{"id":"bgbl1-1980-41-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":41,"date":"1980-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/41#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_41.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen","law_date":"1980-07-21T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980        1065\nVerordnung\nzur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen\nfür Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen\nmit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen\nVom 21. Juli 1980\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-\nzes vorn 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch\nArtikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I\nS. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichti-·\ngung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976\n(BGBI. 1 S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nGleichstellung von Prüfungszeugnissen\nDie bis zum 31. Dezember 1986 von den Berufsfach-\nschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezu-\nrichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über er-\nfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den\nZeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in\nAusbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden\nAufstellung gleichgestellt:\nBezeichnung                  Ausbildungsberuf,\ndes Prüfungszeugnisses       für den gleichgestellt\nder Berufsfachschule         wird\nAbschlußprüfung\nals Bürokaufmann             Bürokaufmann\nAbschlußprüfung\nals Bürogehilfin             Bürogehilfin\nAbschlußprüfung\nals Teilezurichter           Teilezurichter\n§2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}