{"id":"bgbl1-1980-37-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":37,"date":"1980-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)","law_date":"1980-07-09T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["905\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                     Z 5702 AX\n1980                            Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1980                                                                           Nr. 37\nTag                                                              1n h a I t                                                              Seite\n9. 7. 80    Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft\n(Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   905\n8251-1, 8251-2, 86-7-1, 8252-1, 827-1_3, 8232-4, 821-2\n8. 7. 80     Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            916\nneu: 7849-2-4-2\n10. 7.80      Siebte Verordnung zur Änderung der Postordnung (7. ÄndVPostO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                918\n901-1-1, 901-1-1-3\n11. 7.80      Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . .                         921\nneu: 9026-1-1-15: 9026-1, 9027-3, 9029-1, 9029-2\nZweites Gesetz\nzur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft\n(Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)\nVom 9. Juli 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                              c) In Absatz 4 werden in Satz 1 nach dem Wort\n„Existenzgrundlage\" die Worte „im Sinne des\nAbsatzes 3\" eingefügt und die Worte „der Ein-\nArtikel 1                                                heitswert oder der Arbeitsbedarf\" durch die Wor-\nAchtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes                                        te „der Wirtschaftswert, der Flächenwert oder\nüber eine Altershilfe für Landwirte                                      der Arbeitsbedarf'' ersetzt; Satz 2 wird Absatz 7.\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der                           d) Die Absätze 4 a und 5 werden durch die folgen-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                                         den Absätze 5 und 6 ersetzt:\n1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 6 .                             ,,(5) Wirtschaftswert im Sinne des Absatzes 4\ndes Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. I S. 1189), wird                               ist der durch die Finanzbehörden nach den Vor-\nwie folgt geändert:                                                                  schriften des Bewertungsgesetzes ermittelte\nund im Einheitswertbescheid für das land- und\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                     forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                             Wirtschaftswert. Zugepachtete Flächen oder\nland- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen,\n,,(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten                               die nach § 69 des Bewertungsgesetzes zum\nlandwirtschaftliche Unternehmer, ehemalige                                   Grundvermögen gehören, sind mit dem durch-\nlandwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegat-                               schnittlichen Hektarwert der entsprechenden\nten und Hinterbliebene.\"                                                     Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten; ihr\nWert ist dem Wirtschaftswert hinzuzurechnen.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-                                  Verpachtete oder nachhaltig nicht genutzte Flä-\ngefügt:\nchen sind mit dem Hektarwert der entsprechen-\n,,(3 a) Als landwirtschaftliche Unternehmer im                             den Nutzung zu bewerten; ihr Wert ist von dem\nSinne dieses Gesetzes gelten auch die Unter-                                 Wirtschaftswert abzuziehen. Ist der gesamte\nnehmer der Seen- und Flußfischerei sowie der                                 Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter\nImkerei, deren Unternehmen unabhängig vom je-                                maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen: Ist\nweiligen Unternehmer eine Existenzgrundlage                                  der Wirtschaftswert des Unternehmens oder von\nbildet. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"                                  Teilen des Unternehmens nicht zu ermitteln, ist","906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nvom Flächenwert (Absatz 6) auszugehen. Der          4. