{"id":"bgbl1-1980-47-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":47,"date":"1980-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Damenschneider/zur Damenschneiderin, zum Herrenschneider/zur Herrenschneiderin und zum Wäscheschneider/zur Wäscheschneiderin (Maßschneiderausbildungsverordnung - MSchnAusbV)","law_date":"1980-08-08T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1277\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                   Z 5702 AX\n1980                            Ausgegeben zu Bonn am 16. August 1980                                                                          Nr. 47\nTag                                                                Inhalt                                                                 Seite\n8. 8. 80    Verordnung über die Berufsausbildung zum Damenschneider/zur Damenschneiderin, zum\nHerrenschneider/zur Herrenschneiderin und zum Wäscheschneider/zur Wäscheschneiderin\n(Maßschneiderausbildungsverordnung - MSchnAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1277\nneu: 7110-6-13\n11. 8. 80     Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                         1290\n7400-1-1\n11. 8. 80     Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung_ über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz (2. HärteVAndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1293\n2171-2-9-1\n11. 8. 80     Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1981 und 1982                                   1297\nneu: 7141-7-2\n11. 8. 80     Erste Verordnung zur Änderung der Achten V~rordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm) - 1. AndV zur 8. BlmSchV - . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1298\n2129-8-1-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1299\nDie Anlagen 1 bis 15 zur Achtundvierzigsten Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlagenband\nzu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf\nAnforderung kostenlos übersandt.\n· Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Damenschneider/zur Damenschneiderin, zum Herrenschneider/\nzur Herrenschneiderin und zum Wäscheschneider/zur Wäscheschneiderin\n(Maßschneiderausbildungsverordnung - MSchnAusbV) *)\nVom 8. August 1980\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der\nErster Teil\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-                                      Allgemeine Vorschriften\nsetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                                                              § 1\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                                     Anwendungsbereich\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für die Ausbil-\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-   dungsberufe Damenschneider/Damenschneiderin, Her-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-\nrenschneider/Herrenschneiderin und Wäscheschnei-\nlage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                      der/Wäscheschneiderin nach der Handwerksordnung.","1278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§2                               4. Grundkenntnisse der Konstruktion von Beklei-\ndungsstücken,\nAusbildungsdauer\n5. Nähen von Hand,\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften        6. Messen, Übertragen, Zeichnen und Schneiden,\neingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres          7. Nähen mit Maschinen,\nnach einer Rechtsverordnung gemäß § 27 a Abs. 1 der\n8. Bügeln,\nHandwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbil-\ndung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbil-     9. Ausführen der Teilarbeiten,\ndung im zweiten Ausbildungsjahr.                          10. Anfertigen einfacher Bekleidungsstücke,\n11 . Anfertigen von Kleinstücken,\n§3\n1 2. Fertigstellen von Großstücken.\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nDie Ausbildung im erster-i Ausbildungsjahr vermittelt                             §6\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-\nAusbildungsberufsbild für den Wäscheschneider/\nche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und\ndie Wäscheschneiderin\ndie Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-\nrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\njahr erfolgen.                                            die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nZweiter Teil                          2. Kenntnisse der textilen Rohstoffe, Garne und\nAusbildungsberufsbilder,                         Zwirne,\nAusbildungsrahmenpläne                        3. Kenntnisse der Eigenschaften und der Verwendung\nvon Stoffen und Zutaten,\n§4\n4. Kenntnisse der Konstruktion von Wäschestücken,\nAusbildungsberufsbild für den Damenschneider/\ndie Damenschneiderin                       5. Nähen von Hand,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens           6. Messen, Übertragen, Zeichnen und Schneiden,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                   7. Nähen mit Maschinen,\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                      8. Bügeln,\n2. Kenntnisse der textilen Rohstoffe, Garne und            9. Ausführen der Teilarbeiten,\nZwirne,                                              10. Anfertigen einfacher Bekleidungsstücke,\n3. Kenntnisse der Eigenschaften und der Verwendung       11. Fertigstellen von Wäschestücken.