{"id":"bgbl1-1980-46-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":46,"date":"1980-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1980-07-02T00:00:00Z","page":1237,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["1237\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                    Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1980                                                                                                         Nr. 46\nTag                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n2. 7. 80  Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages .. I........................                                                                      1237\n1101-1\n5. 8. 80  Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den\nBundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1265\n9502-18                                                                                                         .\n8. 8. 80  Erste Verordnung zur Änderung der Benzinqualitätsangabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1266\n2129-5-2                                    .\n11. 8. 80  Dritte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung                                                                                                 1267\n2121-2-1\n, Hinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1273\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1274\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geschäftsordnun·g des Deutschen Bundestages\nVom 2. Juli 1980\nDer Deutsche Bundestag hat am 25. Juni 1980 die\nnachstehende Neufassung seiner Geschäftsordnung\nbeschlossen. Die Neufassung tritt am 1. Oktober 1980\nin Kraft. Sie ersetzt die Geschäftsordnung des Deut-\nschen Bundestages in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 22. Mai 1970 (BGBI. 1S. 628), zuletzt geän-\ndert durch Beschluß vom 19. Juni 1975 (Bekanntma-\nchung vom 24. Juni 1975 - BGBI. I S. 1848).\nBonn, den 2. Juli 1980\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nStücklen","1238                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGeschäftsordnung des Deutschen Bundestages\n1. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter                    III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat\nund Schriftführer\n§5\n§1                                                       Präsidium\nKonstituierung                           Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten\n(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten       bilden das Präsidium.\nSitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum\ndreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundge-                                   §6\nsetzes) einberufen.                                                                   Ältestenrat\n(2) In der ersten Sitzung des Bundestages führt das an       ( 1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, sei-\nJahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste       nen Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den\nMitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neuge-          Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern. Die\nwählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt     Einberufung und Leitung obliegt dem Präsidenten. Er\nübernimmt.                                                    muß ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.\n(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bun-           (2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der\ndestages zu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgt       Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwi-\nder Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages.              schen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der\nAusschußvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie\n(4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die\nüber den Arbeitsplan des Bundestages herbei. Bei der\nWahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schrift-\nWahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein\nführer vorgenommen.\nBeschlußorgan.\n§2                                 (3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angele-\nWahl des Präsidenten und der Stellvertreter           genheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsi-\ndenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Er verfügt\n(1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln       über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen\n( § 49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten          Räume. Er stellt den Voranschlag für den Haushaltsein-\nund seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.        zelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsaus-\n(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mit-     schuß nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen\nglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten          kann.\nWahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten               (4) Für die Angelegenheiten der Bibliothek, des Ar-\nWahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt            chivs und anderer Dokumentationen setzt der Ältestenrat\nsich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglie-         einen ständigen Unterausschuß ein, dem auch Mitglieder\nder des Bundestages, so kommen die beiden Anwärter             des Bundestages, die nicht Mitglied des Ältestenrates\nmit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Bei         sind, angehören können.\nStimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand\ndes amtierenden Präsidenten.\n§7\n§3                                                Aufgaben des Präsidenten\nWahl der Schriftführer                       ( 1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt\nseine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des\nDer Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer.\nBundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhand-\nSie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der\nlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung\nFraktionen gewählt werden. Bei der Festlegung der Zahl\nim Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüs-\nder Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen\nsen.\nist § 12 zu beachten.\n(2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Poli-\nzeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unter-\nstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken\nII. Wahl des Bundeskanzlers                   zu. Der Präsident erläßt im Einvernehmen mit dem Aus-\nschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-\n§4                              nung eine Hausordnung.\nWahl des Bundeskanzlers                      (3) Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bun-\nDie Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grund-         destagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im\ngesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln ( § 49).         Benehmen mit seinen Stellvertretern ab. Ausgaben im\nWahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63              Rahmen des Haushaltsplanes weist der Präsident an.\nAbs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel             (4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der\nder Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die        Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die Bundes-\nmindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages         tagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen\numfaßt, zu unterzeichnen.                                     Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ru-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                              1239\nhestand. Auch die nichtbeamteten Bediensteten des                    (5) Technische Arbeitsgemeinschaften zwischen Frak-\nBundestages werden von dem Präsidenten eingestellt               tionen können nicht zu einer Änderung der Stellenanteile\nund entlassen. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 trifft der           führen, die den einzelnen Fraktionen nach ihrer Stärke\nPräsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder               zustehen.\nentsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im\nBenehmen mit den stellvertretenden Präsidenten, soweit                                        § 11\nleitende Beamte (A 16 und höher) oder entsprechend                                Reihenfolge der Fraktionen\neingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höher-\nNach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Rei-\ngestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.\nhenfolge. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das\n(5) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn einer seiner  Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundesta-\nStellvertreter aus der zweitstärksten Fraktion.                  ges gezogen wird. Erledigte Mitgliedersitze werden bis\nzur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, die sie\n§8                                bisher innehatte.\nSitzungsvorstand\n( 1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der am-                                      §12\ntierende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungs-                          Stellenanteile der Fraktionen\nvorstand.\nDie Zusammensetzung des Ältestenrates und der Aus-\n(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit sei-          schüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Aus-\nnen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. Sind         schüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Frak-\nPräsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so         tionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wah-\nübernimmt der Alterspräsident die Leitung.                       len, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.\n(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung\ndes Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfü-\ngung, so bestellt der amtierende Präsident andere Mit-\nglieder des Bundestages als Stellvertreter.                                V. Pflichten und Rechte der Mitglieder\ndes Bundestages\n§9\nAufgaben der Schriftführer                                                   § 13\nDie Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie ha-                Pflichten der Mitglieder des Bundestages\nben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhandlungen zu               (1) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet,\nbeurkunden, die Rednerlisten zu führen, die Namen auf-           an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen.\nzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen, die\nKorrektur der Plenarprotokolle zu überwachen und an-                 (2) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste\ndere Angelegenheiten des Bundestages nach den Wei-               ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages\nsungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident ver-           einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und\nteilt die Geschäfte.                                             der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung\nergeben sich aus dem Gesetz über die Rechtsverhält-\nnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abge-\nordnetengesetz).\nIV. Fraktionen\n§ 14\n§ 10                                                          Urlaub\nBildung der Fraktionen                          Urlaub erteilt der Präsident. Urlaub auf unbestimmte\n(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens         Zeit wird nicht erteilt.\nfünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die\nderselben Partei oder solchen Parteien angehören, die                                         § 15\nauf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem                   Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft\nLand miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich                Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen\nMitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zu-             Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Be-\nsammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zu-              stimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. Nach diesem\nstimmung des Bundestages.                                        Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.\n(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die\nNamen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem                                         § 16\nPräsidenten schriftlich mitzuteilen.\nAkteneinsicht und -abgabe\n(3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei der\n(1) Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt,\nFeststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen, jedoch\nalle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des\nbei der Bemessung der Stellenanteile ( § 12) zu berück-\nBundestages oder eines Ausschusses befinden; die Ar-\nsichtigen sind.\nbeiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse, ihrer\n(4) Mitglieder des Bundestages, die sich zusammen-           Vorsitzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch nicht\nschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu errei-          behindert werden. Die Einsichtnahme in persönliche Ak-\nchen, können als Gruppe anerkannt werden. Für sie gel-           ten und Abrechnungen, die beim Bundestag über seine\nten die Absätze 2 und 3 entsprechend.                            Mitglieder geführt werden, ist nur dem betreffenden Mit-","1240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nglied des Bundestages möglich. Wünschen andere Mit-           vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widerspro-\nglieder des Bundestages etwa als Berichterstatter oder        chen wird oder diese Geschäftsordnung die Beratung\nAusschußvorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb           außerhalb der Tagesordnung zuläßt. Der Bundestag kann\ndes Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur        jederzeit einen Verhandlungsgegenstand von der Tages-\nmit Genehmigung des Präsidenten und des betreffenden          ordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung\nMitgliedes des Bundestages geschehen. Akten des Bun-          nichts anderes bestimmt.\ndestages, die ein Mitglied des Bundestages persönlich             (4) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen\nbetreffen, kann es jederzeit einsehen.                       auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der\n(2) Zum Gebrauch außerhalb des Bundeshauses wer-           nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden, wenn seit\nden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter      der Verteilung der Drucksache ( § 123) mindestens sechs\nder Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben.                  Sitzungswochen vergangen sind.\n(3) Ausnahmen kann der Präsident genehmigen.                  (5) Ist eine Sitzung wegen Beschlußunfähigkeit aufge-\nhoben worden, kann der Präsident für denselben Tag ein-\n(4) Für Verschlußsachen gelten die Bestimmungen der\nmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung\nGeheimschutzordnung des Deutschen Bundestages\neinberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den\n(§ 17).\nZeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstim-\nmung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesord-\n§ 17\nnung absetzen, es sei denn, daß von einer Fraktion oder\nGeheimschutzordnung                       von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des\nDer Bundestag beschließt eine Geheimschutzord-             Bundestages widersprochen wird.\nnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anla-\nge 3). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten,                                     § 21\ndie durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die                           Einberufung durch den Präsidenten\nKenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden                    ( 1) Selbständig setzt der Präsident Termin und Tages-\nmüssen.                                                       ordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu ermächtigt\noder aus einem anderen Grunde als dem der Beschluß-\n§18                              unfähigkeit nicht entscheiden kann.\nVerhaltensregeln\n(2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundestages\nDie vom Bundestag gemäß § 44 a des Gesetzes über          verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundes-\ndie Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen           tages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es\nBundestages (Abgeordnetengesetz) zu beschließenden            verlangen (Artikel 39 Abs. 3 des Grundgesetzes).\nVerhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsord-\n(3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig\nnung (Anlage 1).\neine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesord-\nnung festgesetzt, so muß er bei Beginn der Sitzung die\nGenehmigung des Bundestages einholen.\nVI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung\nder Sitzung und Ordnungsmaßnahmen                                                  § 22\nLeitung der Sitzungen\n§ 19\nDer Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzun-\nSitzungen                           gen. Vor Schluß der Sitzung gibt der Präsident nach den\nDie Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öf-    Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluß des\nfentlichkeit kann nach Artikel 42 Abs. 1 des Grundgeset-      Bundestages den Termin der nächsten Sitzung be-\nzes ausgeschlossen werden.                                    kannt.\n§ 23\n§ 20                                               Eröffnung der Aussprache\nTagesordnung                             Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegen-\n(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bun-       stand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache\ndestages werden im Ältestenrat vereinbart, es sei denn,      zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an beson-\ndere Bedingungen geknüpft ist.\ndaß der Bundestag vorher darüber beschließt oder der\nPräsident sie nach § 21 Abs. 1 selbständig festsetzt.\n§ 24\n(2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bun-\nVerbindung der Beratung\ndestages, dem Bundesrat und der Bundesregierung mit-\ngeteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf     Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sach-\ndes Punktes 1 als festgestellt. Nach Eröffnung jeder Ple-    zusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände\nnarsitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung   kann jeder2eit beschlossen werden.