{"id":"bgbl1-1980-43-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":43,"date":"1980-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/43#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_43.pdf#page=36","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)","law_date":"1980-07-30T00:00:00Z","page":1120,"pdf_page":36,"num_pages":14,"content":["1120                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung\nvon Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)\nVom 30. Juli 1980\nAuf Grund des Artikels 5 § 1 des Wohnungsbauände-\nrungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1\nS. 159) wird nachstehend der Wortlaut des Wohnungs-\nbindungsgesetzes in der seit 1. Juli 1980 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar\n1974 (BGBI.I S. 137),\n2. den am 1. April 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nGesetzes vom 23. März 1976 (BGBI. 1 S. 737) und\n3. den Artikel 1 des gemäß seinem Artikel 5 § 4 in Kraft\ngetretenen Gesetzes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1\ns. 159).\nBonn, den 30. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                             1121\nGesetz\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)\nErster Abschnitt                           (3) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber einer\nAllgemeine Vorschriften                     öffentlich geförderten Wohnung sind verpflichtet,\na) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er-\n§ 1                                 teilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren\nund\nAnwendungsbereich\nb) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Besich-\n(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffentlich         tigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen\ngeförderte Wohnungen.                                            und Wohnräumen zu gestatten,\n(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie durch         soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der\nNeubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder-          Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die\nherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau          nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unterlagen und\noder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen             Auskünfte nicht ausreichen.\nworden sind und nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig\ngeworden sind oder bezugsfertig werden.                                                   § 2a\n(3) Öffentlich gefördert sind Wohnungen,                            Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht\na) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an-                    bei der Umwandlung von Mietwohnungen\nwendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 3                      in Eigentumswohnungen\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen                 ( 1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung in ei-\noder Zuschüsse zur Deckung der Gesamtkosten des          ne Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Verfü-\nBauvorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt           gungsberechtigte der zuständigen Stelle die Umwand-\nsind,                                                    lung unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters\nb) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwendbar            unverzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die\nist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des        Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklä-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder            rung zu übersenden. Beabsichtigt der Verfügungsbe-\nZuschüsse zur Deckung der für den Bau dieser Woh-        rechtigte, eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in\nnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Dek-           eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder\nkung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung         werden soll, zu veräußern, so hat er der zuständigen\nder für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen      Stelle mindestens einen Monat vor der Beurkundung\noder Tilgungen eingesetzt sind.                          des Vertrages oder Vorvertrages, durch den er sich zur\nÜbertragung des Eigentums verpflichtet, Namen und\n§2                               Anschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen.\nSicherung der Zweckbestimmung                      (2) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mitteilun-\ngen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Veräu-\n( 1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der öffent-         ßerung an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber\nlich geförderten Wohnungen nach diesem Gesetz hat             über die sich aus der Umwandlung und dem Erwerb er-\ndie zuständige Stelle alle öffentlich geförderten Woh-       gebenden Rechtsfolgen, insbesondere über das Vor-\nnungen zu erfassen, soweit nicht bereits Unterlagen           kaufsrecht des Mieters nach § 2 b, zu unterrichten.\nvorhanden sind oder nach Aufhebung der Wohnraumbe-\nwirtschaftung von der Wohnungsbehörde übernommen\nwerden können. Die Unterlagen sind auf dem laufenden                                      § 2b\nzu halten.                                                       Vorkaufsrecht des Mieters bei der Umwandlung\n(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige              von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen\nStelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle auf     ( 1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die\nVerlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und       in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist\nAuskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung die-     oder werden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem\nses Gesetzes erforderlich ist; das gleiche gilt für die dar- von der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufs-\nlehnsverwaltende Stelle.                                     recht zu. Er kann das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von","1122                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n. sechs Monaten seit Mitteilung des Verfügungsberech-         Personenkreises zu erteilen ist. Satz 2 gilt entspre-\ntigten über den Inhalt des mit dem Dritten geschlosse-      chend für Genossenschaftswohnungen und für Woh-\nnen Vertrages ausüben.                                      nungen, die gemäß Absatz 5 oder zugunsten der in § 53\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Per-\n(2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der\nsonenkreise gebunden sind.\nMieter, so geht es auf denjenigen über, der nach den\n§§ 569 a, 569 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als         (4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Ge-\nErbe in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt. Im  meinde oder eines Gemeindeverbandes mit der Auflage\nübrigen gelten die Vorschriften der§§ 504 bis 509,510      gewährt, daß die Wohnung einem von der zuständigen\nAbs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.       Stelle benannten Wohnungsuchenden .zu überlassen\nist, so hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberech-\n§3                             tigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden\nZuständige Stelle                      der Wohnung mindestens drei Wohnungsuchende zur\nAuswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen\nZuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die      erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach\nStelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder     § 5 erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte darf\ndie nach Landesrecht zuständig ist.                         die Wohnung nur einem der benannten Wohnuhg-\nsuchenden überlassen; der Vorlage einer Bescheini-\ngung nach § 5 bedarf es insoweit nicht.\nZweiter Abschnitt\n(5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer\nBindungen des Verfügungsberechtigten                 Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfürsor-\ngemittel für Angehörige des öffentlichen Dienstes ge-\n§4                             währt hat, so bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung\nnach § 5 nicht, wenn diese Stelle das Besetzungsrecht\nÜberlassung an Wohnberechtigte                 ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Beset-\n(1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung be-       zungsrecht zugunsten eines Wohnungsuchenden nur\nzugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte   ausüben, wenn bei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind,\ndies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich an-   die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erfor-\nzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Be-       derlich wären.\nzugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.              (6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wochen,\n(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung ei-      nachdem er die Wohnung einem Wohnungsuchenden\nnem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlas-             überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des\nsen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Beschei-     Wohnungsuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen\nnigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geför-      der Absätze 2 und 3 die ihm übergebene Bescheinigung\nderten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt, und wenn       vorzulegen.\ndie in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße             (7) Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbe-\nnicht überschritten wird. Eine Wohnung, für die die öf-    scheinigung oder der entsprechend Berechtigte ver-\n. fentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1966 be-     storben oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der\nwilligt worden sind, darf einem Wohnungsuchenden nur       Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen Haus-\nüberlassen werden, wenn sich aus der Bescheinigung         haltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis\nauch ergibt, daß er für Wohnungen dieser Art bezugsbe-     6 zum Gebrauch überlassen; hausstandszugehörigen\nrechtigt ist; ist ein bezugsberechtigter Wohnung-          Familienangehörigen, die nach§ 569 a Abs. 2 des Bür-\nsuchender für diese Wohnung weder durch den Verfü-         gerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetre-\ngungsberechtigten noch durch die zuständige Stelle zu      ten sind, und dem Ehegatten darf die Wohnung auch oh-\nermitteln, so hat diese die Überlassung an einen ande-     ne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung\nren wohnberechtigten Wohnungsuchenden zu geneh-            zum Gebrauch überlassen werden.