{"id":"bgbl1-1980-38-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":38,"date":"1980-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_38.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung über Saatgut von Getreide, Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen sowie Hackfrüchten außer Kartoffel (Saatgutverordnung - Landwirtschaft)","law_date":"1980-07-14T00:00:00Z","page":963,"pdf_page":11,"num_pages":36,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                              963\nVerordnung\nüber Saatgut von Getreide, Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen,\nÖl- und Faserpflanzen sowie Hackfrüchten außer Kartoffel\n(Saatgutverordnung - Landwirtschaft)\nVom 14. Juli 1980\nAuf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3,  2. Präzisionssaatgut: Auf technischem Weg einkeimig\n§ 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, §§ 31 und          gemachtes Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe,\n77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der\n3. Schadinsekten: Lebende Insekten, die an Saatgut\nBekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453)               schädigend auftreten,\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n4. Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut\nvorhergehenden Generation.\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 2\n§ 1                                              Erlaubnis des Vertriebs\nvon Handelssaatgut\nSachlicher Geltungsbereich,\nBegriffsbestimmungen                           Handelssaatgut folgender Arten darf bis auf weiteres\nvertrieben werden:\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Ba-\nsissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut        1. Gräser\nvon Getreide, Gräsern, landwirtschaftlichen Legumino-           Straußgräser außer Weißem Straußgras\nsen, Öl- und Faserpflanzen und Hackfrüchten außer               Schafschwingei\nKartoffel.                                                      Hainrispe\nGemeine Rispe\n(2) Getreide, Gräser, landwirtschaftliche Legumino-\nsen, Öl- und Faserpflanzen und Hackfrüchte im Sinne          2. landwirtschaftliche Leguminosen\ndieser Verordnung sind jeweils die im Artenverzeichnis          Weißlupine außer bitterstoffarmen Sorten\nzum Saatgutverkehrsgesetz in den Abschnitten Getrei-            Gelbe Lupine außer bitterstoffarmen Sorten\nde, Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen, Öl-             Gelbklee\nund Faserpflanzen sowie Hackfrüchte außer Kartoffel             Esparsette\naufgeführten Arten.                                             Alexandriner Klee\nPersischer Klee\n(3) Im Sinne dieser Verordnung sind                           Saatwicke\n1. Monogermsaatgut: Genetisch einkeimiges Saatgut           3. Öl- und Faserpflanzen\nvon Runkelrübe und Zuckerrübe,                              Mohn.","964                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nAbschnitt II                         Anträge auf Prüfung des Aufwuchses von Sommer-\nAnerkennung als Basissaatgut                   stecklingen bei Hackfrüchten sind bis zum 30. Juni des\nAussaatjahres zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann\nund Zertifiziertes Saatgut\nAusnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn Be-\nsonderheiten des Anbauverfahrens bei der Saatgut-\n§ 3                            erzeugung oder des Verfahrens der Eintragung in die\nAnerkennungsstelle                       Sortenliste dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht für An-\nträge auf Anerkennung nach § 15 Abs. 1 des Saatgut-\n( 1) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als Ba-     verkehrsgesetzes.\nsissaatgut und Zertifiziertes Saatgut ist bei der Aner-\nkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb         (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-\nliegt, in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermeh-     nungsstelle zu verwenden.\nrungsfläche nicht im Bereich der für den Betrieb zustän-        (3) Der Antragsteller hat im Falle des Absatzes 1\ndigen Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf An-        Satz 1 im Antrag auf Anerkennung als Basissaatgut und\nerkennung für Saatgut von dieser Fläche auch bei der      · im Falle des Absatzes 1 Satz 2 im Antrag auf Prüfung\nAnerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich        des Aufwuchses von Sommerstecklingen, aus denen\ndie Vermehrungsfläche liegt. Diese Anerkennungsstelle       Samenträger für die Erzeugung von Basissaatgut ge-\nist ausschließlich zuständig, wenn der Erzeugerbetrieb      wonnen werden sollen, zu erklären, daß der Feldbe-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs-         stand der Vermehrungsfläche aus Saatgut der angege-\ngesetzes liegt.                                             benen Sorte erwächst, das nach den Grundsätzen\nsystematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder\n(2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der in    unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung ge-\nAbsatz 1 genannten Anerkennungsstellen aufbereitet,         wonnen worden ist; die Erklärung hat sich bei Sorten,\nso gibt die zuständige Anerkennungsstelle das Verfah-       deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkompo-\nren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren       nenten erzeugt werden, auch darauf zu beziehen, daß\nBereich das Saatgut aufbereitet wird.                       der Feldbestand aus Saatgut der angegebenen Erb-\nkomponenten erwächst.\n(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als Zer-\ntifiziertes Saatgut nach § 15 Abs. 1 des Saatgutver-            (4) Der Antragsteller hat im Falle des Absatzes 1\nkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stel-       Satz 1 im Antrag auf Anerkennung als Zertifiziertes\nlen, in deren Bereich das Saatgut lagert.                   Saatgut und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 im Antrag\nauf Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen,\naus denen Samenträger für die Erzeugung von Zertifi-\n§ 4\nziertem Saatgut gewonnen werden sollen, zu erklären,\nAntrag                            daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Saat-\ngut erwächst, das als Basissaatgut oder Vorstufensaat-\n( 1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen\ngut anerkannt war. Wird Saatgut einer Hybridsorte als\n1. für Wintergersten, Winterroggen, Winterweizen, Grä-      Erbkomponente bei der Erzeugung von Saatgut einer\nser außer Weidelgräsern, bei denen die Samenernte      anderen Hybridsorte verwendet, hat der Antragsteller zu\nim zweiten Schnitt vorgesehen ist, landwirtschaftli-   erklären, daß das Saatgut der Hybridsorte, die als Erb-\nche Leguminosen außer Rotklee und Luzernen, bei        komponente verwendet wird, als Zertifiziertes Saatgut\ndenen die Samenernte im zweiten Schnitt vorgese-       anerkannt war.\nhen ist, bis zum 30. April,\n(5) In dem Antrag auf Anerkennung als Basissaatgut\n2. für Hafer, Sommergersten, Sommerroggen, Sommer-          ist anzugeben, ob der Feldbestand aus anerkanntem\nweizen, Spelz, Öl- und Faserpflanzen als Somme-        oder nicht anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst; er-\nrung außer Sojabohne und Sonnenblume bis zum           wächst er aus anerkanntem Vorstufensaatgut, so ist\n15. Mai,                                               dessen Anerkennungsnummer anzugeben. In dem An-\n3. für Hackfrüchte, wenn das Saatgut von Samenträ-          trag auf Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut ist die\ngern gewonnen wird, die aus Sammerstecklingen er-      Anerkennungsnummer anzugeben, unter der im Falle\nwachsen sind, bis zum 15. Mai des Jahres der Saat-     des Absatzes 4 Satz 1 das Basissaatgut oder das Vor-\ngutgewinnung,                                          stufensaatgut, im Falle des Absatzes 4 Satz 2 das Zer-\ntifizierte Saatgut anerkannt war. Ist solches Vorstufen-\n4. für Mais, Sojabohne und Sonnenblume bis zum\nsaatgut, Basissaatgut oder Zertifizierte Saatgut durch\n1. Juni,\neine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungsbe-\n5. für Weidelgräser, bei denen die Samenernte im zwei-      reichs des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt wor-\nten Schnitt vorgesehen ist, bis zum 20. Juni,           den, so ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.\n6. für Rotklee, bei dem die Samenernte im zweiten               (6) Der Antragsteller hat im Falle des Absatzes 1\nSchnitt vorgesehen ist, bis zum 15. Juli,              Satz 1 Nr. 3 im Antrag den Nachweis über die erfolgrei-\n7. für Luzernen, bei denen die Samenernte im zweiten        che Prüfung des Aufwuchses der Sommerstecklinge zu\nSchnitt vorgesehen ist, bis zum 15. August,            führen.\n8. für Öl- und Faserpflanzen als Winterung sowie für            (7) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 15\nHackfrüchte, wenn das Saatgut von Samenträgern         Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des\ngewonnen wird, die aus Winterstecklingen erwach-        Feldbestandes durch eine Anerkennungsstelle außer-\nsen, bis zum 30. September des Aussaatjahres.          halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgeset-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                              965\nzes durchgeführt, so ist dem Antrag zusammen mit ei-                                     § 6\nnem Nachweis der Genehmigung der Einfuhr des Saat-\nAnforderungen an den Feldbestand\nguts nach§ 25 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes die Bescheinigung dieser Anerkennungsstelle über             ( 1 ) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben\ndas Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung             sich aus Anlage 1.\ndes Feldbestandes sowie bei fremdsprachigen Be-\nscheinigungen eine Übersetzung der Bescheinigung                 (2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nbeizufügen.                                                   rungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung minde-\n§ 5                              stens einmal vor der Ernte des Saatguts besichtigt und\ndabei auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld-\nAnforderungen an den Erzeugerbetrieb               bestand geprüft werden. Die Feldbesichtigung soll zu ei-\nund die Vermehrungsfläche                     nem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine ausreichende\n(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn                      Prüfung des Feldbestandes auf den zulässigen Fremd-\nbesatz und den Gesundheitszustand möglich ist.\n1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungsflä-\nche der Sorte bei Getreide außer Mais mindestens            (3) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\n2 Hektar, bei den übrigen Arten außer Sommersteck-      rungsfläche, deren Saatgut unter§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8\nlingen von Hackfrüchten mindestens 0,5 Hektar groß      fällt, muß zusätzlich mindestens einmal im Herbst des\nist; die Anerkennungsstelle kann eine Mindestgröße      Aussaatjahres besichtigt und dabei auf das Vorliegen\nfür Teilstücke bestimmen;                               der Anforderungen an den Feldbestand geprüft werden.\n2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-            (4) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-            rungsfläche mit Hybridmais oder lnzuchtlinien von Mais\nnen läßt;                                                muß zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut\nmindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifi-\n3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten, daß        ziertem Saatgut mindestens zweimal besichtigt und da-\nauf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer\nbei auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbe-\nArten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu     stand geprüft werden. Die erste Feldbesichtigung er-\nFremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen\nfolgt unmittelbar vor der Pollenreife des mütterlichen El-\nkönnen;\nternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der\n4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für an-     beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden,\ndere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut              so ist durch eine weitere zusätzliche Feldbesichtigung\na) einer Sorte nur für einen Vertragspartner,           festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von\nDurchwuchs der Vorfrucht ist. Ist zurPrüfung des zuläs-\nb) nur von jeweils einer Sorte einer Art und             sigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforder-\nc) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte           lich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Ver-\nmehrers unmittelbar vor der Ernte eine weitere zusätz-\nerzeugt wird; für die Anwendung von Buchstabe b\nliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.\ngelten Runkelrübe und Zuckerrübe sowie Kohlrübe\nund Futterkohl jeweils nicht als andere Arten.              (5) Jede zur Prüfung des Aufwuchses angemeldete\nVermehrungsfläche mit Sommerstecklingen von Hack-\n(2) Bei Saatgut, das nach den Vorschriften des Ab-\nfrüchten muß im Aussaatjahr mindestens einmal be-\nschnitts V gekennzeichnet werden soll, gelten die An-       sichtigt und dabei auf das Vorliegen der Anforderungen\nforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 als erfüllt, wenn bei       an den Feldbestand geprüft werden.\n1. Getreide außer Mais sowie bei Gräsern, Hanf, Soja-\nbohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten            (6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer\nzwei Jahren,                                            zusammenhängenden Vermehrungsfläche wegen äu-\nßerer Einwirkungen oder fehlender Mindestentfernun-\n2. landwirtschaftlichen Leguminosen in den letzten drei     gen als für die Anerkennung nicht geeignet, so kann der\nJahren,                                                 Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur be-\n3. Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, Ölret-        rücksichtigt werden, wenn dieser deutlich abgegrenzt\ntich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den       wird und wenn sichergestellt ist, daß das zur Anerken-\nletzten fünf Jahren                                     nung vorgesehene Saatgut von dieser Fläche stammt.\nvor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbe-\n§ 7\nfruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art\nund keine andere Kategorie derselben Sorte auf der                            Mängel des Feldbestandes\nVermehrungsfläche angebaut worden ist.\n(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer-\n(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Ab-        den können, kann der Antragsteller oder der Vermehrer\nsatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit keine Beeinträchti-     im Anschluß an die Feldbesichtigung eine Nachbesich-\ngung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die Aus-          tigung beantragen. Die Nachbesichtigung ist in ange-\nnahmezulassung kann mit Auflagen insbesondere dar-          messener Frist durchzuführen. Ist der Mangel durch Be-\nüber verbunden werden, daß Partien kenntlich zu ma-         fall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht,\nchen und getrennt zu lagern sind.                           die durch das Saatgut übertragen werden können, so ist\neine Nachbesichtigung nicht zulässig.\n(4) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen der\nAnerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu ma-              (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fortsetzung des\nchen.                                                       Anerkennungsverfahrens vorsehen, wenn","966                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des Feldbestan-     1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probenah-\ndes festgestellte Mängel durch eine spätere Behand-         me aufbereitet ist; dabei sind das voraussichtliche\nlung des Saatguts auf ein zulässiges Ausmaß zu-             Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der\nrückgeführt werden können, und                              Packungen oder die Absicht des Vertriebs in Klein-\n2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung           packungen anzugeben;\nder Beschaffenheit des Saatguts nachgeprüft wer-       2. schriftlich erklärt, daß die Partie nur aus Feldbestän-\nden kann.                                                   den stammt, die für die Anerkennung als geeignet be-\n§ 8                                funden worden sind oder bei denen die Anerken-\nErgebnis der Prüfung                         nungsstelle die Fortsetzung des Anerkennungsver-\ndes Feldbestandes                           fahrens nach § 7 Abs. 2 vorgesehen hat.\nDer Probenehmer kann die Probenahme verweigern,\nDas Ergebnis der Prüfung des Feldbestandes sowie\nwenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt\ndes Aufwuchses von Sommerstecklingen von Hack-\nist.\nfrüchten wird dem Antragsteller und dem Vermehrer un-\nverzüglich schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Nachbe-      (2) Wird beantragt, Saatgut nach § 15 Abs. 1 des\nsichtigung nach § 7 Abs. 1 wird das Ergebnis erst nach      Saatgutverkehrsgesetzes als Zertifiziertes Saatgut an-\nder Nachbesichtigung, im Falle mehrfacher Feldbesich-       zuerkennen, so wird die Probe nur entnommen, wenn\ntigung oder Nachbesichtigung erst nach der letzten Be-      der Antragsteller anstelle einer Erklärung nach Absatz 1\nsichtigung, mitgeteilt.                                     Satz 1 Nr. 2 schriftlich erklärt, daß die Partie aus Feld-\n§ 9                           beständen stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 7\nbeigefügte Bescheinigung bezieht.\nWiederholungsbesichtigung\n( 1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann binnen                                § 12\nfünf Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 8 ei-\nAnforderungen an die Beschaffenheit\nne Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbe-                                  des Saatguts\nsichtigung) verlangen. Eine Wiederholungsbesichtigung\nfindet nur statt, wenn im Antrag ausreichende Gründe           (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\ndafür angeführt sind, daß das nach § 8 mitgeteilte Er-      Saatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen-\ngebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnis-      heit ist an Hand eines Teils der nach § 1 O entnommenen\nsen entspricht. Bei Hybridmais findet eine Wiederho-        Proben zu prüfen. Auf Antrag ist bei Getreide zusätzlich\nlungsbesichtigung nicht statt, wenn bei der Feldbesich-     zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen bezüg-\ntigung der zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen       lich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in\nüberschritten war.                                          Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-\n(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem         schaften festgesetzt sind. Auf Antrag kann außerdem\nanderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-         bei Getreide außer Mais und bei Ackerbohne das Tau-\nschen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-       sendkorngewicht festgestellt werden.\nbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert wer-         (2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die An-\nden. § 8 gilt entsprechend.                                 forderungen nicht erfüllt sind, so hat die Anerkennungs-\n§ 10                           stelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe\ndurch einen Probenehmer zu gestatten. Dies gilt nicht\nProbenahme                          für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 3.\n( 1 ) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur             (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für\nDurchführung des Nachkontrollanbaus erforderlichen          Basissaatgut mit Ausnahme der Anforderung an die\nProben werden durch den von der zuständigen Behörde         Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag als Basissaatgut\nBeauftragten (Probenehmer) aus dem aufbereiteten, für       oder Vorstufensaatgut auch anerkannt werden, wenn\nden Vertrieb verpackten Saatgut entnommen.                  die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner\n(2) Abweichend hiervon darf der Probenehmer Proben       oder Knäuel nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist\nvon Saatgut, das aufbereitet und noch nicht zum Ver-        mit der Auflage zu verbinden, daß das Saatgut nicht zu\ntrieb verpackt ist, entnehmen, wenn die Identität von       anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung\nProbe und Partie bis zur endgültigen Verschließung der      vertrieben wird.\nPackungen durch Absonderung und Kenntlichmachung               (4) Präzisionssaatgut von Runkelrübe, das die Anfor-\nder Partie sichergestellt ist.                              derungen der Anlage 3 außer der ersten Anforderung\n(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Proben       nach Fußnote 7 zu Nummer 5.1 erfüllt, darf auf Antrag\nzu entnehmen sind, und das Mindestgewicht oder die          auch anerkannt werden, wenn\nMindestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 2.         a) bei Sorten mit mehr als 85 vom Hundert Diploiden\nmindestens 58 vom Hundert der gekeimten Knäuel\n§ 11                               nur einen Keimling entwickeln,\nVoraussetzungen der Probenahme                 b) bei allen übrigen Sorten mindestens 63 vom Hundert\nder gekeimten Knäuel nur einen Keimling entwickeln.\n( 1 ) Die Probe wird nur entnommen, wenn derjenige, in\ndessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der An-     Die Anerkennung wird mit der Auflage verbunden, daß\nerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle         das Saatgut nicht zu Saatzwecken im Geltungsbereich\noder Person                                                 des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                               967\n§ 13                               saatgut nicht erfüllt, so wird das Saatgut auf Antrag als\nZertifiziertes Saatgut anerkannt, sofern es die Anforde-\nErgebnis der Beschaffenheitsprüfung\nrungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und aus aner-\nDas Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung wird dem          kanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist. Dies gilt nicht\nAntragsteller sowie dem Vermehrer oder demjenigen, in        für Saatgut von Hybridsorten.\ndessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, unver-\nzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung muß minde-\nstens folgende Angaben enthalten:                                                    Abschnitt III\n1. Tag des Eingangs der Probe,                                            Zulassung von Handelssaatgut\n2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige erforderliche\nWerteigenschaften der Probe,                                                         § 15\n3. bei landwirtschaftlichen Leguminosen den Hundert-                               Zulassungsstelle\nsatz der hartschaligen Körner sowie die Zahl der            Über die Zulassung entscheidet als Zulassungsstelle\nSchadinsekten,                                           die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut\n4. das Tausendkorngewicht, soweit eine Feststellung          lagert.\nnach § 1 2 Abs. 1 Satz 4 beantragt ist.                                              § 16\nÜber das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung nach § 12                             Verfahrensregelung\nAbs. 1 Satz 3 ist eine gesonderte Bescheinigung auszu-\nstellen. Wird die zusätzliche Prüfung nach der Anerken-         Für das Verfahren der Zulassung gelten für\nnung vorgenommen, so muß die Bescheinigung auch die          1. den Antrag § 4 Abs. 2,\nAnerkennungsnummer der Partie enthalten.\n2. die Probenahme, einschließlich des Höchstgewich-\ntes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der\n§ 14\nMindestmenge einer Probe § 10,\nBescheid\n3. die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saat-\n(1) Über den Antrag auf Anerkennung erteilt die Aner-         guts einschließlich der Beschaffenheitsprüfung § 12\nkennungsstelle dem Antragsteller für jede Partie einen           Abs. 1 und 2,\nBescheid. Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den          4. das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung § 13\nVermehrer von der Erteilung des Bescheids.\nentsprechend.\n(2) Der Bescheid muß mindestens folgende Angaben\nenthalten:                                                                               § 17\n1. Name oder Firma des Antragstellers,                                                 Bescheid\n2. Name oder Firma des Vermehrers,                               ( 1 ) Über den Antrag auf Zulassung erteilt die Zulas-\nsungsstelle dem Antragsteller für jede Partie einen Be-\n3. Art und Sortenbezeichnung,\nscheid.\n4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestandes,\n(2) Der Bescheid muß mindestens folgende Angaben\n5. Erntejahr,                                                enthalten:\n6. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der die          1. Name oder Firma des Antragstellers,\nProbe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen\nworden ist,                                              2. Art,\n7. Hinweis auf Erfüllung der besonderen Voraussetzun-        3. Aufwuchsgebiet,\ngen bezüglich des Freiseins von Flughafer bei erfolg-    4. Erntejahr,\nreicher zusätzlicher Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3.\n5. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der die\nIm Falle der Anerkennung ist in dem Bescheid zusätzlich           Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen\nanzugeben:                                                        worden ist,\n1. Kategorie des anerkannten Saatguts,                       6. Hinweis auf Erfüllung der besonderen Voraussetzun-\ngen bezüglich des Freiseins von Flughafer bei erfolg-\n2. Anerkennungsnummer,\n. reicher zusätzlicher Prüfung nach § 1 2 Abs. 1 Satz 3.\n3. Auflagen.\nIm Falle der Zulassung ist in dem Bescheid zusätzlich\n(3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt             anzugeben:\nsich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem\n1. Zulassungsnummer,\nSchrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstel-\nle und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle       2. Auflagen.\nfestzusetzenden Zahl (z. B. D/H 1 534 71 ) . Die Kennzei-\n(3) Die Zulassungsnummer des Saatguts setzt sich\nchen der Anerkennungsstellen ergeben sich aus\nAnlage 4.                                                    zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem\nSchrägstrich, dem Kennzeichen der Zulassungsstelle\n(4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur An-       und einer mehrstelligen, von der Zulassungsstelle fest-\nerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die in An-        zusetzenden Zahl (z.B. 0/MS 153471 ). Die Kennzei-\nlage 1 oder 3 festgesetzten Anforderungen für Basis-         chen der Zulassungsstellen ergeben sich aus Anlage 4.","968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nAbschnitt IV                         1. bei anerkanntem Saatgut die Art, die Sortenbezeich-\nnung, die Anerkennungsnummer und bei Monogerm-\nVerpackung,                             oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 19\nKennzeichnung und Verschließung                      Abs. 2,\n2. bei Handelssaatgut die Bezeichnung „Handelssaat-\n§ 18                                gut (nicht der Sorte nach anerkannt)\", die Art und die\nVerpackung                             Zulassungsnummer.\nSaatgut von Hackfrüchten darf nur mit ungebrauch-       § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Einleger ist\ntem Verpackungsmaterial verpackt werden.                   nicht erforderlich, wenn die Angaben auf der Verpak-\nkung, dem Klebeetikett oder einem Etikett aus reißfe-\nstem Material unverwischbar angegeben sind.\n§ 19\nEtikett                                                     § 22\n(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und § 27                              Kennzeichnung\noder im Anschluß an diese ist jede Packung des Saat-                        bei eingeführtem Saatgut\nguts, das als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut\nanerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen werden           Das Etikett oder Klebeetikett und der Einleger sind\nsoll, durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht     nicht erforderlich bei eingeführtem Saatgut, dessen An-\nmit einem Etikett zu kennzeichnen. Für Basissaatgut ist    erkennung oder Zulassung auf Grund des § 24 des\nein weißes, für Zertifiziertes Saatgut ein blaues und für   Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt ist.\nHandelssaatgut ein braunes Etikett zu verwenden; es\nmuß für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut dem                                    § 23\nMuster der Anlage 5, für Handelssaatgut dem Muster                       Angaben in besonderen Fällen\nder Anlage 6 entsprechen. Die in den Mustern vorgege-\nbenen Angaben müssen aufgedruckt sein. Sie können             ( 1) Die Packungen von Basissaatgut und Zertifizier-\n~uch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht oder als       tem Saatgut von Gräsersorten, bei denen der Aufwuchs\nUbersetzungen auf der Rückseite des Etiketts wieder-       des Saatguts nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung\ngegeben werden.                                            bestimmt ist, müssen auf dem Etikett zusätzlich den\nVermerk „Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung be-\n(2) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muß       stimmt\" tragen.\ndas Etikett zusätzlich den Vermerk „Monogermsaatgut\"\nbeziehungsweise „Präzisionssaatgut\" sowie die ange-           (2) Bei Packungen von pilliertem, granuliertem oder\ngebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kali-       inkrustiertem Saatgut oder von Saatgut mit Zusatz von\nber) enthalten.                                            granulierten Pflanzenbehandlungsmitteln oder mit son-\nstigen festen Zusätzen sind auf dem Etikett die Art der\n(3) Auf Antrag ist\nBehandlung und bei Zusätzen deren Art anzugeben. Bei\n1. bei Saatgut von Getreide außer Mais und von Acker-      Angabe des Gewichts muß das Etikett außerdem das\nbohne das nach§ 12 Abs. 1 Satz 4 festgestellte Tau-    angegebene Verhältnis zwischen dem Gewicht der rei-\nsendkorngewicht und die Keimfähigkeit,                 nen Körner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht ent-\n2. bei Saatgut von Mais das angegebene Kaliber             halten. Bei granuliertem Saatgut ist außerdem die Zahl\nder keimfähigen Samen je Gewichtseinheit anzugeben.\nanzugeben.\n(3) Die Packungen von Basissaatgut, das nach § 12\n(4) Auf Antrag kann die Anerkennungs- oder Zulas-       Abs. 3 anerkannt worden ist, müssen auf dem Etikett zu-\nsungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufen-     sätzlich den Vermerk „Basissaatgut mit verminderter\nde Nummer oder ein Abdruck ihres Siegels oder beides       Keimfähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermehrung\naufgedruckt ist.\nbestimmt\" tragen. Diese Packungen müssen mit einem\n§ 20                            Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name oder Firma\nund Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster\nKlebeetikett\nnach der Anerkennung vertreiben will, sowie die in der\nAnstelle des Etiketts nach§ 19 kann ein Klebeetikett    Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähigkeit an-\nder Anerkennungs- oder Zulassungsstelle angebracht         gegeben sind.\nwerden. Es muß den Vorschriften des§ 19 entsprechen.\n(4) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifizier-\nDie Übersetzungen können jedoch auf der Vorderseite\ntem Saatgut, das nach § 7 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-\nstehen; sie müssen von den vorgeschriebenen Angaben\ngesetzes anerkannt worden ist oder nach § 38 Abs. 2\ndeutlich abgesetzt sein. § 23 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und\nSatz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nicht zum\n§ 24 gelten entsprechend.\nAnbau in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft bestimmt ist, müssen auf dem Eti-\n§ 21                            kett zusätzlich oder auf einem Zusatzetikett den Ver-\nEinleger                          merk tragen: ,,Zum Anbau außerhalb der EWG be-\nstimmt\".\nDie Packungen sind mit einem Einleger in der Farbe\ndes Etiketts zu versehen, der die Bezeichnung „Einle-         (5) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifizier-\nger\" trägt und von den Angaben des Etiketts minde-         tem Saatgut, das nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des\nstens folgende enthält:                                    Saatgutverkehrsgesetzes zum Vertrieb in einem ande-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                            969\nren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-      3. eine Siegelmarke,\nschaft bestimmt ist, sowie die Packungen von Präzi-        4. ein Klebeetikett oder\nsionssaatgut, das nach § 1 2 Abs. 4 anerkannt worden\nist, müssen auf dem Etikett zusätzlich oder auf einem      5. bei Packungen, die durch eine maschinell ange-\nZusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Vertrieb außer-        brachte Naht geschlossen werden, ein Etikett der\nhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt\".                 Anerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer\nSeite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-\n(6) Die Packungen von Saatgut, das nach § 11 des            nennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhän-\nSaatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen mit            gen hat.\neinem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die nachge-\nwiesene Keimfähigkeit sowie Name oder Firma und An-        Die Plombe, Banderole oder Siegelmarke muß die Auf-\nschrift des Absenders und des Empfängers angegeben         schrift „Saatgut amtlich verschlossen\" und das Kenn-\nsind.                                                      zeichen der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle tra-\ngen.\n(7) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die\nnicht in deutscher Sprache gekennzeichnet oder deren          (3) Bei Verwendung eines Klebeetiketts gilt Absatz 1\nAngaben zur Kennzeichnung nicht in die deutsche            Satz. 2 auch dann als erfüllt, wenn es\nSprache übersetzt sind, müssen unverzüglich nach An-       1. bei einer Packung mit nicht wieder verwendbarem\nkunft am ersten Bestimmungsort im Geltungsbereich              Verschluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des\ndes Saatgutverkehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett            Verschlusses nicht unbrauchbar wird;\nversehen werden, das die Angaben des Originaletiketts      2. bei einer Packung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 vor\nin deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatz-        dem Vernähen angebracht und von einer Seite zur\netiketts kann bei Packungen aus Papier ein unverwisch-         gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht\nbarer Aufdruck treten. Dies gilt nicht, wenn am ersten         durchgenäht ist.\nBestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutver-\nkehrsgesetzes\n§ 26\n1. die Packung einer Wiederverschließung nach § 28\noder§ 38 Abs. 2 bis 4 unterworfen werden soll,                      Ablieferung ungültiger Etiketten,\nEinleger und Plomben\n2. das Saatgut zur Verwendung bei der Herstellung von\nSaatgutmischungen vorgesehen ist, oder                    Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprü-\n3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in         fung nicht anerkannt oder nicht zugelassen, so sind die\nkleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben           Etiketten, Einleger, Plomben, Banderolen, Siegelmarken\nwerden soll.                                           und Klebeetiketten, mit denen die Packungen versehen\nworden sind, nach näherer Anweisung der Anerken-\n§ 24                            nungs- oder Zulassungsstelle abzuliefern oder un-\nAngabe der Saatgutbehandlung                 brauchbar zu machen.\nIst Saatgut nach der Ernte einer chemischen oder be-\nsonderen physikalischen Behandlung unterzogen oder                                    § 27\nbei Pillierung, Granulierung oder lnkrustierung zugleich                 Verpacken nach Probenahme\ngegen Schadorganismen oder Krankheiten behandelt\nworden, so ist dies unter Angabe der durchgeführten           Ist eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen worden,\nBehandlung und, soweit dabei Mittel mit chemischen         so dart das Saatgut nur unter der Aufsicht eines Probe-\nWirkstoffen angewendet worden sind, unter Angabe des       nehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine\nWirkstoffs auf dem Etikett oder Klebeetikett und dem       Probe nach § 10 Abs . 1 entnommen werden. Für die\nKennzeichnung und Verschließung der Packungen des\nEinleger oder auf einem Zusatzetikett und, sofern das\nZusatzetikett nicht aus reißfestem Material besteht, auf   Saatguts gelten die§§ 19 bis 21 und 23 bis 26 entspre-\neinem zusätzlichen Einleger anzugeben. Chemische           chend.\nKurzbezeichnungen der Wirkstoffe können verwendet\nwerden.                                                                               § 28\nWiederverschließung\n§ 25\nVerschließung der Packungen                     (1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt,\nsofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß Packun-\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung wird jede Pak-    gen, die wiederverschlossen werden sollen, nach den\nkung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht      Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes verschlos-\ngeschlossen und mit einer Verschlußsicherung der An-       sen waren und das Saatgut nur den im Antrag angege-\nerkennungs- oder Zulassungsstelle versehen (Ver-           benen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen\nschließung). Die__Verschlußsicherung wird so ange-        war . Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren\nbracht, daß sie beim Öffnen des Verschlusses un-           Bereich das Saatgut lagert, oder an eine von ihr be-\nbrauchbar wird und nicht wieder verwendet werden           stimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung darf\nkann.                                                      nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht\ndurchgeführt werden.