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:\nErtragswert für Nebenbetriebe bleibt außer                                        ,,§ 3b\nAnsatz.\n( 1) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und Wit-\n(6) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen\nwer landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn\nNutzung wird durch Vervielfältigung des durch-\nschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in            a) das Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 abge-\ndem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen                geben wurde,\nsind, mit der Größe der im Unternehmen genutz-          b) sie selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-\nten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) ge-               mer im Sinne des § 1 sind,\nbildet. Der durchschnittliche Hektarwert der\nlandwirtschaftlichen Nutzung errechnet sich aus         c) der hinterbliebene Ehegatte den Unterhalt seiner\nder Summe der von den Finanzbehörden für den                Familie nicht überwiegend bestritten hatte,\nGemeindeteil nach den Vorschriften des Bewer-          d) im Haushalt der Witwe oder des Witwers minde-\ntungsgesetzes ermittelten Vergleichswerte, ge-              stens ein waisengeldberechtigtes Kind oder\nteilt durch die Gesamtfläche der in dem Gemein-             Pflegekind (§ 3 a) lebt, das das 16. Lebensjahr\ndeteil gelegenen landwirtschaftlichen Nutzung.              noch nicht vollendet hat oder das infolge körper-\nIst der durchschnittliche Hektarwert für den Ge-            licher oder geistiger Gebrechen außerstande ist,\nmeindeteil nicht zu ermitteln, ist der durch-               sich selbst zu unterhalten,\nschnittliche Hektarwert der Gemeinde der Be-           e) das Arbeits,entgelt oder das Arbeitseinkommen\nrechnung des Flächenwertes zugrunde zu legen.               der Witwe oder des Witwers durchschnittlich im\nAls Hektarwert für die forstwirtschaftliche Nut-            Monat den in § 1265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichs-\nzung sind 100 Deutsche Mark und für Geringst-              versicherungsordnung genannten Betrag nicht\nland 50 Deutsche Mark anzusetzen. Als Flä-                  überschreitet und\nchenwert für die landwirtschaftlichen Nut-\nzungsteile Hopfen und Spargel, die weinbauliche        f) der verstorbene Unternehmer mindestens bis zur\nNutzung, die, gärtnerische Nutzung, die Teich-             Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu\nwirtschaft, die Fischzucht und die Saatzucht gilt          seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten des Be-\nder durch die Finanzbehörden nach den Vor-                 zuges eines vorzeitigen Altersgeldes, und für\nschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte                mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die\nVergleichswert; Absatz 5 Sätze 2 und 3 gilt ent-           landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet hat;\nsprechend. Ist der Vergleichswert nicht zu ermit-          auf die 60 Kalendermonate werden auch Beiträ-\nteln, richtet sich der Flächenwert nach den ört-           ge angerechnet, die die Witwe oder der Witwer\nlichen oder bezirklichen Gegebenheiten.\"                   als landwirtschaftlicher Unternehmer innerhalb\nvon 18 Monaten nach dem Tode des Unterneh-\ne) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                          mers entrichtet hat.\n,,(8) Eine Existenzgrundlage im Sinne des Ab-\n(2) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und Wit-\nsatzes 3 a ist insbesondere gegeben, wenn bei\nwer landwirtschaftlicher Unternehmer unter den\nUnternehmen der Seen- und Flußfischerei der\n· Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis\nArbeitsbedarf von jährlich 120 Arbeitstagen und\nc und f auch dann, wenn sie\nbei Unternehmen der Imkerei eine Anzahl von\n100 Bienenvölkern nicht unterschritten werden.\"        a) das 45. Lebensjahr vollendet haben und\nb) keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  gegen ein Arbeitsentgelt oder ein Arbeitsein-\na) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:               kommen ausüben, das den in § 1265 a Abs. 1\n„Im Falle des§ 1 Abs. 3 a ist die Voraussetzung            Satz 1 der Reichsversicherungsordnung ge-\ndes Absatzes 1 Buchstabe c nur erfüllt, wenn der            nannten Betrag überschreitet und eine solche\nUnternehmer der Seen- und Flußfischerei mit                 Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter\nseinem Unternehmen das Fischereiausübungs-                  Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse\nrecht aufgibt und der Unternehmer der Imkerei               der Witwe oder des Witwers nicht erwartet wer-\nsein Unternehmen aufgibt, übereignet oder die               den kann.