{"id":"bgbl1-1980-43-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":43,"date":"1980-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)","law_date":"1980-07-30T00:00:00Z","page":1085,"pdf_page":1,"num_pages":35,"content":["1085\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                      Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1980                                                                                                                   Nr. 43\nTag                                                                          1n h a I t                                                                                        Seite\n30. 7. 80 Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz -\nII. WoBauG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1085\n2330-2\n30. 7. 80 Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1120\n2330-14\n28. 7. 80 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Otto Hahn-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1134\n691-10-26\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1135\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)\nVom 30. Juli 1980\nAuf Grund des Artikels 5 § 1 des Wohnungsbauände-\nrungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1\nS. 1 59) wird nachstehend der Wortlaut des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes in der seit 1. Mai 1980 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. September\n1976 (BGBI. 1 S. 2673),\n2. den Artikel 2 des gemäß seinem Artikel 5 § 4 in Kraft\ngetretenen Gesetzes vom 20. Februar 1980 (BGBI. I\nS.159).\nBonn, den 30. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack","1086                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil                       1\nZweites Wohnungsbaugesetz\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WobauG)\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                              §§                                      Zweiter Titel                                           §§\nGrundsätze, Geltungsbereich                                                             Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze\nund Begriffsbestimmungen                                                          für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe                                                     1     Wohnungsbauprogramme ............... ; . . . . . . . . .                                   29\nWohnungsbau ................................... .                                                2     Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung .......... .                                                  3       Landesbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30\nZeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbauförde-                                                   Berichterstattung durch die obersten Landesbehörden                                        31\nrung nach diesem Gesetz ...................... .                                              4     Bewilligungsstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          32\nEinteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung ... .                                             5\nDritter Titel\nÖffentliche Mittel ................................ .                                           6\nFamilienheime ................................... .                                             7                                            Bauherren\nFamilie und Angehörige .......................... .                                             8      Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bau-\nEigenheime und Kaufeigenheime ................. .                                               9        herren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nKleinsiedlungen ................................. .                                            10      Eigenleistung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    34\nEinliegerwohnungen ............................. .                                             11      Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und\nEigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   35\nEigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen                                                  12\nEigenleistung durch Selbsthilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    36\nWohnbesitzwohnungen .......................... .                                               12 a\nBürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von\nZweckgebundenes Vermögen .................... .                                                12 b      Eigenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          36 a\nGenossenschaftswohnungen ..................... .                                               13\nWohnungen für Alleinstehende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           14                                           Vierter Titel\nWohnheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          15                              Betreuung der Bauherren\nWiederaufbau und Wiederherstellung . . . . . . . . . . . . . .                                 16      Betreuung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  37\nAusbau und Erweiterung                                                                         17      Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren\nvon Familienheimen ........................... .                                         38\nTeil II                                                                                       Fünfter Titel\nBundesmittel und Bundesbürgschaften                                                                         Förderungsfähige Bauvorhaben\nBereitstellung von Bundesmitteln ................. .                                           18      Wohnungsgrößen ................................ .                                          39\nVerteilung der Bundesmittel ...................... .                                           19      Mindestausstattung der Wohnungen .............. .                                          40\n(weggefallen) ................................... .                                            19 a    Städtebauliche Voraussetzungen ................. .                                         41\nRückflüsse an den Bund ......................... .                                             20\nSechster Titel\nVor- und Zwischenfinanzierung aus Bundesmitteln ..                                             21\nZuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundes-                                                                      Bewilligung der öffentlichen Mittel\nmitteln ........................................ .                                           22                           durch die Bewilligungsstelle\nSondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds .. .                                         23      Einsatz der öffentlichen Mittel .................... .                                     42\nÜbernahme von Bürgschaften .................... .                                              24      Förderungssätze ................................ .                                         43\nEinsatz des nachstelligen Baudarlehens .......... .                                        44\nTeil III                                                   Familienzusatzdarlehen .......................... .                                        45\nÖffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau                                                   Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher\nMittel ......................................... .                                       46\nErster Abschnitt                                                        Mehrtilgungen und Mehraufwendungen ........... .                                           47\nAllgemeine Förderungsvorschriften                                                            Anträge für Eigentumsmaßnahmen ................ .                                          48\n(weggefallen) ................................... .                                        48a\nErster Titel                                                    Vereinfachtes Bewilligungsverfahren .............. .                                       49\nGrundsätze\nfür den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau                                                                                 Siebenter Titel\nBegünstigter Personenkreis und Einkommensermitt-                                                                              Bedingungen und Auflagen\nlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   25                   bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nSchwerpunkte der öffentlichen Förderung . . . . . . . . . .                                    26      Finanzierungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               50\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27, 28           Baukosten . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     51","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                                                                                 1087\n§§                          Fünfter Abschnitt                                                 §§\nEigentumsbindungen                                                                    52                     Mieten und Belastungen\nBetriebs- und Werkwohnungen . . . . . . . . . ......... .                             53            für öffentlich geförderte Wohnungen\nZulässige Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   72\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73, 74\nzweiter Abschnitt\nSondervorschriften zur Förderung                                                                      Sechster Abschnitt\nder Bildung von Einzeleigentum                                                                  Wohnraum bewi rtschaftu ng\nund Dauerwohnbesitz                                                              für öffentlich geförderte Wohnungen\nErster Titel                                               (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 bis 81 a\nÖffentlich geförderte Kaufeigenheime\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen . . . . . . . .                             54                                         Teil IV\nBemessung des Kaufpreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 54 a     Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau\nBewerber für Kaufeigenheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 55\nVertragsabschluß über das Kaufeigenheim                                               56                            Erster Abschnitt\nSteuerbegünstigter Wohnungsbau\nZweiter Titel\nAnerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen . . . .                                     82\nÖffentlich geförderte Kleinsiedlungen\nAnerkennungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             83\nFörderung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               57    (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   84\nTrägerkleinsiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         58    Miete für steuerbegünstigte Wohnungen . . . . . . . . . . .                             85\nEigensiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   59\nBewirtschaftung der Kleinsiedlung ....                                                60                          zweiter Abschnitt\nFrei finanzierter Wohnungsbau\nDritter Titel\nÖffentlich geförderte Eigentumswohnungen                                           (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   86\nund Wohnbesitzwohnungen                                                   Miete für frei finanzierte Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . .                      87\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen ......... .                                      61\nDritter Abschnitt\nDingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens bei\nEigentumswohnungen ......................... .                                      62                Wohnungen, die mit Wohnungs-\nfürsorgemitteln gefördert worden sind\nFörderung von Wohnbesitzwohnungen ............ .                                      62 a\nBewerber für Wohnbesitzwohnungen ............. .                                      62 b  Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte Woh-\nnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert\nEinräumung des Wohnbesitzes ................... .                                     62 C\nworden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   87 a\nÜbertragung des Wohnbesitzes .................. .                                     62 d\nInhalt des Dauerwohnrechts ...................... .                                   62 e\nVermögensabwicklung ........................... .                                     62 f                                        Teil V\nRegister der Wohnbesitzbriefe .................... .                                  62g               Förderung des Wohnungsbaues durch\nbesondere Maßnahmen und Vergünstigungen\nVierter Titel\nFörderung der Eigentumsbildung                                                                        Erster Abschnitt\nbeim Bau von Mietwohnungen                                                            Förderung des steuerbegünstigten\nBauliche Ausführung ............................. .                                   63    Wohnungsbaues durch Aufwendungszuschüsse\nund Aufwendungsdarlehen\nVerkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilien-\nhäusern ...................................... .                                    64    Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-\n(weggefallen) ................................... .                                   65      wendungsdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            88\nAnwendungsbereich der Vorschriften für Mietwoh-                                             Zweckbestimmung der Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . .                           88 a\nnungen ....................................... .                                    66    Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   88 b\nWegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwen-\ndungsdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       88 c\nDritter Abschnitt                                                     Aufwendungszuschüsse und AufWendungsdarlehen\nSonstige Förderungsmaßnahmen                                                        für Wohnbesitzwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   88 d\nFörderung von Wohnungen für die Landwirtschaft . . .                                  67                          Zweiter Abschnitt\nFörderung von Wohnheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                68\nBau I an dbereit stel I u n g\nBeschaffung von Bauland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               89\nVierter Abschnitt                                                    Baulanderschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           90\nVorzeitige Rückzahlung\nder öffentlichen Mittel                                                                           Dritter Abschnitt\nAblösung des öffentlichen Baudarlehens . . . . . . . . . . .                          69                 Förderung bauwirtschaftlicher\nMaßnahmen\nTragung des Ausfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        70\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71    Maßnahmen zur Baukostensenkung . . . . . . . . . . . . . . .                            91","1088                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVierter Abschnitt                                                §§                                                                                            §§\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen                                                         Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß von\nDurchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen, die bis                                                    Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen 107\nzum 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind                                           92\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach                                                                              Dritter Abschnitt\ndem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind                                           92 a\nü berl e it u n g svorsch ri fte n\nUnterlagen für die Grundsteuervergünstigung . . . . . . .                                    93\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung . .                                         94    Allgemeine Überleitungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  108\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung . . . . . . .                                     94 a  Überleitungsvorschriften für öffentlich geförderte\nEigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und\nBescheinigung für die Einkommensteuervergünsti-\nEigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               109\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   95\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  110\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen . . . . . . . . . . . .                                  96\nÜberleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit Woh-\nnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind . . . . . .                               111\nFünfter Abschnitt                                                       Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   112\nVergünstigungen                                                        Überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten\nin der Wohnraumbewirtschaftung                                                             von Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen                                          113\nbei vorhandenem Wohnraum                                                            Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen und\n(weggefallen)                                                                                        die nachträgliche Anerkennung einer Wohnung als\n97, 98\nsteuerbegünstigt . . . . .. . . . .. . . . . . .. . . .. . . .. . .. ..              114\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  115\nTeil VI\nÜberleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse . . .                                   115 a\nErgänzungs-, Durchführungs-\nÜberleitungsvorschriften für Wohnbesitzwohnungen                                        115 b\nund Überleitungsvorschriften\nSondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               116\nErster Abschnitt\nErgänzung svorsch ri fte n\nTeil VII\nGleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          99\nÄnderung anderer Gesetze\nAnwendung von Begriffsbestimmungen dieses Ge-\nsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100    Änderung des Gesetzes und der Durchführungsver-\nSondervorschriften für die Stadtstaaten . . . . . . . . . . . .                            101       ordnung über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-\nRechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    102       wesen ......................................... 117\nDingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen bei                                                   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 bis 124\nEigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   103\nzweiter Abschnitt                                                                                             Teil VIII\nDu rchf ü h ru ng svorsch ri fte n                                                                             Schlußvorschriften\nVorschriften über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln 104                                          Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125\nErmächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von                                                     Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 125 a\nDurchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105                        Inkrafttreten . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . 126\nversorgung aller Bevölkerungsschichten entsprechend\nTeil 1                                                   den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen ermöglichen\nGrundsätze, Geltungsbereich                                                              und diese namentlich für diejenigen Wohnungsuchen-\nden sicherstellen, die hierzu selbst nicht in der Lage\nund Begriffsbestimmungen                                                               sind. In ausreichendem Maße sind solche Wohnungen\nzu fördern, die die Entfaltung eines gesunden Familien-\n§ 1                                                  lebens, namentlich für kinderreiche Familien, gewährlei-\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe                                                  sten. Die Förderung des Wohnungsbaues soll überwie-\ngend der Bildung von Einzeleigentum (Familienheimen\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände                                               und eigengenutzten Eigentumswohnungen) dienen. Zur\nhaben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzu-                                                   Schaffung von Einzeleigentum und Dauerwohnbesitz\ngung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Aus-                                                sollen Sparwille und Bereitschaft zur Selbsthilfe ange-\nstattung und Miete oder Belastung für die breiten\nregt werden.\nSchichten des Volkes bestimmt und geeignet sind\n(sozialer Wohhungsbau), als vordringliche Aufgabe zu\nfördern.                                                                                                                                    §2\nWohnungsbau\n(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel,\nden Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Krei-                                                 (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum\nse der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu schaf-                                             durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-\nfen. Die Förderung soll eine ausreichende Wohnungs-                                               derherstellung beschädigter Gebäude oder durch Aus-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                              1089\nbau oder Erweiterung bestehender Gebäude. Der auf           genden Gesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts\ndiese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen          anderes bestimmt ist, sonach Anwendung\nim Sinne dieses Gesetzes.\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf\n(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum              neugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen\nder folgenden Arten:                                            Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewil-\nligt worden sind oder bewilligt werden,\na) Familienheime in der Form von Eigenheimen,\nKaufeigenheimen und Kleinsiedlungen;                    b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh-\nnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach\nb) Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-\ndem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder\nwohnungen;\nbezugsferig wird.\nc) Wohnbesitzwohnungen;\n(2) (weggefallen)\nd) Genossenschaftswohnungen;\n§5\ne) Mietwohnungen;\nEinteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung\nf) Wohnteile ländlicher Siedlungen;\ng) sonstige Wohnungen;                                         (1) Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen\nh) Wohnheime;                                               öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung\ni) einzelne Wohnräume.                                      der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Ge-\nsamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwen-\n§3                              dungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung                  entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt insbe-          (2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses\nsondere durch                                              Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht\nöffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der\na) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),             §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.\nb) Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36 a),               (3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Ge-\nc) Gewährung von Wohngeld (§ 46),                           setzes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder öf-\nfentlich gefördert noch als steuerbegünstigt anerkannt\nd) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,                 sind.\ne) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),                                            §6\nf) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ),                                       Öffentliche Mittel\ng) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung,            ( 1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und\nh) Steuer- und Gebührenvergünstigungen                      Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des\n(§§ 92 bis 96),                                        Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des\nVolkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenaus-\ni) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffent-\nlicher Mittel (§§ 69 und 70),                           gleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel\ndes Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne\nk) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaftung                 dieses Gesetzes. Die öffentlichen Mittel sind nur zur\n(weggefallen),                                          Förderung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vor-\n1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72, 85             schriften der §§ 25 bis 68 zu verwenden.