\nmigen. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die\nzuständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die           (8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung\ndie angegebene Wohnungsgröße geringfügig über-              entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat,\nschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungs-         hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietver-\nwirtschattlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.        hältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnung-\nsuchenden gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen.\n(3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentli-    Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des\nchen Mittel für Angehörige eines bestimmten Personen-       Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald errei-\nkreises vorbehalten worden, so darf der Verfügungsbe-       chen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der\nrechtigte sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohn-      Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen\nberechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich         den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räu-\naus der Bescheinigung außerdem ergibt, daß er diesem        mung der Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der\nPersonenkreis angehört. Ist für eine gemäß Satz 1 vor-      Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung\nbehaltene Wohnung, für die die öffentlichen Mittel erst-    nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, daß die Wohnung nicht\nmalig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind, ein     eine öffentlich geförderte Wohnung sei.\nnach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 bezugsberechtigter Ange-\nhöriger dieses Personenkreises nicht zu ermitteln, so          (9) Für die Überlassung von Wohnbesitzwohnungen\ngilt Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Genehmi-      im Sinne des § 1 2 a des zweiten Wohnungsbaugeset-\ngung für andere wohnberechtigte Angehörige dieses           zes gilt Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Ver-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                                1123\nfügungsberechtigte die Wohnung nur einem nach § 62 b         über hinaus sind auch besondere persönliche und be-\nAbs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes berechtig-            rufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner\nten Bewerber für Wohnbesitzwohnungen überlassen              Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in ab-\ndarf; ist ein solcher Bewerber nicht zu ermitteln, so gel-   sehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu\nten für die Überlassung an andere Wohnungsuchende            berücksichtigen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau\ndie Absätze 2, 6, 7 und 8 entsprechend. Auf Wohnbe-           der Wohnung in zulässiger Weise einen angemessenen\nsitzwohnungen, die an Wohnbesitzberechtigte im Sinne         Finanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der Be-\ndes § 62 c Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes             stimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein zu-\nüberlassen werden oder überlassen sind, sind die Ab-          sätzlicher Raum zuzubilligen; das gleiche gilt für Wohn-\nsätze 3, 4, 7 und 8 nicht anzuwenden; im übrigen gilt Ab-     besitzwohnungen im Sinne des § 12 a des Zweiten\nsatz 6 entsprechend.                                          Wohnungsbaugesetzes.\n§5                                 (3) Unterschreitet das Gesamteinkommen des Wohn-\nAusstellung der Bescheinigung                  berechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des zweiten Woh-\nüber die Wohnberechtigung                    nungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze\nmindestens um 20 vom Hundert, so ist in der Beschei-\n( 1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist      nigung anzugeben, daß er auch zum Bezug einer Woh-\neinem Wohnungsuchenden auf Antrag von der zustän-             nung berechtigt ist, für die die öffentlichen Mittel erstma-\ndigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen            lig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind. In an-\ndie sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge-           deren Fällen ist in der Bescheinigung anzugeben, daß\nsetzes ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt.           der Wohnberechtigte nur zum Bezug einer Wohnung, für\nDie Bescheinigung kann erteilt werden,                        die die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-\na) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgren-               zember 1965 bewilligt worden sind, berechtigt ist. Ge-\nze nur unwesentlich übersteigt,                          hört der Wohnberechtigte zu einem Personenkreis, für\nden Wohnungen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nb) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgren-               vorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen An-\nze um nicht mehr als 40 vom Hundert übersteigt und       trag in der Bescheinigung anzugeben.\nderWohnungsuchende\naa) durch den Bezug der Wohnung eine andere öf-              (4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres;\nfentlich geförderte Wohnung freimacht, deren        die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der\nMiete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnflä-        Bescheinigung folgenden Monats. Die Bescheinigung\nche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn an- gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Ist die Be-\ngemessene Wohnungsgröße übersteigt, oder            scheinigung im Land Bertin unter Berücksichtigung des\n§ 116 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge-\nbb) eine sonstige Wohnung auf Grund von Maßnah-          stellt worden, so gilt sie nur im Land Bertin.\nmen des Städtebaues oder der Verkehrsplanung\naufgeben muß\nund der Wohnungswechsel nach den örtlichen woh-                                      § 5a\nnungswirtschaftlichen Verhältnissen im öffentlichen                    Sondervorschriften für Gebiete\nInteresse liegt, oder                                                  mit erhöhtem Wohnungsbedarf\nc) wenn die Versagung der Bescheinigung für den Woh-               ( 1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für\nnungsuchenden aus sonstigen Gründen eine beson-           Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverord-\ndere Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine         nungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet be-\nnicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit           stimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine frei- oder\nvon Personen, die nicht Familienangehörige sind, be-      bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zu-\nrücksichtigt werden.                                      ständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der An-           Gebrauch übertassen darf. Die zuständige Stelle hat\ntragstellung; wird der Antrag aus Gründen, die der Woh-        dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnbe-\nnungsuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem Be-         rechtigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen.\nzug der Wohnung gestellt, so sind die Verhältnisse im          Für die Benennung gelten die Vorschriften des § 4\nZeitpunkt des Bezuges der Wohnung maßgebend. Für               Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in\ndie Ermittlung des Gesamteinkommens ist§ 25 Abs. 2             der Rechtsverordnung nähere. Bestimmungen darüber\nund 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwen-                 getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichts-\nden. Zur Familie des Wohnungsuchenden rechnen die in           punkten die Benennung erfolgen soll.\n§ 8 Abs. 1 und 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht für\nbezeichneten Angehörigen. Die Bescheinigung ist zu\nWohnbesitzwohnungen.\nversagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommens-\ngrenze der Bezug öffentlich geförderter Wohnungen of-\nfensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.                                                    §6\nSelbstbenutzung, Nichtvermietung\n(2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnberech-\ntigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben; sie                   (1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm gehörige\nkann der Raumzahl oder der Wohnfläche nach bestimmt            Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle\nwerden. Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemes-            selbst benutzen. Eine Genehmigung ist nicht erforder-\nsen, wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmit-        lich, wenn der Bauherr eines Eigenheims, einer Eigen-\nglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt; dar-          siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung","1124                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\noder seine wohnberechtigten Angehörigen die von ihm          § 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbei der Bewilligung der öffentlichen Mittel ausgewählte      nicht berufen, solange die Wohnung als öffentlich geför-\nWohnung benutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß          dert gilt. Im übrigen bleibt § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2\nfür denjenigen, der Anspruch auf Übereignung eines           des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.\nKaufeigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer\nKaufeigentumswohnung hat.                                                               §7\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu er-            Überlassung an nichtwohnberechtigte Personen\nteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Verfü-\ngungsberechtigten und der Wohnungsgröße die Vor-                  (1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen Ver-\naussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Be-         hältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen\nscheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2         nach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann die zustän-\nerforderlich wären; dabei ist dem Verfügungsberechtig-         dige Stelle den Verfügungsberechtigten hiervon freistel-\nten bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs-              len; das gleiche gilt, soweit ein überwiegendes öffentli-\ngröße ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Die Genehmi-         ches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes In-\ngung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen             teresse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten\ndes § 5 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; bezüglich der Woh-         an der Freistellung besteht. Die Freistellung kann für\nnungsgröße gilt Satz 1 entsprechend. Hat der Verfü-            einzelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art\ngungsberechtigte mindestens vier öffentlich geförderte         oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. Bei\nWohnungen geschaffen, von denen er eine selbst be-             Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten Per-\nnutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen,          sonenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung\nwenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze                  von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit ein\nübersteigt.                                                    besonderer Wohnungsbedarf für diesen Personenkreis\nnicht mehr besteht.\n(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fami-\nlienheim zur angemessenen Unterbringung seines Fa-                (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung in\nmilienhaushalts auch die freigewordene zweite Woh-             einem Gebäude, in dem er selbst eine Wohnung be-\nnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung zu ertei-         wohnt, einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,\nlen, wenn die Größe der Hauptwohnung für ihn nicht             dessen Gesamteinkommen die Einkommensgrenze\nmehr angemessen im Sinne des § 5 Abs. 2 ist; dabei ist         nach § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nihm bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs-              übersteigt, so kann die zuständige Stelle den Verfü-\ngröße ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Ist die Größe        gungsberechtigten von den Bindungen nach § 4 Abs. 2\nder Hauptwohnung wegen der Aufnahme eines oder                 und 3 freistellen.\nmehrerer Angehöriger nicht mehr angemessen, so kann               (3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter\ndie Genehmigung versagt werden, wenn diese in der              Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu\nzweiten Wohnung einen eigenen Haushalt führen könn-            Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt\nten und ihr Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 1           werden. Die Freistellung kann auch unter der Bedin-\ndes zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein-                 gung erteilt werden, daß der Verfügungsberechtigte der\nkommensgrenze übersteigt. Die Genehmigung kann be-             zuständigen Stelle das Besetzungsrecht für eine gleich-\nfristet oder bedingt erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 sind    wertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die diesem\nentsprechend anzuwenden, wenn die Hauptwohnung                Gesetz nicht unterliegt (Ersatzwohnung), für die Dauer\neinem Angehörigen des Verfügungsberechtigten über-            der Freistellung vertraglich einräumt. Die Freistellung ist\nlassen ist.                                                    dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; bei\n(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3           einer Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder\ndarf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der Woh-    für bestimmte Gebiete kann die Mitteilung durch eine\nnung durch den Verfügungsberechtigten ein Vorbehalt         Veröffentlichung in einem amtlichen Verkündungsblatt\nzugunsten von Angehörigen eines bestimmten Perso-           ersetzt werden.\nnenkreises oder eine sonstige Verpflichtung des Verfü-         (4) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte Zeitein-\ngungsberechtigten zugunsten Dritter, die im Hinblick auf    heit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist § 4\ndie Gewährung von Mitteln eines öffentlichen Haushalts      Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt, wenn die\nbegründet worden ist, entgegensteht.                        Freistellung unter einer aufschiebenden oder einer auf-\nlösenden Bedingung erteilt wurde und die aufschieben-\n(5) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur      de Bedingung nicht eingetreten oder die auflösende Be-\nmit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen           dingung eingetreten ist.\nlassen, wenn eine Vermietung möglich wäre.\n§8\n(6) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung\nKostenmiete\nentgegen den Absätzen 1 bis 5 selbst benutzt oder leer-\nstehen läßt, hat sie auf Verlangen der zuständigen Stel-        (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung\nle einem Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch             nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlas-\nzu überlassen.                                                sen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen er-\nforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach\n(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung er-\nden §§ 8 a und 8 b zu ermitteln.\nworben hat, an der nach der Überlassung an einen Mie-\nter Wohnungseigentum begründet worden ist, darf sich             (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete\ndem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der        übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die\nBeendigung des Mietverhältnisses im Sinne des                 Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzu-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                             1125\nerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An-           baugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapitalko-\nspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier       sten, Bewirtschaftungskosten}, so tritt jeweils eine ent-\nJahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens        sprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle\nnach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Miet-        der bisherigen Durchschnittsmiete. Bei einer Erhöhung\nverhältnisses an.                                            der laufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie\nauf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertre-\n(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder        ten hat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine\neiner Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die      durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Er-\nöffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlich-      höhung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsbe-\nkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten          rechnung.\nWirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf\n(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen,\nder Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens ge-\ndie bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, späte-\ngen ein Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für ver-\nstens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertig-\ngleichbare öffentlich geförderte Wohnungen (Ver-\nkeit eintritt, bedarf die Erhöhung der Durchschnittsmiete\ngleichsmiete) überlassen. Die zuständige Stelle kann\nnach Absatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle.\ngenehmigen, daß der Verfügungsberechtigte von der\nDie Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung\nVergleichsmiete zur Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist\nder laufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei\nentsprechend anzuwenden.\nMonate vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen Un-\n(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus-      terlagen zurück; der Vermieter kann jedoch eine rück-\nkunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der           wirkende Mieterhöhung nur verlangen, wenn dies bei\nMiete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmi-          der Vereinbarung der Miete vorbehalten worden ist.\ngung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt\nerteilte Genehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmi-             (5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der\ngung nicht vorgelegt oder ist die Auskunft über die Er-     Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnungen unter\nmittlung und Zusammensetzung der Miete unzurei-             angemessener Berücksichtigung ihres unterschiedli-\nchend, so hat die zuständige Stelle dem Mieter auf Ver-     chen Wohnwertes, insbesondere von Lage, Ausstattung\nlangen die Höhe der nach Absatz 1 oder 3 zulässigen         und Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durch-\nMiete mitzuteilen, soweit diese sich aus ihren Unterla-     schnitt der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete\ngen ergibt.                                                 entsprechen.\n(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen               (6) Ändern sich in den Fällen der Vergleichsmiete(§ 8\nsind preisgebundener Wohnraum.                             Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel die\nlaufenden Aufwendungen, so ändert sich die Ver-\ngleichsmiete um den Betrag, der anteilig auf die Woh-\n§ 8a                            nung entfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nErmittlung der Kostenmiete                       (7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende\nund der Vergleichsmiete                    Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässiger\n(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem       Umlagen, Zuschläge und Vergüt1:mgen ist das zulässige\nMietbetrag auszugehen, der sich für die öffentlich geför-   Entgelt im Sinne des§ 8 Abs. 1 oder 3.\nderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-             (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässigen\neinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für     Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach § 28.