\nvon Stoffen und Zutaten,\n4. Grundkenntnisse der Konstruktion von Beklei-                                     § 7\ndungsstücken,\nAusbildungsrahmenpläne\n5. Nähen von Hand,\nDie in den §§ 4 bis 6 genannten Fertigkeiten und\n6. Messen, Übertragen, Zeichnen und Schneiden,           Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 1 für die be-\n7. Nähen mit Maschinen,                                  rufliche Grundbildung und in den Anlagen 2 bis 4 für die\nberufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur\n8. Bügeln,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n9. Ausführen der Teilarbeiten,                           dung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Ei-\n10. Anfertigen einfacher Bekleidungsstücke,                ne von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb derbe-\nruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen\n11. Anfertigen von Kleinstücken,                           Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Glie-\n12. Fertigstellen von Großstücken.                         derung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n§5                              Abweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild für den Herrenschneider/\ndie Herrenschneiderin\nDritter Teil\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAusbildungsplan und Berichtsheft\n1 . Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                                              §8\n2. Kenntnisse der textilen Rohstoffe, Garne und                              Ausbildungsplan\nZwirne,                                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n3. Kenntnisse der Eigenschaften und der Verwendung       bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nvon Stoffen und Zutaten,                             Ausbildungsplan zu erstellen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980                              1279\n§9                                (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nBerichtsheft                         1. im    Ausbildungsberuf      Damenschneider/Damen-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        schneiderin in höchstens acht Stunden wesentliche\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit           Teilarbeiten durchführen und in höchstens vierund-\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-             zwanzig Stunden ein Großstück form-, verarbei-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-        tungs- und paßgerecht anfertigen,\ngelmäßig durchzusehen.                                      2. im     Ausbildungsberuf       Herrenschneider/Herren-\nschneiderin in höchstens zweiunddreißig Stunden\nein Großstück einschließlich der eingehefteten ferti-\nVierter Teil                            gen Ärmel und des aufgehefteten Unterkragens\nPrüfungen                              form-, verarbeitungs- und paßgerecht zur zweiten\nAnprobe anfertigen,\n§ 10\n3. im Ausbildungsberuf Wäscheschneider/Wäsche-\nZwischenprüfung                           schneiderin in je höchstens zwölf Stunden ein Smo-\nkinghemd mit aufgesetzter Faltenbrust und eine\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nHemdbluse mit modischen Applikationen anfertigen.\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den    den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nAnlagen 1 bis 4 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre     matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den       und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-            Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die     tracht:\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             1. im Prüfungsfach Technologie:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       a) Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendungs-\ninsgesamt höchstens sechs Stunden als Arbeitsprobe                 möglichkeiten der Ober-, Futter- und Einlaqestof-\n1. im      Ausbildungsberuf     Damenschneider/Damen-              fe sowie des Zubehörs,\nschneiderin                                                 b) Bindung und Ausrüstung gebräuchlicher Stoffe,\na) eine kombinierte Teilarbeit ausführen und                c) Farb- und Formgestaltung, Grundsätze für die\nb) ein Teilstück in anspruchsvoller Ausführung an-             Modell- und Stoffauswahl;\nfertigen;                                           2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. im       Ausbildungsberuf     Herrenschneider/Herren-         einfache Zins- und Kostenberechnungen;\nschneiderin\nein Teilstück in anspruchsvoller Ausführung aus dem     3. im Prüfungsfa'ch Wirtschafts- und Sozialkunde:\nBereich der Kleinstückfertigung anfertigen,                 Wirtschafts- und Sozialkunde.