\nNutzung für einen Zeitraum von mindestens neun          Besteht begründete Aussicht, daß sich die in Buch-\nJahren nach Vollendung seines 65. Lebensjah-            stabe b genannten Voraussetzungen in absehbarer\nres schriftlich unbeschadet weitergehender ge-          Zeit ändern, ist das Hinterbliebenengeld nur auf Zeit\nsetzlicher Formvorschriften übertragen hat.\"            und für längstens drei Jahre von der Bewilligung an\nzu gewähren; es kann wiederholt auf Zeit gewährt\nb) In Absatz 7 wird das Wort „Einheitswert\" durch\nwerden.\ndie Worte „Wirtschaftswert, der Flächenwert''\nersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Sätze 1             (3) Für die Zeit des Bezuges von Altersgeld oder\nund 2 gelten für Unternehmen der Seen- und.             vorzeitigem Altersgeld. wird Hinterbliebenengeld\nFlußfischerei sowie der Imkerei entsprechend.\"          nicht gewährt.\nc) In Absatz 8 wird „Satz 2\" durch „Sätze 2 und 3\"            (4) Bei einer Abgabe nach§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und\nersetzt.                                                3 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres der Tag der\nAbgabe.\"\n3. In § 2 a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einheitswert\"\n5. Die Überschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „Wirtschaftswert, der Flächen-\nwert\" ersetzt.                                                      ,,Höhe der laufenden Geldleistungen\".","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                              907\n6. § 4 wird folgt geändert:                                          Altersgeld für die Zeit nach Vollendung des\n65. Lebensjahres, wenn vor Beginn des vorzeiti-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngen Altersgeldes für mindestens 180 Kalender-\n,,(1) Das Altersgeld und das vorzeitige Alters-             monate Beiträge zu einer landwirtschaftlichen\ngeld betragen für den verheirateten Berechtigten              Alterskasse entrichtet sind. Empfänger eines\nvom 1. Januar 1980 an 432,70 Deutsche Mark                    vorzeitigen Altersgeldes erhalten unter den Vor-\nund vom 1. Januar 1981 an 450, 10 Deutsche                    aussetzungen des § 2 Abs. 1 Altersgeld. Voll-\nMark sowie für den unverheirateten Berechtigten               endet die Empfängerin eines vorzeitigen Alters-\nvom 1. Januar 1980 an 288,70 Deutsche Mark                    geldes nach§ 3 Abs. 2 oder eines Hinterbliebe-\nund vom 1. Januar 1981 an 300,30 Deutsche                     nengeldes das 60. Lebensjahr oder vollendet der\nMark monatlich. Das Hinterbliebenengeld und die               Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes nach\nÜbergangshilfe werden in Höhe des Altersgeldes                § 3 Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das\nfür einen unverheirateten Berechtigten gewährt.               65. Lebensjahr und liegen die Voraussetzungen\nZum 1. Januar eines jeden folgenden Jahres ver-               des § 3 Abs. 3 vor, erhalten sie anstelle des vor-\nändert sich die Höhe der laufenden Geldleistun-              zeitigen Altersgeldes oder des Hinterbliebenen-\ngen durch Gesetz um den Vomhundertsatz, um                    geldes Altersgeld.''\nden die Renten aus der Rentenversicherung der\nArbeiter nach § 1 272 Abs. 1 der Reichsversiche-          g) In Absatz 6 werden das Wort „Altersgeld\" durch\nrungsordnung jeweils verändert werden. Die Al-                die Worte „eine laufende Geldleistung\" und die\ntersgelder und Hinterbliebenengelder erhöhen                  Worte „das Altersgeld\" durch die Worte „die lau-\nsich für je zwölf Kalendermonate an Beiträgen                 fende Geldleistung'' ersetzt.\nzur landwirtschaftlichen Alterskasse, die über\ndie Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Voll-              h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nendung des 65. Lebensjahres entrichtet worden                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alters-\nsind, um drei vom Hundert. Für das Altersgeld                       geld'' die Worte „oder vorzeitiges Alters-\nnach § 3 Abs. 1 und 2 werden bei Anwendung                          geld\" eingefügt und die Worte „Sätze 1 bis\ndes Satzes 4 die Beiträge des landwirtschaft-                       3\" durch die Worte „Sätze 1, 3 und 4\" er-\nlichen Unternehmers und die Beiträge, die die                       setzt.