{"id":"bgbl1-1980-42-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":42,"date":"1980-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_42.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)","law_date":"1980-07-29T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausga~e: Bonn, den 2. August 1980                                         1071\nVerordnung\nüber gefährliche Arbeitsstoffe\n(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) *)\nVom 29. Juli 1980\n1n h altsverzei eh nis\nErster Abschnitt                                  § 24  Gewerbeordnung\nGemeinsame Vorschriften                                 § 25  Gesetz über gesundheitsschädliche oder\nfeuergefährliche Arbeitsstoffe\n§   1 Begriffsbestimmungen\n§ 26 Arbeitszeitordnung\n§   2 Auskunftspflicht\nZweiter Abschnitt                                                        Sechster Abschnitt\nInverkehrbringen der gefährlichen Arbeitsstoffe                                             Schlußvorschriften\n§   3    Anwendungsbereich                                                     § 27  Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe\n§   4    Verpackung der Stoffe und Zubereitungen                               § 28  Übergangsvorschriften\n§   5    Kennzeichnung der Stoffe                                              § 29  Berlin-Klausel\n§   6    Kennzeichnung der Zubereitungen                                       § 30  Inkrafttreten\n§   7    Beizufügende Mitteilungen\n§   8    Anforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe                              Anhang 1 *)\n§   9    Verkehrsrechtliche Vorschriften über die Beförderung                  Anhang 1 Nr. 1.1 Stoffe\ngefährlicher Güter                                                    Anhang 1 Nr. 1.2 Gefahrensymbole und Gefahren-\n§  10 Ausnahmen im Einzelfall                                                                      bezeichnungen\nAnhang 1 Nr. 1.3 Hinweise auf die besonderen\nDritter Abschnitt                                                     Gefahren (R-Sätze)\nUmgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen                            Anhang 1 Nr. 1.4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)\n§ 11     Anwendungsbereich                                                     Anhang 1 Nr. 1.5 Apparate und Verfahren zur Bestimmung\nder Flammpunkte der flüssigen Stoffe und\n§ 12    Schutzmaßnahmen                                                                           Zubereitungen\n§ 13    Verpackung und Kennzeichnung                                          Anhang 1 Nr. 2.1 Zubereitungen, die giftige oder gesund-\n§ 14    Beschäftigungsverbote                                                                     heitsschädliche Lösemittel enthalten\n§ 15    Behördliche Anordnungen                                               Anhang 1 Nr. 2.2 Zubereitungen, die als Anstrichmittel, Lak-\nke, Druckfarben, Klebstoffe und dgl. ver-\nVierter Abschnitt                                                      wendet werden sollen\nAnhang 1 Nr. 2.3 Arsenhaltige Zubereitungen\nAllgemeine Vorschriften\nüber die gesundheitliche Überwachung                             Anhang 1 Nr. 2.4 Schmälzmittel und geschmälzte\nFaserstoffe\n§ 16     Ermächtigte Ärzte\n§ 17     Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen                            Anhang II*)\n§ 18 Behördliche Entscheidung\nAnhang II Nr. 1     Krebserzeugende Arbeitsstoffe\n§ 19 Gesundheitskartei und Aufbewahren der\nAnhang II Nr. 2     Tetrachlorkohlenstoff,\närztlichen Bescheinigungen\nTetrachlorethan und Pentachlorethan\n§ 20 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung\nAnhang  II Nr.  3   Strahl mittel\nder Vorsorgeuntersuchungsfristen\nAnhang  II Nr.  4   Thomasphosphat\n§ 21 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung\nAnhang  II Nr.  5   Blei\nAnhang  II Nr.  6   Fluor\nFünfter Abschnitt\nAnhang  II Nr.  7   Oberflächenbehandlung in Räumen und\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                                 Behältern\n§ 22     Jugendarbeitsschutzgesetz                                             Anhang II Nr. 8     Silikogener Staub\n§ 23 Mutterschutzgesetz                                                        Anhang II Nr. 9     Magnesium\nAnhang II Nr. 10    Schmälzmittel und geschmälzte\nFaserstoffe\n*) Die Anhänge I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundes-\nAnhang II Nr. 11    Ammoniumnitrat\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der\nAnlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.                             Anhang II Nr. 12    Antifouling-Farben","1072                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAuf Grund                                                        f)  explosionsgefährlich,\ndes § 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder             g)  brandfördernd,\nfeuergefährliche Arbeitsstoffe in der im Bundesgesetz-           h)  hochentzündlich,\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-2, veröffentlich-         i)  leicht entzündlich,\nten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129\nj)  entzündlich,\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Wirtschaft und                            k)  krebserzeugend,\n1)  fruchtschädigend,\nauf Grund                                                        m)  erbgutverändernd oder\nn)  auf sonstige Weise für den Menschen gefährlich;\n- der §§ 1 20 e und 139 h der Gewerbeordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978             5. Inverkehrbringen:\n(BGBI. 1 S. 97),                                             das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger\n- des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 16 Abs. 3 der Arbeits-·          Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abga-\nzeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-       be an andere;\nderungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten        6. Umgang:\nFassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des              Herstellen oder Verwenden;\nGrundgesetzes,\n7. Herstellen:\n- des§ 26 Nr. 2 und des§ 72 Abs. 4 des Jugendarbeits-\nauch Gewinnen;\nschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965),\n8. Verwenden:\n- des§ 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fas-\nGebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren,\nsung der Bekanntmachung vom 18. April 1968\nBe- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,\n(BGBI. I S. 315),\nVernichten und innerbetriebliches Befördern;\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                9. Verpackung:\nUmhüllung oder Behältnis, ausgenommen Transport-\nbehälter oder Fahrzeuge zur Beförderung von gefähr-\nErster Abschnitt                           lichen Arbeitsstoffen im öffentlichen Verkehr, wenn\ndie Transportbehälter oder Fahrzeuge nicht beim\nGemeinsame Vorschriften\nEmpfänger verbleiben.