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nrechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn derbe-       nungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt\nabsichtigten Tätigkeit anzuzeigen; in der Anzeige ist der   werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die\nTag des Beginns der Errichtung oder der Aufnahme des        Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich\nBetriebes anzugeben. Zum Betrieb gehören auch die in        des Festlandsockels.\n§ 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen.\nDie Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn ein Betriebsplan\nnach § 52 eingereicht wird.                                                             § 52\nBetriebspläne für die Errichtung und Führung\n(2) Absatz 1 gilt für die Einstellung des Betriebes mit\ndes Betriebes\nAusnahme der in § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 be-\nzeichneten Fälle entsprechend. § 57 Abs. 1 Satz 2               (1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes\nbleibt unberührt.                                            sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jah-\nre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine\n(3) Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der\nUnterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu\nBetriebsplanpflicht unterliegt, haben der Anzeige über\nzwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere\ndie Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungs-\nUnterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen\nbetriebes einen Abbauplan beizufügen, der alle wesent-\nBehörde genehmigt wird.\nlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung, ins-\nbesondere                                                      (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind\n1. die Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen            1. für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen\nwerden sollen,                                              Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebs-\n2. eine Karte in geeignetem Maßstab mit genauer Ein-             pläne aufzustellen, die allgemeine Angaben über das\ntragung des Feldes, in dem die Bodenschätze ge-             beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durch-\nwonnen werden sollen,                                       führung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf ent-\n3. Angaben über das beabsichtigte Arbeitsprogramm,               halten müssen;\ndie vorgesehenen Einrichtungen unter und über Tage      2. für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte\nund über den Zeitplan,                                      Vorhaben Sonderbetriebspläne aufzustellen.","1326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\n(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren     6. die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der\nUnternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten                  Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der\ndurchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen,           Gründe für die Einstellung,\nhaben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der\n7. eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lager-\nzuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne\nstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bo-\naufzustellen.\ndenschätzen einschließlich der Haldenbestände,\n(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des        8. eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art,\nUmfanges, der technischen Durchführung und der Dau-             Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeug-\ner des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis              nissen nebst vorhandenen chemischen Analysen\nenthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3            [Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen]),\nbis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie\nkönnen verlängert, ergänzt und abgeändert werden.           9. eine Darstellung der Verkehrslage und der für den\nAbtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen\n(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die            Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.\nnach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen             Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form\nRechtsverordnung einer besonderen Genehmigung be-           von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der\ndürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt-       Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde\nund Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4        noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zu-\nSatz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der         kommen kann.\nNachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung\nvorliegt oder beantragt ist.\n§ 54\nZulassungsverfahren\n§ 53\n( 1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen\nBetriebsplan für die Einstellung des Betriebes,        Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn\nBetriebschronik                       der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureich.en.\n(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Ab-         (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehe-\nschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Dar-       nen Maßnahmen der Aufgabenbereich ande(er Behör-\nstellung der technischen Durchführung und der Dauer         den oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so\nder beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis,       sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch\ndaß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2     die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregie-\nbezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in an-       rungen können durch Rechtsverordnung eine weiterge-\nderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fäl-    hende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit\nlen auch Angaben über eine Beseitigung der betriebli-       in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder\nchen Anlagen und Einrichtungen oder über deren ander-       Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder\nweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebs-         sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei\npläne können ergänzt und abgeändert werden.                 Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes ge-\nführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenze_n\n(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewin-          1\nund Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grundei-\nnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher         nes Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonde-\nAusfertigung beizufügen. Diese muß enthalten                ren Planungsverfahren genehmigt worden ist.\n1. den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeich-\nnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der                                    § 55\nBetrieb liegt,\nZulassung des Betriebsplanes\n2. Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn\ndieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsbe-            (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des\nrechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inha-       § 52 ist zu erteilen, wenn\nbers dieser Berechtigung,                                 1. für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung\n3. die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze                    oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderli-\nnebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Koh-               che Berechtigung nachgewiesen ist,\nlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des             2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\nHeizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffe-\na) der Unternehmer, bei juristischen Personen und\nnen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb\nPersonenhandelsgesellschaften eine der nach\ndarüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\nüber Erschwerungen des Betriebes in bergtechni-\nVertretung berechtigten Personen, die erforderli-\nscher und sicherheitstechnischer Hinsicht,\nche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buch-\n4. die Angaben über den Verwendungszweck der ge-                     stabe b fallende Person bestellt ist, auch die er-\nwonnenen Bodenschätze,                                           forderliche Fachkunde oder körperliche Eignung\n5. eine Beschreibung der technischen und wirtschaftli-               nicht besitzt,\nchen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Gruben-             b) eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des\nbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstel-            zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles be-\nlung des Betriebes,                                              stellten Personen die erforderliche Zuverlässig-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                              1327\nkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht        sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht end-\nbesitzt,                                              gültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in\n3. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Le-         Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit ver-\nben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern,           langt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Be-\nBeschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere       triebes nicht ausgeschlossen wird.\ndurch die den allgemein anerkannten Regeln der Si-\ncherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, so-\nwie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und                            § 66\nDurchführung eines Betriebes auf Grund dieses Ge-          Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung\nsetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und\ndie sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehal-           (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der\nten werden,                                             Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung\noder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie\n4. keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren\nSchutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten       1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von\nwird,                                                        ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und\n5. für den Schutz der Oberfläche im Interesse der per-      2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nsönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs           erfüllbar\nSorge getragen ist,                                      sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen\n6. die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt           nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erfor-\nwerden,                                                  derlich ist.\n7. die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarma-              (2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von\nchung der Oberfläche in dem nach den Umständen           der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit\ngebotenen Ausmaß getroffen ist,                          diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Vorausset-\n8. die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Si-\nzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden\ncherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässiger-\nVersicherung des Unternehmers mit einem im Gel-\nweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet\ntungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\nwird,\nzugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Be-\n9. gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung             hörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden,\noder Gewinnung nicht zu erwarten sind und                wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über\ndie Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die\nbei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des       zuständige Behörde.\nFestlandsockels oder der Küstengewässer ferner,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung,\n10. der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen\nund -zeichen nicht beeinträchtigt werden,                Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes ent-\nsprechend.\n11 . die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luft-\nraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Erhal-\ntung der lebenden Meeresschätze nicht unange-                                       § 67\nmessen beeinträchtigt werden,\nAbweichungen von einem zugelassenen\n1 2. das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von                                 Betriebsplan\nUnterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozea-\nnographische oder sonstige wissenschaftliche For-            (1) Kann eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Be-\nschungen nicht mehr als nach den Umständen un-           schäftigter oder Dritter nur durch eine sofortige Abwei-\nvermeidbar beeinträchtigt werden und                     chung von einem zugelassenen Betriebsplan oder durch\nsofortige, auf die endgültige Einstellung des Betriebes\n13. sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwir-     gerichtete Maßnahmen abgewendet werden, so darf die\nkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes           Abweichung oder die auf die Einstellung gerichtete\nMaß beschränken.                                         Maßnahme auf ausdrückliche Anordnung des Unterneh-\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.             mers bereits vor der Zulassung des hierfür erforderli-\nchen Betriebsplanes vorgenommen werden. Der Unter-\n(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschluß-        nehmer hat der zuständigen Behörde die Anordnung un-\nbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der      verzüglich anzuzeigen.\nMaßgabe entsprechend, daß\n(2) Werden infolge unvorhergesehener Ereignisse zur\n1. der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb ver-          Abwendung von Gefahren für bedeutende Sachgüter\nursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch          sofortige Abweichungen von einem zugelassenen Be-\nnoch nach Einstellung des Betriebes sowie                 triebsplan erforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend\n2. die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der             mit der Maßgabe, daß die Sicherheit des Betriebes nicht\nvom einzustellenden Betrieb in Anspruch genomme-          gefährdet werden darf.\nnen Fläche und                                                (3) Die Zulassung der infolge der Abweichung erfor-\n3. im Bereich des Festlandsockels und der Küstenge-           derlichen Änderung des Betriebsplanes oder des für die\nwässer die vollständige Beseitigung der betriebli-        Einstellung erforderlichen Betriebsplanes ist unverzüg-\nchen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund               lich zu beantragen.","1328                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDrittes Kapitel                          namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Be-\ntrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen\nVerantwortliche Personen                        sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n§ 58                                                             § 61\nPersonenkreis                                               Allgemeine Pflichten\n( 1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die      ( 1 ) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße Lei-\nsich aus diesem Gesetz, den auf Grund der§§ 65 bis 67         tung des Betriebes verantwortlich; ihm obliegt die Si-\nerlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen          cherheit und Ordnung im Betrieb. Er ist verpflichtet,\nBergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zu-\ngelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Er-           1. für die ordnungsgemäße Errichtung des Betriebes\nrichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes erge-            und den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sor-\nben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses                gen, insbesondere\nGesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene               a) unter Beachtung der allgemein anerkannten si-\nRechtsverordnung nichts anderes bestimmt,                               cherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und\n1. der Unternehmer, bei juristischen Personen und Per-                 arbeitshygienischen Regeln sowie der sonstigen\nsonenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Sat-                   gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkennt-\nzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung be-                  nisse die erforderlichen Maßnahmen und Vorkeh-\nrechtigten Personen, und                                           rungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor\nGefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter\n2. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes                   zu schützen, soweit die Eigenart des Betriebes\noder eines Betriebsteiles bestellten Personen im                   dies zuläßt,\nRahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.\nb) durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzu-\n(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche              stellen, daß die verantwortlichen Personen ihre\nPerson auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewin-                    Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrneh-\nnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der                men können,\nin Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der\n2. bei Zuständen oder Ereignissen im Betrieb, die eine\nLage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Ge-\nunmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit Be-\nwinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen,\nschäftigter oder Dritter herbeizuführen geeignet sind\nso tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung\noder herbeigeführt haben, die zur Abwehr der Gefahr\ndie Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der\noder zur Rettung von Verunglückten geeigneten\nBerechtigung war.\nMaßnahmen zu treffen,\n§ 69\n3. bei Zuständen oder Ereignissen im Sinne der Num-\nBeschäftigung verantwortlicher Personen                   mer 2 in benachbarten Betrieben anderer Unterneh-\nmen im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderli-\n( 1) Als verantwortliche Personen im Sinne des § 58\nche sachkundige Hilfe durch Einsatz eigener Be-\nAbs. 1 Nr. 2 dürfen nur Personen beschäftigt werden,\nschäftigter und Geräte zu leisten.\ndie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse er-\nforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche            (2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den ver-\nEignung besitzen.                                             antwortlichen Personen von allen die Errichtung, Füh-\nrung oder Einstellung des Betriebes betreffenden Ver-\n(2) Verantwortliche Personen im Sinne des § 58\nwaltungsakten einschließlich der dazugehörigen Unter-\nAbs. 1 Nr. 2 sind in einer für die planmäßige und sichere\nlagen unverzüglich insoweit Kenntnis zu geben, als de-\nFührung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestel-\nren Aufgaben und Befugnisse betroffen werden. Er hat\nlen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen\ndafür zu sorgen, daß Betriebspläne und deren Zulas-\nPersonen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen so-\nsung von den verantwortlichen Personen jederzeit ein-\nwie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete\ngesehen werden können.\nZusammenarbeit gewährleistet ist.\n§ 62\n§  60\nÜbertragbarkeit bestimmter Pflichten\nForm der Bestellung und Abberufung\nund Befugnisse\nverantwortlicher Personen, Namhaftmachung\nDer Unternehmer kann\n(1) Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher\nPersonen sind schriftlich zu erklären. In Fällen, die nach    1. die sich aus § 51 Abs. 1, §§ 52, 54 Abs. 1, § 57\n§ 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 eine Abweichung von                Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1\neinem zugelassenen Betriebsplan rechtfertigen, kann                2. Halbsatz, Satz 2 und Absatz 2 sowie§ 74 Abs. 3\ndie Erklärung auch mündlich erfolgen; sie ist unverzüg-            ergebenden Pflichten sowi_e\nlich schriftlich zu bestätigen. In der Bestellung sind die    2. die sich aus § 57 Abs. 1 und 2 sowie aus dieser Vor-\nAufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die                  schrift ergebenden Befugnisse\nBefugnisse müssen den Aufgaben entsprechen.\nauf verantwortliche Personen übertragen. Die Pflichten\n(2) Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe        des Unternehmers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zweiter\nihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung der zu-        Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn ver-\nständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung            antwortliche Personen bestellt worden sind.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                           1329\nViertes Kapitel                                            Vierter Teil\nSonstige Bestimmungen für den Betrieb                          Ermächtigungen zum Erlaß\n§ 63\nvon Bergverordnungen\nRißwerk                                                     § 65\nAnzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung,\n(1) Der Unternehmer hat für jeden Gewinnungsbetrieb\nPrüfung\nund untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Rißwerk in\nzwei Stücken anfertigen und in den durch Rechtsverord-       Zum Schutze der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 be-\nnung nach § 67 vorgeschriebenen Zeitabständen nach-       zeichneten Rechtsgüter und Belange kann, soweit im\ntragen zu lassen. Für Aufsuchungsbetriebe über Tage       Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung\ngilt dies nur, soweit es durch Rechtsverordnung nach      der Betriebe eine Vereinfachung oder Entlastung bei der\n§ 67 vorgeschrieben wird. Durch Rechtsverordnung          Zulassung von Betriebsplänen notwendig oder zweck-\nnach § 67 können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen          mäßig ist, durch Rechtsverordnung (Bergverordnung)\nwerden, wenn es sich um Betriebe von geringer Gefähr-     bestimmt werden,\nlichkeit und Bedeutung handelt, die Aufsuchung oder       1. daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung, Her-\nGewinnung einen geringen Umfang hat und das Wieder-           stellung und Inbetriebnahme bestimmter Einrichtun-\nnutzbarmachen der Oberfläche nach den Vorschriften            gen, die Vornahme von Änderungen und sonstige sie\ndieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlas-          betreffende Umstände anzuzeigen und welche Un-\nsenen oder aufrechterhaltenen Vorschriften auch ohne          terlagen den Anzeigen beizufügen sind,\nRißwerk sichergestellt werden kann.\n2. daß bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung oder\n(2) Zum Rißwerk zählen                                     Herstellung bestimmter Einrichtungen, ihr Betrieb\nund die Vornahme von Änderungen unter Befreiung\n1. das Grubenbild und\nvon der Betriebsplanpflicht einer Genehmigung be-\n2. sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne.           dürfen,\nInhalt und Form des Rißwerkes sowie die nach Art des      3. daß nach einer Bauart- oder Eignungsprüfung durch\nBetriebes erforderlichen Unterlagen im Sinne des Sat-         eine in der Bergverordnung zu bezeichnende Stelle\nzes 1 Nr. 2 ergeben sich aus einer Rechtsverordnung           oder durch einen von der zuständigen Behörde aner.:.\nnach§ 67.                                                     kannten Sachverständigen bestimmte Einrichtungen\nund Stoffe allgemein zugelassen werden können,\n(3) Ein Stück des Rißwerkes ist der zuständigen Be-\nwelche Anzeigen bei allgemeiner Zulassung zu er-\nhörde einzureichen, das andere an einem geeigneten\nstatten und welche Unterlagen diesen Anzeigen bei-\nOrt im Betrieb oder in dessen Nähe aufzubewahren. Mit\nzufügen sind,\nZustimmung der zuständigen Behörde kann von der Ein-\nreichung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Unter-    4. daß bestimmte Einrichtungen einer Prüfung oder Ab-\nlagen abgesehen werden.                                       nahme vor ihrer Inbetriebnahme und nach Instand-\nsetzung, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen\n(4) Wer der zuständigen Behörde gegenüber glaub-           und Prüfungen auf Grund einer Anordnung der zu-\nhaft macht, daß er von einem Bergschaden betroffen            ständigen Behörde durch eine in der Bergverordnung\nsein kann, ist zur Einsichtnahme in den entsprechenden        zu bezeichnende Stelle, durch eine besonders zu be-\nTeil des bei der Behörde befindlichen Stückes des Gru-        stimmende verantwortliche Person oder durch einen\nbenbildes berechtigt. Dem Unternehmer ist Gelegenheit         von der zuständigen Behörde anerkannten Sachver-\nzu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.              ständigen unterliegen,\n5. daß Genehmigungen und allgemeine Zulassungen im\n§ 64\nSinne der Nummern 2 und 3 von bestimmten persön-\nlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig zu\nMarkscheider                            machen sind,\n(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewin-       6. daß die Anerkennung einer Person oder Stelle als\nnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von ei-             Sachverständiger im Sinne der Nummern 3 und 4 von\nnem von der zuständigen Behörde anerkannten Mark-             bestimmten persönlichen und sachlichen Vorausset-\nscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für an-         zungen abhängig zu machen, insbesondere welche\ndere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im          Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen\nSinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von an-        Kenntnisse und Fähigkeiten, an Zuverlässigkeit und\nderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür         Unparteilichkeit zu stellen sind und welche Voraus-\nanerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.          setzungen im Hinblick auf die technische Ausstat-\ntung und auf die Zusammenarbeit verschiedener\n(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fach-        Sachverständiger oder Stellen erfüllt werden müs-\nkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, inner-       sen.\nhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentli-                                 § 66\nchem Glauben zu beurkunden.                                      Schutzmaßmahmen, Wiedernutzbarmachung,\nFachkunde\n(3) Die Länder können Vorschriften über die Voraus-\nsetzungen erlassen, unter denen eine Person als Mark-        Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefah-\nscheider tätig werden kann.                                ren im Betrieb und zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 Satz 1","1330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nNr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter                diese Personen im Betrieb zur Vermeidung von Ge-\nund Belange kann durch Rechtsverordnung (Bergver-                 fahren zu verhalten haben,\nordnung) bestimmt werden,                                      7. welche Vorkehrungen und Maßnahmen bei und\n1. daß Einrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten           nach Einstellung eines Betriebes zur Verhütung von\nArt hinsichtlich                                             Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu tref-\na) der Wahl des Standortes und                               fen sind,\nb) der Errichtung, Ausstattung, Unterhaltung und          8. welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen\ndes Betriebes                                            zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche wäh-\nrend und nach der Aufsuchung, Gewinnung und\nbestimmten Anforderungen genügen müssen,                     Aufbereitung zu treffen und welche Anforderungen\n2. welche Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewin-                  an diese Maßnahmen zu stellen sind,\nnungs- und Aufbereitungsverfahren zu stellen sind,        9. welche fachlichen Anforderungen an die techni-\n3. daß und welche Sicherheitszonen im Bereich des                schen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) be-\nFestlandsockels und der Küstengewässer um Be-                stimmter verantwortlicher Personen nach der Art\ntriebe zu errichten, wie sie anzulegen, einzurichten         der ihnen zu übertragenden Aufgaben und Befug-\nund zu kennzeichnen sind,                                    nisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Stan-\ndes der Technik gestellt werden müssen, welche\n4. daß                                                           Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf wel-\na) die Beschäftigung bestimmter Personengruppen              che Weise die zuständige Behörde das Vorliegen\nmit bestimmten Arbeiten nicht oder nur unter Ein-        der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,\nschränkungen zulässig ist,\n10. daß\nb) die Beschäftigung an bestimmten Betriebspunk-             a) die Verantwortung für die Erfüllung bestimmter\nten unter Tage eine bestimmte Höchstdauer                    Pflichten auch anderen als den in § 58 Abs. 1 be-\nnicht überschreiten darf,                                   zeichneten Personen übertragen werden kann,\nc) ein arbeitsmedizinischer Dienst einzurichten ist          b) mit der Durchführung bestimmter gefährlicher\nund welche Aufgaben er wahrzunehmen hat,                     Arbeiten oder mit besonderer Verantwortung\nd) die Beschäftigung von Personen mit Arbeiten un-               verbundener Tätigkeiten nur Personen betraut\nter oder über Tage nur nach Maßgabe einer Be-                werden dürfen,\nscheinigung eines mit den Arbeitsbedingungen             die den hierfür in der Bergverordnung festgesetzten\nim Bergbau vertrauten Arztes erfolgen darf, daß,         persönlichen und fachlichen Anforderungen genü-\nin welchem Umfange und in welchen Zeitabstän-            gen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind\nden Nachuntersuchungen bei diesen Personen               und auf welche Weise die zuständige Behörde das\nund bei einer Änderung der Tätigkeit von Be-             Vorliegen der festgesetzten Anforderungen zu prü-\nschäftigten durchzuführen sind und daß für die\nfen hat,\nAufzeichnung der Untersuchungsbefunde und\nBescheinigungen bestimmte Vordrucke zu ver-         11. unter welchen Voraussetzungen und in welcher\nwenden sind,                                             Weise die aus Anzeigen nach § 74 gewonnenen Er-\nkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über\ne) Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchun-               persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwek-\ngen nach Buchstabe d, soweit sie nicht von So-            ke der Verbesserung der Sicherheit und Unfallver-\nzialversicherungsträgern übernommen werden,               hütung durch in der Bergverordnung zu bezeichnen-\nvon dem Unternehmer zu tragen sind, in dessen            de Stellen veröffentlicht werden dürfen.