\nund 87),                                                   (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Geset-\nm) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-             zes gelten insbesondere\nwendungsdarlehen (§§ 88 bis 88 d).\na) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliede-\n(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungs-          rungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichs-\nbau                                                             fonds oder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung\nin öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,\na) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25\nbis 72),                                                b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel,\nb) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 bis 85)            c) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewie-\noder                                                        senen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des\nöffentlichen Dienstes,\nc) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 87).\nd) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindever-\n§4                                  bände ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von\nsolchen Obdachlosen, die aus Gründen der öffentli-\nZeitlicher Geltungsbereich                      chen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden\nfür die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz                und Gemeindeverbänden unterzubringen sind,\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt            e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentlichen\nsich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des          Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-\nErsten Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften                rung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellten\ndes vorliegenden Gesetzes. Die Vorschriften des vorlie-         Mittel,","1090                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nf) die von Steuerpflichtigen gegebenen unverzinslichen                                     §9\nDarlehen, für die Steuervergünstigungen nach § 7 c                      Eigenheime und Kaufeigenheime\ndes Einkommensteuergesetzes gewährt werden,\n(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürli-\ng) die Grundsteuervergünstigungen,\nchen Person stehendes Grundstück mit einem Wohnge-\nh) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhandener           bäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von\nWohnungen insbesondere durch kinderreiche Fami-            denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigen-\nlien und Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen          tümer oder seine Angehörigen bestimmt ist.\ndie Eigenversorgung mit Wohnraum zu erleichtern;\ndas gilt nicht für die Mittel zur Förderung des Erwerbs       (2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem\nvon Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnun-               Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen\ngen vom Bauherrn.                                          enthält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung ge-\nschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim\n(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere als        zu übertragen.\ndie in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mittel für die\n(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite Woh-\nFörderung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt\nnung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Einlie-\nwerden, sollen sie in der Regel nur für Maßnahmen\ngerwohnung sein.\nzugunsten des sozialen Wohnungsbaues verwendet\nwerden.                                                                                    § 10\n§7                                                    Kleinsiedlungen\nFamilienheime                              (1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus\neinem Wohngebäude mit angemessener Landzulage\n(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime\nbesteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und\nund Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz\nEinrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-\noder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und\nsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-\nseiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Fa-\nbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergän-\nmilie als Heim zu dienen. Zu einem Familienheim in der\nzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die\nForm des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll\nKleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der\nnach Möglichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares\ndie Haltung von Kleintieren ermöglicht. Das Wohnge-\nLand gehören.\nbäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten\n(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn        Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten.\nes für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend\n(2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von\ngenutzt wird. Das Familienheim verliert seine Eigen-\ndem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehen-\nschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und\nden Grundstück geschaffen worden ist.\nNutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken,\ninsbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken,                (3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung,\ndient.                                                          die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen\n§8                               worden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertra-\ngen. Nach der Übertragung des Eigentums steht die\nFamilie und Angehörige                        Kleinsiedlung einer Eigensiedlung gleich.\n(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum Fa-\n§ 11\nmilienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstel-\nlung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammen-                                 Einliegerwohnungen\nführung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenom-\nmen werden sollen.                                                Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim,\neinem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthal-\n(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten           tene abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zwei-\nfolgende Personen:                                              te Wohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von un-\ntergeordneter Bedeutung ist.\na) der Ehegatte,\nb) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten                                      § 12\nund dritten Grades in der Seitenlinie,                                        Eigentumswohnungen\nc) Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwäger-                         und Kaufeigentumswohnungen\nte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,\n(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der\nd) durch Annahme an Kindes Statt verbundene Per-                Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten\nsonen,                                                      Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist.\ne) durch Ehelichkeitserklärung verbundene Personen,             Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den\nWohnungseigentümer oder seine Angehörigen be-\nf) nichteheliche Kinder,\nstimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung\ng) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und                im Sinne des vorliegenden Gesetzes.\nPflegeeltern.\n(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung,\n(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr       die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen\nKindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-           worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Ei-\nsteuergesetzes.                                                 gentumswohnung zu übertragen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                            1091\n§12a                                   (3) Im Falle des Konkurses über das Vermögen des\nWohnbesitzwohnungen                       Treuhänders gehört das zweckgebundene Vermögen\nnicht zur Konkursmasse. Das Treuhandverhältnis er-\n(1) Eine Wohnbesitzwohnung ist eine mit Mitteln öf-       lischt durch die Eröffnung des Konkursverfahrens. Der\nfentlicher Haushalte geförderte Wohnung, die von einem      Konkursverwalter hat das zweckgebundene Vermögen\nBauträger im Sinne des Absatzes 2 mit der Bestimmung        auf einen neuen, von den Wohnbesitzberechtigten mit\ngeschaffen wird, sie auf Grund eines mit einer Beteili-     der Mehrheit der Beteiligungen benannten Treuhänder\ngung an einem zweckgebundenen Vermögen verbunde-            zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten.\nnen schuldrechtlichen Dauerwohnrechts (Wohnbesitz)          Von der Übertragung ab haftet der neue Treuhänder für\neinem Bewerber zur eigenen Nutzung zu überlassen,           Verbindlichkeiten, die sich auf das zweckgebundene\ndem der Bauträger in einer Urkunde (Wohnbesitzbrief)        Vermögen beziehen, mit diesem Vermögen. Die mit der\ndie Einräumung des Wohnbesitzes bestätigt.                  Eröffnung des Konkursverfahrens verbundenen Rechts-\nfolgen treten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht\n(2) Als Bauträger der Wohnbesitzwohnungen kom-           ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine\nmen nur in Betracht                                         Anwendung.\na) Kommanditgesellschaften, bei denen die persönlich\nhaftenden Gesellschafter nach dem Gesellschafts-\n§13\nvertrag keine Kapitalanteile haben dürfen und die                       Genossenschaftswohnungen\nKommanditisten das zweckgebundene Vermögen\nEine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,\nals Treuhänder für die Wohnbesitzberechtigten\nhalten,                                                 die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-\nform der Genossenschaft geschaffen worden und dazu\nb) Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be-             bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem\nschränkter Haftung oder Genossenschaften, die das       Mitglied zum Bewohnen überlassen zu werden.\nzweckgebundene Vermögen als Treuhänder für die\nWohnbesitzberechtigten halten.                                                     §14\nWohnungen für Alleinstehende\n§12b                                  Eine Wohnung für Alleinstehende ist eine Wohnung,\nzweckgebundenes Vermögen                      die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und Ausstattung\nzum Bewohnen durch eine allein lebende Person be-\n(1) Zweckgebundenes Vermögen im Sinne dieses             stimmt ist.\nGesetzes sind\n§15\na) bei einem Bauträger im Sinne des § 12 a Abs. 2\nBuchstabe a die Kapitalanteile der Kommanditisten,                             Wohnheime\nb) bei einem Bauträger im Sinne des § 12 a Abs. 2               Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten Hei-\nBuchstabe b die Einlagen der Wohnbesitzberechtig-       me, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung für\nten, die diesen vertraglich zustehenden Erträge, die    die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohnbe-\nfür das zweckgebundene Vermögen erworbenen              dürfnisse zu befriedigen.\noder diesem zugeordneten Grundstücke und die\nFremdmittel, die zur Deckung der für den Bau der                                   §16\nWohnbesitzwohnungen entstehenden Gesamtko-\nsten bestimmt sind. Zu dem zweckgebundenen Ver-                    Wiederaufbau und Wiederherstellung\nmögen gehört auch, was der Bauträger mit Mitteln            (1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist das\ndieses Vermögens oder durch ein Rechtsgeschäft,         Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die\ndas sich auf dieses Vermögen bezieht, oder auf         Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses Gebäu-\nGrund eines hierzu gehörenden Rechts oder als Er-      des oder durch Bebauung von Trümmerflächen. Ein Ge-\nsatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entzie-     bäude gilt als zerstört, wenn ein außergewöhnliches Er-\nhung eines zu dem zweckgebundenen Vermögen ge-         eignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellergeschosses\nhörenden Gegenstandes erwirbt.                         auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden\nDie in § 1 2 a Abs. 2 bezeichneten Treuhänder haben        ist.\ndas zweckgebundene Vermögen getrennt vom sonsti-                (2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes\ngen Vermögen zu verwalten.                                 ist das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf\n(2) Der Treuhänder haftet Dritten mit dem zweckge-      die Dauer benutzbarem Raum durch Baumaßnahmen,\nbundenen Vermögen nicht für Verbindlichkeiten, die         durch die die Schäden ganz oder teilweise beseitigt\nsich nicht auf dieses Vermögen beziehen. Wird in das       werden; hierzu gehören auch Baumaßnahmen, durch die\nzweckgebundene Vermögen wegen einer Verbindlich-           auf die Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer\nkeit, für welche dieses Vermögen nicht haftet, die         Wohnraum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht\nZwangsvollstreckung betrieben, so kann jeder Wohnbe-       wird. Ein Gebäude gilt als beschädigt, wenn ein außer-\nsitzberechtigte der Zwangsvollstreckung nach Maßga-        gewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des\nbe des § 771 der Zivilprozeßordnung widersprechen;         Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nur\nder Treuhänder kann unter entsprechender Anwendung         noch teilweise vorhanden ist.\ndes § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen           (3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein\ngeltend machen.                                            zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört","1092                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nist oder wenn der Raum oder der Gebäudeteil sich in ei-                                        §19\nnem Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder                          Verteilung der Bundesmittel\nGesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestim-\nmung entsprechende Benutzung des Raumes nicht ge-                (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nstattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum tatsäch-      und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-\nlich benutzt wird.                                           neten Bundesmittel im Benehmen mit den für das Woh-\nnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\n(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschä-      Landesbehörden auf die Länder.\ndigt, wenn die Schäden durch Mängel der Bauteile oder\ninfolge Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung            (2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nentstanden sind.                                             und Städtebau ist ermächtigt, zum-Zwecke einer plan-\nmäßigen Vorbereitung des öffentlich geförderten sozia-\n§ 17                            len Wohnungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2\nSatz 1 bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des\nAusbau und Erweiterung                    Haushaltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung für\n( 1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden          das Haushaltsjahr verbindlich zuzusagen. Er soll die\nGebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Aus-            Mittel spätestens bis zum 1. Dezember des dem Haus-\n1\nbau des Dachgeschosses oder durch eine unter we-             haltsjahr vorangehenden Jahres verteilen. )\nsentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung                  (3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nvon Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-         und Städtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit\nstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Als         Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungs-\nWohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Ge-               zweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbe-\nbäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauaufwand           dingungen für diese Mittel, verbinden. Die ausgeliehe-\ndurchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Än-          nen Bundesmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an\nderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohn-             mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, daß die Zins-\nzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränder-         und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land auf-\nten Wohngewohnheiten.                                        gekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich\naußerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich je-\n(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehen-\nweils nach dem Verhältnis der am Ende des Kalender-\nden Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch\nAufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das             jahres insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den\nGebäude.                                                     übrigen öffentlichen Mitteln des Landes errechnet; die\nTilgung der Bundesmittel muß mindestens 1 vom Hun-\ndert betragen. Die Verpflichtung des Landes zur voll-\nständigen Tilgung der ausgeliehenen Bundesmittel\nbleibt im übrigen unberührt. Von Satz 2 abweichende\nTeil II                          Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Land\nsind zulässig.\nBundesmittel und Bundesbürgschaften\n§19a\n§18\n(weggefallen)\nBereitstellung von Bundesmitteln\n(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des                                         § 20\nvon den Ländern geförderten sozialen Wohnungsbaues                               Rückflüsse an den Bund\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehnssumme\n(2) Für den öffentlich geförderten sozialen Woh-          im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge)\nnungsbau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an           aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des Woh-\njährlich einen Betrag von 150 Millionen DM im Bundes-        nungsbaues den Ländern oder sonstigen Darlehns-\nhaushalt zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Bund       nehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend\nzur Förderung von sonstigen Maßnahmen zugunsten              zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen\ndes sozialen Wohnungsbaues Mittel nach Maßgabe des           Wohnungsbaues, jedoch nicht für die Gewährung von\njeweiligen Haushaltsplans bereit.                            Wohngeld zu verwenden.\n(3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen Ge-         (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-\nsetzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen          chend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus\nhat, sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Betrag     Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und des\nnicht anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen        ehemaligen Landes Preußen einschließlich des staatli-\nMitteln an der Finanzierung des von den Ländern geför-       chen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind,\nderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche         sowie für die Rückflüsse aus den durch die Vergebung\ngilt für Mittel, die der Bund in besonderen Ausgabetiteln    dieser Mittel begründeten Vermögenswerten.\ndes Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener Aufga-\nben oder zur Durchführung von besonderen Wohnungs-              (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-\nbauprogrammen zur Verfügung stellt.                          chend für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzah-\nlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bun-\n(4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumversor-\ngung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben sich            1) Anwendung des§ 19 Abs. 2 Satz 2 ausgesetzt durch§ 29 des Haushaltsgeset-\naus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.                   zes 1980 vom 21. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2308).","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                          1093\ndes, des Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen                                   § 22\nan Organen der staatlichen Wohnungspolitik, Woh-                   Zuständigkeit für die Bewirtschaftung\nnungsunternehmen und anderen Unternehmen, die                                 von Bundesmitteln\nnach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungs-\nbau zu fördern.                                               (1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den Woh-\nnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundes-\n(4) Die Vorschriften des§ 1 Abs. 7 bis 10 des Geset-\nhaushalt in den Einzelplan des Bundesministers für\nzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten         Raumordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen.\nGrundstücken in der Fassung der Bekanntmachung             Sollen Mittel, die in anderen Einzelplänen des Bundes-\nvom 1. Juni 1926 (RGBI. 1 S. 251 ), geändert durch Ge-     haushalts eingestellt sind, für den Wohnungsbau ver-\nsetz vom 22. März 1930 (RGBI. 1 S. 91 ), bleiben unbe-     wendet werden, so sind sie dem Bundesminister für\nrührt.\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau zur Bewirt-\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für    schaftung zuzuweisen.\ndie Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Aus-\ngleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und 354           (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für\ndes Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen         die Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost\nund Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden          in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Woh-\nfür den Wohnungsbau gewährt worden sind oder ge-           nungen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt\nwährt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten       werden, sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnun-\nnicht für Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds.        gen in Dienstgebäuden oder innerhalb geschlossener\nAnlagen bestimmt sind, die überwiegend anderen als\n§ 21                            Wohnzwecken dienen sollen.\nVor- und Zwischenfinanzierung                     (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für\naus Bundesmitteln                       die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichsfonds.\n(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau ist ermächtigt, von den in § 18 Abs. 2                                   § 23\nSatz 1 bezeichneten Mitteln bis zu ihrer bestimmungs-\ngemäßen Verwendung und von den in§ 20 Abs. 1 bis 3                             Sondervorschriften\nbezeichneten Mitteln einen Betrag bis zu 100 Millionen                   für Mittel des Ausgleichsfonds\nDeutsche Mark der Deutschen Bau- und Bodenbank                ( 1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-\nAktiengesellschaft darlehnsweise für Zwecke der Vor-       darf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die\nund Zwischenfinanzierung des Baues von Familienhei-        als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau\nmen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen           (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des La-\nund Kleinsiedlungen, eigengenutzten Eigentumswoh-\nstenausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe\nnungen und Kaufeigentumswohnungen im sozialen              (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes) be-\nWohnungsbau zur Verfügung zu stellen.                      stimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers für\n(2) Der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Betrag    Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Die für die\nkann durch Aufnahme von Mitteln des Geld- und Kapi-        Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds\ntalmarktes aufgestockt werden. Die Beschaffung geeig-      sind von den Ländern zusammen mit den sonstigen von\nneter Geld- und Kapitalmarktmittel soll durch Gewäh-       ihnen für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues\nrung von Zinszuschüssen aus Haushaltsmitteln des           zu verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheitli-\nBundes sowie durch Übernahme von Bürgschaften und          chen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des\nGewährleistungen nach den Vorschriften des § 24 ge-        Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche\nfördert werden.                                            des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern\ngewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lastenaus-\n(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen        gleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Mittel\nund Städtebau ist ermächtigt, der Deutschen Bau- und       nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, vor-\nBodenbank Aktiengesellschaft zur Vorfinanzierung der       behaltlich der Vorschriften des § 70, nicht berührt.