{"id":"bgbl1-1980-37-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":37,"date":"1980-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/37#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_37.pdf#page=17","order":4,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)","law_date":"1980-07-11T00:00:00Z","page":921,"pdf_page":17,"num_pages":32,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                         921\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)\nVom 11. Juli 1980\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-\nordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 90), wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt:\n,, 1 a. Heimtelefonanlagen,\".\n2. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n,,Für Heimtelefonanlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a) gelten § 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und §§ 27 bis 29 sinngemäß.\"\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach den Worten,,(§ 5 Abs. 1 Satz 2)\" die Worte „sowie bei Haupt- und Nebenstellen von\nHeimtelefonanlagen (§ 5 Abs. 1 Satz 3)\" eingefügt.\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „Sprechapparate besonderer Art\" die Worte,, , Sprechapparate in anderer\nAusführung\" eingefügt.\n4. § 12 Abs. 10 erhält folgende Fassung:\n,,(10) Der Teilnehmer hat die für den Betrieb der Teilnehmereinrichtungen benötigten Starkstromanschlüsse\nund die erforderliche Erdungsanlage mit Potentialausgleich auf seine Kosten nach Angaben der Deutschen Bun-\ndespost anbringen zu lassen. Die Unterhaltung der nach Satz 1 benötigten Anlagen und die Stromentnahme\ngehen zu seinen Lasten.\"","922                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\n.Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5 . Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 1980 (BGBI. I S. 90),\nwerden wie folgt geändert:\n1. In Vorbemerkung 2.3 werden in Satz 1 die Worte „die in Abschnitt 2\" jeweils durch die Worte „die in den\nAbschnitten 1 a und 2\" ersetzt.\n2. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei ein-\nfachen Hauptstellen wird in Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1.2. Sprechapparate erhalten in Hinweis 3 Nr. 1 die Angaben\n„einmalige Gebühr= (Pa - Pg) x 2,0\nmonatliche Gebühr= (Pa - Pg) x 0,034\"\nfolgende Fassung:\n,,einmalige Gebühr (Ge)\nfür Pa .:::; 5 Pg: Ge= 2 (Pa - Pg)\nMindestgebühr 30,- DM\nfür Pa > 5 Pg: Ge= 1,5 Pa + 0,5 Pg\nmonatliche Gebühr (Gm)\nfür Pa .:::; 5 Pg: Gm = 0,034 (Pa - Pg)\nMindestgebühr 1,- DM\nfür Pa > 5 Pg: Gm= 0,0227 (Pa + Pg)\nDie errechneten Gebührenbeträge werden bei den einmaligen Gebühren auf volle Deutsche Mark, bei den\nmonatlichen Gebühren auf volle 10 Pfennig abgerundet.\"\nAußerdem werden die Worte „Der Multiplikator berücksichtigt:\" durch die Worte „Die aufgeführten Multi-\nplikatoren berücksichtigen jeweils:\" ersetzt.\nb) Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-\nanschlüssen wird wie folgt geändert:\naa) In der Vorschrift zu Nummer 1 werden die Worte ,, , neben der Gebühr für die Neuanschließung oder\"\ndurch die Worte „bei der Neuanschließung oder der\" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Die Gebühr\nwird bei der Übernahme oder der Wiederanschließung von Anschlußdosen nicht erhoben.\"\nbb) In der Vorschrift 2 zu Nummer 6 werden nach den Worten „vor einer\" die Worte „Heimtelefonanlage oder\"\neingefügt.\nc) In Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren werden in Vorschrift 3 zu\nNummer 5 die Worte „wird die Hälfte der Gebühren nach Nr. 5 erhoben\" durch die Worte „wird Vorschrift 2\nzu 2.14.4 Nr. 3 angewendet\" ersetzt.\n3. Nach Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen\nbei einfachen Hauptstellen wird der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte neue Abschnitt 1 a. Heimtele-\nfonanlagen eingefügt.\n4. Abschnitt 2. Nebenstellenanl9gen wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstellen erhält die Nummer 10 folgende Fassung:\n„ 10    1  als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......... 1     2,65   1 124,- 1 0,90\nb) Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate besonderer Art wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a eingefügt:\n„ Ba    1  als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ........ · 1    1,45      67,-   0,50        3-\"\n' .\n1\nbb) Die Nummern 11, 22, 30, 44 und 56 erhalten folgende Fassung:\n„ 11       als   Abfragestelle einer kleinen W-Anlage  .........    4,10     191,-   1,35        3,-\n22       als   Abfragestelle einer kleinen W-Anlage  .........    4,90     228,-   1,65        9,-\n30       als   Abfragestelle einer kleinen W-Anlage  .........    4,35     202,-   1,45        9,-\n44       als   Abfragestelle einer kleinen W-Anlage  .........  19,30      897,-   6,45        9,-\n56       als   Abfragestelle einer kleinen W-Anlage  .........    9,75     453,-   3,25        3-\"\n1 •","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                           923\nc) Nach Abschnitt 2.9.3. Zuschläge wird der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte neue Abschnitt 2.9.4.\nSprechapparate in anderer Ausführung angefügt.\nd) In Abschnitt 2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke wird in der Spaite „Gegenstand\" die Vor-\nschrift zu Nummer 3 durch folgende Vorschriften 1 bis 3 ersetzt:\n,, 1. Neben den Gebühren für die posteigenen Fernkopierer nach 1.3 Nr. 43 werden für jeden Fernsprechhaupt-\nanschluß der Nebenstellenanlage, mit dem posteigene oder private Fernkopierer verbunden werden können,\nGebühren nach 1.3 Nr. 41 erhoben. Ist die Zahl der Fernkopierer kleiner als die Zahl dieser Hauptanschlüsse,\nso wird die Gebühr nach 1.3 Nr. 41 nur so oft erhoben, wie bei der Nebenstellenanlage posteigene und private\nFernkopierer vorhanden sind, mindestens jedoch für einen Fernkopierer.\n2. Die Fernkopierer dürfen an Sprechstellen der Nebenstellenanlagen nur über Anschalteeinrichtungen nach\n2.10 Nr. 9 angeschlossen werden. Die Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühr nach 2.10\nNr. 9 wird auch erhoben, wenn ein posteigener Fernkopierer an private Anschalteeinrichtungen einer privaten\nNebenstellenanlage anzuschließen ist.\n3. Die Vorschriften zu 1.1 Nr. 15 gelten auch für die Amtsleitungen von Nebenstellenanlagen.\"\n5. Abschnitt 3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt\ngeändert:\na) In dem nach der Abschnittsüberschrift folgenden Text werden die Worte „nach Abschnitt 2. Nebenstellen-\nanlagen (ausgenommen Abschnitt 2.14)\" durch die Worte „nach den Abschnitten 1 a. Heimtelefonanlagen\nund 2. Nebenstellenanlagen (ausgenommen Abschnitt 1 a.3, Nr. 2, 1 a.4, 1 a.6 und 2.14)\" ersetzt.\nb) Im Hinweis 1 werden das Wort „nur\" gestrichen und die Worte „festgesetzt sind\" durch die Worte „erhoben\nwerden\" ersetzt.\n6. In Abschnitt 4.2. Ausgleichsgebühren wird in der Spalte „Gegenstand\" nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 11 folgende\nVorschrift 4 angefügt:\n„4. Für posteigene, teilnehmereigene und private Leitungen der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der\nNATO-Hauptquartiere, der Polizeien, des Bundesgrenzschutzes und des Warn- und Alarmdienstes werden\nkeine Ausgleichsgebühren erhoben.\"\n7. Abschnitt 8.1. Fernsprechauftragsdienst wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\na) In der Vorschrift zu Nr. 9 bis 11 werden die Worte „und 2\" durch die Worte „bis 3\" ersetzt.\nb) In Nummer 17 wird das Wort „Kennworts\" durch das Wort „Dauerkennworts\" ersetzt.\nc) In Nummer 18 wird das Wort „Kennzahl\" durch das Wort „Dauerkennzahl\" ersetzt.\n8. Abschnitt 10. Posteigene Stromwege wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 10.1.2. Ausgleichsgebühren wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 6 wird folgende Vorschrift zu Nr. 1 bis 6 eingefügt:\n„Zu Nr. 1 bis 6\nFür posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere,\nder Polizeien, des Bundesgrenzschutzes und des Warn- und Alarmdienstes werden keine Ausgleichs-\ngebühren erhoben.''\nbb) Die Vorschrift zu Nr. 7 und 8 wird Vorschrift 1.\ncc) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 7 und 8 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n,,2. Die Gebühren nach Nr. 7 und 8 werden für posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationie-\nrungsstreitkräfte und der NATO-Hauptquartiere nicht erhoben.\"\nb) In Abschnitt 10.2.2. Ausgleichsgebühren erhält in der Spalte „Gegenstand\" die Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 6\nfolgende Fassung:\n,, 1. Für posteigene Telegrafenstromwege der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Haupt-\nquartiere, der Polizeien, des Bundesgrenzschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der Nachrichtenagen-\nturen werden keine Ausgleichsgebühren erhoben. Für Nachrichtenagenturen gilt das jedoch nur, soweit die\nTelegrafenstromwege ausschließlich für die Übermittlung von Nachrichten für Zeitungsunternehmen, Rund-\nfunkanstalten und Behörden benutzt werden.\"","924                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar\n197 4 (BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2036),\nwird wie folgt geändert:\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „von 1 200 bit/s,\" die Worte „von 1 200/75 bit/s,\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „oder von 2 400 bit/s\" durch die Worte,,, von 1 200/75 bit/s, von 2 400\nbit/ s oder von 4 800 bit/ s\" ersetzt.\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n„Für Zugänge nach Satz 1 werden dem Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes, des öffentlichen\nTelexnetzes oder des öffentlichen Datexnetzes mit Leitungsvermittlung auf Antrag eine oder mehrere\nTeilnehmerkennungen zugeteilt. Bei Verbindungen zu Datexhauptanschlüssen für Paketvermittlung mit\nder besonderen Einrichtung nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c kann auf die Zuteilung einer Teilnehmer-\nkennung verzichtet werden.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Endeinrichtungen\" die Worte,,, Zusatzeinrichtungen, Anbaugeräte\"\neingefügt.