\nBetrieb die untersuchte Person beschäftigt wer-\nden soll oder beschäftigt ist,                      Die Regelung über Sicherheitszonen (Satz 1 Nr. 3) läßt\n§ 27 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April\n5. welche Maßnahmen verantwortliche Personen in             1968 (BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5\nErfüllung der sich aus§ 61 ergebenden Pflichten zu      des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613), und\ntreffen haben, insbesondere                             § 9 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\na) welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnah-             dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965\nmen im Hinblick auf die Regelung eines den zu-      (BGBI. II S. 833) in der Fassung der Bekanntmachung\ngelassenen Betriebsplänen entsprechenden Ar-        vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314), geändert durch Ar-\nbeitsablaufs zu treffen sind,                       tikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613),\nunberührt.\nb) daß die Beschäftigten vor Beginn der Beschäfti-\ngung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,\n§ 67\ndenen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt\nsind, ·sowie über die Schutzeinrichtungen und                Technische und statistische Unterlagen,\nMaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu                              Markscheidewesen\nbelehren und in welchen Zeitabständen die Be-\nSoweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der\nlehrungen zu wiederholen sind,\nVorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrecht-\n6. daß ein sicherheitstechnischer Dienst einzurichten      erhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schut-\nist und welche sonstigen Vorsorge- und Überwa-         ze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechts-\nchungsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten           güter und Belange erforderlich ist, kann durch Rechts-\nund Dritter im Betrieb zu treffen sind und wie sich    verordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,","Nr. 48 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                           1331\n1. daß bestimmte rißliche und sonstige zeichnerische           3. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 3\nDarstellungen über Tätigkeiten im Sinne des § 2               sowie alle anderen Bergverordnungen, soweit sie Tä-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 und über Einrichtungen im Sinne            tigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 im Bereich des\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 3 einzureichen und nachzutragen,           Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen,\ndaß bestimmte Listen, Bücher und Statistiken über             im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-\nBeschäftigte und betriebliche Vorgänge zu führen              kehr.\nund vorzulegen, Anzeigen zu erstatten und den An-\nzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,                 (4) In den Bergverordnungen kann wegen technischer\nAnforderungen auf Bekanntmachungen sachverständi-\n2. unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sin-           ger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen wer-\nne des § 64 Abs. 1 Satz 2 anerkannt werden kann,          den.\n3. welche Anforderungen an die Geschäftsführung von\nMarkscheidern einschließlich der technischen Aus-\nstattung zu stellen sind,                                                       Fünfter Teil\n4. welchen Anforderungen markscheiderische und son-                                 Bergaufsicht\nstige vermessungstechnische Arbeiten genügen\nmüssen,                                                                              § 69\n5. welche Risse, Karten, Pläne und Unterlagen zum Riß-                            Allgemeine Aufsicht\nwerk gehören und in welchen Zeitabständen das Riß-\nwerk nachzutragen ist,                                       ( 1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zu-\n6. für welche Arten von Betrieben unter welchen Vor-           ständige Behörde (Bergaufsicht).\naussetzungen der Unternehmer zur Anfertigung                 (2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung\neines Rißwerks verpflichtet ist,                          des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechen-\n7. in welcher Weise der Bereich festzulegen ist, in dem        der Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71\ndurch einen Gewinnungsbetrieb auf die Oberfläche          Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Er-\neingewirkt werden kann (Einwirkungsbereich),              fahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den\nBetrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für\n8. daß und für welchen Zeitraum die Unterlagen, Dar-           andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren\nstellungen, Listen, Bücher und Statistiken aufzube-       Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemein-\nwahren sind.                                              schädliche Einwirkungen eintreten werden.\n§ 68                                (3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen\ndie Markscheider und die Ausführung der markscheide-\nErlaß von Bergverordnungen                      rischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.\n(1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67\nwerden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt,                                   § 70\nvon den Landesregierungen erlassen. Diese können die                        Allgemeine Aufsichtsbefugnisse,\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stel-                       Auskunfts- und Duldungspflichten\nlen übertragen.\n(1) Wer zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfrei-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt Bergver-      en oder grundeigenen Bodenschätzen berechtigt ist,\nordnungen,                                                     ferner die verantwortlichen Personen, die in § 64 Abs. 1\n1. soweit sie auf Grund des § 65 Nr. 3, 6 und 5 in Ver-        bezeichneten und die dem arbeitsmedizinischen oder\nbindung mit Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a,     sicherheitstechnischen Dienst angehörenden sowie die\nb, d und e und des § 67 ergehen,                          unter § 66 Satz 1 Nr. 10 fallenden Personen (Aus-\nkunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde die zur\n2. soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich\ndes Festlandsockels betreffen und                         Durchführung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünf-\nte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.\n3. soweit für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in\nden§§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Be-             (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Aufsicht\nlange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht          beauftragten Personen (Beauftragte) sind befugt, Be-\ngleichwertig sichergestellt wird.                         triebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen\ndes Auskunftspflichtigen sowie Wasserfahrzeuge, die\n(3) Bergverordnungen nach Absatz 2 ergehen mit Zu-         der Unterhaltung oder dem Betrieb von Einrichtungen im\nstimmung des Bundesrates und                                  Bereich des Festlandsockels dienen oder zu dienen be-\nstimmt sind, zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen,\n1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66\nBefahrungen durchzuführen und gegen Empfangsbe-\nSatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit\nscheinigung auf Kosten des Unternehmers Proben zu\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,\nentnehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen\nsoweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,\nUnterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Zur\n2. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1            Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Si-\nBuchstabe a und Nr. 8 im Einvernehmen mit den Bun-        cherheit und Ordnung dürfen die genannten Grundstük-\ndesministern des Innern, für Ernährung, Landwirt-         ke und Räumlichkeiten auch außerhalb der üblichen Ar-\nschaft und Forsten und für Raumordnung, Bauwesen          beits- und Betriebszeiten und auch dann betreten wer-\nund Städtebau,                                            den, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen; das","1332                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel       digen und zugelassenen Betriebspläne oder ohne eine\n13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.          Genehmigung, allgemeine Zulassung oder Prüfung\nDie Beauftragten sind, soweit der Unternehmer nicht          durchgeführt, die nach den Vorschriften der auf Grund\nausdrücklich darauf verzichtet, verpflichtet, einen Teil     dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen\nder Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurück-       Rechtsverordnungen erforderlich ist, so kann die zu-\nzulassen; sie sind berechtigt, Gegenstände vorüberge-        ständige Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit untersa-\nhend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von        gen. Im Bereich des Festlandsockels und der Küstenge-\nUnfallursachen notwendig ist oder soweit in diesem Zu-       wässer ist im Falle der Untersagung die Beseitigung der\nsammenhang die Erlangung neuer Erkenntnisse zur Un-          Einrichtungen anzuordnen, die der Ausübung der Tätig-\nfallverhütung zu erwarten ist. Die Auskunftspflichtigen      keit zu dienen bestimmt sind.\nhaben die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dul-\nden. Sie sind bei Befahrungen verpflichtet, die Beauf-         (2) Die zuständige Behörde kann explosionsgefährli-\ntragten auf Verlangen zu begleiten.                         che und zum Sprengen bestimmte explosionsfähige\nStoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie sonstige Ge-\n(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-  genstände sicherstellen und verwerten, wenn diese Ge-\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst        genstände zur Verwendung in den der Bergaufsicht un-\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- terliegenden Betrieben nicht zugelassen sind oder wenn\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-        es erforderlich ist, um ihre unbefugte Verwendung zu\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem       verhindern. Der Erlös aus der Verwertung tritt an die\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.           Stelle der sichergestellten Gegenstände.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, bei\ndenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie ei-                                  § 73\nne der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten ohne                  Untersagung der Beschäftigung\ndie erforderliche Berechtigung ausüben oder ausgeübt                        verantwortlicher Personen\nhaben.\n§ 71                               (1) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer\ndie Beschäftigung einer der in§ 58 Abs. 1 Nr. 2 genann-\nAllgemeine Anordnungsbefugnis                  ten verantwortlichen Personen in dem ihr übertragenen\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anord-     Aufgabenbereich untersagen, wenn\nnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vor-              1. diese Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen\nschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-           Pflichten verstoßen hat, für deren Erfüllung sie ver-\nzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrecht-               antwortlich ist, und dieses Verhalten trotz Verwar-\nerhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei             nung durch die zuständige Behörde fortsetzt oder\nkönnen Anordnungen, die über die auf Grund einer                 sonst Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die\nRechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebs-               Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-\nplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur ge-              sitzt,\ntroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Ge-        2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Per-\nsundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter er-           son -die erforderliche Fachkunde oder körperliche\nforderlich ist.\nEignung nicht besitzt.\n(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf      Kommt der Unternehmer einer Anordnung nach Satz 1\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,           nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Fortfüh-\neinem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestim-          rung des Betriebes bis zur Befolgung der Anordnung un-\nmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder        tersagen.\neiner Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine un-\nmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so       (2) liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfer-\nkann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb        tigen, daß der Unternehmer die zur Gewährleistung von\nbis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes            Sicherheit und Ordnung im Betrieb erforderliche Zuver-\nvorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit       lässigkeit oder Fachkunde nicht besitzt, so kann die zu-\nsich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt         ständige Behörde die Fortführung des Betriebes bis zur\noder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der         Bestellung einer mit der Gesamtleitung beauftragten\nGefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.              verantwortlichen Person untersagen und, wenn der Un-\nternehmer der Untersagung nicht nachkommt, verhin-\n(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zuge-    dern. Dies gilt entsprechend, wenn bei juristischen Per-\nlassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige            sonen und Personenhandelsgesellschaften die Voraus-\nBehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um            setzungen des Satzes 1 bei einer der nach Gesetz, Sat-\ndie Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraus-        zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berech-\nsetzungen sicherzustellen.                                   tigten Person vorliegen.\n§ 72                                                        § 74\nVerhinderung unerlaubter Tätigkeiten,                             Hilfeleistung, Anzeigepflicht\nSicherstellung\n(1) Bei Betriebsereignissen, die eine Gefahr für Be-\n(1) Wird die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier        schäftigte oder Dritte herbeigeführt haben oder herbei-\nBodenschätze ohne die erforderliche Berechtigung aus-        zuführen geeignet sind, kann die zuständige Behörde,\ngeübt oder wird ein Betrieb ohne die nach § 51 notwen-       soweit erforderlich, die zur Abwehr der Gefahr oder zur","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                            1333\nRettung Verunglückter oder gefährdeter Personen not-       gung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein\nwendigen Maßnahmen anordnen.                               berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Ur-\nkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ent-\n(2) Der Unternehmer und auf Verlangen der zuständi-     halten.\ngen Behörden auch die Unternehmer anderer bergbau-\nlicher Betriebe haben unverzüglich die zur Ausführung          (2) Soweit die Einsicht gestattet ist, können Auszüge\nder nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen erforder-         gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen\nlichen Arbeitskräfte, Geräte und Hilfsmittel zur Verfü-    sind.\ngung zu stellen. Aufwendungen, die den Unternehmern\nanderer bergbaulicher Betriebe entstehen, hat der Un-\nternehmer zu tragen, in dessen Betrieb die zur Verfü-                          Siebenter Teil\ngung gestellten Arbeitskräfte, Geräte und Hilfsmittel                  Bergbau und Grundbesitz,\neingesetzt worden sind.\nöffentliche Verkehrsanlagen\n(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde\n1. Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere\nErstes Kapitel\nVerletzung einer oder mehrerer Personen herbeige-\nführt haben oder herbeiführen können, und                                  Grundabtretung\n2. Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung\noder Beseitigung von Gefahren für Leben und Ge-                            Erster Abschnitt\nsundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den            Zulässigkeit und Voraussetzungen\nBetrieb von besonderer Bedeutung ist,\nder Grundabtretung\nunverzüglich anzuzeigen.\n§ 77\nSechster Teil                                         Zweck der Grundabtretung\nBerechtsamsbuch, Berechtsamskarte                            (1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf\nAntrag des Unternehmers eine Grundabtretung durch-\n§ 75                            geführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung\neines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetrie-\nAnlegung und Führung des Berechtsamsbuchs            bes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1\nund der Berechtsamskarte                   bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die\n( 1 ) Bei der zuständigen Behörde werden ein Be-        Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.\nrechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt                (2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig,\nund geführt.                                                wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich\n(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen             sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung\nentspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des\n1. Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und        Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder des-\nnach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigun-       halb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher\ngen,                                                   Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 be-\n2. Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbau-            zeichneten Art unerläßlich ist.\nberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Aus-\n(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als\ntausch oder Zulegung.\nden in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unbe-\n(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen            rührt.\n§ 78\n1. die Felder, auf die sich die in Absatz 2 Nr. 1 genann-\nten Bergbauberechtigungen beziehen,                                 Gegenstand der Grundabtretung\n2. die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Ab-       Durch Grundabtretung können\nsatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,\n1. das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergeben-\n3. Baubeschränkungsgebiete.                                      der Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an\nGrundstücken,\n(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die\nBerechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenom-            2. persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder\nmen.                                                            zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder\nderen Benutzung beschränken,\n(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Be-\nrechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte          entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen\nist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.      Recht belastet oder sonst beschränkt werden.\n§ 79\n§ 76\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit der\nEinsicht                                               Grundabtretung\n(1) Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Be-        (1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zuläs-\nrechtsamskarte und in Urkunden, auf di~ in der Eintra-      sig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbe-","1334                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nsondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die       2. im Zeitpunkt der Grundabtretung damit zu rechnen\nErhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand              ist, daß die Grundstücke auf Grund behördlich ange-\noder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der           ordneter Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung\nsinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesi-             der Oberfläche' eine Wertsteigerung erfahren werden\nchert werden sollen, und der Grundabtretungszweck                oder\nunter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewin-          3. der Eigentümer die Entziehung des Eigentums nach\nnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht er-              § 82 verlangt.\nreicht werden kann.\nReicht in den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen die Bela-\n(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grund-      stung des Eigentums an Grundstücken mit einem ding-\nabtretungsbegünstigte                                        lichen Nutzungsrecht zur Verwirklichung des Grundab-\n1 . sich ernsthaft                                           tretungszweckes aus, so ist die Grundabtretung hierauf\nzu beschränken. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die\na) um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu        Entziehung des Eigentums nicht zulässig, wenn der Ei-\nangemessenen Bedingungen, insbesondere, so-         gentümer sich verpflichtet, nach Beendigung der Benut-\nweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter An-   zung des Grundstücks die durch die Maßnahme zur\ngebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem        Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eingetretene\neigenen Vermögen, oder                              Werterhöhung in Geld auszugleichen.\nb) um die Vereinbarung eines für die Durchführung\ndes Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhält-           (3) Der Grundabtretungsbegünstigte ist, soweit nicht\nnisses zu angemessenen Bedingungen                  die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück\noder einer in § 82 Abs. 5 bezeichneten Sache Gegen-\nvergeblich bemüht hat und\nstand der Grundabtretung ist, verpflichtet, nach Beendi-\n2. glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb an-         gung der Benutzung der abgetretenen Sachen zu dem\ngemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck ver-         vorgesehenen Zweck oder, wenn das Grundstück da-\nwendet werden wird.                                     nach einem Zweck zugeführt wird, der eine Grundabtre-\n(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist      tung rechtfertigen würde, nach Beendigung der Benut-\noder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem          zung zu diesem Zweck,\nräumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist,          1. den Zustand des Grundstücks oder der Sachen in\nsetzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zu-             dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundab-\nständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus            tretung wiederherzustellen, es sei denn, daß die Wie-\nüberwiegenden öffentlichen Interessen unter Berück-              derherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen\nsichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens                verbunden oder eine vom früheren Zustand abwei-\nerteilt werden.                                                  chende Anordnung der zuständigen Behörde zur\n§ 80                                 Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erl~ssen\nworden ist und\nGrundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger\n2. den abgetretenen Gegenstand dem betroffenen\n(1) Grundabtretungsbegünstigter ist der Unterneh-            Grundabtretungspflichtigen wieder zur Verfügung zu\nmer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfah-             stellen.\nren durchgeführt wird.\n§ 82\n(2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentümer                     Ausdehnung der Grundabtretung\ndes von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks\noder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der                 (1) In den in§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen\nRechte, die entzogen, übertragen, geändert, belastet        kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantrag-\noder sonst beschränkt werden sollen.                        ten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigen-\ntums verlangen.\n(3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen ding-\nliche oder persönliche Rechte am oder in bezug auf den         (2) Der Eigentümer kann ferner die Entziehung des Ei-\nGegenstand der Grundabtretung zustehen.                     gentums an einem Grundstück verlangen, soweit eine\nandere Form der Grundabtretung für ihn unbillig ist.\n§ 81                               (3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt-\nUmfang der Grundabtretung                    schaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu ei-\nnem Teil Gegenstand der Grundabtretung werden, so\n(1) Die Grundabtretung darf nur in dem Umfang durch-\nkann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtre-\ngeführt werden, in dem sie zur Verwirklichung des           tung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz inso-\nGrundabtretungszweckes erforderlich ist. Die Frist,         weit verlangen, als das Restgrundstück oder der Rest-\ninnerhalb der •der Grundabtretungszweck verwirklicht        besitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich\nwerden muß, ist von der zuständigen Behörde festzu-         oder wirtschaftlich genutzt werden kann.\nsetzen.\n(4) Wird ein Grundstück durch die Entziehung, Bela-\n(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken         stung oder Beschränkung eines Rechts an einem ande-\nist nur zulässig, wenn                                       ren Grundstück in seiner Wirtschaftlichkeit wesentlich\n1. die Grundstücke bebaut sind oder mit bebauten             beeinträchtigt, so kann der Eigentümer die Ausdehnung\nGrundstücken in unmittelbarem räumlichem Zusam-        der Grundabtretung auf das Grundstück verlangen. Die\nmenhang stehen und eingefriedet sind,                   Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                              1335\n(5) Der Eigentümer, der Nießbraucher oder der Päch-      Zeitpunkt maßgebend, in dem die zuständige Behörde\nter kann verlangen, daß die Grundabtretung auf das Zu-      über den Grundabtretungsantrag entscheidet. In den\nbehör eines Grundstücks sowie auf Gegenstände im            Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand\nSinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge-          in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam\ndehnt wird, soweit er das Zubehör oder die Sachen in-       wird.\nfolge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nut-\nzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.                                    § 85\nEntschädigung für den Rechtsverlust\n§ 83\n( 1 ) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt\nSinngemäße Anwendung von Vorschriften                sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten           Grundabtretung.