\nden Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich er-\ngibt (Durchschnittsmiete). In der Wirtschaftlichkeitsbe-\nrechnung darf für den Wert der Eigenleistung, soweit er                                  §8b\n15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens\nErmittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen\nnicht übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert an-\ngesetzt werden; für den darüber hinausgehenden Be-              ( 1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jah-\ntrag darf angesetzt werden                                   ren seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dür-\na) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zins-          fen bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-\nsatzes für erststellige Hypotheken, sofern die öffent-   nung laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für\nlichen Mittel vor dem 1 . Januar 197 4 bewilligt worden  die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden,\nsind,                                                   wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeitsberech-\nnung nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge-\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von 6,5     nommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf ih-\nvom Hundert.                                             ren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist.\n(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des          § 27 ist nicht anzuwenden.\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind,\nist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der Durch-           (2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, daß dem-\nschnittsmiete auszugehen, die von der Bewilligungs-         selben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich\nstelle nach § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes            geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirt-\ngenehmigt worden ist.                                       schaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirt-\nschaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusam-\n(3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung der      mengefaßt werden, sofern die Gebäude oder Wirt-\nDurchschnittsmiete oder nach der Genehmigung der            schaftseinheiten in örtlichem Zusammenhang stehen\nDurchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Wohnungs-          und die Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede","1126                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nin ihrem Wohnwert aufweisen. In die neue Wirtschaft-        spruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirksam.\nlichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten,       Satz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, eines\nFinanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu           Stellplatzes oder eines Hausgartens und für die Über-\nübernehmen. Die sich hieraus ergebende neue Durch-          nahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer\nschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilli-           Verringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die\ngungsstelle. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämt-   zuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen\nliche Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewil-         dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter über die\nligt.                                                       Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsge-\ngenständen und über laufende Leistungen zur persönli-\n§9                              chen Betreuung und Versorgung genehmigen; sie hat\nEinmalige Leistungen                     die Genehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte\nVergütung offensichtlich unangemessen hoch ist.\n(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn\nein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh-           (7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1\nnung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist, vor-     bis 6 unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten\nbehaltlich der Absätze 2 bis 6, unwirksam. Satz 1 gilt       und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf\nnicht für Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Woh-         Rückerstattung verjährt nach Ablauf eines Jahres von\nnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-             der Beendigung des Mietverhältnisses an.\nschaft oder ähnliche Mitgliedsbeiträge.\n(8). Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1 ~68\n(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder        in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge-\neines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag zum           meinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeit-\nBau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die          punkt die Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, ge-\nAnnahme des Finanzierungsbeitrages nach § 28 des             troffen worden sind, gelten die Vorschriften des Absat-\nErsten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 50 des                zes 7 entsprechend, soweit die Vereinbarungen nach\nZweiten Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder              den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften un-\nnicht zugelassen ist.                                        zulässig waren. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die\nvor dem 1. September 1965 in denjenigen kreisfreien\n(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder\nStädten, Landkreisen oder Gemeinden eines Landkrei-\neines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten für eine        ses getroffen worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt\nModernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt\ndie Mietpreisfreigabe bereits erfolgt war.\nhat, ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier-\nfache des nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts über-\nschreitet.\n§10\n(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach\nEinseitige Mieterhöhung\n§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 50 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes zulässigerweise gelei-              (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren\nsteter Finanzierungsbeitrag oder eine nach Absatz 3 zu-      als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts ver-\nlässige Leistung wegen einer vorzeitigen Beendigung          pflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber\ndes Mietverhältnisses dem leistenden ganz oder teil-         schriftlich erklären, daß das Entgelt um einen bestimm-\nweise zurückerstattet worden, so ist eine Vereinbarung,      ten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Be-\nwonach der Mietnachfolger oder für ihn ein Dritter die       trag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht wer-\nLeistung unter den gleichen Bedingungen bis zur Höhe         den soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die\ndes zurückerstatteten Betrages zu erbringen hat, zuläs-      Erhöhung berechnet und erläutert ist. Der Berechnung\nsig.                                                         der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung\n(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des       oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Auf-\nMieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, An-     wendungen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle einer\nsprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden          Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatz-\nberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberech-\nan der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsrepara-\nturen zu sichern. Sie darf das Dreifache der bei Beginn     nung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilli-\ngungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberech-\ndes Mietverhältnisses zulässigen monatlichen Einzel-\nnung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmi-\nmiete nicht übersteigen. Der Vermieter darf die Entrich-\ntung des Betrages nicht vor Ablauf des dritten Monats        gung beigefügt werden. Hat der Vermieter seine Erklä-\nrung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so\nverlangen und hat auf Verlangen des Mieters Teilzah-\nlungen bis zum Ablauf des zwölften Monats einzuräu-         bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.\nmen. Er hat die Sicherheitsleistung von seinem Vermö-\ngen gesondert zu halten und zugunsten des Mieters                (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß\nentsprechend dem für Spareinlagen mit gesetzlicher           von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats\nKündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen.         an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu ent-\nDer Mieter kann seine Verpflichtung auch damit erfüllen,     richtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach\ndaß er für die gesamte Sicherheitsleistung eine gleich-      dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt die-\nwertige andere Sicherheit erbringt.                         se Wirkung von dem Ersten des übernächsten Monats\nan ein. Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt ab-\n(6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn  gegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den da-\nein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh-       für maßgebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie\nnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in An-         frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                              1127\ndie Erklärung darauf beruht, daß sich die Betriebskosten                          Dritter Abschnitt\nrückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt\nBeginn und Ende der Eigenschaft\nder Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf\nden Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalender-                          ,,öffentlich gefördert''\njahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung inner-\nhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung                                     § 13\nabgibt.                                                            Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert''\n(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaft-         (1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor\nlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilli-         der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem\ngungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter        Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in dem der Be-\nauf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberech-      scheid über die Bewilligung der öffentlichen Mittel (Be-\nnung zu gewähren.                                             willigungsbescheid) dem Bauherrn zugegangen ist.