{"id":"bgbl1-1980-38-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":38,"date":"1980-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_38.pdf#page=9","order":5,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1980-07-11T00:00:00Z","page":961,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                                                       961\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostZtgGebO)\nVom 11.Juli 1980\nInhaltsübersicht                                                         §\nEntrichten der Gebühren ........................... .\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2\nZeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . .                                4\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     5\nGebühren für die Benutzung besonderer\nBeförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      6\nGebühren für Postvertriebsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       7\nGebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     8\nGebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         9\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . .                          10\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    11\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in                                   (3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                              oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden keine\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Ein-                          Gebühren erstattet.\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-                                                                             §3\nordnet:\nZeitungsgrundgebühr\n§ 1\n( 1 ) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalen-\nEntrichten der Gebühren                                          derjahr 60 DM.\n(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren wer-                                 (2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des\nden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch Abbu-                                Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle\nchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht                                und für jedes angefangene Vierteljahr 1 5 DM.\ndurch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten sind.\nÜber die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer\n§4\nZeitungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häu-\nfiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden für die                                      Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\nAbrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungs-\n( 1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der\nnummern zusammengefaßt. Über Gebühren, die nicht im\nPostzeitungsliste beträgt für jede volle und angefange-\nZusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungs-\nne Zeile 1 O DM.\nnummer fällig werden, wird besonders abgerechnet.\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben\n(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem\nin der Liste „Liste des journaux allemands\" erhoben.\nVerleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe der jeweils\nfür eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungs-\nabschnitt ermittelten Gebührenschuld zu fordern.                                                                                 §5\nGebühren für Fremdbeilagen\n§ 2                                                        Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je\nvolle und angefangene 25 g:\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung                                             1. einer Druckschrift\nin Postvertriebsstücken                         14,4 Pf,\n(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken\nund bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren erho-                                      in Postzeitungsgut                              7,2 Pf,\nben.                                                                               2. eines dünnen Warenmusters\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag er-                                 in Postvertriebsstücken                        20,6 Pf,\nstattet.                                                                                 in Postzeitungsgut                             10,3 Pf.","962                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 6                              hoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 1 0 Zeitungs-\nGebühren für die Benutzung                    nummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten               von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht erreicht, so\nwerden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.\n( 1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Be-\n(5) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke\nförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel und\nfür die Luftpostbeförderung beträgt für je 10 g eines\nfür jede lose Sendung:\nPostvertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststeliung des\n1. für die Beförderung                          2,35 DM,    Gewichts gilt Absatz 2 entsprechend.\n2. für die Behandlung                                                                    §8\nan der Anfangsstelle                        1,90 DM,\nGebühren für Postzeitungsgut\nan der Endstelle                            1,90 DM,\nam Umladeort                                1,90 DM.       ( 1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 34 Pf je\nkg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit we-\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur er-     niger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 1 0 Pf je\nhoben, wenn für die Behandlung der Beutel und losen         Sendung.\nSendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost\nbesonders eingesetzt werden müssen.                            (2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von\n9 Pf je kg erhoben.\n§ 7\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für\nGebühren für Postvertriebsstücke                Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf je kg\n( 1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:      erhoben.\n§9\n1. bei häufiger als wöchentlich\neinmaligem Erscheinen                                                Gebühren für Streifbandzeitungen\nbis 30 g                                      8,4 Pf,      (1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:\nfür je 10 g mehr\nbis    50  g                       40 Pf,\nüber 30 g bis 250 g                      0,7 Pf,\nüber      50 g bis 100   g                        50 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                     1,0 Pf,\nüber    1 00 g bis 250   g                        60 Pf,\nüber 500 g bis 1000 g                    1, 1 Pf,\nüber    250 g  bis 500   g                        90 Pf,\n2. bei wöchentlich einmaligem                               über    500 g  bis 1 000 g                     1 ,50 DM.\nErscheinen\nbis 30 g                                     11,0 Pf,      (2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.\nfür je 10 g mehr\n§ 10\nüber 30 g bis 250 g                      0,85 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                     1, 1 Pf,             Sondervorschriften für das Land Berlin\nüber 500 g bis 1 000 g                   1,4 Pf,      Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übri-\n3. bei seltener als wöchentlich                              gen Geltungsbereich dieser Verordnung betragen:\neinmaligem Erscheinen                                    1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für\nbis 30 g                                     15,9 Pf,        die Luftpostbeförderung für je 10 g eines Postver-\nfür je 10 g mehr                                             triebsstücks 0,6 Pf,\nüber 30 g bis 250 g                      1,0 Pf,    2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzei-\nüber 250 g bis 500 g                     1,3 Pf,        tungsgut 60 Pf je kg.\nüber 500 g bis 1000 g                    1,5 Pf.\n§ 11\n(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g und                            Berlin-Klausel\nmehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g bleiben unbe-\nrücksichtigt.                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei       tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\neinmal wöchentlich und häufiger erscheinenden Zeitun-       tungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\n§ 12\n(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die\nim Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst ange-                                Inkrafttreten\ngebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Ge-              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nbühren des Absatzes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im\nVierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert            (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenord-\nwerden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden er-        nung vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 850) außer Kraft.\nBonn, den 11. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nSchöll"]}