\n§ 1\n§2\nBegriffsbestimmungen\nAuskunftspflicht\nIm Sinne dieser Verordnung ist:\n(1) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr\n1 . gefährlicher Arbeitsstoff:                               bringt oder mit solchen Stoffen umgeht, hat über ihre Zu-\nein gefährlicher Stoff, aus dem oder mit dessen Hilfe   sammensetzung den zuständigen Behörden auf Verlan-\noder eine gefährliche Zubereitung, aus der oder mit      gen innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskunft\nderen Hilfe Gegenstände erzeugt oder Leistungen er-      zu geben, soweit das zur Durchführung dieser Verord-\nbracht werden; gleichgestellt sind Erzeugnisse, die      nung erforderlich ist.\ngefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen\nenthalten;                                                  (2) Die Auskunftspflicht gilt als erfüllt, wenn der Her-\nsteller oder derjenige, der die gefährlichen Arbeitsstoffe\n2. Stoff:                                                    in den Verkehr bringt, den zuständigen Behörden die er-\nein chemisches Element oder eine chemische Ver-         forderliche Auskunft unmittelbar gibt.\nbindung, nicht weiter be- oder verarbeitet, ein-\nschließlich der Verunreinigungen und der für die Ver-\nmarktung erforderlichen Hilfsstoffe;\nzweiter Abschnitt\n3. Zubereitung:\nInverkehrbringen der gefährlichen Arbeitsstoffe\nein Gemisch, ein Gemenge oder eine Lösung von\nStoffen, nicht weiter be- oder verarbeitet, einschließ-\nlich der Verunreinigungen und der für die Vermark-\n§3\ntung erforderlichen Hilfsstoffe;                                            Anwendungsbereich\n4. gefährlich:                                                  (1 ) Der zweite Abschnitt gilt für\nein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehre-    1. die Stoffe, die in Anhang I Nr. 1.1 und in Anhang II Nr.\nren der nachfolgenden Eigenschaften:                         1.1.1 dieser Verordnung aufgeführt sind,\na) sehr giftig,                                          2. die Zubereitungen, die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und\nb) giftig,                                                   in Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführt\nc) mindergiftig (gesundheitsschädlich),                      sind,\nd) ätzend,                                               wenn sie dazu bestimmt sind, als Arbeitsstoffe verwen-\ne) reizend,                                              det zu werden, und wenn sie gewerbsmäßig oder selb-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980                               1073\nständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unterneh-                       stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-\nmung in den Verkehr gebracht werden. Ein Erzeugnis,                      licher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI.\nbei dem bei der Verwendung Stoffe oder Zubereitungen                     EG Nr. L 360 S. 1),\nentstehen, die die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe             c) Richtlinie Nr. 79/370/EWG der Kommission vom\noder Zubereitungen aufweisen, steht den gefährlichen                     30. Januar 1979 zur zweiten Anpassung der\nStoffen oder Zubereitungen gleich.                                       Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Anglei-\n(2) Der zweite Abschnitt gilt nicht für das Inverkehr-               chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nbringen von                                                             für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-\nnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fort-\n1. Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen\nschritt (ABI. EG Nr. L 88 S. 1),\nMitteln und Bedarfsgegenständen, soweit diese dem\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz oder                 d) Richtlinie Nr. 73/173/EWG des Rates vom 4. Juni\nsonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften un-                   1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-\nterliegen,                                                          tungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Ein-\nstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zu-\n2. Futtermitteln und Zusatzstoffen, soweit diese dem\nbereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel) (ABI.\nFuttermittelgesetz unterliegen,\nEG Nr. L 189 S. 7),\n3. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie sehr giftigen,\ne) Richtlinie Nr. 77 /728/EWG des Rates vom 7. No-\ngiftigen, mindergiftigen, ätzenden und reizenden\nvember 1977 zur Angleichung der Rechts- und\nStoffen und Zubereitungen, soweit für diese arznei-\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nmittel-, betäubungsmittel- und giftrechtliche Vor-\ndie Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\nschriften bestehen,\nvon Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Kleb-\n4. Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Zusatzstoffen,                      stoffen und dergleichen (ABI. EG Nr. L 303 S. 23),\ndie dazu bestimmt sind, die Eigenschaften von Pflan-\nf) Richtlinie Nr. 78/610/EWG des Rates vom 29. Ju-\nzenbehandlungsmitteln oder deren Wirkungsweise\nni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-\nzu verändern, soweit diese dem Pflanzenschutzge-\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den\nsetz unterliegen,\nSchutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die\n5. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen,                    Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind (ABI. EG Nr.\npyrotechnischen Gegenständen und Zündmitteln,                       L197S.12).\nsoweit für diese sprengstoffrechtliche Vorschriften                                       §4\nbestehen,\nVerpackung der Stoffe und Zubereitungen\n6. Munition,\n(1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung\n7. radioaktiven Stoffen und Zubereitungen, soweit für\naufgeführten Stoffe oder die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4\ndiese atomrechtliche Vorschriften bestehen,\naufgeführten Zubereitungen oder die in Anhang II Nr.\n8. verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten       1.1.1 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen verpackt\nGasen, ausgenommen Aerosole,                               in den Verkehr gebracht, so muß die Verpackung den\nsoweit die für sie geltenden Bestimmungen Maßnahmen            Absätzen 2 und 3 entsprechen.\nzum Schutz gegen die in § 1 Nr. 4 genannten gefährli-              (2) Die Verpackung muß den zu erwartenden Bean-\nchen Eigenschaften vorschreiben.                                spruchungen sicher widerstehen, aus Werkstoffen her-\n(3) Der zweite Abschnitt gilt nicht für Stoffe und Zu-       gestellt sein, die von den Stoffen oder von den Zuberei-\nbereitungen, die                                                tungen nicht angegriffen werden und keine gefährlichen\nVerbindungen mit ihnen eingehen, und vorbehaltlich des\n1. zur Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen            Absatzes 3 so beschaffen sein, daß ihr Inhalt nicht un-\nGemeinschaften bestimmt sind,                               beabsichtigt nach außen gelangen kann. Die Behälter\n2. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung be-            mit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut ver-\nstimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung er-         wendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Be-\nfolgt, oder                                                 hälter mehrfach neu so verschlossen werden können,\ndaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelan-\n3. zur Ausfuhr in Länder der Europäischen Gemein-               gen kann.