\njedes Mitglied des Bundestages eine Änderung der Ta-\ngesordnung beantragen, wenn es diesen Antrag bis spä-                                      § 25\ntestens 18 Uhr des Vortages dem Präsidenten vorgelegt                     Vertagung der Beratung oder Schluß\nhat.                                                                                  der Aussprache\n(3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen an-             ( 1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich nie-\ndere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden,             mand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache\nwenn nicht von einer Fraktion oder von anwesenden fünf       für geschlossen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                            1241\n(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder        (3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Ge-\nvon anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des            schäftsordnung zum Wort, ohne zu einem Geschäftsord-\nBundestages die Beratung vertagen oder die Ausspra-           nungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wol-\nche schließen. Der Antrag auf Schluß der Aussprache           len, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermes-\ngeht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor.         sen.\nEin Antrag auf Schluß der Aussprache darf erst zur Ab-\n(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner\nstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion minde-\nnicht länger als fünf Minuten sprechen.\nstens einmal zu Wort gekommen ist.\n§ 26                                                         § 30\nVertagung der Sitzung                                      Erklärung zur Aussprache\nDie Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bun-        Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach\ndestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag ei-      Schluß, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache\nner Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der         erteilt. Vorrangig kann der Präsident das Wort zur direk-\nMitglieder des Bundestages beschließt.                        ten Erwiderung erteilen. Der Anlaß ist ihm bei der Wort-\nmeldung mitzuteilen. Mit einer Erklärung zur Aussprache\n§ 27                            dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf\ndie eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder\nWorterteilung und Wortmeldung\neigene Ausführungen richtiggestellt werden; sie darf\n( 1) Ein Mitglied des Bundestages darf nur sprechen,     nicht länger als fünf Minuten dauern.\nwenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat. Will der Prä-\nsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteili-\n§ 31\ngen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzuge-\nben. Mitglieder des Bundestages, die zur Sache spre-                          Erklärung zur Abstimmung\nchen wollen, haben sich in der Regel bei dem Schriftfüh-        ( 1) Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied\nrer, der die Rednerliste führt, zum Wort zu melden. Zur      des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine\nGeschäftsordnung und zur Abgabe von Erklärungen kön-         mündliche· Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten\nnen Wortmeldungen durch Zuruf erfolgen.                      dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abge-\n(2) Für Zwischenfragen an den Redner in der Ausspra-      ben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist.\nche über einen Verhandlungsgegenstand melden sich               (2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Ab-\ndie Mitglieder des Bundestages über die Saalmikrofone        stimmung erklären, daß es nicht an der Abstimmung teil-\nzum Wort. Zwischenfragen, die kurz und präzise sein           nehme.\nmüssen, dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner\nsie auf eine entsprechende Frage des Präsidenten zu-                                      § 32\nläßt.                                                                  Erklärung außerhalb der Tagesordnung\n§ 28                                Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung\naußerhalb der Tagesordnung kann der Präsident das\nReihenfolge der Redner\nWort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluß, Un-\n(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Red-        terbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen.\nner. Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung       Die Erklärung ist ihm vorher schriftlich mitzuteilen; sie\nund zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rück-            darf nicht länger als fünf Minuten dauern.\nsicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede\nund Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten;                                     § 33\ninsbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder\nDie Rede\nBeauftragten der Bundesregierung eine abweichende\nMeinung zu Wort kommen.                                           Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag.\nSie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.\n(2) Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen\nvon Mitgliedern des Bundestages soll nicht der Fraktion\ndes Antragstellers angehören. Antragsteller und Bericht-                                    § 34\nerstatter können vor Beginn und nach Schluß der Aus-                                Platz des Redners\nsprache das Wort verlangen. Der Berichterstatter hat das\nDie Redner sprechen von den dafür bestimmten Saal-\nRecht, jederzeit das Wort zu ergreifen.\nmikrofonen oder vom Rednerpult aus.\n§ 29\n§ 35\nZur Geschäftsordnung\nRededauer\n(1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Prä-\n(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen\nsident vorrangig das Wort. Der Antrag muß sich auf den\nVerhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Äl-\nzur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder\ntestenrates vom Bundestag festgelegt. Kommt es im Äl-\nauf die Tagesordnung beziehen.\ntestenrat nicht zu einer Vereinbarung gemäß Satz 1 oder\n(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Ge-         beschließt der Bundestag nichts anderes, darf der ein-\nschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden            zelne Redner in der Aussprache nicht länger als 15 Minu-\nmuß (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen An-      ten sprechen. Auf Verlangen einer Fraktion kann einer ih-\nträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken_.       rer Redner eine Redezeit bis zu 45 Minuten in Anspruch","1242                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nnehmen. Der Präsident kann diese Redezeiten verlän-             auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bun-\ngern, wenn der Verhandlungsgegenstand oder der Ver-             destag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat\nlauf der Aussprache dies nahelegt.                              keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bun-\ndesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als 20 Mi-                                        § 40\nnuten, kann die Fraktion, die eine abweichende Meinung                              Unterbrechung der Sitzung\nvortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entspre-\nchende Redezeit verlangen.                                           Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den\nFortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Prä-\n(3) Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine        sident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder\nRedezeit, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mah-        aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so ver-\nnung das Wort entziehen.                                        läßt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch\nunterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der\n§ 36                              Präsident ein.\nSach- und Ordnungsruf\n§ 41\nDer Präsident kann den Redner, der vom Verhand-\nlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er                              Weitere Ordnungsmaßnahmen\nkann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung                (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bun-\nverletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.            destages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungs-\nDer Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den             gewalt des Präsidenten.\nnachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.\n(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äu-\nßert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anord-\n§ 37\nnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsi-\nWortentziehung                            dent kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen\nIst ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache         lassen.\noder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male\nauf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur                                          § 42\nOrdnung hingewiesen worden, so muß ihm der Präsident                             Herbeirufung eines Mitgliedes\ndas Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aus-                                  der Bundesregierung\nsprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wie-                Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder\nder erteilen.                                                   von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des\n§ 38                              Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bun-\nAusschluß von Mitgliedern des Bundestages               desregierung beschließen.\n( 1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann\nder Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne                                          § 43\ndaß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sit-                         Recht auf jederzeitiges Gehör\nzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß der Sit-\nzung muß der Präsident bekanntgeben, für wieviel Sit-                Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundes-\nzungstage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein Mit-          rates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43\nglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage          Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit ge-\nausgeschlossen werden.                                          hört werden.\n(2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich                                        § 44\nzu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach,\nWiedereröffnung der Aussprache\nwird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich\ndurch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlus-                ( 1) Ergreift nach Schluß der Aussprache oder nach Ab-\nses zuzieht.                                                     lauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied der Bun-\n(3) Der Betroffene darf während der Dauer seines Aus-        desregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauf-\ntragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so\nschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilneh-\nmen.                                                             ist die Aussprache wieder eröffnet.\n(2) Erhält während der Aussprache ein Mitglied der\n(4) Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sit-\nBundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Be-\nzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzu-\nauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort,\nnehmen, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechend Anwen-\ndung.                                                            so haben die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Ta-\ngesordnungspunkt bereits ausgeschöpft ist, das Recht,\n(5) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich   noch einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu\nnicht in die Anwesenheitsliste eintragen.                        nehmen\n(3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bun-\n§ 39\ndesrates oder einer ihrer Beauftragten das Wort außer-\nEinspruch gegen den Ordnungsruf                      halb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Frak-\noder Ausschluß                             tion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglie-\nGegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann der             der des Bundestages die Aussprache über seine Ausfüh-\nBetroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag schrift-            rungen eröffnet. In dieser Aussprache dürfen keine Sach-\nlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist            anträge gestellt werden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                                1243\n§ 45                              Wahl aufzustellenden Wahlzellen sind bei der Stimmab-\nFeststellung der Beschlußfähigkeit                 gabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel\nFolgen der Beschlußunfähigkeit                   sind in einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehenen\nWahlurnen zu legen.\n(1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die\nHälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.             (2) § 56 Abs. 6 Nr. 4 der Bundeswahlordnung gilt ent-\nsprechend.\n(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlußfä-\nhigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom                                      § 50\nHundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und\nVerfahren bei der Auswahl des Sitzes\nauch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so ist\neiner Bundesbehörde\nin Verbindung mit der Abstimmung die Beschlußfähigkeit\ndurch Zählung der Stimmen ( § 51) festzustellen. Der Prä-         ( 1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Bun-\nsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.          desbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl,\nwenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde\n(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit hebt\ngemacht werden, vor der Schlußabstimmung.\nder Präsident die Sitzung sofort auf. § 20 Abs. 5 findet\nAnwendung. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung                (2) Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln, auf\nbleibt dabei in Kraft. Stimmenthaltungen und ungültige         die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist. Gewählt\nStimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähig-         ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt\nkeit mit.                                                      sich keine solche Mehrheit, werden in einem zweiten\nWahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten\n§ 46                             Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Ge-\nFragestellung                          wählt ist dann der Ort, der die Mehrheit der Stimmen er-\nhält.\nDer Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit „Ja\"\noder „Nein\" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so           (3) Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn bei der\nzu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt         Beratung eines Antrages über den Sitz einer Bundesbe-\nwird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur Ge-        hörde zu entscheiden ist.\nschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen              (4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es sich um\ndie vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundes-             die Bestimmung von Zuständigkeiten und ähnliche Ent-\ntag.                                                           scheidungen handelt und wenn mehr als zwei voneinan-\nder abweichende Anträge gestellt werden.\n§ 47\nTeilung der Frage\n§ 51\nJedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der\nZählung der Stimmen\nFrage beantragen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zwei-\nfelhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des           (1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Ab-\nBundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag.            stimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht.\nUnmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlan-       Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen\ngen vorzulesen.                                                gezählt. Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt\ndie Zählung gemäß Absatz 2.\n§ 48                                 (2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Auf-\nAbstimmungsregeln                         forderung des Präsidenten den Sitzungssaal verlassen\nhaben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren\n( 1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch\ngeschlossen. An jeder dieser Türen stellen sich zwei\nAufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schlußabstim-\nSchriftführer auf. Auf ein Zeichen des Präsidenten betre-\nmung über Gesetzentwürfe ( § 86) erfolgt die Abstim-\nten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja\",\nmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.\n,,Nein\" oder „Enthaltung\" bezeichnete Tür wieder den Sit-\n(2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz          zungssaal und werden von den Schriftführern laut ge-\noder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften ent-            zählt. Zur Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein\nhalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmen-             Zeichen. Mitglieder des Bundestages, die später eintre-\ngleichheit verneint die Frage.                                  ten, werden nicht mitgezählt. Der Präsident und die\n(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz            diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich\noder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder             ab. Der Präsident verkündet das Ergebnis.\neine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt\nder Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der                                       § 52\nerforderlichen Mehrheit vorliegt.                                                  Namentliche Abstimmung\n§ 49                                  Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der\nAbstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden\nWahlen mit verdeckten Stimmzetteln -\nfünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ver-\n(1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Ge-        langt werden. Schriftführer sammeln in Urnen die Abstim-\nschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit ver-             mungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die\ndeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind,          Erklärung „Ja\" oder „Nein\" oder „Enthalte mich\" tragen.\nfindet die Wahl geheim statt. Die Stimmzettel dürfen erst    . Nach beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die\nvor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf) ausgehän-        Abstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zählen\ndigt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen             die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis.","1244                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 53                           trag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflich-\nUnzulässigkeit der namentlichen Abstimmung           tet. Der Antrag muß den Auftrag der Kommission be-\nzeichnen.