\n3. im Ausbildungsberuf Wäscheschneider/Wäsche-               Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-\nschneiderin                                             zogene Fälle beziehen.\nein zugeschnittenes Hemd mit vorgeschriebenen\nTeilarbeiten anfertigen.                                   (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in      1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\ninsgesamt höchstens zwei Stunden Aufgaben aus fol-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                           2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                      90 Minuten,\n1. Eigenschaften von Ober- und Futterstoffen,\n3. im Prüfungsfach\n2. Bügeln und Fixieren,                                          Wirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.\n3. Spezialnähmaschinen und Nähmaschinenzubehör,                 (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\n4. Grund-, Prozent- und Dreisatzrechnung, einfache           Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nMengen- und Gewichtsberechnungen,                       Prüfungsdauer unterschritten werden.\n5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.                           (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Mi-\nnuten je Prüfling dauern.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-\nbezogene Fälle beziehen.                                        (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\n§ 11\nfungsfächer das doppelte Gewicht. Für jedes Prüfungs-\nGesellenprüfung                        fach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht\n(1) Die Gesellenprüfungen erstrecken sich auf die in\nden Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Fertigkeiten und               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-       tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung      Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nwesentlich ist.                                              stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","1280                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nFünfter Teil                                                   § 13\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n§ 12                               tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelung\n§ 14\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                            Inkrafttreten\nVorschriften weiter anzuwenden.                              Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 8. August 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980                         1281\nAnlage1\n(zu§ 7)\nAbschnitt I des Ausbildungsrahmenplans\nfQrdie Berufsausbildung zum Damenschneider/zur Damenschneiderin, zum Herrenschneider/\nzur Herrenschneiderin und zum Wäscheschneider/zur Wäscheschneiderin:\nberufliche Grundbildung_\nZu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                                Ausbildungshalbjahr\nQJ vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1             2\n1                    2                                        3                                   4\n1   Arbeitsschutz und Unfall-      a) einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen\nverhütung                         und betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften er-\n(§ 4 Nr. 1, § 5 Nr. 1 und         läutern und anwenden\n§6Nr.1)                        b) einschlägige Vorschriftendei\"Trägerdergesetz-\nlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\nvemOtungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter, erläutern und anwenden                 Während des ersten\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-       Ausbildungsjahres\nhalten sowie berufstypische Unfallquellen und       zu vermitteln\n-situationen beschreiben\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ne) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\n2   Kenntnisse der textilen        a) Einteilung der Natur- und Chemiefasern nach\nRohstoffe, Garne und              Art und Form nennen                                X\nZwirne                         b) Fasereigenschaften beschreiben                     X\n(§ 4 Nr. 2, § 5 Nr. 2 und\n§ 6 Nr. 2)                     c) Einteilung der Garne und Zwirne, insbesondere\nNähgarne, nach ihrer Herstellung und Verede-\nlung nennen                                                      X\nd) Numerierung und Bezeichnung von Nähgarnen\nerläutern                                                        X\n3   Kenntnisse der Eigen-          a) Fadenverlauf in Geweben und Maschenwaren\nschaften und Ver-                 bestimmen                                          X\nwendung von Stoffen            b) Stoffe und Zutaten, insbesondere Verschlüsse\nund Zutaten                       und Einlagen, fQr die Herstellung von Beklei-\n(§ 4 Nr. 3, § 5 Nr. 3 und         dungsstOcken nennen                                              X\n§ 6 Nr. 3)\nc) Bedeutung gebräuchlicher Symbole der Pflege-\nkennzeichnung