\n(2) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden\n(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Pak-\n1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech,                  kung sind außer den nach den §§ 19, 23 und 24 vor-\n2. eine Banderole,                                         geschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der","970                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nWiederverschließung und eine Wiederverschließungs-             sich nicht um Monogermsaatgut oder Präzisions-\nnummer anzugeben. Für die Wiederverschließungs-                saatgut handelt,\nnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend, jedoch wird hin-\n3. 2,5 kg bei Monogermsaatgut oder Präzisionssaatgut\nter der Zahl der Buchstabe „W\" angefügt (z. B. D/BN\nvon Runkelrübe und Zuckerrübe.\n173542W).\nWird Saatgut nach Stückzahl abgepackt, so sind Pak-\n(3) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet\nkungen mit einer Stückzahl von höchstens 100 000\nund sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an\nKörnern oder Knäueln auch dann Kleinpackungen,\nden Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.\nwenn das Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel\n(4) Bei der Wiederverschließung hat der Probenehmer    das nach Satz 1 jeweils festgesetzte Höchstgewicht\neine Probe nach § 10 zu entnehmen.                         überschreitet.\n(2) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen Pro-\n§ 29                          benehmer oder unter seiner Aufsicht gekennzeichnet\nErneute Prüfung der Beschaffenheit\nund geschlossen sowie nicht mit einer Verschlußsiche-\nrung versehen zu werden.\n( 1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kali-\nbriert worden, so ist es erneut auf die Einhaltung der       (3) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-\nMindestanforderungen an die Beschaffenheit zu prüfen.     nung, wenn an oder auf der Packung folgende Angaben\nIst mehrkeimiges Basissaatgut oder mehrkeimiges Zer-       gemacht sind:\ntifiziertes Saatgut von Runkelrübe oder Zuckerrübe           1. die Angabe\nnach der Anerkennung zu Präzisionssaatgut aufbereitet           a) ,,Kleinpackung EWG B\" bei Kleinpackungen mit\nworden, so ist es auf die Einhaltung der Mindestanforde-           Saatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen\nrungen an die Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut zu              Leguminosen, Ölrettich, Kohlrübe und Futter-\nprüfen.\nkohl,\n(2) Auf Antrag ist durch einen Probenehmer aus an-          b) ,,Kleinpackung EWG\" bei Kleinpackungen mit\nerkanntem oder zugelassenem Saatgut eine Probe zu                   Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe,\neiner erneuten Prüfung der Beschaffenheit des Saat-             c) ,,Kleinpackung\" bei Kleinpackungen mit Saatgut\nguts zu ziehen. Ergibt diese Prüfung, daß die Anforde-             von nicht unter die Buchstaben a und b fallenden\nrungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 noch erfüllt sind, so                Arten;\nkann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk „Durch ...\n(Anerkennungs- oder Zulassungsstelle) erneut geprüft         2. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der\n... (Monat und Jahr)\" auf dem Etikett hingewiesen wer-          Kleinpackung oder seine Betriebsnummer;\nden.                                                         3. Art und Kategorie des Saatguts;\n(3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungs- oder        4. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung;\nZulassungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das        5. die Kennummer oder in den Fällen des Absatzes 6\nSaatgut lagert. Für den Antrag ist ein Vordruck der An-         eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer;\nerkennungs- oder Zulassungsstelle zu verwenden; die\nAnerkennungs- oder Zulassungsnummer und im Falle             6. Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel;\ndes Absatzes 1 die Behandlung, der das Saatgut unter-.       7. bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saat-\nwarfen war, sind anzugeben.                                      gut oder bei Saatgut mit Zusatz von granulierten\nPflanzenbehandlungsmitteln oder mit sonstigen fe-\n(4) Die§§ 10, 11 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 12 Abs.1               sten Zusätzen die Angaben nach § 23 Abs. 2;\nSatz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 13 Satz 1\nund 2 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend; jedoch wird das      8. im Falle der Behandlung mit Mitteln mit chemischen\nErgebnis abweichend von § 13 Satz 1 nur dem Antrag-             Wirkstoffen die Angaben nach § 24;\nsteller mitgeteilt.                                         9. bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut zu-\n(5) Im Falle des Absatzes 1 soll die Verschließung           sätzlich die Angaben nach § 19 Abs. 2;\noder die Wiederverschließung bis zum Vorliegen des Er-      1O. bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten, bei de-\ngebnisses der Prüfung aufgeschoben werden; die Iden-             nen der Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirt-\ntität der Partie ist durch Absonderung und Kenntlichma-          schaftlichen Nutzung bestimmt ist, zusätzlich der\nchung sicherzustellen.                                           Vermerk „Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung\nbestimmt''.\n§ 30\nKleinpackungen\nWerden die Angaben auf einem Etikett gemacht, ist bei\nZertifiziertem Saatgut ein blaues, bei Handelssaatgut\n( 1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind     ein braunes Etikett zu verwenden. Bei Klarsichtpackun-\nPackungen von Zertifiziertem Saatgut und Handels-           gen können die Angaben auch auf einem Einleger ge-\nsaatgut bis zu einem Nettogewicht der reinen Körner         macht werden, wenn sie durch die Verpackung hindurch\noder Knäuel von                                             deutlich lesbar sind; für die Farbe des Einlegers gilt\nSatz 2 entsprechend.\n1 . 30 kg bei Getreide außer Mais,\n2. 1O kg bei Mais, Gräsern, landwirtschaftlichen Legu-         (4) Die Betriebsnummer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2\nminosen, Öl- und Faserpflanzen, Kohlrübe, Futter-      wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von\nkohl sowie bei Runkelrübe und Zuckerrübe, sofern es    der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                              971\nliegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt      schlossen sind, ungekennzeichnet und ohne geschlos-\nsich zusammen aus dem Buchstaben „D\", einer Zahl             sene Verpackung abgegeben werden.\nund dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle (z. B.\nD 130 FS).                                                      (3) Dem Erwerber sind auf Verlangen bei der Überga-\nbe schriftlich anzugeben:\n(5) Die Kennummer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 wird                       1\nBetrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der Aner-      1. Art und Kategorie,\nkennungs- oder Zulassungsstelle, in deren Bereich der       2. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung\nBetrieb liegt, auf Antrag für jede Partie von Kleinpackun-       und die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut\ngen zugeteilt. Der Antrag muß enthalten:                         die Zulassungsnummer.\n1. die Art und bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbe-     Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackungen\nzeichnung des Saatguts,                                sind anstelle der Anerkennungsnummer oder der Zulas-\n2. die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer sowie            sungsnummer Name oder Firma und Anschrift des Her-\ndas Gewicht der Partie oder der Teilmenge der Partie,  stellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnum-\ndie für die Herstellung der Kleinpackungen verwen-     mer sowie die Partienummer der Kleinpackung anzuge-\ndet werden soll,                                       ben.\n3. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackun-             (4) Ist das Saatgut nach der Ernte einer chemischen\ngen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je     oder besonderen physikalischen Behandlung unterzo-\nNennfüllmenge.                                         gen worden, so ist der Erwerber auf die Behandlung\nschriftlich hinzuweisen; soweit Mittel mit chemischen\nDie Kennummer setzt sich zusammen aus der Betriebs-         Wirkstoffen angewendet wurden, sind diese anzugeben.\nnummer des die Kleinpackungen herstellenden Betriebs        Chemische Kurzbezeichnungen können verwendet\nund einer für jeden Antrag des Betriebs festgesetzten       werden.\nlaufenden Nummer, dieser laufenden Nummer kann von\ndem Betrieb eine durch einen Bindestrich abgesetzte                                     § 32\nweitere laufende Nummer für jede Packung hinzugefügt\nwerden.                                                                Kennzeichnung von Vorstufensaatgut\n(6) Die Kennummer entfällt bei Kleinpackungen mit          Wird Saatgut nac'; § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes\nSaatgut von Getreide und Öl- und Faserpflanzen außer        anerkannt, so ist jede Packung mit dem Etikett nach\nÖlrettich. Bei Kleinpackungen mit Saatgut von Gräsern,      § 19 und dem Einleger nach § 21 oder dem Klebeetikett\nlandwirtschaftlichen Leguminosen, Ölrettich und Hack-       nach § 20, jeweils für Basissaatgut, zu kennzeichnen.\nfrüchten außer Kartoffel entfallen die Kennummer und        Das Etikett und der Einleger sind zusätzlich mit einem\ndie Angabe der Kategorie und der Füllmenge oder             mindestens 5 mm breiten violetten Streifen zu versehen,\nStückzahl der Körner oder Knäuel, wenn die Kleinpak-        der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke des\nkung mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle ver-       Etiketts und des Einlegers verläuft; die Angabe „EWG-\nsehen ist, die mindestens folgende Angaben enthält:         Norm\" entfällt. An die Stelle der Angabe „Kategorie:\nBasissaatgut\" tritt die Angabe „Vorstufensaatgut\". Zu-\n1. den Buchstaben „D\", einen Schrägstrich und die Be-\nsätzlich können das Etikett und der Einleger die angege-\nzeichnung der Anerkennungsstelle oder ihr Kennzei-\nchen,                                                   bene Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen\nbis zum Zertifizierten Saatgut enthalten, wenn der Ver-\n2. eine laufende Nummer,                                    trieb außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-\n3. die Nennfüllmenge der Kleinpackung,                       kehrsgesetzes nur unter dieser Voraussetzung zulässig\nist.\n4. die Kategorie.\n§ 33\nBei Zertifiziertem Saatgut ist eine blaue, bei Handels-\nsaatgut eine braune Klebemarke zu verwenden.                          Vertrieb von nicht anerkanntem Saatgut\nin besonderen Fällen\n(7) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß sie\nnicht geöffnet werden können, ohne das Verschlußsy-              (1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-\nstem zu verletzen oder auf der Packung deutliche Spu-        len des § 4 Abs. 2 und 3 des Saatgutverkehrsgesetzes\nren einer Einwirkung zu hinterlassen. Kleinpackungen         vertrieben, so ist jede Packung mit einem besonderen\nmit Saatgut von Gräsern, landwirtschaftlichen Legumi-        Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Au-\nnosen, Ölrettich oder Hackfrüchten außer Kartoffel dür-      ßer der Angabe des Namens oder der Firma und der An-\nfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen          schrift des Absenders sowie der Art und bei Sortensaat-\nwerden.                                                      gut der Bezeichnung der Sorte müssen dieses Etikett\nund dieser Einleger folgende Angaben enthalten:\n§ 31\nAbgabe in kleinen Mengen                   1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertragli-\nchen Vermehrungsanbau\" bei Saatgut, das einer in\n(1) Für den Vertrieb von Zertifiziertem Saatgut und          der Sortenliste eingetragenen Sorte zugehört und als\nHandelssaatgut in kleinen Mengen an Letztverbraucher             nicht anerkanntes Vorstufensaatgut im Rahmen ei-\ngelten die Absätze 2 bis 4. Kleine Mengen sind Mengen            nes Vermehrungsvertrags an eine Vertragspartei ab-\nbis zu dem in§ 30 Abs. 1 jeweils festgesetzten Höchst-           gegeben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrs-\ngewicht.                                                         gesetzes);\n(2) Das Saatgut darf aus Packungen, die vorschrifts-     2 . .,Nicht anerkanntes Saatgut, Vertrieb zur Bearbei-\nmäßig gekennzeichnet und verschlossen oder ge-                   tung\" bei Saatgut, das nicht bearbeitet, insbesonde-","972                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nre nicht aufbereitet ist und zur Bearbeitung vertrieben   gesetzes erwachsen ist und die Voraussetzung für die\nwird(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);       Anerkennung als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saat-\ngut erfüllt, können von der Anerkennungsstelle auf An-\n3. ,.Saatgut für Anbauversuche\",\ntrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekenn-\n,,Saatgut für Züchtungszwecke\",\nzeichnet werden, wenn das Saatgut zum Anbau außer-\n„Saatgut für Forschungszwecke\" oder\nhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-\n,,Saatgut für Ausstellungszwecke\"\nschaftsgemeinschaft bestimmt ist und jeweils auch von\nje nach Verwendungszweck bei Saatgut, das für An-         einem der folgenden Systeme der Organisation für wirt-\nbauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs- oder         schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die\nAusstellungszwecke vertrieben wird(§ 4 Abs. 2 Nr. 3       sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut, das für den in-\ndes Saatgutverkehrsgesetzes);                             ternationalen Handel bestimmt ist, (OECD-Systeme) er-\n4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\" bei Saat-          faßt wird:\ngut, das zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats         1. bei Getreide außer Mais von dem OECD-System für\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-                  Getreidesaatgut,\nstimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsge-\nsetzes);                                                · 2. bei Mais von dem OECD-System für Maissaatgut,\n5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in der        3. bei Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl-\nSortenliste eingetragenen Sorte\" bei Saatgut, das             und Faserpflanzen, Kohlrübe und Futterkohl von dem\nunter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb vom Bun-             OECD-System für Futter- und Ölpflanzensaatgut,\ndessortenamt genehmigt ist, weil mit der Eintragung       4. bei Runkelrübe und Zuckerrübe von dem OECD-\nder Sorte in die Sortenliste innerhalb angemessener           System für Zuckerrüben- und Runkelrübensaatgut.\nFrist zu rechnen ist(§ 4 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes).                                                                              § 35\n(2) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2                                   Zertifikat\nNr. 2, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren\n(1) Für Saatgut, das die Voraussetzung für die Aner-\nFeldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden\nkennung erfüllt und von einem der in § 34 Nr. 1 bis 3 ge-\nworden ist oder bei der nach§ 7 Abs. 2 eine Fortsetzung\nnannten OECD-Systeme erfaßt wird, tritt an die Stelle\ndes Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist,\ndes Anerkennungsbescheids nach § 14 Abs. 2 Satz 2\nanstelle der besonderen Kennzeichnung nach Absatz 1\nein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 7. Bei Saatgut\njede Packung durch den Probenehmer oder unter seiner\nvon Mais ist in der die Sorte betreffenden Zeile\nAufsicht mit einem grauen besonderen Etikett und ei-\nnem grauen besonderen Einleger zu kennzeichnen so-            1. bei Basissaatgut von frei abblühenden Sorten und\nwie zu verschließen. Dieses Etikett und dieser Einleger           bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,\nmüssen folgende Angaben enthalten:                            2. bei Basissaatgut von Hybriden und bei Saatgut von\n1. ,.Bundesrepublik Deutschland'',                               lnzuchtlinien die vom Bundessortenamt festgesetzte\nBezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt\n2. Kennzeichen der Anerkennungsstelle,                           ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermög-\n3. Art,                                                          licht,\n4. Sortenbezeichnung,                                        anzugeben; zusätzlich ist in deutscher, englischer und\nfranzösischer Sprache anzugeben, ob es sich um eine\n5. eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partie-\nfrei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine lnzucht-\nnummer,\nlinie handelt.\n6. ,,Nicht anerkanntes Saatgut, Vertrieb im Rahmen der\n(2) Bei Saatgut, das nach§ 11 des Saatgutverkehrs-\nBearbeitung''.\ngesetzes vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut, das       vertrieben werden soll, ist das· Zertifikat ohne Angabe\nnach § 25 Abs. 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in        der Untersuchungsergebnisse auszustellen.\nverschlossenen Packungen eingeführt worden ist.\n(3) Für Saatgut nach Absatz 1 und 2 gilt§ 24 entspre-                                   § 36\nchend. Die Angaben sind auf den besonderen Etiketten                                 Kennzeichnung\nund Einlegern zu machen.\n( 1 ) An die Stelle der Etiketten, Klebetiketten und Ein-\nleger nach § 19 Abs. 1 und 2, §§ 20 und 21 treten Eti-\nketten, Klebetiketten und Einleger, die den Mustern der\nAbschnitt V                           Anlage 8 entsprechen und für Saatgut, das die Voraus-\nsetzungen für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt,\nKennzeichnung und Verschließung\nweiß und für Saatgut, das die Voraussetzungen für die\nbeim Saatgutverkehr                         Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut erfüllt, blau sein\nim Rahmen eines OECD-Systems                       müssen. Die Angaben müssen aufgedruckt sein. Für die\nBezugsnummer gilt § 14 Abs. 3, für die Angabe einer\n§ 34\nSaatgutbehandlung § 24 entsprechend.\nGrundvorschrift\n(2) Soll Vorstufensaatgut, das die Voraussetzungen\nDie Packungen, ausgenommen Kleinpackungen, von             für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt, nach den\nSaatgut, das im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-          Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet wer-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                               973\nden, gilt§ 32 Satz 2 bis 4 entsprechend auch für Etiket-      (3) Bei der Wiederverschließung nach Absatz 2 sind\nten und Einleger nach dem Muster der Anlage 8 mit der      Etiketten und Einleger nach § 36 oder § 37 mit der Maß-\nMaßgabe, daß der violette Streifen nur im weißen Teil      gabe zu verwenden, daß\ndes Etiketts und des Einlegers verläuft.\n1. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnummer eine\nWiederverschließungsnummer nach § 28 Abs. 2 tritt,\n§ 37\n2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird,\nKennzeichnung in besonderen Fällen                  die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und\n( 1) Packungen von Saatgut von Runkelrübe und Zuk-      3. in deutscher, englischer und französischer Sprache\nkerrübe, das von einer Vermehrungsfläche stammt, die            auf die Wiederverschließung hingewiesen wird.\ndie Anforderungen an den Feldbestand erfüllt hat, darf\nnach den Vorschriften dieses Abschnitts auch dann ge-          (4) § 28 Abs. 3 und 4 gilt bei der Wiederverschließung\nkennzeichnet werden, wenn es vor Untersuchung der          entsprechend.\nBeschaffenheit ausgeführt werden soll. In diesem Falle\nsind das Etikett und der Einleger nach § 36 zusätzlich                             Abschnitt VI\nmit einem mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen\nStreifen zu versehen, der von der linken unteren zur                           Nachkontrollanbau,\nrechten oberen Ecke des weißen oder blauen Teiles des                    Zurücknahme der Anerkennung\nEtiketts und des Einlegers verläuft. Auf dem Etikett und\ndem Einleger ist zusätzlich in deutscher, englischer und                                § 39\nfranzösischer Sprache anzugeben, daß die Anforderun-\ngen an den Feldbestand nach Anlage 1 erfüllt sind, das                 Durchführung des Nachkontrollanbaus\nSaatgut aber noch nicht abschließend geprüft ist.             ( 1) Ein Nachkontrollanbau ist, ausgenommen bei Ba-\n(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem       sissaatgut und Vorstufensaatgut von Runkelrübe und\nZuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von      Zuckerrübe, an Hand eines Teiles der nach § 10 ent-\nBasissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedli-      nommenen Probe durchzuführen im Falle der\nche Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeich-        1. Anerkennung von Saatgut als Basissaatgut und Zer-\nnung der Packungen mit Saatgut einer Erbkomponente,             tifiziertes Saatgu(,\ndas zusammen mit Saatgut einer oder mehrerer anderer\n2. Anerkennung von Saatgut als Vorstufensaatgut,\nErbkomponenten Basissaatgut oder Zertifiziertes Saat-\ngut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1     3. Anerkennung von Saatgut als Zertifiziertes Saatgut\nSatz 2 zu verwenden. Das Etikett und der Einleger müs-          nach § 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes,\nsen anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Verbin-       4. Verpackung nach § 27,\ndung mit ihr eine Angabe enthalten, die die Unterschei-\ndung der Erbkomponente ermöglicht. Anstelle der Kate-      5. Wiederverschließung nach § 28,\ngorie ist in deutscher, englischer und französischer       6. Kennzeichnung von Saatgut nach den §§ 34 bis 37,\nSprache anzugeben, daß das Saatgut auf die Erfüllung           ausgenommen bei Saatgut von Runkelrübe und Zuk-\nder für Basissaatgut festgesetzten_Anforderungen ge-           kerrübe, das die Vorausssetzungen für die Anerken-\nprüft ist und als Erbkomponente nur zum Anbau zusam-           nung als Basissaatgut erfüllt,\nmen mit den nach dem jeweiligen Zuchtschema vorge-         7. Wiederverschließung nach § 38 Abs. 2 bis 4.\nschriebenen weiteren Erbkomponenten bestimmt ist.\nDer Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema              (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7\nkann auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Ein-     wird ein Nachkontrollanbau nur durchgeführt, wenn ihn\nlegers angebracht werden.                                  die Anerkennungsstelle für erforderlich hält.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 6 wird der\n§ 38                            Nachkontrollanbau vom Bundessortenamt durchge-\nVerschließung, Wiederverschließung             führt. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn der\nNachkontrollanbau bei Zertifiziertem Saatgut von Rog-\n( 1 ) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die Pak-    gen, Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl-\nkungen durch den Probenehmer oder unter seiner Auf-        und Faserpflanzen und Hackfrüchten mit mindestens 25\nsicht nach den Vorschriften des § 25 zu verschließen.      vom Hundert und bei den übrigen Getreidearten mit min-\ndestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben\n(2) Packungen, die außerhalb des Geltungsbereichs\ndurchgeführt wird; dies gilt nicht für auszuführendes\ndes Saatgutverkehrsgesetzes entsprechend den Re-\nSaatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr\ngeln eines der in § 34 genannten OECD-Systeme ge-\nzur Vermehrung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutver-\nkennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschlie-\nkehrsgesetzes genehmigt war. Das Bundessortenamt\nßung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses Ab-\nunterrichtet die zuständige Anerkennungsstelle und\nschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden,\nden Züchter über das Ergebnis des Nachkontrollan-\nwenn die hierfür geltenden Bestimmungen des jeweili-\nbaus.\ngen OECD-Systems beachtet sind und von der Entfer-\nnung der ursprünglichen Kennzeichnung und der ur-             (4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nsprünglichen Sicherung des Verschlusses an bis zur         Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-\nWiederverschließung alle Behandlungen des Saatguts         schaften zu einem Nachkontrollanbau innerhalb des\nunter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen wor-         Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes ver-\nden sind.                                                  pflichtet ist, wird dieser vom Bundessortenamt durchge-","974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nführt. Wird im Rahmen eines der OECD-Systeme ein                zeichnung· und Anerkennungsnummer unverzüglich von\nNachkontrollanbau von außerhalb des Geltungsbe-                 der Rücknahme der Anerkennung zu unterrichten.\nreichs des Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem Saat-\ngut erforderlich, wird dieser vom Bundessortenamt                  (2) § 26 gilt entsprechend.\ndurchgeführt.\n(5) Soweit                                                                         Abschnitt VII\n1 . die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte                       Bußgeld- und Schlußvorschriften\nvon Organen der Europäischen Gemeinschaften ver-\npflichtet ist, Proben für einen Nachkontrollanbau                                      § 42\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-                                Ordnungswidrigkeiten\nkehrsgesetzes zur Verfügung zu stellen oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 des\n2. eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des               Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nSaatgutverkehrsgesetzes im Rahmen eines der                 fahrlässig\nOECD-Systeme einen Antrag auf Übersendung von\nProben für einen Nachkontrollanbau stellt und dem           1. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12\nAntrag entsprochen werden soll,                                 Abs. 3 Satz 2 Basissaatgut mit verminderter Keimfä-\nhigkeit zu anderen Saatzwecken als zur weiteren\nleitet das Bundessortenamt die bereitgestellten Proben              Vermehrung vertreibt,\nan die Stelle weiter, die den Nachkontrollanbau durch-\nführt.                                                           2. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12\nAbs. 4 Satz 2 Präzisionssaatgut von Runkelrübe zu\n(6) Die in den Fällen der Absätze 3 bis 5 erforderlichen         Saatzwecken im Geltungsbereich des Saatgutver-\nProben werden durch die Anerkennungsstellen bereit-                 kehrsgesetzes vertreibt,\ngestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet.\n3. entgegen § 27 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-\nsicht eines Probenehmers verpackt.\n§ 40\nVerfahrensregelung                                                     § 43\nfür den Nachkontrollanbau\nBerlin-Klausel\nDer Nachkontrollanbau soll in der der Probenahme\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfolgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-\nDie Proben für den Nachkontrollanbau sind zusammen\nkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nmit Vergleichsproben anzubauen.\n§ 44\n§ 41\nInkrafttreten\nRücknahme der Anerkennung\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n( 1 ) Die Rücknahme der Anerkennung ist demjenigen,\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saatgutverordnung -\nder die Anerkennung nach § 4 beantragt hat, von der\nLandwirtschaft vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1659), zu-\nAnerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der Antragsteller\nletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\noder der für ihn Handelnde nicht mehr im Besitz des\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2379), außer Kraft.\nSaatguts, hat er der Anerkennungsstelle unverzüglich\nNamen oder Firma und Anschrift desjenigen mitzuteilen,             (2) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut der\nan den er das Saatgut vertrieben hat. Für den Erwerber          Ernte 1980 vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt\ndieses Saatguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerken-          worden, so gelten die Anforderungen an den Feldbe-\nnungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen              stand nach dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die\nhat, hat die für den Besitzer des Saatguts zuständige           Anforderungen an den Feldbestand nach den bisher gel-\nAnerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbe-              tenden Vorschriften erfüllt sind.\nBonn, den 14. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                                975\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\n1         Getreide außer Mais\n1.1       Fremdbesatz\n1.1 .1    Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden Fremd-\nbesatz aufweisen:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                 (Pflanzen)\n1.1.1.1   Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der\nSorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-\nsprechen, einer anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen\nkönnen.zugehören                                                     5                          15\n1 .1.1 .2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung\ngelangen                                                             2                           6\n1.1.1.3   Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem\nSaatgut nur schwer herausreinigen lassen,                            5                          10\ndavon\nFlughafer und Bastarde aus Kreuzungen mit Flugha-\nfer bei Hafer                                                     0                           0\nFlughafer und Bastarde aus Kreuzungen mit Flugha-\nfer bei anderem Getreide                                                                      2\n1.2       Gesundheitszustand\n1.2.1     Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-\ngen je 150 m 2 Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                 (Pflanzen)\n1.2.1.1   Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der\nRand des Feldbestands befallen ist                                   10                         20\n1 .2.1 .2 Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens), Haferflugbrand\n(Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),\nGerstenflugbrand (Ustilago nuda), Weizenflugbrand\n(Ustilago tritici) und Roggenstengelbrand (Urocystis\nocculta)                                                           je 3                       je 5\n1.2.1 .3  Weizensteinbrand (Tilletia tritici)                                   1                          1\n1.2.2     Feldbestände, aus denen flugbrandkranke Pflanzen entfernt worden sind, sind zur Anerkennung nicht ge-\neignet.\n1.2.3     Feldbestände sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn in dem Zeitraum, in dem sie durch Flugbrand\ninfizierbar sind, im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart mehr als 15 Flugbrand-\nsporen abgebende Pflanzen im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche aufweisen.\n1.3       Mindestentfernungen\n1.3.1     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(m)                        (m)\n1 .3.1 .1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen ab-\ngebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art,\nzu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen der-\nselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu\ngleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer\nArten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können             300                         250\n1 .3.1 .2 bei selbstbefruchtenden Arten zu allen benachbarten\nBeständen sowie bei fremdbefruchtenden Arten zu nicht\nunter Nummer 1.3.1 .1 fallenden benachbarten Bestän-\nden                                                          Trennstreifen            Trennstreifen","976                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1.3.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1 .3.1.1 steht der Anerkennung nicht entge-\ngen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.\n2         Mais\n2.1       Fremdbesatz\n2.1 .1    Der Anteil der Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht\nhinreichend entsprechen oder einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-\nnente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:\nBasissaatgut            Zertifiziertes Saatgut\n(v. H.)                      (v. H.)\n2. 1.1.1  bei Hybridsorten\nin der Vaterkomponente (gezählt werden nur Pflan-\nzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben)                    0,1                          0,1\nin der Mutterkomponente bei der letzten Feldbesich-\ntigung                                                           0,1                          0,1\n2.1 .1 .2 bei frei abblühenden Sorten                                         0,1                          0,5\n2.1.2     Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Eintragung der Sorte\nfestgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hin-\nsichtlich der Kolbenmerkmale 0, 1 v. H. nicht übersteigen.\n2.2       Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n2.2.1     In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen der Mutterkomponente empfängnisfähige Narben\naufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen der Mutterkomponente, die Pollen abgeben\noder abgegeben haben, höchstens betragen:\n2.2.1.1   bei einer Feldbesichtigung                                                      1 v. H.\n2.2.1.2   bei allen Feldbesichtigungen zusammen                                           2 v. H.\n2.2.2     Feldbestände sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn die Zahl der Pflanzen der Vaterkomponente\nnicht ausreichend ist oder wenn in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen der Mutterkomponente empfängnis-\nfähige Narben aufweisen, die Pflanzen der Vaterkomponente nicht ausreichend Pollen abgeben.\n2.2.3     Feldbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in denen die Vaterkomponente die männliche\nFruchtbarkeit der männlich sterilen Mutterkomponente nicht wiederherstellt, sind zur Anerkennung nur ge-\neignet, wenn der Feldbestand in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare\nPflanzen der Mutterkomponente enthält; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß nach der Ernte Saatgut\nvon männlich sterilen und männlich fruchtbaren Mutterpflanzen in einem der Sorte entsprechenden Ver-\nhältnis gemischt wird.\n2.3       Gesundheitszustand\nFeldbestände, die in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen,\nsind zur Anerkennung nicht geeignet; dies gilt nicht für Feldbestände von lnzuchtlinien.\n2.4       Mindestentfernungen\n2.4.1     Bei Hybridsorten muß zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen der Vaterkom-\nponente der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-\nrungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine\nMindestentfernung von 200 m eingehalten sein.\n2.4.2     Bei frei abblühenden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sor-\nte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-\ntung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem\nin Nummer 2.2.1 genannten Zeitraum Pollen abgeben.\n2.4.3     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 steht der Anerkennung\nnicht entgegen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben\nist.\n2.4.4     Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht\nentfahnter Pflanzen der Mutterkomponente nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache\nin Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Mutterpflanzen\n(z.B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Mutterpflanzen 57 m).","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                                977\n3         Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen\n3.1       Fremdbesatz\n3.1.1     Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden Fremd-\nbesatz aufweisen:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                (Pflanzen)\n3.1 .1.1  Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der\nSorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-\nsprechen, einer anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen\nkönnen oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der\nBeschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden las-\nsen, zugehören                                                        5                        15\n3.1 .1 .2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem\nSaatgut nur schwer herausreinigen lassen                            10                         30\ndavon\nAckerfuchsschwanz und Flughafer bei Glatthafer,\nWiesenschwingel, Weidelgräsern und Goldhafer                     je 3                       je 5\nWeidelgräser anderer Arten bei Weidelgras                           3                         10\n3.1.1.3   Seide                                                                 0                          0\n3.2       Gesundheitszustand\n3.2.1     Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-\ngen je 150 m 2 Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                 (Pflanzen)\n3.2.1 .1  Brandkrankheiten bei Gräsern                                          3                         15\n3.2.1 .2  Samenübertragbare Viruskrankheiten bei landwirt-\nschaftlichen Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei\nErbsen, Wicken und Ackerbohne                                     je 10                      je 30\n3.2.2     Feldbestände von Klee und Luzernen, bei denen ein Befall mit Stengelbrenner in größerem Ausmaß fest-\ngestellt wird, sind zur Anerkennung nicht geeignet.\n3.3       Mindestentfernungen\n3.3.1     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(m)                        (m)\n3.3.1.1   bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen ab-\ngebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art,\nzu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen der-\nselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu\ngleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer\nArten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen kön-\nnen,\nbei Vermehrungsflächen bis 2 ha Größe                            200                        100\nbei größeren Vermehrungsflächen                                  100                          50\n3.3.1.2   bei selbstbefruchtenden Arten zu allen benachbarten\nBeständen sowie bei fremdbefruchtenden Arten zu nicht\nunter Nummer 3.3.1 .1 fallenden Beständen                    Trennstreifen            Trennstreifen\n3.3.