{"id":"bgbl1-1980-39-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":39,"date":"1980-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/39#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_39.pdf#page=15","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","law_date":"1980-07-16T00:00:00Z","page":1015,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980                             1015\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen\nVom 16. Juli 1980\nAuf Grund des § 4 7 des Bundesbesoldungsgesetzes          3. Nach § 23 a werden folgende Titel eingefügt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober\n1979 (BGBI. 1 S. 1673) verordnet die Bundesregierung                                   „6. Titel\nmit Zustimmung des Bundesrats:                                        Zulagen im Marinebereich der Bundeswehr\n.§ 23b\nArtikel 1                               Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage\nDie Verordnung über die Gewährung von Erschwer-                 (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten\nniszulagen vom 26. April 1976 (BGBI. 1S. 1101 ), zuletzt        Soldaten, die im Wege der Versetzung oder Kom-\ngeändert durch die Verordnung vom 25. Mai 1979                  mandierung\n(BGBI. 1 S. 603), wird wie folgt geändert:\n1. an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der\nSeestreitkräfte verwendet werden, eine Zulage\n1. Die Überschrift zum 4. Titel des 2. Abschnitts erhält           von monatlich 240,- DM,\nfolgende Fassung:\n2. an Bord einer in Dienst gestellten seegehenden\n,,Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennen-              Überwassereinheit (Schiff, Boot) der Seestreit-\nträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetter-               kräfte verwendet werden, eine Zulage von monat-\ndienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Wind-                lich 120,- DM,\nmasten des lufthygienischen Überwachungsdien-\nstes.\"                                                      3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gül-\ntigem Kampfschwimmer- oder Minentaucher-\nschein in Kampfschwimmer- oder Minentaucher-\n2. § 15 erhält folgende Fassung:\neinheiten auf einer Stelle des Stellenplans ver-\n,,§ 15                                  wendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder\nZulage für Tätigkeiten                          Minentaucherausbildung voraussetzt, eine Zula-\nan Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes,                ge von monatlich 180,- DM.\ndes Vermessungsdienstes sowie an Windmasten                  (2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Beamte der Bun-\ndes lufthygienischen Überwachungsdienstes               deswehr entsprechend.\nDie§§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkei-          (3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechti-\nten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdien-            genden Tätigkeit gilt § 20 Abs. 3 entsprechend.\nstes und an trigonometrischen Beobachtungsein-\n(4) Durch die Zulage wird ein mit der Erschwernis\nrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an\nverbundener Aufwand nicht abgegolten.\nWindmasten des lufthygienischen Überwachungs-\ndienstes.'·                                                    (5) Diese Vorschrift gilt nicht im Land Berlin.","1016                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n7. Titel                        5. In§ 24 Abs. 2 werden die Worte „und des§ 18\" ge-\nZulage für Beseitigung von Kampfstoffmunition aus          strichen.\nden Weltkriegen\n6. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , des § 18\n§ 23c                              (Zulage für Beamte und Soldaten als Räumgruppen-\nleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten)\" gestri-\nAllgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage\nchen.\nBeamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räum-\ngruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten                               Artikel 2\neingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nmonatlich 7 4 7 ,60 DM, wenn die Beamten oder Sol-      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-\ndaten einhundertzwanzig oder mehr Stunden im Ka-        desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig\nsind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die\nan einhundertzwanzig Stunden fehlt, um 1/, 20.\"                                Artikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n4. In § 24 Abs. 1 Nr. 14 wird Satz 2 gestrichen.           1980 in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}