{"id":"bgbl1-1980-37-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":37,"date":"1980-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/37#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_37.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse","law_date":"1980-07-08T00:00:00Z","page":916,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["916                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nVerordnung\nüber Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse\nVom 8. Juli 1980\nAuf Grund der§§ 1 bis 3 des Handelsklassengeset-        zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Febru-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. No-          ar 1978, BGBI. II S. 225, geändert durch die Verordnung\nvember 1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird im Einvernehmen         vom 14. November 1979, BGBI. II S. 1176) zuständig für\nmit den Bundesministern für Jugend, Familie und Ge-        die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in\nsundheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun-        § 1 Nr. 1 genannten Verordnungen und dieser Verord-\ndesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des         nung\nHandelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Ge-         1. bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister            Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:           solange die Fischereierzeugnisse Zollgut sind, und\n§ 1                            2. beim Verbringen von Fischereierzeugnissen aus den\nWährungsgebieten der Mark der Deutschen Demo-\nAnwendungsbereich                           kratischen Republik in den Geltungsbereich dieser\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten                   Verordnung, solange die Abfertigung noch nicht\nstattgefunden hat.\n1. für die Durchführung der Verordnungen des Rates\nund der Kommission der Europäischen Gemein-                                          §5\nschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen\nder gemeinsamen Marktorganisation für Fischereier-                       Ordnungswidrigkeiten\nzeugnisse erlassen sind, sowie                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\n2. für gleiche Fischereierzeugnisse aus den Währungs-      nung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976\ngebieten der Mark der Deutschen Demokratischen         über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte\nRepublik.                                              frische oder gekühlte Fische (ABI. EG Nr. L 20 S. 29),\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3049/79 der\n§ 2                            Kommission vom 21. Dezember 1979 (ABI. EG Nr. L 343\nMarktnotierungen                       S. 22), verstößt, indem er in Artikel 3 genannte Fische\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonsti-   1. entgegen Artikel 2 Abs. 1\nge Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten        a) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1\nVerkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen             oder Artikel 8 Abs. 2 ohne die vorgeschriebene\nin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft amtliche              Einstufung nach Frischeklassen oder ohne die\noder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte                  vorgeschriebene Einteilung in Größenklassen,\nPreisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen,\nhaben ihren Notierungen oder Feststellungen die Fri-          b) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Ar-\nsche- und Größenklassen zugrunde zu legen.                        tikel 8 Abs. 3 Satz 1 in Losen mit nicht einheitli-\nchem Frischegrad oder mit nicht einheitlichen\n§3                                     Größenklassen oder\nFischereierzeugnisse aus den Währungsgebieten              c) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8\nder Mark der Deutschen Demokratischen Republik                  Abs. 4 nicht mit der vorgeschriebenen Kennzeich-\nnung\nDie Vorschriften der in § 1 Nr. 1 genannten Verord-        erstmals anbietet oder erstmals verkauft (vermark-\nnungen, die für Fischereierzeugnisse mit Herkunft aus\ntet) oder\ndritten Ländern gelten, sind entsprechend anzuwenden\nauf Fischereierzeugnisse, die aus den Währungsgebie-       2. mit der Herkunft aus dritten Ländern entgegen Artikel\nten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik             11 Abs. 1 Buchstabe a oder bin den Verkehr bringt,\nim Geltungsbereich dieser Verordnung in den Verkehr            die\ngebracht werden.                                               a) nicht den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften\nentsprechen oder\n§4\nb) nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen\nÜberwachung durch das Bundesamt für Ernährung                   Angaben angeboten werden.\nund Forstwirtschaft\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Ver-\nDas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft        ordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar\n(Bundesamt) ist außerhalb der verbindlichen Anlande-      1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnor-\norte (Anlage 7 zur Fünften Durchführungsverordnung         men für Garnelen der Gattung Crangon (ABI. EG Nr. L 20","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                            917\nS. 35) verstößt, indem er durch eine in Absatz 1 Nr. 1        (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3\noder 2 bezeichnete Handlung in Artikel 1 genannte Gar-      des Handelsklassengesetzes handelt, wer Fischerei-\nnelen                                                       erzeugnisse entgegen§ 3 in Verbindung mit einer in Ab-\nsatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 2 genannten Vorschrift in\n1 . entgegen Artikel 3 Abs. 1\nden Verkehr bringt.\na) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1                                §6\noder Artikel 7 Abs. 1 ,\nVerwaltungsbehörde im Sinne des§ 36\nb) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder             des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nArtikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder\nDie Zuständigkeit für die Ver1olgung und Ahndung von\nc) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7\nOrdnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Han-\nAbs. 3\ndelsklassengesetzes und nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser\nvermarktet oder                                         Verordnung wird auf das Bundesamt übertragen, soweit\n2. entgegen Artikel 1O Abs. 1 Buchstabe a oder bin den      es nach § 4 für die Überwachung zuständig ist.\nVerkehr bringt.\n§7\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Ab-\nsatzes 2 Nr. 1 gelten gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Ver-                           Berlin-Klausel\nordnung (EWG) Nr. 103/76 und Artikel 10 Abs. 2 der            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nVerordnung (EWG) Nr. 104/76 entsprechend für das In-        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Handelsklas-\nverkehrbringen von Fischen und Garnelen, die von unter      sengesetzes und § 134 des Gesetzes über Ordnungs-\nder Flagge eines dritten Landes fahrenden Schiffen          widrigkeiten auch im Land Berlin.\ndirekt von den Fangplätzen aus in einen Hafen der Ge-\nmeinschaft verbracht werden.\n§8\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3                                Inkrafttreten\nSatz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer\nGeldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet wer-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nden.                                                        in Kraft.\nBonn, den 8. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}