{"id":"bgbl1-1980-4-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":4,"date":"1980-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk","law_date":"1980-01-16T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["85\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                          Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1980                                                                                                                    Nr. 4\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n16. 1. 80   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderun-\ngen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Hand-\nwerk ................................................................................... .                                                                               85\n7110-3-59\n22. 1. 80   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung der Teilnahme von Aussied-\nlern an Deutsch-Lehrgängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     87\n810-1-21\n22. 1. 80   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendun-\ngen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        88\n2030-2-8\n23. 1. 80   Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (14. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 90\n9026-1\n25. 1. 80   Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nWildenrath . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   93\nneu: 2129-4-1-36\n14. 1. 80   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zur Verordnung PR Nr. 117.7 über die Preise bei\nöffentlichen Aufträgen für Schulbücher und zur Verordnung PR Nr. 1/78 zur Anderung der Verord-\nnung PR Nr. 1/77 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Schulbücher) ............... .                                                                          102\n1104-5, 722-4\n21. 1.80    Bekanntmachung über den Schutz von Eriindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ...                                                                                                                                                          103\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 und Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           104\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          105\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            106\nDieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Übersichten und\ndie Sachverzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1979, beigefügt.\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk\nVom 16. Januar 1980\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                                                  vom 21. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1418) wird wie folgt geän-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                                  dert:\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des                                       1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                                                      ,,(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll in der Regel\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                                            nicht länger als zwölf, die Arbeitsprobe nicht länger\nals drei Arbeitstage dauern.\"\nArtikel 1                                                             2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Meisterprüfungsarbeit umfaßt:\nDie Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungs-\nanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen                                                   Entwurf einer Modeskizze sowie Herstellung eines\nTeil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk                                                      Modells nach dem eigenen oder einem vorgegebe-","86                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nnen Entwurf aus textilen oder ähnlichen Stoffen mit            4. Abnehmen eines Musters von einem Werkstück\nAnprobe und Sitzkorrektur nach vorgegebener Figur                 für die Pelzeinfütterung,\nund eines Pelzes als Großstück nach diesem oder                5. Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach\neinem vorgegebenen Modell in schwieriger Verarbei-                den jeweils gültigen Modelinien unter Beachtung\ntungstechnik mit Veränderung der natürlichen Fell-                geeigneter Arbeitstechniken.\nproportionen und des natürlichen Haarkleides.\"\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                                   sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der\nMeisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend\n,,§ 4\nnachgewiesen werden konnten.\"\nArbeitsprobe\nArtikel 2\n( 1 ) Die Arbeitsprobe umfaßt:\n1. Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenver-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbindungen an moirierten oder gefleckten Fellen,       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n2. Nähen eines Felles nach einer umfassenden\nSchnittanlage mit der Pelznähmaschine,\nArtikel 3\n3. Ausführen von Handnähten, die für das Zusam-\nmenstellen und Ausfertigen von Werkstücken               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwichtig sind,                                         in Kraft.\nBonn, den 16. Januar 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}