{"id":"bgbl1-1980-47-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":47,"date":"1980-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/47#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_47.pdf#page=17","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (2. HärteVÄndV)","law_date":"1980-08-11T00:00:00Z","page":1293,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980                             1293\n„             Zweite Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über Zusatzleistungen\nin Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\n(2. HärteVÄndV}\nVom 11. August 1980\nAuf Grund des § 14 a des Bundesausbildungsförde-                    die Ermittlung der Fahrkosten der Wohnort des\nrungsgesetzes in -der Fassung der Bekanntmachung                       Auszubildenden maßgeblich. Lebt ein Auszubil-\nvom 9. April 1976 (BGBI. 1S. 989), der durch das Gesetz                dender von seinem Ehegatten dauernd getrennt,\nvom 16. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1037) geändert worden ist,                gilt er als nicht verheiratet.\"\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:\n4. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maß-\nÄnderung der Verordnung                           geblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag gelei-\nstet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetra-\nDie Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen\nges nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermona-\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom\nte des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errech-\n15. Juli 197 4 (BGBI. 1 S. 1449), geändert durch die Ver-\nneten Monatsbedarf sind 80 DM als Bedarf für die\nordnung vom 17. Dezember 197 4 (BGBI. I S. 3630), wird\nFerienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat\nwie folgt geändert:\nverbringt, hinzuzurechnen.\"\n1. In § 1 Abs. 2 wird die Zahl „50\" durch die Zahl „ 150\"\nund die Zahl „ 1,20\" durch die Zahl „2\" ersetzt.            5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „und\" durch das\nWort „oder\" ersetzt.                                                  ,,(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubil-\ndenden zu den Kosten der Unterkunft (einschließ-\nlich der Nebenkosten) geleistet, dessen Bedarf\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                        sich nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 2 des\na) In Absatz 1 wird das Wort „wenn\" durch das Wort                  Gesetzes bemißt, wenn er an dem Ort, von dem\n,,soweit\" ersetzt;                                              aus er die Ausbildungsstätte besucht, allein oder\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                zusammen mit Familienmitgliedern lebt, die alle in\neiner Ausbildung stehen, die nach dem Gesetz\n,,(2) Familienheimfahrt ist die Hin- und Rückfahrt            oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes\n1. eines nichtverheirateten Auszubildenden zum                  gefördert werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der\nständigen Wohnsitz seiner Eltern oder, wenn                Auszubildende selbst oder eines der Familien-\nein Elternteil verstorben ist, des anderen El-             mitglieder Wohngeld erhalten. Als Familienmit-\nternteils oder, wenn die Eltern nicht miteinan-            glieder des Auszubildenden gelten seine Angehö-\nder verheiratet sind oder dauernd getrennt le-             rigen im Sinne von§ 4 des Wohngeldgesetzes.\";\nben, des Elternteils, dem der Auszubildende            b) in Absatz 2 wird die Zahl „25\" durch die Zahl „40\"\nrechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist,                 ersetzt.\n2. eines verheirateten Auszubildenden zum stän-\ndigen Wohnsitz seines Ehegatten,                   6. In § 9 Abs; 1 wird die Zahl „60\" durch die Zahl „80\",\n3. eines Auszubildenden zum ständigen Wohn-                die Zahl „ 100\" durch die Zahl „ 120\" und die Zahl\nsitz seines Kindes.                                   ,,45\" durch die Zahl „60\" ersetzt.\nWohnt der Auszubildende während der Ausbil-\ndung nicht am Ort der Ausbildungsstätte, ist für        7. § 10 wird gestrichen.","1294                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n8. Die Anlage zu § 4 erhält folgende Fassung:\n„Anlage zu § 4\nHöchst-\nFachrichtung                                 Gegenstand                                 betrag\nin DM\n1.      Wissenschaftliche Hochschulen:\n1 .1     Architektur                                  Zeichenbrett mit Hilfsgeräten                300\nBewilligung ab 1. Semester\n1.2      Design-Fächer                                Kamera mit Zubehör                           700\nBewilligung in der Regel ab 3. Semester\n1.3      Fotografie                                   Kamera mit Zubehör                        1 500\nBewilligung in der Regel ab 2. Semester\n1.4      Ingenieurwissenschaftliche Fächer            Zeichenbrett mit Hilfsgeräten                300\nBewilligung ab 1. Semester\n1 .5     Zahnmedizin\n1.5.1                                                 Instrumentarium für das vorklinische Stu-    700\ndium\nBewilligung während der Gesamtdauer des\nvorklinischen Studiums\n1.5.2                                                 Instrumentarium für das klinische Studium 1 700\nBewilligung während der ersten 3 klini-\nschen Semester, später nur bei Vorliegen\nbesonderer Umstände\n2.      Hochschulen für bildende Künste:\n2.1     Architektur                                  Zeichenbrett mit Hilfsgeräten                 300\nBewilligung ab 1. Semester\n2.2     Design-Fächer                                Kamera mit Zubehör                            700\n2.3     Fotografie                                   Kamera mit Zubehör                         1 500\n2.4     Künstlerische Lehrämter, soweit Ge-          Kamera mit Zubehör                            400\nbrauchsgrafik oder Fotografie Studienfach\nist\nZu 2.2 bis 2.4:\nDer Sonderbedarf kann frühestens ab\n3. Semester anerkannt werden\n3.      