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 steht der Anerkennung nicht entge-\ngen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.","978                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4        Öl- und Faserpflanzen\n4.1      Fremdbesatz\n4.1.1    Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden Fremd-\nbesatz aufweisen:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                  (Pflanzen)\n4.1.1.1  Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der\nSorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-\nsprechen, einer anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen\nkönnen oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der\nBeschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden las-\nsen, zugehören\nbei Sonnenblume                                                     2                           7\nbei den übrigen Öl- und Faserpflanzen                               5                         15\n4.1.1 .2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem\nSaatgut nur schwer herausreinigen lassen                             10                          25\n4.1 .1.3 Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei\nLein                                                              je 10                       je 10\n4.1.1.4  Leindotter und Leinlolch bei Lein                                  je 1                         je2\n4.1 .1.5 Seide bei Lein                                                        0                           0\n4.2      Gesundheitszustand\n4.2.1    Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-\ngen je 150 m 2 Fläche höchstens betragen:\n4.2.1 .1 Brennfleckenkrankheiten bei Lein                                            10 Pflanzen\n4.2.1.2  Welkekrankheiten bei Lein                                                   10 Pflanzen\n4.3      Mindestentfernungen\n4.3.1    Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(m)                         (rtl)\n4.3.1.1  zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen ande-\nrer Sorten derselben Art, zu gleichzeitig Pollen abge-\nbenden Feldbeständen derselben Sorte mit starker Un-\nausgeglichenheit und zu gleichzeitig Pollen abgeben-\nden Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu\nFremdbefruchtung führen können\nbei Raps                                                           200                         100\nbei monözischem Hanf                                            5000                        1 000\nbei den übrigen fremdbefruchtenden Öl- und Faser-\npflanzen                                                           400                         200\n4.3.1 .2 bei selbstbefruchtenden Arten zu allen benachbarten\nBeständen sowie bei fremdbefruchtenden Arten zu nicht\nunter Nummer 4.3.1 .1 fallenden benachbarten Bestän-\nden                                                           Trennstreifen             Trennstreifen\n4.3.2    Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 steht der Anerkennung nicht entge-\ngen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                           979\n5         Hackfrüchte\n5.1       Fremdbesatz\n5.1 .1    Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut      Zertifiziertes Saatgut\n(V. H,)                 (v. H.)\n5.1 .1 .1  Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der\nSorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-\nsprechen, einer anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen\nkönnen oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der\nBeschaffenh~itsprüfung nur schwer unterscheiden las-\nsen, zugehören\nbei Runkelrübe und Zuckerrübe                                   0,5\ndavon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rüben-\nfarbe                                                        0,1                     0,2\nbei Kohlrübe und Futterkohl                                    0,3\n5.1 .1 .2  Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem\nSaatgut nur schwer hern.usreinigen lassen\n5.2        Gesundheitszustand\nFeldbestände, die in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sind, die den Saatgutwert beeinträch-\ntigen, sind zur Anerkennung nicht geeignet.\n5.3       Mindestentfernungen\n5.3.1     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:         Basissaatgut      Zertifiziertes Saatgut\n(m)                     (m)\n5.3.1 .1  bei Samenträgern einkeimiger Sorten von Runkelrübe\nzu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von\nRunkelrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten                 1 000                      600\nZuckerrübe und anderen Subspecies der Art Beta\nvulgaris                                                      1 000                   1 000\n5.3.1 .2  bei Samenträgern anderer Sorten von Runkelrübe zu\ngleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von\nRunkelrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten                   600                     300\nZuckerrübe und anderen Subspecies der Art Beta\nvulgaris                                                      1 000                   1 000\n5.3.1 .3  bei Samenträgern einkeimiger Sorten von Zuckerrübe\nzu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von\nZuckerrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten                 1 000                     600\nRunkelrübe und anderen Subspecies der Art Beta\nvulgaris                                                      1 000                   1 000\n5.3.1 .4  bei Samenträgern anderer Sorten von Zuckerrübe zu\ngleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von\nZuckerrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten                   600                     300\nRunkelrübe und anderen Subspecies der Art Beta\nvulgaris                                                      1 000                   1 000\n5.3.1 .5  bei Samenträgern von Futterkohl und Kohlrübe zu\ngleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer\nSorten derselben Art, zu gleichzeitig Pollen abgebenden\nFeldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgegli-\nchenheit und zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbe-\nständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-\ntung führen können                                                 400                     200\n5.3.1 .6  bei Feldbeständen von Samenträgern zu nicht unter die\nNummern 5.3.1 .1 bis 5.3.1 .5 fallenden benachbarten\nBeständen sowie bei Feldbeständen zur Erzeugung von\nStecklingen zu allen benachbarten Beständen                   Trennreihe             Trennreihe\n5.3.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 5.3.1 .1 bis 5.3.1 .5 steht der Anerken-\nnung nicht entgegen, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.","980                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil  1\nAnlage 2\n(;zu§ 10 Abs. 3)\nGröße der Partien und Proben\nLfd.                                                                Höchstgewicht         Mindestgewicht\nNr.                                 Art                              einer Partie          einer Probe\n(t)                  (g)\n2                                     3                    4\nGetreide\n1 .1       Getreide außer Basissaatgut von lnzuchtlinien von Mais          20                 1 000\n1.2        Basissaatgut von lnzuchtlinien von Mais                         20                   250\n2          Gräser\n2.1        Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer              10                     50\n2.2        Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten                   10                   100\n2.3        Glatthafer, Weidelgräser                                        10                   200\n3          landwirtschaftliche Leguminosen\n3.1        Hornschotenklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer\nKlee                                                             10                   200\n3.2       Lupinen, Futtererbse, Trockenspeiseerbse, Acker-\nbohne, Wicken                                                    20                 1 000\n3.3       Luzernen, Rotklee                                                10                   300\n3.4       Esparsette\n- Frucht                                                         10                   600\n- Samen                                                          10                   400\n3.5       Alexandriner Klee                                                10                   400\n3.6       Inkarnatklee                                                     10                   500\n4         Öl- und Faserpflanzen\n4.1        Sareptasenf, Schwarzer Senf                                     10                   100\n4.2       Raps, Rübsen                                                     10                   200\n4.3        Hanf                                                            10                   600\n4.4        Sojabohne, Sonnenblume                                          20                 1 000\n4.5       Lein, Ölrettich                                                  10                   300\n4.6       Mohn                                                             10                     50\n4.7       Weißer Senf                                                      10                   400\n5          Hackfrüchte\n5.1       Runkelrübe, Zuckerrübe                                           20                   500\n5.2       Kohlrübe, Futterkohl                                             10                   200\nBei pilliertem, inkrustiertem und granuliertem Saatgut muß die Zahl der Körner oder Knäuel mindestens 7 500\nbetragen.","Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts                                                                                                Anlage 3\n1       Getreide                                                                                                                                                                                                       (zu § 12 Abs. 1)\n1.1     Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt\nHöchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten\nin einer Teilprobe mit dem in Spalte 12 ausgewiesenen Gewicht 1) 2)                  Gewicht der\nTechnische                                                                                                 Teilprobe\nKategorie            Mindest-           Höchster                                          innerhalb der nach\nMindest-                                                                                                    für die           Sonstige\nBasissaatgut (8) keimfähigkeit           Feuchtigkeits-                                                                            innerhalb der nach\nArt                                                                            reinheit                             Spalte 6                                                           Prüfung lt.             An-\nZertifiziertes         (v. H. der           gehalt                                                                           Spalte 8 zulässigen Menge\n(v.H.                         zulässigen Menge                                                          Spalten          forderungen\nSaatgut (Z)        reinen Körner)          (v.H.)                         insgesamt\ndes Gewichts)                                                                                                6 bis 11\nandere       Hederich u. Flughafer                               (g)\nandere Ge-                                                   Taumel-\nArten als       Kornrade u. Flughafer\ntreidearten                                                    lolch\nGetreide      zusammen       bastarde\n1                        2                   3                  4                 5               6             7             8               9             10             11              12                 13\nz\n\"\"'\n1.1.1   Nackthafer, Hafer                    B                   85               16 3 )              99               4             1 4)         3                1             0              0               500                            c.u\nOJ\nz                   85               16 3 )              98              10             7            7               3              0              0               500                              1\n1 4)                                                                                                      --1\n1.1.2   Gersten                              B                   85               16 3 )              99               4                          3                1             0              0               500                 6)         Sl)\nz                   85               16 3 )              98              10             7            7               3              0              0               500                 6)         CO\nQ.\n1.1.3   Roggen                               B                   85               15 3 )              98               4             1 4)         3                1             0              0               500                            ~\nz                   85               15 3 )              98              10             7            7               3              0              0               500                            •\nC\nCl)\n1.1.4   Weizen, Spelz                        B                   85               16 3 )            . 99               4             1 4)         3                1             0              0               500                            CO\nz                   85               16 3 )              98              10             7            7               3              0              0               500\nSl)\nC\"'\n~\n1.1.5   Mais                                 B                   90                14                 98               0            0             0               0              0              0            1000 5 )                          CD\nz                   90                14                 98               0             0            0               0              0              0            1000                              0\n:::,\n:::,\n1\n) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.                        Q.\n2                                                                                                                                                                                                                                      <D\n) Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; überschreitet der Besatz mit solchen Körnern in einer Teilprobe mit dem in :::,\nSpalte 12 ausgewiesenen Gewicht bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 Körner, ist das Saatgut zur Anerkennung nicht geeignet.                                                                                         _.,\n3\n> Der Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der.Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.\n4>  Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.\n:--J\n5)                                                                                                                                                                                                                                     c...\nBei lnzuchtlinien 250 g\n6)                                                                                                                                                                                                                                     §:\nIn 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die Kornlänge übertrifft\n......\nCO\nOJ\n1.2                                                                                                                                                                                                                                            0\nBesondere Voraussetzungen bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3:\nBei den in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 aufgeführten Arten kein Besatz mit Flughafer in 3 kg; die Größe der zu untersuchenden Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei\nder Prüfung des Feldbestands festgestellt worden ist, daß dieser frei von Flughafer ist.\n1.3     Gesundheitszustand\n1.3.1   Saatgut ist zur Anerkennung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:\n1.3.1.1 lebende Schadinsekten;\n1.3.1.2 lebende Milben;\n1.3.1.3 Mutterkorn (Claviceps purpurea), sofern 500 g Saatgut\nbei Basissaatgut mehr als 1 Stück oder Bruchstück\nbei Zertifiziertem Saatgut mehr als 3 Stücke oder Bruchstücke                                                                                                                                                                   (D\nenthalten;                                                                                                                                                                                                                             ....\n(X>","1.3.1.4 Brandkrankheiten, sofern das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen enthält, es sei denn, daß geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sicherge-\nCD\nstellt sind;                                                                                                                                                                                    CD\nN\n1.3.1.5 nicht unter die Nummern 1.3.1.3 und 1.3.1.4 fallende parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat.\n1.3.2   Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den in den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.5 aufgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt,\nwenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n2       Gräser\n2.1     Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt\nHöchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 2 ) 3)\nKategorie                                             v. H. des Gewichts             in einer Teilprobe mit dem in Spalte 16 ausgewiesenen       Gewicht\nBasis-       Mindest-     Höchster Technische                                       Gewicht innerhalb der nach Spalte 6 zulässigen Menge         der Teil-  Son-\nsaatgut (8) keimfähig- Feuchtig-       Mindest-             innerhalb der nach                                                                    probe   für stige\nSpalte 6 zuläss. Menge                      abweichend  von Spalte  7 oder  10                             OJ\nArt           Zertifiziertes keit (V. H. keitsgehalt  reinheit                                                                                                 die Prüfung   An-\nSaatgut (Z) der reinen        (v.H.)   (v.H. des                                     eine                                            Ampferauß. lt. Spalten forde-\nC\n::,\nins-     eine    abw. von Spalte 7  ein-                                                                           a.\nHandels-       Körner)         1)     Gewichts) gesamt ein-                                           Acker- Flughafer u.            