\nNamentliche Abstimmung ist unzulässig über\n(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einver-\na)   Stärke des Ausschusses,                               nehmen der Fraktionen benannt und vom Präsidenten\nb)    Abkürzung der Fristen,                                berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt wer-\nc)    Sitzungszeit und Tagesordnung,                        den, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Ver-\nd)    Vertagung der Sitzung,                                hältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission\nsoll, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Mitglieder\ne) Vertagung der Beratung oder Schluß der Ausspra-          der Fraktionen, neun nicht übersteigen.\nche,\nf) Teilung der Frage,                                          (3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluß des\nBundestages auch mehrere Mitglieder, in die Kommis-\ng) Überweisung an einen Ausschuß.                           sion entsenden.\n(4) Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht bis zum\nEnde der Wahlperiode vorzulegen. Sofern ein abschlie-\nVII. Ausschüsse                      ßender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwi-\nschenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Bun-\n§ 54                          destag entscheidet, ob die Enquete-Kommission ihre Ar-\nStändige Ausschüsse und Sonderausschüsse            beit fortsetzen oder einstellen soll.\n( 1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bun-\ndestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne Angele-                                  § 57\ngenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.\nMitgliederzahl der Ausschüsse\n(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die\n( 1) Das System für eine dem § 12 entsprechende Zu-\nEinsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulas-\nsammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mit-\nsen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach\nglieder bestimmt der Bundestag.\nden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei\ndenn, daß im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder         (2) Die Fraktionen benennen die Ausschußmitglieder\nin besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes be-        und deren Stellvertreter.\nstimmt ist.                                                  (3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglie-\nder und die späteren Änderungen dem Bundestag be-\n§ 55                          kannt.\nEinsetzung von Unterausschüssen\n§ 58\n( 1) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Aus-\nschuß aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten                   Bestimmung des Vorsitzenden\nAufträgen einsetzen, es sei denn, daß ein Drittel seiner                   und seines Stellvertreters\nMitglieder widerspricht. In Ausnahmefällen können die        Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und de-\nFraktionen auch Mitglieder des Bundestages benennen,      ren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältesten-\ndie nicht dem Ausschuß angehören.                         rat.\n(2) Bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Unter-                                 § 59\nausschusses soll der Ausschuß sich nach dem Stärke-\nRechte und Pflichten des Vorsitzenden\nverhältnis der einzelnen Fraktionen richten ( § 12). Wird\nder Unterausschuß für eine bestimmte Dauer eingesetzt,       (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einbe-\nkann er vorzeitig nur aufgelöst werden, wenn ein Drittel  rufung und Leitung der Ausschußsitzungen sowie die\nder Mitglieder des Ausschusses nicht widerspricht; im     Durchführung der Ausschußbeschlüsse.\nübrigen kann der Ausschuß den Unterausschuß jederzeit        (2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge\nauflösen. Der Unterausschuß hat seinen Bericht dem         der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grund-\nAusschuß vorzulegen.                                       satzes des § 28 Abs. 1 Satz 2.\n(3) In einem Unterausschuß muß jede Fraktion, die im      (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bun-\nAusschuß vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit   destages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sit-\neinem Mitglied vertreten sein. Im übrigen sind die Grund-  zung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.\nsätze des § 12 zu berücksichtigen.\n(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht\n(4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Bera-    mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung un-\ntung überwiesen worden oder fällt ein Verhandlungsge-      terbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im\ngenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüs-        Ausschuß beenden.\nse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuß bil-\nden.                                                                                   § 60\nEinberufung der Ausschußsitzungen\n§ 56\n(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältesten-\nEnquete-Kommission\nrat festgelegten Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse\n( 1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über um-       (Zeitplan) Ausschußsitzungen selbständig einberufen, es\nfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der            sei denn, daß der Ausschuß im Einzelfall etwas anderes\nBundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf An-       beschließt.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                              1245\n(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächst-                                  § 64\nmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet,                      Verhandlungsgegenstände\nwenn es eine Fraktion im Ausschuß oder mindestens ein\nDrittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der          (1) Verhandlungsgegenst~nde sind die dem Ausschuß\nTagesordnung verlangt.                                         überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäfts-\nbereich des Ausschusses (§ 62 Abs. 1 Satz 3).\n(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeit-\nplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des             (2) Sind dem Ausschuß mehrere Vorlagen zum selben\nBundestages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn           Gegenstand überwiesen, beschließt der Ausschuß, wel-\nein entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder von          che Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Be-\nfünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder          schlußempfehlung an den Bundestag dienen soll. Andere\nein einstimmiger Beschluß des Ausschusses vorliegt und        Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie\ndie Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.           bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt\nwurden, für erledigt erklärt werden. Wird der Erledigter-\nklärung von einer Fraktion im Ausschuß widersprochen,\n§ 61\nmuß über die Vorlagen abgestimmt werden. Die Be-\nTagesordnung der Ausschüsse                    schlußempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären\n(1) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzen-          oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.\nden festgesetzt, es sei denn, daß der Ausschuß vorher\ndarüber beschließt.                                                                      § 65\n(2) Der Aussc)luß kann die Tagesordnung ändern, er-                       Berichterstatterbenennung\n1\nweitern jedoch nur, wenn nicht eine Fraktion im Aus-            Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses be-\nschuß widerspricht.                                          nennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstat-\n(3) Die Tagesordnung jeder Ausschußsitzung ist mit        ter für jeden Verhandlungsgegenstand.\nAngabe des Ortes, des Termins und, soweit vereinbart,\nder Dauer der Sitzung den beteiligten Bundesministerien                                  § 66\nund dem Bundesrat mitzuteilen.\nBerichterstattung\n§ 62                                (1) Ausschußberichte an den Bundestag über Vorla-\nAufgaben der Ausschüsse                      gen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Sie können\nmündlich ergänzt werden.\n( 1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ih-\nnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorberei-            (2) Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des\ntende Beschlußorgane des Bundestages haben sie die            federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die\nPflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu emp-           Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der be-\nfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen      teiligten Ausschüsse enthalten. Wenn kommunale Spit-\noder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang             zenverbände im Rahmen des § 69 Abs. 5 Stellung ge-\nstehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich je-         nommen haben, müssen, sofern Informationssitzungen\ndoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich            nach § 70 Abs. 1 stattgefunden haben, sollen die darge-\nbefassen. Weitergehende Rechte, die einzelnen Aus-            legten Auffassungen in ihren wesentlichen Punkten im\nschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser           Bericht wiedergegeben werden.\nGeschäftsordnung oder durch Beschluß des Bundesta-\nges übertragen sind, bleiben unberührt.                                                  § 67\nBeschlußfähigkeit im Ausschuß\n(2) Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer\nVorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der           Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit\nMitglieder des Bundestages verlangen, daß der Aus-           der Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschluß-\nschuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem       fähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied ver-\nBundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen       langt, die Beschlußfähigkeit durch Auszählen festzustel-\nerstattet. Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die    len. Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die\nTagesordnung des Bundestages zu setzen.                      Feststellung der Beschlußfähigkeit verlangt wurde, auf\nbestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch\n§ 63                            erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen\nFederführender Ausschuß\nTagesordnungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der\nBeschlußunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit un-\n(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann          terbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Be-\nnur der federführende Ausschuß erstatten.                    schlußfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 3.\n(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwie-\nsen ( § 80), sollen die beteiligten Ausschüsse mit dem fe-\nderführenden Ausschuß eine angemessene Frist zur                                        § 68\nÜbermittlung ihrer Stellungnahme vereinbaren. Werden                      Herbeirufung eines Mitgliedes der\nnicht innerhalb der vereinbarten Frist dem federführen-             Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen\nden Ausschuß die Stellungnahmen vorgelegt oder                   Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines\nkommt eine Vereinbarung über eine Frist nicht zustande,      Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch,\nkann der federführende Ausschuß dem Bundestag Be-            wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.\nricht erstatten, frühestens jedoch in der vierten auf die    Über einen entsprechenden Antrag ist in nichtöffentli-\nÜberweisung folgenden Sitzungswoche.                         cher Sitzung zu entscheiden.","1246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 69                                                        § 70\nNichtöffentliche Ausschußsitzungen                            Öffentliche Anhörungssitzungen\n( 1) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätz-           (1) Zur Information über einen Gegenstand seiner Be-\nlich nicht öffentlich. Der Ausschuß kann beschließen, für    ratung kann ein Ausschuß öffentliche Anhörungen von\neinen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile           Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen\ndesselben die Öffentlichkeit zuzulassen. Die Öffentlich-     Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorla-\nkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und      gen ist der federführende Ausschuß auf Verlangen eines\nsonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse            Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht\nder Zutritt gestattet wird.                                  überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen\ndes § 62 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Be-\n(2) An den nichtöffentlichen Ausschußsitzungen kön-      schluß des Ausschusses. Die Beschlußfassung ist nur\nnen Mitglieder des Bundestages, die dem Ausschuß\nzulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tages-\nnicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, es sei denn,\nordnung des Ausschusses steht.\ndaß der Bundestag bei der Einsetzung der Ausschüsse\nbeschließt, das Zutrittsrecht für einzelne Ausschüsse auf        (2) Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhö-\ndie ordentlichen Mitglieder und deren namentlich be-         rung von einer Minderheit der Mitglieder des Ausschus-\nnannte Stellvertreter zu beschränken. Diese Beschrän-        ses verlangt, müssen die von ihr benannten Auskunfts-\nkung kann nachträglich für die Beratung bestimmter Fra-      personen gehört werden. Beschließt der Ausschuß eine\ngen aus dem Geschäftsbereich der Ausschüsse erfol-           Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen,\ngen. Die Ausschüsse können für bestimmte Verhand-            kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis\nlungsgegenstände im Einzelfall Ausnahmen von der Be-         im Ausschuß entsprechende Anteil an der Gesamtzahl\nschränkung des Zutrittsrechts beschließen.                   der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt wer-\nden.\n(3) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen nicht\nvertraulich sind, Vorlagen von Mitgliedern des Bundesta-         (3) Der mitberatende Ausschuß kann beschließen, im\nges, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied     Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuß eine\ndes Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. Er          Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Aus-\nkann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teil-      schuß von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Ge-\nnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller          brauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der\nvertreten lassen. In besonderen Fällen kann der Aus-          Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, be-\nschuß auch andere Mitglieder des Bundestages zu sei-          schränkt. Dem federführenden Ausschuß sind Ort und\nnen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen           Termin sowie der zu hörende Personenkreis mitzuteilen.\noder zulassen.                                                Mitglieder des federführenden Ausschusses haben wäh-\nrend der Anhörung Fragerecht; dieses kann im Einver-\n(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des         nehmen mit dem federführenden Ausschuß auf einzelne\nZutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden bera-          seiner Mitglieder beschränkt werden.\ntende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderaus-\nschüssen ( § 54). Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion          (4) Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aussprache\nbeauftragen, sie zu vertreten.                                mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur\nKlärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die\n(5) Berät der Ausschuß eine ihm überwiesene Vorlage,      Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuß kann einzelne sei-\ndurch die wesentliche Belange von Gemeinden und Ge-           ner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen;\nmeindeverbänden berührt werden, soll den auf Bundes-         dabei ist jede im Ausschuß vertretene Fraktion zu be-\nebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor\nrücksichtigen.\nBeschlußfassung im Ausschuß Gelegenheit zur Stellung-\nnahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Ent-            (5) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll\nwürfen von Gesetzen, die ganz oder teilweise von den         der Ausschuß den Auskunftspersonen die jeweilige Fra-\nGemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind,           gestellung übermitteln. Er kann sie um Einreic.hung einer\nihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf    schriftlichen Stellungnahme bitten.\nihre Verwaltungsorganisation einwirken. Von der Bestim-          (6) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Aus-\nmung des Satzes 1 kann bei Regierungsvorlagen abge-          kunftspersonen erfolgt nur auf Grund von Ladungen\nsehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen           durch Beschluß des Ausschusses mit vorheriger Zustim-\ndie Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände er-          mung des Präsidenten.\nsichtlich sind. Die Rechte des Ausschusses aus § 70\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Anhörungen in\nAbs. 1 bleiben unberührt.\nnichtöffentlicher Sitzung.\n(6) Ist bei Ausschußsitzungen die Teilnahme auf die or-\ndentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte\nStellvertreter beschränkt, kann einer der Antragsteller,                                 § 71\nder nicht Mitglied des Ausschusses ist, ausschließlich                      Antragstellung im Ausschuß,\nzur Begründung der Vorlage teilnehmen.                                         Schluß der Aussprache\n(7) Für die Beratung einer VS der Geheimhaltungs-            (1) Antragsberechtigt sind nur stimmberechtigte Mit-\ngrade VS-VERTRAULICH und höher gelten die Bestim-            glieder des Ausschusses. Ein schriftlicher Antrag eines\nmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bun-            nicht anwesenden Mitgliedes des Ausschusses darf nur\ndestages.                                                    zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes\n(8) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sit-       stimmberechtigtes Mitglied ihn übernimmt.\nzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stim-                (2) Ein Antrag auf Schluß der Aussprache darf frühe-\nmen die Ausschüsse getrennt ab.                              stens zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Frak-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                          1247\ntion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen und von        c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des\nder jeweiligen Fraktionsauffassung abweichende Mei-               Bundesrates,\nnungen vorgetragen werden konnten.                           