\nWitwe oder der Witwer nach dem Tode des Un-                   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Altersgel-\nternehmers entrichtet hat, zusammengerechnet;                       des\" die Worte „oder vorzeitigen Altersgel-\ndas gleiche gilt für das Hinterbliebenengeld, so-.                  des\" eingefügt und die Worte „Sätze 1 und\nweit die von der Witwe oder dem Witwer nach                         2\" durch die Worte „Sätze 1 und 3\" ersetzt.\ndem Tode des Un.ternehmers entrichteten Bei-\ncc) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort\nträge nach § 3 b Abs. 1 Buchstabe f angerechnet\n„Altersgeldes\" die Worte „oder vorzeitigen\nwerden.\"\nAltersgeldes'' eingefügt.\nb) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:\ni) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n,,(1 a) Die laufende Geldleistung beträgt die\nHälfte des nach Absatz 1 festzustellenden Be-                  aa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Al-\ntrages, wenn das Unternehmen im Sinne des                           tersgeldes\" die Worte „oder vorzeitigen Al-\n§ 2 a Abs. 2 abgegeben wurde.''                                     tersgeldes\" und nach dem Wort „Alters-\ngeld\" die Worte „oder vorzeitige Altersgeld\"\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Altersgel-\neingefügt und die Worte „Sätze 1 bis 3\"\ndes\" die Worte „oder '(orzeitigen Altersgeldes\"\ndurch die Worte „Sätze 1, 3 und 4\" ersetzt.\nund nach dem Wort „Altersgeld\" die Worte „oder\nvorzeitige Altersgeld\" eingefügt.                             bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Altersgel-\ndes\" die Worte „oder vorzeitigen Altersgel-\nd) In Absatz 3 werden nach den Worten „auf Alters-                     des\" eingefügt.\ngeld\" die Worte „oder vorzeitiges Altersgeld\"\nund am Ende die Worte „oder vorzeitige Alters-         7. In § 4 a wird Satz 2 gestrichen.\ngeld\" eingefügt.\ne) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                      8. In§ 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-\ngefügt:\n,,(4) Treffen mehrere Ansprüche auf laufende\nGeldleistungen in einer Person zusammen, so                 ,,(2 a) Keine Leistungen nach Absatz 1 und 2\nwird nur eine laufende Geldleistung gewährt.\"             erhält, wer\na) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\nf) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                              oder\n,,(5) Bezieht der Empfänger eines vorzeitigen           b) in einem Arbeitsverhältnis\nAltersgeldes oder Hinterbliebenengeldes zu-\ngleich eine Rente aus der gesetzlichen Renten-            mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-\nversicherung oder der gesetzlichen Unfallversi-           lichen Vorschriften oder Grundsätzen steht oder\ncherung oder Versorgungsbezüge nach beam-                 c) Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-recht-\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,                  lichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeits-\nwird die laufende Geldleistung um den Betrag                   verhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach be-\ndieser Bezüge, jedoch höchstens um ein Viertel,                amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-\ngekürzt. Dies gilt nicht bei Bezug von vorzeitigem             zen erhält.''","908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                 zum Ablauf des Monats, der der Vollendung des\n60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebens-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Zahl „6\" ein\njahres des Witwers vorausgeht, wenn\nKomma gesetzt, die Worte „sowie § 1241 g\"\ndurch die Worte ,,§§ 1241 g und 1242\" ersetzt,          a) sie das Unternehmen des Verstorbenen als bei-\nnach dem Wort „entsprechend\" der Punkt durch                tragspflichtiger landwirtschaftlicher Unterneh-\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz                mer im Sinne des § 1 weiterführen,\nangefügt: ,,Leistungen in bar für Aufwendungen          b) im Haushalt der Witwe oder des Witwers minde-\nzur Sicherung des Lebensunterhalts und des                  stens ein waisengeldberechtigtes Kind oder\nLebensbedarfs werden nicht erbracht.