\nschaften bestimmt sind, soweit dort noch keine den\nnachbezeichneten         Richtlinien    entsprechenden        (3) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß ihr\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen sind:        Inhalt entweichen kann, wenn die mit einer undichten\nVerpackung verbundene Gefahr geringer ist als bei ei-\na) Richtlinie Nr. 67/548/EWG des Rates vom 27. Ju-         ner dichten Verpackung. Bei einer solchen Verpackung\nni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-        müssen besondere Sicherheitsvorrichtungen ange-\ntungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung       bracht sein, damit die mit der undichten Verpackung\nund Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG         verbundenen Gefahren vermieden werden.\nNr. 196 S. 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nNr. 79/831 /EWG des Rates vom 18. September\n§5\n1979 (ABI. EG Nr. L 259 S. 10),\nKennzeichnung der Stoffe\nb) Richtlinie Nr. 76/907 /EWG der Kommission vom\n14. Juli 1976 zur Anpassung der Richtlinie des            (1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung\nRates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der            aufgeführten Stoffe in den Verkehr gebracht, so muß auf\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-       der Verpackung als Kennzeichnung angebracht sein:","1074                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\n1. die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I Nr. 1.1                                     §6\nZiffer 4 dieser Verordnung,\nKennzeichnung der Zubereitungen\n2. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff\n(1) Werden die in Anhang I Nr. 2.1 oder 2.2 dieser Ver-\nhergestellt oder eingeführt hat oder der den Stoff ver-\nordnung aufgeführten Zubereitungen in den Verkehr ge-\ntreibt,\nbracht, so muß auf der Verpackung als Kennzeichnung\n3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnun-          angebracht sein:\ngen nach Anhang I Nr. 1 .2 entsprechend den Anga-\n1. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung\nben in Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 dieser Verordnung,\nnach Anhang I Nr. 2.1 Ziffer 5 oder Nummer 2.2 Zif-\n4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren nach An-             fer 4 dieser Verordnung,\nhang I Nr. 1.3 entsprechend den Angaben in Anhang\n1 Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Verordnung,\n2. der Name und die Anschrift dessen, der die Zuberei-\ntung hergestellt oder eingeführt hat oder die Zuberei-\n5. die Sicherheitsratschläge nach Anhang I Nr. 1.4 ent-          tung vertreibt,\nsprechend den Angaben in Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4\ndieser Verordnung.                                      3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnun-\ngen nach Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 entsprechend den\nIst der Stoff mehrfach verpackt, so muß jede Verpak-              Angaben in Anhang I Nr. 1.2 dieser Verordnung,\nkung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sein, aus-\ngenommen eine durchsichtige Verpackung, unter der           4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren, die nach\nsich eine Verpackung mit Kennzeichnung befindet. Kön-            Anhang I Nr. 1.3 dieser Verordnung auszuwählen\nnen die Sicherheitsratschläge auf der Verpackung nicht           sind. Mehr als vier Hinweise brauchen nicht ange-\nangebracht werden, sind sie der Verpackung beizufü-              bracht zu werden. Dabei haben diejenigen, welche\ngen. Die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die            die Gesundheit betreffen, Vorrang vor denen, welche\nSicherheitsratschläge dürfen bei reizenden, brandför-            die Explosions- oder Feuergefahr betreffen,\ndernden, leicht entzündlichen oder entzündlichen Stof-\n5. die Sicherheitsratschläge, die nach Anhang I Nr. 1 .4\nfen fehlen, wenn die Verpackung Stoffe in einer Menge\ndieser Verordnung auszuwählen sind. Mehr als vier\nvon nicht mehr als 0, 1 25 Liter enthält.\nSicherheitsratschläge brauchen nicht angebracht zu\nwerden. Bei zum Versprühen oder Verspritzen be-\n(2) Die Kennzeichnung muß deutlich lesbar und halt-           stimmten Zubereitungen sind die beim Versprühen\nbar sowie in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie ist an\noder Verspritzen zu beachtenden Sicherheitsrat-\neiner oder mehreren Flächen der Verpackung so anzu-\nschläge anzugeben,\nbringen, daß die Angaben gelesen werden können,\nwenn der verpackte Stoff in üblicher Weise abgestellt       6. die besonderen Kennzeichnungen für bestimmte Zu-\nist. Ihre Abmessungen müssen bei einem Rauminhalt                bereitungen nach Anhang I Nr. 2.2 Ziffer 3 Buchsta-\nder Verpackung                                                   be c dieser Verordnung.\n- bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener            Ist die Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Ver-\nGröße,                                                   packung nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 gekennzeichnet sein,\n- von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem     ausgenommen eine durchsichtige Verpackung, unter\nFormat 52 x 7 4 mm,                                      der sich eine Verpackung mit Kennzeichnung befindet.\nKönnen die Sicherheitsratschläge auf der Verpackung\n- von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem          nicht angebracht werden, sind sie der Verpackung bei-\nFormat 7 4 x 105 mm,                                     zufügen. Die Hinweise auf die besonderen Gefahren und\n- von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem        die Sicherheitsratschläge dürfen bei mindergiftigen, rei-\nFormat 105 x 148 mm,                                     zenden, brandfördernden, leicht entzündlichen oder ent-\nzündlichen Zubereitungen fehlen, wenn die Verpackung\n- von mehr als 500 Liter mindestens dem Format\nZubereitungen in einer Menge von nicht mehr als 0, 125\n148x210mm\nLiter enthält. Für die Kennzeichnung der Zubereitungen\nentsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich         gilt außerdem § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nFarbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-\nscheiden. Das Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm 2               (2) Auf den Verpackungen der Zubereitungen nach\ngroß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kenn-       Anhang I Nr. 2.3 und 2.4 muß eine dauerhafte und deut-\nzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen; es muß             lich lesbare Aufschrift nach Anhang I Nr. 2.3 oder An-\nsich mit seinem Untergrund hinsichtlich Farbe oder Auf-      hang I Nr. 2.4.2.1 Abs. 1 angebracht sein.\nmachung deutlich vom Untergrund des Kennzeich-\nnungsschildes unterscheiden.