erläutern                                          X\n4   Nähen von Hand                 a) Handwerkszeuge handhaben und pflegen               X\n(§ 4 Nr. 5, § 5 Nr. 5 und     b) in rationeller Grifftechnik bei ergonomisch\n§ 6 Nr. 5) ·                      zweckmäßiger Körperhaltung locker und im\nRhythmus von Hand nähen                            X\nc) mit verschiedenen Handsticharten          unter\nBeachtung der Nadelhaltung nähen                  X\nd) Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen\nHandsticharten nennen                                           X","1282                            Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1980, Teil 1\nZu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                             Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n2\n1                 2                                      3                                  4\n5 Messen, Übertragen,             einfache Meß-, Übertragungs-, Zeichen- und\nZeichnen und Schneiden          Schneidarbeiten ausführen                         X\n(§ 4 Nr. 6, § 5 Nr. 6 und\n§ 6 Nr. 6)\n6  Nähen mit Maschinen       a) Aufbau und Arbeitsweise der Doppelsteppstich-\n(§ 4 Nr. 7, § 5 Nr. 7 und       maschine erklären                                 X\n§ 6 Nr. 7)\nb) an Doppelsteppstichmaschinen Nähgarn einfä-\ndeln und Nähnadeln auswechseln                     X\nc) in rationeller Grifftechnik bei ergonomisch\nzweckmäßiger Körperhaltung locker und im\nRhythmus an Nähmaschinen nähen                     X\nd) an Doppelsteppstichmaschinen ohne Material,\nmit Papier und einfachen Stoffqualitäten nähen     X\ne) Nähmaschinen pflegen und warten                      X\nf) Aufbau und Arbeitsweise einschlägiger Spezial-\nnähmaschinen erklären                                            X\ng) mit einfachen Stoffqualitäten an Spezialnähma-\nschinen nähen, Nähgarn einfädeln und Nähna-\ndeln auswechseln                                                 X\nh) Nähmaschinenzubehörteile auswechseln                               X\n7  Bügeln                    a) Aufbau und Arbeitsweise von Bügelgeräten er-\n(§ 4 Nr. 8, § 5 Nr. 8 und      läutern                                            X\n§ 6 Nr. 8)                b) Sicherheitsbestimmungen beim Handhaben\nvon Bügelgeräten beachten                          X\nc) Bügelgeräte pflegen                                  X\nd) einfache Stoffe glattbügeln                          X\ne) Kleinteile fixieren                                  X\nf) einfache Formbügelarbeiten ausführen                              X\ng) Nähte ausbügeln, Abnäher glattbügeln                               X\n8  Ausführen der Teil-       a) Knöpfe verschiedener Art, Drücker, Haken und\narbeiten                       Ösen annähen                                       X\n(§ 4 Nr. 9, § 5 Nr. 9 und b) Schrägstreifen schneiden und zusammen-\n§ 6 Nr. 9)                     setzen                                             X\nc) Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen              X\nd) Bünde verarbeiten                                                  X\ne) Reißverschlüsse in verschiedenen Ausfüh-\nrungen einarbeiten                                               X\nf) einfache Schlitze verarbeiten                                     X\ng) handgenähte Knopflöcher, Paspelknopflö-\ncher, Pfriemen löcher, Schnurlöcher und Fliegen\nanfertigen                                                       X\nh) Kragen und Revers pikieren                                         X\ni) zugeschnittene Stoffteile heften                                 X\nk) Schulterstützen und Flanken anfertigen                             X\n1) einfache Paspel-, Klappen- und Hosentaschen\nanfertigen                                                       X","Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980                     1283\nZu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1             2\n1                 2                                           3                              4\n9 Anfertigen einfacher            a) einfache Bekleidungsstücke zur Anprobe rich-\nBekleidungsstücke                   ten                                                          X\n(§ 4 Nr. 10, § 5 Nr. 10 und     b) einfache Bekleidungsstücke anfertigen                         X\n§ 6 Nr. 10)","1284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 7)\nAbschnitt II des Ausbildungsrahmenplans\nfür die Berufsausbildung zum Damenschneider/zur Damenschneiderin:\nberufliche Fachbildung\nZu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                                     Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          (Ausbildungsschwerpunkt)\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n3       4     5      6\n1                   2                                        3                                         4\n1  Arbeitsschutz und Unfall-        die in Anlage 1, Lfd. Nr. 1, Spalte 3, aufgeführten   Während des zweiten\nverhütung                        Fertigkeiten und Kenntnisse                          und dritten Ausbildungs-\n(§ 