{"id":"bgbl1-1980-37-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":37,"date":"1980-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/37#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_37.pdf#page=14","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Postordnung (7. ÄndVPostO)","law_date":"1980-07-10T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["918                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Postordnung\n(7. ÄndVPostO)\nVom 10. Juli 1980\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in               (4) Auf Antrag werden Postwertzeichen von den\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           Versandstellen für Postwertzeichen versandt. Für\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Ein-       Sonderleistungen und nicht von der Post zu vertre-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-           tenden erneuten Versand werden Gebühren erho-\nordnet:                                                        ben.\nArtikel 1                                 (5) Auf Antrag werden Postwertzeichen auf Brief-\nÄnderung der Postordnung                      umschläge und Karten aufgedruckt. Hierfür werden\nGebühren erhoben.\"\nDie Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 900-1-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom          3. § 7 erhält folgende Fassung:\n12. Juni 1978 (BGBI. I S. 681 ), wird wie folgt geändert:\n,,§ 7\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                      Freistempelung\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            ( 1) Die Post kann dem Absender auf Antrag geneh-\n,,(2) Die Anschrift muß von oben nach unten ge-        migen, seine Sendungen mit Ausnahme von Wurf-\nordnet                                                   sendungen mit Freistempelabdrucken freizumachen.\n1. den Namen des Empfängers,                             Die Genehmigung ist widerruflich.\n2. die Zustell- oder Abholangaben und                       (2) Die Stempelabdrucke dürfen nur nach amtli-\nchem Muster mit von der Post zugelassenen Frei-\n3. den Bestimmungsort mit vorangestellter Post-          stempelmaschinen oder nach einem von der Post ge-\nleitzahl und mit den übrigen postamtlichen          nehmigten Verfahren mit elektronischen Datenverar-\nLeitangaben                                         beitungsanlagen hergestellt werden. Der Absender\nenthalten. Der Bestimmungsort mit vorangestell-          muß im Stempelabdruck bezeichnet sein und darf in\nter Postleitzahl und mit den übrigen postamtlichen       Verbindung damit für sein Unternehmen werben.\nLeitangaben soll in deutlichem Abstand von den               (3) Der Stempel ist oberhalb der Aufschrift, bei Pa-\nZustell- oder Abholangaben in der untersten Zeile        ketsendunge~ auf der Paketkarte abzudrucken.\nstehen. Postlagernde gewöhnliche Briefsendun-\ngen dürfen statt des Empfängernamens Buchsta-                (4) Die freigestempelten Sendungen sind bei der\nben oder Ziffern tragen.\"                                Annahmestelle oder durch die Briefkästen einzulie-\nfern, die in der Genehmigung angegeben sind.\nb) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(5) Die freizustempelnden Gebühren sind im vor-\n,,Auf der Aufschriftseite von Briefsendungen müs-        aus zu entrichten.\nsen sie mindestens 7 cm vom rechten Rand der\nSendung entfernt bleiben.\"                                   (6) Der Absender muß die Freistempelmaschine\noder elektronische Datenverarbeitungsanlage jeder-\nc) In Absatz 8 Nr. 2 wird der Strichpunkt durch einen        zeit zur Prüfung durch die Post bereithalten.\"\nPunkt ersetzt; der zweite Halbsatz wird gestri-\nchen.\n4. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 6 erhält folgende Fassung:                                   ,,(1) Wurfsendungen sind bar freizumachen; Mas-\nsendrucksachen, Paketsendungen und Postan-\n,,§ 6                              weisungen können bar freigemacht werden.\"\nFreimachung durch Postwertzeichen\n(1) Briefsendungen mit Ausnahme von Wurfsen-           5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden hinter dem Wort „sind\"\ndungen können durch Postwertzeichen freigemacht               die Worte „oder freigemacht werden können\" ange-\nwerden, Massendrucksachen jedoch nur, wenn der               fügt.\nAbsender die Postwertzeichen durch Absender-\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\nstempelung entwertet.\na) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n(2) Die Absenderstempelung von Massendrucksa-\nchen mit einer von der Post zugelassenen Absender-                  ,,(2) Unverpackt eingelieferte Schlüssel werden\nstempelmaschine kann dem Absender auf Antrag ge-                  dem Empfänger als Briefe ausgeliefert. Besonde-\nnehmigt werden. Die Genehmigung ist widerruflich.                 re Versendungsformen sind ausgeschlossen. Für\n§ 7 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.                               unverpackt eingelieferte Schlüssel wird vom\nEmpfänger eine Gebühr eingezogen.\"\n(3) Postwertzeichen sind in die rechte obere Ecke\nder Aufschriftseite zu kleben.                               b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                            919\n7. § 1 7 wird wie folgt geändert:                                      Für Drucksachen nach Absatz 1 Satz 2 gelten die\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                    Nummern 1 und 4 entsprechend.