{"id":"bgbl1-1980-4-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":4,"date":"1980-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_4.pdf#page=4","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)","law_date":"1980-01-22T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["88                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamte und Richter des Bundes (JubV)\nVom 22. Januar 1980\nAuf Grund des§ 80 b des Bundesbeamtengesetzes in               Die Dienstzeit braucht nicht        zusammenhängend\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977                 abgeleistet zu sein. § 28 Abs.      3 Nr. 2, §§ 29, 30\n(BGBI. 1S. 1 ), zugleich in Verbindung mit§ 46 des Deut-          Satz 1 Nr. 3 bis 6 und Satz 2        des Bundesbesol-\nschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntma-               dungsgesetzes sind sinngemäß         anzuwenden.\nchung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verordnet die\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten\nBundesregierung:\neiner Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn\ndie oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nArtikel 1                             bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des\nDie Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-               Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienst-\nzuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der               lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.\"\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBI. 1\n~- 410), geändert durch die Zw~ite Verordnung zur             4. § 5 erhält folgende Fassung:\nAnderung der Verordnung über die Gewährung von\nJubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des                                               ,,§ 5\nBundes vom 12. Mai 1967 (BGBI. 1 S. 537), wird wie                   Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus dem-\nfolgt geändert:                                                   selben Anlaß eine Jubiläumszuwendung aus öffentli-\nchen Mitteln gewährt worden ist.\"\n1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, ( 1) Die Jubiläumszuwendung beträgt                   5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbei einer Dienstzeit von 25 Jahren            600 DM             ,,(2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beur-\nbei einer Dienstzeit von 40 Jahren            800 DM           laubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine\nbei einer Dienstzeit von 50 Jahren          1 000 DM.\"         Dienstzeit nach § 1, so wird ihm bei Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Wieder-\n2. § 2 a wird gestrichen.                                         aufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung für\ndie zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.\"\n3. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind                   6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n1 . die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die           ,,(1) Die Gewährung         der Jubiläumszuwendung\nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden         wird hinausgeschoben,\nTätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen        1 . wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße\nDienstherrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der             von mehr als 200 Deutsche Mark oder eine\nAusbildung bei einem solchen Dienstherrn,                    Gehaltskürzung verhängt worden ist, bis zum\n2. die Zeiten eines Amtsverhältnisses sowie einer                   Ablauf der für die Disziplinarmaßnahme geltenden\nTätigkeit als Ehrenbeamter oder als Beamter, der             Tilgungsfrist; dies gilt auch, wenn eine Gehalts-\nnur nebenbei verwendet wurde,                                kürzung nur im Hinblick auf § 14 der Bundes-\ndisziplinarordnung nicht verhängt worden ist,\n3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsge-\nfangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes         2. wenn die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in\nohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag ent-              ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-\nsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines               grundgehalt verhängt worden ist, bis zum Ablauf\nnichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr-                 von sieben Jahren seit dem Tage der Rechtskraft\ndienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehr-                 der Disziplinarmaßnahme.''\ndienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivil-\ndienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungs-    7. § 8 erhält folgende Fassung:\nhelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst                                    ,,§ 8\nbefreit,\n( 1) Die Jubiläumszuwendung wird von der ober-\n4. die Zeiten einer Internierung oder eines Gewahr-            sten Dienstbehörde gewährt; sie kann die Ausübung\nsams der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes              dieser Befugnis sowie die Entscheidung über die\noder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes              Versagung der Zuwendung auf nachgeordnete Be-\nberechtigten Personen.                                  hörden übertragen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1980                              89\n(2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich           so wird die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung'\nbisher eine Jubiläumszuwendung anderer Art                   vorgesehene Jubiläumszuwendung gewährt.\"\ngewährt wurde, kann bestimmen, daß eine solche\nZuwendung unter Anrechnung auf die Jubiläums-                                    Artikel 2\nzuwendung nach§ 2 Abs. 1 weiterhin gewährt wfrd.\"\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nVerordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-\n8. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:                dungen an Beamte und Richter des Bundes in der vom\n,,§ 9a                          1. Januar 1980 an geltenden Fassung im Bundes-\n(1) Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit\ngesetzblatt bekanntmachen.\nnach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt nur auf\nAntrag; ergibt sich bei der Neuberechnung, daß die                              Artikel 3\nJubiläumsdienstzeit bereits vor dem 1. Januar 1980         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nerreicht ist, wird gleichwohl die nach dem Inkrafttre-  tungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nten dies·er Verordnung vorgesehene Jubiläumszu-         beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nwendung gewährt.\nArtikel 4\n(2) Ist eine Dienstzeit im Sinne des § 1 vor dem\n1. Januar 1980 erreicht worden und enden die Fri-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nsten nach § 7 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1979,        1980 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}