\n§7\n(3) Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen                       Beizufügende Mitteilungen\nFläche auf der Verpackung haften. Die Kennzeichnung\ndarf auf einem mit der Verpackung einschließlich Be-             (1) Werden die in Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verord-\nhältnis verbundenen Schild angebracht sein, wenn die         nung aufgeführten krebserzeugenden Stoffe oder Zube-\ngeringen Abmessungen oder sonstige Beschaffenheit            reitungen in den Verkehr gebracht, so ist eine Mitteilung\neine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht zulassen oder         beizufügen, die folgendes enthalten muß:\nwenn durch die Art der Verpackung das Anbringen eines        1. die Bezeichnung des Stoffes oder die Bezeichnung\nauf seiner ganzen Fläche haftenden Kennzeichnungs-               der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang II Nr.\nschildes nicht möglich ist.                                      1.1.1,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980                               1075\n2. den Namen und die Anschrift dessen, der den Stoff            hen der Umgang mit explosionsfähigen Arbeitsstoffen\noder die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat        sowie Tätigkeiten im Gefahrenbereich dieser Arbeits-\noder der den Stoff oder die Zubereitung vertreibt,           stoffe gleich; ein Gefahrenbereich ist bei sehr giftigen,\n3. die Angabe „Arbeitsstoffverordnung, Abschnitt                giftigen, mindergiftigen, ätzenden, reizenden, krebser-\nkrebserzeugende Arbeitsstoffe, beachten\" und die            zeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden\nBezeichnung der Gruppe, der der Arbeitsstoff nach           oder auf sonstige Weise für den Menschen gefährlichen\nAnhang II Nr. 1.1 .1 zuzuordnen ist.                         Arbeitsstoffen insoweit gegeben, als die Arbeitnehmer\nden Einwirkungen dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.\nIn der Mitteilung können weitere Erläuterungen gegeben\nwerden.                                                             (2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang mit\nArbeitsstoffen in\n(2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 entfällt bei\n1. Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,\nGegenständen, bei deren bestimmungsgemäßer Ver-\nwendung der in ihnen enthaltene Arbeitsstoff nach An-           2. Haushalten.\nhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung nicht wirksam wer-\nden kann.                                                           (3) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für den Um-\ngang mit\n(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der §§ 5 und 6\n1. Arbeitsstoffen, soweit für diese sprengstoffrechtli-\nbleiben unberührt.\n§8                                     che Vorschriften bestehen,\nAnforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe                 2. radioaktiven Stoffen, soweit für diese atomrechtliche\nVorschriften bestehen,\nSchmälzmittel und geschmälzte Faserstoffe dürfen             soweit diese Vorschriften Maßnahmen zum Schutz ge-\nvorbehaltlich der§§ 4 und 6 nur in den Verkehr gebracht         gen die in § 1 Nr. 4 genannten gefährlichen Eigenschaf-\nwerden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs I Nr.            ten vorschreiben.\n2.4 entsprechen.                                                                           §12\n§9\nSchutzmaßnahmen\nVerkehrsrechtliche Vorschriften\nüber die Beförderung gefährlicher Güter                    ( 1) Der Arbeitgeber, der\nDie§§ 4 bis 6 gelten für das Versandstück als erfüllt,       1. gewerbsmäßig\nwenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften                    a) gefährliche Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet\nüber die Beförderung gefährlicher Güter verpackt und                    oder\ngekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des Versand-\nb) Arbeitsstoffe herstellt oder· verwendet, wobei\nstücks die einzige Verpackung, so muß sie außerdem\nStoffe oder Zubereitungen entstehen, die die Ei-\nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2\ngenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe auf-\nund 3 oder nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 sowie\nweisen oder\nAbsatz 2 gekennzeichnet sein.\nc) Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet, die ihrer\n§ 10                                       Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger\nübertragen können oder\nAusnahmen im Einzelfall\n2. nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe ver-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,              wendet,\ndaß die Vorschriften der §§ 4 bis 6 auf das Inverkehr-         hat die erforderlichen Maßnahmen nach den besonde-\nbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teil-         ren Vorschriften des Anhangs II, den für ihn geltenden\nweise nicht angewendet werden, wenn die Verpackung             Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und im\nStoffe oder Zubereitungen in ungefährlicher Menge ent-         übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheits-\nhält. Dies gilt nicht für sehr giftige und giftige Stoffe oder technischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen\nZubereitungen.                                                 Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswis-\nsenschaftlichen Erkenntnissen zu treffen.\nDritter Abschnitt\n(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-\nUmgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen\ntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den in Absatz 1\ngenannten Vorschriften zulassen, wenn\n§ 11\n1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-\nAnwendungsbereich                               nahme trifft oder\n(1) Der dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit            2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer\n1. gefährlichen Arbeitsstoffen,                                     unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Ab-\nweichung mit dem_ Schutz der Arbeitnehmer verein-\n2. Arbeitsstoffen, bei denen beim Umgang Stoffe oder                bar ist.\nZubereitungen mit den in § 1 Nr. 4 genannten Eigen-\nschaften entstehen,                                            (3) Der Arbeitgeber darf von den in Absatz 1 genann-\nten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er\n3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß          ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen der\nKrankheitserreger übertragen können,                        zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber im Einzelfall\nsoweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dem            nachzuweisen, daß die andere Maßnahme ebenso wirk-\nUmgang mit den in Satz 1 genannten Arbeitsstoffen ste-         sam ist.","1076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(4) Der Arbeitgeber hat bei den von ihm nach Absatz      müssen deutlich mit de·r Aufschrift „Benzol\" oder „ben-\n1 zu treffenden Maßnahmen die Hinweise auf die beson-       zolhaltig\" sowie mit dem Gefahrensymbol für giftige Ar-\nderen Gefahren sowie die Sicherheitsratschläge ( § 5        beitsstoffe nach Anhang I Nr. 1.2 gekennzeichnet sein.