\nBeschaffung und Erschließung von Bauland Darlehen\naus den in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln zu ge-      (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des\nwähren. Absatz 2 gilt entsprechend.                        Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesaus-\ngleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1 . Dezemberei-\n(4) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen sind     nes jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr auf-\nzu einem niedrigen und gleichbleibenden Zinssatz oder      kommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Einglie-\nzinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen in einem ange-    derungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die\nmessenen Zeitraum unter Berücksichtigung der Lei-          Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen,\nstungsfähigkeit des Darlehnsnehmers zurückgezahlt          verteilen und die Auszahlung für das Rechnungsjahr\nwerden.                                                    verbindlich zusagen.\n(5) Bei der Deutschen Bau- und Bodenbank Aktien-           (3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln, all-\ngesellschaft wird für die Auswahl der Anträge auf Bewil-   gemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine An-\nligung der Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen ein      ordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsam-\nAusschuß gebildet.                                         tes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und\n(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für          348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf\nRaumordnung. Bauwesen und Städtebau im Einverneh-          die Förderung des Wohnungsbaues beziehen, insbe-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen.                   sondere auch auf das Verfahren und auf die Verteilung","1094                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nder Wohnungen, bedürfen der Zustimmung des Bundes-           Deutsche Mark für jeden weiteren zur Familie des Woh-\nministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau;           nungsuchenden rechnenden Angehörigen. Bei jungen\ndas gleiche gilt für die Darlehnsbedingungen und Auf-        Ehepaaren im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 erhöht sich\nlagen, unter denen die Mittel den Ländern gewährt            die Einkommensgrenze bis zum Ablauf des fünften Ka-\nwerden.                                                      lenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung um\n(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Raum-          8 400 Deutsche Mark. Für Personen, die nicht nur vor-\nordnung, Bauwesen und Städtebau ist vor einer Zustim-        übergehend um mindestens 50 vom Hundert in ihrer Er-\nmung des Kontrollausschusses(§ 320 Abs. 2 in Verbin-         werbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehinderte), und\ndung mit§ 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes)           ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkommensgren-\neinzuholen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses           ze um je 4 200 Deutsche Mark; für Personen, die nicht\nwerden durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht      nur vorübergehend um mindestens 80 vom Hundert in\nberührt.                                                     ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhöht sich die\nEinkommensgrenze um je 9 000 Deutsche Mark. Für\n(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des          Aussiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich\n, Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonsti-         die Einkommensgrenze bis zum Ablauf des fünften Ka-\ngen Förderungsmaßnahmen ( § 302 des Lastenaus-               lenderjahres nach dem Jahr der Einreise in den Gel-\ngleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Woh-           tungsbereich dieses Gesetzes um 6 300 Deutsche\nnungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften      Mark. Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das Ge-\nder Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.                    samteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesent-\nlich übersteigt.\n§ 24\n(2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist\nÜbernahme von Bürgschaften                     die Summe der im vergangenen Kalenderjahr bezoge-\nnen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ein-\n(1) Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im\nkommensteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 sind\nSinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des so-\ndie Einkünfte des laufenden Jahres oder das Zwölffache\nzialen Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien oder\nder Einkünfte des letzten Monats zugrunde zu legen,\nsonstige Gewährleistungen übernehmen. Er kann sie\nwenn sie voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger\nauch übernehmen zur Erleichterung des Erwerbs vor-            sind als die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres;\nhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und\nwird das Zwölffache der Einkünfte des letzten Monats\nSchwerbehinderte oder zur Förderung des Baues ge-\nzugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte anzurechnen,\nwerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räu-\ndie zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im\nme im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen ge-             laufenden Jahr anfallen. Für die Feststellung des Jah-\nboten erscheint.\nreseinkommens gelten die Vorschriften des Einkom-\n(2) Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haus-          mensteuerrechts über die Einkunftsermittlung; insbe-\nhaltsgesetzes. Anträge auf Übernahme sind beim Bun-           sondere sind steuerfreie Einnahmen, namentlich das\ndesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-            Kindergeld nach der Kindergeldgesetzgebung, nicht an-\nbau zu stellen.                                              zurechnen. Abweichend von Satz 3 gilt folgendes:\n1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen,\nGehältern und Renten sowie vergleichbare Bezüge\nTeil III                                sind nicht anzurechnen.\n2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung von der\nÖffentlich geförderter                            Einkommensteuer nach den Doppelbesteuerungsab-\nsozialer Wohnungsbau                               kommen besteht, sowie die Einkünfte aus Gehältern\nund Bezügen der bei internationalen oder übernatio-\nErster Abschnitt                            nalen Organisationen beschäftigten Personen, die\nAllgemeine Förderungsvorsch ritten                       nach § 3 des Einkommensteuergesetzes steuer-\nbefreit sind, sind anzurechnen.\nErster Titel                           3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der Ein-\nGrundsätze für den                            kommensteuer unter anderen Gesichtspunkten als\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau                    denen der Wertminderung abgesetzt werden, insbe-\nsondere solche nach § 7 b des Einkommensteuerge-\n§ 25                                 setzes, sind hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7\ndes Einkommensteuergesetzes zulässigen Abset-\nBegünstigter Personenkreis\nzungen für Abnutzung übersteigen.\nund Einkommensermittlung\n4. Der nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\n(1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Wohnungs-        steuerfrei gebliebene Betrag von Versorgungsbezü-\nbau zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei               gen ist anzurechnen.\ndenen das Jahreseinkommen die sich aus den Sätzen 2\nbis 5 ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt;            5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Ziff. 1\nmaßgebend ist das Jahreseinkommen des Wohnungsu-                 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind\nchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden An-              mit dem vollen Betrag abzüglich Werbungskosten\ngehörigen (Gesamteinkommen). Die Einkommensgren-                 anzusetzen.\nze beträgt 21 600 Deutsche Mark zuzüglich 10 200              6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-\nDeutsche Mark für den zweiten und weiterer 6 300                 verpflichtungen für den geschiedenen Ehegatten und","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                               1095\nfür nicht zum Haushalt rechnende Kinder, für die Kin-      (4) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sind för-\ndergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet       derungsfähige Bauvorhaben von privaten Bauherren,\noder eine Leistung im Sinne von § 8 Abs. 1 des Bun-      gemeinnützigen und freien Wohnungsunternehmen, Or-\ndeskindergeldgesetzes erbracht wird, sind vom Jah-       ganen der staatlichen Wohnungspolitik, Gemeinden,\nreseinkommen abzusetzen.                                Gemeindeverbänden, anderen Körperschaften des öf-\nfentlichen Rechts und sonstigen Bauherren in gleicher\n(3) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhaltsko-           Weise ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von\nsten für sich und die zur Familie rechnenden Angehöri-       Bauherren zu berücksichtigen.\ngen nur aus Renten, so kann die sich aus Absatz 1 er-\ngebende Einkommensgrenze in der Regel ohne beson-\nderen Nachweis der Einkommenshöhe als eingehalten                                   §§ 27 und 28\nangesehen werden.                                                                   (weggefallen)\n§ 26\nSchwerpunkte der öffentlichen Förderung\n( 1) Zur Verwirklichung der in§ 1 bestimmten Ziele und                           Zweiter Titel\nunter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Lan-\ndesplanung sind die öffentlichen Mittel so einzusetzen,                             Maßnahmen\ndaß die Wohnbedürfnisse der nach § 25 begünstigten                    zur Durchführung der Grundsätze\nWohnungsuchenden durch den Bau von Wohnungen                             für den öffentlich geförderten\nder in § 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden. Da-                     sozialen Wohnungsbau\nbei ist bevorzugt die Bildung von Einzeleigentum durch\nden Bau von Familienheimen und eigengenutzten Eigen-\ntumswohnungen zu fördern; hierbei sind zunächst die                                     § 29\nAnträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel für solche\nBauvorhaben zu berücksichtigen, bei denen sicher-                            Wohnungsbauprogramme\ngestellt ist, daß durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in       (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nHöhe von mindestens 1O vom Hundert der Baukosten             ständigen obersten Landesbehörden haben ein mehr-\nerbracht wird. Die Schaffung von Dauerwohnbesitz             jähriges Programm für die Förderung des sozialen Woh-\ndurch den Bau von Wohnbesitzwohnungen und Genos-             nungsbaues, insbesondere des öffentlich geförderten\nsenschaftswohnungen soll unter Berücksichtigung des          Wohnungsbaues, aufzustellen, das jährlich fortzu-\nBedarfs an Mietwohnungen und sonstigen Wohnungen             schreiben ist. Die Wohnungsbauprogramme sollen ei-\ngefördert werden.                                            nen Überblick über die Schwerpunkte der Förderung,\ndie Zahl und Art der zu fördernden Wohnungen und die\n(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach Absatz 1\nist zugleich zu gewährleisten, daß                           vorgesehene Finanzierung geben.\n1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh-               (2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauffol-\nnungsbedarf sowie im Zusammenhang mit städte-            gende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden\nbaulichen Maßnahmen nach dem Städtebauförde-            Jahres aufzustellen und fortzuschreiben.\nrungsgesetz,                                                (3) Die obersten Landesbehörden stimmen unter der\n2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien, junge          Leitung des Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-\nEhepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern,        sen und Städtebau ihre Programme und deren Finanzie-\nältere Menschen und Schwerbehinderte                     rung so aufeinander ab, daß für das Gebiet der Bundes-\nrepublik ein Gesamtprogramm entsteht.\nvordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare sind die-\njenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehe-           (4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur\ngatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Men-     Durchführung der Wohnungsbauprogramme erforderli-\nschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das            chen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß die zur Ver-\n60. Lebensjahr vollendet haben.                              fügung stehenden Förderungsmittel den Bauherren zü-\ngig bewilligt werden können und dabei die Bautätigkeit\n(3) Den sonstigen Wohnbedürfnissen soll angemes-          möglichst gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird.\nsen Rechnung getragen werden, insbesondere sind\nauch die Wohnbedürfnisse\na) der Alleinstehenden,                                                                 § 30\nb) der Tuberkulosekranken und Tuberkulosebedrohten,                      Verteilung der öffentlichen Mittel\ndurch die obersten Landesbehörden\nc) der Vertriebenen und Flüchtlinge im Sinne des Bun-\ndesvertriebenengesetzes und der Zuwanderer,                Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\ndigen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen\nd) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948\nMittel nach den jährlich fortgeschriebenen Wohnungs-\nzurückgekehrt sind,\nbauprogrammen in Übereinstimmung mit den Zielen der\ne) der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und     Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daß\nihn,en Gleichgestellten sowie                           der Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten\nf) der Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz           Schwerpunkten, insbesondere auch unter Berücksich-\ntigung des Bundesprogramms für städtebauliche Maß-\nzu berücksichtigen.                                         nahmen, gefördert wird.","1096                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n§ 31                             fähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr\nBerichterstattung                       für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchfüh-\ndurch die obersten Landesbehörden                 rung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige\nVerwaltung der Wohnungen besteht.\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\n(2) Öffentliche Mittel können auf Antrag auch einem\ndigen obersten Landesbehörden unterrichten den Bun-\nBauherrn bewilligt werden, für den an einem geeigneten\ndesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-\nBaugrundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von min-\nbau über die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den\ndestens 99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daß\nWohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie über die\nder Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.\nZahl der geförderten Wohnungen und die Art ihrer För-\nderung.                                                     Die Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen besonderer\nGründe im Einzelfall oder allgemein für das Gebiet einer\nGemeinde zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine kür-\n§ 32                            zere Zeitdauer, in der Regel jedoch auf nicht weniger als\nBewilligungsstatistik                    75 Jahre, bestellt ist.\n( 1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine          (3) Zum Bau von Wohnbesitzwohnungen im Sinne\nBundesstatistik zu führen.                                  des § 12 a können dem Bauträger öffentliche Mittel be-\nwilligt werden, wenn\n(2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben\nerfaßt:                                                     a) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch\nbei den Treuhändern vorliegen,\n1. der Bauherr;\nb) angenommen werden kann, daß die Belange der\n2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigen-               Wohnbesitzberechtigten ausreichend gewahrt wer-\ntumsverhältnis;                                              den und\n3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweck-        c) eine ordnungsmäßige Verwaltung des zweckgebun-\nbestimmung des Bauvorhabens und die Art der Ge-              denen Vermögens gewährleistet ist.\nbäude;\n(4) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher\n4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der\nMittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften des § 45,\nWohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung;\nnicht.\nAnzahl der Heimplätze;\n5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammen-                (4 a) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder ei-\nsetzung;                                                ner Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich,\nwenn diesem die öffentlichen Mittel zum Erwerb bewil-\n6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen     ligt werden.\nFörderung;\n(5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-\n7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.\nperschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche\n(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.     Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten Woh-\nnungsunternehmens oder Organs der staatlichen Woh-\n(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten        nungspolitik bedienen.\nSachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regio-\nnalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stel-\nlen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu-\ngänglich gemacht werden. Die Vorschriften des § 11                                        § 34\ndes Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gel-                        Eigenleistung der Bauherren\nten entsprechend.\n(1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden,\nwenn der Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur\nDeckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens er-\nDritter Titel                         bringt.\nBauherren                                (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann\nauch durch andere Finanzierungsmittel erbracht wer-\n§ 33                             den, soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz\nVoraussetzung für die Berücksichtigung              der Eigenleistung anerkannt sind.\nder Bauherren                              (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bau-\n(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau-       herr nichts anderes beantragt, anzuerkennen\nherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines geeigneten     a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-\nBaugrundstücks ist oder nachweist, daß der Erwerb ei-            darlehen nach § 45,\nnes derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die\nGewährung der öffentlichen Mittel gesichert wird. Vor-      b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach§ 254 des\naussetzung ist, daß das Bauvorhaben den Zielen dieses            Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darle-\nGesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes für den             hen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau gelten-         c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von\nden Rechtsvorschriften und Förderungsbestimmungen                Wohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des\nentspricht, daß der Bauherr die erforderliche Leistungs-         Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                            1097\n(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzie-                           Vierter Titel\nrung dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz\noder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt\nBetreuung der Bauherren\nwerden.\n§ 37\nBetreuung der Bauherren\n§ 35\nEigenleistung für den Bau von                    (1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder\nFamilienheimen und Eigentumswohnungen                wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des\nBauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftrag-\n(1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum   ten, so muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche\nBau eines Familienheims oder einer eigengenutzten Ei-       Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Bei Betreuungs-\ngentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher Ei-          unternehmen bedarf es in der Regel keiner näheren Prü-\ngenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder         fung der Eignung und Zuverlässigkeit. Das Bauvorhaben\nder Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau       soll nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,\nvergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. Die Vor-       wenn die Haftung des Betreuers ·gegenüber dem Bau-\nschriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.                herrn in einem unangemessenen Ausmaß einge-\nschränkt ist.\n(2) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein, daß sie\nmindestens die Kosten des Baugrundstücks ohne Er-              (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absat-\nschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den Bau von    zes 1 sind\nKleinsiedlungen.\na) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren\n(3) Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom Hun-           Aufgaben nach ihrer Satzung die Betreuung von Bau-\ndert der anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens               herren gehört;\nbeträgt, darf bei kinderreichen Familien und jungen Ehe-\npaaren nicht als unzulänglich angesehen werden, wenn         b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemeinnüt-\nzige ländliche Siedlungsunternehmen und andere\ndie Belastung für den Bauherrn tragbar scheint; dabei ist\nein Anspruch auf Wohngeld zu berücksichtigen. Ab-                Unternehmen, insbesondere auch freie Wohnungs-\nsatz 2 bleibt unberührt.                                         unternehmen im Sinne des § 11 der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung vom          31. März\n1954 (BGBI. I S. 67), die durch die für das Woh-\n§ 36                                 nungs- und Siedlungswesen zuständige oberste\nEigenleistung durch Selbsthilfe                    Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als\nBetreuungsunternehmen zugelassen sind; Unter-\n(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch         nehmen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nSelbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als sicherge-          im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Be-\nstellt, wenn nach der schriftlichen Erklärung eines Be-          treuungen durchgeführt haben, gelten als zugelas-\ntreuungsunternehmens oder der Gemeinde die Gewähr                sen, sofern nicht die oberste Landesbehörde oder die\nbesteht, daß die Selbsthilfe in dem im Finanzierungsplan         von ihr bestimmte Stelle die Zulassung widerruft, weil\nvorgesehenen Umfange geleistet wird.                             das Unternehmen es beantragt hat oder weil es nicht\ndie erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt.\n(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die\nzur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden             (3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit\na) von dem Bauherrn selbst,                                  ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Landesregie-\nrungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nb) von seinen Angehörigen,                                   Rahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu\nc) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.       erlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\n(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage als Ei- Landesbehörden übertragen. Solange Rahmenbestim-\ngenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen         mungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als ange-\nKosten der Unternehmerleistung erspart wird.                 messen, das nach den Vorschriften über die Berech-\n(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, ei-      nung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Bauneben-\nner Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung          kosten angesetzt werden kann.\nund einer Genossenschaftswohnung der Bewerber\ngleich.                                                                                  § 38\nBetreuungsverpflichtung\n§ 36 a\nzugunsten von Bauherren von Familienheimen\nBürgschaften zur Vor- oder\nZwischenfinanzierung von Eigenleistungen                (1) Die in§ 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungsunter-\nnehmen dürfen die von dem Bauherrn eines Familien-\nFür Darlehen, die beim Bau von Familienheimen, ei-        heims in der Form des Eigenheims oder der Eigensied-\ngengenutzten Eigentumswohnungen und Wohnbesitz-              lung verlangte, innerhalb des Gebietes ihrer Geschäfts-\nwohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und        tätigkeit durchzuführende Betreuung nur ablehnen,\njunge Ehepaare, der Vor- oder Zwischenfinanzierung           wenn ein wichtiger Grund entgegensteht. Das Verlan-\nder Eigenleistungen dienen, sollen Bürgschaften über-        gen kann nur von einem Bauwilligen gestellt werden, der\nnommen werden, für die der Bund Rückbürgschaften             nachweist, daß er Eigentümer eines geeigneten Bau-\nnach § 24 übernimmt.                                         