{"id":"bgbl1-1980-48-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":48,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1980-08-13T00:00:00Z","page":1301,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1301\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                       Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1980                                                                                                                    Nr. 48\nTag                                                                            Inhalt                                                                                            Seite\n13. 8. 80   Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1301\nneu: 319-79; 360-1, 302-2\n13. 8. 80  Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und über die Er-\nhaltung von Ansprüchen bei Betriebsübergang (Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz) . .                                                                                 1308\nneu: 400-6; 400-2, 320-1\n13. 8. 80   Bundesberggesetz (BBergG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1310\nneu: 750-15; 7100-1, 820-1, 8053-4, 302-2, 2129-8, 315-11-2, 750-6, 750-4, 750-6-1, 750-3, 750-2\n11. 8. 80   Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes . . . .                                                                             1364\nneu: 7847-11-4-34\n13. 8. 80  Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung\nSchwerbehindertengesetz - SchwbWV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1365\nneu: 811-1-7\n13. 8. 80  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizei-\nverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1370\n9501-20, 9501-21\n13. 8. 80  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizei-\nverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1375\n9501-28, 9501-29\nGesetz\nzur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nVom 13. August 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                            2. Erteilung der Vollstreckungsklausel\nErster Abschnitt                                                                                                                  §3\nZulassung der Zwangsvollstreckung                                                            (1) Der Schuldtitel wird für den Geltungsbereich die-\naus Entscheidungen                                                             ses Gesetzes dadurch zur Zwangsvollstreckung zuge-\nund gerichtlichen Vergleichen                                                       lassen, daß er auf Antrag (Artikel 13 des Vertrages) mit\nder Vollstreckungsklausel versehen wird.\n1. Allgemeine Vorschriften\n§ 1                                                                  (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-\nDie sachliche und die örtliche Zuständigkeit des                                              sel kann bei dem Landgericht (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1\nLandgerichts, die Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des                                        und Abs. 2 des Vertrages) schriftlich eingereicht oder\nVertrages vorsehen, sind ausschließliche Zuständig-                                             mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt wer-\nkeiten.                                                                                         den.\n§2                                                                    (3) Der Ausfertigung des Schuldtitels, die mit der Voll-\nDie Verfahren, in denen die Zwangsvollstreckung aus                                          streckungsklausel versehen werden soll, und seiner\nisraelischen Entscheidungen und gerichtlichen Verglei-                                          Übersetzung (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Artikel 19,\nchen zugelassen wird (Artikel 1Obis 21 des Vertrages),                                          20, 21 des Vertrages) sollen zwei Abschriften beigefügt\nsind Feriensachen.                                                                              werden.","1302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§4                             mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In der An-\n(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag einen zustel-  ordnung ist die zu vollstreckende Verurteilung oder Ver-\nlungsbevollmächtigten zu benennen. Geschieht dies         pflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben.\nnicht, so können alle Zustellungen an den Antragsteller\nbis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbe-                                 §8\nvollmächtigten durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 192,\n213 der Zivilprozeßordnung) bewirkt werden.                    (1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden (§ 7)\nerteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-\n(2) Zum Zustellungsbevollmächtigten ist eine Person     streckungsklausel in folgender Form:\nzu bestellen, die im Bezirk des angerufenen Gerichts        ,,Vollstreckungsklausel nach § 3 des Gesetzes vom 13.\nwohnt. Der Vorsitzende kann die Bestellung einer Per-       August 1980 zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli\nson mit einem anderen Wohnsitz im Geltungsbereich           1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndieses Gesetzes zulassen.                                   dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung\n(3) Der Benennung eines Zustellungsbevollmächtig-       und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-\nten bedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen bei       und Handelssachen (Bundesgesetzblatt 1980 1\neinem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt           S.1301).\noder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten          Gemäß der Anordnung des usw. (Bezeichnung des Vor-\nfür das Verfahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der   sitzenden, des Gerichts und der Anordnung) ist die\nnicht ein bei einem deutschen Gericht zugelassener         Zwangsvollstreckung aus usw. (Bezeichnung des\nRechtsanwalt ist, muß im Bezirk des angerufenen Ge-         Schuldtitels) zugunsten des usw. (Bezeichnung des\nrichts wohnen; der Vorsitzende kann von diesem Erfor-       Gläubigers) gegen den usw. (Bezeichnung des Schuld-\ndernis absehen, wenn der Bevollmächtigte einen ande-        ners) zulässig.