{"id":"bgbl1-1980-41-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":41,"date":"1980-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/41#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_41.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"1980-07-21T00:00:00Z","page":1060,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1060                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVom 21. Juli 1980\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3, 13, 14, 1 5 und 17 des               sehen, insbesondere durch Verminderung der\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                    Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereit-\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be-               schaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser\nreinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz zur Än-                Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.\"\nderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April 1980\n(BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustim-             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nmung des Bundesrates verordnet:                                          ,,(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit be-\nträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch\nArtikel 1                                   unter günstigsten Umständen 50 km/h.\"\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November\n1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert        1 c. In § 5 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndurch Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 635),                 „Hierzu können auch geeignete Mehrzweckstreifen\nwird wie folgt geändert:                                            in Anspruch genommen werden.\"\n1 a. § 2 wird wie folgt geändert:\n1 d. In § 9 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\na) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-           fügt:\nsetzt:\n„Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und\n„Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke             sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Son-\nRadwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese für          derfahrstreifen benutzen.''\ndie Gegenrichtung freigegeben sind (Zeichen\n237). Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu\nbenutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind         1 e. In§ 1 O Satz 1 sind nach dem Wort „Grundstück\" die\nund Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt            Worte „oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich\nauch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die                    (Zeichen 325/326)'' einzufügen.\n1. auf ebener Strecke nicht schneller als 25\nkm/h fahren können oder                        2.   § 12 wird wie folgt geändert:\n2. durch Treten fortbewegt werden.\"                      a) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:\nb) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:                             ,,(3 a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässi-\n,,(5) Kinder bis zum vollendeten achten Le-                 gen Gesamtgewicht über 7 ,5 t sowie mit Kraft-\nbensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege be-                   fahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamt-\nnutzen. Das gilt nicht, wenn Radwege vorhanden               gewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften\nsind. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu               1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,\nnehmen.''                                                    2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,\n3. in Kurgebieten und\n1 b. § 3 wird wie folgt geändert:\n4. in Klinikgebieten\na) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\ndas regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis\n,,(2 a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegen-              06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzu-\nüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Men-              lässig.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980                              1061\nDas gilt nicht auf entsprechend gekennzeichne-                  (3) Während des Abschleppens haben beide\nten Parkplätzen sowie für das Parken von Linien-             Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.\"\nomnibussen an Endhaltestellen.\"\n3 c. § 16 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n,,Im übrigen darf außer beim liegenbleiben (§ 15)\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Seitenstrei-\nund beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a)\nfen\" folgender Halbsatz eingefügt:\nWarnblinklicht nur einschalten, wer andere durch\n,, , dazu gehören auch entlang der Fahrbahn          sein Fahrzeug gefährdet.\"\nangelegte Parkstreifen,''.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:        3 d. § 17 wird wie folgt geändert:\n„Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es              Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nzuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf\ndem Seitenstreifen oder am rechten Fahr-             ,,Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenom-\nbahnrand halten oder parken, halten, um              men Personenkraftwagen, mit einem zulässigen\nFahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.\"           Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und Anhänger\nsind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit\nc) Nach Absatz 4 a wird folgender neuer Absatz 4 b               eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch ande-\neingefügt:                                                   re zugelassene lichttechnische Einrichtungen\nkenntlich zu machen.\"\n,,(4 b) Ist Schwerbehinderten mit außerge-\nwöhnlicher Gehbehinderung und Blinden sowie\nAnwohnern das Parken mit besonderem Park-              3 e. § 23 wird wie folgt geändert:\nausweis erlaubt (Zusatzschilder zu den Zeichen               Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n286, 314 und 315), so ist der Ausweis am Kraft-\nfahrzeug gut sichtbar anzubringen.\"                          „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß\nseine Sicht und das Gehör nicht durch die Beset-\nzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des\nFahrzeugs beeinträchtigt werden.\"\n3 a. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:               4.     § 30 wird wie folgt geändert:\n,,Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit\".              a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 ,,Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot\".