KI. Sauer-  10 bis 15 rungen   (D\nAcker-  zeine\nsaatgut (H)                                               zeine Quecke fuchs-          Art   Quecke    fuchs- Flughafer- Seide ampfer und             (g)            cn\nschwanz bastarde                 Strand-                      CO\nArt             schwam\n(D\namofer                        cn\n(D\n1                   2            3            4          5       6        7        8        9       10       11       12        13         14           15         16       17   ;::r\nC\"'\n[\n0 12)                                    :+\n2.1.1   Weißes Straußgras                B           80           14         90      0,3                                20         1         1        0                        1           5           c...\nz           80           14         90      2,0      1,0       0,3      0,3                                  0       0 12) 13)        2           5           0,)\n:,-\n2.1.2   sonstige Straußgräser            B           75           14         90      0,3                                20         1         1        0       012)             1           5           CO\n0,)\nz           75           14         90      2,0      1,0       0,3      0,3                                  0       0 12) 13)        2           5           ::,\nCO\nH           75           14         90      3,0      2,0       0,3      0,3                                  0       0 12) 13)        2           5           _.\n(0\n2.1.3   Wiesenfuchsschwanz               B           70           14         75      0,3                                20 7)      5        5         0       012)             5        30             (X)\np\nz           70           14         75      2,5      1,0       0,3      0,3                                  0       012)13)        10         30\n2.1.4   Glatthafer                       B           75           14         90      0,3                                20 7)      5        5         0       0 12)            5        80             [\nz           75           14         90      3,0      1,0 6 )   0,5      0,3                                  0 10) 0 12) 13)        20         80\n2.1.5   Knaulgras                        B           80           14         90      0,3                                20 7)      5        5         0       0 12)            5        30\nz           80           14         90       1,5     1,0       0,3      0,3                                  0       0 12) 13)      10         30\n2.1.6   Rohrschwingei                    B           80           14         95      0,3                                20 7)      5        5         0       012)             5        50\nz           80           14         95       1,5     1,0,      0,5      0,3                                  0       0 12) 13)      20 ·       50\n2.1.7   Schafschwingei                   B           75            14        85      0,3                                20 7)      5        5         0       0 12)            5        30\nz          75           14         85      2,0      1,0       0,5      0,3                                  0       0 12) 13)      10         30\nH           75            14        85      3,0      2,0       0,5      0,3                                  0       0 12) 13)      10         30\n2.1.8   Wiesenschwingel                  B           80            14        95      0,3                                20 7)      5        5         0       0 12)            5        50\nz          80            14        95       1,5     1,0       0,5      0,3                                  0       0 12) 13)      20         50\n2.1.9   Rotschwingei                     B           75            14        90      0,3                                20 7)      5        5         0       0 12)            5        30\nz          75            14         90      1,5     1,0       0,5      0,3                                  0       0 12) 13)      10         30\n2.1.10  Deutsches Weidelgras             B           80            14        96      0,3                                20 7)      5        5         0       0 12)            5        60\nz          80            14         96      1,5     1,0       0,5      0,3                                  0       012)13)        20         60","Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 2 ) 3)\nKategorie                                                         v. H. des Gewichts                in einer Teilprobe mit dem in Spalte 16 ausgewiesenen                 Gewicht\nBasis-        Mindest-      Höchster Technische                                                   Gewicht innerhalb der nach Spalte 6 zulässigen Menge                   der Teil-      Son-\nsaatgut (8) keimfähig- Feuchtig-             Mindest-                    innerhalb der nach                                                                               probe für       stige\nSpalte 6 zuläss. Menge                          abweichend     von Spalte   7 oder  10\nArt                    Zertifiziertes keit (V. H. keitsgehalt        reinheit                                              eine                                                                die  Prüfung       An-\nSaatgut (Z) der reinen           (v.H.)      (v. H. des     ins-               abw. von Spalte  7                                                        Ampferauß.      lt. Spalten     forde-\neine                         ein-\nHandels-        Körner)           1)       Gewichts) gesamt ein-                                                      Acker- Flughafer u.                KI. Sauer-      10 bis 15 rungen\nAcker-    zeine               fuchs- Flughafer- Seide ampfer und\nsaatgut (H)                                                           zeine Quecke fuchs-                    Quecke                                                           (g)\nArt             schwan.z bastarde                     Strand-\nArt             schwaru                                                             amofer\n1                            2            3               4             5           6           7       8         9         10        11       12           13          14           15              16           17\n2.1.11  sonstige Weidelgräser                           B            75             14             96         0,3                                    20 7 )       5         5           0        012)             5             60\nz            75             14             96         1,5         1,0      0,5       0,3                                        0        0 12) 13)       20             60\n2.1.12  Lieschgräser                                    B            80             14             96         0,3                                    20           1         1           0        012)             2             10\nz            80             14             96         1,5         1,0      0,3       0,3                                        0        0 12) 13)        5             10                   z;-,\n2.1.13  Hainrispe, Gemeine Rispe                        B            75             14             85         0,3                                    20 8 )        1        1           0        012)             1               5                  (,.)\nz            75              14            85         2,0 4 ) 1,0 4 ) 0,3            0,3                                        0        0 12) 13)        2               5                  (X)\n1\nH            75             14             85         3,0 5 ) 2,0 5) 0,3             0,3                                        0        0 12) 13)        2               5                   -t\n0)\n2.1.14  Sumpfrispe, Wiesenrispe                         B            75              14            85         0,3                                    20 8)         1        1           0        012)             1               5                 <O\nz            75             14             85         2,0 4 ) 1,0 4 ) 0,3            0,3                                        0        0 12) 13)        2               5                  g.\n..,\n2.1.15  Goldhafer                                       B            70              14            75         0,3                                    20 9 )       1         1           0        0 12)            1               5                   )>\nz            70             14             75         3,0        1,0 6) 0,3          0,3                                        011)     012)13)          2               5                  C\n(/)\n<O\n0)\n1)  Der Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.                                                                   ~\n2 ) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, die sich an samendiagnostlschen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.                              CD\n3) Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Artfestzustellen; überschreitet der Besatz mit solchen  0\n:::J\nKornern den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert, ist das Saatgut zur Anerkennung nicht geeignet.                                                                                                                                _:::J\n4 ) Ein Höchstanteil von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.                                                                                                                                   a.\n(1)\n5) Ein Höchstanteil von 3 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.\n:::J\n6) Der Höchstwert des gewichtsmäßigen Anteils an KOrnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Rispenarten.                                                                                                                         ~\n7 ) Ein H0chstanteil von 80 Körnern von unter das Saatgutverkehrsgesetz fallenden Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.\n:-\"\n8) Gilt nicht für Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstanteil anderer Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.                                                                             c...\n9 ) Ein H0chstanteil von 20 Körnern von unter das Saatgutverkehrsgesetz fallenden Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.\n~\n10) Zwei Korner gelten nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem in Spalte 16 ausgewiesenen Gewicht frei ist.                                                                                                                 ~\n11 ) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem doppelten des in Spalte 16 ausgewiesenen Gewichts frei ist.                                                                                                     CO\n12) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatguts der Verdacht auf Besatz ergibt.                                                                                                CO\n0\n13) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem In Spalte 16 ausgewiesenen Gewicht frei ist.\n2.2     Gesundheitszustand\n2.2.1   Saatgut ist zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:\n2.2.1.1 lebende Schadinsekten;\n2.2.1.2 lebende Milben;\n2.2.1.3 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) bei Basissaatgut, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat;\n2.2.1.4 parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat.\nEine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den in den Nummern 2.2.1.1, 2.2.1.2 und 2.2.1.4 aufgeführten Schadorganismen wird nur                                                                                               CO\n2.2.2                                                                                                                                                                                                                                               0:,\ndurchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.                                                                                                                                                   w","3      landwirtschaftliche Leguminosen\nCO\n3.1    Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt                                                                                                                                                      00\n.a:ii.\nHöchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 4 ) 5 )\nKategorie                Höchst-                                                                                                              Gewicht\nv. H. des Gewichts       in einer Teilprobe mit dem   in Sp. 15  ausgewiesenen\nBasis-    Mindest-    anteil an Höchster     Tech-                                                                                          der Teil-\nGewicht innerhalb der nach Sp. 7 zuläss. Menge                     Son-\nsaatgut(B) keimfähig-      hart-   Feuchtig-   nische                                                                                        probe für\nstige\nZertifi-  keit (V. H. schaligen   keits-   Mindest-            innerhalb der nach                abweichend von Spalte 8 oder 10          die Prüfung\nArt                                                                                                                                                                         An-\nziertes  der reinen    Körnern    gehalt    reinheit          Sp. 7 zuläss. Menge eine                                                       gemäß\nforde-\nSaatgut(Z)    Körner)    (v. H. der   (V. H,) (V. H. des ins-                            ein-            Flughafer               Ampferauß.    Spalten\nStein-   und   Flug-              KI. Sauer-             rungen\nHandels-      1) 2)      reinen        3)   Gewichts) gesamt eine        abw. von     zeine                           Seide                   10-14\nsaatgut(H)                Körner)                                einzelne Spalte 8       Art     klee      hafer-                ampfer und       (g)\nArt    Steinklee                      bastarde               Strandampf.\n1                    2           3           4          5         6       7         8         9          10       11         12           13          14         15        16\n3.1.1  Hornschotenklee                       B         75           40         12        95     0,3                             20      0B)          0        010)             5           30               CD\nC:\nz         75           40         12        95     1,8 6)    1,0 6)     0,3                             0        0 10) 11)      10            30              :::,\na.\n(1)\n3.1.2  Weißlupine, Gelbe Lupine              B         80           20         15        98     0,3                             20      09)          0 9)     0 9)             5       1000      12)       (J)\nz         80           20         15        98     0,5 7 )   0,3  7)    0,3                             0 9)     0 9)           20 9)     1 000     13) 14)  <O\n(1)\n(J)\nH         80           20         15        97     1,5 7 )   1,3 7 )    0,3                             09)      0 9)           20 9)     1 000     15) 16)   (1)\n;:r\n3.1.3  Blaue Lupine                          B         75           20         15        98     0,3                             20      0 9)         0 9)     0 9)             5       1000      12)       cr\nz                                                                                                       0 9)     0 9)           20 9)               13) 14)   [\n3.1.4  Gelbklee                              B\n75\n80\n20\n20\n15\n12\n98\n97\n0,5 7 )\n0,3\n0,3 7 )    0,3\n20      0B)          0        010)             5\n1000\n50             --\n'-\nll)\nz         80           20         12        97     1,5       1,0        0,3                             0        010)11)        20            50              :::,-\n...,\nH         80           20         12        97     2,5       2,0        0,3                             0        010)11)        20            50             <O\nll)\n:::,\n3.1.5  Luzernen                              B         80           40         12        97     0,3                             20      08)          0        010)             5           50             <O\n......\nz         80           40         12        97     1,5        1,0       0,3                             0        0 10) 11)      20            50              CO\nCX>\n3.1.6  Esparsette                            B         75           20         12        95     0,3                             20      0 9)         0        0 9)             5         600              p\nz         75           20         12        95     2,5        1,0       0,3                             0        0 9)           20          400\n(Früchte)\n~\nH         75           20         12        95     3,5       2,0        0,3                             0        0 9)           20    1             (Samen)\n~\n3.1.7  Futtererbse, Trockenspeiseerbse       B         80            -         15        98     0,3                             20      09)          0        0 9)             5       1000\nz         80            -         15        98     0,5       0,3        0,3                             0        0 9)           20 9)     1000\n3.1.8  Alexandriner Klee                     B         80           20         12        97     0,3                             20      0 8)         0        0 10)            5           60\nz         80           20         12        97     1,5        1,0       0,3                             0        0 10) 11)      20            60\nH         80           20         12        97     2,5       2,0        0,3                             0        0 10) 11)      20            60\n3.1.9  Schwedenklee                          B         80           20         12        97     0,3                             20      08)          0        010)             5           20\nz         80           20         12        97      1,5       1,0       0,3                             0        0 10) 11)      10            20\n3.1.10 Inkarnatklee                          B         75           20         12        97     0,3                             20      08)          0        010)             5           80\nz         75           20         12        97      1,5       1,0       0,3                             0        0 10) 11)      20            80\n3.1.11 Rotklee                               B         80           20         12        97     0,3                             20      0 8)         0        0 10)            5           50\nz         80           20         12        97     1,5        1,0       0,3                             0        0 10) 11)      20            50\n3.1.12 Weißklee                              B         80           40         12        97     0,3                             20      08)          0        0 10)            5           20\nz         80           40         12        97     1,5        1,0       0,3                             0        0 10) 11)      10            20\nH         85           20         15        97     2,0 7 )   1,5 7)     0,3                             0 9)     0 9)           20 9)     1000     17)","Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 4 )        5)\nKategorie                  Höchst-                                                                                                                                Gewicht\nin einer Teilprobe mit dem in Sp. 15 ausgewiesenen\nBasis-      Mindest-    ariteil an Höchster        Tech-              v. H. des Gewichts                                                                        der Teil-\nGewicht innerhalb der nach Sp. 7 zuläss. Menge                             Son-\nsaatgut (B)  keimfähig-      hart-    Feuchtig-      nische                                                                                                      probe für\nstige\nZertifi-    keit (v. H. schaligen     keits-     Mindest-                  innerhalb der nach                   abweichend von Spalte 8 oder 10              die Prüfung\nArt                                                                                                                                                                                                        An-\nziertes    der reinen    Körnern     gehalt       reinheit                Sp. 7 zuläss. Menge eine                                                               gemäß\nFlughafer              Ampferauß. Spalten              forde-\nSaatgut(Z)     Kömer)     (v. H. der    (v.H.)     (V. H. des       ins-                               ein-\nrungen\nHandels-        1) 2)      reinen        3)       Gewichts) gesamt eine               abw. von       zeine Stein- und Flug- Seide KI. Sauer-                      10-14\nsaatgut(H)                 Körner)                                          einzelne Spalte 8          Art     klee        hafer-                ampfer und          (g)\nArt    Steinklee                          bastarde               Strandampf.\n1                            2             3           4           5            6             7         8          9            10       11          12          13           14              15           16\n3.1.13  Persischer Klee                                         B           80           20          12           97          0,3                                 20      0 8)          0        010)             5               20\nz           80           20          12           97           1,5        1,0       0,3                                 0        0 10) 11)       10               20\nH           80           20          12           97          2,5        2,0        0,3                                 0        0 10) 11)       10               20\n3.1.14  Ackerbohne                                              B           85             5         15           98          0,3                                 20      0 9)          0        0 9)             5           1000                  z;-\"\nz           85             5         15           98          0,5        0,3        0,3                                 0        0 9)           20 9)         1000\nu)\n3.1.15  Pannonische Wicke, Zettelwicke                          B           85           20          15           98          0,3                                 20      09)           09)      0 9)             5           1000                  (X)\nz           85           20          15           98          1,0 7) 0,5 7)         0,3                                 0 9)     0 9)            20 9)        1000                    1\n-i\nll)\n3.1.16  Saatwicke                                               B           85           20          15           98          0,3                                 20      09)           09)      0 9)             5           1000                  <O\nz           85           20          15           98          1,0 7 ) 0,5 7 )       0,3                                 09)      0 9)            20 9)        1000                  a.\nH           85           20          15           97          2,0 7 ) 1,5 7)        0,3                                 0 9)     0 9)            20 9)        1000        17)        ...\n(1)\n)>\n1 ) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.                                                                                                                                               C\nC/)\n2 ) Hartschallge Körner gelten bis zu dem in Spalte 4 genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.\n<O\n3)                                                                                                                                                                                                                                          ll)\nDer Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.\n4 ) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\n5) Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Artfestzustellen; überschreitet der Besatz mit solchen\n~\nCD\nKörnern den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert, ist das Saatgut zur Anerkennung nicht geeignet.                                                                                                                                0\n6 ) Ein Höchstanteil von 1 v. H. des Gewichts an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.                                                                                                                                             :::,\n_:::,\n7) Ein Höchstanteil von 0,5 v. H. des Gewichts von Körnern von Weißlupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Trockenspeiseerbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke-außerder jeweils betroffenen\nArt- gilt nicht als Unreinheit.\na.\n(1)\n8) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem doppelten des in Spalte 15 ausgewiesenen Gewichts frei ist.                                                                                                      :::,\n9 ) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatguts der Verdacht auf Besatz ergibt.                                                                                                ....\n101 Für die zahlenmABige Bestimmung von Seide ist das doppelte des In Spalte 15 ausgewiesenen Gewichts zu untersuchen; dies gilt nichtfür Saatgut, das ausschließlich im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes oder in Däne-           :\"'\nmark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.                                                                                                                                                    c...\n11 ) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem vierfachen des In Spalte 15 ausgewiesenen Gewichts frei ist.                                                                                                    ~\n12) Bel bltterstoffarmen Lupinen in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn                                                                                                                                                                    ....\n13) In 100 Kömem an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen                                                                                                                        CO\n(X)\n14 ) Bel bitterstoffarmen Lupinen In 100 Körnern höchstens 3 bittere Korner                                                                                                                                                                  0\n15 ) In 100 Körnern an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen\n1 6 ) Bei bltterstoffarmen Lupinen in 100 Körnern höchstens 5 bittere Körner\n17) Ein Höchstanteil von 6 v. H. des Gewichts an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten gilt nicht als Unreinheit.\n3.2     Gesundheitszustand\n3.2.1   Saatgut ist zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:\n3.2.1.1 lebende Schadinsekten;\n3.2.1.2 lebende Milben;\n3.2.1.3 Stengelälchen (Ditylenchus dipsaci) bei Basissaatgut, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat;\n3.2.1.4 parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat.                                                                                                                                                                CO\nEine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den in den Nummern 3.2.1.2 bis 3.2.1.4 aufgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt, wenn                                                                                     0:,\n3.2.2                                                                                                                                                                                                                                               c.n\nsich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.","4      Öl- und Faserpflanzen\nCO\n4.1    Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt                                                                                                                                                                                                (X)\n0,\nKategorie                                                                        Höchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 2 ) 3 )\nBasis-                                                                                                                                                                        Gewicht\nTech-               v. H. des Gewichts                     in einer Teilprobe mit dem in Spalte 18 ausgewiesenen Gewicht                       der\nsaatgut     Mindest- Höchster nische\n(B)                  Feuch-                                                                                                                                                  Teilprobe Son-\nkeim-               Mindest-                  innerhalb der nach                          innerhalb der nach Spalte 6 oder 10 zulässigen Menge                    für die      stige\nZertifizier- fähigkeit tigkeits- reinheit\nArt                                                                             Sp. 6 zulässigen Menge                                                                                                 Prüfung       An-\ntesSaat-     (V. H.der gehalt        (v.H.                                                                              abweichend      von  Spalte   7 oder  11\n(v.H.)                  insge-                                    ins-      eine                                                                        gemäß forde-\ngut (Z)      reinen               des Ge-                 eine abweichend von\nHandels-      Körner)                             samt                                   gesamt      ein- Rughaf. u.                       Ampfer    auß.                       Spalt. 10 rungen\n1)\nwichts)                  ein-         Spalte 7                                                                           Acker-\nsaatgut                                                                                            zeine Flughafer-              Hede- KI. Sauer-                   Taumel- bis 17\nzeine Hede- , Acker-                                         Seide                ampfer    u.   fuchs-                  (g)\n(H)                                                                                                Art                           rich                               lolch\nArt       rich        senf                       bastarde                       Strandampf. schwanZ\n1                         2            3         4          5            6         7         8      1    9       10        11        12         13        14          15           16         17         18          19\n4.1.1  Sareptasenf, Schwarzer                       8           85        10         98           0,3                                                           0       0 4) 5)     10             5                                 40\nSenf                                         z           85        10         98           0,3                                                           0       0 4) 5)     10          20                                   40\n4.1.2  Raps                                         8           85           9       98           0,3                                                           0       0 4) 5)     10             5                                100         6)    IIJ\nC\nz           85           9       98           0,3                                                           0       0 4) 5)     10          20                                  100         7)    ::::,\na.\nCD\n4.1.3  Rübsen                                       8           85           9       98           0,3                                                           0       0 4) 5)     10             5                                 70               Cl)\nz           85           9       98           0,3                                                           0       0 4) 5)     10          20                                   70\nCO\nCD\nCl)\n4.1.4  Hanf                                         8           75        10         98                                                  10 4)                  0       0 4) 5)                                                    600         8)     CD\n;::r\nz           75        10         98                                                  104)                   0       0 4) 5)                                                    600         8)     O\"\ni»\"\n4.1.5  Sojabohne                                    8           80        12         98                                                    5                    0       0 4)                                                     1000                ::\nz           80        12         98                                                    5                    0       04)                                                      1000                (.,_\nD>\n4.1.6  Sonnenblume                                  8           85        10         98                                                    5                    0       04)                                                      1000                 ~\n-,\nz           85        10         98                                                    5                    0       0 4)                                                     1000\nCO\nD>\n::::,\nCO\n4.1.7  Lein                                                                                                                                                                                                                                          _,_\nFaserlein                                8           92        13         99                                                  15                     0       0 4) 5)                               4          2          150              (0\nz           92        13         99                                                  15                     0       0 4) 5)                               4          2          150\nCD\np\nsonstiger Lein                           8           85        13         99                                                  15                     0       0 4) 5)                               4          2          150              .....\nz           85        13         99                                                  15                     0       0 4) 5)                               4          2          150              ~\n4.1.8  Mohn                                         8           80        10         98                                                  25 4)                  0       0 4) 5)                                                      10\nz           80        10         98                                                  25 4)                  0       0 4) 5)                                                      10\nH           80        10         98                                                  25 4)                  0       0 4) 5)                                                      10\n4.1.9  Ölrettich                                    8           80        10          97          0,3                                                20         0       0 4)                       5                               300\nz           80        10         97           1,0      0,5        0,3         0,3                           0       0 4)                    20                                 300\n4.1.10 Weißer Senf                                  8           85        10          98          0,3                                                           0       0 4) 5)     10             5                               200\nz           85        10         98           0,3                                                           0       0 4) 5)     10          20                                 200\n1 ) Der Feuchtigkeitsgehalt wird bei granuliertem und lnkrustriertem Saatgut nicht geprüft.\n2\n) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, deren Samen sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\n3\n) Soweit esan Au Bert ich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; überschreitet der Besatz mit solchen\nKörnern den in den Spalten 6 und 10 jeweils angegebenen Höchstwert, ist das Saatgut zur Anerkennung nicht geeignet.\n4\n) Die zahlenmABlge Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatguts der Verdacht auf Besatz ergibt.\n5)  Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem in Spalte 18 ausgewiesenen Gewicht frei ist.\n6)  Bei genetisch erucasAurefreien Sorten höchstens 2 v. H. Erucasäureanteil an der Gesamtfettsäure\n7)  Bei genetisch erucasAurefreien Sorten höchstens 5. v. H. Erucasäureantell an der Gesamtfettsäure\n8\n) Das Saatgut ist frei von Körnern von Sommerwurz; ein Korn Sommerwurz In einer Teilprobe von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 200 g frei ist.","4.2     Gesundheitszustand\n4.2.1   Saatgut ist zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:\n4.2.1.1 lebende Schadinsekten;\n4.2.1.2 lebende Milben;\n4.2.1.3 Botrytis-Pilze bei Hanf, Sonnenblume und Lein, sofern mehr als 5 v. H. der Körner befallen sind;\n4.2.1.4 Keimlingskrankheiten bei Lein (Alternaria spp. Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini), sofern mehr als 5 v. H. der Körner befallen sind; bei Faser-\nlein, sofern mehr als 1 v. H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sind;\n4.2.1.5 Sclerotinia sclerotiorum, sofern in einer Teilprobe mit dem in Spalte 18 der Tabelle zu 4.1 ausgewiesenen Gewicht\nbei Sareptasenf, Schwarzem Senf               mehr als 20\nbei Raps, Sonnenblume                         mehr als 10\nbei Rübsen, Weißem Senf                       mehr als 5\nSklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthalten sind; die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung                 z:-i\ndes Saatguts der Verdacht eines Befalls ergibt.                                                                                                                        u)\nCO\n4.2.2   Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den in den Nummern 4.2.1.1 und 4.2.1.2 aufgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt,                       1\nwenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.                                                                                            ~\nll>\nCO\na.\n(1)\n\"\"t\n)>\nC:\nC/)\nCO\nll>\nC1\"\n~\nßl:::::,\n_:::::,\na.\n(1)\n:::::,\n..J.\n:....i\nc..\n~\n..J.\nCO\nCO\n0\nC0\na,\n....,","5     Hackfrüchte\nCO\n5.1    Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt                                                                                                                                                                                              0)\n0)\nHöchster Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten 2 ) 3 )\nGewicht\nin einer Teilprobe mit dem in Sp. 14 ausgewies.                