\"\n,,Vervielfältigungen, die in einem sonstigen Ver-       8. § 19 wird wie folgt geändert:\nvielfältigungsverfahren oder mit Druckeinrichtun-\ngen elektronischer Datenverarbeitungsanlagen                a) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 er-\nhergestellt worden sind, können nur dann als                   setzt:\nDrucksache versandt werden, wenn gleichzeitig                    ,,(4) Den Massendrucksachen dürfen unentgelt-\nmindestens 20 Sendungen mit gleichem Inhalt bei                liche Proben und Muster sowie Werbeartikel ge-\nder Annahmestelle eingeliefert werden.\"                        ringer Höhe (bis 3 cm) beiliegen. Die Massen-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                               drucksachen müssen auch hinsichtlich der Pro-\nben, Muster und Werbeart1kel inhaltsgleich sein.\n,,(2) Als Drucksachen nach Absatz 1 Satz 1 kön-\nnen nicht versandt werden                                         (5) Massendrucksachen, mit deren Öffnung zur\nInhaltsprüfung der Absender einverstanden ist,\n1. Vervielfältigungen und Durchschriften, die von              dürfen verschlossen sein.\nHand unmittelbar hergestellt worden sind,\n(6) Massendrucksachen müssen in der rechten\n2. Vervielfältigungen, die durch Typen- oder Zei-\noberen Ecke der Aufschriftseite einen Freima-\nlenanschlag unmittelbar hergestellt worden\nchungsvermerk, einen Freistempelabdruck oder,\nsind,\nwenn sie mit Postwertzeichen freigemacht sind,\n3. Durchschriften, Durchschläge und Durchdruk-                 einen Absenderstempelabdruck nach amtlichem\nke aller Art,                                             Muster tragen.\"\n4. Vervielfältigungen, die nach ihrem Verwen-               b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7\ndunqszweck als Papierwaren anzusehen sind.                und 8.\nArtikel 2\nÄnderung der Postgebührenordnung\nIn der Anlage zu § 1 der Postgebührenordnung vom 12. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 683) werden nach Nummer 47\nfolgende Nummern 48 bis 51 angefügt:\nDM          Pf\n„48           Gebühr für unverpackt eingelieferte Schlüssel je Bund                               4         90\n49          Gebühren für Sonderleistungen beim Versand von Postwertzeichen\na) je Einzelauftrag                                                                 2         00\nb) je Versand zum jeweiligen Ausgabetag                                             2         00\nc) je Randstück, Eckrandstück oder Viererblock, soweit von der Versand-\nstelle bestimmt                                                                            05\nd) je Randstück, Eckrandstück, Viererblock oder anderem Bogenteil, so-\nweit vom Auftraggeber bezeichnet                                                           50\ne) je Stück der amtlichen Ersttagsblätter                                                     30\n50          Gebühr für nicht von der Post zu vertretenden erneuten Versand von Post-\nwertzeichen                                                                         3         00\n51          Gebühren für das Aufdrucken von Postwertzeichen auf Briefumschläge\nund Karten\nA. Aufdruck auf einzelne Briefumschläge und Karten\na) Aufdruck von Postwertzeichen gleicher Farbe\nfür eine Mindestmenge von 1 000 Stück                                       70          50\nfür jedes weitere (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück               33          40\nfür jedes weitere Tausend über 20 000 Stück                                 31          70\nb) Aufdruck des zugehörigen Balkens\nfür eine Mindestmenge von 1 000 Stück                                       61          00\nfür jedes weitere (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück               31          80\nfür jedes weitere Tausend über 20 000 Stück                                 30          20","920                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n8. Aufdruck auf Postkarten in Bogen zu 2 oder 4 Stück - Mindestmenge\n10 000 Stück -\na) Bogen zu 2 Stück                                                   Pf\nDM\naa) Aufdruck von Postwertzeichen gleicher Farbe\nfür jedes (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück       30 80\nfür jedes weitere Tausend bis 30 000 Stück                  27 90\nfür jedes weitere Tausend bis 40 000 Stück                  27 10\nfür jedes weitere Tausend bis 50 000 Stück                  26 90\nfür jedes weitere Tausend über 50 000 Stück                 26 60\nbb) Aufdruck des zugehörigen Balkens\nfür jedes (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück       27 10\nfür jedes weitere Tausend bis 30 000 Stück                  26 00\nfür jedes weitere Tausend bis 40 000 Stück                  25 10\nfür jedes weitere Tausend bis 50 000 Stück                  24 80\nfür jedes weitere Tausend über 50 000 Stück                 24 70\nb) Bogen zu 4 Stück\naa) Aufdruck von Postwertzeichen gleicher Farbe\nfür jedes (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück       29 20\nfür jedes weitere Tausend bis 30 000 Stück                  24 70\nfür jedes weitere Tausend bis 40 000 Stück                  23 30\nfür jedes weitere Tausend bis 50 000 Stück                  22 70\nfür jedes weitere Tausend über 50 000 Stück                 22 00\nbb) Aufdruck des zugehörigen Balkens\nfür jedes (auch angefangene) Tausend bis 20 000 Stück       22 70\nfür jedes weitere Tausend bis 30 000 Stück                  20 60\nfür jedes weitere Tausend bis 40 000 Stück                  18 90\nfür jedes weitere Tausend bis 50 000 Stück                  18 30\nfür jedes weitere Tausend über 50 000 Stück                 18 00\".\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheid-le"]}