\n(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen         Sind die öffentlichen Mittel erstmalig nach der Bezugs-\nMieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhö-          fertigkeit der Wohnung bewilligt worden, so gilt die Woh-\nhung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit           nung, wenn der Bauherr die Bewilligung der öffentlichen\ndem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder         Mittel vor der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der\nder Ausschluß sich aus den Umständen ergibt.                  Bezugsfertigkeit an als öffentlich gefördert, im übrigen\nvon dem Zugang des Bewilligungsbescheides an.\n§ 11\n(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der\nBezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, so gilt die\nKündigungsrecht des Mieters                    Wohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert.\nDas gleiche gilt, wenn die Bewilligung nach der Bezugs-\n(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermie-\nters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis späte-          fertigkeit der Wohnung, jedoch vor der erstmaligen Aus-\nstens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem          zahlung der öffentlichen Mittel widerrufen wird.\nan die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des\n(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Absätze\nnächsten Kalendermonats zu kündigen.\n1 und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu welchen\n(2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt die        Bedingungen, für welche Zeitdauer und für welchen Fi-\nMieterhöhung nach § 10 nicht ein.                             nanzierungsraum die öffentlichen Mittel bewilligt wor-\nden sind.\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\neinbarung ist unwirksam.                                         (4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie so\nweit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Bewohnern\n§12                              zugemutet werden kann, sie zu beziehen; die Genehmi-\ngung der Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht\nZweckentfremdung, bauliche Veränderung               entscheidend. Im Falle des Wiederaufbaues ist für die\n( 1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zustän-         Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem die\ndigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden Frem-            durch den Wiederaufbau geschaffene Wohnung be-\ndenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen              zugsfertig geworden ist; entsprechendes gilt im Falle\nZimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohn-            der Wiederherstellung, des Ausbaues oder der Erweite-\nzwecken zugeführt werden.                                     rung.\n(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zustän-                                      §14\ndigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen derart\nverändert werden, daß sie für Wohnzwecke nicht mehr                       Einbeziehung von Zubehörräumen,\ngeeignet ist.                                                              Wohnungsvergrößerung, Umbau\n(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein             (1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geför-\nüberwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwie-         derten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungs-\ngendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberech-            stelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so\ntigten oder eines Dritten an der Verwendung oder Ände-         gelten auch diese als öffentlich gefördert.\nrung der Wohnung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht. Die\nGenehmigung kann befristet, bedingt oder unter Aufla-            (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um wei-\ngen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Aus-        tere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öf-\ngleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt wer-           fentlich gefördert.\nden. Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.             (3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch ei-\n(4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 zu-        nen Umbau im Sinne von§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten\nwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle        Wohnungsbaugesetzes ohne Inanspruchnahme von öf-\ndie Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wieder-           fentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neugeschaffene\nherzustellen und die Wohnung einem Wohnungsuchen-             Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt\nden gemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen.                     nicht, wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als\nDarlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Teile     und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen\neiner Wohnung.                                                Mittel letztmalig gezahlt worden sind.","1128                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 15                                                           §16\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"                   Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\nbei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung\n(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als\nDarlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus dem       (1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewil-\n§ 16 oder § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich ge-     ligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung\nfördert                                                      vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung\na) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maß-         vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als öffentlich geför-\ngabe der Tilgungsbedingungen                             dert bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres nach\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dar-       dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum\nlehen vollständig zurückgezahlt worden sind,             Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach\nMaßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurück-\nb) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grundei-       gezahlt wären (Nachwirkungsfrist). Sind neben den\nner Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmun-           Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf-\ngen des Bewilligungsbescheides oder des Darle-           wendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mit-\nhensvertrages                                            teln bewilligt worden, so gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entspre-\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dar-       chend.\nlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen voll-\nständig zurückgezahlt worden wären, längstens je-           (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Woh-\ndoch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres           nung, für deren Bau ein öffentliches Baudarlehen von\nnach dem Jahr der Rückzahlung.                           nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark bewilligt worden\nist, als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der Rück-\nSind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der            zahlung; dabei ist von dem durchschnittlichen Förde-\nlaufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öf-            rungsbetrag je Wohnung des Gebäudes auszugehen.\nfentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung\nmindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öf-            (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Woh-\nfentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den       nung, bei der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht\nsich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung          vorliegen, bis zu folgenden Zeitpunkten als öffentlich\nder Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum).               gefördert:\n(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel ledig-  1. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung nicht\nlich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-             vermietet, so gilt sie bis zum Zeitpunkt der Rückzah-\ndungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind,             lung als öffentlich gefördert.\ngilt als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten     2. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung ver-\nKalenderjahres nach dem Ende des Förderungszeitrau-              mietet und hat der Mieter auf Grund einer Mitteilung\nmes. Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige               des Vermieters von der Rückzahlung und einer\nEinstellung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlung           gleichzeitigen Aufforderung, innerhalb von vier Mona-\nder Zuschüsse, so gilt die Wohnung abweichend von                ten der nach § 18 zuständigen Stelle die Fortdauer\nSatz 1 als öffentlich gefördert,                                 der Wohnberechtigung nach Maßgabe des Absatzes\na) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes nicht vermie-           8 nachzuweisen, diesen Nachweis fristgerecht er-\ntet ist, bis zu diesem Zeitpunkt,                            bracht, so gilt sie als öffentlich gefördert bis zur Be-\nendigung des Mietverhältnisses, längstens jedoch\nb) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes vermietet ist,\nbis zum Ablauf der Nachwirkungsfrist; dies gilt auch,\ndas Mietverhältnis jedoch vor Ablauf der in Satz 1 be-\nwenn die zuständige Stelle festgestellt hat, daß der\nstimmten Frist endet, bis zur Beendigung des Miet-\nMieter den Nachweis aus Gründen, die er nicht zu\nverhältnisses;\nvertreten hat, nicht fristgerecht erbringen konnte, so-\n§ 16 Abs. 7 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die in     wie wenn das Mietverhältnis bereits vor dem Ablauf\n§ 16 Abs. 4 bezeichneten Wohnungen in Gebieten mit              der Nachweisfrist beendet worden ist.\nerhöhtem Wohnungsbedarf. § 17 bleibt unberührt.\n3. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung ver-\n(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung le-         mietet und hat der Mieter trotz der Aufforderung des\ndiglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau der              Vermieters nach Nummer 2 die Fortdauer der Wohn-\nWohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt wor-                 berechtigung nicht fristgerecht nachgewiesen, so gilt\nden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum        die Wohnung bis zu dem Zeitpunkt als öffentlich ge-\nAblauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der              fördert, den die nach § 1 8 zuständige Stelle be-\nBezugsfertigkeit.                                                