d) Anträge,\ne) Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bun-\n§ 72                                 destages (Unterrichtungen),\nAbstimmung außerhalb einer Sitzung               f) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Be-\nantwortung,\nDer Ausschuß kann den Vorsitzenden einstimmig er-\nmächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über be-            g) Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt\nstimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche         worden sind,\nAbstimmung durchführen zu lassen. Macht der Aus-             h) Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprü-\nschuß von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsit-            fungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangele-\nzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf ei-             genheiten,\nner Beschlußempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb        i) Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitio-\neiner bestimmten Frist in entsprechender Anwendung                nen,\ndes § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann. Eine schriftli-      j) Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsaus-\nche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Aus-               schusses über Streitsachen vor dem Bundesverfas-\nschusses auf Grund der Bestimmungen des § 60 Abs. 2               sungsgericht,\noder 3 stattfindet.\nk) Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersu-\nchungsausschüssen,\n§ 73\n1) Zwischenberichte der Ausschüsse,\nAusschußprotokolle\nm) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzli-\n(1) Über jede Ausschußsitzung ist ein schriftliches           cher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.\nProtokoll anzufertigen. Es muß mindestens alle Anträge\nund die Beschlüsse des Ausschusses enthalten. Steno-            (2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (un-\ngraphische Aufnahmen von Ausschußsitzungen bedür-            selbständige Vorlagen):\nfen der Genehmigung des Präsidenten.                         a) Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüs-\n(2) Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Aus-       se,\nschüsse ( § 69 Abs. 1 Sat_z 1) sind grundsätzlich keine      b) Änderungsanträge,\nVerschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung             c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unter-\n(vgl. § 2 Abs. 5 GSO). Soweit sie der Öffentlichkeit nicht        richtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfra-\nohne weiteres zugänglich sein sollen, sind sie vom Aus-           gen, Entschließungen des Europäischen Parlaments,\nschuß mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen;               EG-Vorlagen, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverord-\ndie Einzelheiten werden in den nach Absatz 3 zu erlas-            nungen.\nsenden Richtlinien geregelt. Protokolle von öffentlichen\nSitzungen ( § 69 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1) dürfen diesen      (3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine\nVermerk nicht tragen.                                        Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand\nauf die Tagesordnung gesetzt werden.\n(3) Für die Behandlung der Protokoile erläßt der Präsi-\ndent im Benehmen mit dem Präsidium besondere Richtli-\nnien.                                                                                    § 76\nVorlagen von Mitgliedern des Bundestages\n§ 74                                (1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages(§ 75)\nAnwendbarkeit der Bestimmungen                   müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert\nder Geschäftsordnung                      der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es\nsei denn, daß die Geschäftsordnung etwas anderes vor-\nSoweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse\nschreibt oder zuläßt.\nnichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und\nEnquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der                (2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer\nGeschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entspre-            kurzen Begründung versehen werden.\nchend.\n§ 77\nBehandlung der Vorlagen\nVIII. Vorlagen und ihre Behandlung                   (1) Vorlagen werden gedruckt und an die Mitglieder\ndes Bundestages, des Bundesrates und an die Bundes-\n§ 75                             ministerien verteilt.\nVorlagen                               (2) Bei Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e, die\n( 1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsge-         der Unterrichtung des Bundestages dienen (Berichte,\ngenstand auf die Tagesordnung des Bundestages ge-             Denkschriften, Programme, Gutachten, Nachweisungen\nsetzt werden (selbständige Vorlagen):                         und ähnliches), kann der Präsident, soweit sie nicht auf\ngesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen des Bun-\na) Gesetzentwürfe,                                            destages beruhen, im Benehmen mit dem Ältestenrat\nb) Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Arti-            ganz oder teilweise von der Drucklegung und Verteilung\nkel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsaus-       absehen. In diesen Fällen wird der Eingang dieser Vorla-\nschuß),                                                 gen und im Benehmen mit dem Ältestenrat die Art ihrer","1248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBehandlung als amtliche Mitteilung durch den Präsiden-      Beratung einzutreten. Für den Antrag gilt die Frist des\nten bekanntgegeben. Sie werden als Übersicht in einer        § 20 Abs. 2 Satz 3. Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in\nDrucksache zusammengestellt, in der auch anzugeben          die zweite Beratung dem Haushaltsausschuß Gelegen-\nist, in welchen Räumen des Bundestages die Vorlagen         heit gegeben werden, die Vorlage gemäß § 96 Abs. 4 zu\neingesehen werden können.                                   prüfen. Die Fristenregelung des § 96 Abs. 8 Satz 2 findet\nkeine Anwendung.\n§ 78                                (3) Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e kann der\nBeratungen                           Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen,\n(1) Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen, Ver-      nach, Vereinbarung im Ältestenrat einem Ausschuß über-\nweisen.\nträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge,\nwelche die politischen Beziehungen des Bundes regeln\noder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung                                          § 81\nbeziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), grund-                 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen\nsätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluß des\nBundestages in drei Beratungen, alle anderen Vorlagen           (1) Die zweite Beratung wird mit einer allgemeinen\ngrundsätzlich in einer Beratung behandelt. Für Nach-         Aussprache eröffnet, wenn sie vom Ältestenrat empfoh-\ntragshaushaltsvorlagen gilt § 95 Abs. 1 Satz 6.               len oder von einer Fraktion oder von anwesenden fünf\nvom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt\n(2) Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuß       wird. Sie beginnt am zweiten Tage nach Verteilung der\nüberwiesen werden. Auch wenn sie nicht verteilt sind,         Beschlußempfehlung und des Ausschußberichts, früher\nkann über sie abgestimmt werden, es sei denn, daß von         nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom\neiner Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert          Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der\nder Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. Im        anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschlie-\nübrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften        ßen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für\nüber die Beratung von Gesetzentwürfen.                       dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgeset-\n(3) Werden Vorlagen gemäß Absatz 1 in zwei Beratun-      zes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mit-\ngen behandelt, so finden für die Schlußberatung neben        glieder des Bundestages beschlossen werden. Für den\nden Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82          Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3.\nund 83 Abs. 3) die Bestimmung über die Schlußabstim-\n(2) Über jede selbständige Bestimmung wird der Rei-\nmung ( § 86) entsprechende Anwendung.\nhenfolge nach und zuletzt über Einleitung und Über-\n(4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, fin-    schrift die Aussprache eröffnet und geschlossen. Nach\ndet für Änderungsanträge § 82 Abs. 1 Satz 2 Anwen-           Schluß der Aussprache über jede Einzelbestimmung wird\ndung.                                                         abgestimmt.\n(5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vor-          (3) Auf Beschluß des Bundestages kann die Reihen-\nschreibt oder zuläßt, beginnen die Beratungen der Vorla-     folge geändert, die Aussprache über mehrere Einzelbe-\ngen frühestens am dritten Tage nach Verteilung der            stimmungen verbunden oder über Teile einer Einzelbe-\nDrucksachen ( § 123).                                         stimmung oder über verschiedene Änderungsanträge zu\ndemselben Gegenstand getrennt werden.\n§ 79                                  (4) Über mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs\nErste Beratung von Gesetzentwürfen                 kann gemeinsam abgestimmt werden. Über Verträge mit\nauswärtigen Staaten und ähnliche Verträge gemäß Arti-\nIn der ersten Beratung findet eine allgemeine Ausspra-\nkel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes wird im ganzen abge-\nche nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen oder\nstimmt.\nbis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesord-\nnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom\nHundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. In                                  § 82\nder Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen                 Änderungsanträge und Zurückverweisung\nbesprochen. Sachanträge dürfen nicht gestellt werden.                           in zweiter Beratung\n( 1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in zweiter Bera-\n§ 80                             tung können beantragt werden, solange die Beratung\nÜberweisung an einen Ausschuß                  des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht\nabgeschlossen ist. Die Anträge müssen von mindestens\n(1) Am Schluß der ersten Beratung wird der Gesetz-       einem Mitglied des Bundestages unterzeichnet sein und\nentwurf vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung        können mit einer kurzen Begründung versehen werden;\ngemäß Absatz 2 einem Ausschuß überwiesen; er kann            wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen.\nnur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Aus-\nschüssen überwiesen werden, wobei der federführende              (2) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnli-\nAusschuß zu bestimmen ist. Weitere Ausschüsse kön-           chen Verträgen, welche die politischen Beziehungen des\nnen sich im Benehmen mit dem federführenden Aus-             Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundes-\nschuß an der Beratung bestimmter Fragen der Vorlage          gesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundge-\ngutachtlich beteiligen.                                      setzes), sind Änderungsanträge nicht zulässig.\n(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hun-         (3) Solange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt\ndert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag       ist, kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen\nmit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder      anderen Ausschuß zurückverwiesen werden; dies gilt\nbeschließen, ohne Ausschußüberweisung in die zweite          auch für bereits beratene Teile.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                            1249\n§ 83                            die l?eschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. Über\nZusammenstellung der Änderungen                   Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge\n( 1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen be-          findet keine besondere Schlußabstimmung statt.\nschlossen, so läßt sie der Präsident zusammenstellen.\n§ 87\n(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage\nVerfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes\nder dritten Beratung.\n( 1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Abs. 1\n(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Ge-\nSatz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist die Be-\nsetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abge-\nschlußfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf darf frü-\nlehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.\nhestens nach Eingang der Stellungnahme der Bundesre-\ngierung oder sechs Wochen nach Zugang des Verlan-\n§ 84                            gens der Bundesregierung beim Bundestagspräsidenten\nauf die Tagesordnung gesetzt werden.\nDritte Beratung von Gesetzentwürfen\n(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113\nDie dritte Beratung erfolgt,\nAbs. 2 des Grundgesetzes, daß der Bundestag erneut\na) wenn in zweiter Beratung keine Änderungen be-               Beschluß faßt, gilt der Gesetzentwurf als an den federfüh-\nschlossen worden sind, anschließend,                     renden Ausschuß und an den Haushaltsausschuß zu-\nrückverwiesen.\nb) wenn Änderungen beschlossen sind, am zweiten\nTage nach Verteilung der Drucksachen mit den be-             (3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat ge-\nschlossenen Änderungen, früher nur, wenn auf An-         mäß § 122 bereits zugeleitet worden, hat der Präsident\ntrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mit-   den Bundesrat von dem Verlangen der Bundesregierung\nglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesen-        in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle gilt die Zuleitung\nden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei       als nicht erfolgt.\nGesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dring-                                   § 88\nlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgeset-\nBehandlung von Entschließungsanträgen\nzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der\nMitglieder des Bundestages beschlossen werden.               (1) Über Entschließungsanträge ( § 75 Abs. 2 Buch-\nFür den Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3.     stabe c) wird nach der Schlußabstimmung über den Ver-\nhandlungsgegenstand oder, wenn keine Schlußabstim-\nSie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann,          mung möglich ist, nach Schluß der Aussprache abge-\nwenn in zweiter Beratung keine allgemeine Aussprache            stimmt. Über Entschließungsanträge zu Teilen des Haus-\nstattgefunden hat und sie vom Ältestenrat empfohlen             haltsplanes kann während der dritten Beratung abge-\noder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder             stimmt werden.\ndes Bundestages verlangt wird.\n(2) Entschließungsanträge können einem Ausschuß\nnur überwiesen werden, wenn die Antragsteller nicht wi-\n§ 85\ndersprechen. Auf Verlangen einer Fraktion oder von an-\nÄnderungsanträge und Zurückverweisung                 wesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundes-\nin dritter Beratung                      tages ist die Abstimmung auf den nächsten Sitzungstag\nzu verschieben.\n(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter\nBeratung müssen von einer Fraktion oder von fünf vom                                        § 89\nHundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet                    Einberufung des Vermittlungsausschusses\nsein und können mit einer kurzen Begründung versehen\nwerden. Sie dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmun-              Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert\ngen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen           der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag be-\nbeschlossen wurden. Die Einzelberatung ist auf diese            schließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bun-\nBestimmungen beschränkt.                                        desrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungs-\nausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des\n(2) Vor der Schlußabstimmung kann die Vorlage ganz          Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).\noder teilweise auch an einen anderen Ausschuß zurück-\nverwiesen werden; § 80 Abs. 1 findet Anwendung.\n§ 90\nSchlägt der Ausschuß Änderungen gegenüber den Be-\nschlüssen des Bundestages in zweiter Beratung vor, wird                    Beratung von Beschlußempfehlungen\ndie Beschlußempfehlung erneut in zweiter Beratung be-                         des Vermittlungsausschusses\nhandelt.                                                          Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsaus-\nschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlos-\n§ 86                            senen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Eini-\nSchlußabstimmung                          gungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsord-\nnung des Vermittlungsausschusses.\nNach Schluß der dritten Beratung wird über den Ge-\nsetzentwurf abgestimmt. Sind die Beschlüsse der zwei-\n§ 91\nten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schluß-\nabstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vorge-                               Einspruch des Bundesrates\nnommen, so muß die Schlußabstimmung auf Verlangen                 Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs\neiner Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert            des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlosse-\nder Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis          nes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird","1250                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nohne Begründung und Aussprache abgestimmt. Vor der          Haushalt betreffende Vorlagen. Alle Haushaltsvorlagen\nAbstimmung können lediglich Erklärungen abgegeben           sind dem Haushaltsausschuß zu überweisen; auf ihr Ver-\nwerden. Über den Antrag wird durch Zählung der Stim-        langen sind die Fachaussschüsse gutachtlich zu hören.\nmen gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche           § 63 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Haushaltsausschuß\nAbstimmung verlangt wird ( § 52).                           