{"id":"bgbl1-1980-44-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":44,"date":"1980-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen","law_date":"1980-08-04T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1142                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen\nVom 4. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          3. In § 8 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stil-\nlen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die\nArtikel 1                            Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Dar-\nlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am\nDas Gesetz über das Apothekenwesen in der im Bun-\nUmsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-2, ver-\nist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nausgerichtete Mietverträge sind unzulässig. Pacht-\ndurch Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. August 1976\nverträge über Apotheken nach § 9, bei denen der\n(BGBI. 1 S. 2445), wird wie folgt geändert:\nPachtzins vom Umsatz oder Gewinn abhängig ist,\ngelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Sat-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                               zes 2.\"\na) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\n„5. die schriftliche Versicherung abgibt, daß er\nkeine Vereinbarungen getroffen hat, die ge-       a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\ngen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11            angefügt:\nverstoßen, und den Kauf- oder Pachtvertrag            ,,Die Zulässigkeit der Verpachtung wird nicht da-\nüber die Apotheke sowie auf Verlangen der             durch berührt, daß nach Eintritt der in Satz 1 ge-\nzuständigen Behörde auch andere Verträge,              nannt~n Fälle eine Apotheke innerhalb dessel-\ndie mit der Einrichtung und dem Betrieb der            ben Ortes, in Städten innerhalb desselben oder\nApotheke in Zusammenhang stehen, vor-                  in einen angrenzenden Stadtbezirk, verlegt wird\nlegt;''                                                oder daß ihre Betriebsräume geändert werden.\nb) In Absatz 2 werden hinter den Worten „gelege-               Handelt es sich im Falle der Verlegung oder der\nnen Apotheke\" die Worte „oder Krankenhaus-                 Veränderung der Betriebsräume um eine Apo-\napotheke\" eingefügt.                                       theke, die nach Satz 1 Nr. 1 verpachtet ist, so be-\ndarf der Verpächter keiner neuen Erlaubnis. § 3\nNr. 5 bleibt unberührt.\"\n2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\n,,(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-             fügt:\nträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1                 ,,(1 a) Stirbt der Verpächter vor Ablauf der ver-\nNr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis            einbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Be-\nkann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber               hörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den\nnachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die ge-              Pächter zulassen, daß das Pachtverhältnis zwi-\ngen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 versto-              schen dem Pächter und dem Erben für die Dauer\nßen.\"                                                           von höchstens zwölf Monaten fortgesetzt wird.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980                             1143\n5. § 12 erhält folgende Fassung:                                  Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist\nauch erforderlich, wenn von einer Krankenhaus-\n,,§ 12\napotheke andere Krankenhäuser desselben Trä-\nRechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen             gers mit Arzneimitteln versorgt und deren Arzneimit-\n§ 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder§ 11 verstoßen, sind         telbestände überprüft werden sollen. Für die Ertei-\nnichtig.''                                                     lung der Genehmigung gilt Satz 3 entsprechend.\n(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                 nachträglich bekannt wird, daß bei der Erteilung ei-\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.            ne der nach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzun-\ngen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen,\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und              wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1\n1 b eingefügt:                                           weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber\n,,(1 a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ab-      oder seine Beauftragten den Bestimmungen dieses\nlauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zu-         Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen\nständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Här-          Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von\nten für den Verpächter zulassen, daß dieser die          Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlasse-\nApotheke für die Dauer von höchstens zwölf Mo-            nen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zu-\nnaten durch einen Apotheker verwalten läßt.              widerhandeln. Entsprechend ist hinsichtlich der Ge-\nnehmigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 zu verfah-\n(1 b) Der Verwalter bedarf für die Zeit der Ver-     ren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz\nwaltung einer Genehmigung. Die Genehmigung                3 oder 5 nicht vorgelegen haben oder weggefallen\nist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des          sind.\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllt.\"\n(4) Die Krankenhausapotheke darf nur solche\nKrankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit de-\n7. In der Überschrift des Zweiten Abschnittes wird das            nen rechtswirksame Verträge bestehen oder für de-\nWort „Dispensieranstalten\" durch das Wort „Bun-               ren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 2\ndeswehrapotheken\" ersetzt.                                     