{"id":"bgbl1-1980-47-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":47,"date":"1980-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_47.pdf#page=14","order":2,"title":"Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1980-08-11T00:00:00Z","page":1290,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1290                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAchtundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 11. August 1980\nAuf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung                  (2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist\nmit § 2 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 23 Abs. 1            Versandzollstelle jedes Hauptzollamt, in dessen\nNr. 4, § 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes                Bezirk sich die Waren befinden, oder die von dem\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer              Hauptzollamt bestimmte Dienststelle.\"\n7 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von de-\nb) In Absatz 3 wird der Strichpunkt am Ende von\nnen § 26 Abs. 1 durch § 40 Nr. 1 des Gesetzes vom\nNummer 2 durch einen Punkt ersetzt und der\n31. August 1972 (BGBI. I S. 1617) sowie § 26 Abs. 2\nletzte Halbsatz durch folgende zwei Sätze er-\ndurch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. März 1976\nsetzt:\n(BGBI. 1 S. 869) geändert worden sind, verordnet die\nBundesregierung:                                                     „Für Ausfuhren nach d_em TIR-Übereinkommen\n1975 (BGBI. 197911 S. 446) ist Ausgangszoll-\nArtikel 1                                   stelle die Zollstelle, bei der die Warenbeförde-\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der                 rung im TIR-Verfahren beginnt (Abgangszollstel-\nBekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBI. I                          le). Die Befugnisse der in den Sätzen 1 bis 3 ge-\nS. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                  nannten Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit\n21. Mai 1980 (BGBI. I S. 580), wird wie folgt geändert:              der Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) bleiben unberührt.\"\n1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „eintausend\" durch         3. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\ndie Angabe „zweitausend'' ersetzt.\n,,(5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zuläs-\nsig, wenn die Waren bis zum -Ende des Monats, der\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nauf den Monat der Vorausanmeldung folgt, versandt\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:           werden.\"\n,,(1) Versandzollstelle ist das Hauptzollamt, in\ndessen Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz           4. Nach § 16 a wird folgender § 16 b eingefügt:\noder Sitz, eine Zweigniederlassung oder Be-\n,,§ 16 b\ntriebsstätte hat, oder die von dem Hauptzollamt\nbestimmte Dienststelle. Die Oberfinanzdirektion                    Meldungen bei der Mineralölausfuhr\nkann abweichend von Satz 1 für einzelne Aus-                Bei dar Ausfuhr von Waren der Nummero\nführer allgemein oder für bestimmte Ausfuhrsen-          2707 21 o bis 2707 290, 2709 000 bis 271 O 799,\ndungen eine andere Versandzollstelle bestim-             2711 190 bis 2711 990, 2714 100 und 2714 300\nmen. Das für den Ort des Verpackens oder Ver-            des Warenverzeichnisses für die Außenhandelssta-\nladens der Waren zuständige Hauptzollamt oder            tistik hat der Ausführer, ausgenommen in den Fällen\ndie von ihm bestimmte Dienststelle kann zulas-           des § 19, der Ausgangszollstelle bei der Ausgangs-\nsen, daß die Ausfuhrsendung bei ihm oder ihr ge-         abfertigung eine Mineralölausfuhrmeldung (Anlage\nstellt oder angemeldet wird, wenn die Waren im           A 9) abzugeben.\"\nBezirk des nach Satz 1 zuständigen Hauptzoll-\namts oder im Geschäftsbereich der von diesem\nbestimmten Dienststelle nur unter besonderen          5. § 1 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSchwierigkeiten verpackt oder verladen werden            a) In Nummer 1 wird in Buchstabe a das Wort „drei-\nkönnen.                                                      hundert\" durch das Wort „fünfhundert\" und in","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980                                  1291\nBuchstabe b das Wort „fünfzig\" durch das Wort             c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-\n,,hundert'' ersetzt.                                           fügt:\nb) Nummer 8 a erhält folgende Fassung:                               ,,3. die Waren aus dem freien Verkehr eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Gemein-\n„8 a. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die                       schaften eingeführt werden.\"\nzur Wartung oder Ausbesserung in frem-\nden Wirtschaftsgebieten oder nach War-         11. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ntung oder Ausbesserung im Wirtschafts-\ngebiet ausgeführt werden;\".                          ,,(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhrgel-\nten die §§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28\nAbs. 1 , 3 und 4 und § 29 Abs. 2 und 3 mit der Maß-\n6. § 20 d wird gestrichen.\ngabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die\nEinfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen\n7. § 20 f wird gestrichen.                                         dies die Einfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung\nvorschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ur-\n8. § 27 a wird wie folgt geändert:                                 sprungserklärung vorzulegen ist.\"\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                  12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„3. die Waren                                             a) In Nummer 3 wird in Buchstabe a das Wort „acht-\na) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 04 bis 20             hundert\" durch das Wort „tausend\" und in Buch-\ngekennzeichnet sind,                                  stabe b das Wort „zweihundertvierzig\" durch das\nb) in Spalte 4 der Einfuhrliste mit ,,+\" oder             Wort „zweihundertfünfzig\" ersetzt.\nmit einer Anmerkung gekennzeichnet               b) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „drei-\nsind, nach der die Einfuhr der Waren aus              hundert\" durch das Wort „fünfhundert\" ersetzt.\neinem Land der Länderliste C (Abschnitt                                1\nII der Anlage zum Außenwirtschaftsge-            c) In Nummer 13 wird das Wort „internationalen\"\nsetz) der Genehmigung bedarf, und                     gestrichen.\nc) Einkaufs- und Ursprungsland in der Län-           d) In Nummer 33 Buchstabe t wird der zweite Halb-\nderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum             satz wie folgt gefaßt:\nAußenwirtschaftsgesetz) genannt sind;                 ,,dies gilt für neue Säcke und Beutel zu Verpak-\ndie Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist               kungszwecken aus Jute nur, wenn Einkaufs- und\nnicht erforderlich, wenn die Waren ihren Ur-             Ursprungsland in der Länderliste A/B (Abschnitt\nsprung in einem Mitgliedstaat der Europäi-               II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ge-\nschen Gemeinschaften haben;\".                            nannt sind,\".\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfzig\" durch             e) In Nummer 36 wird bei Buchstabe f am Ende der\ndas Wort „hundert\" und das Wort „dreihundert\"                 Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender\ndurch das Wort „fünfhundert\" ersetzt.                         Buchstabe g angefügt:\n„g) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1028/79\n9. § 28 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                     des Rates vom 8. Mai 1979 über die von den\n,,(1) Hat der Rat oder die Kommission durch Ver-                        Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite\nordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftli-                         Einfuhr von Gegenständen für Behinderte\nchen Überwachung unterstellt, so wird als Einfuhr-                         (ABI. EG Nr. L 134 S. 8) in der jeweils gelten-\ndokument nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr.                           den Fassung.\"\n926/79 des Rates vom 8. Mai 1979 betreffend die\ngemeinsame Einfuhrregelung (ABI. EG Nr. L 131              13. § 33 b wird wie folgt geändert:\nS. 1), nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr.                 a) Absatz 2 wird gestrichen.\n925/79 des Rates vom 8. Mai 1979 über eine ge-\nb) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz des\nmeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshan-                    §33b.\ndelsländern (ABI. EG Nr. L 131 S. 15) oder nach Titel\nIII der Verordnung (EWG) Nr. 2532/78 des Rates             14. § 35 c wird gestrichen.\nvom 16. Oktober 1978 zur Festlegung einer ge-\nmeinsamen Regelung für die Einfuhr aus der Volks-          15. § 35 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nrepublik China (ABI. EG Nr. L 306 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung bei der genehmigungsfreien                     ,,(1) Bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen der\nEinfuhr die Einfuhrerklärung auf einem Vordruck                Warennummern 7308 010 bis 7308 490 der Ein-\nnach Anlage E 1 nach Maßgabe der folgenden Vor-                fuhrliste aus dem freien Verkehr der Europäischen\nschriften verwendet.''                                         Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat der Einführer\nbei der Einfuhrabfertigung zwei Ausfertigungen ei-\nner Konformitätsbescheinigung, die dem im Anhang\n10. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           zu der Entscheidung Nr. 3060/79/EGKS der Kom-\na) In Nummer 1 am Ende wird das Wort „oder\"                    mission vom 27. Dezember 1979 (ABI. EG Nr. L 344\ndurch ein Komma ersetzt.                                 