{"id":"bgbl1-1980-42-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":42,"date":"1980-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch","law_date":"1980-07-25T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1069\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                        Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1980                                                                                                      Nr. 42\nTag                                                             Inhalt                                                                                            Seite\n25. 7. 80   Zweite Verordnung zur Änderung der Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch                                                                             1069\n7847-11-5-3\n29. 7. 80   Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) . . . . . . . . . . . . . .                                               1071\nneu: 8053-2-7; 8053-2-6, 8053-2-6-1\n22. 7. 80   Berichtigung der Milch-Güteverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1081\n7842-1-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1081\nRechtsvorschrifü;m der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1082\nDie Anhänge I und II zur Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) werden als Anlagenband\nzu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf\nAnforderung kostenlos übersandt.\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch\nVom 25. Juli 1980\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-                                 Vomhundertsatz gekürzte Abgabe, der dem Anteil\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-                                     der innerhalb von Berggebieten gelegenen Futterflä-\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch                                 che an der dem Betrieb dienenden Gesamtfutterflä-\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                                         che entspricht.\n(BGBl.1 S. 705) geändert worden sind, sowie des§ 10                                          (2) Abgabeschuldner, deren Betriebssitz oder de-\nAbs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-                                      ren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu 50\nmen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den                                    vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet liegt,\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-                                    entrichten für eine auf das Milchwirtschaftsjahr bezo-\nordnet:                                                                                 gene Höchstmenge (Jahreshöchstmenge), die durch\nArtikel 1                                                    Rechtsakte nach § 1 festgesetzt ist, eine ermäßigte\nAbgabe, für die restliche Menge die volle Abgabe.\"\nDie Mitverantwortungsabgabeverordnung - Milch\nvom 25. August 1977 (BGBI. 1S. 17 41), geändert durch                             4. § 4 erhält folgende Fassung:\ndie Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. I S. 418),\nwird wie folgt geändert:                                                                                                                  ,,§ 4\n1. Die Kurzbezeichnung erhält folgende Fassung:                                                                 Nachweis der Abgabefreiheit\noder Abgabeermäßigung\n,,(Milch - Mitverantwortungsabgabeverordnung)''.\n(1) Erzeuger haben durch eine von der nach Lan-\n2. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                                                   desrecht zuständigen Behörde ausgestellte Be-\nscheinigung nachzuweisen\n3. Folgender § 3 a wird eingefügt:                                                      1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, daß ihr\nBeiriebssitz in einem Berggebiet liegt(§ 3Abs. 2),\n,,§ 3a\n2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu wel-\nTeilweise Abgabefreiheit - Abgabeermäßigung                                           chem Vomhundertsatz die dem Betrieb dienende\n(1) Abgabeschuldner, die Futterflächen innerhalb                                       Gesamtfutterfläche im Berggebiet liegt (§ 3 a\neines Berggebietes haben, entrichten eine um den                                          Abs. 1 ),","1070                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. im Falle der Abgabeermäßigung, daß ihr Betriebs-         5. In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nsitz oder ihre landwirtschaftliche Nutzfläche min-\n,.Für Ankaufstellen, die Milch von Erzeugern aus be-\ndestens zu 50 vom Hundert in einem benachteilig-\nnachteiligten Gebieten kaufen, gilt der Zeitraum vom\nten Gebiet liegt (§ 3 a Abs. 2).\n1. Juni bis 31. August 1980 als ein Liefermonat.\"\n(2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern,\nreichen die Bescheinigung der Ankaufstelle ein; die\nAnkaufstellen nehmen die Bescheinigung zu den Ge-           6. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „bis zum 31 . Oktober\nschäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die Be-             1977'' gestrichen.\nscheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt\nein.\n(3) Erzeuger, die Milch innerhalb eines Milchwirt-                                Artikel 2\nschaftsjahres an mehr als eine Ankaufstelle liefern,                              Berlin-Klausel\nhaben im Falle der Abgabeermäßigung(§ 3 a Abs. 2)\nder Bescheinigung eine Erklärung darüber beizufü-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngen, welchen Teil der Jahreshöchstmenge                     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n1. die Ankaufstelle berücksichtigen soll,\nauch im Land Berlin.\n2. andere Ankaufstellen berücksichtigen sollen oder\nbereits berücksichtigt haben.\n(4) Änderungen der Umstände, die für eine voll-                                    Artikel 3\nständige oder teilweise Abgabefreiheit oder für eine\nAbgabeermäßigung maßgebend sind, sind der An-                                       Inkrafttreten\nkaufstelle oder dem örtlich zuständigen Hauptzollamt            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1980\nzu melden.\"                                                  in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}