4 Nr. 1)                                                                            jahres zu vermitteln\n2  Kenntnisse der Eigen-       a) wichtige Oberstoffe nennen und deren Verwen-\nschatten und der                 dungsmöglichkeiten erläutern                          X\nVerwendung von Stoffen      b) Bindung, Stoffdichte und Ausrüstung für ge-\nund Zutaten\nbräuchliche Oberstoffe nennen                         X\n(§ 4 Nr. 3)\nc) Auswahl der Nähgarne im Zusammenhang mit\ndem auszuführenden Arbeitsgang und dem\nNähgut erläutern                                      X\nd) Anforderungen an Futterstoffe und Einlagen er-\nläutern und geeignete Materialien nennen                      X\ne) die die Verarbeitung beeinflussenden Eigen-\nschatten gebräuchlicher Oberstoffe erläutern                         X\nf) Auswahl von Verschlüssen und anderen Zuta-\nten nach funktionalen und modischen Gesichts-\npunkten erläutern                                                   X\n3  Grundkenntnisse             a) Schnitteile für die gebräuchlichen Bekleidungs-\nder Konstruktion                 stücke nennen                                         X\nvon Bekleidungsstücken      b) wichtige Körpermaße und ihre Bedeutung für\n(§ 4 Nr. 4)\nSchnitt und Verarbeitung nennen                                X\nc) hauptsächliche individuelle Abweichungen im\nKörperwuchs nennen, ihre Berücksichtigung\nbei der Anfertigung von Bekleidungsstücken\naufzeigen                                                            X\nd) wichtige Grundsätze für die Gestaltung des Mo-\ndells und die Auswahl des Oberstoffes nach Typ\nund Körperform beschreiben                                                 X\n4   Nähen von Hand             a) Zierstiche für schmückende Arbeiten anwen-\n(§ 4 Nr. 5)                     den                                                   X\nb) Hohlblenden verarbeiten                                               X\nc) Applikationen anbringen                                               X\n5   Nähen mit Maschinen        a) gerade und schräge Bahnen in verschiedenen\n(§ 4 Nr. 7)                     Stoffqualitäten zusammennähen                         X\nb) Nadeln und Zubehörteile an Nähmaschinen\nauswechseln                                           X\nC) Blenden und andere Stoffteile einsetzen                         X\nd) Säumchen und Biesen nähen                                       X\ne) Kimonozwickel einsetzen                                               X","Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 6. August 1 980                      1285\nZu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   (Ausbildungsschwerpunkt)\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n3      4     5     6\n1                 2                                       3                                   4\nf) komplizierte Nähte für Schmucktechniken aus-\nführen                                                       X\ng) Soutache und Tressen verarbeiten                              X\n6  Bügeln                      a) verschiedene Stoffe bügeln und dämpfen                  X\n(§ 4 Nr. 8)                                                                            X\nb) Falten legen und bügeln\nc) schwierige Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen\noder bügeln                                                  X\nd) fertige Röcke und einfache Kleider abbügeln                   X\ne) Einzelteile bei Jacken und Mänteln formbügeln                 X\nf) Kleider, Jacken und Mäntel abbügeln                                X\n7  Ausführen                   a) schwierige Rockbünde und Gürtel mit Einlage\nder Teilarbeiten                verarbeiten                                     X\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Formpaspel-, Leisten-, Paspelklappen-, aufge-\nsetzte und modische Taschen anfertigen          X\nc) Einlagen verschiedener Art unterheften                  X\nd) Ecken- und Schrägband bei Jacken und Män-\nteln einarbeiten                                       X\ne) Ecken und Rundungen verstürzen                          X\nf) gerade und runde Kragen sowie Stehbündchen\nverstürzen und aufsetzen                               X\ng) Beläge verstürzen und verarbeiten                             X\nh) Ausschnitte und Garnituren einfassen und be-\nsetzen                                                       X\ni) Paspel mit und ohne Schnüreinlage verarbeiten                X\nk) Ärmel klassischer und modischer Art, insbeson-\ndere Bündchen-, Schlitz-, Aufschlag- und Man-\nschettenärmel, verarbeiten                                   X\n1) Kragen bei Jacken und Mänteln aufsetzen                            X\n8 Anfertigen                  a) Röcke in schwierigen Ausführungen fertigste!