\nbb) Satz 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:\n„für Zusatzeinrichtungen, Anbaugeräte und Leitungen für besondere Zwecke gilt § 11 Abs. 2 Satz 1\nund 2.\"\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „unmittelbar\" die Worte „oder über eine Zusatzeinrichtung\" eingefügt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Datexhauptanschlüsse\" durch die Worte „Die Hauptstellen der Datexhaupt-\nanschlüsse\" ersetzt.\ncc) Folgender Satz 4 wird angefügt: ,,Hauptstellen und Amtsleitungen sind Bestandteile der Datexhaupt-\nanschlüsse.\"\nb) Absatz 3 Nr. 2 Buchstaben d bis j erhält folgende Fassung:\n„d) nur mit einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Datexhauptanschlüssen für Paketvermittlung\nDatexverkehr abwickeln kann (Teilnehmerbetriebsklasse);\ne) neben der besonderen Einrichtung nach Buchstabe d Datexverkehr mit Datexhauptanschlüssen für\nPaketvermittlung außerhalb der Teilnehmerbetriebsklassen abwickeln kann. Dazu kann dieser Haupt-\nanschluß abgehend mit den Hauptanschlüssen außerhalb der Teilnehmerbetriebsklassen verbunden\noder ankommend von diesen Hauptanschlüssen erreicht werden;\nf) die letzten ein, zwei oder drei Ziffern seiner Rufnummer zur Unteradressierung zur Verfügung hat (Sub-\nadresse);\ng) ankommend von allen Datexhauptanschlüssen für Paketvermittlung erreicht und abgehend nur mit einem\nvom Datexteilnehmer bestimmten anderen Datexhauptanschluß für Paketvermittlung verbunden werden\nkann (Direktruf);\nh) über eine vom Datexteilnehmer bestimmte Gruppe von logischen Kanälen nur ankommend erreicht oder\nnur abgehend verbunden werden kann (gerichtete logische Kanäle):\ni) für alle logischen Kanäle dieses Hauptanschlusses für ankommenden oder für abgehenden Datexverkehr\nan Stelle von bis zu zwei Datenpaketen eine andere Anzahl von Datenpaketen, jedoch nicht mehr als bis\nzu acht, nacheinander ohne Sendeaufforderung für die Folgepakete senden oder ohne Quittungsgabe für\ndie empfangenen Datenpakete empfangen kann (Fenstergröße in der Datenpaketebene);\nj) den zusätzlichen Dienst nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a mit bestimmten, diesem Hauptanschluß fest\nzugeordneten Merkmalen benutzen kann (fest zugeordnete Anpassungsparameter).\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                          925\nArtikel 4\nÄnderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nDie Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 5\nder Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2036), werden wie folgt geändert:\n1. Abschnitt 1.5. Telexverbindungsgebühren wird wie folgt geändert:\na) In den Überschriften der Spalten „Taggebühr\" und „Nachtgebühr\" wird jeweils die Zahl „6\" durch die Zahl\n,,8\" ersetzt.\nb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Vorschrift 2.2 zur Nr. 1 und 2 folgende neue Vorschrift 3 zu Nr. 1 und 2\neingefügt:\n„3. Auf die Summe der Telexverbindungsgebühren, die sich aus der Zahl der erfaßten Gebühreneinheiten\nergibt, wird dem Teilnehmer ein Nachlaß von 1 v. H. gewährt.\"\nc) In der Spalte „Gegenstand\" werden die bisherigen Vorschriften 3 bis 8 zu Nr. 1 und 2 Vorschriften 4 bis 9\nzu Nr. 1 und 2.\nd) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der neuen Vorschrift 6 zu Nr. 1 und 2 jeweils die Zahl „6\" durch die Zahl\n,,8\" ersetzt.\n2. Abschnitt 2. Öffentliches Datexnetz wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 7 werden in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „von 1 200 bit/s\" durch die Worte „von\n1 200 bit/s oder von 1 200/75 bit/s\" ersetzt.\nbb) Bei Nummer 11 wird in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „600,-\" durch die Zahl „ 1 800,-\" ersetzt.\ncc) In der Überschrift vor Nummer 12 in der Spalte „Gegenstand\" wird die Zahl „5\" durch die Zahl „7\" ersetzt.\ndd) Die Nummern 13 bis 27 erhalten die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nb) Abschnitt 2.2. Datexverbindungsgebühren wird wie folgt geändert:\naa) In Abschnitt 2.2.1. Bei Leitungsvermittlung wird in der Spalte „Gegenstand\" nach der Vorschrift zu Nr.\n17 folgende Vorschrift zu Nr. 1 bis 17 eingefügt:\n„Zu Nr. 1 bis 17\nFür Verbindungen zum Zugang gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst werden Gebühren nach Nr. 1, 5, 9 oder 13 und nach Nr. 17 erhoben.\"\nbb) Abschnitt 2.2.2. Bei Paketvermittlung erhält die in Anlage 4 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nc) Nach Abschnitt 2.2.2. Bei Paketvermittlung wird der in Anlage 5 zu dieser Verordnung aufgeführte Abschnitt\n2.3. Gebühren für Teilnehmerkennungen angefügt.\n3. In Abschnitt 3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen werden die Nummern 8 bis 11 durch die Nummern 8\nbis 22 in der in Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführten Fassung ersetzt.\n4. Abschnitt 4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren wird wie folgt\ngeändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 3 zu Nummer 7 folgende Fassung:\n,,3. Mit der Gebühr ist auch die Änderung des Kennungsgebers abgegolten.\"\nb) Bei Nummer 9 wird in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „50,-\" durch die Zahl „40,-\" ersetzt.\nc) Nummer 18 wird durch folgende Nummern 18 bis 18 c ersetzt:\n„18         für ein-, zwei- oder dreistellige Subadressen ............. .       40,-\n18 a      für einen gerichteten logischen Kanal .................... .        10,-\n18 b      für die Fenstergröße in der Datenpaketebene ............ .          10,-\n18 C      für einen fest zugeordneten Anpassungsparameter                     10,-\nZu Nr.18a bis 18c\nVorschrift 1 zu Nr. 16 gilt sinngemäß.\nZu Nr. 18 bis 18 c\nDie Gebühr wird auch für die Änderung der besonderen\nEinrichtung erhoben.\"","926                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nArtikel 5\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\n§ 4 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 33),\nzuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2036), wird wie folgt geändert:\n1. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n,,(1) Daten können übertragen werden:\n1. über die öffentlichen Fernsprechnetze, soweit dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die technischen und\nbetrieblichen Voraussetzungen bestehen,\n2. über die öffentlichen Telexnetze,\n3. über die öffentlichen Datennetze\na) mit Leitungsvermittlung oder\nb) mit Paketvermittlung,\n4. über internationale Mietleitungen (§ 7).\n(2) Neben der Datenübertragung über die öffentlichen Datennetze mit Leitungsvermittlung oder mit Paketver-\nmittlung können, soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, folgende Zugänge\nzu den öffentlichen Datennetzen mit Paketvermittlung zugelassen werden:\n1. aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300 bit/s, von 1 200\nbitls, von 1 200/75 bit/s, von 2 400 bit/s oder von 4 800 bitls für abgehende Datenpaketverbindungen oder\nfür abgehende virtuelle Datexverbindungen;\n2. aus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung für die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 200\nbitls, von 300 bitls, von 2 400 bitls, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bitls für abgehende Datenpaketverbin-\ndungen oder für abgehende virtuelle Datexverbindungen;\n3. von Datenpaketvermittlungsanschlüssen für die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300 bit/s, von 600\nbit/s, von 1 200 bitls, von 1 200/75 bitls, von 2 400 bitls, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bitls jeweils für\nankommende und abgehende Datenpaketverbindungen.\nVoraussetzung für den Zugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz oder aus dem öffentlichen Datexnetz mit\nLeitungsvermittlung ist die Zuteilung einer Teilnehmerkennung. Für Datenpaketverbindungen oder für virtuelle\nDatexverbindungen mit Anschlüssen in Ländern der CEPT oder mit Anschlüssen in Japan, Kanada und den Ver-\neinigten Staaten ist jeweils eine Teilnehmerkennung erforderlich. Fernsprech- oder Datexteilnehmer können auf\nAntrag mehrere Teilnehmerkennungen erhalten. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen\ngegeben sind, können Fernsprechteilnehmer, Datexteilnehmer oder Inhaber von Datenpaketvermittlungs-\nanschlüssen auf Antrag nur mit einer bestimmten Gruppe von Anschlüssen Daten übertragen (Teilnehmer-\nbetriebsklasse). Ein Anschluß einer Teilnehmerbetriebsklasse kann auf Antrag mehreren Teilnehmerbetriebs-\nklassen angehören. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Gebüh-\nrenpflicht für eine Datenpaketverbindung oder für eine virtuelle Datexverbindung im Einverständnis mit dem\nrufenden Teilnehmer vom gerufenen mit befreiender Wirkung übernommen werden, wenn eine inländische Firma\noder Bank zur Zahlung der Gebühren für den ausländischen Anschlußinhaber als selbstschuldnerischer Bürge\nbereit ist. Für feste virtuelle Datexverbindungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst (VFsDx) mit Anschlüssen im Ausland sind die technischen und betrieblichen\nVoraussetzungen nicht gegeben.\"\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder mit Anschlüssen in Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten\"\ngestrichen.\nArtikel 6\nÄnderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1S. 37), zuletzt geändert durch\nArtikel 11 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2036), wird in der Anlage „Gebührenvorschriften für\nden Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\" wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Abschnittsüberschrift 3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik\nwird durch folgende Abschnittsüberschriften ersetzt:\n„3.2    Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlung\n3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Te.legrafenamt Frankfurt am\nMain","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                           927\n3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung\n3.2.3 Sonstige Gebühren\".\nb) In der Abschnittsüberschrift 3.3 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Durchschaltetechnik wird\ndas Wort „Durchschaltetechnik\" durch das Wort „Leitungsvermittlung\" ersetzt.