S. 7) beigefügten Muster in seiner jeweiligen Fas-\nsung entsprechen muß, vorzulegen.\"\nb) In Nummer 2 am Ende wird der Punkt gestrichen\nund das Wort „oder\" angefügt.                        16. § 37 wird gestrichen.","1292                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n17. In§ 52 Nr. 2 und 3 werden die Worte „innerhalb von                                   ee) In der neuen Nummer 15 wird zwischen die\nvier Jahren\" jeweils durch die Worte „innerhalb von                                     Angaben „16 a,\" und „29 a,\" die Angabe\nzweii Jahren\" ersetzt.                                                                  ,,16 b,\" eingefügt.\n22. In der Länderliste F 3 wird hinter der Bezeichnung\n18. § 59 Abs. 2 Nr. 3, erhält folgende Fassung:\n„Panama (ohne Kanalzone)\" die Bezeichnung\n„3. Zahl'ungen, die die Gewährung, Aufnahme oder                               ,,Panamakanal-Zone\" eingefügt.\nRückzahlung von Krediten (einschließlich der\nBegründung und Rückzahlung von Guthaben                              23. Die Anlage 1 *) zu dieser Verordnung wird die An-\nbei Geldh1stituten) mit einer ursprünglich ver-                          lage A 9 (Mineralölausfuhrmeldung) zur Außenwirt-\neinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von                              schaftsverordnung.\nnicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand\nhaben,''.\n24. Die Anlagen E 2 a, E 2 b, E 2 d, E 2 e, E 2 f (Sp),\nE 2 g, E 2 h, E 2 i, E 2 k und E 2 rn zur Außenwirt-\n19. In § 60 Abs. 2 werden nach den Worten „außerhalb                                 schaftsverordnung werden durch die Anlagen 2 bis\ndes Warenverkehrs, die\" die Worte „durch Gebiets-                              11 *) zu dieser Verordnung ersetzt.\nansässige, ausgenommen Geldinstitute,\" einge-\nfügt.\n25. Die Anlagen Z 5, Z 12, Z 13 und Z 15 zur Außenwirt-\nschaftsverordnung werden durch die Anlagen 12\n20. § 69 Abs. 2 Nr . 3 erhält folgende Fassung:                                      bis 15 *) zu dieser Verordnung ersetzt.\n„3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen im\nKontokorrent- und Sparverkehr, einschließlich\nArtikel 2\nausgehender Zinszahlungen auf Sparbriefe\nund Namens-Sparschuldverschreibungen, die                              Die in Artikel 1 Nr. 24 genannten Vordrucke können in\nsie für eigene Rechnung von Gebietsfremden                          der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen\nentgegennehmen oder an Gebietsfremde lei-                           Form noch bis zum 30. September 1980 verwendet wer-\nsten,                                                               den.\nmit den Vordrucken „Zinseinnahmen von Ge-                                                     Artikel 3\nbietsfremden im Kontokorrent- und Sparver-\nkehr\" (Anlage Z 14) und „Zi;nsausgaben an Ge-                          Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\nbietsfremde im Kontokorrent- und Sparverkehr,                       der Außenwirtschaftsverordnung in der vorn 1. Januar\neinschließlich der Zinsen auf Sparbriefe und                        1981 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nNamens-Sparschuldverschreibungen'' (Anla-                           kanntmachen.\nge Z 1I5);\".\nArtikel 4\n21. § 70 wird wie folgt geändert:                                                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\na) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 6, 6 a oder                       Außenwirtschaftsgesetz.es auch im Land Berlin, soweit\n20 d Abs. 1 '' durch die Angabe ,,§ 6 oder § 6 a\"                       sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungep be-\nersetzt.                                                                zieht, die nach dem Gesetz Nummer 43 des Kontroll-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                        rates vom 20. Dezember 1 946 oder nach sonstigem in\nBerlin geltendem Recht verboten sind oder der Geneh-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nmigung bedürfen.\n,, 1. entgegen § 3 einen Genehmigungsbe-\nscheid der Genehmigungsstelle nicht                                                Artikel 5\nunverzüglich zurückgibt,\".\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden die\nNr. 2 Buchstabe b, Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 1 Nr. 21\nNummern 2 bis 1 0.\nBuchstabe b ee mit Wirkung vorn 1. August 1980 in\ncc) Nummer 9 a wird gestrichen.                                      Kraft, Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b\ndd) Die bisherigen Nummern 9 b bis 1 2 werden                        ee treten am 1. Oktober 1980 in Kraft, Artikel 1 Nr. 2\ndie Nummern 11 bis 15.                                         Buchstabe b tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nBonn, den 11 . August 1980\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLarnbsdorff\n*) Die Anlagen 1 bis 15 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der\nAnlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt."]}