{"id":"bgbl1-1980-38-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":38,"date":"1980-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/38#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_38.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes","law_date":"1980-07-14T00:00:00Z","page":956,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["956                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Waffengesetzes\nVom 14. Juli 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      sein, daß eingeführte oder erworbene Schußwaf-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       fen und Munition nach Beendigung des Besu-\nches aus dem Geltungsbereich des Gesetzes\nArtikel 1                                   verbracht werden. Die Bescheinigung ist auf die\nDauer des Besuches zu befristen. Die Befreiung\nDas Waffengesetz in der Fassung der Bekanntma-                       nach Satz 1 gilt nur für Schußwaffen, die in der\nchung vom 8. März 1976 (BGBI. I S. 432), geändert                      Bescheinigung eingetragen sind, und die für die-\ndurch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom                     se Waffen bestimmte Munition. Sofern das Bun-\n31. Mai 1978 (BGBI. 1S. 641 ), wird wie folgt geändert:                desverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1\nnicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet\n1 . § 6 wird wie folgt geändert:                                      über die Erteilung der Bescheinigung die nach\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2 a                  § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen\neingefügt:                                                     mit dem Bundesverwaltungsamt.''\n,,(2 a) Auf                                              b) In Absatz 4 wird die Nummer 6 gestrichen.\n1. Staatsgäste aus anderen Staaten,                        c) In Absatz 5 erhält die Nummer 6 folgende Fas-\nsung:\n2. sonstige erheblich gefährdete Personen des\n,,6. das Überlassen von Schußwaffen und Mu-\nöffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die\nnition an ausländische Staatsangehörige\nsich besuchsweise im Geltungsbereich des\noder an Personen, die ihren gewöhnlichen\nGesetzes aufhalten, und\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbe-\n3. Personen aus anderen Staaten, denen der                            reichs dieses Gesetzes haben, die Perso-\nSchutz der in den Nummern 1 und 2 genann-                        nalien der Erwerber und das Verbringen\nten Personen obliegt,\ndieser Gegenstände ohne Besitzwechsel\nsind die§§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzu-                      aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungs-                             dem Bundeskriminalamt anzuzeigen sind,\".\namt oder, soweit es sich nicht um Gäste des\nBundes handelt, die nach § 50 Abs. 1 zuständige         2. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 werden die Buchstaben c und d\nBehörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat.           durch folgenden Buchstaben c ersetzt:\nDiese ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen In-         ,,c) Vorschriften über eine besondere Kennzeich-\nteresse, insbesondere zur Wahrung der zwi-                         nung bestimmter Waffen- und Munitionsarten\nschenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen                       sowie über die Art, Form und Aufbringung die-\nBesuchen, geboten ist. Es muß gewährleistet                        ser Kennzeichnung zu erlassen.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                             957\n3. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe d gestrichen.                      (2) Absatz 1 gilt auch für\nDer bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.                         1. Einsteckläufe ohne eigenen Verschluß für\nMunition mit einem zulässigen höchsten Ge-\n4. § 20 erhält folgende Fassung:                                           brauchsgasdruck bis zu 2 000 bar,\n2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit\n.. § 20                                      kleinerer Abmessung zu verschießen.\"\nErmächtigung für die Beschußprüfung\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n( 1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ntigt, zur Durchführung der §§ 16, 18 und 19 durch                    ,,(6) Die Physikalisch-Technische Bundesan-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                      stalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Er-\nfordernis der Zulassung nach den Absätzen 1\ntes Vorschriften zu erlassen über\nund 2 bewilligen oder Abweichungen von den\n1 . die Maße für das Patronen- und Kartuschenla-                   Versagungsgründen nach Absatz 3 oder4 zulas-\nger, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmes-                  sen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen-\nser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnen-                   stehen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwen-\ndurchmesser und den Verschlußabstand (Maß-                     den.\"\ntafeln),\n2. die Art und Durchführung der Beschußprüfung,             6. In § 24 wird das Wort „pyrotechnische\" gestrichen\ndie Geräte und Meßmethoden sowie das Verfah-               und die Worte „oder§ 23\" durch die Worte,,,§ 23\nren für diese Prüfung,                                     oder § 25\" ersetzt.\n3. die Art, Form und Autbringung der Prüfzeichen\n(§ 19),                                                 7. § 25 erhält folgende Fassung:\n4. die Einführung einer freiwilligen Beschußprüfung                                      ,,§ 25\nfür Handfeuerwaffen,                                                        Zulassung von Munition\n5. die Einbeziehung weiterer, in § 16 nicht aufge-                ( 1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie\nführter wesentlicher Teile von Handfeuerwaffen             Treibladungen nach § 2 Abs. 2 für Handfeuerwaffen\nin die Beschußprüfung.                                     