\n2. In Abschnitt 1.1 Ferngespräche erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-\nbeziehungen folgende Fassung:\n2                                    3        4            5\n„5          Amerikanische Jungferninseln .......................... .        1,391    39,00      13,00\n13          Äthiopien .............................................. .                39,00      13,00\n15          Bahamas .............................................. .         1,391    39,00      13,00\n29          Brunei ................................................. .                39,00      13,00\n32           Chile .................................................. .       1,391    37,20      12,40\n46           Fidschi ................................................ .                49,50\n67           Haiti .................................................. .       1,391    39,00      13,00\n79           Jamaika ............................................... .        1,391    39,00      13,00\n99           Kuba .................................................. .                 39,00      13,00\n128           Nauru ................................................. .                 39,00      13,00\n144           Pakistan .............................................. .        1,391    37,80\n153           Puerto Rico .............. ; ............................. .     1,391    39,00      13,00\n172           Sri Lanka .............................................. .                39,00      13,00\n211           Zypern ................................................ .       10,667     9,00        6,00\".\n3. In Abschnitt 2.1 Telexverbindungen erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-\nbeziehung folgende Fassung:\n2                                    3       4            5\n„33           China                                                                     7,80        30,00\".\n4. Abschnitt 3 Datenübertragungsdienst wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik erhält die in\nAnlage 7 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nb) In der Abschnittsüberschrift 3.3 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Durchschaltetechnik wird\ndas Wort „Durchschaltetechnik\" durch das Wort „Leitungsvermittlung\" ersetzt.\n5. Abschnitt 4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 4.1 Telegramme werden ersetzt\nbei Nummer 33 in der Spalte 3 die Zahl „ 12,00\" durch die Zahl „ 12,60\" und\nbei Nummer 96 in der Spalte 4 die Zahl „ 1 ,20\" durch die Zahl „ 1,50\".\nb) In Abschnitt 4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach\nöffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland wird nach Nummer 11 a in der Spalte 2 folgende Vorschrift\neingefügt:\n,,Für Bildtelegramme nach Changsha, Chengdu, Chongqing SC, Daqing, Fuzhou, Guangzhou, Guiyang,\nHangzhou, Harbin, Jinan SO, Kunming, Lyuda, Nanjing, Nanning, Shenyang, Tianjin, Wuhan, Xian, Xining,\nYinchuan und Yuryumqi wird für die telegrafische Weitersendung von der Bildtelegrafenstelle Beijing an den\nBestimmungsort eine Zuschlaggebühr von 13,40 DM erhoben. Diese Zuschlaggebühr wird auch erhoben für\nBildtelegramme nach Beijing über Shanghai und nach Shanghai über Beijing.\"\n6. Abschnitt 5 Mietleitungsdienst wird wie folgt geändert:\na) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 1.1.1 werden die Worte „bei kontinentalen Mietleitungen\" durch die Worte „bei internatio-\nnalen Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-Arabische Dschamahirija,\nMarokko und Tunesien\" ersetzt.\nbb) Bei Nummer 1.1.2 werden die Worte „bei interkontinentalen Mietleitungen\" durch die Worte „bei inter-\nnationalen Mietleitungen nach allen anderen Ländern\" ersetzt.","928                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ncc) Bei Nummer 5 werden die Worte „sowie für die Bearbeitung zurückgezogener Anträge nach der Bestä-\ntigung durch die Deutsche Bundespost\" gestrichen und die Worte ,, , Änderungs- und Bearbeitungs-\ngebühren\" durch die Worte „und Änderungsgebühren\" ersetzt.\ndd) Bei Nummer 6.1 Buchstabe a wird das Wort „ununterbrochen\" durch das Wort „durchgehend\" ersetzt.\nb) Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen wird wie folgt geändert:\naa) In der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 werden nach dem Wort „allgemein\" die Worte „für entsprechende\nErsatzgeräte für Direktrufverbindungen\" eingefügt.\nbb) Nach der Vorschrift 6 zu Nr. 1 bis 211 wird folgende Vorschrift 7 angefügt:\n„7. Die Erhebungsgebühren für Fernsprechmietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach\nAlgerien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien gelten nicht für solche Leitungen, die\nauf Antrag des Mieters auf dem Satellitenweg geführt werden.\"\nc) In Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nach-\nstehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:\n1                         2                                       3   4    5      6       7         8\n„22       Bermuda ...........................                     4190 4120 2630  4610     4880     5650\n26       Brasilien ............................                  4190 4120 2630  4610     4880     5650\n33       China .... \" .........................                  4190  -    -    4610      -         -\n34       China (Taiwan) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~               4190 4120 2630  4 610    4880     5650\n121       Mexiko ..............................                   4190  -    -      -      4880     5650\n144       Pakistan ............................                   4190 4120 2630  4610      -         -\n159       Sambia .............................                    4190 4120 2630  4610     4880     5650\".\nd) Abschnitt 5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit den öffentlichen\nFernmeldenetzen im Bereich der Deutschen Bundespost wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte 2 werden in der Vorschrift zu Nr. 3 bis 5 nach dem Wort „die\" die Worte „Summe aller\" ein-\ngefügt und das Wort „Telegrafenkanäle\" durch das Wort „Kanäle\" ersetzt.\nbb) Nach Nummer 17 wird in der Spalte 2 folgende Vorschrift zu Nr. 12 bis 17 angefügt:\n„Zu Nr. 12 bis 17\nSofern die durch erweiterte Ausnutzung einer Fernsprechmietleitung gebildeten Kanäle unmittelbare\nVerbindung mit dem öffentlichen Telexnetz erhalten und weitere dieser Kanäle über Datenverarbeitungs-\nanlagen oder Datenkonzentratoren Verbindung mit den öffentlichen Fernmeldenetzen erhalten, werden\ndie Gebühren nach Nr. 12 bis 17 neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben.\"\nArtikel 7\nÜbergangsvorschriften\nDie Gebührenvergünstigung gemäß Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst vom 19. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2009) gilt nicht für Datexverbindungsgebühren\noder für Gebühren für Teilnehmerkennungen gemäß Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Buch-\nstabe c dieser Verordnung.\nArtikel 8\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 9\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 6 und 8 am 1. September 1980 in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nr. 6 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.\nBonn, den 11. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nElias","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                     929\nAnlage 1\nzu Artikel 2 Nr. 3\nGebühr\nNr.                         Gegenstand                               monatlich          einmalig\nDM                 DM\n1 a. Heimtelefonanlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. In den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts\n(ausgenommen Abschnitt 1 a.3 Nr. 2, 1 a.4 und\n1 a.6) ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetz-\nlich vorgeschriebenen Höhe enthalten; sie wird in\nder Fernmelderechnung gesondert ausgewiesen.\n2. Die Vorschriften für die Wiederanschließung\n(§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung) werden bei\nposteigenen Heimtelefonanlagen angewendet.\n3. Bei Übernahme gemäß § 11 der Fernmeldeord-\nnung wird neben der Übernahmegebühr nach 1.4\nNr. 9 keine Anschließungsgebühr erhoben. Die\ngebührenpflichtige Übernahme von Einrichtun-\ngen, für die einmalige Gebühren entrichtet wur-\nden, ist unzulässig; § 11 Abs. 2 c der Fernmelde-\nordnung wird in diesen Fällen sinngemäß ange-\nwendet.\n4. Soweit einmalige Gebühren nach Abschnitt 1 a\nentrichtet werden, verbleiben die Einrichtungen im\nEigentum der Deutschen Bundespost. Die einma-\nligen Gebühren werden bei der Neuanschließung\noder Auswechslung erhoben; sie werden bei Wie-\nderanschließung oder bei einer Verlegung post-\neigener Heimtelefonanlagen nicht noch einmal\nerhoben.\n5. Die Heimtelefonanlage, einschließlich der ange-\nschlossenen Sprechstellen, wird nur auf dem\nGrundstück der Hauptstelle eingerichtet, soweit\nkeine Betriebsschwierigkeiten zu erwarten sind.\n1 a.1. Heimtelefonanlage mit Vermittlungs-\neinrichtung\nHeimtelefonanlage\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n4 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 gemeinsamer Innenverbindungsweg\nFeste Gebühr ................................. .                   21,-             1070,-\n1. Mit der Gebühr ist die Vermittlungseinrichtung,\ndie Abfragestelle und der Sprechapparat einer\nNebenstelle für Impulswahl mit Nummernschal-\nter abgegolten.\n2. Die Vermittlungseinrichtung der Heimtelefon-\nanlage wird nur für Impulswahl bereitgestellt.","930                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGebühr\nNr.                        Gegenstand                               monatlich               einmalig\nDM                      DM\n2  Tür-Freisprecheinrichtung ...................... .                 10,-                   560,-\nZu Nr. 1 und 2\nAuf Antrag des Teilnehmers werden an Stelle der\nmonatlichen Gebühren die einmaligen Gebühren\nnach Nr. 1 und 2 all?, Abgeltung der monatlichen\nGebühren für eine Uberlassungszeit von bis zu\n12 Jahren erhoben; die Rückerstattung der ein-\nmaligen Gebühren ist ausgeschlossen. Nach Ab-\nlauf des Zeitraumes von 12 Jahren werden die\nmonatlichen Gebühren nach Nr. 1 und 2 erhoben\noder es werden auf Antrag des Teilnehmers für\neinen weiteren Zeitraum von bis zu 12 Jahren die\neinmaligen Gebühren gemäß Satz 1 erhoben.