-\nvon Kleinstücken                len                                                    X\n(§ 4 Nr. 11)                b) Corsagen und anliegende Unterkleider anferti-\ngen                                                    X\nc) Blusen in verschiedenen Ausführungen fertig-\nstellen                                                X\n9 Fertigstellen               a) Kleider zur Anprobe richten                      X\nvon Großstücken             b) Jacken und Mäntel zur Anprobe richten            X\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Kleider, Kostüme und Mäntel fertigstellen                           X","1286                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 3\n(zu§ 7)\nAbschnitt II des Ausbildungsrahmenplans\nfür die Berufsausbildung zum Herrenschneider/zur Herrenschneiderin:\nberufliche Fachbildung\nZu vermitteln im\nLfd.             Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n3       4     5      6\n1                  2                                         3                                        4\n1  Arbeitsschutz und Unfall-        die in Anlage 1, Lfd. Nr. 1, Spalte 3, aufgeführten  Während des zweiten\nverhütung                        Fertigkeiten und Kenntnisse                         und dritten Ausbildungs-\n(§ 5 Nr. 1)                                                                            jahres zu vermitteln\n2   Kenntnisse der Eigen-       a) wichtige Oberstoffe nennen und deren Verwen-\nschatten und der                dungsmöglichkeiten erläutern                          X\nVerwendung von Stoffen\nb) Bindung, Stoffdichte und Ausrüstung für ge-\nund Zutaten\nbräuchliche Oberstoffe nennen                         X\n(§ 5 Nr. 3)\nc) Auswahl der Nähgarne im Zusammenhang mit\ndem auszuführenden Arbeitsgang und dem\nNähgut erläutern                                      X\nd) Anforderungen an Futterstoffe und Einlagen er-\nläutern und geeignete Materialien nennen                      X\ne) die die Verarbeitung beeinflussenden Eigen-\nschatten gebräuchlicher Oberstoffe erläutern                        X\nf) Auswahl von Verschlüssen und anderen Zuta-\nten nach funktionalen und modischen Gesichts-\npunkten erläutern                                                   X\n3   Grundkenntnisse             a) Schnitteile für die gebräuchlichen Bekleidungs-\nder Konstruktion                stücke nennen                                         X\nvon Bekleidungsstücken\nb) wichtige Körpermaße und ihre Bedeutung für\n(§ 5 Nr. 4)\nSchnitt und Verarbeitung nennen                               X\nc) hauptsächliche individuelle Abweichungen im\nKörperwuchs nennen, ihre Berücksichtigung\nbei der Anfertigung von Bekleidungsstücken\naufzeigen                                                           X\nd) wichtige Grundsätze für die Gestaltung des Mo-\ndells und die Auswahl des Oberstoffs nach Typ\nund Körperform beschreiben                                                 X\n4   Nähen von Hand              a) Kanten durchnähen und sticheln                         X\n(§ 5 Nr. 5)\nb) Futter staffieren                                      X\nc) Unterkragen anstoßen                                   X\nd) Säume ankreuzen                                        X\ne) Nähte umstechen                                        X\n5   Nähen mit Maschinen         a) Nähte kappen                                           X\n(§ 5 Nr. 7)                 b) Billettasche nähen                                             X\nc) Kanten steppen                                                       X","Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980                     1287\nZu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                           Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n3     4      5     6\n1                 2                                       3                               4\n6 Bügeln                      a) Kleinstücke form- und probebügeln             X\n(§ 5 Nr. 8)                                                                        X\nb) verschiedene Stoffe bügeln und dämpfen\nc) Nähte und Abnäher formgerecht ausbügeln,\nEinlagen bügeln                                   X\nd) Kleinstücke abbügeln                                X\ne) schwierige Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen\noder bügeln                                              X\nf) Großstücke form- und probebügeln                          X\ng) Großstücke abbügeln                                              X\n7 Ausführen                   a) Seiten- und Gesäßtaschen von Hosen in ver-\nder Teilarbeiten                 schiedenen Ausführungen anfertigen          X\n(§ 5 Nr. 9)                                                                  X\nb) Hosen aufschlagen und Hosensäume nähen\nc) Hosenschlitze und -bünde in verschiedenen\nAusführungen anfertigen                      X\nd) Westentaschen in verschiedenen Ausführun-\ngen anfertigen sowie Westenkanten nähen           X\ne) Einlagen mit Plack anfertigen                       X\nf) Sakko- und Futtertaschen in verschiedenen\nAusführungen anfertigen                                   X\ng) Ärmel in verschiedenen Ausführungen anferti-\ngen                                                      X\nh) Rücken- und Seitenschlitze verarbeiten                     X\ni) Kanten und Revers anfertigen                              X\nk) Unter- und Oberkragen anfertigen                                 X\n8 Anfertigen                       Hosen und Westen in verschiedenen Ausfüh-\nvon Kleinstücken                 rungen anfertigen                                 X\n(§ 5 Nr. 11)\n9 Fertigstellen               a) Sakkos und Mäntel zur Anprobe richten                      X\nvon Großstücken             b) Sakkos und Mäntel in verschiedenen Ausfüh-\n(§ 5 Nr. 12)                     rungen fertigstellen                                           X","1288                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 4\n(zu§ 7)\nAbschnitt II des Ausbildungsrahmenplans\nfür die Berufsausbildung zum Wäscheschneider/zur Wäscheschneiderin:\nberufliche Fachbildung\nZu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.                                