\nren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\nDie zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet:\n(Angabe der Urteilsformel oder des Ausspruchs des Ge-\n§ 5                              richts oder der dem Schuldner aus dem Prozeßvergleich\nobliegenden Verpflichtung_ in deutscher Sprache, aus\n(1) Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende\nder Anordnung des Vorsitzenden zu übernehmen).\neiner Zivilkammer ohne mündliche Verhandlung und\nohne Anhörung des Schuldners. Jedoch kann eine               Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si-\nmündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder sei-         cherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge-\nnem Bevollmächtigten für das Verfahren erfolgen, wenn        richtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, daß die\nder Antragsteller oder der Bevollmächtigte mit einer sol-    Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.\"\nchen Erörterung einverstanden ist und diese der Be-\nschleunigung dient.                                         Lautet der Schuldtitel auf Leistung von Geld, so ist der\nVollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:\n(2) In dem Verfahren vor dem Vorsitzenden muß sich       „Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\nder Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt als        Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner\nBevollmächtigten vertreten lassen.                          die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-\nheit in Höhe von ... (Angabe des Betrags, wegen des-\nsen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.\"\n§6\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder\n(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt\nmehrere der durch die israelische Entscheidung zuer-\ndes Schuldtitels von einer dem Gläubiger obliegenden\nSicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem        kannten oder in einem anderen Schuldtitel niedergeleg-\nten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands\nEintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Voll-\nder Verurteilung oder der Verpflichtung zugelassen\nstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in\ndem Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen          (Artikel 17 des Vertrages), so ist die Vollstreckungs-\nklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 3 des\neinen anderen als den darin bezeichneten Schuldner\nGesetzes vom 13. August 1980 zur Ausführung des\nbeantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der\nVertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepu-\nZwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer\nblik Deutschland und dem Staat Israel über die gegen-\nVoraussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für\nseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\noder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach israeli-\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Bundes-\nschem Recht zu entscheiden. Der Nachweis ist durch\ngesetzblatt 1980 1 S. 1301)\" zu bezeichnen.\nUrkunden zu führen, es sei denn, daß die Tatsachen bei\ndem Gericht offenkundig sind.                                  (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-\n(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt      beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit\nwerden, so ist auf Antrag des Gläubigers der Schuldner      dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf\nzu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig.  die Ausfertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu\nDer Vorsitzende kann auch mündliche Verhandlung an-         verbindendes Blatt zu setzen. Die Übersetzung des\nordnen.                                                     Schuldtitels (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Vertra-\nges) ist mit der Ausfertigung zu verbinden.\n§ 7\n(4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzen-\nIst die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zu-     den sind die Vorschriften des§ 788 der Zivilprozeßord-\nzulassen, ordnet der Vorsitzende an, daß der Schuldtitel    nung entsprechend anzuwenden.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                          1303\n§9                                 (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-\nordnet ist, können auch zum Protokoll der Geschäfts-\n(1) Eine beglaubigte Abschrift des nach § 8 mit der\nstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben wer-\nVollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels und sei-\nden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, muß\nner Übersetzung ist dem Schuldner von Amts wegen zu-\ndie Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforde-\nzustellen.\nrung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.\n(2) Muß die Zustellung an den Schuldner außerhalb           (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder durch öf-          ist dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann von\nfentliche Bekanntmachung erfolgen und hält der Vorsit-       Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluß verkündet\nzende die Frist zur Einlegung der Beschwerde von ei-         worden ist.\nnem Monat ( § 11) nicht für ausreichend, so bestimmt er\neine längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anord-                                § 14\nnung, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel         (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldtitel\nzu versehen ist (§ 7) oder nachträglich durch besonde-       zugelassen, kann der Schuldner Einwendungen gegen\nren Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlas-          den Anspruch selbst in einem Verfahren nach§ 767 der\nsen wird, zu bestimmen. Die festgesetzte Frist beginnt       Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Grün-\nmit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel         de, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst\nversehenen Schuldtitels.\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be-\n(3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstreckungs-        schwerde nach § 9 Abs. 2 und§ 11 Satz 2 hätte ein-\nklausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und ei-          legen können oder,\nne Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu über-\n2. falls die Beschwerde nach§ 11 Satz 1 eingelegt wor-\nsenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetz-\nden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens\nte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Be-\nscheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.       