stimmt. Die Bestimmung ist nach Feststellung des\n(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnun-          Vorliegens der Voraussetzungen, insbesondere der\ngen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen                Vollständigkeit der Aufforderung, für das Ende des\nmehrerer Gebäude bewilligt worden, so gelten die Ab-             sechsten Monats nach dem Monat zu treffen, in dem\nsätze 1 und 2 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen              die Aufforderung dem Mieter zugegangen ist.\neines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen         Der Vermieter hat die Aufforderung nach den Nummern\nMittel zurückgezahlt werden und die für sie als Zu-          2 und 3 unverzüglich nach der Rückzahlung vorzuneh-\nschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr ge-       men und dabei gleichzeitig den Mieter darauf hinzuwei-\nzahlt werden. Der Anteil der auf ein einzelnes Gebäude       sen, daß bei nicht fristgerechtem Nachweis der Fortdau-\nentfallenden öffentlichen Mittel errechnet sich nach dem     er der Wohnberechtigung die Wohnung nicht mehr als\nVerhältnis der Wohnfläche der Wohnungen des Gebäu-           öffentlich gefördert gilt und nicht mehr der gesetzlichen\ndes zur Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude.              Mietpreisbindung unterliegt. Er hat im übrigen der zu-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                              1129\nständigen Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen,         Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zu-\nnach denen die Wohnung nach den Nummern 1, 2 oder           schlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern\n3 nicht mehr als öffentlich gefördert gilt, unverzüglich    die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grund-\nnachzuweisen.                                               pfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen. Sind die öf-\nfentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt wor-\n(4) Absatz 3 gilt in Gebieten mit erhöhtem Wohnungs-\nden, so gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öf-\nbedarf nicht für Miet- und Genossenschaftswohnungen\nfentlich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des\nund für solche Eigentumswohnungen, die durch Um-\n§ 15 oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem frühe-\nwandlung öffentlich geförderter Mietwohnungen ent-\nren Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser\nstanden sind, es sei denn, daß sie von dem von der Um-\nZeitpunkt maßgebend.\nwandlung betroffenen Mieter erworben worden sind.\nDiese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der                 (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründe-\nLandesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen            ten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erlo-\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf           schen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus\nandere Stellen übertragen. Einer Rechtsverordnung be-        § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als öffentlich ge-\ndarf es nicht für die Gebiete, die bereits im Rahmen einer   fördert.\nRechtsverordnung nach § 5 a bestimmt worden sind.\n§18\n(5) Wird das für eine Wohnung bewilligte öffentliche                            Bestätigung\nBaudarlehen nach § 69 des Zweiten Wohnungsbauge-\nsetzes abgelöst, so gilt die Wohnung als öffentlich ge-         (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberech-\nfördert bis zum Ablauf der Nachwirkungsfrist. Wird der      tigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt\nbei der Ablösung gewährte Schuldnachlaß ohne recht-          an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.\nliche Verpflichtung nachgezahlt, so gelten die Regelun-\ngen der Absätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßga-             (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungsuchen-\nbe, daß an die Stelle der Rückzahlung die Nachzahlung       den auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob\ndes Schuldnachlasses tritt; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-       die Wohnung, die er benutzen will, eine neugeschaffene\nsprechend.                                                  öffentlich geförderte Wohnung ist.\n(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnun-\ngen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen\nmehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich                        Vierter Abschnitt\ndes Absatzes 7 der Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche\nWohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten\nEinschränkung von Zinsvergünstigungen\nöffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und die für sie            bei öffentlich geförderten Wohnungen\nals Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr\ngezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                                  §18a\n(7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen ei-      Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen\nnes Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes oder einer               (1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten\nKleinsiedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1      Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Woh-\nbis 5 auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie        nungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1963 als öf-\nentfallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zu-     fentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf\nrückgezahlt oder abgelöst oder der anteilige Schuld-         Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem\nnachlaß nachgezahlt wird und der anteilige Zuschußbe-        Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert jährlich zu ver-\ntrag nicht mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich      zinsen, soweit nicht eine Zinserhöhung vertraglich aus-\nnach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen            drücklich ausgeschlossen ist. Eine Vereinbarung, nach\nWohnungen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein       der eine höhere Verzinsung des öffentlichen Baudarle-\nanderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat.             hens verlangt werden kann, bleibt unberührt.\nSatz 1 gilt entsprechend für Rückzahlungen und Ablö-\nsungen bei Eigentumswohnungen, wenn die öffentli-               (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nchen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes             Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vorschriften\noder einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude be-          des Absatzes 1 von einem bestimmten Zeitpunkt an\nwilligt worden sind.                                         auch für die Wohnungen gelten, bei denen die öffentli-\nchen Baudarlehen in der Zeit vom 1. Januar 1963 an be-\n(8) Die Fortdauer der Wohnberechtigung gemäß Ab-\nwilligt worden sind, wenn deren Mieten erheblich nied-\nsatz 3 Nr. 2 und 3 wird nachgewiesen, wenn das Ge-\nriger als die durchschnittlichen Mieten derjenigen Woh-\nsamteinkommen des Mieters im Zeitpunkt der Rückzah-\nnungen sind, die jeweils vor Erlaß der Rechtsverordnung\nlung die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-\ngefördert worden sind. Sie haben dabei die sich aus der\nbaugesetzes ergebende Grenze nicht um mehr als 25\nhöheren Verzinsung ergebende Mieterhöhung ange-\nvom Hundert übersteigt. § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt ent-\nmessen zu begrenzen und sicherzustellen, daß die dar-\nsprechend.\naus folgende Höhe der Durchschnittsmieten bestimmte\n§ 17                            Beträge, die für die öffentlich geförderten Wohnungen\nEnde der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung           nach Gemeindegrößenklassen und unter Berücksichti-\ngung von Alter und Ausstattung der Wohnungen festge-\n( 1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks       legt werden, nicht übersteigt. Die Landesregierungen\ngelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Dar-   können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsver-\niehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten     ordnung auf andere Stellen übertragen.","1130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil 1\n(3) Soweit bei Wohnungen, für die die öffentlichen       den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden\nBaudarlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden            soll, schriftlich mitzuteilen.\nsind, die Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der\n(4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen\nZinserhöhung durchgeführten Modernisierung die ge-\nnach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsab-\nmäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Beträge nicht nur un-\nschnitt zu entrichten, der frühestens nach Ablauf von\nerheblich überschreitet, ist der nach Absatz 1 oder 2\nzwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 3 be-\nfestgesetzte Zinssatz auf Antrag des Verfügungsbe-\nzeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fällig-\nrechtigten oder des Mieters entsprechend herabzuset-\nkeit bestimmt sich nach dem Darlehnsvertrag.\nzen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Mittel, die\nals öffentliche Baudarlehen zum Bau von Eigenheimen,                                      §18c\nKleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigentumswohnun-              Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger\ngen oder Kaufeigentumswohnungen gewährt worden\nsind, nur anzuwenden, wenn und solange diese Gebäu-             (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der\nde oder Wohnungen nicht bestimmungsgemäß vom Ei-             Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von ver-\ngentümer selbst oder einem Angehörigen benutzt wer-          schiedenen Gläubigern gewährt worden und wird für\nden oder wenn sie entgegen einer vertraglich oder auf        diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung nach § 18 a\nsonstige Weise begründeten Verpflichtung veräußert           verlangt, so haben die Gläubiger möglichst einheitliche\nworden sind.                                                 