{"id":"bgbl1-1980-39-8","kind":"bgbl1","year":1980,"number":39,"date":"1980-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/39#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_39.pdf#page=19","order":8,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung","law_date":"1980-07-18T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980                             1019\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung\nVom 18. Juli 1980\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25              d) in Nummer 311 wird das Wort „Jaborandi\" durch\nAbs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-                   das Wort „jaborandi\" ersetzt,\nsetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946),             e) in Nummer 318 werden die Worte „neriifolia\nder durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August                Juss.\" durch die Worte „peruviana K. Schu-\n1976 (BGBI. 1S. 2445) geändert worden ist, sowie des                 mann ersetzt,\n11\n§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2,\n4, 5, 8 und 9 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und            f) in Nummer 330 werden die Worte „scilla Stern\"\nBedarfsgegenständegesetzes wird im Einvernehmen                      durch die Worte „maritima (Linne) Baker\" er-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung                 setzt,\ndes Bundesrates verordnet:                                       g) in Nummer 360 wird das Wort „Sassafrass\"\ndurch das Wort „Sassafras\" ersetzt.\nArtikel 1\n5. Anlage 1 Teil B wird wie folgt geändert:\nDie Kosmetik-Verordnung vom 16. Dezember 1977\n(BGBI. 1 S. 2589), zuletzt geändert durch die Verord-            a) Bei Nummer 3 wird zwischen dem zweiten und\nnung vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1S.1055), wird wie folgt               dem dritten Gedankenstrich folgender weiterer\ngeändert:                                                            Gedankenstrich eingefügt:\n,,- Chlorid nach Anlage 2 Teil B Nr. 7\".\n1. In § 1 wird folgender Satz angefügt:                        b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n„Der in Anlage 1 Teil B unter Nummer 6 aufgeführte              ,,Zirkonium und seine Verbindungen mit Ausnah-\nStoff darf noch bis zum 31. Juli 1982 verwendet                 me des Zirkoniumlackes des in Anlage 3 Teil A\nwerden, sofern sein Gehalt in Haarfärbemitteln                  Abschnitt b) Nr. 9 aufgeführten Stoffes bei Ver-\n0,5 %, berechnet als freie Base, nicht übersteigt.\"             wendung in Nagellacken\".\nc) Folgende Nummern 5 bis 7 werden angefügt:\n2. § 2 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n„5. Benzoylperoxid\n,,Die in Anlage 2 Teil C Nr. 1 bis 26, 32 und 36 auf-\n6. 2,4-Diaminoanisol\ngeführten Stoffe dürfen nur bis zum 31. Dezember                  7. m-Toluylendiamin\".\n1980, die übrigen in Anlage 2 Teil C aufgeführten\nStoffe nur bis zum 1. August 1979 verwendet wer-\n6. In Anlage 2 Teil A Nr. 10 wird in Spalte b das Zeichen\nden.\"\n,,m-,\" gestrichen.\n11\n3. In § 3 Abs. 6 wird das Datum „31 . Juli 1980 durch\ndas Datum „31 . Dezember 1980' ersetzt.\n1                    7. In Anlage 2 Teil B wird folgende Nummer 7 angefügt:\n„7     Strontium-    Mundpflege    3,5 % berechnet\n4. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:                           chlorid                      als Strontium\"\na) Die Nummer 46 erhält folgende Fassung:\n8. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:\n„Bariumsalze sowie Salze, Lacke und Pigmente\ndes Bariums der in den Anlagen 3 bis 5 aufge-            a) In Nummer 20 wird in den Spalten b und f jeweils\nführten Farbstoffe; ausgenommen: Bariumsulfat,              das Wort „Oktadecylamin-hydrofluorid\" durch\ndie in Anlage 3 mit dem Symbol Ba aufgeführten              das Wort „Oktadecenylamin-hydrofluorid\" er-\nFarbstoffe sowie der Bariumlack des in Anlage 3             setzt.