{"id":"bgbl1-1980-39-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":39,"date":"1980-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/39#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_39.pdf#page=17","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977","law_date":"1980-07-16T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980                               1017\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977\nVom 16. Juli 1980\nAuf Grund des § 33 b Abs. 6, des § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2               eine gutachtliche Stellungnahme von seiten der\nBuchstaben k, m, wund x sowie des§ 51 Abs. 1 Nr. 3                     für die Durchführung des Bundesversorgungsge-\nin Verbindung mit § 50 a Abs. 6 des Einkommensteuer-                   setzes zuständigen Behörden. Diese Stellung-\ngesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung                        nahme hat das Finanzamt einzuholen.\"\nvom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n4. § 73 g Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                 ,,(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-\nDie       Einkommensteuer-Durchführungsverordnung               ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer\n1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. De-                  von dem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von\nzember 1977 (BGBI. 1 S. 2443), zuletzt geändert durch              dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haf-\ndie Verordnung vom 27. November 1978 (BGBI. I                      tungsbescheid oder von dem Steuerschuldner\nS. 1829), wird wie folgt geändert:                                 durch Steuerbescheid anzufordern.\"\n1. § 56 wird wie folgt geändert:                              5. In § 76 Abs. 4 werden die Jahreszahlen „ 1978/79\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          jeweils durch die Jahreszahlen „ 1982/83\" ersetzt.\naa) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchsta-\n6. In § 77 Abs. 3 werden die Jahreszahlen „ 1978/79\"\nbe aa wird die Zahl „8 760\" durch die Zahl\njeweils durch die Jahreszahlen „ 1982/83\" ersetzt.\n,,9 540'' ersetzt.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Zahl\n7. In § 78 Abs. 4 werden die Jahreszahlen „ 1978/79\"\n,,4 380\" durch die Zahl „4 770\" ersetzt.\njeweils durch die Jahreszahlen „ 1982/83\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n8. In § 82 f Abs. 6 werden die Worte „in der Zeit vom\n2. In § 60 Abs. 5 werden die Worte ,, , die geschäfts-           1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1978\" durch\nmäßig Hilfe in Steuersachen leistet,\" gestrichen.             die Worte „vor dem 1. Januar 1984\" ersetzt.\n3. § 65 wird wie folgt geändert:                              9. In § 82 g Abs. 2 wird das Datum „ 1. Januar 1980\"\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „in der Fas-            durch das Datum „ 1. Juli 1983\" ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 29. April 197 4\n(BGBI. I S. 1005), zuletzt geändert durch das         10. § 84 wird wie folgt geändert:\nAchte Gesetz über die Anpassung der Leistun-\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl„ 1978\" durch die\ngen des Bundesversorgungsgesetzes vom\nJahreszahl „ 1979\" ersetzt.\n14. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1481 ),\" durch die Wor-\nte „in der Fassung der Bekanntmachung vom                  b) Der folgende Absatz 2 a wird eingefügt:\n8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649),\" ersetzt.                     ,,(2 a) Die Vorschrift des§ 65 Abs. 3 ist auch für\nb) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ein-                 die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1978 anzu-\ngefügt:                                                         wenden, soweit die Steuerfestsetzungen noch\nnicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbe-\n,,(3) Ist der Körperbehinderte verstorben und\nhalt der Nachprüfung stehen.\"\nkann ein Nachweis nach den Absätzen 1 und 2\nnicht erbracht werden, so genügt zum Nachweis              c) In Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen.","1018                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nd) Der folgende Absatz 8 wird angefügt:              12. Die Anlage 3 zu§ 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(8) In Anlage 1 zu den §§ 76 bis 78 ist die         In Nummer 23 werden hinter den Worten „Pulver\nNummer 25 erstmals für Wirtschaftsgüter anzu-          von Edelsteinen und Schmucksteinen,\" die Worte\nwenden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs           ,,synthetisches Diamantpulver,\" eingefügt.\n1978/79 angeschafft oder hergestellt werden.\"\nArtikel 2\n11. In Anlage 1 zu den §§ 76 bis 78 erhält die Num-\nmer 25 vor der Klammer folgende Fassung:                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\n„25. a) Gewächshäuser, Frühbeetanlagen         und\nänderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\nDungbereitungsanlagen\n(BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.\nb) Heizungs-, Belichtungs-, Schattierungs-,\nBeregnungs-, Belüftungs- und Hängeein-\nrichtungen sowie Arbeits- und Kultur-                              Artikel 3\ntische in Gewächshäusern oder Frühbeet-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nanlagen\".                                  in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}