\n1. die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses           (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt,\nKapitels sinngemäß auch für Grundstücksteile und        der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht,\nim gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtli-\n2. die für das Eigentum an Grundstücken geltenden\nchen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,\nVorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für\nder sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstan-\ngrundstücksgleiche Rechte mit Ausriahme des Berg-      des der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhn-\nwerkseigentums und selbständiger Abbaugerechtig-        liche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.\nkeiten.\n(3) Die auf Grund des § 144 Abs. 1 des Bundesbau-\n(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für\ngesetzes erlassenen Vorschriften sind entsprechend\ndie Entziehung oder Belastung des Eigentums an\nanzuwenden.\nGrundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels\nauf die Entziehung, Übertragung, Änderung, Belastung                                    § 86\noder sonstige Beschränkung der in § 78 Nr. 1 und 2 be-\nEntschädigung für andere Vermögensnachteile,\nzeichneten anderen Rechte sinngemäß anzuwenden.\nMitverschulden\n(1) Wegen anderer durch die Grundabtretung eintre-\nZweiter Abschnitt                         tender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur\nzu gewähren, soweit diese Vermögensnachteile nicht\nEntschädigung                           bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechts-\nverlust berücksichtigt sind.\n§ 84\n(2) Zu den Vermögensnachteilen im Sinne des Absat-\nEntschädigungsgrundsätze\nzes 1 gehören insbesondere\n(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu      1. der vorübergehende oder dauernde Verlust, den der\nleisten.                                                          Entschädigungsberechtigte in seiner Berufstätigkeit,\n(2) Die Entschädigung wird gewährt für                         seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm we-\nsensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch\n1. den durch die Grundabtretung eintretenden Rechts-              nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforder-\nverlust,                                                      lich ist, um einen anderen Gegenstand in gleicher\n2. andere durch die Grundabtretung eintretende Ver-               Weise wie den abzutretenden Gegenstand zu nutzen\nmögensnachteile.                                              oder zu gebrauchen,\n(3) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem          2. die Wertminderung, die durch die Abtretung eines\nRecht durch die Grundabtretung beeinträchtigt wird und            Grundstückteiles oder eines Teiles eines räumlich\ndadurch einen Vermögensnachteil erleidet (Entschädi-              oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbe-\ngungsberechtigter). Zur Leistung der Entschädigung ist            sitzes bei dem anderen Teil oder durch Abtretung ei-\nder Grundabtretungsbegünstigte verpflichtet (Entschä-             nes Rechts an einem Grundstück bei einem anderen\ndig ungsverpflichteter).                                          Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung\nnicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung\n(4) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Sie ist        nach Nummer 1 berücksichtigt ist,\nin einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit in § 89\n3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die\nnichts anderes bestimmt ist. Einmalige Entschädi-\nGrundabtretung erforderlich werdenden Umzug.\ngungsbeträge sind mit zwei vom Hundert über dem Dis-\nkontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich von dem              (3) Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachtei-\nZeitpunkt an zu verzinsen, in dem die zuständige Behör-     les ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten\nde über den Grundabtretungsantrag entscheidet. Im           mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nFalle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt    entsprechend.\nmaßgebend, in dem diese wirksam wird. Die Sätze 1 bis\n4 gelten nicht, soweit sich der Entschädigungsberech-                                    § 87\ntigte und der Entschädigungsverpflichtete über eine an-            Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten\ndere Art der Entschädigung einigen.\n( 1 ) Rechte an dem abzutretenden Grundstück sowie\n(5) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zu-      persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung\nstand des Gegenstandes der Grundabtretung in dem            des Grundstücks berechtigen oder die Nutzung des","1336                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nGrundstücks beschränken, können aufrechterhalten           Bemessung der Höhe der Leistungen maßgebend wa-\nwerden, soweit dies mit dem Grundabtretungszweck           ren, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten\nvereinbar ist.                                             oder des Entschädigungsverpflichteten die Höhe der\nwiederkehrenden Leistungen neu festzusetzen; Absatz\n(2) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden,\n2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nsind gesondert zu entschädigen\n1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inha-      (4) Lassen sich im Zeitpunkt der Entscheidung über\nber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem     die Grundabtretung Vermögensnachteile nicht abschät-\nGrundstück,                                           zen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des\nEntschädigungsberechtigten anordnen, daß der Ent-\n2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz        schädigungspflichtige Sicherheit zu leisten hat. Über\noder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen,         die Freigabe einer Sicherheit entscheidet die zuständi-\nwenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,   ge Behörde.\n3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb\n§ 90\ndes Grundstücks berechtigen oder den Verpflichte-\nten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.             Wertänderungen, Veränderungen, Begründung\nneuer Rechtsverhältnisse\n(3) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten\nund nicht gesondert entschädigt werden, haben An-            (1) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben\nspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Ent-     folgende Wertänderungen unberücksichtigt:\nschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, so-\n1. Werterhöhungen, die ausschließlich infolge des Ge-\nweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt ent-\nwinnungs- oder Aufbereitungsbetriebes eingetreten\nsprechend für die Entschädigungen, die für den durch\nsind, zu dessen Gunsten die Grundabtretung durch-\ndie Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust in an-\ngeführt wird,\nderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesit-\nzes nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzt werden.            2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden\nGrundabtretung eingetreten sind,\n§ 88                            3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetre-\nten sind, in dem der Eigentümer oder sonstige Be-\nSchuldübergang bei Entziehung des Eigentums\nrechtigte zur Vermeidung der Grundabtretung ein\nan Grundstücken\nKauf- oder Tauschangebot im Sinne des § 79 Abs. 2\nWird das Eigentum an einem Grundstück entzogen              Nr. 1 Buchstabe a oder ein Angebot zum Abschluß ei-\nund haftet bei einem Grundpfandrecht, das aufrechter-          ner Vereinbarung im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1\nhalten wird, der Grundabtretungspflichtige zugleich per-       Buchstabe b mit angemessenen Bedingungen hätte\nsönlich, so übernimmt der Grundabtretungsbegünstigte           annehmen können, es sei denn, daß er Kapital oder\nan seiner Stelle die Schuld bis zur Höhe des Grund-            Arbeit für die Werterhöhung aufgewendet hat,\npfandrechts, jedoch nicht über den Verkehrswert des        4. wertsteigernde Veränderungen, die ohne die erfor-\nGrundstücks hinaus.                                            derliche behördliche Anordnung, Genehmigung, Zu-\nlassung, Zustimmung, Erlaubnis oder Bewilligung\n§ 89\nvorgenommen worden sind, es sei denn, daß sie aus-\nEntschädigungsleistung                       schließlich der Erhaltung oder ordnungsgemäßen\nBewirtschaftung gedient haben.\n( 1) Wird im Wege der Grundabtretung ein Nutzungs-\nrecht begründet oder dem Eigentümer oder sonstigen            (2) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit auf\nNutzungsberechtigten eine mit einem dauernden Nut-         Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädi-\nzungsausfall verbundene Beschränkung oder ein ande-        gungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädi-\nrer sich ständig erneuernder Nachteil auferlegt, so ist    gung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billig-\ndie Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen zu         keit geboten ist. Kann der Abbruch entschädigungslos\nentrichten. Werden hierdurch die zu entschädigenden        erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die\nVermögensnachteile nicht abgegolten, so ist insoweit       Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu\ndie Entschädigung in einem einmaligen Betrag zu lei-       der gesamten Frist zu bemessen.\nsten.\n(3) Wird der Wert des Eigentums an dem abzutreten-\n(2) Entstehen einem Entschädigungsberechtigten          den Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die auf-\ndurch die Grundabtretung Vermögensnachteile, die sich      rechterhalten oder gesondert entschädigt werden, so ist\nim Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundabtretung      dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Ei-\nnicht abschätzen lassen, so ist auf Antrag des Entschä-    gentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.\ndigungsberechtigten eine Ergänzungsentschädigung\nfestzusetzen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Ent-      (4) Eine Vereinbarung, die mit Rücksicht auf ein in\nschädigungsberechtigte nachweist, daß er sich ernst-       Vorbereitung befindliches. Grundabtretungsverfahren\nhaft um eine Einigung über die Ergänzungsentschädi-        oder die nach Einleitung des Grundabtretungsverfah-\ngung bemüht hat. Die Ergänzungsentschädigung darf          rens getroffen wird und die einen Dritten zum Gebrauch\nnur für die Zeit nach Antragstellung festgesetzt werden.   oder zur Nutzung des Gegenstandes der Grundabtre-\ntung berechtigt, bleibt bei der Festsetzung der Entschä-\n(3) Ist die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 in wie-  digung insoweit unberücksichtigt, als sie von üblichen\nderkehrenden Leistungen zu entrichten und tritt eine       Vereinbarungen in vergleichbaren, nicht von einer\nwesentliche Änderung der Verhältnisse ein, di.e für die    Grundabtretung betroffenen Fällen auffällig abweicht","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                            1337\nund Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß siege-        kann die zuständige Behörde auf Antrag des Grundab-\ntroffen worden ist, um eine Entschädigung zu erlangen.     tretungsbegünstigten die vorzeitige Ausführung der\nGrundabtretung anordnen, wenn eine von ihr zur Siche-\n(5) Ist eine Veränderung an dem Gegenstand der          rung der Ansprüche der Anfechtenden für erforderlich\nGrundabtretung, die nach Einleitung des Grundabtre-        erachtete Sicherheit geleistet ist und im übrigen die\ntungsverfahrens ohne Zustimmung der zuständigen Be-        Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Über die\nhörde vorgenommen wird, für dessen neuen Verwen-           Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zu-\ndungszweck nachteilig und war dieser Umstand dem\nständige Behörde.\nGrundabtretungspflichtigen, der die Veränderung vor-\ngenommen hat, bekannt, so kann die zuständige Behör-          (3) Ist die Ausführung der Grundabtretung zulässig,\nde auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten die          übersendet die zuständige Behörde dem Grundbuchamt\nWiederherstellung des früheren Zustandes anordnen.         eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung über den\nAntrag nach§ 77, der Entscheidung nach§ 91 oder der\nNiederschrift nach Absatz 1 Satz 3 und ersucht es, die\nDritter Abschnitt                      Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. Mit\nVorabentscheidung, Ausführung und                 dem Ersuchen ist dem Grundbuchamt eine beglaubigte\nAbschrift der Festsetzung nach Absatz 1 Satz 4 und im\nRückgängigmachen der Grundabtretung                 Fall des Absatzes 2 auch der Anordnung über die vor-\nzeitige Ausführung der Grundabtretung zu übersenden.\n§ 91\nVorabentscheidung                                                 § 93\nAuf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des                                Hinterlegung\nGrundabtretungspflichtigen oder eines Nebenberech-            ( 1) Entschädigungen, aus denen Entschädigungsbe-\ntigten hat die zuständige Behörde vorab über die durch     rechtigte nach § 87 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind un-\ndie Grundabtretung zu bewirkenden Rechtsänderungen         ter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterle-\nzu entscheiden. In diesem Fall hat die zuständige Behör-   gen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben\nde anzuordnen, daß dem Entschädigungsberechtigten          und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachge-\neine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Ent-         wiesen ist. Die Hinterlegung ist bei dem Amtsgericht\nschädigung zu leisten ist. § 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und    vorzunehmen, in dessen Bezirk das von der Grundabtre-\n§ 89 gelten entsprechend.                                  tung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Gesetzes über\n§ 92                            die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\ngilt entsprechend.\nAusführung der Grundabtretung\n(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung\n( 1) Die Ausführung einer Grundabtretung ist nur zu-    geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.\nlässig, wenn die Entscheidung über den Antrag nach\n§ 77 unanfechtbar geworden ist und der Grundabtre-\n§ 94\ntungsbegünstigte\nGeltendmachung der Rechte an der\n1. bei Festsetzung einer Entschädigung in einem ein-\nHinterlegung, Verteilungsverfahren\nmaligen Betrag die Entschädigung gezahlt oder zu-\nlässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück-      (1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 92\nnahme hinterlegt hat,                                  Abs. 1 Satz 4) kann jeder Beteiligte seine Rechte an der\n2. bei Festsetzung einer Entschädigung in wiederkeh-       hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der die-\nrenden Leistungen die erste Rate gezahlt oder zuläs-   ses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten\nsigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück-      geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen\nnahme hinterlegt und für weitere drei Raten ange-      Verteilungsverfahrens beantragen.\nmessene Sicherheit geleistet hat.                         (2) Für das Verteilungsverfahren ist das in § 93 Abs. 1\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn die Entscheidung nach       Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig.\n§ 91 unanfechtbar geworden ist; in diesem Fall kann die\nzuständige Behörde auf Antrag des Entschädigungsbe-           (3) Ist die Ausführung vorzeitig angeordnet worden,\nrechtigten die Ausführung der Grundabtretung davon         so ist das Verteilungsverfahren erst zulässig, wenn die\nabhängig machen, daß der Grundabtretungsbegünstig-         Entscheidung über die Grundabtretung unanfechtbar\nte zusätzlich für einen angemessenen Betrag Sicherheit     geworden ist.\nleistet. Einer unanfechtbaren Entscheidung über einen         (4) Für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschrif-\nAntrag nach§ 77 steht eine Einigung der Beteiligten im     ten des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und\nVerfahren gleich, wenn die Einigung durch eine Nieder-     die Zwangsverwaltung über die Verteilung des Erlöses\nschrift von der zuständigen Behörde beurkundet worden      im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abwei-\nist. Mit Beginn des von der zuständigen Behörde festzu-    chungen entsprechend:\nsetzenden Tages wird der bisherige Rechtszustand\n1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu er-\ndurch den in der Entscheidung über die Grundabtretung\ngeregelten Rechtszustand ersetzt.                              öffnen.\n2. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den\n(2) Wird die Entscheidung über die Grundabtretung           Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des\nnur wegen der Höhe der Entschädigung von einem oder             § 13 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nmehreren Entschädigungsberechtigten angefochten, so             und Zwangsverwaltung; ist das Grundstück schon in","1338                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\neinem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwal-             b) den Grundabtretungszweck vor Ablauf der Frist\ntungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei                 aufgegeben hat oder\nsein Bewenden.\n2. der Entschädigungsverpflichtete bei einer Entschä-\n3. Das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfah-          digung in wiederkehrenden Leistungen mit zwei auf-\nrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in              einanderfolgenden Raten in Verzug ist.\n§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteige-\nrung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Mittei-      Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nur, wenn durch die Grund-\nabtretung das Eigentum an dem Grundstück entzogen\nlungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des\nworden ist.\nGrundbuchblattes sind die zur Zeit der Zustellung der\nEntscheidung über die Grundabtretung an den               (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist die\nGrundabtretungspflichtigen vorhandenen Eintragun-      Aufhebung ausgeschlossen, solange das Grundstück\ngen sowie die später eingetragenen Veränderungen       einem Zweck zugeführt wird, der eine Grundabtretung\nund Löschungen aufzunehmen.                            rechtfertigen würde.\n4. Bei dem Verfahren sind die in§ 87 Abs. 3 bezeichne-         (3) Die Aufhebung kann nur innerhalb von zwei Jahren\nten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des        seit Entstehung des Anspruchs beantragt werden. Die\n§ 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nFrist ist gehemmt, solange der Antragsberechtigte an\nund die Zwangsverwaltung zu berücksichtigen, we-       der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt verhindert\ngen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenlei-         wird. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der\nstungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.  Antrag nicht mehr zulässig, wenn mit der zweckgerech-\n(5) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften     ten Verwendung begonnen worden ist.\ndie Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsverstei-\ngerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern           (4) Wird dem Antrag auf Aufhebung der Grundabtre-\nvon einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch      tung stattgegeben, so ist dem von der Aufhebung Be-\nLandesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle       troffenen die geleistete Entschädigung zurückzuerstat-\nauch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1      ten, gemindert um den Betrag, der einer Entschädigung\nbis 4 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entschei-     nach Maßgabe der §§ 84 bis 90 für den Zeitraum zwi-\ndung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entschei-   schen dem Wirksamwerden der Grundabtretung und\ndung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die           der Aufhebung entsprechen würde. Hinsichtlich der\nBeschwerde findet gegen die Entscheidung des Voll-          Rückgabe der von der Aufhebung der Grundabtretung\nstreckungsgerichts statt.                                   betroffenen Sachen gilt§ 81 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.\n§ 95                               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die durch eine Vor-\nabentscheidung bewirkten Rechtsänderungen entspre-\nLauf der Verwendungsfrist                  chend.\n(1) Die Frist, innerhalb deren der Grundabtretungs-         (6) § 92 Abs. 3 gilt entsprechend.\nzweck nach § 81 Abs. 1 Satz 2 zu verwirklichen ist,\nbeginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.\n(2) Die zuständige Behörde kann diese Frist vor deren                        Vierter Abschnitt\nAblauf auf Antrag verlängern, wenn                                         Vorzeitige Besitzeinweisung\n1. der Grundabtretungsbegünstigte nachweist, daß er\nden Grundabtretungszweck ohne Verschulden in-                                      § 97\nnerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann,                         Voraussetzungen\noder\n2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge ein-         Ist die sofortige Ausführung des die Grundabtretung\ntritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den    erfordernden Vorhabens aus den in § 79 genannten\nGründen des Wohles der Allgemeinheit dringend gebo-\nGrundabtretungszweck innerhalb der festgesetzten\nFrist nicht erfüllen kann.                              ten, so kann die zuständige Behörde den Grundabtre-\ntungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluß des\nDer frühere Grundabtretungspflichtige ist vor der Ent-       Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks\nscheidung zu hören.                                          einweisen. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt vor-\n§ 96                            aus, daß dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch\ndie Besitzeinweisung betroffen wird, auch diesem Gele-\nAufhebung der Grundabtretung                  genheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.\n( 1 ) Auf Antrag des früheren Grundabtretungspflichti-\ngen hat die zuständige Behörde vorbehaltlich des Ab-                                    § 98\nsatzes 2 die durch die Entscheidung über die Grundab-                     Besitzeinweisungsentschädigung\ntretung bewirkten Rechtsänderungen mit Wirkung für\ndie Zukunft aufzuheben, soweit                                  ( 1 ) Der Grundabtretungsbegünstigte hat für die dur~_h\ndie vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermo-\n1. der Grundabtretungsbegünstigte oder sein Rechts-\ngensnachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit\nnachfolger\ndie Nachteile nicht durch die Verzinsung der ·Geldent-\na) das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten      schädigung(§ 84 Abs. 4) ausgeglichen werden. Art und\nFrist (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 95) zu dem Grund-      Höhe der Entschädigung sind unter entsprechender An-\nabtretungszweck verwendet oder                      wendung der §§ 84 bis 90 festzusetzen.","Nr. 48 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                           1339\n(2) Die Entschädigung für die vorzeitige Besitzeinwei-      (3) Mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über\nsung ist ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechts-      die Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung unan-\nbehelfs zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die vorzeitige Be-   fechtbar wird, ist dem Grundabtretungsbegünstigten\nsitzeinweisung wirksam wird.                                 der Besitz entzogen und der vorherige Besitzer wieder\nBesitzer.\n§ 99                                                        § 102\nZustandsfeststellung                                 Entschädigung bei Aufhebung oder\nÄnderung der vorzeitigen\nAuf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des                                Besitzeinweisung\nBesitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Be-\nhörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzein-            (1) Wird die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben\nweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinwei-       oder die Entscheidung über die Besitzeinweisung geän-\nsungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Be-             dert, so hat der Grundabtretungsbegünstigte\ndeutung ist. Der Zustand des Grundstückes kann auch          1. im Falle der Aufhebung für die durch die vorzeitige\nvon Amts wegen festgestellt werden.                              Besitzeinweisung entstandenen,\n2. im Falle der Änderung der Entscheidung über die Be-\n§ 100                                 sitzeinweisung für die in bezug auf die Änderung ent-\nstandenen,\nWirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen\nBesitzeinweisung, Sicherheitsleistung              durch die Besitzeinweisungsentschädigung nicht abge-\ngoltenen Vermögensnachteile eine Entschädigung in\n(1) Die Besitzeinweisung wird in dem von der zustän-      Geld zu leisten. An Stelle der Entschädigung in Geld hat\ndigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. In die-        der Grundabtretungsbegünstigte auf Verlangen der von\nsem Zeitpunkt wird dem Eigentümer des Grundstücks            der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen den frü-\nund, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch       heren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, daß die\ndiesem der Besitz entzogen und der Grundabtretungs-          Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen\nbegünstigte Besitzer. Der Grundabtretungsbegünstigte         verbunden ist oder die zuständige Behörde eine vom frü-\ndarf auf dem Grundstück das im Grundabtretungsantrag         heren Zustand abweichende Wiedernutzbarmachung\nbezeichnete Vorhaben ausführen und die dafür erforder-       der Oberfläche angeordnet hat.\nlichen Maßnahmen treffen. Ein Recht zur Nutzung des\nGrundstücks wird durch die Besitzeinweisung insoweit            (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die zu-\nausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem         ständige Behörde auf Antrag die Höhe der Entschädi-\nZweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.              gung festzusetzen und, wenn die Wiederherstellung des\nfrüheren Zustandes zulässigerweise verlangt wird, die\n(2) Die vorzeitige Besitzeinweisung kann von der Lei-     Verpflichtung hierzu auszusprechen.\nstung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen\nEntschädigung nach § 98 und von anderen Bedingun-\ngen abhängig gemacht werden. Auf Antrag des Inhabers                             Fünfter Abschnitt\neines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des\nGrundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Lei-            Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren\nstung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich\nzu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen.                                        § 103\nKosten\n§ 101                                (1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat die Kosten\nAufhebung und Änderung der vorzeitigen               des Verfahrens zu tragen. Soweit Kosten jedoch durch\nBesitzeinweisung                        Verschulden oder durch Anträge verursacht werden, die\nzum Zwecke der Verzögerung gestellt worden sind, kön-\n(1) Die vorzeitige Besitzeinweisung ist aufzuheben,       nen sie dem betreffenden Beteiligten auferlegt werden.\nwenn\n1. die für die Besitzeinweisung nach § 97 erforderlichen        (2) Kosten sind außer den im Verfahren vor der zu-\nVoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,                 ständigen Behörde entstehenden Gebühren und Ausla-\ngen auch die den Beteiligten aus Anlaß des Verfahrens\n2. der Antrag nach § 77 zurückgenommen worden ist            entstehenden Aufwendungen, soweit sie zur zweckent-\noder                                                     sprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.\n3. die Entscheidung über die Grundabtretung nicht in-           (3) Für das Verfahren nach § 96 gelten die Absätze 1\nnerhalb von zwei Jahren erlassen wird, nachdem die       und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Kosten\nBesitzeinweisung wirksam geworden ist.                   nach Absatz 1 Satz 1 der von der Aufhebung Betroffene\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann statt der     zu tragen hat, wenn dem Antrag auf Aufhebung stattge-\nAufhebung der Besitzeinweisung die Entscheidung über         geben wird.\ndie Besitzeinweisung geändert werden. Die in Absatz 1                                   § 104\nNr. 3 bestimmte Frist kann von der zuständigen Behörde\nVollstreckbarer Titel\num längstens ein weiteres Jahr verlängert werden,\nwenn die Entscheidung über den Antrag nach § 77 aus             (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften\nbesonderen, durch das Verfahren bedingten Umstän-            der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Ur-\nden nicht innerhalb dieser Frist ergehen kann.               teilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt","1340                                 Bundesg_esetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in     kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nihr bezeichneten Entschädigungsleistungen,              andere Stellen übertragen. Die Festsetzung ist nicht zu-\n2. aus einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung            lässig, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der\nüber die Grundabtretung und einer nicht mehr an-        Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu er-\nfechtbaren Entscheidung nach § 89 Abs. 2 oder 3,        warten ist.