\nDer Zei\\raum von 12 Jahren beginnt am Tag der\nersten Ubergabe (§ 11 Abs. 10 der Fernmelde-\nordnung) der Einrichtungen, für die einmalige\nGebühren entrichtet wurden. Der Fristablauf wird\ndurch eine gebührenfreie Übernahme oder eine\nWiederanschließung nicht unterbrochen.\n1 a.2. Sprechapparate bei Heimtelefonanlagen\n(§ 5 Abs. 1 Satz 3 und§ 8 Abs. 1 der Fernmel-\ndeordnung)\n1a.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate\nSprechapparat\nmit Nummernschalter\n1      als zweite bis vierte Nebenstelle ............ .              1,90\nmit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\n2         als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle               3,50                    212,-\n3         als zweite bis vierte Nebenstelle .......... .             5,40                    212,-\nZu Nr. 2 und 3\nAuf Antrag des Teilnehmers wird entweder die\nmonatliche oder die einmalige Gebühr erhoben.\nBei Sprechapparaten, die als zweite, dritte oder\nvierte Nebenstelle verwendet werden, wird zu-\nsätzlich zu der einmaligen Gebühr jeweils eine\nmonatliche Gebühr von 1,90 DM erhoben.\nSprechapparat 79\n4    als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                                             20,-\n5    als zweite bis vierte Nebenstelle .............. .              1,90                     20,-\nDie monatliche Gebühr wird neben der einmali-\ngen Gebühr erhoben.\nSprechapparat in anderer Ausführung\n6      als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                  siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2\n7      als zweite bis vierte Nebenstelle ............ .              siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2\nDie Gebührenvorschriften für zusätzliche\nSprechapparate gemäß Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2\nwerden für die zweite bis vierte Nebenstelle sinn-\ngemäß angewendet.\nZu Nr. 6 und 7\nHinweis 3 Satz 1 und 2 zu 1.2 ist zu beachten.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                        931\nNr.                                                                          Monatliche Gebühr\nGegenstand                                               DM\n1a.2.2. Sprechapparate besonderer Art\nSprechapparat für 2 Leitungen\nmit Nummernschalter\n1       als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ..                           3,60\n2        als zweite bis vierte Nebenstelle                                         5,50\nmit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\n3          als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                            7,10\n4          als zweite bis vierte Nebenstelle ......... .                           9,-\nSprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnli-\nchem Sprechzeug\nmit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\n5          als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                          14,30\n6          als zweite bis vierte Nebenstelle                                     16,20\nZu Nr. 5 und 6\nSprechzeuge in leichter Ausführung und zusätz-\nliche Sprechzeuge sind Zusatzeinrichtungen.\nLautfernsprecher ohne Wandbeikasten\nmit Nummernschalter\n7        als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ..                         21,-\n8        als zweite bis vierte Nebenstelle                                       22,90\nmit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\n9          als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                          24,50\n10          als zweite bis vierte Nebenstelle ......... .                         26,40\n11     Zuschlag zu den Gebühren nach Nummer 7 bis 10\nfür einen Lautfernsprecher mit Wandbeikasten ..                              6,10\nGebühr\nmonatlich                 einmalig\nDM                        DM\nSprechapparat besonderer Art in anderer Ausfüh-\nrung\n12     als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ... .              siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2\n13     als zweite bis vierte Nebenstelle .............. .              siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2\nDie Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 7 wird angewendet.\nZu Nr. 12 und 13\nDie Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 6 und 7 wird ange-\nwendet.","932                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nNr.                                                                             Monatliche Gebühr\nGegenstand                                                 DM\n1a.3. Gebühren für Zusatzeinrichtungen bei Heim-\ntelefonanlagen\n(§ 8 der Fernmeldeordnung)\nPosteigene Zusatzeinrichtungen nach 1 .3 Nr. 1, 4\nund 5 sowie 9 bis 19 ........................... .           Gebühren nach 1.3 Nr. 1, 4 und 5 sowie 9 bis 19\n2   Private Zusatzeinrichtungen nach 1 .3 Nr. 39 ..... .                     Gebühr nach 1 .3 Nr. 39\nDie Vorschrift zu 1.3 Nr. 39 wird angewendet.\n1a.4. Gebührenzuschlag für posteigene und priva-\nte Heimtelefonanlagen\nZuschlag je Heimtelefonanlage ................ .                                   4,-\nDer Zuschlag wird unabhängig von der Anzahl\nder angeschlossenen Sprechstellen erhoben.\nGebühr\nDM\n1a.5. Anschließungs- und Änderungsgebühren\n(§§ 5, 8, 11 und 17 der Fernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\nFür die Neuanschließung einer posteigenen Heimte-\nlefonanlage ................................... .                                 80,-\nMit der Gebühr nach Nr. 1 ist die Neuanschlie-\nßung der Vermittlungseinrichtung, der Abfrage-\nstelle und des Sprechapparates einer Neben-\nstelle einschließlich der zugehörigen Leitungen\nabgegolten.\n2   Für die Neuanschließung einer posteigenen Tür-\nFreisprecheinrichtung .......................... .                     Gebühren nach Abschnitt 3\n3   Für die Neuanschließung des zweiten bis vierten\nSprechapparates einer Heimtelefonanlage, je\nSprechapparat ................................. .                                 40,-\n4   Für die Neuanschließung einer Einrichtung nach 1 a.3\nNr. 1, je Einrichtung ............................ .                              40,-\n1. Für die Neuanschließung einer Zusatzeinrich-\ntung nach 1.3 Nr. 10 bis 19 oder einer privaten\nZusatzeinrichtung, die unmittelbar wie ein zwei\".\"\nter Hörer mit der Sprechstelle verbunden wird,\nauch wenn es sich dabei um eine zusätzliche\nVerbindung mit der Sprechstelle handelt, wird\ndrei Achtel der Gebühr erhoben.\n2. Bei gleichzeitiger Anschließung mehrerer Ein-\nrichtungen nach 1.3 Nr. 1Obis 19 wird höchstens\ndie Gebühr nach Nr. 4 erhoben.\nZu Nr. 1, 3 und 4\nBei gleichzeitiger Anschließung mehrerer Ein-\nrichtungen nach Nr. 1, 3 und 4 werden höchstens\n200,- DM erhoben. Satz 1 findet keine Anwen-\ndung für die Anschließung der dritten und jeder\nweiteren Anschlußdose.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                      933\nGebühr\nNr.                        Gegenstand                                            DM\nÄnderungsgebühren\n5  Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte\nAnderungen der beim Teilnehmer vorhandenen\nHeimtelefonanlage, einschließlich der vorhandenen\nSprechapparate und Zusatzeinrichtungen ....... .                    Gebühren nach 1.4 Nr. 10\n1. Die Vorschriften 1, 5 sowie 6 Nr. 1 und 4 zu 1.4\nNr. 10 werden sinngemäß angewendet.\n2. Umfaßt die gleichzeitige Änderung Ei.r1richtun-\ngen nach Nr. 2 oder umfaßt sie nur die Anderung\nsolcher Einrichtungen, so werden Gebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben.\n1 a.6. Abnahmegebühren\n(§ 28 Abs. 4 und§ 29 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung)\n1  Bei privaten Heimtelefonanlagen für jede Wiederho-\nlung der Abnahme oder der Nachprüfung, ferner für\njede weitere Teilabnahme, für jede Abnahme von Be-\nhelfsanlagen sowie für jede vom Teilnehmer außer-\nhalb der täglichen Dienstzeit beantragte Abnahme\noder Teilabnahme ............................. .               Gebühren nach 2.14.5 Nr. 1 und 2\nDie Vorschriften zu 2.14.5 Nr. 1 und 2 gelten\nsinngemäß.","934                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c\nPosteigene      Teilnehmereigene         An-\nAnlage              Anlage        schließungs-,\nVerlegungs-\nNr.                             Gegenstand                        Monatliche   Einmalige    Monatliche oder Aus-\nGebühr       Gebühr        Gebühr   wechslungs-\ngebühren\nDM           DM           DM          DM\n2.9.4. Sprechapparate in anderer Ausführung\n( § 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Sprechapparate in anderer Ausführung werden\nnur in den für einfache Hauptstellen zugelassenen\nApparatausführungen überlassen (Abschnitt 1.2\nHinweis 3).\n2. Auf Antrag des Teilnehmers werden für die\nSprechapparate in anderer Ausführung bei post-\neigenen Anlagen entweder einmalige oder monat-\nliche Gebühren erhoben. Die einmaligen und\nmonatlichen Gebühren werden wie folgt berech-\nnet:\n1. Sprechapparat in anderer Ausführung als\nNebenstelle oder als zweiter Sprechapparat\na) Die einmalige Gebühr wird wie folgt berech-\nnet:\nEinmalige Gebühr nach 1.2 Hinweis 3 Nr. 1\nmal Faktor 0,885 plus einmalige Gebühr\nnach 2.9.1 Nr. 1.\nb) Die monatliche Gebühr wird wie folgt be-\nrechnet:\nMonatliche Gebühr nach 1.2 Hinweis 3 Nr. 1\nmal Faktor 0,885 plus monatliche Gebühr\nnach 2.9.1 Nr. 1 für eine posteigene Anlage.\n2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausfüh-\nrung, der als Abfragestelle einer kleinen W-An-\nlage verwendet wird, werden die Gebühren wie\nfolgt berechnet:\na) Einmalige Gebühr nach Hinweis 2 Nr. 1\nBuchstabe a abzüglich der einmaligen Ge-\nbühr nach 2.9.1 Nr. 1,\nb) Monatliche Gebühr nach Hinweis 2 Nr. 1\nBuchstabe b abzüglich der monatlichen Ge-\nbühr nach 2.9.1 Nr. 1 für eine posteigene\nAnlage.\n3. Der Sprechapparat verbleibt auch dann im\nEigentum der Deutschen Bundespost, wenn\nder Teilnehmer sich für die Zahlung einmaliger\nGebühren entschieden hat. Die einmalige Ge-\nbühr wird bei der Neuanschließung oder Aus-\nwechslung erhoben; sie wird bei der Ortsver-\nänderung ober bei einer Verlegung nicht noch\neinmal erhoben.