dürfen gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können                 überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer\nauch zur Durchführung oder Umsetzung von Be-                   Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde\nschlüssen der Ständigen Internationalen Kommis-                zugelassen sind.\nsion zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfül-               (2) Die Zulassung ist zu versagen,\nlung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen\nVereinbarungen erlassen werden.''                              1. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauf-\ntragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der\nMaße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Ver-\n5. § 21 wird wie folgt geändert                                       gleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:              2. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauf-\n,, (1) Handfeuerwaffen                                       tragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedie-\nnung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal\n1 . mit einem Patronen- oder Kartuschenlager\nverfügt oder\nbis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm\nLänge,                                               3. wenn die Prüfung der Munition ergibt, daß ihre\nMaße, ihr Gasdruck und ihre Bezeichnung nicht\n2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 entspre-\nbis zu 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm\nchen.\nLänge zum Verschießen von Munition, bei der\nder Zündsatz zugleich Treibsatz ist und bei          Die Versagungsgründe nach den Nummern 1 und 2\ndenen dem Geschoß eine Bewegungsenergie              werden nicht geprüft, wenn der Antragsteller die\nvon nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, mit       Überwachung der Herstellung der zuständigen Be-\nAusnahme der Schußwaffen nach § 22,                  hörde übertragen hat.\n3. zum einmaligen Abschießen von Munition                     (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\noder eines festen oder flüssigen Treibmittels        tigt, zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-\nsowie Schußapparate dürfen nur eingeführt,                 sundheit von Menschen durch Rechtsverordnung\nsonst in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-             mit Zustimmung des Bundesrates die zulässigen\nbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden,               Höchst- und Mindestmaße, die höchstzulässigen\nwenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von             normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke,\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt                 die Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindest-\nzugelassen sind. Satz 1 ist nur auf serienmäßig            energien und die Bezeichnung der Munition und der\nhergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1                Treibladungen nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Muni-\ngilt nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und          tion, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwe-\nSchußapparate aus Staaten, mit denen die ge-               re gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über\ngenseitige Anerkennung der Prüfzeichenverein-              die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbun-\nbart ist und die ein Prüfzeichen eines solchen             dene Schädigung hinausgeht, darf nicht zugelassen\nStaates tragen.                                            werden.","958                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(4) Absatz 1 gilt nicht für                                        c) die Anordnung einer Kontrolle und die Un-\n1 . Munition aus Staaten, mit denen die gegenseiti-                        tersagung des weiteren Vertriebs von zu-\nge Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist                         gelassenen Handfeuerwaffen, Einsteck-\nund deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüf-                       läufen, Schußapparaten, von Patronen-\nzeichen dieser Staaten trägt,                                         und Kartuschenmunition oder von Treibla-\ndungen nach § 2 Abs. 2, die nicht den vor-\n2. Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien                         geschriebenen Anforderungen entspre-\ndes Bundes oder der Länder sowie die Bundes-                           chen, durch die zuständige Behörde,\nzollverwaltung hergestellt und ihnen überlassen                   d) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabri-\nwird,                                                                  kationskontrolle und der periodischen\n3. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtun-                         Kontrolle von Treibladungen nach § 2\ngen, Behörden sowie Waffen- und Munitionsher-                         Abs. 2, wiedergeladener Munition, Be-\nsteller zu Prüf- und Meßzwecken hergestellt und                       schußmurntion und von Munitionstypen,\nihnen überlassen wird.                                                die in kleinen Mengen hergestellt oder ein-\ngeführt werden sowie über Anforderungen\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall                          an den Vertrieb und das Überlassen die-\nAusnahmen von Absatz 1 und von einer nach Ab-                              ser Munition,\nsatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zulassen,\nwenn öffentliche Interessen nicht entgegenste-                        e) die Verpflichtung des Herstellers oder Ein-\nführers, den Vertrieb und das Überlassen\nhen.