{"id":"bgbl1-1980-38-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":38,"date":"1980-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Statistik der Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG)","law_date":"1980-07-14T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["953\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                           Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1980                                                                                                                Nr. 38\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n14. 7. 80  Gesetz über die Statistik der Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz -\nBeherbStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   953\nneu: 708-23; 708-4\n14. 7. 80  Zweites Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 955\n63-1\n14. 7. 80  Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       956\n7133-3\n11. 7. 80   Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes .                                                                              960\nneu: 26-1-1/2; 26-1-1\n11. 7. 80   Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    961\nneu: 901-1-19-5; 901-1-19-4\n14. 7. 80  Verordnung über Saatgut von Getreide, Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und\nFaserpflanzen sowie Hackfrüchten außer Kartoffel (Saatgutverordnung - Landwirtschaft) . . . . .                                                                      963\nneu: 7822-3-18; 7822-3-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         999\nGesetz\nüber die Statistik der Beherbergung im Reiseverkehr\n(Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG)\nVom 14. Juli 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                              §3\nDie Erhebungen im Abstand von sechs Jahren (§ 1\n§ 1                                                            Abs. 2 Nr. 2) erfassen\n( 1) Über die Beherbergung im Reiseverkehr werden                                          1. die Anzahl der Beherbergungsstätten nach Art und\nstatistische Erhebungen bei Beherbergungsstätten als                                               Ausstattung,\nBundesstatistik durchgeführt.\n2. die Anzahl der vorhandenen Beherbergungsräume\n(2) Die Statistik umfaßt                                                                         nach Ausstattung und dem zum jeweiligen Stichtag\ngültigen Preis.\n1. monatliche Erhebungen,\n2. Erhebungen im Abstand von sechs Jahren, begin-\nnend im Jahre 1981 , jeweils nach dem Stande vom                                                                                                §4\n1. Januar.                                                                                    Außer den nach §§ 2 und 3 zu erhebenden Sachver-\n§ 2                                                           halten werden Angaben zur Kennzeichnung der Beher-\nDie monatlichen Erhebungen(§ 1 Abs. 2 Nr. 1) erfas-                                        bergungsstätten erhoben, soweit sie zur Beurteilung der\nAuskunftspflicht oder zur statistischen Zuordnung er-\nsen\nforderlich sind.\n1. die Anzahl der Ankünfte und Übernachtungen von\nGästen, bei Gästen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des                                                                                                 § 5\nGesetzes in der Unterteilung nach Ländern,                                                    Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 Abs. 1 sind\n2. die Anzahl der im Berichtsmonat angebotenen Frem-                                        Betriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung\ndenbetten und Wohneinheiten sowie auf Camping-                                           dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorüber-\nplätzen die Anzahl der Stellplätze.                                                     gehend zu beherbergen.","954                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§6                               Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen der\n( 1) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der   Tourismuspolitik erforderlich ist.\nBeherbergungsstätten.\n§8\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nHeranziehung oder bei Rückfragen im Rahmen der Erhe-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbungen nach § 1 Abs. 2 auch auf zurückliegende Be-\nrichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres,\nsoweit Sachverhalte erhoben werden, die auf Grundgel-                                     §9\ntender Rechtsvorschriften aufzeichnungs- und aufbe-              (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Ver-\nwahrungspflichtig sind.                                       kündung folgenden Kalenderjahres in Kraft.\n(2) Das Gesetz über die Durchführung laufender Sta-\n§ 7\ntistiken im Handel sowie über die Statistik des Frem-\nDie Weiterleitung von Einzelangaben ohne Namen             denverkehrs in Beherbergungsstätten in der im Bundes-\nund Anschrift nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-4, veröf-\nStatistik für Bundeszwecke vom 14. März 1980 (BGBI. 1        fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 11\nS. 289) an die für die Wirtschaft zuständige oberste         des Gesetzes vom 10. November 1978 (BGBI. 1\nBundes- und Landesbehörde ist zulässig, soweit sie zur       S. 1733), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}