soll die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse wie-\ndergeben. Ergänzungsvorlagen überweist der Präsident\ngrundsätzlich ohne erste Beratung. Nachtragshaushalts-\n§ 92\nvorlagen können auf Vorschlag des Ältestenrates durch\nRechtsverordnungen                      den Präsidenten ohne erste Beratung überwiesen und in\nRechtsverordnungen der Bundesregierung, die der         einer Beratung abschließend behandelt werden.\nZustimmung des Bundestages bedürfen oder deren Auf-            (2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haushalts-\nhebung der Bundestag innerhalb einer bestimmten Frist       gesetzes und des Haushaltsplans darf frühestens sechs\nverlangen kann, überweist der Präsident im Benehmen         Wochen, die abschließende Beratung von Nachtrags-\nmit dem Ältestenrat unmittelbar an die zuständigen Aus-     haushaltsvorlagen frühestens drei Wochen nach Zulei-\nschüsse. Dabei hat er eine Frist zu bestimmen, innerhalb    tung erfolgen, es sei denn, die Stellungnahme des Bun-\nder der federführende Ausschuß dem Bundestag einen          desrates geht vor Ablauf der in Artikel 110 Abs. 3 des\nBericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist     Grundgesetzes vorgesehenen Frist ein.\nauf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundes-\ntages zu setzen. Legt der Ausschuß diesen Bericht nicht        (3) Für die abschließende Beratung von Nachtrags-\nrechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschußbe-      haushaltsvorlagen findet neben den Bestimmungen für\nricht zur Beschlußfassung auf die Tagesordnung der          die zweite Beratung ( §§ 81, 82) die Bestimmung über die\nnächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.                 Schlußabstimmung ( § 86) entsprechende Anwendung.\n(4) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haushaltsaus-\n§ 93                           schuß spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stel-\nlungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche\nEG-Vorlagen\nzu beraten. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Ta-\nEG-Vorlagen gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu den         gesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu\nVerträgen zur Gründung der EWG und EURATOM über-            setzen. Hat der Ausschuß seine Beratungen nicht inner-\nweist der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat an      halb der Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Aus-\ndie zuständigen Ausschüsse. Ihre Titel werden in eine       schußbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung\nSammelübersicht aufgenommen, die als Bundestags-            des Bundestages zu setzen.\ndrucksache verteilt wird und aus der ersichtlich ist, wel-\nchen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen wurden.                                         § 96\nEine EG-Vorlage wird nur dann als Bundestagsdrucksa-\nFinanzvorlagen\nche verteilt, wenn der federführende Ausschuß dem Bun-\ndestag einen über die Kenntnisnahme hinausgehenden              ( 1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, die wegen ihrer\nBeschluß empfiehlt.                                          grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Um-\nfangs geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen des\n§ 94                            Bundes oder der Länder erheblich einzuwirken und die\nStabilitätsvorlagen                     nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des § 95 sind. Bei\nZweifeln über den Charakter der Vorlagen entscheidet\nVorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 des        der Bundestag nach Anhörung des Haushaltsausschus-\nGesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachs-        ses.\ntums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom\nPräsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuß über-            (2) Finanzvorlagen werden nach der ersten Beratung\nwiesen. Der Haushaltsausschuß hat die Vorlage späte-         dem Haushaitsausschuß und dem Fachausschuß über-\nstens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme       wiesen. Werden Gesetzentwürfe durch die Annahme ei-\ndes Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten.         nes Änderungsantrags im Ausschuß zu Finanzvorlagen,\nDer Bericht des Haushaltsausschusses ist spätestens ei-     hat der Ausschuß den Präsidenten hiervon in Kenntnis zu\nnen Tag vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der         setzen. Dieser überweist die vom Ausschuß beschlos-\nVorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung zu set-          sene Fassung dem Haushaltsausschuß; die Überweisung\nzen. Hat der Haushaitsausschuß bis zu diesem Zeitpunkt      kann mit einer Fristsetzung verbunden sein.\nkeine Beschlußempfehlung vorgelegt, ist die Vorlage            (3) Finanzvorlagen von Mitgliedern des Bundestages\nohne Ausschußbericht auf die Tagesordnung der näch-         müssen in der Begründung die finanziellen Auswirkun-\nsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Änderungsan-        gen darlegen. Der Präsident gibt der Bundesregierung\nträge zu Stabilitätsvorlagen dürfen nur auf eine Kürzung    Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zu den Auswir-\nder Ausgaben gerichtet sein ( § 42 der Bundeshaushalts-     kungen auf die öffentlichen Finanzen des Bundes und der\nordnung).                                                   Länder Stellung zu nehmen. Der Bericht des Haushalts-\nausschusses darf erst nach Eingang der Stellungnahme\n§ 95                            der Bundesregierung oder nach vier Wochen auf die Ta-\nHaushaltsvorlagen                       gesordnung gesetzt werden.\n( 1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushalts-      (4) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finan-\ngesetzes und des Haushaltsplans, Änderungsvorlagen           zen des Bundes einwirkt, prüft der Haushaltsausschuß\nzu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur       ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden Haushalt und künfti-\nÄnderung des Haushaltsgesetzes und des Haushalts-            gen Haushalten. Ergibt die Prüfung des Haushaltsaus-\nplans (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den        schusses, daß die Vorlage Auswirkungen auf den laufen-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 5. August 1980                           1251\nden Haushalt hat, legt er zugleich mit dem Bericht an den                                  § 98\nBundestag einen Vorschlag zur Deckung der Minderein-\nVertrauensantrag des Bundeskanzlers\nnahmen oder Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen\nauf die künftigen Haushalte, äußert sich der Hausha1ts-          ( 1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des\nausschuß in seinem Bericht zu den Möglichkeiten künfti-      Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszu-\nger Deckung. Hat die Bundesregierung zu der Vorlage          sprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den\nStellung genommen, äußert sich der Haushaltsausschuß         Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.\nin seinem Bericht zu dieser Stellungnahme. Kann der              (2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehr-\nHaushaltsausschuß keinen Deckungsvorschlag machen,           heit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundes-\nwird die Vorlage dem Bundestag vorgelegt, der nach Be-       tag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag eines Vier-\ngründung durch einen Antragsteller lediglich über die        tels der Mitglieder des Bundestages gemäß § 97 Abs. 2\nMöglichkeit einer Deckung berät und beschließt. Wird die     einen anderen Bundeskanzler wählen.\nMöglichkeit zur Deckung auch vom Bundestag verneint,\ngilt die Vorlage als erledigt.\n(5) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finan-                               § 99\nzen der Länder einwirkt, teilt der Haushaltsausschuß in           Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung\nseinem Bericht Art und Umfang der Einwirkungen mit.                      nach Artikel 81 des Grundgesetzes\n(6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses, daß         (1) Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die im Rah-\nMitglieder oder Beauftragte der Bundesregierung Be-          men des Artikels 81 des Grundgesetzes von der Bundes-\ndenken gegen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage,      regierung als dringlich bezeichnet oder nach Erklärung\nder Beschlüsse des federführenden Ausschusses oder           des Gesetzgebungsnotstandes dem Bundestag erneut\ndes Deckungsvorschlages erheben, gibt der Präsident          vorgelegt worden sind, müssen auf Verlangen der Bun-\nder Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme,           desregierung auf die Tagesordnung der nächsten Sit-\nsoweit diese nicht bereits vorliegt. In diesem Fall kann     zung gesetzt werden. Absetzen von der Tagesordnung\nder Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme oder         ist nur einmal möglich.\nnach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden.\n(2) Der Gesetzentwurf gilt auch dann als abgelehnt,\nHat die Bundesregierung Stellung genommen, soll der          wenn zweimal in der zweiten oder dritten Beratung bei ei-\nHaushaltsausschuß sich zu dieser Stellungnahme dem           ner Einzel- oder Schlußabstimmung. wegen Beschlußun-\nBundestag gegenüber äußern.                                  fähigkeit ergebnislos abgestimmt worden ist.\n(7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen mit fi-\nnanziellen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung\noder erheblichem finanziellen Umfang beschlossen, er-                                     § 100\nfolgt die dritte Beratung - nach vorheriger Beratung im                            Große Anfragen\nHaushaltsausschuß - erst in der zweiten Woche nach\nder Beschlußfassung.                                            Große Anfragen an die Bundesregierung ( § 75 Abs. 1\nBuchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie\n(8) Berichte des Haushaltsausschusses, die einen         müssen kurz und bestimmt gefaßt sein und können mit\nDeckungsvorschlag enthalten, können ohne Einhaltung         einer kurzen Begründung versehen werden. Wird in der\nder für die zweite Beratung von Gesetzentwürfen vorge-       Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet\nschriebenen Frist ( § 81 Abs. 1 Satz 2) beraten werden.      § 77 Abs. 2 entsprechende Anwendung.\nFür Berichte, die keinen Deckungsvorschlag enthalten,\nkann die für die zweite Beratung vorgeschriebene Frist\nweder verkürzt noch aufgehoben werden, es sei denn,                                        § 101\ndaß der Bundestag beschließt, gemäß § 80 Abs. 2 zu ver-\nBeantwortung und Beratung\nfahren.\nvon Großen Anfragen\n§ 97\nDer Präsident teilt der Bundesregierung die Große An-\nMißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler             frage mit und fordert zur Erklärung auf, ob und wann sie\n( 1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67      antworten werde. Nach Eingang ·der Antwort wird die\nAbs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Miß-          Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. Die Bera-\ntrauen aussprechen. Der Antrag ist von einem Viertel der     tung muß erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von\nMitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die min-     fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ver-\ndestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages um-       langt wird.\nfaßt, zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, daß\ndem Bundestag ein namentlich benannnter Kandidat als                                      § 102\nNachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die\nAblehnung der Beantwortung\ndiesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht\nder Großen Anfragen\nauf die Tagesordnung gesetzt werden.\nLehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die\n(2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvor-\nnächsten drei Wochen die Beantwortung der Großen An-\nschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten      frage ab, so kann der Bundestag die Große Anfrage zur\nStimmzetteln ( § 49) zu wählen. Er ist nur dann gewählt,\nBeratung auf die Tagesordnung setzen. Sie muß erfolgen,\nwenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des         wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert\nBundestages auf sich vereinigt.\nder Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Vor der\n(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2    Aussprache kann einer der Anfragenden das Wort zu ei-\ndes Grundgesetzes.                                           ner zusätzlichen mündlichen Begründung erhalten.","1252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 103                           an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden.\nBeschränkung der Beratung                   Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des\nüber Große Anfragen                      Bundestages bleiben unberührt.\n(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse\nGehen Große Anfragen so zahlreich ein, daß sie die\ndes Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages\nordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden,\nnichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den\nso kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber\nnachfolgenden Bestimmungen behandelt.\nauf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag be-\nschränken. Auch in diesem Falle kann der Bundestag die\n§ 109\nBeratung über einzelne Große Anfragen an einem ande-\nren Sitzungstag beschließen.                                                  Überweisung der Petitionen\n( 1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Peti-\n§ 104                            tionsausschuß. Dieser holt eine Stellungnahme der Fach-\nKleine Anfragen                      ausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand\nder Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.\n( 1) In Kleinen Anfragen ( § 75 Abs. 3) kann von der\nBundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete              (2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition über-\nBereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsi-        reichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschußverhand-\ndenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Fest-   lungen mit beratender Stimme zuzuziehen.\nstellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Be-\ngründung kann angefügt werden.                                                            § 110\n(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die                  Rechte des Petitionsausschusses\nFragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beant-        ( 1) Der Petitionsausschuß hat Grundsätze über die Be-\nworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Frage-       handlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und\nsteller verlängern.                                          diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entschei-\ndung im Einzelfall zu machen.\n§ 105                                 (2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder\nFragen einzelner Mitglieder                 Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar an Behörden des\ndes Bundestages                         Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten\nJedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze      und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet werden,\nEinzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beant-        ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu ver-\nwortung an die Bundesregierung zu richten. Das Nähere        ständigen.\nwird in Richtlinien geregelt (Anlage 4).                         (3) Von der Anhörung des Petenten, Zeugen oder\nSachverständigen ist das zuständige Mitglied der Bun-\n§ 106                            desregierung rechtzeitig zu unterrichten.\nAktuelle Stunde\n§ 111\nFür die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes\nÜbertragung von Befugnissen auf\nThema von allgemeinem aktuellen Interesse in Kurzbei-\neinzelne Mitglieder des Petitionsausschusses\nträgen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit\ndiese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die          Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz\nRichtlinien (Anlage 5).                                     nach Artikel 45 c des Grundgesetzes auf eines oder\nmehrere seiner Mitglieder muß der Petitionsausschuß im\nEinzelfall beschließen. Inhalt und Umfang der Übertra-\n§ 107\ngung sind im Beschluß zu bestimmen.\nlmmunitätsangelegenheiten\n(1) Ersuchen in lmmunitätsangelegenheiten sind vom                                     § 112\nPräsidenten unmittelbar an den Ausschuß für Wahlprü-                       Beschlußempfehlung und Bericht\nfung, Immunität\" und Geschäftsordnung weiterzuleiten.                          des Petitionsausschusses\n(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Er-        (1) Der Bericht über die vom Petitionsausschuß behan-\nsuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des     delten Petitionen wird mit einer Beschlußempfehlung\nBundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese Grund-       dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Der\nsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erar-    Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus\nbeitenden Beschlußempfehlungen an den Bundestag zu         erstattet der Petitionsausschuß dem Bundestag jährlich\nmachen.                                                    einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.\n(2) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und inner-\nhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die\nIX. Behandlung von Petitionen                 Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter\nmündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch\nnur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwe-\n§ 108                           senden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundesta-\nZuständigkeit des Petitionsausschusses            ges verlangt wird.\n(1) Dem gemäß Artikel 45 c des Grundgesetzes vom            (3) Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer\nBundestag zu bestellenden Petitionsausschuß obliegt        Petition mitgeteilt. Diese Mitteilung soll mit Gründen ver-\ndie Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes       sehen sein.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                                1253\nX. Der Wehrbeauftragte des Bundestages                                             § 118\nKorrektur der Niederschrift\n§ 113\n( 1) Durch Korrekturen, die der Redner an der Nieder-\nWahl des Wehrbeauftragten                    schrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzel-\nDie Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten      nen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich hinsicht-\nStimmzetteln ( § 49).                                        lich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird\nkeine Verständigung zwischen dem Redner und dem Lei-\nter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Ent-\n§ 114\nscheidung des amtierenden Präsidenten einzuholen.\nBerichte des Wehrbeauftragten\n(2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranzie-\n( 1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der      hen.