entstanden sind.\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozeßordnung ist\n§ 10                             bei dem Landgericht zu erheben, das über den Antrag,\nIst der Antrag nicht begründet, lehnt ihn der Vorsitzen-  den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu verse-\nde durch Beschluß ab. Der Beschluß ist mit Gründen zu        hen ( § 3 Abs. 1 ) , entschieden hat.\nversehen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzu-\nerlegen.                                                                                 § 15\n(1) Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsitzen-\n3. Beschwerde\nden ( § 10) kann der Antragsteller Beschwerde einlegen;\n§ 11                            die Vorschriften der§§ 12 und 13 gelten entsprechend.\nDer Schuldner kann gegen die Zulassung der                  (2) Auf Grund des Beschlusses, durch den die\nZwangsvollstreckung Beschwerde einlegen. Die Be-            Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelassen\nschwerde ist, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 eine längere     wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des\nFrist bestimmt ist, innerhalb eines Monats einzulegen.      Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel. Die Vor-\nDiese Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustel-   schriften des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten\nlung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen           entsprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung\nSchuldtitels.                                               über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,\n§ 12                            ist nur aufzunehmen, wenn das Oberlandesgericht eine\nAnordnung nach § 24 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2\n( 1 ) Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulas-     erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich\nsung der Zwangsvollstreckung wird durch Einreichen          nach dem Inhalt der Anordnung.\neiner Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht\neingelegt. Der Beschwerdeschrift sollen die für ihre Zu-\nstellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt                          4. Rechtsbeschwerde\nwerden. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung\nzum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.                                      §16\n(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da-          Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet\ndurch berührt, daß sie statt bei dem Oberlandesgericht      die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen die Entschei-\nbei dem Landgericht eingelegt wird, das die Zwangsvoll-     dung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision\nstreckung zugelassen hat (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 des       gegeben wäre.\nVertrages, § 5); die Beschwerde ist unverzüglich von                                     § 17\nAmts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.\nDie Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde be-\n(3) Die Beschwerde ist dem Gläubiger von Amts            trägt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit\nwegen zuzustellen.                                          der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3, § 15\n§13                             Abs.1).\n( 1 ) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlan-                                    § 18\ndesgericht durch Beschluß, der mit Gründen zu ver-             (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der\nsehen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhand-        Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge-\nlung ergehen.                                               legt.","1304                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Vor-     doch gegen die Maßnahme oder die Entscheidung ein\nschriften des § 554 der Zivilprozeßordnung sind ent-        anderer Rechtsbehelf gegeben ist, sind die Einwendun-\nsprechend anzuwenden.                                       gen mit diesem Rechtsbehe!f geltend zu machen.\n(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung\noder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den                                    § 22\ndie Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden.            (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem\nSchuldtitel, der auf Leistung von Geld lautet, nach Arti-\n(4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerde-\nkel 21 des Vertrages, nach § 20 oder auf Grund einer\ngegner von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerde-\nAnordnung nach § 24 nicht über Maßregeln der Siche-\nschrift und ihrer Begründung sollen die für ihre Zustel-\nrung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die\nlung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt wer-     Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in\nden.                                                       Höhe des Betrags, wegen dessen der Gläubiger voll-\n§19                              strecken darf, abzuwenden.\n(1) Der Bundesgerichtshof kann nur prüfen, ob der             (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, und be-\nBeschluß auf einer Verletzung des Vertrages oder eines       reits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuhe-\nanderen Gesetzes beruht. Die Vorschriften der§§ 550          ben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde\nund 551 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend an-         die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderli-\nzuwenden. Der Bundesgerichtshof darf nicht prüfen, ob        che Sicherheitsleistung nachweist.\ndas Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht an-\ngenommen hat.\n§ 23\n(2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefoch-\ntenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellun-            Ist eine bewegliche körperliche Sache gepfändet und\ngen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Fest-      darf die Zwangsvollstreckung nach Artikel 21 des Ver-\nstellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer-          trages, nach§ 20 oder auf Grund einer Anordnung nach\ndegründe vorgebracht sind.                                   § 24 nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen,\nkann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen,\n(3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde          daß die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wer-\nsind die Vorschriften der §§ 556, 558, 559, 563, 573         de, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverrin-\nAbs. 1 und der §§ 57 4 und 575 der Zivilprozeßordnung        gerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung un-\nsowie § 24 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.                    verhältnismäßige Kosten verursachen würde.\n(4) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Schuld-\ntitel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen,\nso erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die-                                     § 24\nses Gerichts die Vollstreckungsklausel. Die Vorschrif-          ( 1 ) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des\nten des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten ent-      Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstrek-\nsprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung          kung (§ 11) zurück oder läßt es auf die Beschwerde des\nüber Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,        Gläubigers (§ 15 Abs. 1) die Zwangsvollstreckung aus\nist nur aufzunehmen, wenn der Bundesgerichtshof eine        dem Schuldtitel zu, entscheidet es zugleich darüber, ob\nAnordnung nach Absatz 3 in Verbindung mit§ 24 Abs. 1        die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung\nBuchstabe a erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes be-       hinaus fortgesetzt werden kann:\nstimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.                  a) Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig\nist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht\nan, daß die Vollstreckung erst nach Vorlage .!3iner\n5. Beschränkung der Zwangsvollstreckung                   israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst Uber-\nauf Sicherungsmaßregeln und Fortsetzung                   setzung (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Vertrages)\nder Zwangsvollstreckung                          unbeschränkt stattfinden dürfe.\nb) Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig\n§ 20                                   ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unter-\nDie Zwangsvollstreckung ist, unbeschadet des Arti-            haltspflicht zum Gegenstand oder ist der Schuldtitel\nkels 21 des Vertrages, auf Sicherungsmaßregeln be-               ein Prozeßvergleich, so ordnet das Oberlandesge-\nschränkt, solange die Frist nach § 11 oder§ 9 Abs. 2 zur         richt an, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt\nEinlegung der Beschwerde noch läuft und solange über             stattfinden dürfe.\ndie Beschwerde noch nicht entschieden ist.\n(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Oberlandes-\ngericht anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis zum\n§ 21\nAblauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde\nEinwendungen, daß bei der Zwangsvollstreckung die        ( § 1 7) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwer-\nBeschränkung nach Artikel 21 des Vertrages, nach§ 20        de nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maß-\noder auf Grund einer Anordnung nach § 24 nicht einge-       regeln zur Sicherung hinausgehen dürfe. Die Anordnung\nhalten werde oder daß eine bestimmte Maßnahme der           darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird,\nZwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung verein-         daß die weitergehende Vollstreckung dem Schuldner ei-\nbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zi-     nen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die\nvilprozeßordnung bei dem Vollstreckungsgericht(§ 764        Vorschrift des § 713 der Zivilprozeßordnung gilt ent-\nder Zivilprozeßordnung) geltend zu machen. Soweit je-       sprechend.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                              1305\n(3) Wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß          Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-\ndes Oberlandesgerichts eingelegt(§ 16), kann der Bun-        schwerde ( § 11 ) auf die Entscheidung über den Kosten-\ndesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anord-         punkt beschränken. In diesem Falle sind die Kosten dem\nnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof           Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner\nkann auf Antrag des Gläubigers eine Anordnung des            nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststel-\nOberlandesgerichts nach Absatz 2 abändern oder auf-          lung Veranlassung gegeben hat.\nheben.\n§ 25\n( 1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel,                               Dritter Abschnitt\nden der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Land-\ngerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat                  Aufhebung oder Änderung der Zulassung\n(§ 8), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur                       der Zwangsvollstreckung\nSicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts                                        § 28\nvorgelegt wird, daß die Zwangsvollstreckung unbe-\n( 1) Wird der Schuldtitel in Israel aufgehoben oder ge-\nschränkt stattfinden darf oder wenn eine gerichtliche\nAnordnung nach § 24 vorgelegt wird und die darin be-          ändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem\nVerfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung\nstimmten Voraussetzungen erfüllt sind.\nnicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung\n(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag      oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Ver-\nzu erteilen, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Be-       fahren beantragen.\nschwerdefrist (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1) eine Beschwer-\ndeschrift nicht eingereicht hat und                              (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das\nLandgericht ausschließlich zuständig, das über den An-\n1. der Gläubiger den Nachweis führt, daß die Entschei-      trag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu\ndung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrages) oder  versehen, entschieden hat.