\n,,(1) An Parkuhren darf nur während des Lau-              b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nfens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit ei-                  ,,Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnöti-\nnem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von\nger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen\naußen gut sichtbar angebracht sein muß, für die\nverboten.\"\nDauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.\nDie Parkzeitregelungen können auf bestimmte           5.    In § 34 Abs. 1 Nr. 4 wird der Klammerzusatz\nStunden oder Tage beschränkt sein.\"\n,,(§ 330 c des Strafgesetzbuches)\" durch,,(§ 323 c\nc) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     des Strafgesetzbuches)'', ersetzt.\n„Wo in der Haltverbotszone Parkuhren oder\nParkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten          6.    § 37 wird wie folgt geändert:\nderen Anordnungen.\"                                         a) In Absatz 2 Nr. 1 erhalten die Varianten 2 und 3\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                 folgende Fassung:\n,,(3) Einrichtungen zur Überwachung der Park-                  ,,Grüher Pfeil:\nzeit brauchen nicht betätigt zu werden                           ,Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr frei-\n1 . beim Ein- oder Aussteigen sowie                              gegeben'.\n2. zum Be- oder Entladen.\"                                       Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt\nan, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht ange-\nhalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in\n3 b. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:                           Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren\nund räumen können.\n,,§ 15 a\nGelb ordnet an:\nAbschleppen von Fahrzeugen\n,Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen war-\n(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn lie-                  ten'.\"\ngengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zei-\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nchen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.\n,,Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerich-\n(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Auto-\nbahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die                   teter Pfeil ordnet an:\nAutobahn eingefahren werden.                                         ,Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln'.\"","1062                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n7    Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 Das Zusatzschild ,Anwohner mit besonderem\n,,Abweichend von den abgebildeten Verkehrszei-                  Parkausweis frei' nimmt Anwohner mit besonde-\nchen können die weißen Flächen schwarz und die                  rem Parkausweis vom Haltverbot aus.''\nschwarzen Sinnbilder weiß dargestellt werden.\"              e) In Nummer 8 wird an die Erläuterung zu den Zei-\ncl\"len 290 und 292 folgender Satz angefügt:\n,,Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflä-\n8.   § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           chen innerhalb des durch die Zeichen 290 und\n292 begrenzten Bereichs.\"\na) In Nummer 4 wird nach den Erläuterungen zu den\nZeichen 224 und 226 angefügt:\n9 a. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n,,Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild ,Schul-\na) Nummer 2 der Erläuterungen zum Zeichen 314\nbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)'\nerhält folgende Fassung:\nkennzeichnet eine Schulbushaltestelle.\"\n,,2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaub-\nb) Nummer 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:                     nis beschränkt sein, insbesondere nach der\n„c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg                        Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der\nhaben Radfahrer und die Führer von motori-                 Anwohner, zugunsten Schwerbehinderter\nsierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger                    mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und\nRücksicht zu nehmen;\".                                     Blinder, allgemein oder mit besonderem\nParkausweis. Das Zusatzschild ,nur mit\nc) In Nummer 5 wird in den Erläuterungen zu den                      Parkschein' kennzeichnet den Geltungsbe-\nZeichen 237, 239 und 241 in Buchstabe d am                       reich von Parkscheinautomaten, das Zu-\nSchluß der Punkt durch einen Strichpunkt er-                     satzschild ,gebührenpflichtig' kennzeichnet\nsetzt und folgender Buchstabe e angefügt:                        einen Parkplatz für Großveranstaltungen als\ngebührenpflichtig ( § 45 Abs. 1 Nr. 1).''\n„e) wird bei Zeichen 241 durch Zusatzschild\nFahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit       b) Nummer 3 der Erläuterungen zum Zeichen 315\nSchrittgeschwindigkeit gefahren werden.\"             erhält folgende Fassung:\n,,3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaub-\nd) In Nummer 8 wird nach Satz 4 der Erläuterungen\nnis beschränkt sein nach der Dauer, zugun-\nzu Zeichen 286 eingefügt:                                        sten der Anwohner, zugunsten Schwerbe-\n„Das Zusatzschild ,(Rollstuhlfahrersymbol) mit                  hinderter mit außergewöhnlicher Gehbehin-\nParkausweis Nr .... frei' nimmt Schwerbehinder-                  derung und Blinder, allgemein oder mit be-\nte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und                      sonderem Parkausweis. Das Zusatzschild\nBlinde, jeweils mit besonderem Parkausweis,                      ,nur mit Parkschein' kennzeichnet den Gel-\nvom Halteverbot aus.                                             tungsbereich von Parkscheinautomaten.\"\n9 b. In§ 42 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Verkehrsberuhigte Bereiche\nZeichen 325                                                     Zeichen 326\nBeginn                                                             Ende\neines verkehrsberuhigten Bereichs\nInnerhalb dieses Bereichs gilt:                                 gefährden noch behindern; wenn nötig müssen\n1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen                   sie warten.\nBreite benutzen; Kinderspiele sind überall er-         4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht un-\nlaubt.                                                     nötig behindern.\n2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindig-              5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeich-\nkeit einhalten.\nneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum\n3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder                Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.