\n4. Die einmalige Gebühr wird ebenfalls nicht er-\nhoben, wenn der Teilnehmer die Nebenstellen-\nanlage aufgibt und das Teilnehmerverhältnis\nauf einen einfachen Hauptanschluß be-\nschränkt oder wenn an die Amtsleitung eines","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                          935\nPosteigene      Teilnehmereigene       An-\nAnlage             Anlage       schließungs-,\nVerlegungs-\nNr.                        Gegenstand                        Monatliche   Einmalige Monatliche   oder Aus-\nGebühr       Gebühr       Gebühr  wechslungs\ngebühren\nDM           DM           DM        DM\nbisher einfachen Hauptanschlusses eine Ne-\nbenstellenanlage angeschlossen wird und bei\ndem einfachen Hauptanschluß ein Sprech-\napparat in anderer Ausführung angeschlossen\nwar. Die Bedingungen des § 11 Abs. 1 a Satz 2\nder Fernmeldeordnung sind sinngemäß anzu-\nwenden.\n3. Die Gebühren für die Sprechapparate in anderer\nAusführung bei teilnehmereigenen Anlagen wer-\nden wie folgt berechnet:\n1. Sprechapparat in anderer Ausführung als\nNebenstelle oder als zweiter Sprechapparat.\nEs werden erhoben\neine einmalige Gebühr in Höhe des Einkaufs-\npreises des Sprechapparates in anderer Aus-\nführung gemäß Vorbemerkung Nr. 2.3 (ohne\nUmsatzsteuer), zuzüglich eines Gemein-\nkostenzuschlages gemäß Vorbemerkung Nr.\n2.2; die einmalige Gebühr beträgt mindestens\njedoch 100,- DM,\nund\neine monatliche Gebühr in Höhe von 1 v. H. der\neinmaligen Gebühr, mindestens jedoch 1,- DM.\n2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausfüh-\nrung, der als Abfragestelle einer kleinen W-An-\nlage verwendet wird, werden die Gebühren wie\nfolgt berechnet:\na) Einmalige Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 ab-\nzüglich der einmaligen Gebühr nach 2.9.1\nNr.1,\nb) Monatliche Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1\nabzüglich der monatlichen Gebühr nach\n2.9.1 Nr. 1 für eine teilnehmereigene Anla-\nge.\n3. Der Sprechapparat wird dem Teilnehmer als\nBestandteil seiner teilnehmereigenen Neben-\nstellenanlage übereignet.\n4. Die nach Hinweis 2 und 3 errechneten Gebühren-\nbeträge werden bei den einmaligen Gebühren auf\nvolle Deutsche Mark, bei den monatlichen Gebüh-\nren auf volle 10 Pfennig abgerundet.\nSprechapparat in anderer Ausführung\nbei einer posteigenen Anlage\n1       als Nebenstelle ............................ .            siehe Hinweis 2 Nr. 1             19,-\n2        als zweiter Sprechapparat ................. .            siehe Hinweis 2 Nr. 1             19,-\n3        als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .... .          siehe Hinweis 2 Nr. 2             19,-\nbei einer teilnehmereigenen Anlage\n1           1\n4        als Nebenstelle ............................ .           siehe Hinweis 3 Nr. 1             19,-\n5        als zweiter Sprechapparat ................. .            siehe Hinweis 3 Nr. 1             19,-\n6       als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .... .           siehe Hinweis 3 Nr. 2             19,-","936                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 3\nzu Artikel 4 Nr. 2\nBuchstabe a\nDoppelbuchstabe dd\nNr.                            Gegenstand                                           Gebühr\nDM\nzur Grundgebühr nach Nr. 1 bis 5\nfür eine Kurzwahleinrichtung für\n13              bis zu acht Kurzwahlnummern ............ .                    Gebühr nach 1 .1 Nr. 4\n14              bis zu 64 Kurzwahlnummern ............. .                     Gebühr nach 1 .1 Nr. 5\n15           für die Übermittlung der Anschlußkennung .. .                    Gebühr nach 1.1 Nr. 6\n16           für eine Teilnehmerbetriebsklasse gemäß § 10\nAbs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst ........... .                   Gebühr nach 1 .1 Nr. 7\nfür Datexdienst mit Datexhauptanschlüssen au-\nßerhalb der Tei1nehmerbetriebsklasse gemäß\n§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst\n17              im öffentlichen Datexnetz ................ .                  Gebühr nach 1 .1 Nr. 8\n18              in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse .                   Gebühr nach 1 .1 Nr. 9\nzur Grundgebühr nach Nr. 8 bis 11\n19           bei einem Mehrfachanschluß, für jeden weiteren\nlogischen Kanal ........................... .                              5,-\nzur Grundgebühr nac~ Nr. 6 bis 11\nfür Subadressen, je Datexhauptanschluß\n20              einstellige Subadressen ................. .                           10,-\n21              zweistellige Subadressen ................ .                           30,-\n22              dreistellige Subadressen ................. .                         100,-\n23           für eine feste virtuelle Datexverbindung über\neinen logischen Kanal ...................... .                           45,-\n1. Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Nr. 19\nerhoben.\n2. Neben der Gebühr nach Nr. 23 werden die Ge-\nbühren nach 2.2.2 Nr. 2 bis 5 auch für feste vir-\ntuelle Datexverbindungen erhoben, die Gebüh-\nren nach 2.2.2 Nr. 1, 6 und 7 werden nicht er-\nhoben.\n24           für eine Teilnehmerbetriebsklasse gemäß § 10\nAbs. 3 Nr.. 2 Buchstabe d der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst .......... .                            10,-\n25           für Datexdienst mit Datexhauptanschlüssen für\nPaketvermittlung außerhalb der Teilnehmerbe-\ntriebsklassen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buch-\nstabe e der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst ...................... .                             10,-\nZu Nr. 24 und 25\nBei Hauptanschlüssen, die mehreren Teilneh-\nmerbetriebsklassen angehören, wird der Zu-\nschlag nach Nr. 24 für jede Teilnehmerbetriebs-\nklasse erhoben, der der Hauptanschluß ange-\nhört; der Zuschlag nach Nr. 25 wird je Haupt-\nanschluß nur einmal erhoben.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980        937\nNr.                                                                            Gebühr\nGegenstand\nDM\nzur Grundgebühr nach Nr. 1 bis 11\n26       für die Gebührenübernahme, je Datex-\nhauptanschluß ............................ .                           10,-\n27  Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 6\nund 7 für die Anpassung nichtpaketorientierter Nach-\nrichten gemäß§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nbei festen virtuellen Datexverbindungen, je Datex-\nhauptanschluß ................................ .                           180,-\n1. Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Nr. 23\nerhoben.\n2. Neben der Gebühr nach Nr. 27 wird keine\nGebühr nach 2.2.2 Nr. 7 erhoben.","938                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 4\nzu Artikel 4 Nr. 2\nBuchstabe b\nDoppelbuchstabe bb\nGebühr in der Zeit von\n6 bis 8 oder\nNr.                                  Gegenstand                         8 bis 18 Uhr    18 bis 22 Uhr       22 bis 6 Uhr\n(Tag-          (Nacht-            (Nacht-\ngebühr)         gebühr 1)          gebühr II)\nPf               Pf                Pf\n2.2.2. Bei Paketvermittlung\nFür virtuelle Datexverbindungen über logische Kanä-\nle, je Minute ................................... .                 1,0              1,0               1,0\n1. Angefangene Minuten zählen als volle.\n2. Die Gebühr wird für feste virtuelle Datexver-\nbindungen neben der Gebühr nach 2.1 Nr. 23\nnicht erhoben.\nFür virtuelle Datexverbindungen für übertragene\nDatenpakete, je Segment\n2         t.>is zu 200 000 Segmenten ................... .                 0,33             0,22              0,11\nbei mehr als 200 000 Segmenten\n3             für den Teil bis zu 200 000 Segmenten                        0,33             0,22              0,11\n4             für den Teil von mehr als 200 000 bis zu\n400 000 Segmenten ....................... .                  0,18             0,12              0,06\n5             für den Teil von mehr als 400 000 Segmenten                  0,09             0,06              0,03\nZu Nr. 2 bis 5\n1. Ein Segment besteht aus 64 Bitgruppen zu je\n8 Bits. Die Segmente werden für jedes Datenpa-\nket getrennt gezählt; angefangene Segmente\nzählen als volle. Bitgruppen, die der Steuerung\noder Sicherung der zu übermittelnden Daten die-\nnen, werden bei der Gebührenerfassung nicht\nmitgezählt.\n2. Vorschrift 1 gilt auch für Datenpakete, die auf\nAnforderung mindestens eines der an der virtuel-\nlen Datexverbindung beteiligten Datexhaupt-\nanschlüsse in einer Datexvermittlungsstelle\noder in einem Datexkonzentrator gelöscht wer-\nden.\n3. Die bei Nr. 2 bis 5 aufgeführten Segmentzah-\nlen gelten jeweils für die Taggebühr, für die\nNachtgebühr I oder für die Nachtgebühr II.\n4. Die Gebühren nach Nr. 2 bis 5 werden neben\nder Gebühr nach Nr. 1 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 5 werden auch für\nvirtuelle Datexverbindungen zur Benutzung von\nPrüfeinrichtungen in der Datexvermittlungsstelle\noder im Datexkonzentrator erhoben. Mit der Ge-\nbühr nach Satz 1 ist die Benutzung der Prüfein-\nrichtungen abgegolten.\n2. Die für virtuelle Datexverbindungen aufgekom-\nmenen Verbindungszeiten und die Zahl der Seg-\nmente werden zentral in der Datexvermittlungs-\nstelle oder im Datexkonzentrator erfaßt. Vor-\nschrift 2 zu 2.1 Nr. 23 ist zu beachten.\n3. Der Bruchteil einer Minute, der zu Beginn und\nam Ende einer virtuellen Datexverbindung ange-\nrechnet wird, beträgt höchstens 1/10 Minute; das\ngilt nicht für feste virtuelle Datexverbindungen.\n4. Die je Datexhauptanschluß anzurechnenden\nVerbindungszeiten und Segmente werden je Ab-\nrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmel-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                                 939\nGebühr in der Zeit von\n6 bis 8 oder\nNr.                            Gegenstand                           8 bis 18 Uhr    18 bis 22 Uhr       22 bis 6 Uhr\n(Tag-          (Nacht-            (Nacht-\ngebühr)         gebühr 1)          gebühr II)\nPf               Pf                Pf\nderechnung addiert und die Summen in DM-Be-\nträge umgerechnet. Vorschrift 4 Satz 2 zu 2.2.1\nNr. 1 bis 16 wird angewendet.