grundstücks ist oder daß der Erwerb eines derartigen","1098                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGrundstücks gesichert ist. Gegenüber einem Betreu-          chen Raumes nach§ 81 2 ) erforderlich ist. Bei Familien-\nungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-             heimen ist auch auf den voraussichtlichen künftigen\nschaft oder des Vereins kann das Verlangen nur von ei-      Raumbedarf der Familie Rücksicht zu nehmen und min-\nnem Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines      destens die sich aus Absatz 2 ergebende Wohnfläche\neinzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht hergeleitet      zuzubilligen.\nwerden.\n( 4) Eine Überschreitung der in Absatz 1 bezeichneten\n(2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Betreuung        Wohnflächengrenzen ist zulässig,\nohne wichtigen Grund ab, so kann es in Fällen beharr-\nlicher Weigerung von der obersten Landesbehörde oder        a) soweit die Mehrfläche unter entsprechender Anwen-\nder von ihr bestimmten Stelle von der Berücksichtigung          dung der Vorschriften des Absatzes 3 angemessen\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel ausgeschlossen          ist oder\nwerden.                                                     b) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen\nBauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,\nAusbau oder Erweiterung oder bei der Schließung\nvon Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige\nGrundrißgestaltung bedingt ist.\nFünfter Titel                           (5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der Regel\n50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Bei Wohnungen,\nFörderungsfähige Bauvorhaben                     die für Alleinstehende bestimmt sind, soll eine Wohnflä-\nche von 40 Quadratmetern nicht unterschritten werden.\n§ 39                               (6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nWohnungsgrößen                         ständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nbestimmten Stellen können weitere Abweichungen von\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Woh-   den Wohnflächengrenzen zulassen.\nnungen gefördert werden, deren Wohnfläche die nach-\nstehenden Grenzen nicht überschreitet:                         (7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder Er-\nweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergröße-\na) Familienheime mit nur einer\nrung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der\nWohnung                            130 Quadratmeter;\nErmittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der\nb) Familienheime mit zwei                                   gesamten Wohnung zugrunde zu legen.\nWohnungen                          200 Quadratmeter;\nc) eigengenutzte Eigentums-\nwohnungen und Kaufeigen-                                                             § 40\ntumswohnungen                      1 20 Quadratmeter;\nMindestausstattung der Wohnungen\nd) andere Wohnungen\nin der Regel                         90 Quadratmeter.      ( 1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Woh-\nnungen gefördert werden, für die folgende Mindestaus-\nBei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf die für den      stattung vorgesehen ist:\nEigentümer oder seine Angehörigen bestimmte Woh-            a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Wohnung;\nnung 130 Quadratmeter nicht übersteigen. Die zweite\nWohnung ist in einer Größe bis zu der Grenze nach           b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglich-\nSatz 1 Buchstabe b förderungsfähig, darf jedoch nur als         keiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschluß-\nabgeschlossene Wohnung gefördert werden.                        möglichkeit für Kohleherd und Gas- oder Elektroherd\nsowie entlüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem\n(2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden Gren-         Speiseschrank;\nzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hinblick auf      c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der Woh-\ndie vorgesehene Bestimmung der Wohnung als ange-                nung;\nmessen anzusehen ist und die es ermöglicht, in der          d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche sowie\nWohnung zwei Kinderzimmer zu schaffen, es sei denn,             Waschbecken;\ndaß die Wohnung für ältere Ehepaare oder für Alleinste-\nhende bestimmt ist.                                         e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb der Woh-\nnung;\n(3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits fest      f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges\noder ist die Größe seines Haushalts bestimmbar, so ist          Heizgerät für mindestens je einen Wohn- und Schlaf-\ndie Wohnfläche als angemessen anzusehen, die es er-             raum außer der Küche;\nmöglicht, daß auf jede Person, die zum Haushalt gehört      g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räumen.\noder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in            in Küche, Wohn- und Schlafräumen außerdem min-\nden Haushalt aufgenommen werden soll, ein Wohnraum              destens je eine Steckdose;\nausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus ist die\nWohnfläche als angemessen anzusehen, die zur Be-            h) ausreichender Keller oder entsprechender Ersatz-\nrücksichtigung der persönlichen und beruflichen Be-             raum;\ndürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers sowie zur\nErfüllung eines Anspruchs auf Zuteilung eines zusätzli-     2) § 81 ist weggefallen,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                           1099\ni) zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum sowie               (3) Öffentliche Baudarlehen können in besonderen\nAbstellraum für Kinderwagen und Fahrräder.              Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt werden.\nDen Bauherren von Familienheimen, eigengenutzten\n(2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in Ab-\nEigentumswohnungen, Wohnbesitzwohnungen und Ge-\nsatz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Ausstattung,\nnossenschaftswohnungen können öffentliche Baudar-\nmit Ausnahme einer besonderen Toilette, verzichtet\nlehen vorübergehend auch zur Vor- oder Zwischenfi-\nwerden; auf das Bad oder die Dusche kann dann ver-\nnanzierung von Eigenleistungen bewilligt werden, so-\nzichtet werden, wenn innerhalb der Einliegerwohnung\nweit andere Mittel zu zumutbaren Bedingungen nicht zu\nein größeres Waschbecken vorgesehen ist.\nbeschaffen sind.\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\n(4) Öffentliche Mittel können auch einem Unterneh-\nständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nmen darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzie-\nbestimmten Stellen können Abweichungen von den\nrung des Baues von Familienheimen, eigengenutzten Ei-\nVorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.\ngentumswohnungen, Wohnbesitzwohnungen und Ge-\nnossenschaftswohnungen, die mit öffentlichen Baudar-\n§ 41                             lehen gefördert werden sollen, bewilligt werden.\nStädtebauliche Voraussetzungen\n§ 43\n(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben\ngefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwick-                           Förderungssätze\nlung des Gemeindegebietes gewährleisten und in Er-             (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nschließung und Auflockerung den Zielsetzungen neu-          ständigen obersten Landesbehörden bestimmen für die\nzeitlichen Städtebaues entsprechen.                         nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 einzusetzenden öf-\n(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben      fentlichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die\ngefördert werden, bei denen die Gemeinden an die            Förderung der Bauvorhaben bemessen werden soll\nGrundstückserschließung, insbesondere den Straßen-          (Förderungssätze). Die Förderungssätze sollen nach\nbau, keine höheren Anforderungen stellen, als es den        der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der Wei-\nVorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 entspricht.               se, daß der Förderungssatz für eine Wohnung mittlerer\nGröße bestimmt wird und für Wohnungen mit größerer\noder kleinerer Wohnfläche Zuschläge oder Abzüge vor-\ngesehen werden.\n(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu be-\nSechster Titel                        messen, daß der Vorschrift des§ 46 Satz 1 Rechnung\nBewilligung der öffentlichen Mittel               getragen wird. Für Familienheime und eigengenutzte Ei-\ngentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu be-\ndurch die Bewilligungsstelle                  messen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit\n§ 42                             durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.\nEinsatz der öffentlichen Mittel\n§ 44\n( 1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen zur              Einsatz des nachstelligen Baudarlehens\nDeckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden\nGesamtkosten (öffentliche Baudarlehen) eingesetzt               ( 1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öf-\nwerden. Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudar-        fentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den\nlehen können öffentliche Mittel auch als Darlehen oder       Rang seiner dinglichen Sicherung von der Bewilligungs-\nZuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen             stelle auf Grund der nach § 43 bestimmten Förderungs-\n(Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse), als            sätze und unter Berücksichtigung der nach § 39 zuläs-\nZuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu         sigen Wohnfläche zur Schließung der Finanzierungslük-\nentrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darle-        ke bewilligt, die bei der Deckung der Gesamtkosten des\nhen zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrich-     Bauvorhabens auch dann noch verbleibt, wenn erststel-\ntenden Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) be-        lige Finanzierungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn\nwilligt werden. Für Aufwendungsdarlehen und für Annui-      und sonstige Finanzierungsmittel in angemessener Hö-\ntätsdarlehen gelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3 so-    he vorgesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere\nwie des § 88 b Abs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine       als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht, so\nAnwendung findet jedoch § 88 b Abs. 3 Buchstabe b auf       darf das der nachstelligen Finanzierung dienende öf-\nTilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen, soweit diese zur     fentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt werden;\nDeckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden        das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen nach dem La-\nTilgungen bewilligt wurden.                                 stenausgleichsgesetz oder ein ähnliches Darlehen aus\nMitteln eines öffentlichen Haushalts gewährt wird.\n(2) Öffentliche Baudarlehen sollen für die nachstellige\nFinanzierung bewilligt werden. Sie können in besonde-           (2) Das Baudarfehen soll zu Zinsbedingungen ge-\nren Fällen vorübergehend auch für die erststellige Fi-      währt werden, die eine für die breiten Schichten des Vol-\nnanzierung bewilligt werden, wenn die Verhältnisse des      kes tragbare Miete oder Belastung ermöglichen. In dem\nKapitalmarktes es erfordern; ihre Ersetzung aus Mitteln     Darlehensvertrag soll eine Erhöhung der Verzinsung für\ndes Kapitalmarktes soll jedoch im Darlehnsvertrag für       den Fall vorbehalten werden, daß dies zur Fortführung\nden Fall vorbehalten werden, daß die Verhältnisse des       des sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im Hin-\nKapitalmarktes dies gestatten.                              blick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung,","1100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ninsbesondere auf die allgemeine Einkommensentwick-          haushalt ein Schwerbehinderter, ein diesem Gleichge-\nlung der breiten Schichten des Volkes vertretbar ist. Die   stellter oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das Fa-\ndarlehnsverwaltende Stelle darf die Verzinsung nur er-      milienzusatzdarlehen für diese bei Familienheimen um\nhöhen, wenn und soweit die für das Wohnungs- und            je 2 000 Deutsche Mark, bei eigengenutzten Eigen-\nSiedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde             tumswohnungen um je 1 500 Deutsche Mark.\ndies zugelassen hat.\n(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bauherrn\n(3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen,     oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist Ab-\nKaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigen-         satz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ntumswohnungen darf eine Erhöhung des für das Bau-          sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder um die\ndarlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung        Zahl der zu berücksichtigenden Elternteile erhöht; dies\nfür das zinslos gewährte Baudarlehen frühestens nach       gilt auch, wenn der Bauherr nur ein zu berücksichtigen-\nAblauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefor-      des Kind hat. Ein Elternteil ist nicht zu berücksichtigen,\ndert werden. Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder   wenn sein Jahreseinkommen den Betrag von 5 000\ndie Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß          Deutsche Mark übersteigt.\n§ 7 oder§ 12 getroffenen Bestimmungen genutzt wird\noder entgegen einer nach§ 52 Abs. 2 auferlegten Ver-          (3) Maßgebend für die Bewilligung des Familienzu-\npflichtung veräußert worden ist. Für Baudarlehen, die      satzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung;\nvor dem 1. August 1968 bewilligt worden sind, sind an      ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten\nStelle der Sätze 1 und 2 die Vorschriften des§ 44 Abs. 5   Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn,\nin der bis zum 31. Juli 1968 geltenden Fassung anzu-       so sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.\nwenden.                                                   Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarle-\nhens kann bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel ge-\n(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden     stellt werden; haben sich die Verhältnisse geändert, so\nTilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen ge-        kann der Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach\ntilgt werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der      Bezugsfertigkeit gestellt werden.\nTilgung erststelliger Finanzierungsmittel gefordert wer-\nden, wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies            (4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und wäh-\nzugelassen hat. Ist bei der Bewilligung des Baudarle-       rend der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit\nhens ein Tilgungssatz von weniger als 1 vom Hundert         höchstens 2 vom Hundert zu tilgen.\nfestgesetzt worden, so kann er bereits vor der Tilgung\nerststelliger Finanzierungsmittel bis auf 1 vom Hundert        (5) Die öffentlichen Mittel nach§ 42 Abs. 1 und Abs. 2\nerhöht werden, wenn und soweit die oberste Landesbe-       Satz 1 dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Fa-\nhörde dies zugelassen hat.                                 milienzusatzdarlehe·n zu bewilligen ist. Das Familienzu-\nsatzdarlehen ist auf Antrag des Bauherrn für die Rest-\n(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß  finanzierung oder für die erststellige Finanzierung zu be-\ndas Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke          willigen. Auf das der erststelligen Finanzierung dienen-\nder Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder     de Familienzusatzdarlehen finden die Vorschriften des\nteilweise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur      § 42 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.\nzulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde\ndies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll si-        (6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form\ncherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die Er-    des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen\nsetzung möglich und im Hinblick auf die sich ergebende      auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag\nhöhere Miete oder Belastung zumutbar ist.                   oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abge-\nschlossen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzun-\n§ 45                            gen, die in Absatz 1 für die Gewährung eines Familien-\nzusatzdarlehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so\nFamilienzusatzdarlehen                    ist auf seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter\n( 1 ) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr Kin-    entsprechender Anwendung der Vorschriften der Ab-\nder hat, zum Bau eines Familienheims in der Form des       sätze 1, 2, 4 und 5 zu bewilligen. Maßgebend sind die\nEigenheims oder der Eigensiedlung oder zum Bau einer       Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Ver-\neigengenutzten Eigentumswohnung öffentliche Mittel         hältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach Be-\nnach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bewilligt, so ist ihm   zugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so sind die ge-\nauf Antrag ein zusätzliches öffentliches Baudarlehen       änderten Verhältnisse maßgebend. Wird der auf Über-\n(Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. Das Familien-      tragung des Eigentums gerichtete Vertrag oder Vorver-\nzusatzdarlehen zum Bau von Familienheimen beträgt für      trag erst später abgeschlossen, so sind die Verhältnis-\nBauherren mit zwei Kindern 2 000 Deutsche Mark und         se bei Vertragsabschluß maßgebend. Der Antrag auf\nfür Bauherren mit drei Kindern 5 000 Deutsche Mark; für    Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zu\njedes weitere Kind erhöht es sich um 4 000 Deutsche        einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Familienheims\nMark. Das Familienzusatzdarlehen zum Bau von eigen-        gestellt werden.\ngenutzten Eigentumswohnungen beträgt für Bauherren\n(7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswoh-\nmit zwei Kindern 1 500 Deutsche Mark und für Bauher-\nnung entsprechend zugunsten des Bewerbers für diese\nren mit drei Kindern 3 000 Deutsche Mark; für jedes wei-\nWohnung.\ntere Kind erhöht es sich um 2 500 Deutsche Mark. Zu\nberücksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne des           (8) Dem Bauträger von Wohnbesitzwohnungen sind\n§ 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes, die         auf Antrag Familienzusatzdarlehen zugunsten der\nzum Familienhaushalt gehören. Gehört zum Familien-         Wohnbesitzberechtigten unter entsprechender Anwen-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                              1101\ndung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 bis 6 zu ge-        (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum\nwähren. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt       Bau von Familienheimen in der Form von Eigenheimen,\nder Ausstellung des Wohnbesitzbriefes; bei einer Ände-     Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sind von den zu-\nrung der Verhältnisse zugunsten des Wohnbesitzbe-          ständigen Stellen ohne Aufschub zu bearbeiten. Dem\nrechtigten bis zum Ablauf des dritten Monats nach Be-      Antragsteller ist innerhalb angemessener Frist eine Ent-\nzugsfertigkeit der Wohnung sind die geänderten Ver-        scheidung über den Antrag mitzuteilen oder ein Be-\nhältnisse maßgebend. Die Familienzusatzdarlehen sind       scheid über die Aussichten und die voraussichtliche\nin der nach Absatz 1 für den Bau von eigengenutzten Ei-    Weiterbearbeitung des Antrages zu erteilen.\ngentumswohnungen bestimmten Höhe zu bewilligen.\nDer Bauträger ist verpflichtet, die Familienzusatzdarle-      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für An-\nhen als Ersatz der Eigenleistung der begünstigten          träge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von ei-\nWohnbesitzberechtigten einzusetzen und auf deren Be-        gengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigen-\nteiligungen anzurechnen; er ist berechtigt, von ihnen die   tumswohnungen.\nErstattung der nach Absatz 4 zu erbringenden Tilgungs-\nleistungen zu verlangen.                                                             § 48a\n(9) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzahlen,                            (weggefallen)\nsoweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung\nauf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen                                  § 49\nVerhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung\neines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen. Bei der              Vereinfachtes Bewilligungsverfahren\nÜbertragung des Wohnbesitzes ist der Bauträger be-           Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren\nrechtigt, von dem bisherigen Begünstigten die Erstat-     kann das der nachstelligen Finanzierung dienende öf-\ntung des nach Satz 1 zurückzuzahlenden Familienzu-        fentliche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne\nsatzdarlehens zu verlangen.                               Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf\nGrund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-\n§ 46\nnung bewilligt werden.\nWohngeld zur Ergänzung\ndes Einsatzes öffentlicher Mittel\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\ndige oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß\ndie öffentlichen Mittel gemäß§ 42 in der Weise einge-\nsetzt werden, daß die Wohnungen nach Mieten oder Be-                             Siebenter Titel\nlastungen für die breiten Schichten des Volkes geeignet                  Bedingungen und Auflagen\nsind. Soweit die sich danach ergebende Miete oder Be-              bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nlastung für den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht\ntragbar ist, wird ihm Wohngeld nach dem Zweiten                                       § 50\nWohngeldgesetz gewährt.\nFinanzierungsbeiträge\n§ 47                              ( 1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen\nMehrtilgungen und Mehraufwendungen               dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden\nals verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen\nSind die aufzubringenden Tilgungen höher als die Be-   werden. Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Drit-\nträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung hierfür    ten zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer-\nangesetzt werden dürfen, so steht dies der Bewilligung     den und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsu-\nöffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen, eigen-     chenden begründen, sind zulässig.\ngenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-\nwohnungen nicht entgegen. Das gleiche gilt, wenn im           (2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der\nZusammenhang mit der Finanzierung der in Satz 1 be-        Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder\nzeichneten Bauvorhaben oder im Zusammenhang mit            Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten\nihrer Nutzung Aufwendungen entstehen, die nach den         Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu ei-\nfür die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung      nem Höchstbetrag zugelassen werden, der den Erfor-\ngeltenden Grundsätzen nicht berücksichtigt werden          dernissen der Finanzierung des Bauvorhabens Rech-\nkönnen.                                                    nung trägt. Für Wohnbesitzwohnungen darf die Annah-\nme von Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen nicht\n§ 48                           zugelassen werden.\nAnträge für Eigentumsmaßnahmen                   (3) (weggefallen)\n( 1) Alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel     (4) (weggefallen)\nzum Bau von Familienheimen in der Form von Eigenhei-\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine An-\nmen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen, mit Aus-\nwendung auf\nnahme der offensichtlich nicht förderungsfähigen Anträ-\nge, sind von den zuständigen Stellen entgegenzuneh-        a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten\nmen, auch wenn im Zeitpunkt der Antragstellung öffent-         zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer-\nliche Mittel zur Förderung der Bauvorhaben nicht zur           den und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsu-\nVerfügung stehen.                                              chenden begründen:","1102                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nb) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten                                                         Zweiter Abschnitt\nAufbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Mitteln\neines öffentlichen Haushalts.                                                          Sondervorschriften zur Förderung der\nBildung von Einzeleigentum und\n(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Um-                                                    Dauerwohnbesitz\nfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für solche\nWohnungsuchende vorbehalten, die Geschädigte nach\nErster Titel\ndem Lastenausgleichsgesetz sind und keine Aufbau-\ndarlehen erhalten.                                                                           