{"id":"bgbl1-1980-41-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":41,"date":"1980-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge","law_date":"1980-07-22T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1057\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                          Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1980                                                                                                  Nr. 41\nTag                                                           Inhalt                                                                                            Seite\n22. 7. 80  Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge                                                                  1057\nneu: 26-3; 2171-2, 810-1\n18. 7. 80  Erste Verordnung zur Änderung der Funkoffiziers-Ausbildungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1059\n9513-23\n21. 7. 80  Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1060\n9233-1\n21. 7. 80  Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute,\nBürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der\nAbschlußprüfung in Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1065\nneu: 800-21-11-4\n9. 7. 80  Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . .                                                            1066\n424-2-1-1\n17. 7. 80  Berichtigung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser . . .                                                            1067\n753-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1067\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1067\nGesetz\nüber Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen\naufgenommene Flüchtlinge\nVom 22. Juli 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                                 §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                                             Nachweis\n§ 1                                                 (1) Der Flüchtling im Sinne des§ 1 erhält zum Nach-\nRechtsstellung                                          weis seiner Rechtsstellung eine amtliche Bescheini-\ngung.\n(1) Wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfs-\naktionen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund                                  (2) Seine Aufnahme wird im Ausländerzentralregister\nder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise                     gesondert vermerkt.\nin der Form des Sichtvermerks oder auf Grund einer                                                                                  §3\nÜbernahmeerklärung nach § 22 des Ausländergeset-                                      Änderung des Bundesausbildungsförderungs-\nzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353) im Geltungsbe-                                                                        gesetzes\nreich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, ge-\nnießt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechts-                               § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungs-\nstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens                             gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli                          9. April 1976 (BGBL I S. 989), dieses zuletzt geändert\n1951 (BGBI. 1953 II S. 559).                                                  durch Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBI. I S. 1037), erhält\nfolgende Fassung:\n(2) Auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernah-\nmeerklärung genießt die Rechtsstellung nach Absatz 1,                         „3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nwer als Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres                                  Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als\nim Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepu-                                    Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergeset-\nblik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                    zes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353) aner-\naufgenommen worden ist.                                                                kannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes","1058                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nüber Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfs-              Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als\naktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli               Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes\n1980 (BGBI. I S.1057) sind,\".                                vom 28. April 1965 (BGBI. 1S. 353) anerkannt oder\nFlüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnah-\n§4                                     men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-\ngenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nS. 1057) sind,\".\n§ 40 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n§5\n25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), dieses zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1189), erhält                            Berlin-Klausel\nfolgende Fassung:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n„2. Ausländern im Sinne des Gesetzes über die                Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-\ngebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                §6\nrungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten                               Inkrafttreten\nFassung, i;uletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des\nGesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), sowie         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nAusländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im        kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nFür den Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke"]}