Zinssätze festzusetzen und diese so zu bemessen, daß\nsich die zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr,\n(5) Läßt der Darlehensvertrag eine höhere Verzinsung     als nach § 18 a Abs. 2 zulässig ist, erhöht. Werden die\nder öffentlichen Baudarlehen zu, als sie nach den Absät-     Zinssätze für diese öffentlichen Baudarlehen nachein-\nzen 1 bis 4 zulässig ist, so darf sie nur verlangt werden,   ander erhöht und würde durch die spätere Erhöhung des\n1. nach der Tilgung anderer Finanzierungsmittel, jedoch     Zinssatzes für eines dieser Darlehen die Durchschnitts-\nnur bis zur Höhe der Kapitalkosten der getilgten Fi-    miete über den nach § 18 a Abs. 2 zulässigen Umfang\nnanzierungsmittel, oder                                 hinaus erhöht werden, so ist auf Verlangen des Gläubi-\ngers dieses Darlehens der vorher erhöhte Zinssatz. für\n2. wenn der Darlehnsschuldner gegen die aus der Be-\ndie anderen Darlehen so weit herabzusetzen, daß bei\nwilligung der öffentlichen Mittel entstandenen\nmöglichst einheitlichem Zinssatz der öffentlichen Bau-\nRechtspflichten schuldhaft verstößt.\ndarlehen der nach § 18 a Abs. 2 zulässige Erhöhungs-\nIm übrigen darf auch für die in Absatz 2 bezeichneten öf-   betrag nicht überschritten wird; die Herabsetzung darf\nfentlichen Mittel bis zum Erlaß der Rechtsverordnung ei-     frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, von\nne höhere Verzinsung nicht verlangt werden; das gilt        dem an die spätere Zinserhöhung wirksam werden soll.\nnicht, wenn ein von vornherein vereinbarter Zinssatz, bei\ndem befristet auf eine Zinserhebung verzichtet wurde,           (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nvertragsgemäß gefordert wird. Die Vorschriften des§ 44       ständigen obersten Landesbehörden treffen die nähe-\nAbs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der         ren Bestimmungen über die Festsetzung der Zinssätze\nFassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1968               gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die Vorschriften des\nvom 17. Juli 1968 (BGBI. I S. 821) bleiben unberührt.        § 18 b sinngemäß.\n§18d\n§18b                                                  Zins- und Tilgungshilfen\nBerechnung der neuen Jahresleistung                   (1) Sind vor dem 1. Januar 1963 neben oder an Stelle\neines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshil-\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-          fen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten\nständigen obersten Landesbehörden treffen nähere Be-         Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des zweiten Woh-\nstimmungen über die Durchführung der höheren Verzin-         nungsbaugesetzes für ein zur Deckung der Gesamtko-\nsung, insbesondere über die Höhe des neuen Zinssat-          sten aufgenommenes Darlehen bewilligt worden, so\nzes und über den Zeitpunkt, von dem an die höhere Ver-       kann die Bewilligungsstelle die Zins- und Tilgungshilfe\nzinsung verlangt werden soll.                                so weit herabsetzen, daß der Darlehnsschuldner für das\n(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Erhö-      Darlehen eine Verzinsung bis höchstens 4 vom Hundert\njährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst\nhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das öf-\nzu erbringen hat. Die Herabsetzung nach Satz 1 kann\nfentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, daß\nnicht vorgenommen werden, soweit eine Herabsetzung\nder erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ur-\nvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Vor-\nsprünglichen Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Ver-\nschriften des § 18 a Abs . 2 und 5 gelten entsprechend.\nwaltungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf\nden Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zinsleistungen              (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die\nsind nach der Darlehnsrestschuld zu berechnen und die        Vorschriften des § 18 b sinngemäß.\ndurch die fortschreitende Darlehnstilgung ersparten\nZinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden.                       (3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffentli-\nchen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebeneinander\n(3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehns-      oder Zins- und Tilgungshilfen neben öffentlichen Bau-\nschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der          darlehen gewährt worden, so ist auch § 18 c sinngemäß\nneuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für        anzuwenden.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                           1131\n§18e                                                        § 20\nEntsprechende Anwendung für öffentliche Mittel                                Wohnheime\nim Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öf-\nDie Vorschriften der§§ 18 a bis 18 d gelten entspre-     fentlich geförderte Wohnheime.\nchend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Til-\ngungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau aus                                        § 21\nMitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt\nUntermietverhältnisse\nworden sind. Die in § 18 b Abs. 1 bezeichneten Aufga-\nben obliegen dem Bundesminister für Raumordnung,              (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinnge-\nBauwesen und Städtebau im Benehmen mit den für das          mäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Woh-\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten           nung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als\nLandesbehörden.                                             der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein\nTeil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vor-\n§ 18 f                            schriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der§§ 5 a und\nMieterhöhung                         6 keine Anwendung.\n(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf            (2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil\nGrund der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung         der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften\nder Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 18 a bis 18 e     dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die\nfinden die Vorschriften des§ 1O Abs. 1, 2 und 4 Anwen-     Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften\ndung. Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der      des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der§§ 5 a und 6 finden je-\n§§ 18 a bis 18 e ergibt, braucht der Vermieter jedoch      doch keine Anwendung.\nabweichend von § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirt-\n(3) § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.\nschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus\noder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er hat\ndem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung der\ndarlehnsverwaltenden Stelle nach § 18 b Abs. 3 und,                                   § 22\nsoweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen\nBergarbeiterwohnungen\nist, auch in diese zu gewähren.\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Woh-\n(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a bis\nnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Berg-\n18 e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine\narbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im\nhöhere Miete für eine zurückliegende Zeit verlangt wer-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-4,\nden kann, unwirksam.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBI. I S. 2429),\ngefördert worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis\nFünfter Abschnitt\n4 anzuwenden.\nSchi ußvorschriften\n(2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich\ngeförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5\n§19                             Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes tritt die\nGleichstellungen                       Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder\nc des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwoh-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen      nungsbaues im Kohlenbergbau.\ngelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume\nentsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck         (3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Bergarbei-\nder Vorschriften etwas anderes ergibt.                     terwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne\ndes § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Förde-\n(2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Woh-\nrung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-\nnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem         bau oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermieten\nWohnungsuchenden auf Grund eines anderen Schuld-\noder überlassen,\nverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftli-\nchen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überläßt.         a) wenn die zuständige Stelle diesem eine Bescheini-\nDem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht          gung über die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau\nderjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines an-          unter den Voraussetzungen des§ 6 Abs. 2 des Ge-\nderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genos-           setzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-\nsenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt.                baues im Kohlenbergbau erteilt hat oder\n(3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm        b) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von der\nBeauftragter gleich.                                           Zweckbindung der Bergarbeiterwohnung unter den\nVoraussetzungen des§ 6 Abs. 3 oder 4 des Geset-\n(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer           zes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\nKaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich,                im Kohlenbergbau zugunsten von Wohnberechtigten\nwenn diesem die öffentlichen Mittel nach den Vorschrif-        im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ausge-\nten des Zweiten Wohnungbaugesetzes bewilligt worden            sprochen hat; die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist\nsind.                                                          insoweit nicht anzuwenden.","1132                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(4) Ist bei den in§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förde-                                     § 26\nrung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-                                  Ordnungswidrigkeiten\nbau bezeichneten Wohnungen die Zweckbindung zu-\ngunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nbeendet, so sind hinsichtlich der Zweckbindung die Vor-        1. entgegen § 2 a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig,\nschriften der §§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden;                nicht vollständig oder. nicht rechtzeitig erstattet,\nder Verfügungsberechtigte darf die Wohnung jedoch\nauch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4               2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entge-\nAbs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes zur Förderung                gen den nach§ 5 a erlassenen Vorschriften zum Ge-\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau                      brauch überläßt oder beläßt,\nvermieten oder überlassen.                                     3. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder leer-\nstehen läßt,\n§ 23                               4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Ent-\ngelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als\nErweiterter Anwendungsbereich\nnach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder\nDie Vorschriften der§§ 13 bis 17 über dsn Beginn und        5. eine Wohnung entgegen§ 12 verwendet, anderen als\ndas Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\" gelten              Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert.\nauch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außer-\nhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvor-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.             satzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Deutsche\nMark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis\n5 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark ge-\n§ 24\nahndet werden.\nVerwaltungszwang\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann\nVerwaltungsakte der zuständigen Stelle können im            mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark ge-\nWege des Verwaltungszwanges vollzogen werden.                  ahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfer-\ntig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich verspre-\n§ 25\nchen läßt oder annimmt, als nach den§§ 8 bis 9 zulässig\nist.\nMaßnahmen bei Gesetzesverstößen\n(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberech-                                      § 27\ntigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 8                        Weitergehende Verpflichtungen\nAbs. 1 und 3, der§§ 8 a, 8 b, 9, 12 oder 21 oder gegen\ndie nach § 5 a erlassenen Vorschriften verstößt, kann             Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in\ndie zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem             diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang\nVerfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 6 Deut-           mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich be-\nsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung               gründet worden sind oder begründet werden, bleiben\nmonatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben.          wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus die-\nsem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche\n(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungs-         Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für\nberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vor-           Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzin-\nschriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewillig-        sung wegen eines Verstoßes gegen die in§ 25 Abs. 1\nten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei ei- bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach\nnem Verstoß gegen§ 12 kündigen. Zuschüsse zur Dek-              § 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.\nkung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse\nkönnen für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückge-                                        § 28\nfordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewil-\nErmächtigungen\nligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilli-\ngung widerrufen werden.                                            ( 1 ) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\nführung der §§ 8 bis 9 und des § 18 f durch Rechtsver-\n(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen         ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nnicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendma-\nzu erlassen über\nchung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ein-\nzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, un-         a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich\nbillig sein würde. Das gilt bei einem Verstoß gegen § 4            auch über die Ermittlung und Anerkennung der Ge-\nAbs. 2 insbesondere, wenn die Wohnberechtigungsbe-                 samtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden\nscheinigung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 3, 2.                Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaf-\nHalbsatz erteilt wird.                                             tungskosten) und der Erträge, die Ermittlung und An-\nerkennung von Änderungen der Kosten und Finan-\n(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 ein-           zierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze und Aus-\ngezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen,                 weise sowie die Bewertung der Eigenleistung,\nwelche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für          b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Ver-\nden öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ein-               gütungen und Zuschlägen,\nzusetzen.                                                      c) die Berechnung von Wohnflächen,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                                  1133\nd) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichs-             Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Ka-\nmiete zur Kostenmiete,                                     lenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Til-\ne) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung.               gungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären,\nberufen darf.\nIn der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß\na) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-                                   § 33\nlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und                               (weggefallen)\ndurch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden\nsind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu ver-                                 § 33a\ntretender Umstand anzusehen ist und für die neuen\nFinanzierungsmittel keine höhere Verzinsung als 5                                 Berlin-Klausel\nvom Hundert angesetzt werden darf, solange die               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nWohnung als öffentlich gefördert gilt;                    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nb) in Fällen, in denen nach§ 15 Abs. 2 Satz 2 oder§ 16\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAbs. 2, 3 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines\nGebäudes als öffentlich gefördert gelten, für die Er-      Dritten Überleitungsgesetzes.\nmittlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bis-\nherige Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die                                    § 33 b\nim öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu-                             Geltung im Saarland\nlässigen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungs-\nmittel und laufende Aufwendungen weiterhin in der             Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nWeise maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen\nöffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes                                            § 34\nmaßgebend gewesen wären.                                                            Inkrafttreten\n(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 kann              (Absätze 1 bis 6 weggefallen)\ndie Zweite Berechnungsverordnung entsprechend ge-\nändert und ergänzt werden.                                        (7) Die Vorschriften der§§ 5, 16 Abs. 4 Satz 2 und\ndes§ 26 sind vom 1. März 1980 an, die Vorschriften der\n§ 29                             §§ 4, 7, 8 a, 8 b, 9, 12, 14, 18 a, 18 b, 18 d, 19, 21, 25 und\n28 vom 1. Mai 1980 an in der Fassung anzuwenden, die\nEinschränkung des Grundrechts                    sie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980\nder Unverletzlichkeit der Wohnung                 vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159) erhalten haben,\nDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unver-          § 19 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß er in Fällen, in denen\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-           dem Bewerber die öffentlichen Mittel vor dem 1. Mai\nzes) eingeschränkt.                                            1980 bewilligt worden sind, vom Zeitpunkt der Bewilli-\ngung an gilt. Die Vorschriften der§§ 15 und 16 mit Aus-\nnahme des § 16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an\n§§ 30 und 31\nin der Fassung, die sie durch das Wohnungsbauände-\n(weggefallen)                        rungsgesetz 1980 erhalten haben, mit folgenden Maß-\ngaben anzuwenden:\n§ 32                            a) § 15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei der der\nSondervorschriften für Berlin                      Förderungszeitraum vor dem 1. Juli 1980 abgelaufen\nist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich\n( 1) § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß       gefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\ndas Datum „20. Juni 1948\" durch das Datum „24. Juni               die Stelle des Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeit-\n1948\" ersetzt wird.                                               punkt des lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt;\n(2) § 6 Abs. 7 Satz 1 gilt im Land Berlin im Falle der      b) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung, bei der\nvorzeitigen vollständigen Rückzahlung der für eine                 vor dem 1. Juli 1980 die öffentlichen Mittel zurückge-\n1 Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel mit           zahlt worden sind oder der Schuldnachlaß nachge-\nder Maßgabe, daß sich der Verfügungsberechtigte dem                zahlt worden ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch\nMieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der Be-             als öffentlich gefördert gilt, mit der Maßgabe anzu-\nendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b                wenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Rück-\nAbs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor                zahlung oder der Nachzahlung der Zeitpunkt des ln-\nAblauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der                krafttretens dieser Vorschrift tritt."]}