\n5. Für virtuelle Datexverbindungen, die vor 6, 8,\n18 oder 22 Uhr ausgeführt und nach 6, 8, 18 oder\n22 Uhr beendet werden, werden die vor 6, 8, 18\noder 22 Uhr anzurechnenden Anteile der Verbin-\ndungszeiten und Segmente gemäß Vorschrift 1\nzu Nr. 1 und Vorschrift 1 zu Nr. 2 bis 5 gerundet;\nfür feste virtuelle Datexverbindungen wird Halb-\nsatz 1 sinngemäß angewendet. Die durch die\nRundung hinzukommenden Anteile bleiben nach\n6, 8, 18 oder 22 Uhr unberücksichtigt.\n6. Die Vorschriften 2, 5, 7 und 8 zu 2.2.1 Nr. 1 bis\n16 gelten sinngemäß.\nGebühr\nDM\nZuschlag zu den Datexverbindungsgebühren\n6    für jede bereitgestellte Datexverbindung, je Datex-\nverbindung ...................................                                     0,05\n1. Eine Datexverbindung ist bereitgestellt, wenn\nder Anschluß des Anrufenden mit dem Anschluß\ndes Angerufenen verbunden ist, auch wenn der\nAngerufene in die angebotene Datexverbindung\nnicht eintritt. Die Gebühr wird im Besetztfall nicht\nerhoben.\n2. Die Gebühr wird bei festen virtuellen Datexver-\nbindungen nicht erhoben.\n3. Mit der Gebühr ist auch die Übermittlung der\nNachricht abgegolten, die dem Anschluß des An-\ngerufenen bei der Bereitstellung der Datexver-\nbindung mit angeboten werden kann. Die Nach-\nricht nach Satz 1 kann höchstens bis zu 128 Bits\numfassen.\n7     für die Anpassung nichtpaketorientierter Nachrich-\nten gemäß§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der Ver-\nordnung für den Fern schreib- und den Datexdienst,\nje Minute     ••••••••••••••••••     ',II •••••••••••••••••                        0,06\n1. Je Datexhauptanschluß für Paketvermittlung\nnach 2.1 Nr. 6 oder 7 wird höchstens eine Gebühr\nin Höhe von 180,- DM je Abrechnungszeitraum\neiner planmäßigen Fernmelderechnung erhoben;\ndas gilt nicht für Gebühren, die vom angerufenen\nAnschluß gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c\nder Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst übernommen werden.\n2. Bei festen virtuellen Datexverbindungen wird\nan Stelle der Gebühr nach Nr. 7 je Hauptan-\nschluß nach Vorschrift 1 Satz 1 Halbsatz 1 eine\nGebühr nach 2.1 Nr. 27 erhoben.\nZu Nr. 6 und 7\nDer Zuschlag wird auch bei Zugang aus dem öf-\nfentlichen Fernsprechnetz, dem öffentlichen Te-\nlexnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Lei-\ntungsvermittlung erhoben.","940                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nNr.                                                                      Gebühr\nGegenstand\nDM\nfür den Zugang aus dem öffentlichen Fernsprech-\nnetz, dem öffentlichen Telexnetz oder dem öffent-\nlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung gemäß\n§ 9 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst für eine Übertragungsge-\nschwindigkeit\n8     bis zu 300 bitls, je Minute ................. .                    0,04\n9     bis zu 1 200 bit/s oder von 1 200/75 bitls, je\nMinute .................................... .                      0,05\n10     von 2 400 bitls, je Minute .................. .                    0,07\n11     von 4 800 bit/s, je Minute .................. .                    0,10\n12     von 9 600 bitls, je Minute .................. .                    0,15\nZu Nr. 7 bis 12\nVorschrift 1 zu Nr. 1 wird angewendet.\nZu Nr. 1 bis 12\nDie Gebühren werden bei Zugang aus dem öf-\nfentlichen Fernsprechnetz, dem öffentlichen Te-\nlexnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Lei-\ntungsvermittlung neben den Gesprächsgebüh-\nren nach Abschnitt 7.1 der Fernmeldegebühren-\nvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),\nden Telexverbindungsgebühren nach Abschnitt\n1.5 oder den Datexverbindungsgebühren nach\nAbschnitt 2.2.1 erhoben.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                     941\nAnlage 5\nzu Artikel 4 Nr. 2\nBuchstabe c\nNr.                        Gegenstand                                          Gebühr\nDM\n2.3. Gebühren für Teilnehmerkennungen\n(§ 9 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\nMonatliche Gebühr\nfür die erste Teilnehmerkennung .............. .                          15,-\n2     für jede weitere Teilnehmerkennung ........... .                           5,-\nZu Nr. 1 und 2\nDie Gebühr nach Nr. 1 wird bei mehreren Teil-\nnehmerkennungen desselben Teilnehmers nur\neinmal erhoben.\nEinmalige Gebühr\n3     für die Zuteilung einer Teilnehmerkennung, je Teil-\nnehmerkennung ............................. .                             10,-\n1. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn eine Teil-\nnehmerkennung auf Antrag geändert wird.\n2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Teil-\nnehmerkennung von Amts wegen geändert wird.","942                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 6\nzu Artikel 4 Nr. 3\nNr.                                                                             Monatliche Gebühr\nGegenstand\nDM\nÜbertragungseinrichtung als Ersatzgerät bei Datex-\nhauptanschlüssen\nfür Leitungsvermittlung und eine Übertragungs-\ngeschwindigkeit\n8           bis zu 200 bitls oder von 300 bit/s ......... .                            60,-\n9           von 2 400 bitl s ............................ .                          120,-\n10            von 4 800 bit/s (Basisbandgerät) ........... .                          120,-\n11            von 9 600 bitls (Basisbandgerät) ........... .                          120,-\nfür Paketvermittlung\n12            Anschaltgerät bis zu 300 bit/s ............. .                             30,-\n13            Datenübertragungsgerät (Datenfernschaltgerät\nohne Wähltastatur) für 300 bit/s ........... .                             60,-\n14            Datenübertragungsgerät (Modem) für 300 bit/s                              80,-\nDatenübertragungsgerät (Modem)           (synchron\noder asynchron) für Duplexbetrieb\nmit Datensender und Datenempfänger für\n1 200 bit/s und Taktgeber\n15                 für vierdrähtig geführte Amtsleitungen ... .                       100,-\n16                 für zweidrähtig geführte Amtsleitungen .. .                        130,-\n17              mit Datensender für 75 bitls, Datenempfänger\nfür 1 200 bitls und Taktgeber ............ .                          120,-\n18            Datenübertragungsgerät (Modem) für 2 400\nbit/s (synchron) mit Datensender, Datenemp-\nfänger und Taktgeber ...................... .                           170,-\n19            Datenübertragungsgerät (Modem) für 4 800\nbitls (synchron) mit Datensender, Datenemp-\nfänger und Taktgeber ...................... .                           255,-\n20            Datenübertragungsgerät (Modem) für 9 600\nbit/s (synchron) mit Datensender, Datenemp-\nfänger und Taktgeber ...................... .                           355,-\n21            Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für\n1 200, 2 400, 4 800, 9 600 bitls (synchron) mit\nDatensender, Datenempfänger und Taktgeber                                 86,-\n22            Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für\n48 000 bit/s (synchron) mit Datensender, Da-\ntenempfänger und Taktgeber ............... .                            130,-\nZu Nr. 8 bis 22\n1. Die Gebühr wird neben der Grundgebühr\nerhoben.\n2. Mit der Gebühr ist die Unterhaltung des\nErsatzgerätes abgegolten.\n3. Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird angewendet.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                               943\nAnlage 7\nzu Artikel 6 Nr. 4\nBuchstabe a\n3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlung\n3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt Frankfurt am Main\nGebühr\nDM\nNr.                            Gegenstand                                          in der Zeit von\n8 bis 20 Uhr                 20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)                 (Nachtgebühr)\n2                                       3                            4\nZugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für\ndie Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300\nbit/s, von 1 200 bit/s und von 1 200/75 bit/s sowie\naus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsver-\nmittlung für die Übertragungsgeschwindigkeiten\nbis zu 200 bit/s und von 300 bit/s\nVerbindungsgebühren für selbstgewählte Daten-\npaketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern\nder CEPT,\n1           je Minute ................................. .                0,50                         0,45\n2        Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 für übertra-\ngene Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten                   0,045                        0,03\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Gebühren werden für jede ausgeführte Da-\ntenpaketverbindung erhoben. Eine Datenpaket-\nverbindung ist ausgeführt, wenn vom Anschluß\ndes Angerufenen der Anruf bestätigt ist. Ange-\nfangene Minuten oder Einheiten zählen als volle\nMinuten oder Einheiten.\n2. Ein Segment besteht aus höchstens 64 Zei-\nchen zu je 8 Bits. Die Segmente werden für jedes\nDatenpaket getrennt gezählt; angefangene Seg-\nmente zählen als volle Segmente.\n3. Die Nachtgebühr wird an Samstagen und\nSonntagen auch in der Zeit von 8 bis 20 Uhr er-\nhoben.\n4. Für Datenpaketverbindungen, die vor 8 oder\n20 Uhr ausgeführt und nach 8 oder 20 Uhr been-\ndet werden, wird die Taggebühr und die Nacht-\ngebühr anteilmäßig erhoben. Vorschrift 1 wird\nbeim Wechsel von der Taggebühr zur Nachtge-\nbühr und umgekehrt sowie bei der Beendigung\nder Datenpaketverbindung bei der Ermittlung der\nGesamtübertragungszeit und der Gesamtzahl\nder übertragenen Einheiten angewendet.\n5. Die Gebühren werden für jeden Abrechnungs-\nzeitraum mit Bruchteilen von Pfennigen addiert.\nErgeben sich bei der Gesamtsumme für einen\nAbrechnungszeitraum Bruchteile von Pfennigen,\nso wird der Gesamtbetrag so gerundet, daß ein\nhalber Pfennig und mehr als voller Pfennig be-\nrechnet, Bruchteile unter einem halben Pfennig\nunberücksichtigt gelassen werden.\n6. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der\nTeilnehmer nach, daß die in Rechnung gestellten\nGebühren unrichtig sind, ohne daß die richtige\nHöhe der Gebühren feststellbar ist, so wird aus\nden unbeanstandet gebliebenen Zählergebnis-\nsen der letzten zusammenhängenden sechs\nplanmäßigen Abrechnungszeiträume das Durch-\nschnittsergebnis für einen Abrechnungszeitraum\nermittelt. liegen bei einem Teilnehmer mit Zu-\ngang zu den öffentlichen Datennetzen mit Paket-\nvermittlung noch keine sechs Abrechnungszeit-\nräume vor, so wird die Zahl der vorhandenen Ab-","944                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGebühr\nDM\nNr.                       Gegenstand                                            in der Zeit von\n8 bis 20 Uhr                 20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)                (Nachtgebühr)\n2                                          3                            4\nrechnungszeiträume mit unbeanstandet geblie-\nbenen Zählergebnissen zugrunde gelegt. Das er-\nmittelte Ergebnis tritt an die Stelle des beanstan-\ndeten Zählergebnisses. Zuviel berechnete Ge-\nbühren werden erstattet; zuwenig berechnete\nGebühren werden nachgefordert\n7. Für Datenpaketverbindungen zwischen zwei\nAnschlüssen im Bereich der Deutschen Bundes-\npost werden Gebühren nach Nr. 1 und 2 erhoben.\n8. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 sind die\nGesprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis\n11 der FGV (Anlage 3 zur FO) sowie die Datex-\nverbindungsgebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 1\nbis 4 und 17 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) ab-\ngegolten.\n9. In dem zur Verbindungsherstellung übertrage-\nnen Datenpaket dürfen keine Nutzdaten enthal-\nten sein.\nGebühr\nDM\n3\nVerbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-\npaketverbindungen mit Anschlüssen in Japan, Ka-\nnada und den Vereinigten Staaten,\n3      je Minute ................................. .                                 1,15\nZuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3\nfür übertragene Datenpakete,\n4         je Segment ............................. .                                 0,016\nje Segment bei Gebührenübernahme durch\nden gerufenen Anschluß, je Anschluß\n4a           bis zu 200 000 Segmenten ............ .                                 0,015\nbei mehr als 200 000 Segmenten\n4b              für den Teil bis zu\n200 000 Segmenten ................. .                                0,015\n4c              für den Teil von mehr als\n200 000 Segmenten ................. .                                0,013\nZu Nr. 4 bis 4c\nDie Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewendet.\n5      für übertragene Zeichen, je Einheit von 1 000\nZeichen .................................. .                                  1,35\nEs werden die Zeichen für beide Verkehrsrich-\ntungen jeweils getrennt gezählt.\nZu Nr. 4 bis 5\nEs wird entweder ein Zuschlag nach Nr. 4 bis 4 c\noder nach Nr. 5 erhoben. Maßgebend ist die\ndurch internationale Vereinbarungen getroffene\nErfassung von Segmenten für übertragene Da-\ntenpakete oder von Einheiten von übertragenen\nZeichen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                             945\nNr.                         Gegenstand                                                Gebühr\nDM\n2                                                       3\nZu Nr. 3 bis 5\n1. Die Vorschriften 1, 5, 6 und 9 zu Nr. 1 und 2\nwerden angewendet.\n2. Mit den Gebühren nach Nr. 3 und 4 bis 4 c oder\nNr. 3 und 5 sind die Gesprächsgebühren nach\nAbschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 der FGV (Anlage 3 zur\nFO) sowie die Datexverbindungsgebühren nach\nAbschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 4 und 17 der FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) abgegolten.\nZugang über Datenpaketvermittlungsanschlüsse\nMonatliche Grundgebühren für einen Datenpaket-\nvermittlungsanschluß mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit\n6        bis zu 300 bitls (asynchron) ............... .                               200,00\n7        von 600 bit/s (asynchron) ................. .                                240,00\n8        von 1 200 bit/s (asynchron) ................ .                               240,00\nBa       von 1 200/75 bit/s (asynchron) ............ .                                280,00\n9        von 2 400 bit/s (synchron)                                                   380,00\n10        von 4 800 bit/s (synchron) ................. .                               550,00\n11        von 9 600 bit/s (synchron) ................. .                               750,00\nZu Nr. 6 bis 11\n1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung\nfür die Bereithaltung der Amtsleitung und der als\nAbschlußeinrichtung verwendeten Anschlußdo-\nse oder Posttrenneinrichtung sowie für die Be-\n~!3ithaltung der posteigenen Einrichtungen zur\nUbertragung von Daten beim Teilnehmer und\nbeim Telegrafenamt Frankfurt am Main.\n2. Die Grundgebühr gilt für zweidrähtig oder vier-\ndrähtig geführte duplexfähige Amtsleitungen.\nMonatlicher Zuschlag zu den Grundgebühren nach\nNr. 9 bis 11 für die Bereithaltung einer Einrichtung,\ndurch die ein Datenpaketvermittlungsanschluß\ngleichzeitig mit zwei oder mehr Anschlüssen Daten\naustauschen kann\n12        für jede weitere, gleichzeitige Verbindungsmög-\nlichkeit ................................... .                                  5,00\n13     Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtun-\ngen ......................................... .                   Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 1\nDie Vorschrift zu Abschnitt 5 Nr. 1 der DirRuf-     der DirRufGebVorschr (Anlage zur DirRufV)\nGebVorschr (Anlage zur DirRuN) wird angewen-\ndet.\n13a    Monatliche Gebühren für Einrichtungen zur Über-\ntragung von Daten als Ersatzgeräte für Daten-\npaketvermittlungsanschlüsse, je Einrichtung zur\nÜbertragung von Daten ...................... .                       Gebühren nach Abschnitt 5\nMit der Gebühr i~t auch die Bereithaltung einer     Nr. 5, 6, 7, 8 ·und 10 der DirRufGebVorschr\nEinrichtung zur Ubertragung von Daten als Er-                    (Anlage zur DirRufV)\nsatzgerät beim Telegrafenamt Frankfurt am Main\nabgegolten.","946                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nNr.                         Gegenstand                                             Gebühr\nDM\n2                                                       3\n14   Monatliche Verkehrsgebühren für die Verbindung\nvon Datenpaketvermittlungsanschlüssen mit der\nposteigenen gebührenpflichtigen Einrichtung zur\nÜbertragung von Daten beim Telegrafenamt Frank-\nfurt am Main ................................ .             Gebühren nach Abschnitt 6 Nr. 6 bis 26\n1. Die Verkehrsgebühren werden vom Inhaber                    der DirRufGebVorschr\ndes Datenpaketvermittlungsanschlusses neben                    (Anlage zur DirRufV)\nden Verbindungsgebühren nach Nr. 16 bis 18\nerhoben.\n2. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen\nEntfernung werden die Vorschriften 2 und 3 zu\nAbschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRuN) sinngemäß angewendet. An\nStelle des zweiten Hauptanschlusses für Direkt-\nruf tritt die posteigene gebührenpflichtige Ein-\nrichtung zur Übertragung von Daten beim Tele-\ngrafenamt Frankfurt am Main.\n3. Es wird mindestens eine Verkehrsgebühr für\n5 000 m gebührenpflichtige Entfernung erhoben.\n4. Für „Datenpaketvermittlungsanschlüsse mit\neiner Ubertragungsgeschwindigkeit von 600\nbltls werden Gebühren nach Abschnitt 6 Nr. 11\nbis 14 der DirRufGebVorschr (Anlage zur Dir-\nRuN) erhoben.\n15   Monatliche Ausgleichsgebühr für die Verbindung\neiner Endeinrichtung eines Datenpaketvermitt-\nlungsanschlusses mit weiteren Endeinrichtungen\nmit Endpunkten auf nicht benachbarten Grund-\nstücken, je Verbindung ....................... .               Gebühren nach Abschnitt 2.2 Nr. 2\nder DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRufV)\nGebühr\nDM\nin der Zeit von\n8 bis 20 Uhr                 20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)                (Nachtgebühr)\n3                            4\nVerbindungsgebühren für selbstgewählte Daten-\npaketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern\nder CEPT,\nje Minute für die Übertragungsgeschwindig-\nkeiten\n16        bis zu 1 200 bit/s ........................ .               0,08                         0,06\n17        von mehr als 1 200 bit/s bis zu 9 600 bit/s                 0,10                         0,08\nZu Nr. 16 und 17\nBei Datenpaketverbindungen zwischen zwei An-\nschlüssen mit unterschiedlicher Übertragungs-\ngeschwindigkeit wird für die Gebührenberech-\nnung der Gebührensatz der niedrigeren Übertra-\ngungsgeschwindigkeit zugrunde gelegt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                               947\nGebühr\nDM\nNr.                       Gegenstand                                           in der Zeit von\n8 bis 20 Uhr                  20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)                (Nachtgebühr)\n2                                         3                            4\n18    Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 16 oder 17 für\nübertragene Datenpakete, je Einheit von 10 Seg-\nmenten ...................................... .                0,045                         0,03\nZu Nr. 16 bis 18\n1. Die Vorschriften 1 bis 6 und 9 zu Nr. 1 und 2\nwerden angewendet.\n2. Für Datenpaketverbindungen zwischen zwei\nAnschlüssen im Bereich der Deutschen Bundes-\npost werden Gebühren nach Nr. 16 bis 18\nerhoben.\nGebühr\nDM\n3\n19   Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Ab-\nnahme- und Überprüfungsgebühren ............ .                    Gebühren nach Abschnitt 4\nNr. 1, 5, 7, 8 und 11 der DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRufV)\n20   Gebühren für besonders kostspielige Leitungen .            Gebühren nach Abschnitt 3 Nr. 1 und 2\nder DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRufV)\nGebühren für Entstörungsleistungen zu bestimm-\nten Zeiten außerhalb der täglichen Dienstzeit\n21      monatliche Gebühr für die Bereithaltung von\nEntstörungsleistungen für Datenpaketvermitt-\nlungsanschlüsse, je Anschluß .............. .                      