{"id":"bgbl1-1980-48-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":48,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_48.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und über die Erhaltung von Ansprüchen bei Betriebsübergang (Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz)","law_date":"1980-08-13T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1308                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nüber die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz\nund über die Erhaltung von Ansprüchen bei Betriebsübergang\n(Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz)\nVom 13. August 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          schiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Ge-\nschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die aus-\nArtikel 1                           zuübende Tätigkeit ist.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuches                     (2) Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines von dem\nArbeitgeber zu vertretenden Verstoßes gegen das\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-          Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht be-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten     gründet worden, so ist er zum Ersatz des Schadens\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz            verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet,\nvom 24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1202), wird wie folgt geän-      daß er darauf vertraut, die Begründung des Arbeits-\ndert:                                                         verhältnisses werde nicht wegen eines solchen Ver-\nstoßes unterbleiben. Satz 1 gilt beim beruflichen Auf-\n1. Hinter § 611 wird folgender § 611 a eingefügt:             stieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein An-\nspruch besteht.\n,,§ 611 a\n(3) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen ei-\n(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmerbeiei-       nes Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot\nner Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbeson-            verjährt in zwei Jahren. § 201 ist entsprechend anzu-\ndere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,          wenden.\"\nbeim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder ei-\nner Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts be-\nnachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung we-      2. Hinter § 611 a wird folgender § 611 b eingefügt:\ngen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine                                ,,§ 611 b\nVereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom               Der Arbeitgeber soll einen Arbeitsplatz weder öf-\nArbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegen-             fentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer\nstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unver-             oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß\nzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist.           ein Fall des § 611 a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.\"\nWenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen\nglaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen\ndes Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeit-      3. In § 612 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngeber die Beweislast dafür, daß nicht auf das Ge-            ,,(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche\nschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unter-            oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Ge-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                          1309\nschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergü-               geber oder durch den neuen Inhaber wegen des\ntung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer               Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebs-\ndes anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer                 teils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des\ngeringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfer-             Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt\ntigt, daß wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers               unberührt.\"\nbesondere Schutzvorschriften gelten.§ 611 a Abs. 1\nSatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\"\nArtikel 2\n4. Hinter § 612 wird folgender § 612 a eingefügt:                                     Aushang\n,,§ 612 a                           Der Arbeitgeber soll einen Abdruck der §§ 611 a,\n611 b, 612 Abs. 3 und § 612 a des Bürgerlichen Ge-\nDer Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer\nsetzbuches in der Fassung dieses Gesetzes an geeig-\nVereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachtei-\nneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auslegen oder aus-\nligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise sei-\nne Rechte ausübt.\"                                       hängen.\nArtikel 3\n5. § 613 a wird wie folgt gändert:\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\na) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-\nfügt:                                                  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\n,,Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechts-      kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. I S. 853, 1036),\nnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Be-       geändert durch Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes vom\ntriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt    13. Juni 1980 (BGBI. I S. 677), wird wie folgt geändert:\ndes Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen In-      § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor\nAblauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des           1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nÜbergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers ge-            „Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei\nändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte       Wochen einzulegen und zu begründen.\"\nund Pflichten bei dem neuen Inhaber durch\n2. Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.\nRechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder\ndurch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt\nwerden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können                                Artikel 4\ndie Rechte und Pflichten geändert werden, wenn\nder Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung                              Berlin-Klausel\nnicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nTarifgebundenheit im Geltungsbereich eines an-       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen\ndem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmerverein-\nArtikel 5\nbart wird.\"\nInkrafttreten\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ei-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnes Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeit-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. August 1980\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHans-Ulrich Klose\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}