\"                       Pflegekind (§ 3 a) lebt, das das 16. Lebensjahr\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                   noch nicht vollendet hat,\n„Sie kann Betriebs- oder Haushaltshilfe während         c) der Wirtschaftswert des Unternehmens 25 000\neiner stationären Heilbehandlung auch erbrin-               Deutsche Mark nicht überschreitet,\ngen, wenn eine Maßnahme nach § 6 Abs. 2 a               d) das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen\nausgeschlossen ist.\"                                        der Witwe oder des Witwers durchschnittlich im\nMonat den in § 1 265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichs-\n10. Nach § 7 wird folgender§ 8 eingefügt:\nversicherungsordnung genannten Betrag nicht\n,,§ 8                                überschreitet,\n( 1) Witwen und Witwer beitragspflichtiger land-        e) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nwirtschaftlicher Unternehmer erhalten innerhalb                 rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer\nvon zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten zur                 berufsständischen Versicherungs- oder Versor-\nAufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unter-               gungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieb-\nnehmens für insgesamt zwölf Monate Betriebs-                    lichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinter-\noder Haushaltshilfe, wenn                                       bliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge\na) sie das Unternehmen des Verstorbenen als bei-                nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\ntragspflichtiger landwirtschaftlicher Unterneh-            Grundsätzen, die die Witwe oder der Witwer er-\nmer im Sinne des § 1 weiterführen und                      halten, ein Viertel der monatlichen Bezugsgröße\nnicht überschreiten und\nb) die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirt-\nschaftlichen Unternehmens erforderlich ist.            f) der verstorbene Unternehmer mindestens bis zur\nVollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu\nDie Betriebs- oder Haushaltshilfe wird nach Maßga-              seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten des Be-\nbe des § 7 Abs. 4 gewährt.                                      zuges eines vorzeitigen Altersgeldes, und für\n(2)   In der Satzung der landwirtschaftlichen               mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die\nAlterskasse ist vorzusehen, daß sich der Leistungs-             landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet hat.\nberechtigte nach Ablauf von sechs Monaten der In-              (2) Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Buch-\nanspruchnahme von Betriebs- oder Haushaltshilfe             stabe d umfaßt Gewinne aus Land- und Forstwirt-\nan den entstehenden Aufwendungen beteiligt                  schaft nur insoweit, als sie nach § 4 Abs. 1 oder\n(Selbstbeteiligung). Die Höhe der Selbstbeteiligung         Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt\nrichtet sich nach der Ertragskraft des Unterneh-            werden. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-\nmens und der Dauer der Inanspruchnahme der Lei-             versicherung oder Kinderzuschüsse aus der ge-\nstung; sie darf 50 vom Hundert der entstehenden            setzlichen Rentenversicherung werden nach Ab-\nAufwendungen nicht überschreiten.                           satz 1 Buchstabe e insoweit berücksichtigt, als sie\n(3) In der Satzung der landwirtschaftlichen Al-         das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz\nterskasse kann ferner vorgesehen werden, daß                überschreiten.                        ·\na) die Betriebs- oder Haushaltshilfe über den in Ab-          (3) Für die Dauer des auf den Sterbemonat des\nsatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus, läng-        Unternehmers folgenden Jahres gilt Absatz 1 ohne\nstens jedoch für 24 Monate nach dem Tode des          die Buchstaben d und e.\nEhegatten geleistet wird,                                (4) Neben der Gestellung von Betriebs- oder\nb) von der Gestellung einer Betriebs- oder Haus-           Haushaltshilfe wird Übergangshilfe nicht gezahlt.\"\nhaltshilfe abgesehen werden kann, wenn in dem\nUnternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende       13. Die Überschrift vor § 1O erhält folgende Fassung:\nFamilienangehörige ständig beschäftigt wer-\n„Allgemeine Vorschriften über die laufenden\nden.\"\nGeldleistungen\".\n11. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:              14. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,§ 6 Abs. 2 a und§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 finden\na) In Absatz 1 werden die Worte „Altersgeld und\nentsprechende Anwendung.''\nWaisengeld'' durch die Worte „die laufenden\nGeldleistungen\" ersetzt.\n12. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 9a\naa) In Satz 1 werden die Worte „Das Altersgeld\n(1) Übergangshilfe erhalten Witwen und Witwer                    und das Waisengeld\" durch die Worte „Die\nlandwirtschaftlicher Unternehmer längstens bis                       laufende Geldleistung'' ersetzt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                                   909\nbb) In Satz 2 werden nach den Worten „das Al-        15. § 11 wird gestrichen.\ntersgeld\" die Worte,, , das vorzeitige Alters-\ngeld\" eingefügt.                               16. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen und in Satz 3\nwerden die Worte „Von 1975 an ist der monatliche\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                          Beitrag\" durch die Worte „Der monatliche Beitrag\n,,(4) Die laufenden Geldleistungen der Witwe,            ist\" ersetzt.\ndes Witwers oder des früheren Ehegatten fallen\nmit Ablauf des Monats weg, in dem der Lei-            17. In § 13 werden die Worte „die Summe der Alters-\nstungsberechtigte wieder heiratet. Das Hinter-             geld- und Waisengeldaufwendungen aller landwirt-\nbliebenengeld und die Übergangshilfe fallen au-            schaftlichen Alterskassen\" durch die Worte „die\nßerdem mit Ablauf des Monats weg, in dem die               Summe der Aufwendungen aller landwirtschaftli-\nVoraussetzungen für ihre Gewährung weggefal-               chen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige\nlen sind; das gleiche gilt für das Waisengeld.\"            Altersgelder, Hinterbliebenengelder und Waisen-\ngelder\" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Die\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          Aufwendungen für die Leistungen an ehemalige Un-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alters-                ternehmer der Seen- und Flußfischerei und der Im-\ngeld\" die Worte ,, , vorzeitiges Altersgeld          kerei, an deren Hinterbliebene und frühere Ehegat-\nund Hinterbliebenengeld\" eingefügt.                  ten sowie an mitarbeitende Familienangehörige\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Altersgeldan-                 nach § 40 a werden bei der Festsetzung der Höhe\nspruch\" durch die Worte „Anspruch auf eine           der Bundesmittel nicht berücksichtigt.\"\nlaufende Geldleistung\" ersetzt.\n18. § 14 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,(6) Übernimmt ein Empfänger von Altersgeld,\naa) In Satz 1 erhält Buchstabe a folgende Fas-\nvorzeitigem Altersgeld oder Hinterbliebenengeld\nsung:\nein oder mehrere landwirtschaftliche Unterneh-\nmen oder Unternehmensteile, deren Wirtschafts-                        „a) sie vor der Antragstellung mindestens\nwert, Flächenwert oder Arbeitsbedarf allein oder                             60 Kalendermonate versicherungs-\nzusammen mit demjenigen etwa zurückbehalte-                                  pflichtig in der gesetzlichen Rentenver-\nner Unternehmensteile 25 vom Hundert der nach                                sicherung waren und zur Zeit der An-\n§ 1 Abs. 4 festzusetz.enden Mindesthöhe über-                                tragstellung versicherungspflichtig be-\nschreitet, oder wird er Mitunternehmer eines                                 schäftigt sind oder\".\nlandwirtschaftlichen Unternehmens, Gesell-                      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „sind\" folgen-\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft                            der Halbsatz eingefügt:\noder Mitglied einer juristischen Person, die ein\n,, , im Falle des Satzes 1 Buchstabe a mit\nlandwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ruht\nBeginn des Monats, in dem der landwirt-\nder Anspruch auf die Geldleistung vom Beginn\nschaftliche Unternehmer 60 Kalendermona-\ndes folgenden Monats an. Das gleiche gilt, wenn\nte versicherungspflichtig in der gesetzlichen\nein Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1\nRentenversicherung war, frühestens mit Be-\na) ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn                       ginn der Beitragspflicht nach diesem Ge-\nmehr als 30 Arbeitstage in Anspruch nimmt                        setz\".