Gebühr nach 5.7 Nr. 1\nDie Vorschrift zu 5.7 Nr. 1 wird sinngemäß ange-\nwendet.\n22      einmalige Gebühr für jede Entsendung eines\nEntstörers zu Endstellen des Teilnehmers ....                      Gebühr nach 5.7 Nr. 2\nZu Nr. 21 und 22\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 5.7 Nr. 1 und 2 wer-\nden sinngemäß angewendet.\n23   Einmalige Gebühren für die Eingrenzung einer vom\nTeilnehmer gemeldeten Störung, die ausschließ-\nlich durch die private Teilnehmereinrichtung, die\nnicht von der Deutschen Bundespost unterhalten\nwird, verursacht wurde ....................... .            Gebühren nach Abschnitt 3 der FGV\nDie Gebühren werden nur im Wiederholungsfall                     (Anlage 3 zur FO)\nerhoben.\n24   Einmalige Gebühr für Maßarbeiten an posteigenen\nEinrichtungen auf Antrag des Teilnehmers, je Da-\ntenpaketvermittlungsanschluß ................ .                 Gebühr nach Abschnitt 7 Nr. 1\nder DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRufV)","948                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung\nGebühr\nDM\nNr.                            Gegenstand                                           in der Zeit von\n8 bis 20 Uhr                 20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)                (Nachtgebühr)\n2                                        3                            4\nVerbindungsgebühren für selbstgewählte virtuelle\nDatexverbindungen über logische Kanäle mit An-\nschlüssen in Ländern der CEPT,\nje Minute für die Übertragungs-\ngeschwindigkeiten\n1            bis zu 1 200 bit/s ............................             0,07                          0,07\n2            von mehr als 1 200 bit/s bis zu 9 600 bit/s                 0,10                          0,08\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Vorschrift zu 3.2.1 Nr. 16 und 17 wird sinn-\ngemäß angewendet.\n2. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 1 der\nFsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird angewendet.\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 oder 2 für\nübertragene Datenpakete,\n3         je Segment ............................... .                   0,0045                       0,003\nje Segment bei Gebührenübernahme durch den\ngerufenen Anschluß, je Anschluß\n4            bis zu 200 000 Segmenten ................. .                0,0042                       0,003\nbei mehr als. 200 000 Segmenten\n5              für den Teil bis zu\n200 000 Segmenten .................... .                 0,0042                       0,003\n6               für den Teil von mehr als\n200 000 Segmenten .................... .                 0,003                        0,003\nZu Nr. 3 bis 6\n1. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 bis 5\nder FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird angewen-\ndet.\n2. Die bei Nr. 3 bis 6 aufgeführten Segmentzah-\nlen gelten jeweils für die Taggebühr oder für die\nNachtgebühr.\nZu Nr. 1 bis 6\n1. Die Vorschriften 2 bis 4 zu Abschnitt 2.2.2\nNr. 1 bis 5 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wer-\nden angewendet.\n2. Für virtuelle Datexverbindungen, die vor 8 oder\n20 Uhr ausgeführt und nach 8 oder 20 Uhr been-\ndet werden, werden die vor 8 oder 20 Uhr anzu-\nrechnenden Anteile der Verbindungszeiten und\nSegmente gemäß Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 6 und\nVorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 gerundet. Die durch\nRundung hinzukommenden Anteile bleiben nach\n8 oder 20 Uhr unberücksichtigt.\n3. Die Vorschriften 2, 7 und 8 zu Abschnitt 2.2.1\nNr. 1 bis 16 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) gel-\nten sinngemäß.\n4. Die Vorschrift 3 zu 3.2.1 Nr. 1 und 2 wird ange-\nwendet.\n5. Virtuelle Datexverbindungen mit Datenpaket-\nvermittlungsanschlüssen sind nicht zulässig.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980        949\nNr.                                                                           Gebühr\nGegenstand                                             DM\n2                                                  3\nZuschlag zu den Verbindungsgebühren\n7     für jede bereitgestellte virtuelle Oatexverbin-\ndung, je Datexverbindung .................. .                            0,05\nDie Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 6 der\nFsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird angewendet.\n8     für die Anpassung nichtpaketorientierter Nach-\nrichten gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der\nVFsDx, je Minute .......................... .                            0,06\n1. Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewen-\ndet.\n2. Die Vorschriften zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 7 der\nFsDxGV (Anlage zur VFsDx) werden nicht ange-\nwendet.\nZu Nr. 7 und 8\nDer Zuschlag wird auch bei Zugang aus dem\nöffentlichen Fernsprechnetz oder dem öffent-\nlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung erho-\nben.\nZu Nr. 1 bis 8\nDie Gebühren werden bei Zugang aus dem öf-\nfentlichen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen\nDatexnetz mit Leitungsvermittlung neben den\nGebühren nach Abschnitt 2.2.2 Nr. 8 bis 12 der\nFsDxGV (Anlage zur VFsDx) und den Ge-\nsprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 der FGV\n(Anlage 3 zur FO) oder den Datexverbindungs-\ngebühren nach Abschnitt 2.2.1 der FsDxGV (An-\nlage zur VFsDx) erhoben.\nVerbindungsgebühren für selbstgewählte virtuelle\nDatexverbindungen über logische Kanäle mit An-\nschlüssen in Japan, Kanada und den Vereinigten\nStaaten,\n9    je Minute für die Übertragungsgeschwindig-\nkeiten\nbis zu 9 600 bit/s ...................... ..                         0,30\nDie Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewendet.\nZuschlag zu der Gebühr nach Nr. 9\nfür übertragene Datenpakete,\n10       je Segment ............................. .                            0,016\nje Segment bei Gebührenübernahme durch\nden gerufenen Anschluß, je Anschluß\n11           bis zu 200 000 Segmenten ............ .                           0,015\nbei mehr als 200 000 Segmenten\n12                für den Teil bis zu\n200 000 Segmenten ............... .                          0,015\n13                für den Teil von mehr als\n200 000 Segmenten ............... .                          0,013\nZu Nr. 10 bis 13\nDie Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.\nZu Nr. 9 bis 13\nDie Vorschriften 1, 3 und 5 zu Nr. 1 bis 6 werden\nangewendet.","950                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGebühr\nNr.                     Gegenstand                                         DM\n2                                              3\nZuschlag zu den Verbindungsgebühren\n14    für jede bereitgestellte virtuelle Datexverbin-\ndung, je Datexverbindung .................. .                       0,07\nDie Vorschrift zu Nr. 7 wird angewendet.\n15    für die Anpassung nichtpaketorientierter Nach-\nrichten gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der\nVFsDx, je Minute .......................... .                       0,06\n1. Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewen-\ndet.\n2. Die Vorschrift 2 zu Nr. 8 wird angewendet.\nZu Nr. 14 und 15\nDie Vorschrift zu Nr. 7 und 8 wird angewendet.\nZu Nr. 9 bis 15\nDie Gebühren werden bei Zugang aus dem öf-\nfentlichen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen\nDatexnetz mit Leitungsvermittlung neben den\nGebühren nach Abschnitt 2.2.2 Nr. 8 bis 12 der\nFsDxGV (Anlage' zur VFsDx) und den Ge-\nsprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 der FGV\n(Anlage 3 zur FO) oder den Datexverbindungs-\ngebühren nach Abschnitt 2.2.1 der FsDxGV (An-\nlage zur VFsDx) erhoben.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                       951\n3.2.3 Sonstige Gebühren\nGebühr\nNr.                          Gegenstand                                           DM\n2                                                  3\nGebühren für Teilnehmerkennungen\nmonatliche Gebühr\n1           für die erste Teilnehmerkennung .......... .                        15,00\n2           für jede weitere Teilnehmerkennung ...... .                          5,00\nZu Nr. 1 und 2\nFür die Berechnung der Gebühren sind sämtliche\nTeilnehmerkennungen desselben Teilnehmers\nunabhängig vom Zugang zu den öffentlichen Da-\ntennetzen zu addieren.\n3         einmalige Gebühr für die Zuteilung einer Teilneh-\nmerkennung, je Teilnehmerkennung ......... .                          10,00\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn eine Teil-\nnehmerkennung auf Antrag geändert wird. Die\nGebühr wird nicht erhoben, wenn die Teilneh-\nmerkennung von Amts wegen geändert wird.\n4      Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\noder nach Nr. 2, nach 3.2.1 Nr. 6 bis 11 oder nach\nAbschnitt 2.1 Nr. 6 bis 10 der FsDxGV (Anlage zur\nVFsDx) für die Zuordnung zu einer Teilnehmer-\nbetriebsklasse .............................. .                          10,00\nBei Anschlüssen, die mehreren Teilnehmerbe-\ntriebsklassen angehören, wird die Gebühr für\njede Teilnehmerbetriebsklasse erhoben.\n5      Monatlicher Zuschlag zur Gebühr nach Nr. 2 für die\ngetrennte Gebührenerfassung und Aufteilung der\nFernmelderechnung .......................... .                           10,00\nDie Gebühr wird für jede weitere Teilnehmerken-\nnung erhoben.\n6      Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine wei-\ntergehende Aufteilung der Fernmelderechnung ••             Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 10\nder FGV (Anlage 3 zur FO)","952                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil      1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nUbersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 353. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1980,\nist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 kann zum Preis von 2,75 DM\n(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)\nbezogen werden."]}