\nPräsident dem Verteidigungsausschuß, es sei denn, daß\neine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des                                    § 119\nBundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu                         Niederschrift von Zwischenrufen\nsetzen.\n( 1) Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenom-\n(2) Der Verteidigungsausschuß hat dem Bundestag           men worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls,\nBericht zu erstatten.                                        es sei denn, daß er mit Zustimmung des Präsidenten und\nder Beteiligten gestrichen wird.\n§ 115                                (2) Ein Zwischenruf, der dem Präsidenten entgangen\nBeratung der Berichte des                    ist, kann auch noch in der nächsten Sitzung gerügt wer-\nWehrbeauftragten                        den.\n( 1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der\nAussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das                                     § 120\nWort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden                         Beurkundung der Beschlüsse\nfünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ver-\nAußer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein\nlangt worden ist.\nBeschlußprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das\n(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sit-     vom Präsidenten unterzeichnet wird. Das Amtliche Proto-\nzungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder          koll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und\nvon anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des           gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung fol-\nBundestages verlangt werden; Absatz 1 findet entspre-        genden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.\nchende Anwendung.\n§ 121\nEinspruch gegen das Amtliche Protokoll\nWird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben\nund dieser nicht durch die Erklärung der Schriftführer er-\nXI. Beurkundung und Vollzug\nledigt, so befragt der Präsident den Bundestag. Wird der\nder Beschlüsse des Bundestages                    Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fas-\nsung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen\n§ 116                             Protokoll beizufügen.\nPlenarprotokolle\n(1) Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Be-                                    § 122\nricht (Plenarprotokoll) angefertigt.\nÜbersendung beschlossener Gesetze\n(2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des\n( 1) Der Präsident des Bundestages übersendet das\nBundestages verteilt.\nbeschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Arti-\n(3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des          kel 77 Abs .. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).\nBundestages, z. B. Tonbandaufnahmen, sind im Parla-\n(2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses über-\nmentsarchiv niederzulegen.\nsendet der Präsident an den Bundeskanzler und an den\nfederführenden Minister und teilt dabei mit, wann die Zu-\nleitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat\n§ 117\nnach Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt\nPrüfung der Niederschrift                   ist.\ndurch den Redner\n(3) Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom\nJeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur     Bundestag in der Sehfußabstimmung angenommenen\nPrüfung. Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Ste-      Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offen-\nnographischen Dienst zurückzugeben. Die Niederschrift        bare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident im\nwird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht frist-      Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuß eine\ngerecht zurückgibt. Niederschriften von Reden dürfen         Berichtigung veranlassen. Ist das Gesetz gemäß Ab-\nvor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als         satz 1 bereits übersandt, macht der Präsident nach Ein-\ndem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur           willigung des federführenden Ausschusses den Präsi-\nEinsicht überlassen werden.                                  denten des Bundesrates auf die Druckfehler oder andere","1254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\noffenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie             XII. Abweichungen und Auslegung dieser\nim weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berichtigen.                               Geschäftsordnung\nVon dieser Bitte ist dem Bundeskanzler und dem feder-\nführenden Minister Mitteilung zu machen.                                                § 126\nAbweichungen von dieser Geschäftsordnung\n§ 123                                 Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäfts-\nFristenberechnung                         ordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit\nder anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlos-\n(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Druck-\nsen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgeset-\nsache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie\nzes dem nicht entgegenstehen.\nden Mitgliedern des Bundestages in ihre Fächer gelegt\nworden ist.\n§ 127\n(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn in-\nAuslegung dieser Geschäftsordnung\nfolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen\nGründen einzelne Mitglieder des Bundestages eine                 ( 1) Während einer Sitzung des Bundestages auftre-\nDrucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhal-        tende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsord-\nten.                                                          nung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Im übri-\ngen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem\n§ 124                              Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-\nnung; der Präsident, ein Ausschuß, eine Fraktion, ein\nWahrung der Frist\nViertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung,\nBei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklä-      Immunität und Geschäftsordnung oder fünf vom Hundert\nrung gegenüber dem Bundestag abzugeben oder eine              der Mitglieder des Bundestages können verlangen. daß\nLeistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklä-     die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorge-\nrung oder Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. Ist da-       legt wird.\nnach die Erklärung oder Leistung an einem Sonnabend,             (2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemäß Ab-\nSonntag oder einem am Sitz des Bundestages gesetzlich         satz 1 Satz 2 nicht vorgebracht, entscheidet der Aus-\nanerkannten Feiertag zu bewirken, so tritt an dessen\nschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-\nStelle der nächstfolgende Werktag. Die Erklärung oder         nung, in welcher Form seine Auslegung bekanntzuma-\nLeistung ist während der üblichen Dienststunden, späte-\nchen ist.\nstens aber um 18 Uhr, zu bewirken.\n§ 128\nRechte des Ausschusses für Wahlprüfung,\n§ 125                                           Immunität und Geschäftsordnung\nUnerledigte Gegenstände                         Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-\nAm Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle        schäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbe-\nVorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für reich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unter-\nVorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.                breiten ( § 75 Abs. 1 Buchstabe h).","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                             1255\nAnlage 1\nVerhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages\n1.                               6. Jedes MitgJied des Bundestages hat über alle Spen-\n1. Jedes Mitglied des Bundestages hat seinen Beruf\nden, die ihm als Kandidat für eine Bundestagswahl\noder als Mitglied des Bundestages für seine politi-\neinschließlich der Personen, Firmen, Institutionen\nsche Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, ge-\noder Vereinigungen, für die es beruflich tätig ist, ge-\nnau anzugeben.                                                  sondert Rechnung zu führen.\nSpenden, die im Einzelfall die nach Nummer 10 fest-\nDas gleiche gilt für eine entgeltliche Tätigkeit als Mit-       gesetzten Höchstbeträge übersteigen, hat es dem\nglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwal-                 Präsidium anzuzeigen.\ntungsrates oder sonstigen Organs einer Gesell-\n7.  Für Mitglieder des Bundestages, die in Rechtsstrei-\nschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen\ntigkeiten für oder gegen die Bundesrepublik\nRechtsform betriebenen Unternehmens oder als\nDeutschland auftreten wollen, werden besondere\nTreuhänder. Angehörige beratender Berufe haben\nRichtlinien erlassen.\ndie Art der Beratung anzugeben.\n8.  Hinweise auf die Mitgliedschaft im Deutschen Bun-\nDiese Angaben werden im Amtlichen Handbuch des\ndestag in beruflichen oder geschäftlichen Angele-\nDeutschen Bundestages veröffentlicht.\ngenheiten sind zu unterlassen.\n2. Ein Mitglied des Bundestages darf kein Rechtsver-           9.  Jedes Mitglied des Bundestages, das beruflich oder\nhältnis eingehen, das ihm Bezüge verschafft, die es,            auf Honorarbasis mit einem Gegenstand beschäftigt\nohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten,                ist, der in einem Ausschuß des Bundestages zur Be-\nnur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein           ratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses\nMandat erwartet wird, daß es im Bundestag die In-               vor der Beratung seine Interessenverknüpfung of-\nteressen des Zahlenden vertreten und nach Mög-                  fenzulegen, soweit sie nicht aus den Angaben nach\nlichkeit durchsetzen wird.                                      Nummer 1 ersichtlich ist.\n3. Dem Präsidium ist jede vergütete Nebentätigkeit an-       10.   Umfang und Grenzen der Anmeldepflicht gemäß\nzuzeigen.                                                       Nummern 3 bis 6 werden jährlich vom Ältestenrat\nauf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.\n4. Anzeigepflichtig sind auch Verträge mit Verbänden,        11.   In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages\nFirmen, Organisationen oder Einzelpersonen und                 verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten\nPersonenvereinigungen über die Beratung, Vertre-               bzw. beim Präsidium sich über die Auslegung der\ntung oder ähnliche Tätigkeiten.                                Bestimmungen zu vergewissern.\nDies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, die zu\nNummer 1 einen beratenden Beruf angegeben ha-\nben, im Rahmen der üblichen Tätigkeit dieses bera-                                     II.\ntenden Berufes.                                             Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Mitglied des\nEntgeltliche Tätigkeiten für Verbände und Organisa-      Bundestages gegen die Verhaltensregeln verstoßen hat,\ntionen, die gegenüber dem Bundestag oder der             hört das Präsidium das betroffene Mitglied des Bundes-\nBundesregierung tätig sind, werden veröffentlicht.       tages an. Ist der Verdacht nach Anhörung nicht ausge-\nräumt, kann das Präsidium den Vorsitzenden der Frak-\n5. Einnahmen aus Gutachten, aus publizistischer und          tion, der das betroffene Mitglied des Bundestages ange-\nVortragstätigkeit sind anzeigepflichtig, wenn sie die     hört, um eine Stellungnahme bitten. Einmütig getroffene\nnach Nummer 10 festgesetzten Beträge überstei-           Feststellungen des Präsidiums können veröffentlicht\ngen.                                                     werden.","1256                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 2\nRegistrierung von Verbänden und deren Vertreter\n( 1) Der Präsident des Bundestages führt eine öffentli-      Namen der Verbandsvertreter sowie\nche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber\nAnschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag\ndem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten,\nund Bundesregierung.\neingetragen werden.\n(2) Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn     (3) Hausausweise für Interessenvertreter werden nur\nsie sich in diese Liste eingetragen haben und dabei fol-     ausgestellt, wenn die Angaben nach Absatz 2 gemacht\ngende Angaben gemacht haben:                                 wurden.\nName und Sitz des Verbandes\n(4) Die Eintragung in die Liste begründet keinen An-\nZusammensetzung von Vorstand und Geschäftsfüh-            spruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausaus-\nrung                                                      weises.\nInteressenbereich des Verbandes\n(5) Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesan-\nMitgliederzahl                                           zeiger zu veröffentlichen.\nAnlage 3\nGeheimschutzordnung des Deutschen Bundestages\n§ 1                                 (3) Als GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis\nAnwendungsbereich                        durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren In-\n( 1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlußsa-\nteressen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufü-\nchen (VS), die innerhalb des Bundestages entstehen\ngen oder für einen fremden Staat von großem Vorteil sein\noder dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitglie-\nwürde.\ndern des Bundestages zugeleitet wurden. Die für die\nAusschüsse geltenden Vorschriften finden Anwendung              (4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden VS, deren\nauf andere Gremien, die vom Bundestag bzw. den Aus-          Kenntnis durch Unbefugte den Interessen oder dem An-\nschüssen eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grund-        sehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\nlage beruhen.                                                Länder abträglich oder für einen fremden Staat von Vor-\nteil sein könnte.\n(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die durch beson-\ndere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch               (5) VS,   die nicht unter die Geheimhaltungsgrade\nUnbefugte geschützt werden müssen.                           STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH fal-\nlen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erhal-\n(3) VS können alle Formen der Darstellung von Kennt-\nten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENST-\nnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B.\nGEBRAUCH. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen\nVorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogram-\nder Ausschüsse ( § 69 Abs. 1 Satz 1 GO-BT) sind grund-\nme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke, u. U. auch\nsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheim-\nLöschpapier) ist wie eine VS zu behandeln.\nschutzordnung des Bundestages ( § 73 GO-BT).\n§2                                  (6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entspre-\nchender Anwendung der Verschlußsachenanweisung für\nGeheimhaltungsgrade\ndie Bundesbehörden.\n( 1) VS werden je nach dem Schutz, dessen sie bedür-\nfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:\n§3\nSTRENG GEHEIM                         Abkürzung: str. geh.\nWahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade\nGEHEIM                                    Abkürzung: geh.\nVS-VERTRAULICH                       Abkürzung: VS-Vertr.       (1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt not-\nVS-NUR FÜR DEN                                               wendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher ein-\nDIENSTGEBRAUCH                         Abkürzung: VS-NfD.    zustufen, als es ihr Inhalt erfordert.\n(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden VS, deren            (2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die her-\nKenntnis durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepu-         ausgebende Stelle. Sie teilt die Änderung oder Aufhe-\nblik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden wür-      bung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem Empfän-\nde.                                                          ger schriftlich mit.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                             1257\n(3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2             (2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GE-\nsind bei VS, die innerhalb des Bundestages entstehen,       HEIM-.A ngelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse proto-\na) der Präsident,                                            kolliert werden. Der Ausschuß kann beschließen, daß die\nBeratungen dem Inhalt nach festgehalten werden; in die-\nb) die Vorsitzenden der Ausschüsse,                         sem Fall hat er über Auflage und Verteilung der Proto-\nc) weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen.             kolle zu beschließen.\n(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angele-\n§4                             genheiten kann ein Protokoll angefertigt werden; Ab-\nsatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der\nKenntnis und Weitergabe einer VS\nAusschuß kann jedoch beschließen, daß nur die Be-\n( 1) Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgra-     schlüsse festgehalten werden.\ndes VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender\nund früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der       (4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VER-\nparlamentarischen Arbeit unerläßlich ist.                  TRAULICH oder höher einem Ausschuß zugeleitet, dür-\nfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer\n(2) Im Rahmen des Absatzes 1 darf ein Mitglied des      ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung\nBundestages, dem eine VS des Geheimhaltungsgrades          kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung\nVS-VERTRAULICH und höher zugänglich gemacht wor-            des Sitzungsraumes durch die Hausinspektion sicherge-\nden ist, andere Mitglieder des Bundestages davon in         stellt ist. Der Ausschußvorsitzende kann bestimmen, daß\nKenntnis setzen.                                           VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VER-\n(3) Fraktionsangestellten und Mitarbeitern von Mitglie- TRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und\ndern des Bundestages dürfen VS des Geheimhaltungs-          in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschus-\ngrades VS-VERTRAULICH und höher in diesem Rahmen            ses bis zum Abschluß der Ausschußberatungen über den\nnur zugänglich gemacht werden, wenn sie vom Präsiden-       Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, aus-\nten zum Umgang mit VS ermächtigt und zur Geheimhal-         gegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen\ntung förmlich verpflichtet sind.                            aufbewahrt werden.