\"\nvon Munition in kleinen Mengen (Buchsta-\nbe d) der Physikalisch-Technischen Bun-\n8. § 26 wird wie folgt geändert:                                              desanstalt anzuzeigen,\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                      f) die Verpflichtung zur Aufbringung eines\nPrüfzeichens, die Durchführung von Wie-\n,,(1) Der Bundesminister des Innern wird er-\nderholungsprüfungen bei Schußappara-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nten oder Böllern und den Nachweis hier-\nmung des Bundesrates zur Durchführung der\nüber sowie die Art und Form dieses Zei-\n§§ 21 bis 23 und 25\nchens.\n1. zu bestimmen, welche technischen Anforde-                     Soweit die Rechtsverordnung Schußappara-\nrungen an die Bauart einer Schußwaffe oder                  te betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit\neines Einstecklaufs nach § 21 Abs. 3 und 4                  dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\noder § 22 Abs. 2 und 3, an die Zusammenset-                 nung.\nzung, Beschaffenheit, die Maße und den\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nhöchstzulässigen normalen oder überhöhten\nkönnen auch zur Durchführung oder Umset-\nGebrauchsgasdruck von pyrotechnischer\nzung von Beschlüssen der Ständigen Interna-\nMunition nach § 23 Abs. 2 und an die Be-\ntionalen Kommission zur Prüfung von Hand-\nschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und\nfeuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflich-\nKartuschenmunition und Treibladungen nach\ntungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-\n§ 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie welche Anforderun-\nrungen erlassen werden.\"\ngen an die Bezeichnung dieser Gegenstände\nzu stellen sind,                                      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n2. die Art und Durchführung der Zulassungsprü-\nfungen und das Verfahren für die Zulassung\nzu regeln,                                        9. In§ 42 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n3. periodische Kontrollen für Patronen- und Kar-            ,,(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der\ntuschenmunition, Treibladungen nach § 2              sich nach Absatz 1 ergebenden Pflichten die erfor-\nAbs. 2 sowie Kontrollen für Schußapparate            derlichen Maßnahmen anordnen.\"\nund Einsteckläufe durch die zuständigen Be-\nhörde vorzuschreiben lind deren Verfahren zu\nregeln,                                          10. In § 50 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen, wer-\n4. nicht in § 21 aufgeführte Handfeuerwaffen              den die Nummern 3 bis 5 Nummern 2 bis 4 und er-\noder Einsteckläufe in die Bauartprüfung und          hält die Nummer 3 folgende Fassung:\n-zulassung einzubeziehen,                            ,,3. Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deut-\n5. Vorschriften zu erlassen über                                schen Demokratischen Republik und für Perso-\na) die Verpflichtung zur Aufbringung eines                 nen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen und\nZulassungszeichens sowie dessen Art                    Seeschiffen der Deutschen Demokratischen\nund Form,                                              Republik eingesetzt sind,\".\nb) die Verpflichtung des Herstellers oder Ein-\nführers von Patronen- und Kartuschenmu-\nnition oder von Treibladungen nach § 2       11. In § 52 Abs. 3 erhält die Nummer 1 folgende Fas-\nAbs. 2 zur Durchführung von Fabrikations-        sung:\nkontrollen sowie über Inhalt, Führung, Auf-      „ 1. für die Beschußprüfung ( § 16), die Zulassung\nbewahrung und Vorlage von Aufzeichnun-                 von Munition (§ 25) und die periodischen Kon-\ngen über diese Kontrollen,                             trollen für Munition, Schußapparate und Ein-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                                 959\nsteckläufe (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) jedes Prüfungs-      13. § 61 wird gestrichen. Folgender neuer § 61 wird\namt, bei dem ein Gegenstand zur Beschußprü-              eingefügt:\nfung vorgelegt wird oder bei dem eine Zulas-                                     ,,§ 61\nsung oder eine periodische Kontrolle beantragt\nÜbergangsvorschrift für nicht zugelassene\nwird,\".\nMunition\nMunition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung\n12. § 55 Abs. 1 vvird wie folgt geändert:                          zum Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBI. 1\na) In Nummer 12 wird das Wort „pyrotechnische\"                 S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Ja-\ngestrichen.                                                nuar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes herge-\nstellt oder vertrieben wurde, darf noch ohne Zulas-\nb) Nummer 13 erhält folgende Fassung:                          sung bis zum 1. Januar 1984 vertrieben und ande-\nren überlassen werden. Munition nach Satz 1, die\n,, 13. entgegen § 25 Abs. 1 Patronen- oder Kar-             sich am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Ge-\ntuschenmunition oder eine Treibladung               setzes bereits im Handel befand, darf noch bis zum\nnach § 2 Abs. 2, die nicht zugelassen sind,         1. Januar 1986 vertrieben und anderen überlassen\ngewerbsmäßig vertreibt oder anderen                 werden. Auf der bezeichneten Munition und ihrer\nüberläßt,''.                                       Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverord-\nnung nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebene Zulas-\nc) Nummer 28 Buchstabe b erhält folgende Fas-                  sungszeichen nicht angebracht werden.\"\nsung:\n„b) nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 oder 5, Abs. 5 Nr. 6                                  Artikel 2\noder 7, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6, § 20      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Arti-\nAbs. 1 Nr. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5,  kel 1 Nr. 1, 2, 8, 9 und 10 sowie 7, soweit sie zum Erlaß\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,        einer Rechtsverordnung ermächtigt, treten abweichend\noder§ 44 Abs. 3\".                                von Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}