{"id":"bgbl1-1980-4-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":4,"date":"1980-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen","law_date":"1980-01-22T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1980                               87\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Förderung der Teilnahme\nvon Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen\nVom 22. Januar 1980\nAuf Grund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungsge-              nach § 44 Abs. 2 und Abs. 3 bis 7 sowie nach den\nsetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) verordnet die           §§ 45, 155 bis 161 und 165 des Arbeitsförderungs-\nBundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für               gesetzes.\nArbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsge-                   (2) Asylberechtigte ( § 1 Abs. 1 Nr. 3) und Kontin-\nsetzes mit Zustimmung des Bundesrates:                            gentflüchtlinge(§ 1 Abs. 1 Nr. 4) erhalten Leistungen\nnach Absatz 1 mit der Maßgabe, daß das Unterhalts-\nArtikel 1                               geld 68 vom Hundert des um die gesetzlichen\nDie Verordnung über die Förderung der Teilnahme von           Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen,\nAussiedlern an Deutsch-Lehrgängen vom 27. Juli 1976              verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgeltes\n(BGBI. 1 S. 1949), geändert durch Verordnung vom                 aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1 . September\n2. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 667), wird wie folgt geändert:          des vorangegangenen Kalenderjahres beträgt.\nUnterhaltsgeld wird nicht gewährt, wenn die Gewäh-\nrung mit Rücksicht auf das Vermögen des Teilneh-\n1. In der Überschrift der Verordnung werden nach den             mers oder seines nicht dauernd getrennt lebenden\nWorten „von Aussiedlern\" die Worte ,, , Asylbe-\nEhegatten offenbar nicht gerechtfertigt ist.\nrechtigten und Kontingentflüchtlingen\" eingefügt\nund nach dem Wort „Deutsch-Lehrgängen\" die                      (3) Wer nach Absatz 2 Leistungen spätestens am\nKurzbezeichnung         .,(Sprachförderungsverordnung        30. April 1980 beantragt, erhält sie auch für den Zeit-\nSprachFV) '' angefügt.                                        raum, während dessen er in der Vergangenheit an\neinem Deutsch-Lehrgang teilgenommen hat, nicht je-\n2. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:               doch für einen vor dem 1. September 1979 liegenden\nZeitraum .\n.,4. Ausländern, die im Rahmen humanitärer Hilfsak-\n(4) Leistungen, die von einem Asylberechtigten\ntionen der Bundesrepublik Deutschland durch\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Ein-       (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) zur Förderung der Teilnahme an\n~~ise in der Form des Sichtvermerks oder durch          Deutsch-Lehrgängen beantragt worden sind, werden\nUbernahmeerklärung nach § 22 des Ausländer-             nach den bis zum 31. August 1979 geltenden Vor-\ngesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. I s. 353),           schriften weitergewährt, wenn der Berechtigte an\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes           einem solchen Lehrgang teilnimmt, der vor dem\nvom 25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1108), im Gel-            30. Januar 1980 begonnen hat.\"\ntungsbereich dieser Verordnung aufgenommen\nworden sind (Kontingentflüchtlinge),' 1 •                                      Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n3. § 2 erhält folgende Fassung:\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-\n,,§ 2                           derungsgesetzes auch im Land Berlin.\nLeistungen\nArtikel 3\n(1) Aussiedler(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) und Personen, die\neine Begrüßungsgabe erhalten haben ( § 1 Abs. 1              Diese Verordnung tritt mit Wirkung von 1. September\nNr. 2), erhalten für längstens 12 Monate Leistungen        1979 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit\nAntje Huber"]}