\"","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980                              1063\n10. In § 43 Abs. 1 wird nach dem Wort „Parkuhren\" das                 Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Un-\nWort „Parkscheinautomaten,\" eingefügt.                            terstützung einer geordneten städtebaulichen\nEntwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde\n11. § 45 wird wie folgt geändert:                                     an.\n\\\n(1 c) Nach Maßgabe der auf Grund des § 40\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1 c\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den\nersetzt:\nLandesregierungen erlassenen Rechtsverord-\n,,( 1) Die Straßenverkehrsbehörden können die               nungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die\nBenutzung bestimmter Straßen oder Straßen-                    Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und\nstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ord-                 welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrich-\nnung des Verkehrs beschränken oder verbieten                  tungen bei Smog aufzustellen sind.\"\nund den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht ha-\nb) Nach Absatz 4 wird der Punkt durch einen\nben sie\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-\n1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßen-                  gefügt:\nraum,\n,,in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 je-\n2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an                 doch auch durch Anordnungen, die durch Rund-\nder Straße,                                              funk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf ande-\n3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm                     re Weise bekanntgegeben werden, sofern die\nund Abgasen,                              ·              Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrich-\n4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,                    tungen nach den gegebenen Umständen nicht\n5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen             möglich ist.\"\nSicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie\n12. § 46 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des\nVerkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe so-          a) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:\nwie zur Erprobung geplanter verkehrssichern-             „von der Vorschrift, an Parkuhren nur während\nder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.                    des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur\nmit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 );\".\n(1 a) Das gleiche Recht haben sie ferner\n1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,                 b) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch ei-\nnen Strichpunkt ersetzt.\n2. in Luftkurorten,\n3. in Erholungsorten von besonderer Bedeu-                 c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ein-\ntung,                                                    gefügt:\n4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die                  „ 12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot\nüberwiegend der Erholung dienen,                         (§ 12 Abs. 3 a).\"\n5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflege-\n13. In § 4 7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „an-\nanstalten sowie\ngeordnet sind\" der Strichpunkt durch einen Bei-\n6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten              strich ersetzt und folgende Worte eingefügt:\naußerhalb geschlossener Ortschaften,\nwenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästi-             ,,für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Geh-\ngungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet                  behinderung und Blinde, jedoch jede Straßenver-\nwerden können.                                             kehrsbehörde auch für solche Verbote, die außer-\nhalb ihres Bezirks angeordnet sind;\".\n(1 b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen\nauch die notwendigen Anordnungen                       14. § 49 wird wie folgt geändert:\n1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngebührenpflichtigen Parkplätzen für Großver-\nanstaltungen,                                            aa) In Nummer 1 2 wird nach der Zahl „3,'' die\nZahl „3 a,\" eingefügt; nach „Halbsatz 2,\"\n2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung\nwird eingefügt: ,,Satz 3,\".\nvon Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte\nmit außergewöhnlicher Gehbehinderung und                 bb) In Nummer 13 wird nach dem Wort „Parkuh-\nBlinde sowie für Anwohner,                                      ren\" ein Beistrich und das Wort „Parkschei-\nne\" eingefügt; hinter,,§ 13\" wird eingefügt:\n3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen\n,,Abs. 1 oder 2,\".\nund verkehrsberuhigten Bereichen,\ncc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer\n4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in\n15 a eingefügt:\ndiesen Bereichen sowie\n5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und                            ,, 15 a. das Abschleppen nach § 15 a, \".\nAbgasen oder zur Unterstützung einer geord-              dd) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer\nneten städtebaulichen Entwicklung.                             20 a eingefügt:\nDie Straßenverkehrsbehörden ordnen die Park-                         „20 a. das Tragen von Schutzhelmen nach\nmöglichkeiten für Anwohner, die Kennzeichnung                                  § 21 a Abs. 2,\".\nvon Fußgängerbereichen und verkehrsberuhig-                    ee) In Nummer 25 wird das Wort „Lärmschutz\"\nten Rereichen und Maßnahmen zum Schutze der                          durch das Wort „Umweltschutz\" ersetzt.","1064                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    § 45 Abs. 4 Satz 2 bekanntgegeben\nworden ist, zuwiderhandelt.\"\naa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n,,5. entgegen § 42 eine durch die Zusatz-\nschilder zu den Zeichen 306, 314, 315                              Artikel 2\noder durch die Zeichen 315, 325 oder           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n340 gegebene Anordnung nicht be-            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des\nfolgt,\".                                    Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Ju-\nbb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt              ni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.\ndurch das Wort „oder\" ersetzt.\ncc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7\neingefügt:                                                              Artikel 3\n,,7. einer den Verkehr verbietenden oder            Diese Verordnung tritt am 1. August 1980, Artikel 1\nbeschränkenden Anordnung, die nach          Nr. 2 a jedoch erst am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWrede"]}