Öffentlich geförderte Kaufeigenheime\n§ 51                                                                         § 54\nBaukosten                                               Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenhelmen\nDie Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingun-                             (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des\ngen oder Auflagen verbunden werden, die der Senkung                                Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel\nder Baukosten dienen.                                                              mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kauf-\neigenheim einem geeigneten Bewerber auf Grund eines\n§ 52                                          Kaufvertrages oder eines anderen auf Übertragung des\nEigentumsbindungen                                       Eigentums      gerichteten     Vertrages    (Veräußerungsver-\ntrag) zu angemessenen Bedingungen als Eigenheim zu\n( 1 ) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Ei-                      übertragen hat. In der Auflage ist zu bestimmen, daß der\ngenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigen- · Veräußerungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach\ntumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf,                                     der Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens\nunbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht da-                             bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfer-\nvon abhängig gemacht werden, daß                                                   tigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschließen ist und\neine Fristverlängerung nur zugelassen wird, sofern der\na) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem                                    Bauherr wichtige Gründe dafür vorbringt.\nReichsheimstättengesetz ausgegeben wird,\nb) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht be-                                  (2)  In dem   Veräußerungsvertrag       ist vorzusehen,  daß\ngründet wird oder                                                             die  Nutzungen     und  Lasten    des  Kaufeigenheims    alsbald\nnach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn\nc) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften                             der Veräußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit\ndieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Ver-                              abgeschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf\npflichtungen auferlegt werden, die ihn in der rechtli-                       deri Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag\nchen oder tatsächlichen Verfügung über das Grund-                            ist weiter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum\nstück oder das Bauwerk in unangemessener Weise                               übertragen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbar-\nbeschränken.                                                                 ten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von                        Kaufpreis     erbracht   ist. Verpflichtet sich  der Bauherr  ge-\nEigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen, Ei-                                genüber      Dritten,  für Verbindlichkeiten     des  Bewerbers\ngentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen                                       aus    der  Finanzierung     des  Kaufpreises    einzustehen,  so\nsoll sichergestellt werden, daß die Gebäude oder Woh-                             kann    vereinbart   werden,    daß   das Eigentum   spätestens\nnungen mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalen-                               übertragen     wird,  wenn    der Bauherr  von  seiner Verpflich-\nderjahres nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, läng-                               tung    freigestellt  ist. Der  Anspruch    des   Bewerbers   auf\nstens aber solange sie als öffentlich gefördert gelten,                           Übertragung      des   Eigentums    ist durch eine  Auflassungs-\nnicht ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle an Per-                             vormerkung       zu sichern.\nsonen veräußert werden, deren Gesamteinkommen die                                     (3) Die Übertragung des Eigentums darf nicht davon\nin § 25 bestimmte Einkommensgrenze übersteigt.                                    abhängig gemacht werden, daß das Grundstück als\nHeimstätte im Sinne des Reichsheimstättengesetzes\nausgegeben wird.\n§ 53 3 )\nBetriebs- und Werkwohnungen                                         (4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß\ndie von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten\nSollen Wohnungen von dem Inhaber eines gewerbli-                               des Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten,\nchen Betriebes zur Unterbringung von Angehörigen des                               insbesondere aus der Gewährung von öffentlichen Bau-\nBetriebes geschaffen werden, so ist die Bewilligung öf-                            darlehen, von dem Käufer übernommen werden.\nfentlicher Mittel mit der Auflage zu verbinden, daß mit\nden Betriebsangehörigen Mietverhältnisse zu vereinba-                                  (5) In dem Vertrag über die Gewährung des öffentli-\nren sind, die nach Ablauf von fünf Jahren von dem Be-                              chen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen\nstehen der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse unabhän-                               gegenüber dem Bauherrn fristlos gekündigt werden\ngig werden. Das gleiche gilt für den Bau von Wohnun-                               kann, wenn der Bauherr die sich aus der Auflage erge-\ngen, die nach Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehö-                               benden Verpflichtungen verletzt.\nrige eines bestimmten gewerblichen Betriebes oder ei-                                  (6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen die\nner bestimmten Art von gewerblichen Betrieben zur Ver-                             öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit\nfügung zu halten sind.                                                             dem Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein an-\nderer auf Übertragung des Eigentums gerichteter Ver-\n3) § 53 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft (Art. IV § 4 Abs. 2 des\nZweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964\ntrag· (Veräußerungsvertrag) die Voraussetzungen der\n- BGBI. 1 S. 457).                                                              Absätze 1 bis 3 erfüllt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                              1103\n§ 54a                            Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genos-\nBemessung des Kaufpreises                    senschaft oder des Vereins, so soll der Bewerber Mit-\nglied der Genossenschaft oder des Vereins sein.\n( 1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des\nBewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen         (2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öffent-\nim Sinne des§ 54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten           licher Mittel für Angehörige eines bestimmten Perso-\ndes Kaufeigenheims nicht übersteigt.                        nenkreises vorbehalten worden, so muß der Bewerber\njeweils diesem Personenkreis angehören. § 113 gilt\n(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung des        entsprechend.\nBewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen,\nwenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Kauf-\n§ 56\neigenheims zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom Hun-\ndert der Gesamtkosten. Wird der Veräußerungsvertrag                 Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim\nvor Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit\n(1) Der Bauherr dart das Verlangen eines geeigneten\nfolgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist auch\nBewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über\nder Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die Ko-\ndas Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen ab-\nsten des Baugrundstücks und die Baukosten zuzüglich\nzuschließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in\neines Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten\nder Person oder in den Verhältnissen des Bewerbers\nnicht übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks\nvorliegt.\nkönnen Änderungen des Verkehrswertes des Bau-\ngrundstücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungs-            (2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne Ab-\nvertrages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird     schluß eines Veräußerungsvertrages nur vermieten,\nder Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2      wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber\nbezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im Falle des       den Abschluß eines Veräußerungsvertrages verlangt\nSatzes 1 auch die tatsächliche Wertminderung zu be-         hat.\nrücksichtigen, die seit der Bezugsfertigkeit bis zu dem\nTage eingetreten ist, an dem die Nutzungen und die La-         (3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so\nsten aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaf-         geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mie-\ntung auf den Bewerber übergegangen sind; dabei ist die      ters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem ei-\nWertminderung wegen des Alters des Gebäudes minde-          nes anderen Bewerbers vor. Der Bauherr darf dem Ver-\nstens mit jährlich 1 vom Hundert der Baukosten anzu-        langen des anderen Bewerbers erst entsprechen, wenn\nsetzen.                                                     der Mieter auf den Abschluß des Veräußerungsvertra-\nges verzichtet hat. Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           Mieter nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Bau-\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über              herr ihm das Verlangen des anderen Bewerbers mitge-\n1. die Ermittlung der Gesamtkosten,                        teilt hat, den Abschluß eines Veräußerungsvertrages\nverlangt.\n2. den Ansatz für die Wertminderung,\n3. die Anrechnung der von dem Bewerber übernomme-\nnen Lasten auf den Kaufpreis,\n4. die Bestimmung des Ansatzes für den Kaufpreis bei\nKaufeigentumswohnungen (§ 61 ).\nIm Rahmen der Ermächttgung nach Satz 1 kann die                                   Zweiter Titel\nZweite Berechnungsverordnung entsprechend geän-\ndert und ergänzt werden.\nÖffentlich geförderte Kleinsiedlungen\n(4) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 3                                    § 57\nnicht erlassen ist, sind die Gesamtkosten nach den für                    Förderung der Kleinsiedlung\ndie Berechnung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen\nVorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung zu             ( 1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nermitteln, soweit sich aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halb-   ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu\nsatz nichts anderes ergibt.                                sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der Form der\nKleinsiedlung in ausreichendem Maße gefördert wird,\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden keine   um siedlungswilligen Familien die Verbindung mit dem\nAnwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen,         Grund und Boden zu ermöglichen und um sie wirtschaft-\nfür deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem 1. Septem-   lich zu festigen. Kleinsiedlungen sollen nach Möglich-\nber 1965 bewilligt worden sind.                            keit in Gruppen und nur dort errichtet werden, wo die\nwirtschaftliche Lebensgrundlage der einzelnen Klein-\nsiedler gesichert erscheint.\n§ 55\nBewerber für Kaufeigenhelme                      (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\nKleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor-\n( 1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Per-     habens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage\nsonen, bei denen die Voraussetzungen des§ 25 im Zeit-       und des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichti-\npunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und bei de-          gen. Die für den Bau von Familienheimen bestimmten\nnen gewährleistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen das    Förderungssätze können überschritten werden, soweit\nGebäude als Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr ein         es zur Schließung der Finanzierungslücke nach § 44","1104                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAbs. 1 erforderlich ist. Für die Ersteinrichtung der Klein-                             § 59\nsiedlung sind auf Antrag besondere Darlehen oder Zu-                              Eigensiedlungen\nschüsse in angemessener Höhe zu gewähren.\nZum Bau eines Familienheims in der Form der Eigen-\n(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu sor-     siedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden,\ngen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Wohnungsu-       wenn der Bauherr nach § 58 ·Abs. 3 Satz 1 als Klein-\nchende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit der         siedler geeignet ist. Die Vorschriften des § 58 Abs. 3\nsich ergebenden Belastung in erster Linie durch die Ge-    Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.\nwährung von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung\ndienenden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird.\n§ 60\nBewirtschaftung der Kleinsiedlung\n§ 58\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nTrägerkleinsiedlungen\nRechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen,\n(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der Trä-    welche vertraglichen Bindungen dem Kleinsiedler zur\ngerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem       Gewährleistung einer dauernden ordnungsmäßigen Be-\nBauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist.   wirtschaftung der Kleinsiedlung aufzuerlegen sind.\nAls Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht\n(2) Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung\na) Gemeinden und Gemeindeverbände;                         der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.\nb) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren\nAufgaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreu-\nung von Kleinsiedlungen gehören;\nc) diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen,\ngemeinnützigen ländlichen Siedlungsunternehmen\nund anderen Unternehmen, die durch die für das\nDritter Titel\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständige ober-\nste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle        Öffentlich geförderte Eigentumswohnungen\nals Kleinsiedlungsträger zugelassen worden sind.                     und Wohnbesitzwohnungen\n(2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel                              § 61\nzum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt worden, so\nist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines          Förderung von Kaufeigentumswohnungen\nals Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder        Für die Förderung des Baues von Kaufeigentumswoh-\nkünftigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständi-       nungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Woh-\ngen Bewirtschaftung zu überlassen und ihm sechs Mo-         nungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vor-\nnate nach Anerkennung der Schlußabrechnung, späte-          schriften des § 54 entsprechend. Hinsichtlich der Be-\nstens jedoch zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit, das Ei-      messung des Kaufpreises, der Bewerber für Kaufeigen-\ngentum zu übertragen. Auf Verlangen des Bewerbers           tumswohnungen und des Vertragsabschlusses gelten\nkann die Übertragung des Eigentums für einen späteren       die Vorschriften der§§ 54 a, 55 und 56 entsprechend.\nZeitpunkt vereinbart werden. Die Vorschriften des\n§ 54 a Abs. 1, 3, 4 und 5 sind entsprechend anzu-                                      § 62\nwenden.\nDingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens\n(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er                   bei Eigentumswohnungen\nfähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-\nmäßig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger               Soll bei der Förderung des Baues von Eigentumswoh-\nGrund in der Person oder den Verhältnissen des Bewer-       nungen das öffentliche Baudarlehen durch Grundpfand-\nbers der Überlassung der Kleinsiedlung entgegensteht.       recht gesichert werden, so ist von einer Gesamtbela-\nDer Bewerber soll für die Durchführung des Bauvorha-        stung der Wohnungseigentumsrechte abzusehen, wenn\nbens Selbsthilfe leisten, sofern er nicht aus besonderem    bei den im Range vorgehenden Grundpfandrechten von\nGrunde daran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55       einer Gesamtbelastung abgesehen ist.\nfinden im übrigen entsprechende Anwendung.\n§ 62a\n(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Übertragung\ndes Eigentums nur verweigern und den Bewerber durch                  Förderung von Wohnbesitzwohnungen\neinen anderen geeigneten Bewerber ersetzen,\n(1) Für den Bau von Wohnbesitzwohnungen dürfen\na) wenn der _Bewerber seinen Verpflichtungen gegen-         öffentliche Mittel dem Bauträger unter den Vorausset-\nüber dem Kleinsiedlungsträger oder der Kleinsiedler-    zungen des § 33 nur bewilligt werden, wenn vertraglich\ngruppe innerhalb eines Monats nach schriftlicher        sichergestellt ist, daß_ der Bauträger den Bewerbern\nMahnung nicht nachgekommen ist,                         Wohnbesitz nach Maßgabe der §§ 12 a, 1 2 b und 62 b\nbis 62 g einräumt und dies in dem Wohnbesitzbrief be-\nb) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmah-\nstätigt. Ist der Bauträger eine Kommanditgesellschaft,\nnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat oder\nso ist vertraglich auch sicherzustellen, daß der Kom-\nc) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger            manditist die nach diesen Vorschriften zu begründen-\nGrund dafür vorliegt.                                   den Rechte und Pflichten des Bauträgers übernimmt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                             1105\nDie Bewilligung ist mit entsprechenden Auflagen zu ver-    sten des Bauvorhabens erforderlich ist. Der Anteil ist\nbinden;§ 54 Abs. 5 gilt entsprechend. Für den Fall einer   nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu bestimmen.\nschuldhaften Verletzung der aus den Auflagen folgen-       Die Eigenleistung soll in der Regel nicht mehr als 15 vom\nden Verpflichtungen sind Vertragsstrafen vorzusehen;       Hundert der anteiligen Gesamtkosten für die Wohnung\ndabei ist sicherzustellen, daß diese nicht zu Lasten der   betragen. Der Kaufpreis ist im Wohnbesitzbrief anzuge-\nWohnbesitzberechtigten oder des zweckgebundenen             ben (Nennbetrag). Die Summe der Nennbeträge aller\nVermögens erbracht werden.                                  Wohnbesitzbriefe muß dem Betrag entsprechen, der für\ndas Bauvorhaben als Eigenleistung von den Erwerbern\n(2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nerbracht wird. Der Kaufpreis darf erst gefordert werden,\nständigen obersten Landesbehörden können vorschrei-        wenn die öffentlichen Mittel für das Bauvorhaben bewil-\nben, daß die Bewilligung der öffentlichen Mittel mit der   ligt worden sind.\nAuflage verbunden wird, von ihnen aufgestellte oder ge-\nnehmigte Musterverträge zu verwenden, die die Rechte          (3) Neben dem Kaufpreis kann ein Aufschlag zur Dek-\nund Pflichten der Wohnbesitzberechtigten und des           kung der Kosten erhoben werden, die im Zusammen-\nBauträgers nach den Vorschriften der§§ 12 a, 12 b und      hang mit der Bildung des zweckgebundenen Vermö-\n62 b bis 62 g im einzelnen regeln.                          gens und durch die Einräumung des Wohnbesitzes ent-\nstehen, jedoch nicht mehr als 2 vom Hundert des Kauf-\n(3) Für die Förderung der Wohnbesitzwohnungen mit       preises. Wird der Wohnbesitz erst nach Ablauf von zwei\nöffentlichen Mitteln sind, soweit nichts anderes be-       Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnung eingeräumt,\nstimmt ist, hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen     so darf ein Kaufpreis in der Höhe des Verkehrswerts\nund des Umfanges der Förderung die Vorschriften ent-       gefordert werden; der Aufschlag zur Deckung der in\nsprechend anzuwenden, die für die Förderung von ei-        Satz 1 bezeichneten Kosten darf dann nicht erhoben\ngengenutzten Eigentumswohnungen gelten, insbeson-           werden.\ndere die Vorschriften der §§ 39, 43 Abs. 2, des § 44\nAbs. 3 und des § 48. Die Vorschriften des § 69 finden          (4) Für die Verwaltung des zweckgebundenen Ver-\nauf Wohnbesitzwohnungen keine Anwendung.                    mögens darf zur Deckung der laufenden Verwaltungs-\nkosten von den Wohnbesitzberechtigten jährlich höch-\n(4) Für die Überlassung der Wohnbesitzwohnungen\nstens ein Betrag von 50 vom Hundert der für die Verwal-\ngelten im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\ntung von öffentlich geförderten Mietwohnungen zulässi-\nsetzbuchs für Mietverhältnisse über Wohnraum, soweit\ngen Ansätze erhoben werden.\nsich aus diesem Gesetz, insbesondere aus § 62 e,\nnichts anderes ergibt.                                         (5) Der Bauträger hat die im Rahmen einer ordnungs-\nmäßigen Geschäftsführung erzielten Gewinne den\n§ 62 b                           Wohnbesitzberechtigten jährlich im Verhältnis der\nBewerber für Wohnbesitzwohnungen                 Nennbeträge der Wohnbesitzbriefe auszuschütten.\nHierbei ist eine Ausschüttung von 4 vom Hundert des\n(1) Wohnbesitz darf nur einem Bewerber eingeräumt        Nennbetrages anzustreben.\noder übertragen werden, der dem Bauträger eine im\nZeitpunkt der Ausstellung des Wohnbesitzbriefes gülti-         (6) Der in § 12 a Abs. 2 bezeichnete Treuhänder muß\nge Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öf-           sich verpflichten, ausschließlich die Belange der Wohn-\nfentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5 des          besitzberechtigten wahrzunehmen und sie über die Pla-\nWohnungsbindungsgesetzes) übergibt.                         nung und alle wesentlichen Geschäfte rechtzeitig zu un-\nterrichten. Zugunsten der Wohnbesitzberechtigten muß\n(2) Hat der Bauträger eine Wohnung vorübergehend         vorbehalten werden, daß eine Verfügung über das\nan einen Wohnberechtigten im Sinne von Absatz 1 ver-        Grundstück und die Aufnahme von Darlehen der Zustim-\nmietet, ohne Wohnbesitz einzuräumen oder zu übertra-        mung der Mehrheit der Beteiligungen bedarf.\ngen, so geht das Verlangen des wohnberechtigten Mie-\nters auf Erwerb des Wohnbesitzes dem Verlangen eines           (7) Ein Bauträger in der Rechtsform einer Kommandit-\nanderen berechtigten Bewerbers vor; § 56 Abs. 3 Satz        gesellschaft hat dem Kommanditisten als Treuhänder\n2 und 3 gilt entsprechend.                                  die vorherige Zustimmung zur Planung und zu allen we-\nsentlichen Geschäften vorzubehalten; er hat ihm ferner\ndas Recht einzuräumen, notwendige Instandhaltungen\n§ 62c                            und Erneuerungen zu verlangen.\nEinräumung des Wohnbesitzes\n( 1) Der Bauträger hat sich gegenübe'r den Bewerbern\nfür Wohnbesitzwohnungen zu verpflichten, ein schuld-                                  § 62d\nrechtliches Dauerwohnrecht einzuräumen, das mit einer                    Übertragung des Wohnbesitzes\nBeteiligung an dem zweckgebundenen Vermögen ver-\nbunden ist. Das Dauerwohnrecht muß für eine bestimm-          ( 1) Für die Übertragung des Wohnbesitzes durch den\nte Wohnung begründet werden. Über die Einräumung           Wohnbesitzberechtigten ist die Zustimmung des Bau-\ndes Wohnbesitzes ist ein Wohnbesitzbrief auszustellen,     trägers vorzubehalten. Die Zustimmung dart nur verwei-\nin dem der Name des Wohnbesitzberechtigten einzu-          gert werden, wenn der Bewerber nicht nach § 62 b\ntragen und die Wohnung zu bezeichnen ist.                  Abs. 1 berechtigt ist.\n(2) Für die Einräumung des Wohnbesitzes darf als           (2) Der Bauträger ist berechtigt und verpflichtet, die\nKaufpreis höchstens der Betrag gefordert werden, der       Übertragung an sich oder einen nach § 62 b Abs. 1 Be-\nals anteilige Eigenleistung zur Deckung der Gesamtko-      rechtigten zu verlangen, wenn","1106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n1. nach dem Tod des Wohnbesitzberechtigten die nach          2. wenn der Wohnbesitzberechtigte die im Wohnbesitz-\n§ 569 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigten            brief verbrieften Rechte übertragen hat, ohne das\nPersonen,                                                     Nutzungsverhältnis zu kündigen, oder\na) die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand ge-            3. wenn er seinen Anspruch auf Übertragung nach\nführt haben oder seine Erben sind, nicht in das           § 62 d Abs. 2 Satz 2 geltend macht.\nDauerwohnrecht eintreten wollen, oder\n(3) Der Wohnbesitzberechtigte muß das Nutzungs-\nb) die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand ge-            verhältnis kündigen, wenn er den Wohnbesitz nach\nführt haben, aber nicht seine Erben sind, in das      § 62 d Abs. 1 übertragen hat. Eine Kündigung des Nut-\nDauerwohnrecht eintreten und die Beteiligung er-      zungsverhältnisses aus anderen Gründen ist nicht zu-\nwerben wollen,                                        lässig.\n2. der Bauträger das Dauerwohnrecht durch Kündigung             (4) Das Nutzungsentgelt für die Überlassung der\nbeendet hat.                                             Wohnung darf den Betrag nicht übersteigen, der zur\nDer Bauträger ist berechtigt, die Übertragung an sich         Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist.\noder einen nach § 62 b Abs. 1 Berechtigten zu verlan-         Nach der vollständigen Tilgung der Fremdmittel ist die\ngen, wenn                                                    Verminderung der laufenden Aufwendungen bei der Be-\nmessung des Nutzungsentgelts im Rahmen einer ord-\n1. der Wohnbesitzberechtigte die in dem Wohnbesitz-           nungsmäßigen Geschäftsführung zu berücksichtigen.\nbrief verbrieften Rechte verpfändet oder\n(5) Der Wohnbesitzberechtigte ist zu verpflichten, die\n2. ein Gläubiger des Wohnbesitzberechtigten die              Wohnung einem Dritten nur mit Einwilligung des Bauträ-\nZwangsvollstreckung in die durch den Wohnbesitz-         gers zum Gebrauch zu überlassen. Die Einwilligung ist\nbrief verbrieften Rechte betreibt oder                   zu erteilen, wenn der Wohnbesitzberechtigte\n3. über das Vermögen des Wohnbesitzberechtigen der\n1. die Wohnung aus zwingenden Gründen vorüberge-\nKonkurs eröffnet worden ist.\nhend nicht nutzen kann oder\nFür sonstige Fälle darf nur eine Verpflichtung des Bau-       2. den Wohnbesitz nicht nach § 62 d übertragen kann.\nträgers zur Übernahme begründet werden. Der an den\nBauträger übertragene Wohnbesitz ist von diesem un-           Aus anderen Gründen darf die Einwilligung nicht erteilt\nverzüglich wieder an einen nach § 62 b Abs. 1 berech-         werden.\ntigten Bewerber zu übertragen, im Falle des Satzes 1\nNr. 1 Buchstabe b an denjenigen, der nach§ 569 a des\n§ 62 f\nBürgerlichen Gesetzbuchs zum Eintritt in das Dauer-\nwohnrecht berechtigt ist; § 4 Abs. 7 des Wohnungsbin-                           Vermögensabwicklung\ndungsgesetzes bleibt unberührt.\n(1) Das Vermögen eines Bauträgers in der Rechts-\n(3) Für den Erwerb des Wohnbesitzes nach Absatz 2         form einer Kommanditgesellschaft(§ 12 a Abs. 2 Buch-\nhat der Bauträger einen Kaufpreis in der Höhe des Ver-       stabe a) und das zweckgebundene Vermögen eines\nkehrswertes zum Zeitpunkt des Übertragungsverlan-            Bauträgers nach § 1 2 a Abs. 2 Buchstabe b darf nicht\ngens zu entrichten.                                          abgewickelt werden, solange die Wohnbesitzwohnun-\ngen als öffentlich gefördert gelten. Sein Fortbestand ist\n(4) Der beim Erwerb nach Absatz 3 entrichtete Kauf-       mindestens für diese Zeit zu gewährleisten. Das gilt\npreis darf bei der weiteren Übertragung des Wohnbesit-       nicht, wenn der Bauträger das Vermögen mit Zustim-\nzes nicht überschritten werden. Ist die Übertragung aus      mung aller Wohnbesitzberechtigten durch Begründung\nvon Wohnungseigentum abwickeln will.\nGründen, die der Bauträger nicht zu vertreten hat, erst\nnach Ablauf eines Jahres seit dem Erwerb möglich, so            (2) Im übrigen ist vertraglich sicherzustellen, daß der\ndarf der nach Absatz 3 zuletzt ermittelte Kaufpreis ver-     Bauträger auf Verlangen von mehr als der Hälfte aller\neinbart werden.                                              Wohnbesitzberechtigten das Vermögen durch Begrün-\ndung von Wohnungseigentum und Übertragung dessel-\nben auf sämtliche Wohnbesitzberechtigte abzuwickeln\nhat. Für diesen Fall sind die Bewerber für Wohnbesitz-\n§ 62e                              wohnungen bereits bei der Begründung des Wohnbesit-\nInhalt des Dauerwohnrechts                    zes zu verpflichten, sich das Wohnungseigentum an den\nvon ihnen genutzten Wohnungen übertragen zu lassen\n(1) Dem Wohnbesitzberechtigten ist für die bezeich-       und die vom Bauträger eingegangenen Verpflichtungen\nnete Wohnung ein schuldrechtliches Dauerwohnrecht            anteilig zu übernehmen; darüber hinaus können diejeni-\nmit den in Absatz 2 bis 5 bestimmten Rechten und             gen Bewerber, zu deren Gunsten der Bauträger zusätz-\nPflichten einzuräumen.                                       liche Verbindlichkeiten eingegangen ist, verpflichtet\n(2) Der Bauträger ist verpflichtet, dem Wohnbesitzbe-     werden, ihn davon freizustellen. Die Gläubiger sind zu\nrechtigten die Wohnung zur eigenen Nutzung auf unbe-         verpflichten, der anteiligen Übernahme der Verpflichtun-\nstimmte Zeit zu überlassen. Er darf das Nutzungsver-         gen durch die Wohnbesitzberechtigten zuzustimmen.\nhältnis nur kündigen                                         Das Übertragungsverlangen nach Satz 1 kann erstmals\nnach Ablauf von sieben Jahren seit Bezugsfertigkeit der\n1. aus Gründen, die eine fristlose Kündigung nach den        Wohnbesitzwohnungen gestellt und erforderlichenfalls\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Miet-      jeweils nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden.\nverhältnisse über Wohnraum rechtfertigen würden,         Der Abwicklung steht Absatz 1 Satz 1 nicht entgegen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                               1107\n§ 62g                              daß das mit dem Wohngebäude bebaute Grundstück als\nRegister der Wohnbesitzbriefe                   Eigenheim zu übertragen ist, wenn nur einer der Mieter\ndies verlangt, und daß die Wohnungen als eigengenutz-\n( 1) Der Bauträger hat ein Register zu führen, in das die te Eigentumswohnungen zu übertragen sind, wenn bei-\nWohnbesitzberechtigten mit Namen, Anschrift, zustän-           de Mieter dies verlangen; das Verlangen des Mieters\ndigem Finanzamt und Steuernummer, der Nennbetrag               einer Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berück-\nsowie die für den Wohnbesitzberechtigten bestimmte             sichtigen.\nWohnung einzutragen sind. Im Falle der Übertragung\ndes Wohnbesitzes ist der bisherige Wohnbesitzberech-              (3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage abse-\ntigte aus dem Register zu löschen und der neue Berech-         hen, wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung der\ntigte einzutragen. Der Brief des bisherigen Wohnbesitz-        Wohnungen die Übertragung ausschließt oder wenn der\nberechtigten ist einzuziehen.                                  Übertragung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere\nein Besetzungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.\n(2) Der Bauträger ist verpflichtet, der von der für das\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten                 (4) Ist d1e Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so fin-\nLandesbehörde bestimmten Stelle Einsicht in das Regi-          den die Vorschriften der§§ 54 bis 56 Abs. 1 entspre-,\nster zu gewähren. Der Wohnbesitzberechtigte und von            chende Anwendung. Der Anspruch des Mieters auf Ab-\nihm ermächtigte Personen sind berechtigt, einen Aus-           schluß eines Veräußerungsvertrages kann nicht abge-\nzug aus dem Register über die den Wohnbesitzberech-            treten werden. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter, die\ntigten betreffenden Angaben zu verlangen.                      der Auflage entgegenstehen, kann sich der Bauherr\nnicht berufen.\n(3) Im Verhältnis zwischen dem Bauträger, dem Treu-\nhänder im Sinne des § 1 2 a Abs. 2 Buchstabe a und dem            (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht\nWohnbesitzberechtigten wird vermutet, daß dem im Re-           für den Bau von Genossenschaftswohnungen. Über-\ngister eingetragenen Berechtigten die mit dem Wohnbe-          trägt die Genossenschaft einem Mitglied ein Grund-\nsitzbrief bestätigten Rechte zustehen.                         stück, das mit einem nach dem 31. Dezember 1956 öf-\nfentlich geförderten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut\nist, so kann ein den Vorschriften des§ 54 a Abs. 1 bis 4\nentsprechender Kaufpreis vereinbart werden; § 9 des\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes findet insoweit\nkeine Anwendung.\nVierter Titel                                                    § 65\nFörderung der Eigentumsbildung                                           (weggefallen)\nbeim Bau von Mietwohnungen\n§ 66\n§ 63\nAnwendungsbereich\nBauliche Ausführung                                 der Vorschriften für Mietwohnungen\nMietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder          Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen gelten-\nZweifamilienhäus~.rn geschaffen und so gebaut werden,          den Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwen-\ndaß eine spätere Uberlassung als Eigenheime möglich           den auf öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Über-\nist. Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen           lassung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen\nMehrfamilienhäuser geschaffen werden, soll ein ange-           entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere auf\nr:!lessener Teil so gebaut werden, daß eine spätere           Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhält-\nUberlassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen               nisses, bestimmt sind.\nmöglich ist.\n§ 64\nVerkaufsverpflichtung\nbei Ein- und Zweifamilienhäusern\nDritter Abschnitt\n(1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Mietwoh-\nnungen in der Form von Einfamilienhäusern an Organe                       Sonstige Förderungsmaßnahmen\nder staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige oder\n§ 67\nfreie Wohnungsunternehmen oder private Bauherren,\ndie den Wohnungsbau unternehmerisch betreiben, be-               Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft\nwilligt, so ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbin-\n(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlunge,n,\nden, daß der Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlan-\ngen einen Veräußerungsvertrag zu angemessenen Be-             von Wohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwoh-\ndingungen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit             nungen und von Wohnungen auf dem lande für Perso-\ndem Wohngebäude bebaute Grundstück dem Mieter als              nen, die in der Landwirtschaft oder für die Landwirt-\nEigenheim zu übertragen.                                       schaft tätig sind, kann das der nachstelligen Finanzie-\nrung dienende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage ei-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-        ner Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer\nchend beim Bau von Mietwohnungen in der Form von              vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt\nZweifamilienhäusern. Die Auflage ist dahin zu erteilen,       werden.","1108                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnun-         (3) Der dem Eigentümer mit der Ablösung gewährte\ngen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen,         Schuldnachlaß kann ihm gegenüber widerrufen werden,\nKaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen gel-              wenn er während der Zeit, in der die Wohnung als öffent-\ntenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.                   lich gefördert gilt,\n(3) (weggefallen)                                         1. einen Verstoß im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 5 be-\ngangen hat oder\n§ 68                            2. das Gebäude oder die Wohnung ohne Zustimmung\nFörderung von Wohnheimen                          der zuständigen Stelle an eine Person veräußert hat,\nderen Gesamteinkommen bei der Veräußerung die in\n(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mit-             § 25 bestimmte Grenze übersteigt.\ntel unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilli-\ngung öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen gel-          Wird der Schuldnachlaß widerrufen, so kann der Eigen-\ntenden Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften       tümer den zum Zwecke der Ablösung gezahlten Betrag\ndes § 39 über die Wohnungsgrößen und des § 40 über           nicht zurückfordern.\ndie Mindestausstattung der Wohnungen finden keine               (4) Von der Versagung oder dem Widerruf des\nAnwendung.\nSchuldnachlasses nach den Absätzen 2 und 3 kann ab-\n(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende           gesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der\nöffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer              Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich der geringen\nWirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer           Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde.\nvereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nwerden.\nRechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ablö-\nsung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu erlas-\nsen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu bestim-\nmen. Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für\nSchwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte kann eine\nVierter Abschnitt                      günstigere Staffelung vorgesehen werden. Für die Er-\nmittlung des zur Ablösung zu zahlenden Betrages oder\nVorzeitige Rückzahlung                     des Schuldnachlasses können Tabellen aufgestellt\nder öffentlichen Mittel                   werden; die Tabellenwerte können von den Ergebnissen\n§ 69\nder Zinseszinsrechnung abweichen, soweit dies zur\nVereinfachung erforderlich ist. Die Bundesregierung\nAblösung des öffentlichen Baudarlehens             kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, auf wel-\nchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung zuge-\n(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-\nlassen wird und für welche Leistungen sie wenigstens\nsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung\nerfolgen muß. Die Bundesregierung kann ferner durch\nkann nach Ablauf von zwei Jahren und vor Ablauf von\nRechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchfüh-\ndreißig Jahren seit Bezugsfertigkeit über die vereinba-\nrung der Absätze 2 bis 4 erlassen und dabei auch be-\nrungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öf-\nstimmen, in welcher Weise Beträge, die zum Zwecke der\nfentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig\ndurch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich      Ablösung gezahlt worden sind, nach dem Widerruf des\nSchuldnachlasses auf die Tilgung des öffentlichen Bau-\nvon Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zin-\nseszinsen ablösen.                                          darlehens oder auf sonstige fällig gewordene Leistun-\ngen anzurechnen sind.\n(2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuldnach-\nlaß kann versagt werden, wenn der Eigentümer\n§ 70\n1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden überlas-\nsen hat, dem sie nach den Vorschriften der §§ 4                            Tragung des Ausfalls\nund 5 des Wohnungsbindungsgesetzes nicht über-              ( 1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den\nlassen werden durfte,                                   Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig\n2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Wohnungsbin-          vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern\ndungsgesetzes erforderliche Genehmigung der zu-         getragen.\nständigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen läßt,       (2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis,\n3. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Ent-       in dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und\ngelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als   des Landes zueinander stehen, die der obersten Lan-\nnach den Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des Woh-         desbehörde für die Förderung des sozialen Wohnungs-\nnungsbindungsgesetzes zulässig ist,                     baues seit dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur\n4. entgegen den Vorschriften des § 9 des Wohnungs-          Verfügung gestellt worden sind. Das Verhältnis ist je-\nbindungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem        weils zum Ende eines Rechnungsjahres für die in die-\nMieter oder einem Dritten angenommen oder               sem Jahr sich ergebenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den\nMitteln des Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die\n5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des § 12          Mittel, die der obersten Landesbehörde aus den Sofort-\ndes Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder              hilfefonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen\nanderen als Wohnzwecken zugeführt oder baulich           der Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel zur\nverändert hat.                                           Verfügung gestellt worden sind.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                           1109\n(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den Aus-                   hung der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerken-\ngleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die                   nung der Schlußabrechnung, spätestens bis zu zwei\nAnsprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf                        Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Geneh-\nRückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen.                         migung bedarf.\n(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach§ 69                      (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nim laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende                    ständigen obersten Landesbehörden können bestim-\ndes Rechnungsjahres an den Bund und den Ausgleichs-                     men, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben bewilligt\nfonds zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2                   werden dürfen, bei denen die sich ergebende Durch-\nbestimmten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für                  schnittsmiete oder Belastung einen bestimmten Betrag\ndie auf den Bund entfallenden Anteile der Ablösungs-                    nicht übersteigt. Der Bundesminister für Raumordnung,\nbeträge, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist,                    Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt, Höchstsätze\ndaß die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur                   hierfür durch Rechtsverordnung zu bestimmen.\nFörderung des Wohnungsbaues gewährt hat und künf-\n(4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten im\ntig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen zu-\nübrigen die Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des Woh-\ngunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden\nnungsbindungsgesetzes und die zu deren Durchführung\nsind.\nergangenen Vorschriften.\n(5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei\n(5) Für die Ermittlung des Nutzungsentgelts bei\nden Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die Abfüh-\nWohnbesitzwohnungen im Sinne des § 1 2 a finden die\nrung der Ablösungsbeträge an den Bund und den Aus-\nAbsätze 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.\ngleichsfonds können zwischen dem Bund und den Län-\ndern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden, in\ndenen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt wer-                                       §§ 73 und 74\nden oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen                                          (weggefallen)\nwird.\n(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 sind entspre-\nchend anzuwenden auf vorzeitig zurückgezahlte Beträ-\nge der öffentlichen Baudarlehen, die das Land auf Grund\nvon Rückzahlungen nach § 71 dieses Gesetzes und § 41                                      Sechster Abschnitt\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes in ihren bis zum 31.                                  Wohnraumbewirtschaftung\nAugust 1965 geltenden Fassungen oder 4 ) auf Grund von                          für öffentlich geförderte Wohnungen\nRückzahlungen nach § 1 6 des Wohnungsbindungsge-\nsetzes erhalten hat.                                                                         §§ 75 bis 81 a\n(weggefallen)\n§ 71\n(weggefallen)\nTeil IV\nFünfter Abschnitt                                              Steuerbegünstigter\nMieten und Belastungen                                    und frei finanzierter Wohnungsbau\nfür öffentlich geförderte Wohnungen\nErster Abschnitt\n§ 72\nSteuerbegünstigter Wohnungsbau\nZulässige Miete und Belastung\n(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund einer                                            § 82\nWirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die Be-                    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen\nwilligungsstelle für die zum Vermieten bestimmten Woh-\nnungen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung der                       ( 1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem\nlaufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kosten-                       30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-\nmiete). In der Genehmigung ist der Mietbetrag zu be-                   fertig werden, sind als steuerbegünstigte Wohnungen\nzeichnen, der sich für die öffentlich geförderten Woh-                 anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne\nnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf                    des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau dieser Woh-\nGrund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua-                   nungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung\ndratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt                       der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für\n(Durchschnittsmiete).                                                  Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Til-\ngungen eingesetzt sind. Voraussetzung ist, daß die\n(2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die ge-                 Wohnungen die in § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflä-\nnehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll ihn                  chengrenzen um nicht mehr als 20 vom Hundert über-\nzugleich darauf hinweisen, daß eine Erhöhung der ge-                   schreiten.\nnehmigten Durchschnittsmiete auf Grund einer Erhö-\n(2) Eine Überschreitung der sich nach Absatz 1 erge-\n4) Der kursiv gedruckte Satzteil in § 70 Abs. 6 ist gegenstandslos.     benden Wohnflächengrenzen ist zulässig,","1110                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\na) wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-        nachträglichen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die\nbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen    Wohnung vom Beginn des Kalenderjahres an als steu-\nerforderlich ist oder                                  erbegünstigt, in dem die Voraussetzungen für die Aner-\nb) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück-          kennung erstmals erfüllt waren.\nsichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürf-       (4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bauherr\nnisse des künftigen Wohnungsinhabers erforderlich      darüber belehrt werden, daß die Miete für die Wohnung\nist oder                                               der Preisbindung nach den Vorschriften des§ 85 unter-\nc) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen            liegt 5 ) und daß bei der Annahme eines verlorenen Zu-\nBauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,        schusses eine Rückerstattungspflicht nach Artikel VI\nAusbau oder Erweiterung oder bei der Schließung        des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungs-\nvon Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige     baugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vor-\nGrundrißgestaltung bedingt ist.                        schriften und über die Rückerstattung von Baukosten-\nzuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\n(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-          rungsnummer 2330-2-4, veröffentlichten bereinigten\nhalts mit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buchstabe a)     Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August\nist für jede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört     1965 (BGBI. I S. 969), besteht.\noder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in\nden Haushalt aufgenommen werden soll, eine Mehrflä-             (5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Woh-\nche bis zu 20 Quadratmetern zulässig. Eine Verminde-        nung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82\nrung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der        über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Be-\nWohnung ist unschädlich. Das gleiche gilt, wenn die         nutzung entspricht. Der Widerruf ist für den Zeitpunkt\nVoraussetzungen für die Zubilligung einer Mehrfläche        auszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechti-\nnach Absatz 2 Buchstabe b später wegfallen.                 genden Voraussetzungen gegeben waren.\n(4) Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegün-\n§ 84\nstigte Wohnungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt\nder Bezugsfertigkeit. Lagen die Voraussetzungen für ei-                                     (weggefallen)\nne Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 im Zeitpunkt\nder Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom Eigentü-                                         § 85   6)\nmer oder seinen Angehörigen selbst genutzte Wohnung\nMiete für steuerbegünstigte Wohnungen\nnachträglich als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn\ndie Voraussetzungen vor Ablauf von acht Jahren nach             ( 1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine vom\nBezugsfertigkeit infolge einer Erhöhung der Personen-       Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete verein-\nzahl des Haushalts erfüllt werden. Das gleiche gilt zu-     bart werden.\ngunsten des Erwerbers einer Wohnung, wenn bei ihm\n(2) Übersteigt die vereinbarte Miete die zur Deckung\ndie Voraussetzungen für eine Anerkennung im Zeit-\nder laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Ko-\npunkt des Erwerbs, jedoch nicht später als acht Jahre\nstenmiete) und beruft sich der Mieter durch schriftliche\nnach Bezugsfertigkeit vorliegen.\nErklärung gegenüber dem Vermieter innerhalb eines\n(5) Die Vorschriften des§ 39 Abs. 6 und 7 finden An-    Jahres nach der Vereinbarung auf die Kostenmiete, so\nwendung.                                                    