\n2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-\n(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder\nstand hat (Artikel 20 des Vertrages) oder\ndurch Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle ge-\n3. der Schuldtitel ein Prozeßvergleich ist.                  stellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche\nVerhandlung entschieden werden. Vor der Entschei-\n(3) Aus dem Schuldtitel darf die Zwangsvollstrek-\ndung ist der Gläubiger zu hören. Die Vorschrift des§ 13\nkung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-\nAbs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ergeht\nschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluß\ndurch Beschluß, der dem Gläubiger und dem Schuldner\ndes Oberlandesgerichts, daß der Schuldtitel zur\nvon Amts wegen zuzustellen ist.\nZwangsvollstreckung nicht zugelassen wird, verkündet\noder zugestellt ist.                                             (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\n§ 26\nde. Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde einzule-\ngen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und be-\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, zu          ginnt mit der Zustellung des Beschlusses.\ndem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ober-\nlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs die Voll-             (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und\nstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, daß die        die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-\nZwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Ge-          regeln gelten die Vorschriften der§§ 769 und 770 der\nrichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen        Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer\ndarf(§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 und§ 19 Abs. 4 Satz 3          Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-\nund 4), ist auf Antrag des Gläubigers gemäß der gericht-     stung zulässig.\nlichen Anordnung nach § 24 fortzusetzen.\n§ 29\n( 1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf\ndie Beschwerde ( § 1 2) oder die Rechtsbeschwerde\nZweiter Abschnitt                         ( § 16) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubi-\nFeststellung der Anerkennung                      ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem\neiner Entscheidung                         Schuldner durch die Vollstreckung des Schuldtitels\noder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung ge-\nmachte Leistung entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn\n§ 27\ndie Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Ent-\n(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung, ob die       scheidung, die zum Zeitpunkt der Zulassung nach israe-\nEntscheidung anzuerkennen ist, zum Gegenstand hat            lischem Recht noch mit einem ordentlichen Rechtsbe-\n(Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages), sind die Vorschriften      helf angefochten werden konnte, nach § 28 aufgehoben\nder§§ 1 bis 6, 9 bis 13 und 15 bis 19 entsprechend an-       oder abgeändert wird.\nzuwenden.\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das\n(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so         Landgericht ausschließlich zuständig, das über den An-\nspricht der Vorsitzende durch Beschluß aus, daß die          trag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu\nEntscheidung anzuerkennen ist; die Kosten sind dem           versehen, entschieden hat.","1306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 30                                                  Fünfter Abschnitt\nDie Vorschriften des§ 28 gelten sinngemäß, wenn die                             Mahnverfahren\nEntscheidung in Israel aufgehoben oder abgeändert\nwird und die Partei, gegen welche die Anerkennung gel-                                     § 35\ntend gemacht wird, diese Tatsache nicht mehr in dem\nVerfahren über den Antrag auf Feststellung, daß die Ent-        (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zu-\nscheidung anzuerkennen ist, geltend machen kann.            stellung des Mahnbescheids in Israel erfolgen muß. In\ndiesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer\nbestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum\nVierter Abschnitt                      Gegenstand haben.\nBesondere Vorschriften für Entscheidungen                 (2) Macht der Antragsteller geltend, daß das Gericht\ndeutscher Gerichte                      auf Grund einer Vereinbarung zuständig sei, hat er dem\nMahnantrag die nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertra-\n§ 31                           ges erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung\nbeizufügen.\nIst zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkennt-\nnisurteil in Israel geltend gemacht werden soll, so darf       (3) Die Widerspruchsfrist(§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-\ndas Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313 b der Zivil-    prozeßordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbe-\nprozeßordnung) hergestellt werden.                          scheid ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, daß\ner einen zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat\n(§ 174 der Zivilprozeßordnung).\n§ 32\n(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-\nnisurteil, das nach§ 313 b der Zivilprozeßordnung in ab-                           Sechster Abschnitt\ngekürzter Form hergestellt ist, in Israel geltend machen,                        Schlußbestimmungen\nso ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen.\nDer Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch                                     § 36\nErklärun~ zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nwerden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Verhand-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1\nlung entschieden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1\ngilt entsprechend.                                          