{"id":"bgbl1-1980-38-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":38,"date":"1980-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_38.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung","law_date":"1980-07-14T00:00:00Z","page":955,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980                           955\nZweites Gesetz\nzur Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nVom 14. Juli 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         rechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den\nWegfall der Bereicherung kann sich der Zuwendungs-\nArtikel 1                           empfänger nicht berufen, soweit er die Umstände kann-\nte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die\nIn die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969          zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt\n(BGBI. 1 S. 1 284), geändert durch Gesetz vom 23. De-\nhaben.\nzember 1971 (BGBI. 1 S. 2133), wird folgender § 44 a\neingefügt:                                                      (3) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entste-\n,,§ 44 a                           hung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hun-\nWiderruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung            dert für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung\nund Verzinsung                          kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsemp-\nfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstat-\n( 1) Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwen-\ntungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat\ndungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder\nund die Erstattung innerhalb der von der Bewilligungs-\nwerden mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht\nbehörde festgesetzten Frist leistet. Der Bundesminister\noder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger\nder Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für ein-\ngesetzten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid\nzelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung\nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für\nim Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Wer-\ndie Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht\nden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung\nzweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn\nzur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und\nZuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehe-\nwird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können\nnen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hier-\nfür die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung\nfür verwendet werden.\nZinsen nach Satz 1 verlangt werden.\"\n(2) Soweit ein Zuwendungsbescheid nach Absatz 1\nwiderrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit\nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, wi-                                     Artikel 2\nderrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedin-         Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngung unwirksam wird, ist die Zuwendung zu erstatten.          Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nHat der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur\nRücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des\nZuwendungsbescheids geführt haben, nicht zu vertre-\nten, so gelten für den Umfang der Erstattung mit Aus-                                 Artikel 3\nnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerli-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nchen Gesetzbuches über die Herausgabe einer unge-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}