ist von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Mo-\nnats an die Mietvereinbarung insoweit und solange un-\n(6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen     wirksam, als die vereinbarte Miete die Kostenmiete\nZwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt        übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die vereinbarte Miete\nanzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der            einen Betrag nicht übersteigt, der von der Bundesregie-\nWohnfläche ausschließlich gewerblichen oder berufli-        rung durch Rechtsverordnung bestimmt ist.\nchen Zwecken dient.\n(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der\nMiete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten\n§ 83                            Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit\nAnerkennungsverfahren                     auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den\nQuadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt\n( 1 ) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung      (Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage der Durch-\nals steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die     schnittsmiete ist die Miete für die einzelnen Wohnungen\nfür das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige             unter angemessener Berücksichtigung ihrer Größe, La-\noberste Landesbehörde bestimmt. Der Antrag auf Aner-        ge und Ausstattung zu berechnen. Der Durchschnitt der\nkennung kann von dem. Bauherrn oder mit seiner Einwil-      Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete entsprechen.\nligung von einem Dritten, der an der Anerkennung ein        Die danach für die Wohnung des Mieters, der eine\nberechtigtes Interesse hat, gestellt werden.                schriftliche Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat,\nsich ergebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im Sin-\n(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Baube-      ne des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf\nginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Vorausset-         Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu\nzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten Nut-       gewähren.\nzungsart der geplanten Wohnung vorliegen.\n(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als          5) Zu § 83 Abs. 4 vgl. Fußnote 6 zu § 85.\n6) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt nur noch im Land Berlin gemäß § 18 Abs. 1 des Zweiten\nsteuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes,            Bundesmietengesetzes, dessen im Land Berlin geltende Fassung geändert\nauch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Bei einer           durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1979 (BGBI. I S. 1202).","-----  ---------------------------------------------\nNr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                             1111\n(4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisgebun-              weit nicht zwischen dem Bauherrn und dem Dar-\ndener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundesmieten-                 lehns- oder Zuschußgeber vertraglich etwas anderes\ngesetzes, wenn und solange die Kostenmiete nach Ab-              vereinbart ist,\nsatz 2 verbindlich ist.                                      2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der\nsich aus dem zwischen dem Bauherrn und dem Dar-\nlehns- oder Zuschußgeber vereinbarten Zinssatz er-\ngibt, wobei jedoch der für öffentlich geförderte Woh-\nnungen zulässige Zinssatz nicht unterschritten wer-\nzweiter Abschnitt                           den darf.\nFrei finanzierter Wohnungsbau                   Der Darlehns- oder Zuschußgeber kann der Zusammen-\nfassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen; § 8 b\n§ 86                           Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes\n(weggefallen)                       gilt entsprechend.\n(3) Übersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete\n§ 87                           die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Miete, so ist\nMiete für frei finanzierte Wohnungen             die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Ver-\neinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer-\nAuf Mietverhältnisse über frei finanzierte Wohnungen      statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch\nfinden die Vorschriften über die Preisbildung keine An-      auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren\nwendung (Marktmiete).                                        nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach\nAblauf eines Jahres von der Beendigung des Mietver-\nhältnisses an.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Ab-\nsatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das Be-\nsetzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder Zuschuß-\nDritter Abschnitt                      gebers besteht.\nWohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\ngefördert worden sind\n§ 87 a\nMiete für steuerbegünstigte und frei finanzierte\nWohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln                                       Teil V\ngefördert worden sind\nFörderung des Wohnungsbaues\n( 1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei\nfinanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Woh-\ndurch besondere Maßnahmen\nnungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuß                          und Vergünstigungen\naus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für\nAngehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche                                Erster Abschnitt\nPersonengruppen in öffentlichen Haushalten gesondert          Förderung des steuerbegünstigten Wohnungs-\nausgewiesen worden sind, und ist die für diese Woh-                  baues durch Aufwendungszuschüsse\nnung zu entrichtende Miete niedriger als die nach Ab-\nund Aufwendungsdarlehen\nsatz 2 sich ergebende Kostenmiete, so kann der Ver-\nmieter die Miete durch schriftliche Erklärung gegenüber                                 § 88\ndem Mieter bis zur Kostenmiete erhöhen. Auf die Mieter-\nhöhung sind die §§ 10 und 11 des Wohnungsbindungs-                   Gewährung von Aufwendungszuschüssen\ngesetzes entsprechend anzuwenden; die §§ 22 und 23                            und Aufwendungsdarlehen\ndes Ersten Bundesmietengesetzes und Artikel X § 3               (1) Für Wohnungen, die als steuerbegünstigt aner-\ndes Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-              kannt worden sind, können auf Antrag des Bauherrn Zu-\nwirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht         schüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Auf-\nsind in diesen Fällen nicht mehr anzuwenden. Eine Ver-       wendungen aus Mitteln gewährt werden, die nicht als öf-\neinbarung mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber, nach          fentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten. Dane-\nder der Vermieter nur eine niedrigere als die Kostenmie-     ben sollen auf Antrag des Bauherrn für Darlehen, die zur\nte erheben oder die Miete nur mit dessen Zustimmung          Deckung der Gesamtkosten dienen, Bürgschaften über-\nerhöhen darf, steht der Mieterhöhung nach Satz 1 nicht       nommen werden, für die der Bund Rückbürgschaften\nentgegen.                                                    übernimmt.\n(2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-          (2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarle-\nlichkeitsberechnung nach den für steuerbegünstigte           hen sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn der\nWohnungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei         Antrag bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt\nsind anzusetzen                                              worden ist. Die Gewährung kann allgemein oder im Ein-\n1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich          zelfall für diejenigen Wohnungen ausgeschlossen wer-\naus den Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-         den, die bereits mit anderen Mitteln öffentlicher Haus-\nordnung in der jeweils geltenden Fassung ergibt, so-     halte gefördert worden sind oder gefördert werden.","1112                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brau-  a) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffentlich\nchen die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz                geförderte Wohnungen gelten, und\nnicht auszuweisen. Werden die Aufwendungsdarlehen          b) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrichten-\nnicht ausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeit-          den Zinsen und Tilgungen als laufende Aufwendun-\npunkt des Tilgungsbeginns unter Berücksichtigung von            gen zu berücksichtigen sind.\nZinseszinsen abgezinste Wert der Aufwendungsdarle-\nhen sowie der Beginn der Tilgung und die Höhe des Til-         (4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder\ngungssatzes zu vermerken. Bei der Abzinsung ist von        Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach\neinem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.             den Absätzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; für deren Er-\nSatz 1 gilt nicht für die Aufstellung einer Übersicht (Bi- mittlung gelten die für die Vergleichsmiete maßgeben-\nlanz) des Vermögensstandes zur Feststellung der Über-      den Vorschriften entsprechend.\nschuldung; im übrigen wird durch die Inanspruchnahme\nvon Aufwendungsdarlehen eine Überschuldung im Sin-\nne der handels- und konkursrechtlichen Vorschriften\nnicht herbeigeführt, wenn der Darlehnsgläubiger des                                   § 88c\nBauherrn mit diesem vereinbart, mit seiner Forderung                  Wegfall der Aufwendungszuschüsse\nhinter die Forderung aller anderen Gläubiger in der Wei-                   und Aufwendungsdarlehen\nse zurückzutreten, daß sie nur aus künftigen Gewinnen\noder aus seinem die sonstigen Verbindlichkeiten über-          (1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann\nsteigenden Vermögen bedient zu werden braucht.             für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr\noder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach\n§ 88 a oder§ 88 b begründete Verpflichtung verstoßen\nhat. Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen\n§ 88a\nworden ist, sind diese zurückzuerstatten. Der Widerruf\nZweckbestimmung der Wohnungen                   berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach\n§ 88 a Abs. 2.\n( 1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse\nund Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die           (2) Aufwendungsdarlehen können fristlos gekündigt\ngeförderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum        werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger\nGebrauch überlassen werden,                                schuldhaft gegen eine nach § 88 a oder § 88 b begrün-\ndete Verpflichtung verstoßen hat. Die Kündigung kann\na) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich ge-\nauf die Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens be-\nförderte Wohnung freimachen, oder\nschränkt werden, die während der Dauer des Verstoßes\nb) deren Gesamteinkommen die in§ 25 bestimmte Ein-         ausgezahlt worden sind. Die Kündigung berührt nicht\nkommensgrenze nicht um mehr als 40 vom Hundert         die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88 a Abs. 2.\nübersteigt.\n(3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfol-\n(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den       ger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausste-\nZeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung    hender Aufwendungszuschüsse, so endet die Zweck-\nder Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.          bestimmung mit Ablauf des Zeitraumes, für den sich\ndurch die Gewährung der Zuschüsse die laufenden Auf-\nwendungen vermindern. Verzichtet der Bauherr oder\n§ 88 b                          sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Aus-\nzahlung noch ausstehender Teilbeträge eines Aufwen-\nKostenmiete\ndungsdarlehns, so verkürzt sich die Dauer der Zweck-\n(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse         bestimmung nach § 88 a Abs. 2 um den Zeitraum, für\nund Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr für die      den auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höch-\nDauer der Zweckbestimmung zu verpflichten, die geför-      stens um drei Jahre. Wird das Aufwendungsdarlehen\nderte Wohnung höchstens zu einem Entgelt zu vermie-       ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu-\nten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur     rückgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der\nDeckung der laufenden Aufwendungen erforderliche          Rückzahlung.\nMiete (Kostenmiete) nicht übersteigt.\n(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet\n§ 88d\nund übersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete,\nso ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die       Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen\nVereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzu-                    für Wohnbesitzwohnungen\nerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An-\nAufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen\nspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier\nJahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens     zum Bau von Wohnbesitzwohnungen dürfen dem Bau-\nträger nur unter den in § 33 bezeichneten Vorausset-\nnach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Miet-\nzungen bewilligt werden. Der Bauträger hat sich ent-\nverhältnisses an.\nsprechend den Vorschriften der§§ 62 a bis 62 g für die\n(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Ände-    Dauer der Zweckbestimmung mit der Maßgabe zu ver-\nrung gelten die Vorschriften des§ 72 Abs. 1 und 2 die-     pflichten, daß die Wohnberechtigung nach § 88 a zu be-\nses Gesetzes und der§§ 8 a bis 11 des Wohnungsbin-         stimmen ist. Verstößt der Bauträger gegen diese Ver-\ndungsgesetzes sowie die zu deren Durchführung ergan-       pflichtungen, so ist § 88 c Abs. 1 und 2 entsprechend\ngenen Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß       anzuwenden.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                            1113\nZweiter Abschnitt                       Vorschriften als Erschließungsbeiträge zu entrichten\nverpflichtet sind. Die Länderregierungen werden er-\nBaulandbereitstellung                     mächtigt, nähere Vorschriften durch Rechtsverordnung\n§ 89                             zu erlassen.\nBeschaffung von Bauland                        (3) Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffentli-\nche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzierung der Er-\n(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,          schließung geeigneter Flächen als Bauland für den öf-\nsonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen    fentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbeson-\nRechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Un-    dere für Familienheime bewilligt werden (Baulander-\nternehmen haben zur Erreichung der in § 1 bestimmten       schließungsdarlehen). Über den Antrag der Gemeinde\nZiele die Aufgabe, geeignete ihnen gehörende Grund-       entscheidet die für das Wohnungs- und Siedlungswe-\nstücke als Bauland für den Wohnungsbau zu angemes-        sen zuständige oberste Landesbehörde. Die Mittel, die\nsenen Preisen zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu über-    als Baulanderschließungsdarlehen bewilligt werden,\nlassen oder als Bauland ungeeignete Grundstücke zum       dürfen 5 vom Hundert der jährlich dem Land für die För-\nAustausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen.       derung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung\nSie haben bevorzugt geeignetes Bauland für den sozia-     stehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten.\nlen Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit\nFamilienheimen, zu überlassen oder als Bauland unge-           (4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur bewil-\neignete Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes          ligt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland\nBauland bereitzustellen.                                   für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau,\ninsbesondere für Familienheime, nicht zur Verfügung\n(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Aufga-       steht, die Kosten der Erschließung den Vorschriften des\nbe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebau-        Absatzes 1 entsprechen und von der Gemeinde nicht\nung mit Familienheimen, geeignete Grundstücke zu be-       aus eigenen Mitteln oder ohne wesentliche Kostenerhö-\nschaffen, im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmun-       hung in sonstiger Weise getragen werden können. Für\ngen baureif zu machen und als Bauland Bauwilligen zu       die Beschaffung und Herstellung von Verkehrsflächen,\nEigentum oder in Erbbaurecht zu überlassen.                die nicht überwiegend dem Anliegerverkehr der Bewoh-\n(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordne-        ner der Familienheime dienen sollen, darf ein Bauland-\nten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechts-      erschließungsdarlehen nicht bewilligt werden.\nverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine Bebau-           (5) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung\nung mit Familienheimen geeignete Flächen in einem so       die Gemeinde ein Baulanderschließungsdarlehen erhal-\nausreichenden Umfange auszuweisen, daß die vorran-         ten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilli-\ngige Förderung des Baues von Familienheimen entspre-       gung des Darlehens mit Wohnungen des öffentlich ge-\nchend den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt        förderten sozialen Wohnungsbaues, insbesondere mit\nwerden kann.                                               Familienheimen bebaut, so kann die Rückzahlung des\n(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau-        Darlehens verlangt werden.\ngrundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem\nFamilienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines\ngeeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu unter-\nstützen.\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sol-\nlen den zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderli-\nDritter Abschnitt\nchen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur\nSicherung ihrer Kaufpreisforderung bestellten Grund-            Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen\npfandrecht, namentlich einer Restkaufgeldhypothek,\noder vor einem für die Bestellung eines Erbbaurechts                                  § 91\nausbedungenen Erbbauzins einräumen.\nMaßnahmen zur Baukostensenkung\n(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergelei-\ntet werden.                                                    (1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der\nRationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundes-\nregierung\n§ 90\na) die Bauforschung,\nBaulanderschließung\nb) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bau-\n( 1) An die Baulanderschließung, namentlich den Stra-        teile,\nßenbau, sollen keine höheren Anforderungen gestellt\nwerden, als es im Rahmen der Gesamtplanung zur             c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile.\nzweckmäßigen Erschließung unter Berück!ichtigung               (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nder Erfordernisse der Bauvorhaben notwendig ist. Dies      Rechtverordnung Vorschriften zu erlassen über\ngilt für einmalige und laufende Abgaben.\na) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,\n(2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungsbau\nErschließungskosten nur bis zu der Höhe verlangen          b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normen-\noder vereinbaren, die die Eigentümer der anliegenden            ausschusses,\nGrundstücke nach den für Anliegerleistungen geltenden      c) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.","1114                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVierter Abschnitt                           bäude und Außenanlagen. Dieser Teil des Einheits-\nwertanteils der Gebäude und Außenanlagen ist wäh-\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen\nrend der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnis-\nsen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte\n§ 92                               bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren nach\ndem Verhältnis der Jahresrohmieten und bei einer\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen,\nBewertung im Sachwertverfahren nach dem Verhält-\ndie bis zum 31. Dezember 1973\nnis des umbauten Raumes zu bestimmen. Wohnun-\nbezugsfertig geworden sind\ngen, für die der Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen\n( 1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder       ist oder bei denen die Voraussetzungen für die\nsteuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte Wohnun-             Grundsteuervergünstigung vorzeitig weggefallen\ngen), die bis zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig ge-          sind, gehören zu den nichtbegünstigten Wohnungen.\nworden sind, darf die Grundsteuer auf die Dauer von\nIn den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu\nzehn Jahren nur nach dem Steuermeßbetrag erhoben\nverfahren.\nwerden, der maßgebend war, bevor die begünstigten\nWohnungen geschaffen worden sind. Die Vorschriften           (3) Wird für ein Grundstück bereits die Grundsteuer-\nder§§ 16, 17 und 18 des Grundsteuergesetzes finden        vergünstigung nach § 92 gewährt und werden auf die-\ninsoweit keine Anwendung.                                 sem Grundstück nach dem 31 . Dezember 1973 weitere\n(2) Befinden sich auf einem Grundstück außer begün-    begünstigte Wohnungen neu geschaffen, so bestimmt\nstigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerb-          sich die Grundsteuervergünstigung für diese Wohnun-\nliche oder sonstige Räume, so ist für Veranlagungszeit-   gen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergünstigung für\npunkte vom 1 . Januar 1974 an der nach Absatz 1 maß-      die bis zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworde-\ngebende Steuermeßbetrag um den Betrag zu erhöhen,         nen Wohnungen entfällt, nach § 92, für den restlichen\nder auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume         Vergünstigungszeitraum nach den Absätzen 1 und 2.\nentfällt, soweit sie nicht bereits in dem Steuermeßbe-        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Grundstücke im Sin-\ntrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind. Dieser Betrag ist  ne des Bewertungsgesetzes und für Betriebsgrund-\nauf Grund des für die Zeit ab 1. Januar 1974 jeweils gel-  stücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs-\ntenden Einheitswerts in der Weise zu ermitteln, daß die    gesetzes.\nnach dem Grundsteuergesetz jeweils maßgebende\nSteuermeßzahl auf den Teil des Einheitswertanteils der        (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nGebäude und Außenanlagen angewendet wird, der auf          Wohnheime, die nach dem 31 . Dezember 1973 bezugs-\ndie nichtbegünstigten Wohnungen und Räume entfällt.        fertig geworden sind.\n§ 92 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 6 und 7 gilt ent-\nsprechend.                                                    (6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\nbegünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnun-\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-   gen entfallende Teil des Wohnungswerts(§ 47 des Be-\nsprechend für Wohnheime, die bis zum 31. Dezember          wertungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren bei\n1973 bezugsfertig geworden sind.                          der Bemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu las-\nsen. Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich\nwährend der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnis-\nsen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte\n§ 92 a                          nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten. Einern Be-\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen,            trieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein Betriebs-\ndie nach dem 31. Dezember 1973                 grundstück im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewer-\nbezugsfertig geworden sind                 tungsgesetzes gleich.\n(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder       (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil\nsteuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte Wohnun-          des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren\ngen), die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig ge-      ermittelt.\nworden sind, bemißt sich der Steuermeßbetrag der\nGrundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach\ndem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der\n§ 93\nauf den Grund und Boden entfällt (Bodenwertanteil). In\nden Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu ver-            Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung\nfahren.\n(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 oder\n§ 92 a ist zu gewähren, wenn vorgelegt wird\n(2) Befinden sich auf dem Grundstück außer begün-\nstigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerb-           a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der Be-\nliche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuer-          scheid der Bewilligungsstelle über die Bewilligung öf-\nmeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jah-          fentlicher Mittel,\nren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Ein-\nb) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerken-\nheitswerts, der sich zusammensetzt aus\nnungsbescheid nach § 82,\n1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und                   c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das\n2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räu-            Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober-\nme entfallenden Teil des Einheitswertanteils der Ge-      sten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                                1115\nStelle darüber, daß die in § 15 bestimmten Voraus-           (2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in § 7 c\nsetzungen vorliegen.                                     