Satz 4 erteilt worden ist. Arzneimittel dürfen von der\nKrankenhausapotheke nur an die einzelnen Statio-\nnen und andere Teileinheiten zur Versorgung von\n8. § 14 erhält folgende Fassung:\nPersonen, die in das Krankenhaus stationär oder\n,,§ 14                            teilstationär aufgenommen worden sind, sowie an\n( 1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf An-           Personen abgegeben werden, die im Krankenhaus\ntrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhaus-            beschäftigt sind. Der Leiter der Krankenhausapo-\napotheke zu erteilen, wenn er                                theke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat\ndie Arzneimittelvorräte der zu versorgenden Kran-\n1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus-          kenhäuser nach Maßgabe der Apothekenbetriebs-\nsetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 so-         ordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf\nwie Abs. 2 erfüllt, und                                 deren einwandfreie Beschaffenheit und ordnungs-\n2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothe-             gemäße Aufbewahrung zu achten. Zur Beseitigung\nkenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume               festgestellter Mängel hat er eine angemessene\nnachweist.                                              Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die\nApothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzei-\n(2) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer\ngen.\nKrankenhausapotheke ist verpflichtet, zur Versor-\ngung weiterer Krankenhäuser mit Arzneimitteln und               (5) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer\nder damit verbundenen Überprüfung der Arzneimit-             Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung eines oder\ntelvorräte einen schriftlichen Vertrag zu schließen,          mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln einen\nes sei denn, daß die zu versorgenden Krankenhäu-              schriftlichen Vertrag entsprechend Absatz 2 Satz 1\nser von dem Inhaber der Erlaubnis getragen werden.           zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechts-\nDer Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der            wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Be-\nGenehmigung der zuständigen Behörde. Diese Ge-                hörde. Diese ist zu erteilen, wenn\nnehmigung ist zu erteilen, wenn                               1. die Apotheke und die zu versorgenden Kranken-\n1. die Krankenhausapotheke und die zu versorgen-                 häuser innerhalb desselben Kreises oder dersel-\nden Krankenhäuser innerhalb desselben Krei-                  ben kreisfreien Stadt oder in einander benach-\nses oder derselben kreisfreien Stadt oder in ein-            barten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen\nander benachbarten Kreisen oder kreisfreien                  und\nStädten liegen, und                                      2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung\n2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung                      gewährleistet ist, insbesondere, wenn die nach\ngewährleistet ist, insbesondere, wenn die nach               der Apothekenbetriebsordnung für einen sol-\nder Apothekenbetriebsordnung erforderlichen                  chen Versorgungsbereich erforderlichen Räume,\nRäume und Einrichtungen sowie das notwendige                 Einrichtungen und das notwendige Personal in\nPersonal in der Krankenhausapotheke vorhan-                  der Apotheke vorhanden sind, so daß der Über-\nden sind, so daß der Überprüfungspflicht gemäß               prüfungspflicht gemäß Absatz 4 Satz 3 Rech-\nAbsatz 4 Satz 3 Rechnung getragen werden                     nung getragen werden kann.\nkann.                                                    Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.","1144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes              tion aufgestellten Grundregeln für die Herstellung\nsind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur         von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität,\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und           die Vorschriften des Arzneibuches und die allge-\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom                mein anerkannten Regeln der pharmazeutischen\n29. Juni 1972 (BGBI. I S. 1009). Diesen stehen hin-        Wissenschaft zu berücksichtigen.\nsichtlich der Arzneimittelversorgung Kur- und Spe-\nzialeinrichtungen gleich, die der Gesundheitsvor-              (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-\nsorge oder der medizinischen oder beruflichen Re-          nen Regelungen getroffen werden über\nhabilitation dienen, sofern sie                               1 . das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen,\n1 . Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und                    Ab- und Umfüllen, Verpacken und Abpacken,\nVerpflegung gewähren,                                         Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kenn-\nzeichnung von Arzneimitteln sowie die Abson-\n2. unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Lei-               derung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger\ntung stehen und                                               Arzneimittel und über sonstige Betriebsvor-\n3. insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jähr-                  gänge,\nlichen Leistungen für Patienten öffentlich-recht-        2. die Führung und Aufbewahrung von Nachwei-\nlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler ab-              sen über die in Nummer 1 genannten Betriebs-\nrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-           vorgänge,\nrechtlichen Leistungsträgern berechneten Ent-\ngelte zahlen.                                            3. die besonderen Versuchsbedingungen und die\nKontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung\nKur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station               und Prüfung von Arzneimitteln verwendeten\nim Sinne von Absatz 4 Satz 2 anzusehen, es sei                   Tiere sowie die Führung und Aufbewahrung\ndenn, daß sie in Stationen oder andere Teileinheiten             von Nachweisen darüber; die Vorschriften des\nmit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt                Tierschutzgesetzes und der auf Grund des\nsind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrich-              Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverord-\ntung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1                   nungen bleiben unberührt,\nnicht erteilt werden.\"\n4. die Anforderungen an das Apothekenpersonal\nund dessen Einsatz,\n9. § 15 erhält folgende Fassung:\n5. die Vertretung des Apothekenleiters,\n,,§ 15\n6. die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und\n( 1 ) Im Geschäftsbereich des Bundesministers\nEinrichtung der Apothekenbetriebsräume,\nder Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung\nden Bundeswehrapotheken.                                      