\nAbs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5) sowie         (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-\ndie beizufügenden Mitteilungen (§ 7) zu berücksichti-       nahmen von Absatz 1 zulassen, wenn der Schutz der Ar-\ngen.                                                        beitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist.\n(5) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht\nausgeschlossen, daß die Arbeitnehmer den Einwirkun-                                      § 14\ngen                                                                           Beschäftigungsverbote\n1. gefährlicher Arbeitsstoffe,\n(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit\n2. von beim Umgang mit Arbeitsstoffen entstehenden\n1. leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandför-\nStoffen oder Zubereitungen, die die Eigenschaften\ndernden Arbeitsstoffen oder\nder gefährlichen Arbeitsstoffe aufweisen,\n2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe\n3. von Krankheitserregern                                       entstehen, die leicht entzündlich, entzündlich oder\nausgesetzt sind, so hat der Arbeitgeber geeignete per-          brandfördernd sind,\nsönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen        nur beschäftigen, wenn sie durch einen Fachkundigen\nund diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die         beaufsichtigt werden.\nArbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten per-\nsönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Vor-             (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit\nschriften dieser Verordnung über die ärztlichen Vorsor-\ngeuntersuchungen und über die zeitliche Begrenzung          1. explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, minder-\ngiftigen, ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen oder\nsind unabhängig davon anzuwenden, ob Schutzausrü-\nstungen benutzt werden.                                     2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe\nentstehen, die explosionsgefährlich, hochentzünd-\n(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Inhalt der im\nlich, mindergiftig, ätzend oder reizend sind,\nBetrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verord-\nnung in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie       nur beschäftigen, wenn\nan geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszu-\na) sie mindestens 16 Jahre alt sind,\nhängen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher\nForm und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen.       b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden\nDie Arbeitnehmer müssen über die beim Umgang mit Ar-            und\nbeitsstoffen nach Absatz 1 auftretenden Gefahren so-        c) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des\nwie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der               Ausbildungszieles erforderlich ist.\nBeschäftigung und danach in angemessenen Zeitab-\nständen, mindestens einmal jährlich, mündlich und ar-          (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit\nbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.                       1. sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, frucht-\n§13                                  schädigenden oder erbgutverändernden Arbeitsstof-\nfen oder\nVerpackung und Kennzeichnung\n2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe\n(1) Werden Arbeitsstoffe im Sinne des§ 3 Abs. 1 ver-         entstehen, die sehr giftig, giftig, krebserzeugend,\nwendet, so müssen sie den Vorschriften des zweiten              fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind oder\nAbschnitts entsprechend verpackt und gek~nnzeichnet\n3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß\nsein. Satz 1 gilt nicht für verdichtete, verflüssigte oder\nKrankheitserreger übertragen können,            ~\nunter Druck gelöste Gase, ausgenommen Aerosole.\nnur beschäftigen, wenn\n(2) Absatz 1 gilt nicht\na) sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krankheits-\n1. für Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,\nerreger nicht ausgesetzt sind,\n2. für Behälter, in denen sich Ausgangsstoffe oder Zwi-\nb) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden,\nschenerzeugnisse zum Zweck eines Herstellungs-\nverfahrens befinden,                                    c) sie mindestens 16 Jahre alt sind,\n3. für Rohrleitungen und                                    d) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des\nAusbildungszieles erforderlich ist,\n4. für Arbeitsstoffe, die sich als Ausgangsstoffe oder\nZwischenprodukte im Produktionsgang befinden, so-       e) der Jugendliche von einem Arzt innerhalb der Frist\nfern den am Produktionsgang beteiligten Arbeitneh-           nach § 17 Abs. 2 untersucht worden ist und dem Ar-\nmern jederzeit erkennbar ist, um welchen gefährli-          beitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung\nchen Stoff es sich handelt.                                  darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken ge-\ngen die Beschäftigung nicht bestehen.\n(3) Absatz 1 ist bei Arbeitsstoffen im Sinne des § 3\nAbs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als die Arbeitsstoffe         (4) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Müt-\nnach den dort genannten Vorschriften gekennzeichnet         ter nicht beschäftigen\nund verpackt sind.\n1. mit sehr gifti9en, giftigen, mindergiftigen, krebserzeu-\n(4) Ortsfeste Behälter zur Lagerung von Arbeitsstof-          genden, fruchtschädigenden oder erbgutverändern-\nfen, die mehr als 1 Volumenprozent Benzol enthalten,             den Arbeitsstoffen oder","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980                               1077\n2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs             (2) Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung\nStoffe entstehen, die sehr giftig, giftig, mindergiftig, muß vorgenommen worden sein innerhalb von\nkrebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutver-         - 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und\nändernd sind oder\n-      6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen.\n3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsge-\nmäß Krankheitserreger übertragen können,                 Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist,\nsondern eine Zeitspanne festgelegt, so hat der Arbeit-\nwenn sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krank-          geber zu Beginn dieser Zeitspanne den Zeitpunkt der\nheitserreger ausgesetzt sind.                                