S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Ge-\nsetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980\n(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe•   (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert:\nstand und die Entscheidungsgründe nachträglich anzu-\nIm Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird in der Spalte „Ge-\nfertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben\nund der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand         bührentatbestand\" in der Überschrift zu A. IV. 2. die\nZahlenangabe „3, 4\" durch „3 bis 5\" ersetzt; nach der\nund die Entscheidungsgründe können auch von Rich-\nÜberschrift zu A. IV. 4. wird vor der Nummer 1096 einge-\ntern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mit-\ngewirkt haben.                                               fügt:\n(3) Für die Berichtigung des nachträglich angefertig-    „5. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung\nten Tatbestandes gelten die Vorschriften des§ 320 der               aus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerken-\nZivilprozeßordnung entsprechend. Jedoch können bei                  nung einer Entscheidung nach dem Gesetz zur\nder Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung                 Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwi-\nauch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder             schen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nder nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht               Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung\nmitgewirkt haben.                                                  und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen vom 13. · August 1980\n(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden Ge-            (BGBI. I S. 1301 )\".\nrichtsgebühren nicht erhoben.\n§ 37\n§ 33\n( 1 ) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nArrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder Ver-       (BGBI. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 12 des Ge-\nfügungen, die Unterhaltspflichten zum Gegenstand ha-         setzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger\nben (Artikel 4 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 des Vertrages)        mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom\nund die in Israel geltend gemacht werden sollen, ist eine    18. Juni 1980 (BGBI. I S. 689), wird wie folgt geändert:\nBegründung beizufügen. Die Vorschriften des§ 32 gel-\nten entsprechend.                                            Die Nummern 12 und 16 a des § 20 erhalten folgende\n§ 34                             Fassung:\nVollstreckungsbescheide sowie Arrestbefehle und           „12.      die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen\neinstweilige Verfügungen in Unterhaltssachen, auf                      in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis\nGrund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in                    729, 733, 738, 7 42, 7 44, 7 45 Abs. 2 sowie des\nIsrael betreiben will, sind auch dann mit der Vollstrek-                § 7 49 der Zivilprozeßordnung, des § 16 des Mie-\nkungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangs-                   terschutzgesetzes, der §§ 8, 16 Abs. 2 sowie\nvollstreckung nach den Vorschriften des § 796 Abs. 1,                  des § 20 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung\n§ 929 Abs. 1 und des § 936 der Zivilprozeßordnung                      des Übereinkommens vom 27. September 1968\nnicht erforderlich wäre.                                               über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                             1307\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-    ten bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Nr. 12\nund Handelssachen vom 29. Juli 1972 (BGBI.I         (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung, den §§ 8, 16\nS. 1328) und der§§ 8, 15 Abs. 2 sowie des§ 19       Abs. 2, § 20 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des\nAbs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertra-      Übereinkommens vom 27. September 1968 über die ge-\nges vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesre-        richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-\npublik Deutschland und dem Staat Israel über die   cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung           29. Juli 1972 fBGBI. 1S. 1328] und den §§ 8, 15 Abs. 2,\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-      § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertra-\ndelssachen vom 13. August 1980 (BGBI. 1             ges zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nS. 1301 );\"                                          Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\n„ 16a. die Anordnung, daß die Sache versteigert und der\nHandelssachen vom 13. August 1980 [BGBI. 1\nErlös hinterlegt werde, nach § 24 des Gesetzes      S. 1301 ]), § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Festsetzungsverfah-\nzur Ausführung des Übereinkommens vom               ren) und § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas ande-\n27. September 1968 über die gerichtliche Zu-        res ergibt.\"\nständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom\n29. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1328) und nach § 23\n§ 38\ndes Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom\n20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDeutschland und dem Staat Israel über die ge-       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngenseitige Anerkennung und Vollstreckung ge-\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\nsachen vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1301 );\".\n§ 39\n(2) § 26 des Rechtspflegergesetzes erhält folgende          (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag\nFassung:                                                    vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik\n,,§ 26                            Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige\nVerhältnis des Rechtpflegers zum Urkundsbeamten           Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-\nder Geschäftsstelle                     dungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.\nDie Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Ge-                (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im\ns~häftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-      Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. August 1980\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHans-Ulrich Klose\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}