\noder                                                  b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Altersgeld\"\nb) mehr als 25 Bienenvölker hält oder                           die Worte „oder vorzeitiges Altersgeld\" einge-\nc) Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen                    fügt.\nUnternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3 a, Ge-\nsellschafter einer Personenhandelsgesell-        19. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Einheitswert\" durch\nschaft oder Mitglied einer juristischen Person,       das Wort ,,Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5)\" ersetzt.\ndie ein landwirtschaftliches Unternehmen im\nSinne des § 1 Abs. 3 a betreibt, wird.''         20. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „und des\nf) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein-               Haushaltsplanes\" gestrichen.\ngefügt:\n,,(6 a) Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld        21 . In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des § 49\noder Übergangshilfe ruht während der Zeit, für             des Beamtenrechtsrahmengesetzes\" durch die.\ndie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Un-             Worte „des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes\"\nterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz              ersetzt.\noder ein Anspruch auf Krankengeld oder Über-\ngangsgeld von einem Sozialleistungsträger zu-         22. In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Sie\" durch\nerkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der           die Worte „Die Betriebsmittel\" ersetzt und die Sät-\nGrundlage eines Betrages berechnet werden,                 ze 1, 4 und 5 gestrichen.\nder den in § 1265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsver-\nsicherungsordnung genannten Betrag über-              23. In § 27 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-\nschreitet.''                                               gefügt:\ng) In Absatz 7 Satz 3 werden die Worte,,§§ 6 bis 9\"             ,,(3) Die neben dem Bezug von Hinterbliebenen-\ndurch die Worte ,,§§ 6, 7 und 9\" ersetzt.                  geld weiterentrichteten Beiträge können nur zur Er-","910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nfüllung der Voraussetzungen des Altersgeldes und            sind beitragspflichtig für die Zeit ihrer Beschäfti-\ndes vorzeitigen Altersgeldes angerechnet werden.\"          gung als mitarbeitende Familienangehörige nach\ndem 30. April 1980. Die §§ 38, 39 Abs. 1 Satz 2 und\n24. In § 28 wird ,,§ 1\" durch ,,§ 1 Abs. 3\" ersetzt. ·         Abs. 3 sowie § 40 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten entspre-\nchend.\n25. Die Überschrift vor § 29 erhält folgende Fassung:\n(2) Für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April\n„Bewilligung und Auszahlung der laufenden             1980, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind, gel-\nGeldleistungen\".                        ten für jeden Kalendermonat, in dem die in Absatz 1\ngenannten Personen mitarbeitende Familienange-\n26. § 29 wird wie folgt geändert:                              hörige waren, Beiträge als entrichtet, wenn der mit-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Alters-        arbeitende Familienangehörige in der Zeit vom\ngeldes und des Waisengeldes\" durch die Worte           1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens\n,,der laufenden Geldleistungen\" ersetzt.               60 Kalendermonate nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-\nsetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „das Alters-\nvom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-\ngeld oder das Waisengeld\" durch die Worte „die\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-\nlaufende Geldleistung\" ersetzt.\nzember 1979 (BGBI. I S. 2241 ), versichert war oder\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „des Alters-        ohne den nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die\ngeldes und des Waisengeldes\" durch die Worte           Krankenversicherung der Landwirte gestellten An-\n.,der laufenden Geldleistungen\" ersetzt.               trag versichert gewesen wäre.\n(3) Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld\n27. In § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und 10, § 34 Abs. 1 und\nbetragen die Hälfte des in § 4 Abs. 1 genannten Be-\n5, § 35 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 werden je-\ntrages. Ein Anspruch auf Altersgeld für Zeiten vor\nwei.ls die Worte „im Sinne des § 1\" durch die Worte\ndem 1 . Mai 1980 besteht nicht.