\nTeil A Abschnitt a) Nr. 1O aufgeführten Farbstof-        b) In den Nummern 21 bis 24 wird in den Spalten b\nfes bei Verwendung in Nagellacken.\",                        und f jeweils das Wort „Silicofluorid\" durch das\nb) in Nummer 69 werden die Worte „Cantharis ve-                 Wort „silicofluorid\" ersetzt.\nsicatoria\" durch die Worte „Lytta vesicatoria Fa-        c) Folgende Nummer 36 wird angefügt:\nbricius\" ersetzt,                                            ,,36 S-(Carboxy-              Für Mittel    1 %\"\nc) in Nummer 215 werden die Worte „Uragoga ipe-                         methyl)-L-cystein      zur An-\ncacuanha Baill. und verwandte Arten\" durch die                                             wendung\nWorte „Cephaelis ipecacuanha A. Richard\" er-                                               auf Haar\nsetzt,                                                                                     und Haut","1020                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n9. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:                              beiden Lösungen auf 100 ml. Man mißt die\na) In Abschnitt c) Nr. 15 wird in Spalte b das Wort                   Extinktion der ortho-Verbindung bei 414 nm\n,,Ferriferrocyanide'' durch die Worte „Mischun-                    (E 2 ) und die Extinktion der para-Verbindung\ngen aus Eisen (II)- und Eisen (111)-hexacyanofer-                  bei 376 nm (E3).\nrat'' ersetzt.                                              1\nE mg/ml 414 nm für 2-Aminoazobenzol =               3~ 7\n1 cm\nb) Abschnitt d) wird wie folgt geändert:\n1\nE mg/ml 376 nm für 4-Aminoazobenzol = 110\naa) In Nummer 18 Spalte b wird das Wort „Man-               1 cm\nganammoniumpyrophosphat\" durch das\nWort „Manganammoniumdiphosphat\" er-                          2-Aminoazobenzol-Gehalt =\nsetzt,                                                       (mg/kg)\nbb) Nummer 21 Spalte g erhält folgende Fas-\nsung:\n4-Ami noazobenzol-Gehalt\n,,Allgemeine  5)  sowie spezielle Anforderun-                                              =\n(mg/kg)                          1,10 X d3\ngen:\nAntimon: max. 100 mg/kg                                   b) Bestimmung des Anilins:\nZink: max. 50 mg/kg                                          Vom verbleibenden Chlorbenzolauszug\nlösliche Bariumverbindungen: max. 5 mg/kg.                   schüttelt man 75 ml zweimal mit je 50 ml\nFür Titandioxid: in Salzsäure lösliche Be-                   0,5 N-Salzsäure und dann zweimal mit je\nstandteile 10)\".                                             25 ml Wasser. Man gießt die wäßrigen Aus-\nzüge zusammen, neutralisiert mit 30prozen-\nc) In Fußnote 5 wird das Wort „ß-Naphtylamin\"                         tiger Natriumhydroxidlösung und säuert mit\ndurch das Wort „2-Naphthylamin\" ersetzt.                           1O ml 0,5 N-Salzsäure an. Darin löst man\n1-2 g Kaliumbromid. Nach Abkühlung in Eis-\nd) Die Fußnote 6 erhält folgende Fassung:                             wasser gibt man etwa 20 Tropfen 0, 1 N-Na-\n„a) Bestimmung des 2-Aminoazobenzols und des                       triumnitrit hinzu und läßt 10 Minuten lang\n4-A minoazobenzols:                                          stehen. Zur Beseitigung des überstehenden\nNitrits setzt man Aminosulfosäure hinzu.