{"id":"bgbl1-1980-45-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":45,"date":"1980-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1980-08-04T00:00:00Z","page":1157,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1157\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A·x\n1980                          Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1980                                                                                              Nr. 45\nTag                                                       Inhalt                                                                                            Seite\n4. 8.80      Erstes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes                                                                                           1157\n612-14\n4. 8. 80     Fünftes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1159\n402-27\n29. 7. 80     Berichtigung der Saatgutverordnung - Landwirtschaft ..................................... .                                                      1234\n7822-3-18\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1234\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1235\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 4. August 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar\nsind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine\nArtikel 1                                                    der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr er-\nfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht gelei-\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-                                       stet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht\nkanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669)                                       mehr ausreicht.\"\nwird wie folgt geändert:\n3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden je-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „27 .16 B\" durch                           weils hinter dem Wort „Herstellungsbetrieb\" die\ndie Angabe „27.16\" ersetzt.                                                    Worte ,, , dessen Inhaber eine Erlaubnis nach § 3\nAbs. 4 erteilt ist,\" eingefügt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift unter,,§ 3\" wird angefügt:                            4. Dem § 5 wird der folgende Satz angefügt:\n,, , Erlaubnis zur Herstellung\".                                            „Für Mineralöl, das ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 4\nb) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:                              hergestellt wird, ist eine Steuererklärung unverzüg-\n,,Die Steuer entsteht bereits mit der Herstellung,                         lich abzugeben.\"\nwenn Mineralöl ohne Erlaubnis nach Absatz 4\nhergestellt wird.\"                                                    5. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:                                        a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:\n,,(4) Wer Mineralöl herstellt, bedarf der Erlaub-                              „Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 entstandene Steuer\nnis. Sie wird auf Antrag Personen erteilt, die ord-                               wird sofort fällig.\"\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, re-\nb) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:\ngelmäßig Abschlüsse machen und gegen deren\nsteuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-                                       ,,(3) Für nach § 3 unbedingt entstehende oder\nstehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die                                  nach anderen Rechtsvorschriften unbedingt\nvoraussichtlich während zweier Monate nach                                        werdende Steuer ist im voraus Sicherheit zu lei-\nBetriebsaufnahme unbedingt entstehende oder                                       sten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der\nunbedingt werdende Steuer zu leisten, wenn An-                                    Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts\nzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach                                       erkennbar sind.\"","1158                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n6. § 9 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:                  9. § 14 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\n,,(1) Auf Antrag wird die Lagerung von unversteu-           ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 381 Abs. 1\nertem Mineralöl erlaubt, wenn das Steuerlager dem            Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich\nGroßhandel, dem Großhandelsver1iieb durch Her-               oder leichtfertig\nsteller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versor-\n1. ohne Erlaubnis nach§ 3 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl\ngung von steuerbegünstigten Verwendern dient.\nherstellt,\nDie Erlaubnis wird nur Personen erteilt, die ord-\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, regel-               2. entgegen § 5 Satz 1 die Steuererklärung nicht\nmäßig Abschlüsse machen und gegen deren steu-                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.                 abgibt.\"\nVor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu lei-\nsten, die voraussichtlich während zweier Monate für\n10. In § 1 5 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c wird das Wort „an-\nim Lager befindliche oder aus ihm entnommene Mi-\ngemeldeten'' gestrichen.\nneralöle unbedingt wird, wenn Anzeichen für die Ge-\nfährdung der Steuer nach dem Ermessen des\nHauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu\nwiderrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach                                     Artikel 2\nden Sätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt ist, eine ange-                           Berlin-Klausel\nforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine ge-\nleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.\"                 Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\n7. In § 10 erhält Satz 1 die folgende Fassung:\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\n„Herstellern, denen eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 4      leitungsgesetzes.\nerteilt ist, wird die Steuer für Mineralöl, das sie\nnachweislich in ihren Betrieb zurückgenommen ha-\nben, auf Antrag erlassen oder erstattet.\"                                          Artikel 3\nInkrafttreten\n8. In§ 12 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „Her-\nstellungsbetriebe\" die Worte,,, deren Inhabern eine        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nErlaubnis nach § 3 Abs. 4 erteilt ist,\" eingefügt.      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. August 1980\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHans-Ulrich Klose\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}