\n(4) Anderen Personen dürfen VS des Geheimhaltungs-          (5) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAU-\ngrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustim-             LICH kann der Ausschuß in Fällen des Absatzes 4 anders\nmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht           beschließen.\nwerden, wenn sie zum Umgang mit VS ermächtigt und               (6) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH\nzur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.               und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuß entstanden\nsind, mit Genehmigung des Ausschußvorsitzenden nach\n§5                             Registrierung in der Geheimregistratur in den dafür vor-\nFerngespräche über VS                     gesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig\naufbewahrt werden. Sie sind an die Geheimregistratur zu-\nÜber Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades            rückzugeben, sobald sie im Ausschuß nicht mehr benö-\nVS-VERTRAULICH oder höher dürfen Ferngespräche nur          tigt werden.\nin außergewöhnlichen und dringenden Fällen geführt\nwerden. In diesen Fällen sind die Gespräche so vorsich-        (7) Stellt sich erst im laufe oder am Schluß der Bera-\ntig zu führen, daß der Sachverhalt Dritten nicht verständ-  tungen heraus, daß die Beratungen als VS-VERTRAU-\nlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit    LICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuß\nfestzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.       die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich\nbeschließen.\n§6                                                           §8\nHerstellung von Duplikaten                              Registrierung und Verwaltung von VS\nDer Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS-              (1) Werden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VER-\nVERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Ab-             TRAULICH oder höher dem Bundestag, seinen Aus-\nschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) so-        schüssen oder Mitgliedern des Bundestages zugeleitet,\nwie Auszüge nur von der Geheimregistratur herstellen          sind sie, soweit sie nicht über die Geheimregistratur ge-\nlassen; für VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GE-            leitet worden sind, grundsätzlich dieser zur Registrierung\nHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgeaenden           und Verwaltung zuzuleiten.\nStelle erforderlich. Sie sind wie die Original-VS zu behan-\ndeln.                                                            (2) Im Bundestag entstehende VS der Geheimhal-\ntungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind grund-\n§7                              sätzlich ebenfalls der Geheimregistratur zur Registrie-\nrung und Verwaltung zuzuleiten.\nBehandlung von VS in Ausschüssen\n(3) Der Empfang von VS des Geheimhaltungsgrades\n( 1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsge-        VS-VERTRAULICH oder höher ist schriftlich zu bestäti-\ngenstand oder für Teile desselben einen Geheimhal-            gen.\ntungsgrad beschließen (§ 69 Abs. 7 GO-BT). Wird über\nVS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und hö-                (4) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH\nher beraten, führt der Vorsitzende die entsprechende Be-     und höher sind in der Geheimregistratur oder den hierfür\nschlußfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei       vom Präsidenten bestimmten Räumen aufzubewahren.\nund stellt vor Beginn der Beratungen fest, daß sich keine        (5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN\nunbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten.                DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluß aufzubewah-","1258                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen auf-  des Bundestages unterstehenden Räumen ist unzuläs-\nbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zu-         sig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn un-\ngang haben.                                               abweisbare Gründe dies erfordern. Er legt gleichzeitig\n§9                           fest, wie die VS zu befördern sind.\nVernichtung von VS                        (2) Bei der Mitnahme von VS der Geheimhaltungs-\ngrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununter-\nVS einschließlich des im Bundestag entstehenden Zwi-\nbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für VS\nschenmaterials sind, wenn sie nicht mehr benötigt wer-\nder Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM oder GE-\nden, der Geheimregistratur zuzuleiten. Soweit die VS      HEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicher-\nnicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheim-    heitsschloß zur Verfügung, muß der Inhaber die VS stän-\nregistratur vernichtet.                                   dig bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die\nVerwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und der-\n§ 10                          gleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist\nWeiterleitung von VS                   die VSftlnach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen\n(1) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM           aufzubewahren.\nund GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses         (3) In der Öffentlichkeit dürfen VS der Geheimhal-\ngrundsätzlich über die Geheimregistratur zu leiten. Sie   tungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen\ndürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen         und erörtert werden.\nweitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine\nVon-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die Geheimre-                                  § 12\ngistratur nachträglich in Kenntnis zu setzen.                                 Mitteilungspflicht\n(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH            Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall,\nkönnen unter Benachrichtigung der Geheimregistratur       der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendien-\nvon Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Perso-        ste oder darauf schließen läßt, daß Unbefugte Kenntnis\nnen weitergegeben werden.                                 vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von\n(3) Die Versendung von VS der Geheimhaltungsgrade      VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder\nVS-VERTRAULICH und höher wird von der Geheimregi-         höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist un-\nstratur nach den Bestimmungen der Verschlußsachenan-      verzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbe-\nweisung für die Bundesbehörden vorgenommen.               auftragten der Verwaltung des Deutschen Bundestages\nmitzuteilen.\n§ 11                                                      §13\nMitnahme von VS                                      Ausführungsbestimmungen\n( 1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade          Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmun-\nSTRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung           gen zu erlassen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                            1259\nAnlage 4\nRichtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen\n1. Fragerecht                                   III. Durchführung der Fragestunde\n1. In jeder Sitzungswoche werden Fragestunden mit           10. Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den\neiner Gesamtdauer von höchstens 180 Minuten                  Namen des Fragestellers auf.\ndurchgeführt.                                                Dringliche Fragen werden zu Beginn der Frage-\nJedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für           stunde aufgerufen. liegen zum selben Fragenkreis\ndie Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei             bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezo-\nFragen zur mündlichen Beantwortung an die Bun-               gen.\ndesregierung zu richten.                                     Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der\nDie Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze            Fragesteller anwesend ist. Ist der Fragesteller nicht\nBeantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine un-               anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich be-\nsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthal-             antwortet, wenn er bis zum Beginn der Fragestunde\nten. Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt         beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung ge-\nsein.                                                       beten hat.\nDie Fragen werden nach den Geschäftsbereichen           11. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertre-\nder Bundesregierung in einer Drucksache zusam-              ter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlan-\nmengestellt.                                                gen, daß seine Fragen zu Beginn der Fragestunde\nDer Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die          aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder\nGeschäftsbereiche aufgerufen werden.                         sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf\nhierdurch nicht eingeschränkt werden.\n2. Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die\nBundesregierung unmittelbar oder mittelbar verant-     12. Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus\nwortlich ist.                                               Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet\ndie Bundesregierung schriftlich, sofern der Frage-\nFragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufen-\nsteller nicht vor Schluß der letzten Fragestunde ei-\nden Sitzungswoche betreffen, werden schriftlich be-\nner Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine\nantwortet. Das gilt nicht, wenn für den Tagesord-\nFragen zurückzieht. Die schriftlichen Antworten\nnungspunkt auf Begründung und Aussprache ver-\nwerden in den Anhang zum Plenarprotokoll aufge-\nzichtet wird.\nnommen.\nFragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom\nPräsidenten zur schriftlichen Beantwortung der\nIV. Schriftliche Fragen\nBundesregierung übermittelt. Nummern 15 und 16\nfinden Anwendung.                                        13. Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in je-\n3. Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatz-          dem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Be-\nfragen zu stellen, wenn die Frage mündlich beant-             antwortung an die Bundesregierung zu richten. Für\nwortet wird. Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3            die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3\nentsprechend.                                                und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.\n4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch an-        14. Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen\ndere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit             einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt\ndadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fra-               beantwortet.\ngestunde nicht gefährdet wird.                               Die während einer Woche eingegangenen Antwor-\n5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zu-           ten werden in der folgenden Woche zusammen mit\nsammenhang mit der Hauptfrage stehen, weist der              den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht.\nPräsident zurück.                                      15. Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim\nPräsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen,\nkann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage in\nder ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf\nII. Die Einreichung der Fragen                     den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung\n6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekre-             aufgerufen wird.\ntariat) in vierfacher Ausfertigung einzureichen.             Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vor-\n7. Fragen werden erst in die Drucksache zur Frage-               tages der Fragestunde beim Präsidenten (Parla-\nstunde aufgenommen, wenn sie der Nummer 1                    mentssekretariat) geltend zu machen.\nAbs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechen.                      Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet,\n8. Fragen sollen möglichst frühzeitig, sie müssen bis            kann der Fragesteller nur fragen, warum die Antwort\nspätestens Freitag, 11.00 Uhr, vor der Sitzungswo-           nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.\nche eingereicht werden.                                 16. Fragen aufgrund der Nummer 15 werden auf son-\n9. Der Präsident kann ausnahmsweise Fragen von of-               stige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche\nfensichtlich dringendem öffentlichen Interesse               nicht angerechnet. Sie werden zu Beginn der Frage-\n(dringliche Fragen) für die Fragestunde zulassen,            stunde aufgerufen. Nummer 10 Abs. 2 Satz 2 findet\nwenn sie spätestens am vorhergehenden Tage bis               Anwendung.\n12.00 Uhr mittags eingereicht werden. Nummer 1               Zu einer Frage aufgrund der Nummer 15 kann nur\nAbs. 2 und 3 findet Anwendung.                               der Fragesteller Zusatzfragen stellen.","1260                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 5\nRichtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse\n1. Voraussetzungen der Aktuellen Stunde                     III. Dauer und Redeordnung der Aussprache\n1. Eine Aktuelle Stunde ( § 106) findet statt, wenn sie      6.  Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde be-\na) im Ältestenrat vereinbart wurde,                           schränkt. Die von Mitgliedern der Bundesregierung,\ndes Bundesrates oder ihren Beauftragten in An-\nb) von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom\nspruch genommene Redezeit bleibt unberücksich-\nHundert der Mitglieder des Bundestages zu der\ntigt. überschreitet die von Mitgliedern der Bundesre-\nAntwort der Bundesregierung auf eine mündliche\ngierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in\nAnfrage oder\nAnspruch genommene Redezeit dreißig Minuten, so\nc) unabhängig von einer für die Fragestunde einge-            verlängert sich die Dauer der Aussprache um dreißig\nreichten Frage von einer Fraktion oder von fünf          Minuten.\nvom Hundert der Mitglieder des Bundestages ver-\nlangt wird.                                              Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bun-\ndesrates oder einer ihrer Beauftragten nach Ablauf\n2. a) Die Aussprache nach 1. 1. b) muß unmittelbar\nder vorgeschriebenen Dauer der Aussprache oder in\nnach Schluß der Fragestunde verlangt und durch-\nder Aussprache so spät das Wort, daß eine Erwide-\ngeführt werden.\nrung von fünf Minuten nicht mehr möglich ist, so er-\nb) Das Verlangen auf eine Aussprache [1. 1. c)] ist           hält auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesen-\ndem Präsidenten unter Angabe des Themas bis              den fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundesta-\nspätestens 12.00 Uhr des Vortages vorzulegen.            ges erneut je ein Sprecher der Fraktionen das Wort.\nIst die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Er-     Bei einer Aussprache auf Verlangen erhält als erster\ngänzung durch den Präsidenten mitgeteilt.                Redner eines der Mitglieder des Bundestages das\nWort, die die Aussprache verlangt haben [1. 1. b) und\nII. Rangfolge der Aussprache                      c)].\n3. An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine\nAussprache durchgeführt.                                  7. Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf Minuten\n4. Ist eine Aussprache vereinbart worden [1. 1. a)], kann         sprechen. Spricht ein Mitglied der Bundesregierung,\neine weitere Aussprache für diesen Sitzungstag nicht           des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger\nverlangt werden.                                               als zehn Minuten, so findet § 44 Abs. 3 Anwen-\n5. Eine Aussprache, die unabhängig von einer für die              dung.\nFragestunde eingereichten Frage verlangt wird\n[1. 1. c)], wird auf den nachfolgenden Sitzungstag ver-   8. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der\ntagt, wenn für einen Sitzungstag eine Aussprache zu            Maßgabe, daß die Aussprache von einem der Mitglie-\nder Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche            der eröffnet wird, die die Aussprache verlangt ha-\nAnfrage [1. 1. b)] verlangt wird. Die vertagte Ausspra-        ben.\nche geht dann den anderen Möglichkeiten zur Aus-\nsprache vor.                                               9. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                                                       1261\nAnlage 6\nGrundsätze in lmmunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO\nund § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90 b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB*)\nA. Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten                                4. Beweiswürdigung\nDer Bundestag darf nicht in eine Beweiswürdigung ein-\n1. Antragsberechtigung                                                         treten.\nBerechtigt zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung                           Das lmmunitätsrecht bezweckt, die Funktionsfähigkeit\nder Immunität sind                                                             und das Ansehen des Bundestages sicherzustellen. Die\na) die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Be-                          Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aufhe-\nrufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie                     bung der Immunität ist eine politische Entscheidung und\nberufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes                       darf ihrem Wesen nach kein Eingriff in ein schwebendes\nStandesaufsicht ausüben,                                                 Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Recht\noder Unrecht, Schuld oder Nichtschuld geht. Der Kern\nb) im Privatklageverfahren das Gericht, bevor es nach\nder erwähnten politischen Entscheidung beruht auf einer\n§ 383 StPO das Hauptverfahren eröffnet,\nInteressenabwägung zwischen den Belangen des Parla-\nc) der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das                        ments und den Belangen der anderen hoheitlichen Ge-\nGericht nicht auch ohne dessen Antrag tätig werden                       walten. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hin-\nkann,\nsichtlich der Erfüllung eines Unrechttatbestandes einge-\nd) der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-                             treten werden.\nschäftsordnung.\n2. Mitteilung an den Präsidenten des Bundestages                               5. Beleidigungen politischen Charakters\nund Einreichen der Anträge                                                Beleidigungen politischen Charakters sollen in der Regel\na) Hat der Bundestag für die Dauer einer Wahlperiode                           nicht zur Aufhebung der Immunität führen.