des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, zu be-\nscheinigenden Voraussetzungen gegeben sind und\n(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbe-         wenn vorliegt\nscheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die\nGewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsächli-         a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der Be-\ncher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt           scheid der Bewilligungsstelle über die Bewilligung öf-\nnicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und                fentlicher Mittel,\nFinanzgerichte.                                               b) bei einer anderen Wohnung der Anerkennungsbe-\nscheid nach § 82.\n§ 94                                (3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die Gewäh-\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung           rung der Einkommensteuervergünstigung in tatsächli-\ncher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt\n(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 oder          nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und\n§ 92 a beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf        Finanzgerichte.\ndas Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Woh-\nnung oder das Wohnheim bezugsfertig geworden ist. In\nden Fällen des § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die                                      § 96\nGrundsteuervergünstigung mit dem 1. Januar des Ka-\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen\nlenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraus-\nsetzungen für die Anerkennung erstmals erfüllt waren.            (1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\ndie Gewährung von Steuer- oder Gebührenvergünsti-\n(2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Ablauf\ngungen oder von sonstigen besonderen Vorteilen für die\ndes zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Be-\nKleinsiedlung davon abhängig gemacht ist, daß die\nzugsfertigkeit der begünstigten Wohnung folgt.\nKleinsiedlung als solche anerkannt ist, gilt der nach den\n(3) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuer-      Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bescheid der Be-\nvergünstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jah-        willigungsstelle über die Bewilligung öffentlicher Mittel\nren ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Ver- als Anerkennung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln ge-\ngünstigung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjah-          förderten Siedlerstellen kann die Anerkennung als\nres, das auf den Fortfall der Voraussetzungen folgt.        Kleinsiedlung durch die zuständige Bewilligungsstelle\nausgesprochen werden, wenn die sachlichen Voraus-\n(4) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-       setzungen für eine Bewilligung öffentlicher Mittel vor-\nstigung fallen bei steuerbegünstigten Wohnungen fort,       liegen.\nwenn der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 5 wi-\nderrufen wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in             (2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vorschriften\ndem Widerrufsbescheid bezeichnet ist.                       dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach\nAbsatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt worden\n(5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-\nsind, sind Kleinsiedlungen im Sinne des§ 20 des Kapi-\nstigung fallen bei öffentlich geförderten Wohnungen fort,\ntels II des Vierten Teils der Dritten Verordnung des\nwenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohnflä-\nReichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (RGBI. 1\nchengrenze des § 82 überschritten wird, und zwar von\nS. 537, 551 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 Buch-\ndem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbescheid\nstabe e des Steueränderungsgesetzes 1966 vom\nder Bewilligungsstelle bezeichnet ist.\n23. Dezember 1966 (BGBI. I S. 702).\n§ 94a                                (3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die\nGewährung einer Steuer- oder Gebührenvergünstigung\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung\nfür die Kleinsiedlung davon abhängig gemacht, daß ein\nDas Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf             Kleinsiedlungsträger das Siedlungsverfahren durch-\ndessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für wel-       führt, so genügt es bei Eigensiedlungen, deren Bau nach\nchen Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach             den Vorschriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert\nden §§ 92 bis 94 gewährt wird oder gewährt worden ist;       wird oder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen\ndem Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, von        anerkannt worden sind, daß ein Kleinsiedlungsträger\nwann ab auf eine solche Vergünstigung verzichtet wor-        ( § 58 Abs. 1) als Betreuer eingeschaltet worden ist.\nden ist.\n§ 95\nBescheinigung                                               fünfter Abschnitt\nfür die Einkommensteuervergünstigung\nVergünstigungen\n(1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in§ 7 c des                    in der Wohnraumbewirtschaftung\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten Vorausset-                             bei vorhandenem Wohnraum\nzungen für die Gewährung der Einkommensteuerver-\ngünstigung wird von der für das Wohnungs- und Sied-\nlungswesen zuständigen obersten Landesbehörde oder                                    §§ 97 und 98\nder von ihr bestimmten Stelle ausgestellt.                                            (weggefallen)","1116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nTeil VI                               (3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem\nGesetz andere Gerichte als die allgemeinen Verwal-\nErgänzungs-, Durchführungs-                         tungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen\nund Überleitungsvorschriften                       werden können, behält es hierbei sein Bewenden.\n§ 103\nErster Abschnitt                             Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen\nErgänzungsvorschriften                                       bei Eigentumswohnungen\nSollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum Bau\n§ 99\nvon Eigentumswohnungen gewährt werden, so soll von\nGleichstellungen                        einer Gesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte\nabgesehen werden, sofern nicht wichtige Gründe ent-\n(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes       gegenstehen.\nsteht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem Grund-\nstück, das Wohnungserbbaurecht dem Wohnungsei-\ngentum gleich.\n(2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen\nVorschriften gelten für einzelne Wohnräume entspre-                             Zweiter Abschnitt\nchend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner                  Durchführungsvorschriften\nVorschriften etwas anderes ergibt.\n§ 100                                                         § 104\nAnwendung                                                     Vorschriften\nvon Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes                      über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln\nSoweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge-            Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nsetzes die in den §§ 2, 5, 7, 9 bis 12 a und 13 bis 17 be-  verordnung den Kapitalsammelstellen die Verpflichtung\nstimmten Begriffe verwendet werden, sind diese Be-           aufzuerlegen, einen bestimmten Teil ihrer Mittel, die im\ngriffsbestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in        Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zur\njenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes          langfristigen Anlage bestimmt und geeignet sind, gemäß\nbestimmt ist.                                                den gesetzlichen Vorschriften und Satzungsbestim-\nmungen für die Finanzierung des Wohnungsbaues ein-\n§ 101                             zusetzen.\nSondervorschriften für die Stadtstaaten                                         § 105\n(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen                     Ermächtigung der Bundesregierung\nund Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin,                zum Erlaß von Durchführungsvorschriften\nHamburg und Bremen Abweichungen von den Bestim-\nmungen des § 26 Abs. 1 bis 3 und des § 30 zuzulassen.           ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent-\nlich geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen\n(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gel-      durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung\nten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als Ge-           dieses Gesetzes zu erlassen über\nmeinden.\na) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre Si-\n§ 102\ncherung sowie die Belastung und ihre Berechnung;\nRechtsweg                            b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und Be-\nwirtschaftungskosten und deren Höchstsätze sowie\n( 1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus        die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz der\ndiesem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungs-             Eigenleistung;\nrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig-      c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung;\nkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung\nöffentlicher Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften          d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie\nund Gewährleistungen und auf Zulassung eines Betreu-             von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen.\nungsunternehmens ( § 37 Abs. 2).                             In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße An-\n(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus     wendung der Vorschriften dieser Rechtsverordnung für\ndiesem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche          die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne des Ersten\nRechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig-      Bundesmietengesetzes bestimmt werden.\nkeiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilli-            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent-\ngung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträgen, aus        lich geförderte Wohnungen durch Rechtsverordnung\nübernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen               Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu er-\nsowie für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und         lassen über\neinem Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und\nfür Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem         a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz\nBetreuungsunternehmen (§ 37 Abs. 3).                             öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Stei-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                            1117\ngerung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozia-                sten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf\nlen Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirt-                    Antrag als Familienheime anzuerkennen, wenn sie den in\nschaftlichkeit der Wohnungen dienen;                               § 7 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Vorausset-\nzungen entsprechen. Öffentlich geförderte Eigentums-\nb) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen\nwohnungen, auf die die Vorschriften des Ersten Woh-\nöffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur\nnungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als\nDeckung der laufenden Aufwendungen, als Zinszu-\neigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen,\nschüsse oder als Annuitätsdarlehen bewilligt werden\nwenn sie den in§ 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Vorausset-\nkönnen.\nzungen entsprechen. Die Anerkennung erfolgt durch die\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-                  Stelle, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswe-\nführung dieses Gesetzes und des § 31 a des Mieter-                       sen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Anträ-\nschutzgesetzes 7 ) durch Rechtsverordnung nähere Vor-                    ge nach den Sätzen 1 und 2 können nur bis zum 31. De-\nschriften darüber zu erlassen, unter welchen Voraus-                     zember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine Aus-\nsetzungen und von welchem Zeitpunkt an einer Woh-                        schluBfrist.\nnung die Eigenschaft als öffentlich geförderter, steuer-                    (2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-\nbegünstigter oder frei finanzierter Wohnung zukommt                      nutzten Eigentumswohnungen darf von der Anerken-\nund unter welchen Voraussetzungen und zu welchem                         nung ab eine Erhöhung des Zinssatzes, der für das der\nZeitpunkt die Wohnung diese Eigenschaft verliert.                        nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche Bau-\ndarlehen bestimmt worden ist, oder eine Verzinsung für\n§ 106                              das zinslos gewährte Baudarlehen nicht gefordert wer-\nden; eine Erhöhung der Tilgung darf, abgesehen von der\nErmächtigung der Landesregierungen                           Erhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor Ablauf\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften                        der Zeit nicht gefordert werden, die für eine planmäßige\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, nähere                      Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem Til-\nBestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2                      gungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.\nbezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bun-                       (3) (weggefallen)\ndesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch\nmacht.                                                                      (4) Auf öffentlich geförderte Eigenheime, Eigensied-\nlungen und eigengenutzte Eigentumswohnungen, die\n§ 107\nnach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind\nZustimmung des Bundesrates                             und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden\nzu Rechtsverordnungen                            ist, finden die Vorschriften der§§ 69 und 70 über die Ab-\nlösung des öffentlichen Baudarlehens und über die Tra-\nDie Rechtsverordnungen der Bundesregierung und\ngung des Ausfalls entsprechende Anwendung, soweit\ndes Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und\nAblösungen nach dem 31 . August 1965 erfolgen.\nStädtebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes\nerlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bun-                           (5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossen-\ndesrates.                                                                schaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen\nMitteln gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz\nnach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften\ndes § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, so-\nDritter Abschnitt                            weit Veräußerungen nach dem 31. August 1965 erfol-\nÜberleitungsvorschrlften                            gen.\n§ 108                                                         § 110\nAllgemeine Oberleltungsvorschrlft                                              (weggefallen)\n( 1) Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem\n20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die                                                § 111\ndieses Gesetz nach§ 4 nicht anzuwenden ist, finden die\nVorschriften der§§ 109 bis 116 dieses Gesetzes unter                              Oberleltungsvorschrlften für Wohnungen,\nden dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.                                      die mit Wohnungsfürsorgemitteln\ngefördert worden sind\n(2) (weggefallen)\nDie Vorschriften des§ 87 a finden entsprechende An-\n§ 109                              wendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemitteln\ngeförderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948\nÜberleltungsvorschriften\nbezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz\nfür öffentlich geförderte Eigenheime,                       nach § 4 nicht anzuwenden ist.\nKleinsiedlungen, Kaufeigenheime\nund Eigentumswohnungen\n8                                                                                          § 112\n( 1 ) ) Öffentlich geförderte Eigenheime, Kleinsiedlun-\ngen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschriften des Er-                                       Verweisungen\n(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n7\nDer kursiv gedruckte Satzteil in § 105 Abs. 3 ist gegenstandslos.\n)\nauf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes\n8\n) § 109 Aos. 1 ist infolge Fristablaufs gegenstandslos.                verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die ent-","1118                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nsprechenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes,            (3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten\nsoweit es sich handelt                                      Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980\ndurch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengren-\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um        zen des§ 82 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buch-\nneugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentli-         stabe bin der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung\nchen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956        überschritten worden, ist insoweit§ 83 Abs. 5 nicht an-\nbewilligt worden sind oder bewilligt werden,            zuwenden, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fas-\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh-         sung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 ein-\nnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach          gehalten sind.\ndem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder           (4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche\nbezugsfertig wird.                                      Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach\n(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die          § 82 Abs. 4 in der Fassung des Wohnungsbauände-\ndie Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-         rungsgesetzes 1 980 bereits vor Inkrafttreten des Ände-\nzuwenden sind, auch die Vorschriften der §§ 109 bis         rungsgesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend\n116 des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, be-         von § 83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1 . Januar 1980\nziehen sich Verweisungen auf das Erste Wohnungsbau-         an auszusprechen. In diesen Fällen beginnt die Grund-\ngesetz auch auf die entsprechenden anzuwendenden            steuervergünstigung abweichend von § 94 Abs. 1\nVorschriften des vorliegenden Gesetzes.                     Satz 2 mit dem 1. Januar 1980.\n(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften                                   § 115\nauf die Vorschrift des§ 25 dieses Gesetzes verwiesen\n(weggefallen)\nwird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils gelten-\nde Fassung.\n§ 115 a\n(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die An-\nwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor-           Überleltungsvorschriften für AnnuitätszuschOsse\nschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.                   Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum\n31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuitätszu-\nschüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geför-\n§ 113                             derten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung\nOberleitungsvorschrlften für Wohnungen               und hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften\nzugunsten von Wohnungsuchenden                   der§§ 88 a und 88 bin der bis zum 31. Dezember 1971\nmit geringem Einkommen                      geltenden Fassung weiter.\nVorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\n§ 115 b\nfür Wohnungsuchende mit geringem Einkommen aus-\ngesprochen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an un-          Überleitungsvorschriften für Wohnbesitzwohnungen\nwirksam.\nFür die Anwendung des Artikels 6 des Gesetzes zur\nFörderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im\n§ 114                             sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (BGBI. 1\nS. 737) gelten als Wohnbesitzwohnungen im Sinne des\nÜberleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen           § 1 2 a auch diejenigen Wohnungen, die vor dem 1 . April\nund die nachträgliche Anerkennung                1976 errichtet worden sind und die Voraussetzungen\neiner Wohnung als steuerbegünstigt                des § 1 2 a erfüllen. Sind für den Bau dieser Wohnungen\n(1) Die Vorschriften des§ 39 Abs. 1 in der Fassung       öffentliche Mittel bewilligt worden, so sind die Vorschrif-\ndes Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom                   ten der§§ 62 a bis 62 f anzuwenden, wenn vertraglich\n20. Februar 1980 (BGBI. 1S. 159) sind für neugeschaf-      sichergestellt ist, daß der Bauträger den Bewerbern\nfenen Wohnraum anzuwenden, für den die öffentlichen         Wohnbesitz nach Maßgabe der §§ 12 a, 12 b und 62 a\nMittel erstmalig nach dem 30. April 1980 bewilligt wer-     bis 62 g einräumt.\nden. Die Vorschriften des§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit                                  § 116\n§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe bin der in Satz 1 bezeich-\nneten Fassung sowie die Vorschriften des§ 82 Abs. 2                       Sondervorschriften für Berlin\nund 3 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsge-               Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervorschrif-\nsetzes 1980 sind für neugeschaffenen Wohnraum an-           ten:\nzuwenden, der nach dem 30. April 1980 bezugsfertig\ngeworden ist oder bezugsfertig wird.                        1. § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, daß die\ndort genannten Beträge um 20 vom Hundert erhöht\n(2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei       werden.\nWohnungen, bei denen vor dem 1 . Mai 1980 durch Aus-\nbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des§ 39         2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, daß\nin der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne            die zuständige oberste Landesbehörde eine Über-\nZustimmung der Bewilligungsstelle überschritten wor-            schreitung der in§ 25 bestimmten Einkommensgren-\nden sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund       ze um mehr als 40 vom Hundert zulassen kann.\nnicht zurückgefordert werden, wenn die Wohnflächen-         3. § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 4 und § 111 gelten mit der\ngrenzen des § 39 in der Fassung des Wohnungsbauän-              Maßgabe, daß jeweils das Datum „20. Juni 1948''\nderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.                          durch das Datum „24. Juni 1948\" ersetzt wird.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1980                           1119\nTeil VII                                                 §§ 118 bis 124\n(weggefallen)\nÄnderung anderer Gesetze\n§ 117\nÄnderung des Gesetzes\nund der Durchführungsverordnung                                             Teil VIII\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen\nSchi ußvorschriften\n( 1 ) § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940\n§ 125\n(RGBI. I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-                                    Berlin-Klausel\nnungswesen vom 23. Juli 1940 (RGBI. I S. 10 12) werden\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\naufgehoben. 9 )\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder Or-                Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ngane der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit Rück-            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nsicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften              Dritten Überleitungsgesetzes.\nWiederkaufsrechte oder Rechte aus Vertragsstrafen\neingeräumt worden sind, verstoßen nicht gegen die sich\naus dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und der                                          § 125 a\ndazu ergangenen Durchführungsverordnung ergeben-                                  Geltung im Saarland\nden Pflichten, wenn sie diese Rechte nicht ausüben\noder wenn sie darauf verzichten. Rechte und Pflichten               (1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2,\nder gemeinnützigen Wohnungsunternehmen oder der                  nicht im Saarland.\nOrgane der staatlichen Wohnungspolitik aus der Aus-                (2) Die Vorschriften der§§ 18 und 19 gelten auch für\ngabe von Reichsheimstätten bleiben unberührt.                    das Saarland.\n(3) (weggefallen)\n§ 126\n9) Vollzogene Aufhebungsvorschrift.                                                    (Inkrafttreten)"]}