{"id":"bgbl1-1980-44-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":44,"date":"1980-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/44#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_44.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über Kosten der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, des Bundesgesundheitsamtes und des Paul-Ehrlich-Instituts für Amtshandlungen nach § 17 c des Tierseuchengesetzes (Tierimpfstoff-Kostenverordnung)","law_date":"1980-07-29T00:00:00Z","page":1148,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1148                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber Kosten der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere,\ndes Bundesgesundheitsamtes und des Paul-Ehrlich-Instituts\nfür Amtshandlungen nach § 17 c des Tierseuchengesetzes\n(Tierimpfstoff-Kostenverordnung)\nVom 29. Juli 1980\nAuf Grund des § 17 c Abs. 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ), wird im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, das Bundesgesund-\nheitsamt und das Paul-Ehrlich-Institut erheben nach dieser Verordnung Kosten (Ge-\nbühren und Auslagen) für die Entscheidung über\n1. die Zulassung der in § 1 Nr. 1 bis 6 der Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar\n1978 (BGBI. 1 S. 15) genannten Mittel,\n2. die Freigabe von Chargen dieser Mittel oder die Freistellung der Mittel von der Char-\ngenprüfung\nsowie für andere Amtshandlungen, die mit Prüfungen oder Untersuchungen verbunden\nsind.\n§2\n(1) Für die Entscheidung über die Zulassung beträgt die Gebühr bei\nDM\n1.     Sera                                                           2 000 bis    5000\n2.     Bakterien- und Toxoid-Impfstoffen                              2 000 bis 8000\n3.     Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen für Rinder und für\nSchweine                                                          500 bis   2000\n4.     Schwei nepest-lm pfstoffen                                        500 bis   2000\n5.     anderen Virus-Impfstoffen                                      3 000 bis 20 000\n6.     Testallergenen außer Tuberkulinen                                 800 bis   2000\n7.     Tuberkulinen                                                   2 000 bis    6000\n8.     Testsera und Testantigenen                                        400 bis   1 500\n(2) Für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge beträgt die Gebühr bei\nDM\n1.     Sera                                                                       300\n2.     Bakterien- und Toxoid-Impfstoffen                                          500\n3.     Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen für Rinder und für\nSchweine\n3.1    Prüfung am Rind oder Schwein gegen\n3.1 .1 einen Virustyp                                                           1 000\n3.1 .2 zwei Virustypen                                                          1 350\n3.1 .3 drei Virustypen                                                         1 800","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980                       1149\nDM\n3.2    Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen, die eingeführt\nwerden und bei denen nur die Prüfung auf Reinheit\ndurchgeführt wird                                                         570\n4.     Schweinepest-Impfstoffen                                                  600\n5.     anderen Virus-Impfstoffen                                               1 000\n6.     Testallergenen außer Tuberkulinen                                         200\n7.     Tuberkulinen                                                              450\n8.     Testsera und Testantigenen                                                100\nFür die Entscheidung über die Freistellung von der Chargenprüfung beträgt die Gebühr\ndas Einfache bis zum Doppelten der in Satz 1 für das betreffende Mittel festgesetzten\nGebühr, höchstens 2 000 DM.\n(3) Für die Änderung eines Zulassungsbescheides oder andere Amtshandlungen, die\nmit Prüfungen oder Untersuchungen verbunden sind, beträgt die Gebühr 50 bis 500 DM.\n(4) Es werden nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes\nbezeichneten Auslagen erhoben.\n§3\nDie Kosten nach § 2 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel er-\nmäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Mittels auf Grund des Anwendungs-\ngebietes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller infolge Seltenheit der\nAnwendungsfälle einen diesen Kosten und dem Entwicklungsaufwand angemessenen\nwirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von einer Erhebung der Kosten kann ganz\nabgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu\nden Entwicklungskosten besonders gering ist.\n§4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit\nArtikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\n§5\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nKostenordnung für Amtshandlungen der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei-\nten der Tiere vom 27. Februar 1973 (BGBI. I S. 144), geändert durch die Verordnung\nvom 15. Januar 1976 (BGBI. I S. 134), außer Kraft.\n(2) Die Kostenordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts vom 5. April\n1973 (BGBI. 1S. 285), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI. I\nS. 3154), ist nicht mehr anzuwenden, soweit sie sich auf Sera, Impfstoffe und Antigene\nbezieht, die unter Verwendung von Krankheitserregern hergestellt werden und zur Ver-\nhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind.\n(3) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, kön-\nnen Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei den Amtshand-\nlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung die Kostenent-\nscheidungen ausdrücklich vorbehalten sind.\nBonn, den 29. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}