\n§ 91 Satz 2 oder§ 96 Abs. 4 oder 5 wegen der darin         (2) Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsver-\nfestgesetzten Entschädigungsleistungen,                 ordnung nach Absatz 1 Satz 1 sind, können dadurch\n3. aus einer Entscheidung über die vorzeitige Besitzein-     verkündet werden, daß sie bei einer Amtsstelle zu jeder-\nweisung, deren Änderung oder Aufhebung wegen der        manns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt\ndarin festgesetzten Leistungen.                         werden. In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuwei-\nsen.\n(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Ur-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts               (3) Das vorgesehene Baubeschränkungsgebiet ist\nerteilt, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren       vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nSitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht an-       in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständi-\nhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-            gen obersten Landesbehörde bekanntzumachen. Die\nstelle dieses Gerichts. In den Fällen der§§ 731, 767 bis     Rechtsverordnung darf erst drei Monate nach der Be-\n770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das       kanntgabe erlassen werden.\nAmtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde\n(4) Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung ei-\nihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.\nnes Baubeschränkungsgebiets ganz oder teilweise ent-\nfallen, so ist das Baubeschränkungsgebiet durch\n§ 105                             Rechtsverordnung aufzuheben oder zu beschränken;\nVerfahren                           Absatz 2 gilt entsprechend.\nAuf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem                                § 108\nKapitel nichts anderes ergibt, die Vorschriften über das\nWirkung der Festsetzung\nförmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1\ndes Verwaltungsverfahrengesetzes anzuwenden.                    ( 1 ) In Baubeschränkungsgebieten darf die für die Er-\nrichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsände-\n§ 106                             rung baulicher Anlagen erforderliche baurechtliche Ge-\nnehmigung oder Zustimmung oder eine diese einschlie-\nBenachrichtigungen\nßende Genehmigung nur mit Zustimmung der nach § 69\n(1) Die zuständige Behörde teilt dem Grundbuchamt        zuständigen Behörde erteilt werden.\ndie Einleitung des Grundabtretungsverfahrens mit. Das\n(2) Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn\nGrundbuchamt hat die zuständige Behörde von allen\ndurch die bauliche Anlage die Durchführung bergbauli-\nEintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeit-\ncher Maßnahmen erschwert würde. Die Zustimmung gilt\npunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im\nals erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach\nGrundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen\nEingang des Ersuchens der für die baurechtliche Ge-\nworden sind und vorgenommen werden.\nnehmigung oder Zustimmung zuständigen Behörde ver-\n(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsver-        sagt wird.\nsteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bauliche An-\ndie zuständige Behörde dem Vollstreckungsgericht von\nlagen, die nur bis zur Inanspruchnahme des in Betracht\nder Einleitung des Grundabtretungsverfahrens sowie\nkommenden Grundstücks einem land- oder forstwirt-\nvon der Entscheidung über den Grundabtretungsantrag\nschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.\nKenntnis, soweit davon das Grundstück betroffen wird,\ndas Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.\n§ 109\nEntschädigung\nZweites Kapitel                           (1) Tritt wegen Versagung der Zustimmung nach\nBaubeschränkungen                          § 108 Abs. 2 eine nicht nur unwesentliche Wertminde-\nrung des Grundstücks ein, so ist dem Grundstücksei-\ngentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu\n§ 107\nleisten. Der Grundstückseigentümer kann ferner ange-\nFestsetzung von Baubeschränkungsgebieten              messene Entschädigung in Geld verlangen, soweit\ndurch die Versagung der baurechtlichen Genehmigung\n(1) Soweit Grundstücke für die Aufsuchung und Ge-\nAufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung seines\nwinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen\nGrundstücks an Wert verlieren, die er im Vertrauen auf\nwerden sollen, kann die Landesregierung durch Rechts-\nden Fortbestand der baulichen Nutzungsmöglichkeiten\nverordnung Baubeschränkungsgebiete festsetzen,               vor Erlaß der Rechtsverordnung nach § 107 Abs. 1 ge-\nwenn die Inanspruchnahme wegen der volkswirtschaft-\nmacht hat.\nlichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung\ndes Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendig-             (2) Ist dem Grundstückseigentümer wirtschaftlich\nkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem           nicht mehr zuzumuten, das Grundstück zu behalten\nWohle der Allgemeinheit dient; die Landesregierung           oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässi-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                           1341\ngen Art zu nutzen, kann er anstelle der Entschädigung           (5) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Nachteile oder Auf-\nnach Absatz 1 die Übernahme des Grundstücks verlan-          wendungen, die mit der Anpassung verbunden wären, in\ngen.                                                         einem unangemessenen Verhältnis zu der durch die An-\npassung eintretenden Verminderung des Bergscha-\n(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der durch die      densrisikos stehen würden.\nBaubeschränkung begünstigte Unternehmer verpflich-\ntet. Die §§ 84 bis 90 gelten mit der Maßgabe entspre-           (6) Die zuständigen Behörden erteilen dem Unterneh-\nchend, daß Verkehrswert mindestens der Wert ist, der         mer für das von ihm bezeichnete Gebiet Auskunft über\nfür das Grundstück ohne die Versagung der baurechtli-        alle Anträge auf Erteilung einer baurechtlichen Geneh-\nchen Genehmigung gelten würde.                               migung oder Zustimmung oder einer diese einschließen-\nde Genehmigung.\n(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung\nnicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde.                                  § 111 ·\n(5) Tritt bereits als Folge der Festsetzung eines Bau-                      Sicherungsmaßnahmen\nbeschränkungsgebiets eine nicht nur unwesentliche               (1) Soweit ein vorbeugender Schutz durch Maßnah-\nWertminderung eines Grundstücks ein, so kann der             men nach § 110 nicht ausreicht, sind bauliche Anlagen\nGrundstückseigentümer Entschädigung durch Über-              mit den zur Sicherung gegen Bergschäden jeweils erfor-\nnahme des Grundstücks verlangen. Die Absätze 3 und           derlichen zusätzlichen baulichen Vorkehrungen (Siche-\n4 gelten entsprechend.                                       rungsmaßnahmen) auf Grund eines entsprechenden\nVerlangens des Unternehmers zu errichten. Die Siche-\nrungsmaßnahmen richten sich nach Art und Umfang der\nDrittes Kapitel                       zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart,\nGröße, Form und Bergschadensempfindlichkeit der bau-\nBergschaden                          lichen Anlage. Satz 1 und 2 gilt bei einer Erweiterung\noder wesentlichen Veränderung baulicher Anlagen ent-\nErster Abschnitt                        sprechend.\nAnpassung                              (2) Die Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen\nhat der Unternehmer zu tragen. Ist der Bauherr seiner\n§ 110                            Verpflichtung nach § 11 O Abs. 1 ganz oder teilweise\nnicht nachgekommen, so trägt er den auf seinem Unter-\nAnpassungspflicht                       lassen beruhenden Teil der Aufwendungen für Siche-\n(1) Soweit durch Gewinnungsbetriebe, für die zumin-       rungsmaßnahmen.\ndest ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1              (3) § 11 O Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.\nvorliegt, Beeinträchtigungen der Oberfläche zu besor-\ngen sind, die den vorbeugenden Schutz baulicher Anla-\ngen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit                                    § 112\noder bedeutende Sachgüter erforderlich machen, hat                          Verlust des Ersatzanspruchs\nder Bauherr bei der Errichtung, Erweiterung oder we-\nsentlichen Veränderung einer baulichen Anlage auf               Werden bauliche Anlagen unter Verstoß gegen § 110\nGrund eines entsprechenden Verlangens des Unter-             oder § 111 errichtet, erweitert oder wesentlich verän-\nnehmers den zu erwartenden bergbaulichen Einwirkun-          dert, so ist ein Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens\ngen auf die Oberfläche durch Anpassung von Lage,             wegen der Beschädigung dieser Anlagen und der dar-\nStellung oder Konstruktion der baulichen Anlage Rech-        aus entstandenen Schäden an Personen oder Sachen\nnung zu tragen.                                              ausgeschlossen, soweit der Schaden auf die Nicht-\nbeachtung der genannten Vorschriften zurückzuführen\n(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist der Un-       ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner\nternehmer, dessen Gewinnung die Anpassung erforder-          Pflicht zum Ersatz oder zur Tragung der Aufwendungen\nlich macht. Ist die Anpassung mit Rücksicht auf die Be-      oder zur Vorschußleistung nach§ 110 Abs. 3 und 4 oder\neinträchtigung durch eine geplante oder eine bereits         nach § 111 Abs. 2 und 3 nicht oder nur teilweise nach-\neingestellte Gewinnung zu besorgen, so ist Unterneh-         gekommen ist. Bei Verstößen des Bauherrn oder Unter-\nmer derjenige, der die Gewinnung plant oder bis zu ihrer     nehmers, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässig-\nEinstellung betrieben hat und im Einvernehmen mit die-       keit beruhen, gilt § 118 entsprechend.\nsem auch der Inhaber der Gewinnungsberechtigung.\n(3) Sind mit der Anpassung unerhebliche Nachteile                                    § 113\noder Aufwendungen verbunden, trägt diese der Bauherr.                               Bauwarnung\nNachteile und Aufwendungen, die diese Grenze über-\nsteigen, hat der Unternehmer zu ersetzen.                       (1) Ist der Schutz baulicher Anlagen vor Bergschäden\nnach § 11 O oder § 111 nicht möglich oder stehen\n(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen des Bauherrn        Nachteile oder Aufwendungen für eine Anpassung im\nan diesen bei Baubeginn einen angemessenen Vor-               Sinne des § 11 O oder für Sicherungsmaßnahmen im\nschuß in Geld für die Aufwendungen zu leisten, die er         Sinne des§ 111 in einem unangemessenen Verhältnis\nnach Absatz 3 Satz 2 zu ersetzen hat. Für die Pflicht        zu der durch diese Maßnahmen eintretenden Verminde-\nzum Ersatz der Aufwendungen und zur Vorschußlei-              rung des Bergschadensrisikos, so kann der Unterneh-\nstung mehrerer Unternehmer gilt § 115 Abs. 2 und 3            mer vor der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen\nentsprechend.                                                Veränderung einer baulichen Anlage eine schriftliche","1342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBauwarnung gegenüber dem Bauherrn aussprechen.                recht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen\nDie Bauwarnung hat Angaben über die Art der zu erwar-         entsteht,\ntenden bergbaulichen Beeinträchtigungen ,der Ober-        3. ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die\nfläche, über die sich daraus ergebenden wesentlichen          nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ver-\nEinwirkungen auf die bauliche Anlage und über das Vor-        boten werden können,\nliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu enthalten.\n4. ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen\n(2) Werden bauliche Anlagen entgegen der Bauwar-           entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder\nnung errichtet, erweitert oder wesentlich verändert, ist      den Bergbaubetrieb getroffen werden und\nein Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens wegen der\n5. ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche\nBeschädigung dieser Anlagen und der daraus entstan-\nAufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der\ndenen Schäden an Personen oder Sachen ausge-\nAnpassung nach § 110.\nschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen\nfür das Aussprechen der Bauwarnung nach Absatz 1\n§ 115\nSatz 1 nicht vorgelegen haben oder die Errichtung, Er-\nweiterung oder wesentliche Veränderung von Leitungen                   Ersatzpflicht des Unternehmers\nzur öffentlichen Versorgung oder Entsorgung unver-\n(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unterneh-\nmeidbar ist.\nmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der\n(3) Wenn ausschließlich infolge der Bauwarnung         Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für\nnach Absatz 1 ein Grundstück nicht bebaut oder Art        eigene Rechnung hat betreiben lassen;\noder Maß der baulichen Nutzung in der sonst zulässigen\n(2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere\nWeise nicht ausgeschöpft werden können, hat der Un-\nBergbaubetriebe verursacht, so haften die Unternehmer\nternehmer Ersatz für die Minderung des Verkehrswertes\nder beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner.\ndes Grundstücks zu leisten. Ist es dem Eigentümer mit\nIm Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander hängt,\nRücksicht auf die Bauwarnung wirtschaftlich nicht mehr\nsoweit nichts anderes vereinbart ist, die Verpflichtung\nzuzumuten, das Grundstück zu behalten oder es in der\nzum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersat-\nbisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen,\nzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwie-\nso kann er vom Unternehmer die Übernahme des\nweit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder\nGrundstücks verlangen. In diesem Fall hat der Unter-\nanderen Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im\nnehmer den Verkehrswert, den das Grundstück ohne\nZweifel entfallen auf die beteiligten Bergbaubetriebe\ndie Bauwarnung hätte, sowie die für die Beschaffung ei-\ngleiche Anteile.\nnes Ersatzgrundstücks erforderlichen Aufwendungen\nzu ersetzen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit       (3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die Haftung\nnicht, als Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die   des Unternehmers eines beteiligten Bergbaubetriebes\nAbsicht, eine bauliche Anlage zu errichten, zu erweitern  gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft\noder wesentlich zu verändern, nur erklärt wird, um einen  ausgeschlossen ist, sind bis zur Höhe des auf diesen\nWertersatz zu erlangen.                                   Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden An-\nteils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von\nder Haftung befreit.\nZweiter Abschnitt                         (4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben\nHaftung für Bergschäden                    Bergbaubetrieb innerhalb eines Zeitraums verursacht,\nin dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere\nUnternehmer betrieben wurde, so gelten die Absätze 2\nErster Unterabschnitt\nund 3 entsprechend.\nAllgemeine Bestimmungen                                                 § 116\nErsatzpflicht des Bergbauberechtigten\n§ 114\nBergschaden                            ( 1 ) Neben dem nach § 115 Abs. 1 ersatzpflichtigen\nUnternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaube-\n(1) Wird infolge der Ausübung einer der in§ 2 Abs. 1   trieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung\nNr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine      oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz\nder in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen        des Bergschadens verpflichtet; dies gilt bei betriebs-\n(Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper       planmäßig zugelassenem Bergbaubetrieb auch, wenn\noder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine     die Bergbauberechtigung bei Verursachung des Berg-\nSache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus     schadens bereits erloschen war oder wenn sie mit\nentstehenden Schaden nach den§§ 115 bis 120 Ersatz        Rückwirkung aufgehoben worden ist. Der Unternehmer\nzu leisten.                                               und der Inhaber der Bergbauberechtigung haften als\nGesamtschuldner. Soweit die Haftung eines Gesamt-\n(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht\nschuldners gegenüber dem Geschädigten durch\n1. ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten    Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, ist auch der ande-\nPersonen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten        re Gesamtschuldner von der Haftung befreit.\nSachen entsteht,\n(2) Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander\n2. ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb       haftet, soweit nichts anderes vereinbart ist, allein der\noder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungs-         Unternehmer.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                              1343\n§ 117                           durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der\nUmfang der Ersatzpflicht, Verjährung,             Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden, der seiner\nRechte Dritter\nArt nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet,\ndaß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verur-\n( 1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den   sacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die            1. der Schaden durch einen offensichtlichen Bauman-\nVerpflichtung zum Ersatz von Vermögensschäden im                  gel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht\nFalle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden            sein kann oder\nEinschränkungen:\n2. die Senkungen, Pressungen, Zerrungen oder Erd-\n1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen\nrisse\nhaftet der Ersatzpflichtige bis zu einem Kapitalbetrag\nvon 500 000 Deutsche Mark oder bis zu einem Ren-              a) durch natürlich bedingte geologische oder hydro-\ntenbetrag von jährlich 30 000 Deutsche Mark.                       logische Gegebenheiten oder Veränderungen des\nBaugrundes oder\n2. Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatz-\npflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der          b) von einem Dritten verursacht sein können, der,\nbeschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädi-             ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder\ngung von Grundstücken, deren Bestandteilen und                     zu gewinnen, im Einwirkungsbereich des Berg-\nZubehör.                                                           baubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat.\n(2) Der Anspruch auf Ersatz des Bergschadens ver-             (2) Wer sich wegen eines Schadens an einer bauli-\njährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem        chen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft,\nder Ersatzberechtigte von dem Schaden und der Person         hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die\ndes Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt; ohne Rücksicht       Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für\ndarauf verjährt der Ersatzanspruch in 30 Jahren vom          diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wieder-\nZeitpunkt der Entstehung an. Schweben zwischen dem           kehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht\nErsatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhand-        in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen.\nlungen über den zu leistenden Ersatz, so ist die Verjäh-\nrung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fort-                                  § 121\nsetzung der Verhandlungen verweigert.\nVerhältnis zu anderen Vorschriften\n(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53\nUnberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach de-\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nnen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem\nbuch entsprechend.\nUmfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts\n§ 118                           gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Scha-\nMitwirkendes Verschulden                    den verantwortlich ist.\nHat bei der Entstehung des Bergschadens ein Ver-\nschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254                           zweiter Unterabschnitt\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer                         Bergschadensausfal I kasse\nSache steht das Verschulden desjenigen, der die tat-\nsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschul-\nden des Geschädigten gleich.                                                               § 122\nErmächtigung\n§ 119\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nMitwirkung eines Dritten                    tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nHat bei der Entstehung eines Bergschadens eine Ur-          desrates in seinem Geschäftsbereich eine rechtsfähige\nsache mitgewirkt, die die Ersatzpflicht eines Dritten auf     Anstalt des öffentlichen Rechts als Ausfallkasse zur Si-\nGrund eines anderen Gesetzes begründet, haften der           cherung von Bergschadensansprüchen (Bergscha-\nErsatzpflichtige und der Dritte dem Geschädigten ge-         densausfallkasse) zu errichten, wenn\ngenüber als Gesamtschuldner. Es gelten                        1. die Haftung für den Ersatz eines Bergschadens bei\n1. für den Ausgleich im Verhältnis zwischen dem nach              einem Ausfall durch die Unternehmer nicht sicherge-\n§ 115 Ersatzpflichtigen und dem Dritten § 115 Abs. 2          stellt ist und\nSatz 2 und                                              2. die Sicherstellung sich nicht auf alle Unternehmer er-\n2. für die Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten               streckt, es sei denn, daß der Ersatz im Rahmen der\n§ 115 Abs. 3                                                 Ausfallhaftung durch einen Unternehmer oder eine\nbestimmte Gruppe von Unternehmern gewährleistet\nentsprechend. Der Ersatzpflichtige ist jedoch nicht ver-          ist.\npflichtet, über die Haftungshöchstbeträge des § 117\nhinaus Ersatz zu leisten.                                        (2) Die Bergschadensausfallkasse haftet bei einem\nAusfall an Stelle der nach den §§ 115 und 116 Ersatz-\n§ 120\npflichtigen für den Ersatz des Bergschadens.\nBergschadensvermutung\n(3) Ein Ausfall liegt vor, soweit der Geschädigte für ei-\n(1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen        nen Bergschaden von keinem der nach den §§ 115 und\nAufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes             116 Ersatzpflichtigen einen Ersatz erlangen kann. Er gilt","1344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nnur dann als eingetreten, wenn keiner der nach §§ 115         durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die öf-\nund 116 Ersatzpflichtigen mehr vorhanden ist oder so-         fentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans;\nweit deren Zahlungsunfähigkeit durch Zahlurrnseinstel-        bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt wer-\nlung oder auf sonstige Weise erwiesen ist. Soweit die         den, ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbe-\nBergschadensausfallkasse den Geschädigten befrie-             hörde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Be-\ndigt, geht dessen Forderung gegen den Ersatzpflich-           ginn der Herstellungsarbeiten maßgebend. Die Sätze 1\ntigen auf sie über.                                           bis 3 gelten nicht für die Errichtung, Erweiterung, we-\nsentliche Veränderung und den Betrieb von öffentlichen\n(4) Das Nähere über die Bergschadensausfallkasse\nVerkehrsanlagen, wenn die Kosten für die jeweilige\nbestimmt die Satzung, die vom Bundesminister für Wirt-\nMaßnahme von den Eigentümern der Grundstücke, die\nschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nan die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder überwie-\nBundesrates aufgestellt wird.\ngend zu tragen sind.\n§ 123                             (3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen\nDurchführungsverordnung                     Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne\neine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ver-\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,        kehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des         Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der\nBundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über           öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Boden-\n1. die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, so-     schätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse\nweit erforderlich, deren Einteilung in Beitragsklas-   an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.\nsen, sowie über die Abgrenzung der Zuordnung der           (4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung,\nBeitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsklas-     wesentliche Änderung oder den Betrieb einer öffentli-\nsen,                                                   chen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem\n2. die Bemessung der Beiträge,                              Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt\n3. das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichti-      oder ändert, so ist ihm vom Träger der öffentlichen Ver-\ngen,                                                   kehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine\nMaßnahmen ausschließlich der Sicherung der Ver-\n4. die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage      kehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die Gewin-\nvon Unterlagen, soweit dies zur Beitragsbemessung        nungsberechtigung erst nach der für die öffentliche Ver-\nerforderlich ist, und                                  kehrsanlage erforderlichen Planoffenlegung entstanden\n5. die Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse.            ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nDritter Abschnitt                                         Vierter Abschnitt\nBergbau und öffentliche Verkehrsanlagen                             Beobachtung der Oberfläche\n§ 124                                                     § 125\nÖffentliche Verkehrsanlagen                                         Messungen\n(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Verän-          (1) Die beteiligten Unternehmer haben auf ihre Ko-\nderung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanla-         sten auf Verlangen und unter Aufsicht der zuständigen\ngen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger         Behörde die Messungen durchführen zu lassen, die zur\nRücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, daß            Erleichterung der Feststellung von Art und Umfang zu\ndie Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche             erwartender und zur Beobachtung eingetretener Einwir-\nVerkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen               kungen des Bergbaus auf die Oberfläche erforderlich\ndurch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie            sind. Die Ergebnisse der Messungen sind unverzüglich\nmöglich beeinträchtigt werden. Im übrigen sind die            bei der zuständigen Behörde einzureichen . Für die Ein-\n§§ 11 O bis 11 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich         sicht in die Ergebnisse gilt § 63 Abs. 4 entsprechend.\naus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.                  (2) Messungen nach Absatz 1 können nur für Gebiete\nverlangt werden, in denen Beeinträchtigungen der Ober-\n(2) Die Aufwendungen für die Anpassung im Sinne\ndes§ 110 und für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des            fläche durch Bergbaubetriebe mit Auswirkungen auf\n§ 111 trägt der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage,      bauliche Anlagen eingetreten oder zu erwarten sind,\nsoweit Anpassung und Sicherungsmaßnahmen dazu                wenn die Messungen zur Verhütung von Gefahren für\ndienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem             Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter von Be-\nbis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur           deutung sein können.\nPlanauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau               (3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberech-\nzu vermeiden oder zu vermindern. Im übrigen trägt sie        tigten haben, soweit dies zur Durchführung der Messun-\nder Unternehmer, dessen Gewinnungsbetrieb die An-            gen nach Absatz 1 erforderlich ist, das Betreten ihrer\npassung und Sicherungsmaßnahmen erforderlich                 Grundstücke und das Anbringen von Meßmarken zu dul-\nmacht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1         den. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 gilt ent-\ntritt im vereinfachten Planfeststellungsverfahren der        sprechend. Für dabei entstehende Schäden haben die\nZeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben        beteiligten Unternehmer eine angemessene Entschädi-\nwird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die          gung an Geld zu leisten.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                             1345\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-     die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden ein-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-       dringen sollen, die§§ 50 bis 62 und 65 bis 7 4 mit folgen-\ndesrates Vorschriften zu erlassen über                     der Maßangabe entsprechend:\n1. die nach Absatz 1 im einzelnen durchzuführenden          1. Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind minde-\nMessungen und die Anforderungen, denen sie zur Er-        stens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen\nreichung der in Absatz 1 bezeichneten Zwecke genü-        Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt wer-\ngen müssen,                                               den, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.\n2. die Überwachung der Durchführung von Messungen          2. § 51 Abs. 1 gilt nur, wenn die zuständige Behörde die\nim Sinne des Absatzes 1 ,                                 Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall mit\n3. die Anforderungen an die Voraussetzungen, die nach          Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter\noder die Bedeutung des Betriebes für erforderlich\nAbsatz 2 an die Gebiete gestellt werden, für die Mes-\nsungen verlangt werden können.                            erklärt.\n3. Als Unternehmer ist auch anzusehen, wer eine Boh-\nIn der Rechtsverordnung kann die entsprechende An-\nwendung des § 70 Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben und bei           rung auf fremde Rechnung ausführt.\nder Bestimmung von Anforderungen im Sinne des Sat-         4. Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch für die\nzes 1 Nr. 1 auf Bekanntmachungen sachverständiger              Aufschlußergebnisse.\nStellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.      5. Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer\nbefreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer.\nAchter Teil                             (2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes,\nder Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Ge-\nSonstige Tätigkeiten                        setze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unbe-\nund Einrichtungen                         rührt.\n§ 128\n§ 126                                                   Alte Halden\nUntergrundspeicherung                        Für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Roh-\n( 1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine       stoffe in Halden gelten die §§ 39, 40, 42, 48, 50 bis 7 4\nEignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und           und 77 bis 104 und 106 entsprechend, wenn die mine-\nauf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis       ralischen Rohstoffe als Bodenschätze unter § 3 Abs. 3\n74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwen-           und 4 fallen würden und aus einer früheren Aufsuchung,\nden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der       Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen\nUnternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Be-        stammen.\nschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter                                     § 129\nmöglichst genauer Angabe der Lage und der voraus-                  Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten\nsichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Ver-\nöffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des            (1) Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für\nStandorts des Untergrundspeichers allgemein verbrei-        nicht unter§ 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb ein-\nteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher          gerichtete bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für\nbekanntgemacht hat. Bei nachträglichen Veränderun..:        Besucherbergwerke und Besucherhöhlen die§§ 50 bis\ngen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich      62 und 65 bis 7 4 entsprechend.\ndie Ausdehnung des Untergrundspeichers im Unter-\n, grund wesentlich ändert.                                       (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine       desrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften auf\nEignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt       sonstige bergbauliche Versuchsanstalten für entspre-\nnur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden      chend anwendbar zu erklären und die zugehörigen Buß-\nist.                                                       geldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schut-\nze der in § 55 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Be-\n(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage      lange erforderlich ist.\nzur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioak-\ntiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung                                   § 130\nder Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1\nS. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-                           Hohlraumbauten\nzes vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 373), sind die§§ 39,           (1) Auf die Durchführung von Maßnahmen gewerbli-\n40, 48, 50 bis 7 4 und 77 bis 104 und 106 entsprechend       cher Unternehmer zum Zwecke der Herstellung, we-\nanzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur         sentlichen Erweiterung oder wesentlichen Veränderung\nunterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.      von unterirdischen Hohlräumen sind die §§ 50 bis 52,\n54 bis 62 und 69 bis 7 4 entsprechend anzuwenden. Im\n§ 127                            übrigen finden auf unterirdische Hohlräume die Vor-\nBohrungen                          schriften der Gewerbeordnung Anwendung. Die beson-\nderen Rechtsvorschriften über Bau, Unterhaltung und\n(1) Für die nicht unter§ 2 fallenden Bohrungen und       Änderung von öffentlichen Verkehrswegen sowie von\ndie dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn         Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, bleiben un-","1346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nberührt. § 708 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung       3. überwiegende öffentliche Interessen entgegenste-\nfindet keine Anwendung.                                        hen, insbesondere durch die beabsichtigte For-\nschungshandlung\n(2) Unterirdische Hohlräume im Sinne von Absatz 1\nsind Hohlraumbauten mit einem Querschnitt von mehr             a) der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrts-\nals 8 Quadratmeter, die unter Tage in nicht offener Bau-          anlagen und -zeichen,\nweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder           b) die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luft-\nGewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt                    raumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Er-\nsind.                                                             haltung der lebenden Meeresschätze in unvertret-\n§ 131                                   barer Weise,\nHauptstellen für das Grubenrettungswesen                c) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von\nUnterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie\n(1) Unternehmer, die einen untertägigen Gewin-\nozeanographische oder sonstige wissenschaft-\nnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand-\nliche Forschungen mehr als nach den Umständen\noder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen\nunvermeidbar\nbetreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder\nDämpfe auftreten können, müssen zur Wahrnehmung                beeinträchtigt würden,\ngemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenret-             d) eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist\ntungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Gru-               oder\nbenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen\nangeschlossen sein.                                            e) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\ngefährdet wird.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n(3) Forschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1\ntigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nSatz 1 unterliegen, soweit sich aus § 134 nichts ande-\nBundesrates bedarf, Vorschriften über Aufgaben, An-\nres ergibt, der Überwachung durch das Deutsche\nzahl, Organisation und Ausstattung der Hauptstellen zu\nHydrograpische Institut; die §§ 70 und 71 Abs. 1 und 2\nerlassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheitsauf-\nsind anzuwenden. Unberührt bleibt die Flugverkehrs-\ngaben und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft\nkontrolle im Luftraum über dem Festlandsockel auf\nder Hauptstellen und ihrer Einrichtungen erforderlich ist.\nGrund internationaler Vereinbarungen.\n(3) Auf Hauptstellen für das Grubenrettungswesen\n(4) Werden Forschungshandlungen in bezug auf den\nsind die §§ 58 bis 62 und, soweit die Hauptstellen nicht\nFestlandsockel ohne Genehmigung vorgenommen, so\nvon einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung\nhat das Deutsche Hydrographische Institut die Fortset-\nunterhalten werden, für die Überwachung der Einhal-\nzung der unerlaubten Tätigkeit zu untersagen. § 72\ntung des Absatzes 1, der §§ 58 bis 62 und der Rechts-\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Widerspruch und An-\nverordnungen nach Absatz 2 die§§ 69 bis 74 entspre-\nfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1\nchend anzuwenden.\nund 2 haben keine aufschiebende Wirkung.\nNeunter Teil                                                   § 133\nBesondere Vorschriften                                         Transit-Rohrleitungen\nfür den Festlandsockel                         (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohr-\nleitung in oder auf dem Festlandsockel bedarf einer Ge-\n§ 132                           nehmigung\nForschungshandlungen                    1. in bergbaulicher Hinsicht und\n(1) Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und\n2. hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung\nStelle Forschungshandlungen vornehmen will, die ihrer         der Gewässer über dem Festlandsockel und des\nArt nach zur Entdeckung oder Feststellung von Boden-          Luftraumes über diesen Gewässern.\nschätzen offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hin-      Für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist\nsichtlich der Ordung der Nutzung und Benutzung der        die gemäß § 136 bestimmte Behörde und für die Geneh-\nGewässer über dem Festlandsockel und des Luftrau-         migung nach Satz 1 Nr. 2 das Deutsche Hydrographi-\nmes über diesen Gewässern der Genehmigung des             sche Institut zuständig. Die Genehmigung nach Satz 1\nDeutschen Hydrographischen Instituts. Andere mit Be-      Nr. 2 darf nur nach Vorliegen der Genehmigung nach\nzug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle vorgenom-    Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.\nmene Forschungshandlungen gelten auch über § 4\nAbs. 1 hinaus als Aufsuchung.                                (2) Die Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nur ver-\nsagt werden, wenn eine Gefährdung des Lebens oder\n(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn      der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern oder\neine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Inter-\n1. das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorge-\nessen zu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung,\nnommen werden soll, nicht in einem Lageplan genau\ndurch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausge-\nbezeichnet ist,\nglichen werden kann. Eine Beeinträchtigung überwie-\n2. dem Deutschen Hydrographischen Institut keine An-       gender öffentlicher Interessen liegt insbesondere in den\ngaben über das Forschungsprogramm und über des-       in § 132 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fällen vor. Die nach-\nsen technische Durchführung gemacht werden oder       trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auf-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                            1347\nlagen ist zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für    Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amts-\nRohrleitungen vergleichbarer Art wirtschaftlich vertret-   handlu~gen kann daneben die Bedeutung, der wirt-\nbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der          schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Ge-\nTechnik erfüllbar ist.                                     bührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.\nDer Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden\n(3) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-\nbemessen werden, die für Prüfungen und Untersuchun-\nRohrleitung gelten die§§ 58 bis 62 und 65 bis 7 4 mit fol-\ngen bestimmter Arten von Prüfungs- oder Untersu-\ngender Maßgabe entsprechend:\nchungsgegenständen durchschnittlich benötigt werden.\nFür die Aufsicht nach den §§ 69 bis 7 4 ist, soweit sich\naus § 134 nichts anderes ergibt, das Deutsche Hydro-                                  § 136\ngraphische Institut im Rahmen des mit der Genehmi-\nZuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben\ngung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verfolgten Zwecks, im\nübrigen die nach § 136 bestimmte Behörde zuständig.           Soweit sich aus den §§ 132 bis 134 nichts anderes\nergibt, nimmt die Verwaltungsaufgaben nach diesem\n§ 134                           Gesetz und den hierzu erlassenen Bergverordnungen\nÜberwachung und Vollziehung von               für den Bereich des Festlandsockels die zuständige\nVerwaltungsakten, Zusammenwirken                Landesbehörde wahr.\n(1) Im Bereich des Festlandsockels überwachen die                                  § 137\nin § 6 Nr. 1, 2 und .4 des Gesetzes über den unmittelba-\nren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-                        Übergangsregelung\nzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt             ( 1) Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Fest-\nTeil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten be-    landsockels richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 326      Eine Feldes- oder Förderabgabe ist an das Land zu ent-\nAbs. 5 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1S. 469),     richten, an dessen Küstengewässer das Feld einer Er-\nbezeichneten Vollzugsbeamten, daß                          laubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums im\n1. nicht unbefugt eine Aufsuchung oder Gewinnung           Bereich des Festlandsockels angrenzt; die Zuordnung\ndurchgeführt, eine Forschungshandlung vorgenom-        eines Feldes zum Gebiet des Landes bestimmt sich\nmen oder eine Transit-Rohrleitung errichtet oder be-   nach dem Äquidistanzprinzip. ~\ntrieben wird und\n(2) Die endgültige Regelung der Rechte am Festland-\n2. die nach § 72 Abs. 1, § 132 Abs. 4 und § 133 Abs. 3     sockel einschließlich einer Regelung über die Zuwei-\nerlassenen Anordnungen durchgeführt werden.            sung der Feldes- und Förderabgabe bleibt einem beson-\n§ 70 Abs. 2 gilt entsprechend.                             deren Gesetz vorbehalten.\n(2) Im Bereich des Festlandsockels werden die auf\nGrund dieses· Gesetzes erlassenen Verwaltungsakte\nnach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im                             Zehnter Teil\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       Bundesprüfanstalt, Sachverständigen-\ndurch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976                     ausschuß, Durchführung\n(BGBI. 1S. 3341 ), und dem Gesetz über den unmittelba-\nren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-\nzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer                                  Erstes Kapitel\nZwang wird von den Vollzugsbeamten des Bundes-\nBundesprüfanstalt für den Bergbau\ngrenzschutzes und der Zollverwaltung angewandt.\n(3) Die Bundesminister für Verkehr, des Innern und                                 § 138\nder Finanzen regeln im Einvernehmen mit dem Bundes-\nErrichtung\nminister für Wirtschaft durch Vereinbarung das Zusam-\nmenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, des          Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nBundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.                durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates in seinem Geschäftsbereich eine Bundesprüfan-\n§ 135                           stalt für den Bergbau (Bundesprüfanstalt) als nicht\nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errich-\nKostenermächtigung\nten, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, daß\nFür Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-          Prüfungen oder Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3\ngen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis 134        oder 4 nicht durch eine Stelle vorgenommen werd~n,\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der         1. die in ihrer Ausstattung dem Stand von Wissenschaft\nBundesminister für Verkehr bestimmt im Einvernehmen            und Technik für die Prüfungen oder Abnahmen nicht\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-            entspricht,\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ko-\nstenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste    2. die nicht über das erforderliche fachkundige und zu-\nSätze oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind             verlässfge Personal verfügt,\nso zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prü-       3. in der die beschäftigten Personen keine hinreichende\nfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und             Gewähr für ihre Unparteilichkeit bieten, insbesonde-","1348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nre in einem Bindungs- oder Abhängigkeitsverhältnis       Bundesrates bedarf, einen Sachverständigenausschuß\nstehen, das eine unparteiische Prüftätigkeit beein-      für den Bergbau zu errichten, der ihn in allen Fragen der\nflussen könnte,                                          Bergtechnik, insbesondere der Sicherheitstechnik, be-\n4. deren Träger als Unternehmer tätig ist oder zu einem      rät und zu den von ihm zu erlassenden Bergverordnun-\nUnternehmer in einem Bindungs- oder Abhängig-            gen Stellung nimmt. Dem Ausschuß sollen ein Vertreter\nkeitsverhältnis steht, das eine unparteiische Prüftä-    des Bundesministers für Wirtschaft als Vorsitzender so-\ntigkeit beeinflussen könnte,                             wie Vertreter der beteiligten Bundesminister, der Lan-\ndesregierungen, der fachlich zuständigen Landesbehör-\n5. deren Träger nicht in der Lage oder bereit ist, die für   den, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der\ndie Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb         Wirtschaft und der Gewerkschaften angehören. In der\nder Stelle erforderlichen Mittel aufzubringen oder       Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusam-\n6. deren Träger nicht in der Lage ist, den Schaden zu er-    mensetzung, die Berufung der Mitglieder sowie das Ver-\nsetzen, der dem Staat wegen seiner Haftung für           fahren des Ausschusses geregelt werden.\nAmtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals\nentstehen kann.                                                                    § 142\n§ 139                                               Zuständige Behörden\nAufgaben\nDie Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-\nDie Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen          ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses\nim Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit          Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundes-\ndies in Bergverordnungen des Bundesministers für Wirt-       behörden zuständig sind. Unberührt bleiben Vorschrif-\nschaft nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer         ten des Landesrechts, nach denen für ein Land Behör-\nAufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behör-           den eines anderen Landes zuständig sind.\nden und die Unternehmen zu beraten.\n§ 143\n§ 140                                             Verwaltungsvorschriften\nInanspruchnahme, Gebühren\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zu-\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-        stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\ntigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung       Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\ndes Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertrag-       nen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Ver-\nliche Inanspruchnahme der Bundesprüfanstalt und die          waltungsvorschriften. Für Bergverordnungen, die auf\nGebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu er-         Grund von § 68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies\nlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und             nur, soweit der Schutz der in den§§ 65 bis 67 bezeich-\nSachaufwand für die Nutzleistung unter Berücksichti-         neten Rechtsgüter und Belange durch Verwaltungsvor-\ngung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller     schriften der zuständigen Behörden nicht gleichwertig\nzu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der              sichergestellt wird. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.\nZahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete\n(2) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach\nder Bundesprüfanstalt für Prüfungen und Untersuchun-\nAbsatz 1 an Bundesbehörden gerichtet sind, bedürfen\ngen bestimmter Arten von Prüf- oder Untersuchungsge-\nsie nicht der Zustimmung des Bundesrates.\ngenständen durchschnittlich benötigen.\n(2) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel\nzehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfor-\ndert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Auf-\nwand, insbesondere für die Prüfung oder Abnahme um-                                Elfter Teil\nfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den\nentsprechenden Mehrbetrag überschritten werden.\nRechtsweg, Bußgeld-\nund Strafvorschriften\n(3) Für die Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nut-\nzungsleistungen für denselben Empfänger können                                        § 144\nPauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemes-\nsung der Pauschgebührensätze ist der geringere Um-                    Klage vor den ordentlichen Gerichten\nfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.              (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist\nder ordentliche Rechtsweg gegeben.\nZweites Kapitel                           (2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rück-\nsicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließ-\nSachverständigenausschuß,                     lich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließ-\nDurchführung                          lich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genom-\nmene Gegenstand liegt.\n§ 141\n(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben.\nSachverständigenausschuß Bergbau                 Die Frist beginnt\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,        1. mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des            oder,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                               1349\n2. falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfah-     13. entgegen § 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 das Rißwerk nicht.\nren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Ab-            vorschriftsmäßig anfertigt oder nachträgt, der zu-\nschluß dieses Verfahrens.                                    ständigen Behörde nicht einreicht oder nicht ord-\nDie Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßord-           nungsgemäß aufbewahrt,\nnung.                                                        14. entgegen § 70 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen\n(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädi-\nnicht vorlegt,\ngungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflich-\nteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechts-       15. entgegen § 70 Abs. 2 Satz 4 oder 5 das Betreten\nstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.                            von Grundstücken, Geschäftsräumen, Einrichtun-\ngen oder Wasserfahrzeugen, die Vornahme von\n(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständi-              Prüfungen oder Befahrungen, die Entnahme von\ngen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder                Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche\ndes Vergleichs.                                                    oder betriebliche Unterlagen nicht duldet oder Be-\n§ 145                                 auftragte bei Befahrungen nicht begleitet,\nOrdnungswidrigkeiten                      16. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                § 73 Abs. 1 Satz 1 eine verantwortliche Person wei-\nfahrlässig                                                         terbeschäftigt,\n1 . entgegen § 6 Satz 1 bergfreie Bodenschätze ohne        17. entgegen§ 74 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen die er-\nErlaubnis aufsucht oder ohne Bewilligung oder                forderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht un-\nBergwerkseigentum gewinnt,                                   verzüglich zur Verfügung stellt,\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 3 zuwi-      18. entgegen § 7 4 Abs. 3 ein Betriebsereignis nicht,\nderhandelt,                                                  nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-\nlich anzeigt,\n3. die Grenze seiner Gewinnungsberechtigung über-\nschreitet, ohne daß die Voraussetzungen des § 44       19. entgegen § 1 25 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die verlangten\nAbs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1            Messungen nicht durchführt oder deren Ergebnisse\nSatz 1 Nr. 1 , vorliegen,                                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht un-\n4. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1              verzüglich einreicht oder entgegen § 125 Abs. 3\ndie Errichtung, Aufnahme oder Einstellung eines              Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder das\ndort bezeichneten Betriebes nicht rechtzeitig an-            Anbringen von Meßmarken nicht duldet,\nzeigt,                                                 20. ohne Genehmigung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 For-\n5. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige nicht einen           schungshandlungen im Bereich des Festlandsok-\nvorschriftsmäßigen Abbauplan beifügt oder entge-             kels vornimmt,\ngen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine wesentliche Änderung       21. ohne die Genehmigungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1\nnicht unverzüglich anzeigt,                                  eine Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festland-\n6. einen nach§ 51 betriebsplanpflichtigen Betrieb oh-            sockel errichtet oder betreibt,\nne zugelassenen Betriebsplan errichtet, führt oder,    22. entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 1 den Betrieb nicht un-\nohne daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1                 verzüglich anzeigt oder entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 3\nSatz 1 oder Absatz 2 vorliegen, einstellt oder Ab-           verantwortliche Personen nicht rechtzeitig bestellt\nweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan               oder nicht namhaft macht.\nanordnet,\n7. entgegen § 53 Abs. 2 dem Abschlußbetriebsplan               (2) Die Vorschriften des Absatzes 1\nnicht die vorgeschriebene Betriebschronik beifügt,     a) Nummer 4, 6 und 8 bis 18 gelten auch für Untersu-\n8. einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2,         chungen des Untergrundes und Untergrundspeicher\nauch in Verbindung mit§ 56 Abs. 3, zuwiderhandelt,         nach § 126 Abs. 1 , für die Errichtung und den Betrieb\nvon Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder End-\n9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Abs. 3 sowie\n§ 57 Abs. 2, eine Anordnung nicht, nicht richtig,\nfür das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Roh-\nnicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,\nstoffe in alten Halden nach § 128,\n10. einer Vorschrift des § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1\nb) Nummer 4, 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 gelten auch für\nüber die Beschäftigung, Bestellung oder Abberu-\nBohrungen nach § 127 Abs. 1 und Hohlraumbauten\nfung verantwortlicher Personen oder des § 60\nnach§ 130,\nAbs. 2 über die Namhaftmachung verantwortlicher\nPersonen oder die Anzeige der Änderung ihrer Stel-     c) Nummer 4, 6, 8 bis 16 und 18 gelten auch für Ver-\nlung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,               suchsgruben nach§ 129 Abs. 1,\n11. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsakte den          d) Nummer 4, 6, 8 bis 12, 14 bis 16 und 18 gelten auch\nverantwortlichen Personen nicht, nicht richtig, nicht      für bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besu-\nvollständig oder nicht unverzüglich zur Kenntnis           cherbergwerke und Besucherhöhlen nach § 129\ngibt,                                                      Abs.1,\n1 2. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß      e) Nummer 10, 11 und 14 bis 17 gelten auch für Haupt-\nBetriebspläne und deren Zulassung jederzeit einge-         stellen für das Grubenrettungswesen nach § 131\nsehen werden können,                                       Abs.3,","1350                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nf) Nummer 14 und 15 gelten auch für Forschungshand-                                      § 148\nlungen nach § 132 Abs. 3,                                                    Tatort, Gerichtsstand\ng) Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch für\n(1) Werden Taten nach§ 146 nicht im Inland began-\nTransit-Rohrleitungen nach § 133 Abs. 3.\ngen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich         Recht des Tatorts.\noder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach\n(2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beam-\n1. § 32 Abs. 1, §§ 67, 123, § 125 Abs. 4 oder§ 131 Abs.     ten der in § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 und § 136 bezeich-\n2 oder                                                  neten Behörden Straftaten nach § 146 zu erforschen\n2. § 65 und § 66 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 Buch-        und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu\nstabe e                                                 treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten; die\nBeamten haben die Rechte und Pflichten der Polizeibe-\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-      amten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung;\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                 sie sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.\n(3) Ist für eine Straftat nach § 146 ein Gerichtsstand\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-    nach den §§ 7 bis 1O, 13, 98 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 162\nsatzes 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20, 21 und des   Abs. 1 oder § 165 der Strafprozeßordnung oder § 157\nAbsatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-      des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3      dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg\nbis 5, 7, 12 bis 14, 19, 22 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit    Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amts-\neiner Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, je-        gericht Hamburg.\nweils auch in Verbindung mit Absatz 2, geahndet wer-\nden.\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für\nOrdnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels                                Zwölfter Tei 1\nim Zusammenhang mit Forschungshandlungen(§ 132)               Übergangs- und Schlußbestimmungen\nund mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1\nbezeichneten Behörden des Bundes die vom Bundesmi-\nnister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zu-                                 Erstes Kapitel\nstimmung des Bundesrates bestimmte Behörde.\nAlte Rechte und Verträge\n§ 146\n§ 149\nStraftaten\nVoraussetzungen für die Aufrechterhaltung\n(1 ) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit                       alter Rechte und Verträge\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Abs. 1 Nr. 6,\n8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2,          (1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes\noder in § 145 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht      bleiben aufrechterhalten\nund dadurch das Leben oder die Gesundheit eines an-         1. Bergwerkseigentum,\nderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-\nfährdet.                                                    2. Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die\nAufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen,\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-        deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim In-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein           krafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtli-\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der        chen Vorschriften der Länder dem Staate vorbehal-\nTäter durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer         ten waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes\ngroßen Zahl von Menschen gefährdet oder leichtfertig            zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festland-\nden Tod oder eine schwere Körperverletzung eines                sockel vom 24. Juli 1964 (BGBI. I S. 497), zuletzt ge-\nMenschen (§ 224 des Strafgesetzbuches) verursacht.              ändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März\n1980 (BGBI. 1S. 373), mit Ausnahme der Erlaubnisse\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1                         für Transit-Rohrleitungen,\n1 . die Gefahr fahrlässig verursacht oder                   3. dingliche, selbständig im Grundbuch eingetragene\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verur-          Gewinnungsrechte, die ein aufrechterhaltenes Recht\nsacht,                                                      nach Nummer 1 belasten,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit        4. Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige\nGeldstrafe bestraft.                                            Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung\n§ 147\nund Gewinnung von Bodenschätzen, die bei Inkraft-\ntreten der bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens die-\nErforschung von Straftaten                       ses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen\nDie für die Ausführung des Gesetzes zuständigen              bergrechtlichen Vorschriften der Länder bereits be-\nLandesbehörden haben bei der Erforschung von Straf-             standen haben,\ntaten nach§ 146 die Rechte und Pflichten der Behörden       5. besondere Rechte der Grundeigentümer und selb-\ndes Polizeidienstes.                                            ständige, vom Grundeigentümer bestellte dingliche","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                              1351\nGerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der     § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze\nin § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Boden-    nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige\nschätze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7,        Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grund-\n6. Verträge, die der Grundeigentümer oder ein sonstiger   eigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses\nAusbeutungsberechtigter über die Aufsuchung und       Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigen-\nGewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 ge-   tums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen\nnannten Bodenschätze, auf die sich Rechte im Sinne    bestimmten dieser Bodenschätze unter der Vorausset-\nder Nummer 5 beziehen, geschlossen hat,               zung berechtigt, daß\n7. Rechte von Grundeigentümern zur Verfügung über         1 . bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nBodenschätze, die einem aufrechterhaltenen Recht           a) mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschat-\nnach Nummer 1 unterliegen,                                     zes begonnen worden ist oder\n8. Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die           b) durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Stei-\nfür aufrechterhaltene Bergwerkskonzessionen nach                gerung des Verkehrswertes des Grundstückes\nNummer 4 zu zahlen sind,                                        eingetreten ist,\n9. Erbstollengerechtigkeiten,                             2. das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre-\nsoweit diese Rechte und Verträge                               ten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde\nangezeigt wird und\na) nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-\nden bergrechtlichen Vorschriften der Länder oder der  3. die Aufrechterhaltung des Rechts von der zuständi-\nVorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung         gen Behörde bestätigt wird.\nder Rechte am Festlandsockel aufrechterhalten, ein-   Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Vorausset-\ngeführt, übertragen, begründet oder nicht aufgeho-    zungen nach Satz 1 Nr. 1 bei Anzeigen sonstiger Aus-\nben worden sind,                                      beutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundei-\nb) innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses    gentümer oder anderen Berechtigten geschlossenen\nGesetzes unter Beifügung der zum Nachweis ihres       Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet, nachzu-\nBestehens erforderlichen Unterlagen bei der zustän-   weisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr.\ndigen Behörde angezeigt werden und                    3 gelten entsprechend.\nc) ihre Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde         (4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im\nbestätigt wird.                                       Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buch-\nstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1\nZur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber\nNr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewie-\ndes Rechts, bei Verträgen jeder Vertragspartner be-\nsen sind.\nrechtigt. Bei Miteigentümern oder sonst gemeinsam Be-\nrechtigten genügt die Anzeige eines Mitberechtigten.          (5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristge-\nmäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach\n(2) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die im\nAblauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende\nGrundbuch eingetragen sind, gilt Absatz 1 mit folgender\nRechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt\nMaßgabe:\nwird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit\n1. Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist   der Versagung.\nbeginnt mit dem Tage der Bekanntmachung einer öf-\nfentlichen Aufforderung durch die zuständige Behör-       (6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im\nde nach den Sätzen 2 und 3.                           Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Be-\nhörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.\n2. Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens\ndes Rechts Unterlagen nicht beigefügt zu werden.          (7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund ei-\nnes aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne\n3. Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1\neingetragenen dinglichen Rechte berechtigt.\nnicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis\nDie öffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jah-  zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.\nren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zustän-\ndigen Behörde im Bundesanzeiger und im amtlichen                                       § 150\nVeröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde be-\nkanntgemacht werden. In die öffentliche Aufforderung                      Ausnahme von der Bergfreiheit\nsind insbesondere aufzunehmen                                                   von Bodenschätzen\n1. die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeich-               ( 1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 aufgeführte Bo-\nnung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1;        denschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht\noder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149\n2. der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 3 bezieht, bleiben\nRechts;\nbis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts\n3. der Hinweis auf die sich aus den Absätzen 4 und 5 er-   oder Vertrages grundeigene Bodenschätze.\ngebenden Rechtsfolgen.\n(2) In § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgeführte und nicht un-\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in      ter § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b fallende\nden Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Geset-     Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes\nzes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in       Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des","1352                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder eine nach § 172 er-    trag des aus dem erloschenen Recht oder Vertrag Be-\nteilte Bewilligung bezieht, bleiben bis zum Erlöschen       rechtigten den Vorrang vor allen anderen Anträgen,·\noder bis zur Aufhebung des Rechts, des Vertrages oder       wenn für seinen Antrag kein Versagungsgrund nach\nder Bewilligung bergfreie Bodenschätze.                     § 11 vorliegt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden.\n(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 im Grund-\n§ 151\nbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde\nBergwerkseigentum                       das Grundbuchamt um Löschung des Rechts.\n( 1) Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne          (4) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149\ndes § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewährt das nicht befri-      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die nur zu solchen Forschungshand-\nstete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften die-     lungen im Bereich des Festlandsockels berechtigen, die\nses Gesetzes                                                ihrer Art nach zur Aufsuchung von Bodenschätzen of-\n1. die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Boden-       fensichtlich ungeeignet sind, gelten für die Forschungs-\nschätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu ge-        handlungen, die Zeit und den Bereich, für die sie auf-\nwinnen und Eigentum daran zu erwerben,                  rechterhalten bleiben, als Genehmigung nach § 132,\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der In-\n2. in dem Bergwerksfeld andere Bodenschätze mitzu-          halt dieser Rechte bleibt insoweit unberührt, als er die-\ngewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,            sem Gesetz nicht widerspricht. Nicht befristete Rechte\n3. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder         erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttre-\nfreizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das       ten dieses Gesetzes.\nEigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben,                                       § 153\n4. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2                 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge\nAbs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,                                    zur Gewinnung\n5. Grundabtretung zu verlangen.\nAufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des\n(2) Im übrigen gilt § 9 mit folgender Maßgabe entspre-    § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, die zur Gewinnung von\nchend:                                                      Bodenschätzen oder zur Verfügung über Bodenschätze\nberechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und\n1. Das Recht nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich auch\nden Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Be-\nauf die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bo-\nwilligung nach § 8, soweit dieses Gesetz nichts anderes\ndenschätze, soweit sie sich in Halden eines früheren,\nbestimmt.§ 152 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 gilt entspre-\nauf Grund einer bereits erloschenen Gewinnungsbe-\nchend. Auf eine Verlängerung befristeter Rechte und\nrechtigung betriebenen Bergbaus innerhalb des\nVerträge gilt § 16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.\nBergwerksfeldes befinden, es sei denn, daß die Hal-\nden im Eigentum des Grundeigentümers stehen;\n§ 154\n2. die §§ 18 und 31 sind nicht anzuwenden;\nBergwerke, Bergwerksberechtigungen\n3. Zuschreibungen und Vereinigungen, die bei Inkraft-\nund Sonderrechte\ntreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben von § 9\nAbs. 2 unberührt; die Länder können Vorschriften           (1) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149\nüber ihre Aufhebung erlassen;                           Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die zur Aufsuchung und Gewinnung\n4. Vereinigung und Austausch mit nach Inkrafttreten          berechtigen, gelten für die Bodenschätze und den Be-\ndieses Gesetzes verliehenem Bergwerkseigentum            reich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Berg-\nsind nicht zulässig.                                     werkseigentum im Sinne des§ 151. Rechte, die ihrem\nWortlaut nach auf alle vom Verfügungsrecht des Grund-\n§ 152                            eigentümers ausgeschlossenen Bodenschätze erteilt,\nAufrechterhaltene Rechte und Verträge zur            übertragen oder verliehen worden sind, gelten dabei für\nAufsuchung, Forschungshandlungen                 die Bodenschätze, die nach den beim Inkrafttreten die-\nses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften\n(1) Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne        des Landes oder Landesteiles, in dessen Gebiet das\ndes § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 , 2 und 4, die nur zur Auf-   Recht gilt, bergfrei oder dem Staate vorbehalten waren.\nsuchung von Bodenschätzen berechtigen, gelten für die        Steht nicht fest, auf welche Bodenschätze sich ein\nBodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie auf-     Recht bezieht, so ist insoweit der Inhalt des Rechts\nrechterhalten bleiben, als Erlaubnisse nach § 7, soweit      durch die zuständige Behörde für den Zeitpunkt des ln-\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                       krafttretens dieses Gesetzes festzustellen. Dabei sind\nArt und Umfang der in den letzten dreißig Jahren vor In-\n(2) § 18 ist anzuwenden, wenn der Widerrufsgrund          krafttreten dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeit an-\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt oder        gemessen zu berücksichtigen.\nfortbesteht. Eine Verlängerung ist, auch wenn sie nach\ndem Inhalt der Rechte oder Verträge nach den beim In-           (2) Ist bei der Erteilung, Übertragung oder Verleihung\nkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen        des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Urkun-\nVorschriften des Bundes und der Länder vorgesehen ist,      de, die der nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnur unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 4 Satz 2 zu-      geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder über\nlässig. Nicht befristete Rechte und Verträge erlöschen      die Entstehung von Bergwerkseigentum auf bergfreie\nnach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses        Bodenschätze erforderlichen Verleihungsurkunde ent-\nGesetzes. Bei Neuerteilung einer Erlaubnis hat der An-      spricht, nicht ausgefertigt worden, so hat die zuständige","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                            1353\nBehörde eine die Verleihungsurkunde ersetzende Ur-            (2) Der aus einer Erbstollengerechtigkeit Berechtigte\nkunde auszustellen und auf Verlangen dem beim Inkraft-     hat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses\ntreten dieses Gesetzes Berechtigten zuzustellen. Die        Gesetzes die Eintragung der Erbstollengerechtigkeit im\nUrkunde muß dem § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechen und,        Grundbuch zu beantragen. Erbstollengerechtigkeiten,\nden Inhalt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 und 4      deren Eintragung im Grundbuch nicht innerhalb dieser\nenthalten.                                                  Frist beantragt worden ist, erlöschen, soweit sie nicht\nbereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Gründen er-\n(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht   loschen sind.\noder nicht als Bergwerkseigentum im Grundbuch einge-\ntragen, so gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. An die Stelle\n§ 159\nder beglaubigten Abschrift der Berechtsamsurkunde\ntritt eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde                     Alte Rechte und Aufsuchung\noder einer entsprechenden Urkunde.                                        zu wissenschaftlichen Zwecken\nAufrechterhaltene alte Rechte und Verträge, die allein\n§ 155                            oder neben anderen Befugnissen ein ausschließliches\nDingliche Gewinnungsrechte                  Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen zum Gegen-\nstan<~ haben, schließen die Erteilung einer Erlaubnis zur\nAufrechterhaltene dingliche Gewinnungsrechte im          großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer\nSinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 treten für die Bo-     Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen\ndenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie auf-      Zwecken nach § 7 für dasselbe Feld nicht aus.\nrechterhalten bleiben, an die Stelle des durch sie bela-\nsteten Bergwerkseigentums. Die§§ 24 bis 29 sind nicht\nanzuwenden.                                                                            § 160\n§ 156                                      Enteignung alter Rechte und Verträge\nAufrechterhaltene Rechte und Verträge\n(1} Die nach § 149 aufrechterhaltenen Rechte und\nüber grundeigene Bodenschätze\nVerträge können durch die zuständige Behörde gegen\n(1} Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge    Entschädigung ganz oder teilweise aufgehoben werden,\nim Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt un-    soweit von dem Fortbestand dieser Rechte oder der\nberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.      Fortsetzung ihrer Nutzung oder von der Aufrechterhal-\ntung oder der Durchführung der Verträge eine Beein-\n(2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 können nur mit        trächtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten\nGenehmigung der zuständigen Behörde an einen ande-          ist, insbesondere wenn sich das Recht oder der Vertrag\nren durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Aus-          auf Bodenschätze von besonderer volkswirtschaftlicher\nübung überlassen werden. Dasselbe gilt für die Ände-       Bedeutung bezieht und diese Bodenschätze nur des-\nrung von Verträgen im Sinne des Absatzes 1 und des          halb nicht gewonnen werden, weil der Berechtigte das\n§ 149 Abs. 3 Satz 2 sowie für die Überlassung der Aus-     Recht nicht nutzt oder den Vertrag nicht durchführt und\nübung des sich aus einem solchen Vertrag ergebenden        die Nutzung oder Durchführung nach den gegebenen\nAufsuchungs- oder Gewinnungsrechts. Die Genehmi-            Umständen auch nicht in absehbarer Zeit aufnehmen\ngung darf nur versagt werden, wenn die Abtretung,           wird.\nÜberlassung oder Änderung die sinnvolle oder planmä-\nßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze                (2) Die Entschädigung ist als einmalige Leistung in\nbeeinträchtigt oder gefährdet.                              Geld zu entrichten; § 84 Abs. 2, 4 Satz 3 und Absatz 5\nSatz 1, § 85 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 Abs. 2\n(3) Rechte und Verträge im Sinne des Absatzes 1 er-      und 4 und § 90 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Absatz 2 und 4 gelten\nlöschen nach Maßgabe der beim Inkrafttreten dieses          entsprechend. Wird ein Recht dinglicher Art aufgeho-\nGesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der         ben, so gelten für die Entschädigung die Artikel 52 und\nLänder, sofern sie nicht bereits vorher aus anderen         53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nGründen erloschen sind. § 149 Abs. 6 gilt entspre-          buch entsprechend.\nchend.\n§ 157                               (3) Die Entschädigung ist von dem Land zu leisten, in\ndem die Bodenschätze belegen sind, auf die sich das\nGrundrenten                         ganz oder teilweise aufgehobene Recht oder der ganz\nAufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abga-         oder teilweise aufgehobene Vertrag bezogen hat; sind\nben im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind nach        die Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels be-\nMaßgabe der für sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes      legen, so ist die Entschädigung vom Bund zu leisten.\ngeltenden Vorschriften weiterhin zu entrichten.\n(4) Auf die Enteignung nach den Absätzen 1 bis 3 sind\ndie Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfah-\n§ 158                            ren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrens-\nErbstollengerechtigkeiten                  gesetzes anzuwenden.\n(1} Auf aufrechterhaltene Erbstollengerechtigkeiten         (5) Ist ein nach Absatz 1 ganz oder teilweise aufgeho-\nim Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind, soweit sich     benes Recht im Grundbuch eingetragen und die Aufhe-\naus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die beim Inkrafttre-     bung unanfechtbar, so ersucht die zuständige Behörde\nten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwen-         das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grund-\nden.                                                         buchs.","1354                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 161                           Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar\nAusdehnung von Bergwerkseigentum                   1986 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage\nauf aufgehobene Längenfelder                   1. ein Beschluß über die Umwandlung der Gewerk-\nschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsge-\n(1) Wird auf Antrag eines Bergwerkseigentümers\nsetzes oder nach den §§ 384, 385 und 393 des Ak-\nBergwerkseigentum für ein Längenfeld nach § 151 in\ntiengesetzes zur Eintragung in das Handelsregister\nVerbindung mit § 20 oder durch Enteignung nach § 160\nangemeldet ist,\nganz oder teilweise aufgehoben, so ist Bergwerkseigen-\ntum für ein Geviertfeld, das                                 2. ein Beschluß über die Verschmelzung der Gewerk-\nschaft mit einer Aktiengesellschaft oder einer Kom-\n1. auf den gleichen Bodenschatz oder die gleichen Bo-\nmanditgesellschaft auf Aktien nach den§§ 357 oder\ndenschätze wie das Bergwerkseigentum für das Län-\n358 des Aktiengesetzes oder mit einer Gesellschaft\ngenfeld verliehen worden ist und\nmit beschränkter Haftung nach den Vorschriften des\n2. den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des               Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Kapitaler-\nLängenfeldes ganz umschließt,                                höhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Ver-\nauf Antrag des Bergwerkseigentümers des Geviertfel-              schmelzung von Gesellschaften mit beschränkter\ndes durch Entscheidung der zuständigen Behörde auf               Haftung zur Eintragung in das Handelsregister ange-\nden durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Län-             meldet ist oder\ngenfeldes auszudehnen. Wird nur ein Teil des durch die      3. die Gewerkschaft durch Beschluß der Gewerkenver-\nAufhebung betroffenen Bergwerkseigentums für ein                 sammlung oder in sonstiger Weise aufgelöst ist.\nLängenfeld von einem auf den gleichen Bodenschatz\nIst der Beschluß über die Umwandlung oder die Ver-\nverliehenen Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld um-\nschmelzung angefochten worden, so tritt an die Stelle\nschlossen, so ist hinsichtlich ·des umschlossenen Teils\ndes in Satz 1 genannten Tages der sechs Monate nach\nSatz 1 anzuwenden.\ndem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende\n(2) Geviertfeld ist ein Feld, das den Voraussetzungen    Tag. Die Entstehung neuer Gewerkschaften ist ausge-\ndes § 4 Abs. 7 entspricht. Längenfeld ist ein Feld, das im  schlossen.\nStreichen und Einfallen dem Verlauf einer Lagerstätte\n(2) Die Bezeichnung „Gewerkschaft\" und der bisher\nfolgt. Als Längenfeld im Sinne des Absatzes 1 gilt auch\nvon der Gewerkschaft verwendete Name können in die\nein Feld, das, wie Breitenfelder, Vertikallagerungsfelder,\nFirma des Unternehmens, in das die Gewerkschaft um-\nGevierte Grubenfelder, weder die Voraussetzungen des\ngewandelt worden ist, aufgenommen werden. Die son-\nSatzes 1 noch des Satzes 2 erfüllt.\nstigen firmenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.\n§ 162                              (3) Geschäfte und Verhandlungen, die in der Zeit vom\n1. Januar 1982 bis zum 1. Januar 1986 oder zu dem in\nEntscheidung, Rechtsänderung\nAbsatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt wer-\n(1) In der Entscheidung über die Ausdehnung des          den und einer Umwandlung oder Verschmelzung im Sin-\nBergwerkseigentums für ein Geviertfeld auf den Bereich      ne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 dienen, sind von\neines durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise       Gebühren und Auslagen der Gerichte und Behörden, so-\naufgehobenen Bergwerkseigentums für ein Längenfeld          weit sie nicht auf landesrechtlichen Vorschriften beru-\nhat die zuständige Behörde dem Antragsteller aufzuer-       hen, befreit. Die Befreiung schließt Eintragungen und\nlegen, die nach § 160 Abs. 2 Satz 1 geleistete Entschä-     Löschungen in öffentlichen Büchern ein; sie gilt auch für\ndigung dem Land bis zur Höhe des Verkehrswertes des         Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Sät-\nBereichs zu erstatten, auf den das Bergwerkseigentum        ze 1und 2 gelten für die Umwandlung einer Gewerk-\nfür ein Geviertfeld ausgedehnt wird. Für die Bemessung      schaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in eine Ge-\ndes Verkehrswerts, die nach § 85 Abs. 2 vorzunehmen         werkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entspre-\nist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.          