{"id":"bgbl1-1980-4-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":4,"date":"1980-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_4.pdf#page=6","order":4,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (14. ÄndVFO)","law_date":"1980-01-23T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["90                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (14. ÄndVFO)\nVom 23. Januar 1980\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verord-\nnet:\nArtikel 1\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2036), wird wie folgt geändert:\n§ 49 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 49 a\nÖrtliche Breitbandnetze\n(1) Die Deutsche Bundespost kann im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten\nAnschlüsse an örtliche Breitbandnetze überlassen. § 46 Abs. 1 und 10 bis 12 bleiben unberührt.\n(2) Die örtlichen Breitbandnetze bestehen aus den zentralen Einrichtungen, den Breitbandleitungsnetzen, den\nBreitbandanschlüssen und den privaten Breitbandanlagen.\n(3) Der Breitbandanschluß besteht aus der Anschlußleitung zwischen der letzten Abzweigung des Breitband-\nleitungsnetzes und der Anschlußstelle für die private Breitbandanlage (Übergabepunkt) beim Benutzer. Breitband-\nanschlüsse werden nach dieser Verordnung überlassen, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.\n(4) Die private Breitbandanlage dient der Anschließung der Endgeräte an den Breitbandanschluß. Sie besteht\naus den privaten Leitungen mit oder ohne aktive Bauelemente und den Anschlußstellen für die Endgeräte beim\nBenutzer (Breitbandsteckdosen).\n(5) Private Breitbandanlagen müssen von der Deutschen Bundespost zum Betrieb im örtlichen Breitbandnetz\nzugelassen sein und den vorgeschriebenen Anschlußbedingungen (Schnittstellenbedingungen) entsprechen. Ihre\nAnschließung an das örtliche Breitbandnetz bedarf der Anschließungsgenehmigung.\n(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Benutzungsverhältnis zwischen dem Inhaber des Breit-\nbandanschlusses und der Deutschen Bundespost die Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis sinngemäß; die\nWiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a ist ausgeschlossen.\n(7) Wird ein Antrag auf Neuanschließung von Breitbandanschlüssen nach der Bestätigung zurückgezogen, gilt\n§ 45 Abs. 2 Satz 5 und 6 sinngemäß.\"\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1\nS. 2036), werden wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt 12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke, Koaxialkabelanschlüsse erhält die\nAbschnittsüberschrift folgende Fassung:\n„ 12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke, Breitbandanschlüsse\n(§§ 49 und 49 a der Fernmeldeordnung)\".","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1980        91\n2. Abschnitt 12.3. Koaxialkabelanschlüsse erhält folgende Fassung:\nGebühr\n.,Nr.                              Gegenstand\nDM\n12.3 Breitbandanschlüsse\n(§ 49 a der Fernmeldeordnung)\nMonatliche Grundgebühren\nMonatliche Gebühr für einen Breitbandanschluß je Breit-\nbandsteckdose der angeschlossenen Breitbandanlage\nfür die Übermittlung von Verteilinformationen\nfür die 1. bis 4. Breitbandsteckdose ............. .                 2,50\nJe Breitbandanschluß werden mindestens\n5,- DM erhoben.\n2        für die    5. bis 10. Breitbandsteckdose ........... .               1,50\n3        für die 11. bis 20. Breitbandsteckdose ........... .                 1,00\n4        für die 21. bis 50. Breitbandsteckdose ........... .                 0,50\n5        für jede weitere Breitbandsteckdose ............. .                  0,30\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Werden für das Errichten eines örtlichen Breit-\nbandnetzes Investitionsbeiträge geleistet, ermäßi·•\ngen sich die Gebühren nach Nr. 1 bis 5 auf den nach\nfolgender Formel ermittelten Vomhundertsatz:\nYG = 100 - 0,4 x\nYG = Vomhundertsatz der Gebühren nach Nr. 1 bis 5\nx = Anteil des geleisteten Investitionsbeitrages in\nv. H. der gesamten Erstinvestitionen für das Er-\nrichten des örtlichen Breitbandnetzes oder ei-\nnes Teiles davon.\n2. Werden Investitionsbeiträge nach der Vorschrift 1\nnur für Teile des örtlichen Breitbandnetzes geleistet,\nso wird Vorschrift 1 nur für die Breitbandanschlüsse\nangewendet, die zu diesem Teil des Netzes gehören.\n3. Auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlus-\nses wird anstelle der Gebühren nach Nr. 1 bis 5 für\nden Zeitraum von zehn Jahren nach der Übergabe\ndes Breitbandanschlusses eine einmalige Gebühr in\nHöhe des Achtzigfachen der Gebühren nach Nr. 1\nbis 5 erhoben. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn\nJahren entsprechend Satz 1 werden die monatlichen\nGebühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben, oder es wird auf\nAntrag des Inhabers des Breitbandanschlusses für\neinen weiteren Zeitraum von zehn Jahren die einmali-\nge Gebühr nach Satz 1 erhoben.\n4. Wird ein Breitbandanschluß, für den eine einmali-\nge Gebühr nach Vorschrift 3 erhoben wurde, vor Ab-\nlauf des jeweiligen Zehnjahresabschnittes gekün-\ndigt, so wird für jeden noch nicht abgelaufenen Ka-\nlendermonat dieses Abschnittes ein Hundertzwan-\nzigstel der entrichteten einmaligen Gebühr erstattet.","92                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1-\nGebühr\nNr.                             Gegenstand\nDM\nAnschließungsgebühren\n6     Für die Anschließung eines Breitbandanschlusses                           400,-\n1. Für Breitbandanschlüsse, für die Investitionsbei-\nträge nach den Vorschriften zu Nr. 1 bis 5 geleistet\nworden sind, ermäßigt sich die Anschließungsge-\nbühr auf den nach folgender Formel ermittelten Vom-\nhundertsatz:\nYA=100-x\nYA =Vomhundertsatz der Anschließungsgebühr\nx = Anteil des geleisteten Investitionsbeitrages in\nv. H. der gesamten Erstinvestitionen für das Er-\nrichten des örtlichen Breitbandnetzes oder ei-\nnes Teiles davon.\n2. Auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlus-\nses werden anstelle der einmaligen Gebü~r nach\nNr. 6 für den Zeitraum von zehn Jahren nach Uberga-\nbe des Breitbandanschlusses monatliche Gebühren\nin Höhe von 5.- DM erhoben. Die Vorschrift 1 wird\nsinngemäß angewendet.\n3. Wird ein Breitbandanschluß, für den monatliche\nGebühren nach Vorschrift 2 erhoben werden, vor Ab-\nlauf des Zehnjahresabschnittes gekündigt, so wird\nfür jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat\nein Hundertzwanzigstel der Gebühr nach Nr. 6 in ei-\nner Summe erhoben.\"\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}