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n3       4     5      6\n1                   2                                        3                                        4\n1  Arbeitsschutz und Unfall-        die in Anlage 1, Lfd. Nr. 1, Spalte 3, aufgeführten  Während des zweiten\nverhütung                        Fertigkeiten und Kenntnisse                         und dritten Ausbildungs-\n(§ 6 Nr. 1)                                                                           jahres zu vermitteln\n2   Kenntnisse der Eigen-       a) gebräuchliche Wäschestoffe nennen und deren\nschaften und der                Verwendungsmöglichkeiten erläutern                    X\nVerwendung von Stoffen      b) Bindung, Einstellung und Ausrüstung für ge-\nund Zutaten\nbräuchliche Wäschestoffe nennen                      X\n(§ 6 Nr. 3)\nc) Anforderungen an Einlagen erläutern und geeig-\nnete Materialien nennen                                      X\nd) Auswahl der Nähgarne im Zusammenhang mit\ndem Nähgut erläutern                                          X\ne) Auswahl von Verschlüssen und anderen Zuta-\nten nach funktionalen und modischen Gesichts-\npunkten erläutern                                                  X\n3    Kenntnisse                 a) Schnitteile für die hauptsächlichen Wäsche-\nder Konstruktion                 stücke nennen                                                      X\nvon Wäschestücken           b) wichtige Körpermaße und ihre Bedeutung für\n(§ 6 Nr. 4)                                                                                        X\nSchnitt und Verarbeitung nennen\nC) hauptsächliche individuelle Abweichungen im\nKörperwuchs nennen, ihre Berücksichtigung\nbei der Anfertigung von Wäschestücken erläu-\ntern                                                                       X\nd) Schnittschablonen für Wäschestücke beschrei-\nben                                                                       X\ne) Grundsätze für die Auswahl der Modellform bei\nAbweichungen im Körperwuchs des Kunden\nnennen                                                                    X\n4   Nähen von Hand             a) Handknopflöcher nähen                                  X\n(§ 6 Nr. 5)                b) Knöpfe selbständig anordnen, anzeichnen und\nannähen                                              X\n5    Nähen mit Maschinen        a) Fältchen und Biesen nähen                              X\n(§ 6 Nr. 7)                b) Ärmelschlitze nähen                                    X\nc) Manschetten nähen                                      X\nd) Sticheinstellung und Nähmaschine regulieren,\nZubehör auswechseln                                   X\ne) Spitzen aller Art annähen                                      X\nf) auftretende Maschinenstörungen             erkennen\nund beseitigen                                                     X\ng) Wäschestücke stopfen                                                        X","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980                     1289\nZu vermitteln im\nLfd.           Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n3     4      5      6\n1                 2                                      3                              4\n6 Bügeln                     a) Klebeeinlagen aufbügeln und pressen                       X\n(§ 6 Nr. 8)\nb) Wäschestücke bügeln                                       X\n7 Ausführen                  a) Hemdkragen in verschiedenen Ausführungen\nder Teilarbeiten               nähen                                       X\n(§ 6 Nr. 9)\nb) Paspel anfertigen                                  X\nc) Sportkragen in verschiedenen Ausführungen\nanfertigen                                        X\nd) Halsbündchen auf Oberhemden aufsetzen               X\ne) Frackhemdenkragen nähen                                   X\nf) aufgesetzte Taschen anfertigen                           X\n8  Fertigstellen              a) Oberhemden mit Kragen anfertigen                   X\nvon Wäschestücken\nb) Nachthemden in verschiedenen Ausführungen\n(§ 6 Nr. 11)\nnähen                                             X\nc) Schlafanzüge mit Paspelgarnierung anfertigen       X\nd) Hemdblusen nähen                                           X\ne) Frackhemden mit eingesetzter Pikeebrust nä-\nhen                                                             X"]}