chend, soweit die Umwandlung der Vorbereitung einer\nunter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallenden Umwand-\n(2) Mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung wird die       lung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ver-\nAusdehnung des Geviertfeldes wirksam. Die zuständige        schmelzung mit einer solchen Gesellschaft oder Um-\nBehörde hat die erforderlichen Zusatzurkunden auszu-        wandlung oder Verschmelzung nach dem Aktiengesetz\nfertigen. Die zuständige Behörde ersucht das Grund-         dient.\nbuchamt, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutra-\ngen.                                                                                   § 164\nAbwicklung\n(1) Eine aufgelöste oder als aufgelöst geltende Ge-\nzweites Kapitel                        werkschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Ge-\nAuflösung und Abwicklung                      werkschaft ist ausgeschlossen.\nder bergrechtlichen Gewerkschaften                     (2) Der Repräsentant (Grubenvorstand) hat die Ab-\nwickler (Liquidatoren) dem Gericht des Sitzes der Ge-\n§ 163                            werkschaft unverzüglich, spätestens drei Monate nach\nAuflösung und Umwandlung\ndem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt,\nnamhaft zu machen. Sind dem Gericht des Sitzes der\n( 1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-      Gewerkschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine Abwickler\nden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene              namhaft gemacht worden, so hat es die Abwickler von","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                             1355\nAmts wegen zu bestellen. Die zuständige Behörde hat           (2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt von dem Zeitpunkt ab\ndie abzuwickelnde Gewerkschaft dem Gericht des Sit-        nicht, v~n dem ab nach einer auf Grund des § 66 Satz 1\nzes der Gewerkschaft unter Angabe ihres Namens und,        Nr. 9 erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in\nsoweit bekannt, des Namens des Repräsentanten (Gru-        Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen für die ihnen\nbenvorstandes) und der Namen der beteiligten Gewer-        übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben und Be-\nken bekanntzugeben.                                        fugnisse wegen der in der Bergverordnung gestellten\n(3) Die Abwickler haben dafür Sorge zu tragen, daß      Anforderungen nicht ausreicht oder der Unternehmer ih-\nre Bestellung im Sinne des § 59 ändert.\ndie Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt wird.\n§ 168\n§ 165\nErlaubnisse für Transit-Rohrleitungen\nFortgeltendes Recht\nDie am 1. Januar 1982 nach § 2 des Gesetzes zur\nBis zu dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten\nvorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel er-\nZeitpunkt und für den Zeitraum einer Abwicklung nach\nteilten vorläufigen Erlaubnisse zur Errichtung oder zum\n§ 164 sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für\nBetrieb von Transit-Rohrleitungen gelten für die Dauer\nGewerkschaften geltenden bergrechtlichen Vorschrif-\nihrer Laufzeit als Genehmigungen im Sinne des § 133.\nten der Länder weiterhin anzuwenden, soweit sich aus\n§ 163 Abs. 1 Satz 3 und § 164 nichts anderes ergibt.\n§ 169\nÜbergangszeit bei Unterstellung\nunter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe\nDrittes Kapitel\n(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des\nSonstige Übergangs-                       § 2 und der§§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit In-\nund Schlußvorschriften                     krafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterlie-\ngen, gilt folgendes:\n§ 166                            1. Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der\nBestehende Hilfsbaue                         zuständigen Behörde anzuzeigen.\nDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden,       2. Die nach§ 51 oder nach den§§ 126 bis 130 in Ver-\nnach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften            bindung mit§ 51 für die Errichtung oder Führung des\nrechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue            Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind inner-\nim Sinne dieses Gesetzes.                                       halb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulas-\nsung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß\n§ 167\neingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fort-\nFortgeltung von Betriebsplänen und                   führung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der\nAnerkennungen                             Entscheidung über die Zulassung keines zugelasse-\nnen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der\n(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des\nNachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1\n§ 2 und der§§ 126 bis 131, die bei Inkrafttreten dieses\nSatz 2 nicht erforderlich.\nGesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:\n1. Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes      3. Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59\nzugelassenen Betriebspläne gelten für die Dauer ih-         Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung\nrer Laufzeit als im Sinne dieses Gesetzes zugelas-          mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von\nsen.                                                        vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu\nbestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu\n2. Die Personen, deren Befähigung zur Leitung und Be-           machen.\naufsichtigung des Betriebes anerkannt ist (Auf-\nsichtspersonen), gelten für die Dauer der Anerken-         (2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei In-\nnung, höchstens jedoch für zwei Jahre nach Inkraft-     krafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig einge-\ntreten dieses Gesetzes, für die ihnen im Zeitpunkt      stellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese\ndes lnkrafttretens dieses Gesetzes übertragenen         Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses\nGeschäftskreise als verantwortliche Personen im         Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf\nSinne der §§ 58 und 59.                                 Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen\n3. Die Personen, die vom Unternehmer (Bergwerksbe-          im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.\nsitzer, Bergwerksunternehmer) im Rahmen seiner\nverantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahr-\nnehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für                                     § 170\ndie Sicherheit und Ordnung im Betrieb bestellt und                  Haftung für verursachte Schäden\nder Bergbehörde namhaft gemacht worden sind (ver-\nantwortliche Personen), gelten nach Maßgabe der ih-       Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich\nnen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes     vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden\nübertragenen Aufgaben und Befugnisse als verant-        sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten die-\nwortliche Personen im Sinne der§§ 58 und 59.            ses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.","---- ---- - - - - - - - - - - - - - ~\n1356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 171                           werk, das zur Aufsuchung oder Gewinnung der Boden-\nEingeleitete Verfahren                   schätze erforderlich ist, oder mit einer Schamottefabrik\nim unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusam-\n(1 ) In eingeleiteten Grundabtretungs- oder anderen     menhang stehen, kann, wenn das Kraftwerk oder die\nEnteignungsverfahren ist nach den bisher geltenden           Schamottefabrik nach den bei Inkrafttreten dieses Ge-\nVorschriften zu entscheiden. Hat die zuständige Behör-       setzes geltenden Vorschriften zum Bergwesen gehört,\nde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die    die zuständige Landesregierung durch Rechtsverord-\nVorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung          nung bestimmen, daß auf die Tätigkeiten und Einrichtun-\nin gleichen oder entsprechenden Fällen anzuwenden.          gen in dem Kraftwerk oder der Schamottefabrik die Vor-\nschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, soweit\n(2) In sonstigen eingeleiteten Verfahren ist nach den   dies mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits-\nVorschriften dieses Gesetzes zu entscheiden.                 und Betriebsvorgänge notwendig erscheint.\n(3) Die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor In-\nkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der außer Kraft                                      § 174\ngetretenen Vorschriften ergangen und noch nicht unan-                      Änderungen von Bundesgesetzen\nfechtbar geworden sind, sowie das weitere Verfahren\nund die Entscheidung richten sich nach den Vorschrif-          (1) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nten dieses Gesetzes über die entsprechenden Verwal-         machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97), zuletzt ge-\ntungsakte. Ein nach den bisher geltenden Vorschriften       ändert durch Gesetz vom 17. März 1980 (BGBI. 1\nzulässiger Rechtsbehelf wird als ein nach diesem Ge-         S. 321 ), wird wie folgt geändert:\nsetz zulässiger Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er\nbei einer nicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird.      1. § 24 Abs. 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:\n(4) Die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidun-             ,,Absatz 1 gilt auch für die Tagesanlagen des Berg-\ngen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergan-             wesens und für Anlagen, die nicht gewerblichen\ngen und noch nicht unanfechtbar geworden sind oder                Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftli-\ndie in den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängi-            cher Unternehmungen Verwendung finden oder so-\ngen gerichtlichen Verfahren ergehen, sowie das weitere            weit es der Arbeitsschutz erfordert;\".\nVerfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung richten\nsich nach den bisher geltenden Vorschriften.                 2. In § 34 Abs. 5 wird das Komma nach dem Wort „ist\"\ndurch einen Punkt ersetzt; die Worte „im gleichen,\ndaß das Gewerbe der Markscheider nur von Perso-\n§ 172                                nen betrieben werden darf, welche als solche geprüft\nMutungen                              und konzessioniert sind\" werden gestrichen.\nAuf Mutungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes       3. In § 120 e wird folgender Absatz 4 angefügt:\nbereits eingelegt sind und auf die nach den beim Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes jeweils geltenden bergrechtli-               ,,(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nchen Vorschriften der Länder über das Muten und Ver-              nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nleihen Bergwerkseigentum zu verleihen gewesen wäre,               Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich\nist für die Bodenschätze und das Feld, für die Berg-              der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März\nwerkseigentum zu verleihen gewesen wäre, eine Bewil-              1975 (BGBI. 1 S. 729) und der Verordnung über ge-\nligung zu erteilen, wenn der Muter nicht innerhalb von            fährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekannt-\nzwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf              machung vom 8. September 1975 (BGBI. 1 S. 2493)\ndie Erteilung verzichtet.                                         sowie deren Änderungen auf Tagesanlagen und Ta-\ngebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies\n§ 173                               zum Schutz der in den §§ 120 a und 120 b genann-\nten Rechtsgüter erforderlich ist.\"\nZusammenhängende Betriebe\n(1) Stehen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne        4. § 144 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndes § 2 (Betrieb) zur unterirdischen Aufsuchung oder            ,,2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Ge-\nGewinnung von bergfreien oder grundeigenen Boden-                      nehmigung(§ 34 Abs. 5) den Handel mit Giften\nschätzen mit einem Betrieb oder Betriebsteil in unmittel-              betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen\nbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, in                    Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht\ndem andere Bodenschätze übertage aufgesucht oder                       ist oder''.\ngewonnen werden, so kann die zuständige Behörde be-\nstimmen, daß an die Tätigkeiten und Einrichtungen in\n(2) § 717 der Reichsversicherungsordnung in der im\ndiesem Betrieb oder Betriebsteil. die Vorschriften dieses\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1,\nGesetzes anzuwenden sind, soweit dies mit Rücksicht\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nauf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgän-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979\nge zwischen unter- und übertage geboten ist. Die An-\n(BGBI. I S. 2241 ), erhält folgende Fassung:\nordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine der Vor-\naussetzungen für ihren Erlaß entfällt.                                                   ,,§ 717\n(2) Soweit Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne           Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der\ndes § 2 zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien        Zustimmung des Bundesrates bedürfen, werden gere-\noder grundeigenen Bodenschätzen mit einem Kraft-             gelt","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                            1357\n1. das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften              4. die Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung\nund Gewerbeaufsichtsbehörden,                               mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember\n2. das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften                 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nund der für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.          rungsnummer 750-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung;\nDie Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden\nvom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, die           5. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am\nVerwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 von den                 Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBI. I S. 497),\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für              zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nWirtschaft erlassen.\"                                             28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373).\n(3) § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über technische Ar-\n§ 176\nbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBI. I S. 717), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 13. August 1979 (BGBI. 1                Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung\nS. 1432), wird gestrichen.\n(1) Landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstän-\n(4) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969         de in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm wider-\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 37 des Ge-        sprechen, treten, soweit in diesem Gesetz nichts ande-\nsetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1301 ), wird wie        res bestimmt ist, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nfolgt geändert:                                               außer Kraft, insbesondere:\nIn § 3 Nr. 1 Buchstabe m wird das Wort „und\" durch ein\nKomma ersetzt; nach dem Wort „Bundesbaugesetz\"                Baden-Württemberg\nwerden die Worte „und § 94 Abs. 4 des Bundesbergge-             1. das badische Berggesetz in der Fassung der Be-\nsetzes'' eingefügt.                                                kanntmachung vom 17. April 1925 (Badisches Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt S. 103), zuletzt geän-\n(5) § 4 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\ndert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Ände-\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721, 1193), zuletzt\nrung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975\ngeändert durch Artikel 1 2 des Gesetzes vom 28. März\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 237) und\n1980 (BGBI. I S. 373), erhält folgende Fassung:\n§ 69 Abs. 6 des Naturschutzgesetzes vom 21. Ok-\n,,(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anla-            tober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\ngen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, so-                S. 654; ber. 1976 S. 96);\nweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Kei-         2. das württembergische Berggesetz vom 7. Oktober\nner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue                    1874 (Regierungsblatt für das Königreich Württem-\nund die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen so-              berg S. 265), zuletzt geändert durch § 69 Abs. 5 des\nwie die zur Wetterführung unerläßlichen Anlagen.\"                  Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Ge-\nsetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976\n(6) Dem § 20 der Verordnung zur Ausführung der                 S. 96) und § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausfüh-\nGrundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,             rung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von\nGliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten berei-                Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbar-\nnigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verord-               keit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 (Gesetz-\nnung vom 21. März 1974 (BGBI. 1S. 771 ), wird folgender            blatt für Baden-Württemberg S. 868);\nAbsatz angefügt:\n3. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen\n,,(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grund-         Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für\nbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.\"                  die Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zu-\nletzt geändert durch Artikel 4 des Dritten Gesetzes\nzur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom\n§ 175                                 8. April 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nAußerkrafttreten von Bundesrecht                    S. 237) und § 69 Abs. 7 des Naturschutzgesetzes\nvom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetz.es treten außer            Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96);\nKraft\n4. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen\n1. das Gesetz zur Erschließung von Bodenschätzen                   Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 1 2. Mai 1934\nvom 1. Dezember 1936 in der im Bundesgesetzblatt              (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt ge-\nTeil III, Gliederungsnummer 750-6, veröffentlichten           ändert durch Artikel 5 des zweiten Gesetzes zur\nbereinigten Fassung;                                          Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai\n2. das Gesetz über den Abbau von Raseneisenerz vom                 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 161 );\n22 . Juni 1937 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,       5. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preu-\nGliederungsnummer 750-4, veröffentlichten berei-              ßische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert\nnigten Fassung;                                               durch § 16 des Gesetzes zur Änderung berggesetz-\n3. die Verordnung über die Zulegung von Bergwerksfel-              licher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preu-\ndern vom 25. März 1938 in der im Bundesgesetzblatt            ßische Gesetzsammlung S. 93);\nTeil III, Gliederungsnummer 750-6-1 , veröffentlichten     6. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-\nbereinigten Fassung, 'geändert durch § 56 des Ge-             chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-\nsetzes vom 28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1513);                denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember","1358                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zu-          18. das Gesetz betreffend die Abänderung des Allge-\nletzt. geändert durch § 17 des Gesetzes zur Ände-         meinen Berggesetzes vom 18. Juni 1907 (Gesetz-\nrung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. Sep-           und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband 1750-\ntember 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);            1-1 );\n7. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-     Bremen\ngung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und\nWeiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-       19. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen\nden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetz-               Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des bremi-\nsammlung S. 19);                                          schen Rechts 751-c-2), zuletzt geändert durch\n§ 60 Nr. 53 des Beurkundungsgesetzes vom\n8. das Gesetz über die behälterlose unterirdische            28. August 1969 (BGBI. I S. 1513);\nSpeicherung von Gas (Gasspeichergesetz) vom\n18. Mai 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg       20. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-\ns. 172);                                                  schen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern\nund Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933\n(Sammlung des bremischen Rechts 751-c-3), zu-\nBayern                                                        letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\n9. das Berggesetz in der Fassung der Bekanntma-              Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdi-\nchung vom 10. Januar 1967 (Bayerisches Gesetz-            schen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefboh-\nund Verordnungsblatt S. 185), zuletzt geändert            rungen vom 14. Oktober 1969 (Gesetzblatt der\ndurch Artikel 52 Abs. 11 des Bayerischen Gesetzes         Freien Hansestadt Bremen S. 131 );\nüber die entschädigungspflichtige Enteignung vom\n21. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen\n11. November 197 4 (Bayerisches Gesetz- und Ver-\nBodenschätzen (Erdölgesetz) vom 1 2. Mai 1934\nordnungsblatt S. 61 O);\n(Sammlung des bremischen Rechts 751-c-4);\n10. das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes\n22. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934\nvom 17. August 1918 (Bereinigte Sammlung des\n(Sammlung des bremischen Rechts 751-c-5);\nBayerischen Landesrechts Band IV S. 162);\n23. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-\n11. die Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes               chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-\nvom 17. August 1918 über die Änderung des Berg-           denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember -\ngesetzes vom 18. August 1918 (Bereinigte Samm-            1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-6);\nlung des Bayerischen Landesrechts Band IV\ns. 163);                                              24. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-\ngung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und\n12. das Gesetz über Graphitgewinnung (Graphit-\nWeiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-\ngesetz) vom 1 2. November 1937 (Bereinigte\nden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des bremi-\nSammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV\nschen Rechts 751-c-7);\ns. 164);\n25. die Verordnung über das Bergrecht in Bremen vom\n13. das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes             15. Juli 1941 (Sammlung des bremischen Rechts\nund des Wassergesetzes vom 23. März 1938 (Be-\n751-c-1 );\nreinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts\nBand IV S. 165);                                      26. die Bekanntmachung des Oberbergamts für die\nFreie Hansestadt Bremen vom 20. August 1949\n14. die Bekanntmachung über Aufsuchung und Gewin-             (Sammlung des bremischen Rechts 751-b-1 );\nnung von Waschgold (Goldwäscherei) vom 19. Mai\n1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen             Hamburg\nLandesrechts Band IV S. 165);\n27. das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865\n15. das Gesetz zur Änderung des Berggesetzes vom              (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-\n29. Dezember 1949 (Bereinigte Sammlung des                desrechts II 750-m), zuletzt geändert durch Ar-\nBayerischen Landesrechts Band IV S. 166);                 tikel 37 des Gesetzes zur Anpassung des hambur-\n16. das Gesetz über die behälterlose unterirdische            gischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur\nSpeicherung von Gas vom 25. Oktober 1966 (Baye-           Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz\nrisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), zu-         zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 1974\nletzt geändert durch § 18 des Zweiten Gesetzes            (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1\nzur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpas-           S. 381 );\nsung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das        28. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-\nBundesrecht vom 24. Juli 197 4 (Bayerisches Ge-           schen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern\nsetz- und Verordnungsblatt S. 354);                       und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933\n(Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-\nBerlin                                                        desrechts II 750-o), zuletzt geändert durch Ar-\n17. das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865               tikel 38 des Gesetzes zur Anpassung des hambur-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-        gischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur\nband 1 750-1 ), zuletzt geändert durch das Gesetz        Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz\nzur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes vom             zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 197 4\n5. Februar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für        (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1\nBerlin S. 406);                                          s. 381 );","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                           1359\n29. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen          tikel 27 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes zur Anpas-\nBodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934               sung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Re-\n(Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-               form des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz-\ndesrechts II 750-p);                                       und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1\n30. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934                  s. 245);\n(Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-          38. das Gesetz betreffend die Einführung des Preußi-\ndesrechts II 750-q);                                       schen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni\n31. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-            1865 in die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont\nchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-              vom 1. Januar 1869 (Fürstlich Waldeckisches Re-\ndenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember             gierungsblatt S. 3), zuletzt geändert durch § 1 des\n1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen               Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landes-\nLandesrechts II 750-q-1 );                                 rechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für das Land Hessen S. 21 );\n32. die Verordnung über das Bergrecht in Groß-Ham-\nburg vom 25. März 1937 (Sammlung des bereinig-        39. das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländi-\nten hamburgischen Landesrechts II 750-r);                  scher juristischer Personen und den Geschäfts-\nbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom\n33. die Dritte Verordnung über das Bergrecht in Groß-          23. Juni 1909 (Preußische Gesetz-Sammlung\nHamburg vom 7. Dezember 1938 (Sammlung des                 S. 619), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes\nbereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-s);          zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom\n6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nHessen                                                         das Land Hessen S. 21 );\n34. das Allgemeine Berggesetz für das Land Hessen in      40. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Novem-              schen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern\nber 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das             und Tiefbohrungen in der Fassung der Bekanntma-\nLand Hessen I S. 223), zuletzt geändert durch Arti-        chung vom 9. August 1968 (Gesetz- und Verord-\nkel 53 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung               nungsblatt für das Land Hessen I S. 251 ), zuletzt\ndes Landesrechts an das Einführungsgesetz zum              geändert durch Artikel 54 des Hessischen Geset-\nStrafgesetzbuch (EGStGB) und das Zweite Gesetz             zes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschrif-\nzur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Sep-          ten an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ntember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für              (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz\ndas Land Hessen I S. 361 );                                über Ordnungswidrigkeiten         (EGOWiG)     vom\n5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\n35. die Verordnung, betreffend die Einführung des All-         das Land Hessen I S. 598);\ngemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das\nGebiet des vormaligen Herzogtums Nassau vom           41 . das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen\n22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die König-           Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 in\nlichen Preußischen Staaten S. 237), zuletzt geän-          der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April\ndert durch Artikel 27 Nr. 2 des Hessischen Geset-          1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste            Hessen S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 55\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März             des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der\n1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land            Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über\nHessen I S. 245);                                          Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einfüh-\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkei-\n36. die Verordnung, betreffend die Einführung des All-         ten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und\ngemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die             Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);\nmit der Preußischen Monarchie vereinigten Landes-\nteile der Großherzoglich Hessischen Provinz Ober-     42. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der\nhessen, sowie in das Gebiet der vormaligen Land-            Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953\ngrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des               (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-\nOber-Amtsbezirks Meisenheim vom 22. Februar                 sen S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 56 des\n1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preu-             Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf-\nßischen Staaten S. 242), zuletzt geändert durch Ar-         und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ord-\ntikel 27 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes zur Anpas-           nungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungs-\nsung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Re-           gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz-             (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Ver-\nund Verordnungsblatt für das Land Hessen 1                  ordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598);\nS. 245);\n43. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-\n37. die Verordnung, betreffend die Einführung des All-          chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-\ngemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das              denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember\nmit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet             1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes vormaligen Kurfürstentums Hessen und der                1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nvormaligen freien Stadt Frankfurt sowie der vormals         Land Hessen S. 91 ), zuletzt geändert durch§ 1 des\nKöniglich Bayerischen Landesteile vom 1. Juni               Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landes-\n1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preu-             rechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verord-\nßischen Staaten S. 770), zuletzt geändert durch Ar-         nungsblatt für das Land Hessen S. 21 );","1360                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\n44. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-      54. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Nie-\ngung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und                dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,\nWeiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-            Sammelband II S. 702), zuletzt geändert durch Arti-\nden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetz-                kel 56 des Gesetzes zur Anpassung des Landes-\nsammlung S. 19), zuletzt geändert durch § 1 des            rechts an das Erste Gesetz zur Reform des Straf-\nGesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landes-            rechts, an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verord-            und an das Einführungsgesetz zum Gesetz über\nnungsblatt für das Land Hessen S. 21 );                    Ordnungswidrigkeiten (Erstes Anpassungsgesetz)\nvom 24. Juni 1970 (Niedersächsisches Gesetz-\n45. das Gesetz über das Bergrecht im Land Hessen\nund Verordnungsblatt S. 237);\nvom 6. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Land Hessen S. 130), zuletzt geändert durch       55. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-\n§ 10 Nr. 4 des Gesetzes über die Verkündung von            chung u,nd Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-\nRechtsverordnungen, Organisationsanordnungen               denschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember\nund Anstaltsordnungen vom 2. November 1971                 1934 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-            nungsblatt, Sammelband II S. 709);\nsen I S. 258);                                        56. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-\ngung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und\nNiedersachsen                                                   Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-\n46. das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des                 den vom 22. Januar 1938 (Niedersächsisches Ge-\nBergrechts im lande Niedersachsen vom 10. März             setz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 703),\n1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-                zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur\nnungsblatt S. 253);                                        Änderung und Bereinigung des Bergrechts im lan-\nde Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersäch-\n47. das Allgemeine Berggesetz für das Land Nieder-\nsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);\nsachsen in der Fassung der Anlage zu Artikel I des\nGesetzes zur Änderung und Bereinigung des Berg-        57. die Verordnung über Salze und Solquellen im Land-\nrechts im lande Niedersachsen vom 10. März 1978            kreis Holzminden (Regierungsbezirk Hildesheim)\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt            vom 4. Januar 1943 (Niedersächsisches Gesetz-\ns. 253);                                                   und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 710);\n48. die Verordnung betreffend die Einführung des Allge-\nmeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Ge-       Nordrhei n-Westf al en\nbiet des vormaligen Königreichs Hannover vom           58. das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865\n8. Mai 1867 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-            (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden\nordnungsblatt, Sammelband III S. 307), zuletzt ge-         preußischen Rechts S. 164), zuletzt geändert durch\nändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Änderung          Artikel XXXIII des Zweiten Gesetzes zur Anpassung\nund Bereinigung des Bergrechts im lande Nieder-            landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften\nsachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches               an das Bundesrecht vom 3. Dezember 197 4 (Ge-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 253);                      setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\n49. die Verordnung betreffend die Einführung des Allge-         Westfalen S. 1504);\nmeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das mit       59. das Gesetz betreffend die Abänderung des Allge-\nder Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des            meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom\nvormaligen Kurfürstentums Hessen und der vorma-            18. Juni 1907 (Sammlung des in Nordrhein-Westfa-\nligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals Kö-        len geltenden preußischen Rechts S. 185);\nniglich Bayerischen Landestheile vom 1. Juni 1867\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,       60. das Gesetz über den Bergwerksbetrieb auslän-\nSammelband III S. 308);       '                            discher juristischer Personen und den Geschäfts-\nbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom\n50. das Gesetz über die Bestellung von Salzabbauge-             23. Juni 1909 (Sammlung des in Nordrhein-\nrechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. Au-           Westfalen geltenden i_?eußischen Rechts S. 185);\ngust 1904 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt, Sammelband III S. 359);                 61. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-\nschen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefboh-\n51 . das Gesetz betreffend die Abänderung des Allge-            rungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des in\nmeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom                  Nordrhein-Westfalen       geltenden     preußischen\n18. Juni 1907 (Niedersächsisches Gesetz- und               Rechts S. 189), zuletzt geändert durch das Gesetz\nVerordnungsblatt, Sammelband III S. 308);                  zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichti-\n52 . das Gesetz über den Bergwerksbetrieb auslän-               gung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrie-\ndischer juristischer Personen und den Geschäfts-           ben und Tiefbohrungen vom 15. Oktober 1974(Ge-\nbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom                setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\n23. Juni 1909 (Niedersächsisches Gesetz- und               Westfalen S. 1048);\nVerordnungsblatt, Sammelband III S. 309);              62. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen\n53. das Gesetz über die Verleihung von Braunkohlen-             Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 1 2. Mai 1934\nfeldern an den Staat vom 3. Januar 1924 (Nieder-            (Sammlung aes in Nordrhein-Westfalen geltenden\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sam-             preußischen Rechts S. 189), zuletzt geändert durch\nmelband II S. 701 );                                       Artikel III des Vierten Gesetzes zur Änderung berg-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                           1361\ngesetzlicher Vorschriften im lande Nordrhein-              1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nWestfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verord-           27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen                für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer\nS. 201 );                                                  Koblenz, Trier, Montabaur S. 113);\n63. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934             71. die Verordnung, betreffend die Einführung des All-\n(Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden             gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die\npreußischen Rechts S. 190), zuletzt geändert durch         mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landes-\nArtikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung berg-         teile der Großherzoglich Hessischen Provinz Ober-\ngesetzlicher Vorschriften im lande Nordrhein-              hessen sowie in das Gebiet der vormaligen Land-\nWestfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verord-           grafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des\nnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen                Oberamtbezirks Meisenheim vom 22. Februar 1867\ns. 201 );                                                  in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. No-\n64. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-            vember 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-              das Land Rheinland-efalz 1968, Sondernummer\ndenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember             Koblenz, Trier, Montabaur S. 113);\n1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen gel-\n72. das Gesetz, betreffend die Abänderung des Bergge-\ntenden preußischen Rechts S. 191 );\nsetzes vom 24. Juni 1865 (für die Regierungsbezir-\n65. die Verordnung über die bergaufsichtliche Überwa-           ke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 18. Juni\nchung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und                1907 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nWeiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-             27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des in Nord-             für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer\nrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts                Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);\nS. 192), zuletzt geändert durch die Dritte Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung über die berg-       73. das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländi-\naufsichtliche Überwachung der bergbaulichen Ne-            scher juristischer Personen und den Geschäftsbe-\nbengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen              trieb außerpreußischer Gewerkschaften (für die Re-\ndurch die Bergbehörden vom 7. September 1977               gierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-           23. Juni 1909 in der Fassung der Bekanntmachung\nrhein-Westfalen S. 346);                                   vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Son-\n66. das Zweite Gesetz zur Änderung berggesetzlicher\ndernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);\nVorschriften im lande Nordrhein-Westfalen vom\n25. Mai 1954 (Sammlung des bereinigten Landes-        7 4. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-\nrechts Nordrhein-Westfalen S. 694);                        schen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefboh-\n67. die Verordnung über die Beaufsichtigung von Tief-          rungen vom 18. Dezember 1933 in der Fassung der\nbohrungen durch die Bergbehörden vom 1. April              Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Ge-\n1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land            setz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-\nNordrhein-Westfalen S. 135);                                Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Monta-\nbaur S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nLandesgesetzes über das Bergrecht im lande\nRheinland-Pfalz                                                 Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und\n68. das Allgemeine Berggesetz für das Land Rheinland-           Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz\nPfalz (ABGRhPf) in der Fassung der Bekanntma-              S. 1 );\nchung vom 12. Februar 197 4 (Gesetz- und Verord-     75. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen\nnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 113),           Bodenschätzen-Erdölgesetz-vom 12. Mai 1934 in\ngeändert durch Artikel 41 des Dritten Landesgeset-         der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Novem-\nzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften             ber 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n(3. LStraf ÄndG) vom 5. November 1974 (Gesetz-             Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Ko-\nund Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz          blenz, Trier, Montabaur S. 119), zuletzt geändert\nS. 469);                                                   durch Artikel 3 des Landesgesetzes über das Berg-\n69. das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewin-            recht im lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974\nnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März            (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\n1856 in der Fassung der Bekanntmachung vom                 land-Pfalz S. 1);\n27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt      76. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-\nfür das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer             chung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-\nKoblenz, Trier, Montabaur S. 78), zuletzt geändert         denschätzen - Erdölverordnung - vom 13. Dezem-\ndurch Artikel 67 des Dritten Landesgesetzes zur            ber 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. No-          27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nvember 197 4 (Gesetz- und Verordnungsblatt für              für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer\ndas Land Rheinland-Pfalz S. 469);                          Koblenz, Trier, Montabaur S. 120), zuletzt geändert\n70. die Verordnung, betreffend die Einführung des All-          durch Artikel 5 des Landesgesetzes über das Berg-\ngemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das             recht im lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974\nGebiet des vormaligen Herzogtums Nassau (für den            (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nRegierungsbezirk Montabaur) vom 22. Februar                land-Pfalz S. 1);","1362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n77. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der        85. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen\nFassung der Bekanntmachung vom 27. November                Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934\n1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land             (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt ge-\nRheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz                 ändert durch § 15 des Gesetzes zur Änderung berg-\nTrier, Montabaur S. 121 ), zuletzt geändert durch Ar~      gesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937\ntikel 4 des Landesgesetzes über das Bergrecht im             (Preußische Gesetzsammlung S. 93);\nlande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-      86. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preu-\nPfalz S. 1 );                                               ßische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert\ndurch § 1 6 des Gesetzes zur Änderung berggesetz-\n78. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-            licher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preu-\ngung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und                 ßische Gesetzsammlung S. 93);\nWeiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-\n87. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-\nden vom 22. Januar 1938 in der Fassung der Be-\nchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-\nkanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz-\ndenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember\nund Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz\n1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zu-\n1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur\nletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Ände-\nS. 122), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Lan-\nrung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. Sep-\ndesgesetzes über das Bergrecht im lande Rhein-\ntember 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93);\nland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1 );      88. das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vor-\n79. d~e Landesverordnung über die Beaufsichtigung von            schriften vom 24. September 1937 (Preußische Ge-\nTiefbohrungen durch die Bergbehörden vom 29. Juli           setzsammlung S. 93);\n1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land         89. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-\nRheinland-Pfalz S. 215);                                    gung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und\nWeiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-\nden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetz-\nSaarland\nsammlung S. 19), geändert durch Verordnung vom\n80. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen                29. April 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 549);\nStaaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für\ndie Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zu-         90. das Gesetz über die Berechtigung zur Aufsuchung\nletzt geändert durch Artikel 36 des zweiten Geset-           und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom\nzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und              10. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 533),\nBußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. No-               zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung\nvember 197 4 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1011 );            des Gesetzes über die Berechtigung zur Aufsu-\nchung und Gewinnung von Eisen- und Mangan-\n81. das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewin-             erzen vom 11 . Dezember 1956 (Amtsblatt des\nnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März             Saarlandes S. 1657);\n1856 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preu-\nßischen Staaten S. 203), zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 37 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und           Schleswig-Holstein\nBereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des      91. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen\nSaarlandes vom 13. November 1974 (Amtsblatt des             Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des schles~\nSaarlandes S. 1011 );                                       wig-holsteinischen Landesrechts 1971, GI.-Nr.\n750-1 ), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Ge-\n82. das Gesetz betreffend die Abänderung des Allge-\nsetzes zur Anpassung des schleswig-holsteini-\nmeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom\nschen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Re-\n18. Juni 1907 (Preußische Gesetzsammlung\nform des Strafrechts und andere straf- und bußgeld-\n~- 119), geändert dur'ch § 8 Nr. 2 des Gesetzes zur\nUberführung der privaten Bergregale und Regali-             rechtliche Vorschriften des Bundes vom 9. Dezem-\nber 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ntätsrechte an den Staat vom 29. Dezember 1942\n(Preußische Gesetzsammlung 1943 S. 1);                      Schleswig-Holstein S. 453);\n83. das Gesetz über ,den Bergwerksbetrieb auslän-            92. das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen\ndischer juristischer Personen und den Geschäfts-             Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom\nbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom                 24. Juni 1865 in das Gebiet des Herzogtums Lauen-\n23. Juni 1909 (Preußische Gesetzsammlung                    burg vom· 6. Mai 1868 (Sammlung des schleswig-\ns. 619);                                                    holsteinischen Landesrechts 1971, GI.-Nr. 750-2);\n84. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-       93. das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen\nschen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefboh-               Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet der\nrungen vom 18. Dezember 1933 (Preußische Ge-                 Herzogtümer Schleswig und Holstein vom 12. März\nsetzsammlung S. 493), zuletzt geändert durch Arti-          1869 (Sammlung des schleswig-holsteinischen\nkel 39 des Gesetzes Nr. 907 zur Änderung und Be-            Landesrechts 1971, GI.-Nr. 750-3);\nreinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie      94. das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen\nzur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das               Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom                 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-\n13. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 267);            rechts 1971, GI.-Nr. 750-4);","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                             1363\n95. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdi-     weise auf Grund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vor-\nschen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern        schriften erlassen worden sind, und die zugehörigen ge-\nund Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933                setzlichen Bußgeldvorschriften, gelten bis zu ihrer Auf-\n(Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-        hebung fort, soweit nicht deren Gegenstände in diesem\nrechts 1971, GI.-Nr. 750-5), zuletzt geändert durch    Gesetz geregelt sind oder soweit sie nicht mit den Vor-\nArtikel 46 des Gesetzes zur Anpassung des schles-      schriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen. Die\nwig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite         Landesregierungen oder die von ihnen nach § 68 Abs.1\nGesetz zur Reform des Strafrechts und andere          bestimmten Stellen werden ermächtigt, die jeweils in ih-\nstraf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bun-    rem Land geltenden, nach Satz 1 aufrechterhaltenen\ndes vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und Verord-·        Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, so-\nnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 453);            weit von ihnen über die darin geregelten Gegenstände\n96. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen      Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs; 1 erlassen\nBodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934          werden. Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n(Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-        mächtigt, die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschrif-\nrechts 1971, GI.-Nr. 750-6);                          ten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates aufzuheben, soweit über die darin geregelten\n97. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934              Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68\n(Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-        Abs. 2 erlassen werden.\nrechts 1971, GI.-Nr. 750-7);\n(4) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bun-\n98. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsu-        des auf die nach Absatz 1 oder§ 175 außer Kraft getre-\nchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bo-         tenen Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle\ndenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember        die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.\n1934; (Sammlung des schleswig-holsteinischen\nLandesrechts 1971, GI.-Nr. 750-7-1);\n99. die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichti-                                 § 177\ngung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und\nWeiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehör-\nBerlin-Klausel\nden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des schles-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nwig-holsteinischen Landesrechts 1971, GI.-Nr.         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n750-1-1 ).                                            Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(2) Die Vorschriften des Landesrechts über die\nDritten Überleitungsgesetzes.\ngrundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechti-\ngungen, einschließlich der Vorschriften über die Einrich-\ntung und Führung der Berggrundbücher, bleiben unbe-\nrührt, soweit sie nicht in den in Absatz 1 aufgeführten                               § 178\nGesetzen und Verordnungen enthalten sind. Die Länder                               Inkrafttreten\nkönnen in dem in Satz 1 genannten Bereich auch neue\nVorschriften erlassen und die bestehenden Vorschriften         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Abwei-\ndes Landesrechts aufheben oder ändern.                      chend hiervon treten die·§§ 32, 65 bis 68, 122 Abs. 4\n§§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 141\n(3) Verordnungen (Berg[polizei]verordnungen), die        und 176 Abs. 3 Satz 2 und 3 am Tage nach der Verkün-\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teil-       dung des Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. August 1980\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHans-Ulrich Klose\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}