Nachuntersuchung im Einvernehmen mit dem ermäch-\ntigten Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesund-\n§ 15                             heitszustand des Arbeitnehmers zu bestimmen. Abwei-\nBehördliche Anordnungen                      chend von den für die Nachuntersuchungen bestimmten\nFristen ist im Einvernehmen mit dem Arzt dafür zu sor-\n( 1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die er-    gen, daß sich der Arbeitnehmer vorzeitig einer Nachun-\nforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber         tersuchung unterzieht, wenn\nzur Erfüllung der sich aus den§§ 12 bis 14 ergebenden\nPflichten zu treffen hat.                                     1. eine Bescheinigung über eine arbeitsmedizinische\nVorsorgeuntersuchung befristet oder unter einer ent-\n(2) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an sei-          sprechenden Bedingung erteilt worden ist oder\nner Gesundheit geschädigt wird, wenn er mit Arbeits-\nstoffen umgeht,                                               2. a) eine Erkrankung oder eine körperliche Beein-\nträchtigung, eine vorzeitige Nachuntersuchung\n- die sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, reizend,              angezeigt erscheinen lassen,\nkrebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverän-\ndernd oder auf sonstige Weise für den Menschen ge-             b) der Arbeitnehmer, der einen ursächlichen Zusam-\nfährlich sind oder                                                  menhang zwischen seiner Erkrankung und seiner\nTätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, eine Unter-\n- bei denen beim Umgang die vorgenannten Stoffe ent-\nsuchung wünscht.\nstehen, oder\n- die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserre-              (3) Ist ein Arbeitnehmer nach dieser Verordnung und\nger übertragen können,                                     zugleich nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb\neines halben Jahres mehr als einmal einer Nachunter-\nso kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Ar-\nsuchung zu unterziehen, so können diese Nachunter-\nbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf, nachdem\nsuchungen an einem Termin vorgenommen werden.\ner von einem Arzt untersucht worden ist. Die Vorschrif-\nDies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weni-\nten des vierten Abschnitts finden Anwendung.\nger als ein Jahr beträgt.\n(4) Wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-\nVierter Abschnitt                        chung veranlaßt, so ist dem Arzt aufzugeben,\nAllgemeine Vorschriften                        1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzulegen\nüber die gesundheitliche Überwachung                         und den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen über\nden Untersuchungsbefund zu unterrichten,\n§ 16                               2. im Falle gesundheitlicher Bedenken\nErmächtigte Ärzte                             a) dem Arbeitgeber schriftlich zu empfehlen, den Ar-\n(1) Ärzte, die nach dieser Verordnung Vorsorgeunter-                beitsplatz zu überprüfen, wenn nach dem Unter-\nsuchungen vornehmen, müssen zur Ausübung des ärzt-                     suchungsergebnis der Untersuchte infolge der\nlichen Berufes berechtigt sein und wegen der erforder-                 Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet ist,\nlichen besonderen Fachkunde von der zuständigen                     b) dem Arbeitnehmer schriftlich zu empfehlen, sich\nBehörde zur Vornahme der Vorsorgeuntersuchung                          medizinischen Maßnahmen zu unterziehen, wenn\nermächtigt sein.                                                        nach dem Untersuchungsergebnis der Unter-\nsuchte gesundheitlich gefährdet ist und dieser\n(2) Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Gesetzes über\nGefährdung durch medizinische Maßnahmen be-\nBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-\ngegnet werden kann.\nkräfte für Arbeitssicherheit vom 1 2. Dezember 1973\n(BGBI. 1S.1885) bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag        (5) Der Arzt ist ferner zu verpflichten,\nzu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den\nvon ihm arbeitsmedizinisch betreuten Arbeitnehmern            a) dem Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis\nvorzunehmen, wenn er über die hierfür erforderliche be-           eine Bescheinigung zu erteilen und dieser Beschei-\nsondere Fachkunde sowie das erforderliche Hilfsperso-             nigung, soweit geboten, Empfehlungen nach Ab-\nnal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel verfügt.             satz 4 Nr. 2 bei~ufügen und\nb) bei gesundheitlichen Bedenken dem Arbeitnehmer\n§ 17                                   eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen, auf der\nvermerkt ist, daß der Arbeitnehmer berechtigt ist, ei-\nArbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen\nne Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizu-\n(1) Der Arbeitgeber hat die arbeitsmedizinischen Vor-          führen, wenn er die Bescheinigung für unzutreffend\nsorgeuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.              hält.","1078                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 18                                                       § 21\nBehördliche Entscheidung                           Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung\n( 1 ) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die         (1) Ist vom Arzt nach§ 17 Abs. 5 eine Bescheinigung\nvom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend,         erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-\nso kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Ent-        stehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung\nscheidung der zuständigen Behörde herbeiführen.               nach § 1 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a beigefügt, so darf\nder Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-\n(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entschei-\ndenden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder\ndung ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des        weiterbeschäftigen, bis die zur Verbesserung der Ar-\närztlichen Gutachtens trägt der Arbeitgeber.                  beitsplatzverhältnisse notwendigen Maßnahmen ge-\n(3) Eine in dieser Verordnung vorgesehene ärztliche       troffen sind. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeit-\nBescheinigung wird durch eine Entscheidung der zu-            nehmer nur beschäftigt werden, nachdem der Arbeits-\nständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.                      platz überprüft worden ist und feststeht, daß die Arbeit-\nnehmer durch Maßnahmen nach § 1 2 ausreichend ge-\n§ 19\nschützt werden können.\nGesundheitskartei und Aufbewahren\n(2) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung\nder ärztlichen Bescheinigungen\nerteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-\nstehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung\n(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung     nach § 1 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b beigefügt, so darf\närztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitge-     der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-\nber eine Gesundheitskartei zu führen.                        denden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder\nweiterbeschäftigen, bis der gesundheitlichen Gefähr-\n(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben enthalten:      dung durch medizinische Maßnahmen begegnet worden\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeit-         ist und der Arzt dies bestätigt hat.