\ndie Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen                           Die Staatsanwaltschaft darf zur Vorbereitung einer Ent-\nMitglieder des Bundestages wegen Straftaten geneh-                        scheidung darüber, ob ein Antrag auf Entscheidung über\nmigt, so ist vor der Einleitung eines Ermittlungsver-                     die Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfah-\nfahrens dem Präsidenten des Bundestages und, so-                          rens gestellt werden soll, dem Mitglied des Bundestages\nweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegen-                          die Anschuldigung mitteilen und ihm anheimstellen,\nstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages                         hierzu Stellung zu nehmen. Feststellungen der Staatsan-\nMitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an                      waltschaft über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters\ndas Mitglied des Bundestages, so ist der Präsident                        sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit\nauch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrich-                        einer Anzeige wichtige Umstände bedeuten kein „zur\nten. Das Recht des Bundestages, die Aussetzung des                        Verantwortung ziehen\" im Sinne des Artikels 46 Abs. 2\nVerfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 des                            des Grundgeset.zes.\nGrundgesetzes), bleibt unberührt.\nArtikel 46 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt, daß ein\nb) Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre                          Mitglied des Bundestages wegen einer Abstimmung\nAnträge an den Präsidenten des Bundestages auf\noder einer Äußerung, die es im Bundestage oder in einem\ndem Dienstweg über den Bundesminister der Justiz,                        seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich\nder sie mit der Bitte vorlegt, eine Entscheidung her-                    nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, mit Aus-\nbeizuführen, ob die Genehmigung zur Strafverfol-                         nahme bei verleumderischen Beleidigungen (Indemnität).\ngung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit                         Das bedeutet aber, daß es z. 8. wegen einfacher Beleidi-\neines Mitgliedes des Bundestages oder der sofist be-                     gung, die im Parlament erfolgt ist, nicht strafrechtlich ver-\nabsichtigten Maßnahme erteilt wird.                                      folgt werden kann. Hieraus wird der Grundsatz hergelei-\nc) Der Gläubiger (Nummer 1 Buchstabe c) kann seinen                            tet, daß bei einfachen Beleidigungen, die außerhalb des\nAntrag unmittelbar an den Bundestag richten.                             Bundestages vorgekommen sind, auch die Immunität\nnicht aufgehoben werden soll, soweit die Beleidigung po-\nlitischen Charakters ist und keine Verleumdung darstellt.\n3. Stellung der betroffenen Mitglieder des Bundesta-\nAls „außerhalb des Bundestages\" gilt auch eine beleidi-\nges\ngende Äußerung, die ein Mitglied des Bundestages als\nIn lmmunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mit-                          Zeuge vor einem Untersuchungsausschuß getan hat, da\nglied des Bundestages im Bundestag das Wort zur Sache                          das Mitglied des Bundestages hier jedem anderen\nnicht erhalten; von ihm gestellte Anträge auf Aufhebung                        Staatsbürger, der als Zeuge vernommen wird, gleichge-\nseiner Immunität bleiben unberücksichtigt.                                     stellt ist.\n•) Die Grundsätze gemäß § 107 Abs. 2 werden vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode beschlossen.","1262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n6. Festnahme eines Mitgliedes des Bundestages bei            10. Ehren- und Berufsgerichtsverfahren\nBegehung der Tat                                        Verfahren vor Ehren- und Berufsgerichten, die öffentlich-\nBei Festnahme eines Mitgliedes des Bundestages bei          rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhe-\nBegehung der Tat oder im laufe des folgenden Tages be-      bung der Immunität durchgeführt werden.\ndarf die Durchführung des Strafverfahrens oder eine Ver-\nhaftung, soweit sie bis spätestens „im laufe des folgen-\n11. Verfahren bei Verkehrsdelikten\nden Tages\" erfolgt, keiner Genehmigung (Artikel 46\nAbs. 2 des Grundgesetzes).                                   Bei Verkehrsdelikten soll die Genehmigung grundsätzlich\nerteilt werden. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges\nEine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheri-       ist der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-\nger Freilassung und Verstreichen des der Tat folgenden       schäftsordnung beauftragt, bei allen Fällen von Verkehrs-\nTages bedarf dann wieder der Genehmigung des Bun-            delikten eine Vorentscheidung zu treffen.\ndestages: denn hierin liegt eine Beschränkung der per-\nsönlichen Freiheit (Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes),\ndie in keinem Zusammenhang mit der Festnahme „auf fri-       12. Verfahren bei Bagatellsachen\nscher Tat\" steht.                                           Bei Anträgen, die nach Auffassung des Ausschusses für\nWahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Ba-\ngatellsache zum Gegenstand haben, ist der Ausschuß\n7. Verhaftung eines Mitgliedes des Bundestages\nbeauftragt, eine Vorentscheidung (Nummer 13) zu tref-\na) Die für die Dauer einer Wahlperiode erteilte Genehmi-     fen.\ngung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren ge-\ngen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten\nsowie die Genehmigung zur Erhebung der öffentli-         13. Vereinfachtes Verfahren (Vorentscheidungen)\nchen Klage wegen einer Straftat umfaßt nicht zugleich    Hat der Ausschuß auf Grund der ihm erteilten Ermächti-\nauch die Genehmigung zur Verhaftung (Artikel 46          gung (Nummern 8, 11, 12, B. und C.) eine Vorentschei-\nAbs. 2 des Grundgesetzes) oder zwangsweisen Vor-         dung getroffen, wird diese dem Bundestag durch den\nführung.                                                 Präsidenten schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesord-\nb) Unter Verhaftung (Artikel 46 Abs. 2 des Grundgeset-       nung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des\nzes) ist nur die Untersuchungshaft zu verstehen; die     Bundestages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen\nVerhaftung zur Strafvollstreckung bedarf wieder einer    nach Mitteilung Widerspruch erhoben wird.\nbesonderen Genehmigung.\nc) Die Genehmigung zur Verhaftung schließt die Geneh-        14. Genehmigungspflicht in besonderen Fällen\nmigung zur zwangsweisen Vorführung ein.\nDie Genehmigung des Bundestages ist erforderlich:\nd) Die Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung\nschließt nicht die Genehmigung zur Verhaftung ein.       a) Zur Vollstreckung von Ordnungshaft zur Erzwingung\neiner Unterlassung oder Duldung (§ 890 ZPO).\nWird in einem Urteil oder einer einstweiligen Verfü-\n8. Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder von Erzwin-            gung, gerichtet auf eine Unterlassung oder Duldung,\ngungshaft (§§ 96, 97 OWiG)                                    für den Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe ange-\ndroht, so stellt die Androhung die Festsetzung einer\nDie Genehmigung zur Erhebung der öffentlichen Klage\nNorm dar. Die Prüfung, ob diese Norm, die den\nwegen einer Straftat berechtigt nicht zur Vollstreckung\nSchuldner zur künftigen Erfüllung der Unterlassungs-\neiner Freiheitsstrafe.\npflicht anhalten soll, verletzt ist, bedeutet daher ein\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwin-        „zur Verantwortung ziehen\" im Sinne des Artikels 46\ngungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Genehmigung               Abs. 2 des Grundgesetzes wegen Verletzung „einer\ndes Bundestages. Zur Vereinfachung des Geschäftsgan-              mit Strafe bedrohten Handlung\". Dabei ist es uner-\nges ist der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-           heblich, ob in dem Verfahren Ordnungshaft oder\nschäftsordnung beauftragt, eine Vorentscheidung über              -geld angestrebt wird.\ndie Genehmigung der Vollstreckung zu treffen, bei Frei-\nheitsstrafen jedoch nur, soweit nicht auf eine höhere        b) Zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der eides-\nstattlichen Versicherung des Schuldners ( § 901\nFreiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist oder bei einer\nZPO).\nGesamtstrafenbildung (§§ 53, 55 StGB, § 460 StPO)\nkeine der erkannten Einzelstrafen drei Monate über-               Da lediglich die Vollstreckung des Haftbefehls eine\nsteigt.                                                           Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des\nArtikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ist und daher\nder Genehmigung des Deutschen Bundestages be-\n9. Disziplinarverfahren                                           darf, steht der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität\nund Geschäftsordnung auf dem Standpunkt, daß die\nDie Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines                Durchführung des Verfahrens zur Erzwingung der ei-\nDisziplinarverfahrens gilt nicht zur Durchführung eines           desstaatlichen Versicherung gegen ein Mitglied des\nStrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des            Bundestages als Schuldner und auch die Anordnung\ngleichen Sachverhalts. Umgekehrt gilt die Aufhebung der           der Haft durch das Gericht zur Erzwingung der Lei-\nImmunität zur Durchführung eines Strafverfahrens nicht            stung der eidesstattlichen Versicherung noch kein\nfür die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.                  ,,zur Verantwortung ziehen\" bedeuten und daher kei-\nDie Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen bedarf kei-             ner Genehmigung des Deutschen Bundestages be-\nner erneuten Genehmigung des Bundestages.                          dürfen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1980                              1263\nc) Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder zur               16. Anhängige Strafverfahren\nzwangsweisen Vorführung wegen Ausbleibens als\nBei Übernahme des Abgeordnetenmandats anhängige\nZeuge (§ 51 StPO und § 380 ZPO).\nStrafverfahren sowie jede angeordnete Haft, Vollstrek-\nd) Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder der Haft          kung einer Freiheitsstrafe oder sonstige Beschränkung\nwegen grundloser Zeugnisverweigerung ( § 70 StPO         der persönlichen Freiheit (vgl. Nummer 14) sind von\nund § 390 ZPO).                                          Amts wegen auszusetzen.\ne) Zur Vollstreckung der Zwangshaft zur Erwirkung un-\nSoll ein Verfahren fortgesetzt werden, so ist vorher eine\nvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO).\nEntscheidung des Bundestages einzuholen, soweit nicht\nf) Zur Vollstreckung der Haft oder sonstigen Freiheits-      bereits die Genehmigung zur Durchführung von Ermitt-\nbeschränkung zur Vollziehung des persönlichen Si-        lungsverfahren wegen einer Straftat erteilt ist.\ncherheitsarrestes ( § 933 ZPO).\ng) Zur Vollstreckung der Ordnungshaft wegen Unge-\nbühr(§ 178 GVG).                                         17. Behandlung von Amnestiefällen\nh) Zur zwangsweisen Vorführung des Schuldners oder           Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-\nGemeinschuldners und zur Vollstreckung der Haft im      schäftsordnung ist ermächtigt, in allen Fällen, in denen\nKonkursverfahren (§§ 101 und 106 KO).                   eine gerichtliche Strafverfolgung gegen ein Mitglied des\ni) Zur einstweiligen Unterbringung in einer Heil- oder      Bundestages infolge einer bereits ausgesprochenen Am-\nPflegeanstalt (§ 126 a StPO).                           nestie nicht zur Durchführung kommen würde, die ge-\nrichtliche Einstellung des Verfahrens auf Grund der Am-\nj) Zu freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung\nnestie dadurch zu ermöglichen, daß er in solchen Fällen\nund Sicherung (§ 61 ff. StGB).\nerklärt, der Bundestag werde gegen die Anwendung des\nk) Zur zwangsweisen Vorführung(§§ 134, 230, 236, 329        Straffreiheitsgesetzes keine Einwendungen erheben.\nund 387 StPO).                                          Solche Fälle bedürfen nicht der Vorlage an das Plenum\n1) Zur Verhaftung auf Grund Haftbefehls nach §§ 114,        des Bundestages.\n125, 230, 236 oder 329 StPO.\n8. Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90 b\n15. Schutzmaßnahmen nach dem Bundes-Seuchenge-\nAbs. 2, § 194 Abs. 4 StGB\nsetz                                                   Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90 b Abs. 2\nStGB - verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Bun-\nSchutzmaßnahmen nach dem Bundes-Seuchengesetz\ndestages - sowie nach § 194 Abs. 4 StGB - Beleidi-\nhaben notstandsähnlichen Charakter. Maßnahmen nach\ngung des Bundestages - kann im Wege der Vorent-\n§§ 34 ff. des Bundes-Seuchengesetzes bedürfen daher,\nscheidung gemäß Nummer 13 der Grundsätze in lmmuni-\ngleichgültig, ob sie zum Schutz gegen das Mitglied des\ntätsangelegenheiten erteilt werden. Die Staatsanwalt-\nBundestages oder zum Schutz des Mitgliedes des Bun-\nschaften richten ihre Anträge nach Maßgabe der Richtli-\ndestages gegen andere notwendig werden, nicht der\nAufhebung der Immunität.                                     nien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren an\nden Bundesminister der Justiz, der sie mit der Bitte vor-\nDie zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, den       legt, eine Entscheidung herbeizuführen, ob die Ermächti-\nPräsidenten des Bundestages unverzüglich über die ge-        gung zur Strafverfolgung nach § 90 b Abs. 2 oder § 194\ngen ein Mitglied des Bundestages angeordneten Maß-           Abs. 4 StGB erteilt wird.\nnahmen zu unterrichten. Der Ausschuß für Wahlprüfung,\nImmunität und Geschäftsordnung ist berechtigt, zu prü-\nfen oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem Bun-      C. Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach\ndes-Seuchengesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt.                § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO\nHält er sie nicht oder nicht mehr für erforderlich, so kann\nder Ausschuß im Wege der Vorentscheidung die Ausset-        Die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1\nzung der angeordneten Maßnahmen verlangen.                  StPO und § 382 Abs. 2 ZPO, wonach die Mitglieder des\nBundestages am Sitz der Versammlung zu vernehmen\nKann der Ausschuß innerhalb von zwei Tagen nach Ein-        sind, kann im Wege der Vorentscheidung gemäß Num-\ngang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht        mer 13 der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten er-\nzusammentreten, so hat der Präsident des Bundestages        teilt werden. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte rich-\ninsoweit die Rechte des Ausschusses für Wahl~üfung,         ten ihre Anträge unmittelbar an den Präsidenten des\nImmunität und Geschäftsordnung. Er hat den Ausschuß         Bundestages. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn\nunverzüglich über seine Entscheidung in Kenntnis zu set-    der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswo-\nzen.                                                        chen des Bundestages liegt.","1264                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBeschluß\ndes Deutschen Bundestages\nbetr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern\ndes Bundestages *)\n1. Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf                                    ordnung beauftragt, bei Verkehrsdelikten eine Vor-\ndieser Wahlperiode die Durchführung von Ermitt-                                  entscheidung über die Genehmigung in den Fällen\nlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages                                  der Nummer 2 zu treffen.\nwegen Straftaten, es sei denn, daß es sich um Beleidi-\nDasselbe gilt für Straftaten, die nach Auffassung des\ngungen (§§ 185, 186, 187 a Abs. 1 StGB) politischen\nAusschusses für Wahlprüfung, Immunität und Ge-\nCharakters handelt.\nschäftsordnung als Bagatellangelegenheiten zu be-\n[Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem                             trachten sind.\nPräsidenten des Deutschen Bundestages und, soweit\nDie Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 197\nnicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen,\nSatz 2 StGB bei Beleidigungen des Deutschen Bun-\ndem betroffenen Mitglied des Bundestages Mittei-\ndestages kann im Wege der Vorentscheidung erteilt\nlung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das\nwerden.\nMitglied des Bundestages, so ist der Präsident auch\nhiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten.                           4. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Er-\nDas Recht des Deutschen Bundestages, die Ausset-                                zwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Ge-\nzung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4                             nehmigung des Deutschen Bundestages. Zur Verein-\nGG), bleibt unberührt.]                                                         fachung des Geschäftsganges wird der Ausschuß für\nWahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung be-\n2. Diese Genehmigung umfaßt nicht                                                    auftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmi-\na) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer                              gung der Vollstreckung zu treffen, bei Freiheitsstra-\nStraftat und den Antrag auf Erlaß eines Strafbe-                           fen nur, soweit nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe\nfehls oder einer Strafverfügung,                                           als drei Monate erkannt ist oder bei einer Gesamtstra-\nfenbildung (§§ 74, 79 StGB,§ 460 StPO) keine der er-\nb) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-                                  kannten Einzelstrafen drei Monate übersteigt.\nwidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, daß über\ndie Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes ent-                        5. Bei Vorentscheidungen werden die Beschlüsse des\nschieden werden kann ( § 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG),                            Ausschusses dem Bundestag durch den Präsidenten\nc) freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende                              schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung ge-\nMaßnahmen im Ermittlungsverfahren.                                         setzt zu werden. Sie gelten als Entscheidung des\nDeutschen Bundestages, wenn nicht innerhalb von\n3. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der                                     sieben Tagen nach Mitteilung schriftlich beim Präsi-\nAusschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-                              denten Widerspruch erhoben wird.\n•) Dieser Beschluß wird jeweils zu Beginn einer Wahlperiode vom Deutschen Bundestag übernommen."]}