\nMan löst 20,0 g Echtgelb in 400 ml Wasser                    Man gießt den Ansatz in etwa 5 ml mit 10 ml\nauf und versetzt es mit 5 ml N-Natrium-                      2 N-Natriumhydroxid versetzte Lösung aus\nhydroxid. Man schüttelt die Lösung in einem                  3prozentigem R-Salz (Natriumsalz der\nScheidetrichter viermal mit je 50 ml Chlor-                  2-Naphthol-3,6-disulfonsäure); 15 Minuten\nbenzol jeweils 5 Minuten lang. Die so ge-                    lang stehen lassen. Man säuert die Farb-\nwonnenen Chlorbenzolauszüge gießt man                        stofflösung an, bis Kongorot ST als Indikator\nzusammen und wäscht sie mehrmals mit je                      nach blau umschlägt, man filtriert. Der Ami-\n400 ml 0, 1 N-Natriumhydroxid, bis die ober-                 noazobenzol-Farbstoff läuft nicht durch.\nste wäßrige Schicht farblos bleibt. Man fil-                 Man verdünnt das Filtrat auf 200 ml und mißt\ntriert die Chlorbenzollösung durch ein gefal-                die Extinktion bei 490 nm, also E4.\ntetes dickes Filtrierpapier; man mißt mit dem\nSpektralphotometer die Extinktion (E 1 ) bei                 Berechnung:\n414 nm gegen in Küvetten von geeigneter\nAnilin-Gehalt (mg/kg)        =\nSchichtdicke (d1) enthaltenes Chlorbenzol.\n2,26 X d4\nBerechnung:                                                  E1 mg/ml        490 nm für Anilin= 226\"\nGehalt an 2- und                                               1 cm\nE1 X 100\n4-Aminoazo-              =\nbenzol (mg/kg)             0,397 X d1               e) Fußnote 7 wird wie folgt geändert:1\naa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\nAnmerkung:\nE1 mg/ml        .          } für 2-Aminoazobenzol = 39,7               aaa) In Satz 1 wird das Wort „Kaliumbi-\n1 cm        bei  414 nm für 4-Aminoazobenzol = 35,2                           chromatlösung\" durch das Wort „Ka-\nliumdichromatlösung\" ersetzt.\nDer Gehalt an 4-Aminoazobenzol kann nur                      bbb) In Satz 8 wird das Wort „Kaliumkarbo-\nbis 90 % bestimmt werden. Die 2- und 4-                              nat\" durch das Wort „Kaliumcarbo-\nVerbindungen werden folgendermaßen ge-                               nat\" ersetzt.\ntrennt: Man dampft 100 ml Chlorbenzolaus-                    ccc) In Satz 10 wird das Wort „auf\" durch\nzug durch Erhitzen im Wasserbad unter                                das Wort „nach\" ersetzt.\nDurchsaugen eines Heißluftstroms zu etwa\n20 ml ein. Man gießt die eingeengte Lösung             bb) In Buchstabe b Satz 3 wird das Wort „Na-\nauf eine entsprechend große Aluminium-                       triumkarbonat\" durch das Wort „Natrium-\noxidsäule. Man wäscht mit Chlorbenzol aus.                   carbonat\" ersetzt.\nDie ersten 100 ml Chlorbenzollösung ent-\nhalten nun das 2-Aminoazobenzol; auf die           f) In Fußnote 8 wird im letzten Satz das Wort „n-\ngleiche Weise wäscht man die para-Verbin-               Kaliumchromat\" durch das Wort „N-Kaliumchro-\ndung mit Chlorbenzol aus. Man verdünnt die             mat\" ersetzt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980                            1021\ng) In Fußnote 9 Satz 1 wird das Wort „Zyklohexan\"        11. In Anlage 5 Abschnitt c) wird folgende Nummer 26\ndurch das Wort „Cyclohexan\" ersetzt.                      angefügt:\n,,26    Phthalocyanine,\nh) Fußnote 10 wird wie folgt geändert:                               auch als Sulfonsäuren             7 4180\".\naa) In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „n-\nArtikel 2\nSalzsäure\" durch das Wort „N-Salzsäure\"\nersetzt.                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nbb) In Satz 2 werden die Worte „in einem\" durch      zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15.\ndie Worte „durch einen\" ersetzt.                August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n10. In Anlage 3 Teil B Abschnitt c) Nr. 13 Spalte b wird\ndas Wort „Phthylocyanine\" durch das Wort                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n,,Phthalocyanine\" ersetzt.                              in Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nProf. Dr. Walters"]}