7. die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der\nBehältnisse in der Apotheke,\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung regelt\nunter Berücksichtigung der besonderen militäri-               8. die apothekenüblichen Waren, die Nebenge-\nschen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Er-                 schäfte, die Dienstbereitschaft und das Waren-\nrichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren                      lager der Apotheken sowie die Arzneimittelab-\nEinrichtung und Betrieb. Dabei stellt er sicher, daß              gabe innerhalb und außerhalb der Apotheken-\ndie Angehörigen der Bundeswehr hinsichlich der                    betriebsräume,\nArzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicher-            9. die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für\nheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.                die Errichtung von Rezeptsammelstellen und\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land                  das dabei zu beachtende Verfahren sowie die\nBerlin.\"                                                          Voraussetzungen der Schließung von Rezept-\nsammelstellen und die Anforderungen an ihren\n10. Die Überschrift des Dritten Abschnittes erhält fol-               Betrieb,\ngende Fassung:                                              10. die Benennung und den Verantwortungsbe-\n„Dritter Abschnitt                             reich von Kontrolleitern in Apotheken,\nApothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelun-              11 . die Zurückstellung von Chargenproben sowie\ngen für Bundesgrenzschutz und Bereitschafts-                      deren Umfang und Lagerungsdauer,\npolizei\".\n12. die Anforderungen an Hygiene in den Apothe-\nken\n11. § 21 erhält folgende Fassung:\nund\n,,§ 21\n13. die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und                Krankenhäusern sowie die Führung und Aufbe-\nGesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-                   wahrung von Nachweisen darüber.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Apo-\nthekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen ord-               (3) Soweit Apotheken eine Er1aubnis zur Herstel-\nnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapo-              lung von Arzneimitteln nach den Vorschriften des\ntheken und Krankenhausapotheken zu gewährlei-              Arzneimittelgesetzes haben, gelten für den Apothe-\nsten und um die Qualität der dort herzustellenden          kenbetrieb die Apothekenbetriebsordnung, für den\nund abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen.             Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschrif-\nHierbei sind die von der Weltgesundheitsorganisa-          ten des Arzneimittelrechts.''","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980                           1145\n1 2. In § 22 werden nach den Worten „der Angehörigen\"        ber 1982 im bisherigen Umfange weiter betrieben wer-\ndie Worte „der Bundeswehr,\" gestrichen.                 den. Dies gilt auch für Bundeswehrapotheken, soweit\nsie noch nicht der Vorschrift des§ 15 Abs. 2 Satz 2 ent-\n13. § 25 erhält folgende Fassung:                            sprechen.\n,,§ 25                            (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende\nVersorgung der Krankenhäuser mjt Arzneimitteln ist bis\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nzum 31. Dezember 1982 den Vorschriften dieses Ge-\nfahrlässig\nsetzes anzupassen.\n1. auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10\noder § 11 unzulässigen Vereinbarung Leistun-           (3) Auf Beteiligungen und Vereinbarungen im Sinne\ngen erbringt oder annimmt oder eine solche Ver-     des § 8 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen\neinbarung in sonstiger Weise ausführt,              in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, die\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und nicht\n2. eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt,      schon wegen der Umgehung der Ziele des Gesetzes un-\nder eine Genehmigung nach§ 13 Abs. 1 b Satz 1       wirksam sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes\nnicht erteilt worden ist                            ab 1. Januar 1986 Anwendung; diese Beteiligungen und\noder                                                Vereinbarungen werden ab diesem Zeitpunkt unwirk-\nsam.\n3. entgegen§ 14 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Absatz 5 Satz 4, ohne erforderlichen rechts-       (4) Abweichend von§ 14 Abs. 4 dürfen Krankenhaus-\nwirksamen Vertrag oder ohne Genehmigung             apotheken Arzneimittel bis zum 31. Dezember 1984 im\nKrankenhäuser mit Arzneimitteln versorgt oder       bisherigen Rahmen auch an staatliche Einrichtungen\nentgegen§ 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung      abgeben, die am 1. August 1961 bestanden und zu die-\nmit Absatz 5 Satz 4, Arzneimittel an andere als     sem Zeitpunkt bereits der Arzneimittelversorgung der\ndie dort bezeichneten Stellen oder Personen ab-     Polizei, der Feuerwehr sowie der Beamten im Rahmen\ngibt.                                               der freien Heilfürsorge dienten.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig einer nach§ 21 erlassenen Rechts-                                 Artikel 3\nverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nheit kann den Wortlaut des Gesetzes über das Apothe-\nverweist.\nkenwesen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen        geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\ndes Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-    chen.\nzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 2 mit einer                                 Artikel 4\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nahndet werden.\"                                         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nArtikel 5\n(1) Dispensieranstalten, die am Tage des lnkrafttre-\ntens dieses Gesetzes auf Grund landesrechtlicher Vor-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschriften bestanden, können noch bis zum 31 . Dezem-         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. August 1980\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHans-Ulrich Klose\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nRainer Offergeld"]}