\nnehmers,                                                  (3) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung\n2. Wohnanschrift,                                          erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-\nstehen, denen durch Maßnahmen im Sinne des § 17\n3. Tag der Einstellung und Entlassung,\nAbs. 4 Nr. 2 nicht begegnet werden kann, und können\n4. zuständiger Krankenversicherungsträger,                 diese Bedenken nicht zurückgestellt werden, insbeson-\n5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten,                       dere durch Nachuntersuchungen innerhalb verkürzter\nFristen oder außerordentliche Untersuchungen, so darf\n6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres      der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-\nBeginns,                                              denden Arbeitsplatz nicht beschäftigen.\n7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei de-         (4) Ist vom Arzt eine Bescheinigung erteilt worden,\nnen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit       nach der gesundheitliche Bedenken - auch bedingt -\nbekannt),                                             bestehen, so hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsrat\n8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter-        mitzuteilen.\nsuchungen,                                                (5) Über die Empfehlungen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2\n9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,           Buchstabe a hat der Arbeitgeber die zuständige Behör-\nde unverzüglich zu unterrichten.\n10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.\n(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die ärztli-\nchen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu                               Fünfter Abschnitt\ndessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die                       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nKarteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen dem\nentlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen.                                                  § 22\nJugendarbeitsschutzgesetz\n§ 20\n( 1 ) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26\nBehördliche Verkürzung oder Verlängerung            Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes han-\nder Vorsorgeuntersuchungsfristen                delt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig ent-\nDie zuständige Behörde kann die in dieser Verord-         gegen § 14 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung einen Ju-\nnung vorgesehenen Fristen, vor deren Ablauf die Arbeit-      gendlichen beschäftigt.\nnehmer ärztlich untersucht werden müssen,                        (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten\n1 . für die Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt      Handlungen einen Jugendlichen in seiner Gesundheit\nworden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in  oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5 oder 6\nbesonders starkem Maße ausgesetzt sind oder für         des Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.\ndie es der Arzt infolge ihres gesundheitlichen Zustan-\n§ 23\ndes für notwendig hält,\nMutterschutzgesetz\n2. für die Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt\nworden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4\nbesonders geringem Maße ausgesetzt sind.                 des Mutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980                                   1079\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 dieser                                   § 25\nVerordnung eine werdende oder stillende Mutter be-                    Gesetz über gesundheitsschädliche oder\nschäftigt.                                                                  feuergefährliche Arbeitsstoffe\n(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten               (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 5 Abs. 1 des Ge-\nHandlungen eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesund-       setzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährli-\nheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutz-    che Arbeitsstoffe handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\ngesetzes strafbar.                                            sig\n1. entgegen § 4 dort bezeichnete Stoffe oder Zuberei-\ntungen nicht vorschriftsmäßig verpackt in den Ver-\n§ 24\nkehr bringt,\nGewerbeordnung                          2. entgegen § 5 oder§ 6 dort bezeichnete Stoffe oder\nZubereitungen nicht vorschriftmäßig gekennzeichnet\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 2\nin den Verkehr bringt,\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 12 Abs. 1      3. entgegen § 7 dort bezeichnete Stoffe oder Zuberei-\nNr. 1 bezeichnete Tätigkeiten verrichtet,                         tungen in den Verkehr bringt, ohne die vorgeschrie-\nbene Mitteilung beizufügen.\n1. entgegen Anhang II Nr. 1.4.3, Nr. 1.5.1.2, Nr. 1.5.2.2\nSatz 1, Nr. 1.5.3.4 Satz 1, Nr. 1.5.4 Satz 1, Nr. 1.5.5    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des\nSatz 1, Nr. 1.5.6 Satz 1, Nr. 1.5.7 Satz 1, Nr. 2.3.3   Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuerge-\nSatz 1, Nr. 3.7 Abs. 1, 2, Nr. 4.4 Abs. 1, 2, Nr. 5.3.3 fährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer als Arbeit-\nSatz 1, Nr. 6.2.3, Nr. 7.10, Nr. 8.4.5 Abs. 1, 2 oder   geber nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe\nNr. 12.6 Abs. 1 einen Arbeitnehmer, bei dem die         verwendet (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) und hierbei vorsätzlich\nVorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen ist, be-         oder fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 1 2 be-\nschäftigt oder weiterbeschäftigt,                       zeichneten Zuwiderhandlungen begeht.\n2. entgegen Anhang II Nr. 2.3.3 Satz 2, 3 oder Nr. 5.3.3      (3) Wer durch eine der in Absatz 1 und 2 bezeichne-\nSatz 2, 3 die Nachuntersuchung eines Arbeitneh-         ten Handlungen andere in ihrer Arbeitskraft oder Ge-\nmers nicht rechtzeitig veranlaßt,                       sundheit gefährdet, ist nach § 5 Abs. 3, 4 des Gesetzes\nüber gesundheitsschädliche oder feuergefährliche\n3. entgegen§ 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Arbeitnehmer\nArbeitsstoffe strafbar.\nbeschäftigt oder weiterbeschäftigt,                                                  § 26\n4. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 geeignete persönliche\nArbeitszeitordnung\nSchutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder\nnicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,                      (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 der\n5. entgegen § 12 Abs. 6 Satz 3 die Arbeitnehmer nicht      Arbeitszeitordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nmindestens einmal jährlich unterweist,                  lässig\n6. entgegen Anhang II Nr. 1.3 Abs. 1, Nr. 9.2 Abs. 1 und   1. entgegen Anhang II Nr. 1.4.5, Nr. 2.3.4, Nr. 3.8,\n3 oder Nr. 11.3 Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 3 eine Anzeige         Nr. 4.5, Nr. 5.3.4, Nr. 6.2.4, Nr. 7 .11 , Nr. 8.4.6 oder\nnicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,          Nr. 12.7 einen Arbeitnehmer unter Verletzung der\nzeitlichen Begrenzungen beschäftigt,\n7. entgegen § 13 Abs. 1 dort bezeichnete, nicht vor-\nschriftsmäßig verpackte und gekennzeichnete Ar-         2. entgegen Anhang II Nr. 5.3.5 eine Arbeitnehmerin mit\nbeitsstoffe verwendet,                                       einer dort bezeichneten Arbeit beschäftigt.