der\nKategorie    Mindest-                                                  v. H. des Gewichts\nHöchster Technische                                                              Gew. innerhalb der nach Sp. 6 zulässigen Menge            Teilprobe\nBasis-         keim-       Feuchtig-      Mindest-                     innerhalb der nach Spalte 6                                                                      für die        Sonstige\nsaatgut (B)    fähigkeit\nArt                                                keitsgehalt      reinheit                                                                      abweichend von Spalte 7 oder 10               Prüfung          Anfor-\nZertifi-     (V. H. der                                                      zulässigen Menge\n(v.H.)      (v.H. des                                                            eine                                                     gemäß         derungen\nziertes        reinen           1)       Gewichts)        ins-                    abweich. von Sp. 7 einzelne                                        Ampferauß.\neine                                            Flughafer u.                                  Spalten 10\nSaatgut (Z)     Körner)                                   gesamt                                                                                        KI. Sauer-\neinzelne                                   Art      Flughafer-        Seide                         bis 13\nHederich   Ackersenf                                                ampferund             (g)\nArt                                              bastarde\nStrandampf.\n1                         2              3              4             5             6            7          8             9            10            11             12           13               14              15\n5.1.1  Runkelrübe                           Die Mindest-\nanforderungen                                                                                                                                                                                  6)\nMonogermsaatgut                   gelten bei\n73            15            97           0,3                                                                                                                                       CD\nPräzisionssaatgut                 Runkelrübe           73            15            97           0,3                                                                                                                              7)       C:\n::::,\nanderes Saatgut                   und Zucker-                                                                                                                                                                                             a.\nrübe für                                                                                                                                                                                                CD\nSorten mit mehr               Basissaatgut                                                                                                                                                                                            \"'CD\n<O\nals 85 V. H. Diploiden z,ertesu_nd Zertifi-        73            15            97           0,3\nsonstige Sorten                                    68            15            97           0,3\n\"'CD\nSaatgut                                                                                                                                                                                                 N\nC\"\n5.1.2 Zuckerrübe                                                                                                                                                                                                                                    si>'\"\nMonogermsaatgut                                        80             15           97           0,3                                                                                                                              6)      :=:\nPräzisionssaatgut                                      75            15            97           0,3                                                                                                                              7)       c...\n~\n~\nanderes Saatgut                                                                                                                                                                                                                           ~\n<O\nSorten mit mehr                                                                                                                                                                                                                       ~\n::::,\nals 85 v. H. Diploiden                             73             15           97           0,3                                                                                                                                      <O\n......\nsonstige Sorten                                    68             15           97           0,3                                                                                                                                       CO\nCX>\n5.1.3  Kohlrübe                                    B             80             10           98           0,3                                                  20              0           0 4)            5              100                      p\nz             80             10           98           1,0            0,5        0,3          0,3                           0           0 4) 5)        20              100                      -i\nCD\n5.1.4  Futterkohl                                  B             75             10            98          0,3                                                  20              0           0 4)            5              100                       -·\nz             75             10            98           1,0           0,5        0,3          0,3                           0           0 4) 5)        20              100\n1) Der Feuchtigkeitsgehalt wird bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut nicht geprüft.\n2) Auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf solche Arten untersucht, deren Samen sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.\n3) Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist auch der Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; übersteigt der Besatz mit solchen Körnern 0,3 v. H. des Gewichts, ist das Saatgut\nzur Anerkennung nicht geeignet.\n4 ) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatguts der Verdacht auf Besatz ergibt.\n5) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe mit dem in Spalte 14 ausgewiesenen Gewicht frei ist.\n6) Bei Monogermsaatgut mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel mit nur einem Keimling; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen höchstens 5 v. H. der gekeimten Knäuel\n7) Bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel mit nur einem Keimling; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen höchstens 5 v. H. der gekeimten Knäuel","5.2     Gesundheitszustand\n5.2.1   Saatgut ist zur Anerkennung nicht geeignet, wenn es mit folgenden Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:\n5.2.1.1 lebende Schadinsekten;\n5.2.1.2 lebende Milben;\n5.2.1.3 parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat.\n5.2.2   Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf den Befall mit den aufgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt, wenn sich bei der\nBeschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n~\n(,J\nCO\n1\n-1\nO>\nCO\n0..\n~\n)>\nC\nCl)\nCO\nO>\nO\"\n~\nCD\n0\n:::J\n:::,\n0..\n(D\n::::,\n.....\n......,\nc_\n~\n.....\nCO\nCO\n0\n(0\nCX)\n(0","990                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage4\n(zu§ 14 Abs. 3 und\n§ 17 Abs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungs- und Zulassungsstellen\nB     Der Senator für Wirtschaft und Verkehr, Berlin\nBN    Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn\nFR    Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg\nFS    Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, Freising\nH      Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB    Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\nHH    Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg\nKA    Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe\nKH     Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach\nKI     Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKS     Hessisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, Kassel\nMS     Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter, Münster\nOL     Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg\nS     Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart\nSB     Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTÜ     Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                 991\nAnlage 5\n(zu § 19 Abs. 1)\nEtikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\n•\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nKennzeichen der Anerkennungsstelle:\nArt:\nSortenbezeichnung:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nErzeugerland:\nAngegebenes Gewicht der Packung\noder angegebene Zahl der Körner:\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 x 80 mm\nDie Worte „oder angegebene Zahl der Körner\" sind bei\nSaatgut von Öl- und Faserpflanzen nicht erforderlich. Bei\nSaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe darf das Wort\n,,Körner\" durch das Wort „Knäuel\" ersetzt werden.","992                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 19 Abs. 1)\nEtikett für Handelssaatgut\n•\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nHandelssaatgut\n(nicht der Sorte nach anerkannt)\nKennzeichen der Zulassungsstelle:\nArt:\nAufwuchsgebiet:\nZulassungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebenes Gewicht der Packung\noder angegebene Zahl der Körner:\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 x 80 mm\nDie Worte \"oder angegebene Zahl der Körner\" sind bei Saatgut\nvon Öl- und Faserpflanzen nicht erforderlich.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                                     993\nAnlage 7\n(zu§ 35 Abs. 1)\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Getreide-*), Mais-*),\nFutter- und Ölpflanzen-*) Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Cereal *) Maize *) Herbage and Oil *)\nSeed Moving in International Trade\nCertificat\ndelivre conformement au systeme de l'OCDE pour la certif1cation varietale des semences de\ncereales *), de mais *), de plantes fourrageres et oleagineuses *) destinees au commerce international\nName der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate _ _ _ __\nNom de l'Autorite designee delivrant le certificat\nBezugsnummer\nReference Number - - - - - - - - - - - - - - - -\nNumero de reference\nArt\nSpecies - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nEspece\nSorte\nCultivar - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot _ _ _ _ __\nNombre d'emballages et poids declare du lot\nDas Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is approved as:\nLe lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions du systeme et il a ete\nagree comme:\n*) Basissaatgut (weißes Etikett)\nBasic Seed (white label)\nSemences de base (etiquette blanche)\n*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\nCertified Seed (blue label)\nSemences certifiees (etiquette bleue)\n*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)\nPre-Basic Seed (white label with violet stripe)\nSemences prebase (etiquette blanche avec une bande violette)\n*) Nichtzutreffendes streichen\nDelete as necessary\nRayer la mention inutile","994                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nUntersuchungsergebnisse - Analysis results - Resultats de l'analyse\nArt\nSpecies: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nEspece\nDatum der Probeziehung\nDate of sampling: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nEchantillonnage effectue le\nReinheit - Purity - Purete                                      Keimfähigkeit - Germination\nFeuchtig-\n% Gewicht - % Weight - % en poids                                % Anzahl - % Number - % en nombre                      keltsgehalt\n(Frisch-\neinwaage)\nReine                    UnschAdl.     Fremde         Unkraut   Anzahl       Normale    Harte         Frische       Anomale   Tote\nSamen                    Verunrel-     Kultur-        samen     der Tage     Keim-      Körner*)      nicht         Keimlinge Samen\nnigungen                                                                     gekeimte                                Moisture\nsamen                                 linge\nSamen                                  Content\n(wet basis)\nPure                     Inert         Other          Weed      Number       Normal     Hard          Fresh         Abnormal  Dead\nseeds                    matter        crop           seeds     of days      seedlings  seeds *)      unger-        seedlings seeds           Teneur\nseeds                                                          minated                                 en eau\nseeds                                   (poids\nhumide)\nSemences                 Matieres      Semences       Graines   Nombre       Germes     Graines       Graines       Germes    Semences\npures                    inertes       d'autres       de mau-   de Jours     normaux    dures *)      fraiches      anormaux  mortes\nplantes        vaises                                          non\ncultivees      herbes                                          germees                                       ~o\n1                      2              3            4         5            6         7              8            9          10              11\n:::><-: •.•                                                                                                                                :;:..;\n·•·•\n}> .· /·.•·•.•-:-:·.· · ·\n\\\n:··/\n.··\n...\nArt der unschädlichen Verunreinigungen\nKind of inert matter\nNature des matieres inertes\nFremde Kultursamen\nOther crop seeds\nArten                                Semences d'autres plantes cultivees\nSpecies\nEspeces                              Unkrautsamen\nWeed seeds\nGraines de mauvaises herbes\nWeitere Untersuchungsergebnisse\nOther determinations\nAutres determinations\nOrt und Staat                                                      Datum                                          Unterschrift\nPlace and country                                                  Date                                           Signature\nLocalite et pays\n•) Nur f0r Samen von                                                         Nicht geprüft\nOnly for seeds of\nSeulement dans le cas de\n}     Legumlnosae         N- {  Nottested\nNon determine","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                           995\nAnlage&\n(zu§ 36 Abs. 1)\nA. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Getreide, Futter- und Ölpflanzen\nVorderseite\nArt (botanischer Name)\nSpecies (Latin name)\nEspece (nom latin)\nSortenbezeichnung\nCultivar name\nNom du cultivar\nKategorie\nCategory\nCategorie\nBezugsnummer\nReference number\nNumero de reference\nDatum der Verschließung\nDate of sampling\nDate de l'echantillonnage\nRückseite\nCl)             Name und Anschrift der zuständigen Behörde\nw              Name and address of Designated Authority\n(.)            Nom et adresse de I'Autorite designee\nz\nw\n~\nw\nCl)\n1/)\n(1)\n...::,\n0\na.\nw\n0\nt)\n0\nw\n~\n•W\nI-\nCI)\n•\nCl)\nBei Basissaatgut von Mais ist anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:\n,,Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre\",\n„Hybride/cross/hybride\" oder\n,,lnzuchtlinie/inbred line/lignee inbred\"\nsowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, andernfalls eine Bezeichnung, die die Identifizierung\nermöglicht;\nbei Zertifiziertem Saatgut von Mais ist zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:\n„Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre\" oder\n,,Hybridsorte/hybrid/hybride\".","996                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nB. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Getreide, Futter- und Ölpflanzen\n(/)\nArt (botanischer Name)\nw         Species (Latin name)\nu         Espece (nom latin)\nz\nw\nw    ~          Sortenbezeichnung\n~    w          Cultivar name\nw (/)           Nom du cultivar\nJ:    V,\nu     Q)\nKategorie\n(/)    ~\nCategory\n0      :::,      Categorie\nw      0\nw      Q.\n(/)  u,j         Bezugsnummer\no    o           Reference number\nNumero de reference\n(.)  (.)\nu,j  0\no    w           Datum der Verschließung\nDate of sampling\n~\n·W\nDate de l'echantillonnage\n....\n(/)\nName und Anschrift der zuständigen Behörde\n>           Name and address of Designated Authority\n(/)\nNom et adresse de I' Autorite designee\nBei Basissaatgut von Mais ist anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:\n,,Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre\",\n„Hybride/cross/hybride\" oder\n,,lnzuchtlinie/inbred line/lignee inbred\"\nsowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichung, andernfalls eine Bezeichnung,\ndie die Identifizierung ermöglicht;\nbei Zertifiziertem Saatgut von Mais ist zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:\n„Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre\" oder\n,,Hybridsorte/hybrid/hybride\".","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                           997\nC. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Runkelrübe und Zuckerrübe\nVorderseite\nZuckerrübe *) - Sugar Beet *) - Betterave sucriere *)\nFutterrübe *) - Fodder Beet *) - Betterave fourragere *)\n\") Nichtzutreffendes streichen - Delete as necessary - Rayer la mention inutile\nSortenbezeichnung\nCultivar name\nNom du cultivar\nKategorie\nCategory\nCategorie\nBezugsnummer\nReference number\nNumero de reference\nDatum der Verschließung\nDate of sampling\nDate de l'echantillonnage\nSaatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)\nSeed description (Monogerm, precision or natural seed)\nDescription de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)\nRückseite\n(/)          Name und Anschrift der zuständigen Behörde\nw            Name and address of Designated Authority\nu            Nom et adresse de I' Autorite designee\nz\nw\n:E\nw\n(/)\nCl)\na,\n:::::,\n0\nQ.\nu.i\nCl\ncJ\n0\nw\n:E\nw\nt-\n(/)\n>\n(/)","998                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nD. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Runkelrübe und Zuckerrübe\nZuckerrübe*) - Sugar Beet*) - Betterave sucriere *)\ncn      Futterrübe*) - Fodder Beet*) - Betterave fourragere *)\nw       *) Nichtzutreffendes streichen - Delete as necessary - Rayer la mention inutile\n0\nz       Sortenbezeichnung\nw\nw    :s       Cultivar name\n:i!: w        Nom du cultivar\nw \"'         Kategorie\n:c     Cl)\nCategory\n(.)    (1)\nCategorie\ncn „\nQ     :::J    Bezugsnummer\nw 0           Reference number\nw a.          Numero de reference\n\"' w\nci   Q        Datum der Verschließung\n(.) (.)       Date of sampling\nwo            Date de l'echantillonnage\no     w      Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)\n:i!:     Seed description (Monogerm, precision or natural seed)\n...cn\n•W      Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)\n>        Name und Anschrift der zuständigen Behörde\ncn       Name and address of Designated Authority\nNom et adresse de l'Autorite designee"]}