Fachhochschulen:\n3.1     Maschinenbau       und   Chemie-Ingenieur-\nTechnik\n3.1.1   Allgemeiner Maschinenbau\n3.1 .2  Schiffsmaschinenbau\n3.1 .3  Kerntechnik und Apparatebau\n3.1.4   Fertigungstechnik                            Zeichenbrett mit Hilfsgeräten                300\n3.1.5   Chemie-Ingenieur-Technik\n3.1 .6  Feinwerktechnik\n3.1.7   Gießerei- und Werkstofftechnik\n3.2     Elektrotechnik\n3.2.1   Elektrotechnik\n3.2.2\n3.2.3\nNachrichtentechnik\nAllgemeine Informatik\n1Zeichenbrett mit Hilfsgeräten                  300\n(Mathemati k-I ng.)","Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980                    1295\nHöchst-\nFachrichtung                                  Gegens!and                                betrag\nin DM\n3.3   Fahrzeugtechnik\n3.3.1 Landfahrzeugbau\n3.3.2 Flugzeugbau\nZeichenbrett mit Hilfsgeräten              300\n3.3.3 Schiffbau\n3.3.4 Kraftfahrzeugbau\n3.4   Schiffsbetriebstechnik,                       Zeichenbrett mit Hilfsgeräten              300\nSchiffs-Ingenieur (Cl)\n3.5   (lnnen-)Architektur\n3.5.1 Planung und Entwurf\n3.5.2 Hochbaukonstruktion\n3.5.3 Baubetrieb                                    Zeichenbrett mit Hilfsgeräten              300\n3.5.4 Landespflege\n3.5.5 Gartenbau\n3.6   Bauingenieurwesen\nl\n3.6.1 Ingenieurbau\n3.6.2 Verkehrs- und Wasserbau                       Zeichenbrett mit Hilfsgeräten              300\n3.6.3 Baubetrieb\n3.7   Vermessung, Allgem. Vermessungswesen          Zeichenbrett mit Hilfsgeräten              300\n3.8   Produktions- und Verfahrenstechnik\nl\n3.8.1 Allgem. Produktionstechnik\n3.8.2 Verfahrenstechnik                              Zeichenbrett mit Hilfsgeräten              300\n(einschl. Bio-lng.-Wesen)\nZu 3.1 bis 3.8:\nBewilligung des Sonderbedarfs\nab 1. Semester\n3.9    Gestaltung, Schwerpunkte\n3.9.1\n3.9.2\nDesign-Fächer\nIllustration                               l  Kamera mit Zubehör\nZu 3.9.1 und 3.9.2:\n700\nBewilligung in der Regel ab 3. Semester\n3.9.3  Foto-Design/-lngenieurwesen                   Kamera mit Zubehör                      1 500\nBewilligung in der Regel ab 2. Semester\nHöchst-\nAusbildung                                    Gegenstand                                betrag\nin DM\n4.    Fachschulen, Berufsfachschulen:\n4.1   Lehranstalten für Fotografie                  Kamera mit Zubehör                       1 500\n4.2   Berufsfachschulen für Gymnastiklehrerin-      Geräte und Sportbekleidung                 300\nnen\n4.3   Berufsfachschulen für Schnitzerei             Schnitzwerkzeuge                           300","1296                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nHöchst-\nHauptfach                                    Gegenstand                                     betrag\nin DM\n5.        Ausbildung im Hauptfach Musik an Hoch-\nschulen, Akademien, Höheren Fachschu-\nlen, Fachschulen und Berufsfachschulen:\n5.1       Tasteninstrumente                            Klavier                                       1 000\n5.2       Saiteninstrumente                            1 Violine                                        600\n1 Viola                                          600\n1 Violoncello                                    900\n1 Kontrabaß                                      800\n1 Gambe                                          800\n1 Laute                                          400\n1 Gitarre                                        250\n5.3       Blasinstrumente                              1 Querflöte                                      600\nBlockflöte, vierteiliger Satz                  400\n1 Oboe                                           700\n1 Klarinette (Es- und A-)                        500\n1 Fagott                                      1 200\n1 Trompete                                       450\n1 Posaune                                        500\n1 Horn                                           500\nHöchst-\nGegenstand                                      betrag\nin DM\n6.        Ausbildung im Unterrichtsfach Sport an\nHochschulen und Fachschulen:\n6.1       Grundausstattung                             Skigrundausrüstung                               550\nspezielle Sportbekleidung                        300\n6.2       Schwerpunktfächer (zusätzliche Leistun-      1 Eishockeyausrüstung                            300\ngen)                                         1 Eisschnellaufausrüstung                        200\nSkiausrüstung für Langlauf und Slalom            300\nArtikel 2                         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 6_7 des Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNeufassung der Verordnung\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nkann den Wortlaut der Verordnung über Zusatzleistun-                                Artikel 4\ngen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförde-\nrungsgesetz in der vom 1. Juli 1980 an geltenden Fas-                             Inkrafttreten\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 mit der Maß-\ngabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen\nArtikel 3                         bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume\nBerlinuKlausel                       zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1980\nbeginnen. Vom 1. Oktober 1980 an gilt die Verordnung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-   uneingeschränkt.\nBonn, den 11 . August 1980\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nFür den Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}