\n8. entgegen § 13 Abs. 4 ortsfeste Behälter nicht kenn-         (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten\nzeichnet,                                               Handlungen Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Ge-\nsundheit gefährdet, ist nach § 25 Abs. 4, 5 der Arbeits-\n9. entgegen Anhang II Nr. 1.5.1.1, Nr. 1.5.2.1, Nr. 2.2\nzeitordnung strafbar.\nSatz 1, Nr. 3.3 Satz 1 oder Nr. 1 2.3.1 dort aufgeführ-\nte Arbeitsstoffe verwendet,\nSechster Abschnitt\n10. entgegen Anhang II Nr. 5.2 die dort aufgeführten An-\nstrichstoffe für Innenanstriche von Räumen verwen-                          Schlußvorschriften\ndet, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt\nsind,                                                                                § 27\n11 . entgegen Anhang II Nr. 7 .2 Abs. 1 einen Arbeitneh-                Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe\nmer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflä-           (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nchen und Einbauten von Räumen und Behältern be-         wird der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe gebildet,\nschäftigt,                                              der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern\n12. entgegen Anhang II Nr. 10.2 Schmälzmittel oder ge-      zusammensetzt:\nschmälzte Faserstoffe verwendet.                        7 Vertreter der Gewerkschaften,\nVertreter der Bundesvereinigung der Deutschen\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Zuwider-\nArbeitgeberverbände,\nhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist                Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen In-\nnach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.                    dustrie,","1080                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2 Vertreter der Hersteller von gefährlichen Arbeits-             (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-\nstoffen,                                                 schung führt das Sekretariat des Ausschusses.\n1 Vertreter von Betrieben, die gefährliche Arbeitsstoffe\nin den Verkehr bringen,                                                              § 28\n2 Vertreter von Betrieben, in denen mit gefährlichen                           Übergangsvorschriften\nArbeitsstoffen umgegangen wird,\n(1) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr\n4 Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen\nbringt, darf diese\nBehörden der Länder, davon mindestens 2 Gewerbe-\närzte,                                                    1. vom 2. August 1980 an nach den Vorschriften dieser\nVerordnung kennzeichnen,\n3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversi-\ncherung,                                                  2. bis zum 1. Oktober 1981 nach den bisherigen Vor-\nschriften kennzeichnen.\n1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits-\nschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen For-\n(2) Wer gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, darf\nschungsgemeinschaft,\n1. diese vom 2. August 1980 an nach den Vorschriften\n1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,\ndieser Verordnung kennzeichnen,\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,\n2. die bis zum 1. Oktober 1981 in den Verkehr gebrach-\n1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und                    ten Arbeitsstoffe nach den bisherigen Vorschriften\nBetriebsärzte,                                                kennzeichnen.\n1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge-              (3) Wer am 1. Oktober 1980 krebserzeugende Ar-\nnieure,                                                  beitsstoffe der Gruppe I zu dem Zweck, damit einen Stoff\n2 Vertreter der Wissenschaft.                                oder eine Zubereitung herzustellen, verwendet, darf die-\nse Arbeitsstoffe bis zum 1. Oktober 1981 weiterverwen-\n(2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe hat die    den, ohne der Darlegungspflicht nach Anhang II Nr. 1.3\nAufgaben,                                                    Abs. 2 genügt zu haben.\n1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung              (4) Nummer 1.4.4 Abs. 3 des Anhangs II dieser Ver-\ninsbesondere in technischen Fragen zu beraten und        ordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.\nihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik\nund Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschla-\ngen,                                                                                § 29\n2. die zur Erfüllung der Vorschriften des zweiten Ab-                               Berlin-Klausel\nschnittes zu stellenden Anforderungen zu ermitteln,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n3. die in§ 12 Abs. 1 bezeichneten Regeln und Erkennt-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nnisse über den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstof-     Immissionsschutzgesetzes, § 156 der Gewerbeord-\nfen zu ermitteln.                                       nung,§ 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und§ 25\ndes Mutterschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für gefährliche Ar-\nbeitsstoffe ist ehrenamtlich.\n§ 30\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nberuft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                                    Inkrafttreten\nWirtschaft die Mitglieder des Ausschusses und für je-            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in\ndes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich    Kraft.\neine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus\nseiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des              (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nVorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmi-           1. die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der\nnisters für Arbeit und Sozialordnung, der seine Ent-              Fassung der Bekanntmachung vom 8. September\nscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für              1975 (BGBI. I S. 2493), geändert durch§ 69 Abs. 1\nWirtschaft trifft.                                                des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965),\n(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-         2. Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben                  Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre-               8. September 1975 (BGBI. I S. 2483), geändert durch\nter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in          § 96 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1\nder Sitzung das Wort zu erteilen.                                 S. 965).\nBonn, den 29. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nStrehlke"]}