\n,,im Sinne des § 1 Abs. 3\" ersetzt.\n(4) Den Beitrag trägt der landwirtschaftliche\n28. § 38 wird wie folgt geändert:                              Unternehmer.\"\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterneh-\nmers\" die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 3\" und      31. § 41 wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Altersgeld'' die Worte „oder vor-       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des§ 1\"\nzeitiges Altersgeld\" eingefügt.                            durch die Worte „des§ 1 Abs. 3\" und in Buch-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „im Sinne des§ 1\"              stabe e wird das Wort „Einheitswert\" durch die\ndurch die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 3\" er-              Worte „Wirtschaftswert, der Flächenwert\" er-\nsetzt.                                                     setzt.\n29. In § 40 Abs. 3 werden der Punkt durch ein Semi-            b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nkolon ersetzt, folgender Halbsatz und folgender                ,,Eine Abgabe im Sinne des Absatzes •1 Buchsta-\nSatz 2 angefügt:                                               be c liegt nicht vor, wenn der Übernehmende\n,,ist der mitarbeitende Familienangehörige der Ehe-            oder sein Ehegatte mit dem Unternehmer oder\ngatte eines Beziehers von Altersgeld oder vorzeiti-            seinem Ehegatten in gerader Linie verwandt ist.\ngem Altersgeld, so darf der Gesamtbetrag beider                Bei teilweiser Abgabe(§ 2 Abs. 7) dürfen auf der\nAltersgelder im Falle des § 4 Abs. 3 den Betrag                nicht abzugebenden Fläche keine landwirt-\neines Altersgeldes für einen verheirateten Berech-             schaftlichen Erzeugnisse für den Markt produ-\ntigten nicht unterschreiten. Die Altersgelder sind in-         ziert werden.\"\nsoweit nach dem Verhältnis ihrer Höhe anzuheben.\"\n32. § 44 wird wie folgt geändert:\n30. Nach § 40 wird folgender§ 40 a eingefügt:                  a) In Absatz 1 werden die Worte „Sätze 1 und 2\"\n,,§ 40 a                               durch die Worte „Sätze 1 und 3\" ersetzt.\n(1) Mitarbeitende Familienangehörige, die               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) am 1 . Mai 1980 das 50. und noch nicht das                    ,,(2) Bei Bezug einer laufenden Geldleistung\n65. Lebensjahr vollendet haben,                            wird die Landabgaberente um den Betrag der\nGeldleistung gekürzt.''\nb) eine Versicherungszeit von 180 Kalendermona-\nten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor         c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndem 1. Mai 1980 noch nicht zurückgelegt haben,             „Wird Landabgaberente für eine Zeit gewährt, für\nc) während der zehn Jahre, die dem 1. Mai 1980                 die ein Anspruch auf die in Satz 1 genannten Lei-\noder dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit voraus-           stungen besteht, kann die landwirtschaftliche Al-\ngegangen sind, mindestens 60 Kalendermonate                terskasse Ersatz in Höhe des Kürzungsbetrages\nmitarbeitende Familienangehörige waren,                    nach Satz 1 beanspruchen.\"\nd) einen Anspruch auf laufende Geldleistungen              d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nnach diesem Gesetz nicht haben oder bei Errei-               ,,(4) § 1542 Abs. 1 der Reichsversicherungs-\nchen der Altersgrenze nicht haben werden und               ordnung findet auf die Landabgaberente sinnge-\ne) nicht nach § 27 beitragspflichtig sind,                     mäß Anwendung.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                               911\n33. § 46 wird wie folgt geändert:                                Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte auch, wenn\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                       der Unternehmer vor dem 1. Juli 1980 verstorben ist; ein\nAnspruch auf Leistungen für Zeiten vor dem 1 . Juli 1980\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3           besteht nicht.\nangefügt:\n(3) Für Personen, die am 30. Juni 1980 bereits vorzei-\n,,(2) § 10 Abs. 6 gilt auch in den Fällen entspre-\ntiges Altersgeld beziehen, gilt § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3\nchend, in denen ein Landabgaberentenberech-\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der\ntigter bei teilweiser Abgabe auf der nicht abzuge-\nbis zum 30. Juni 1980 geltenden Fassung.\nbenden Fläche landwirtschaftliche Erzeugnisse\nfür den Markt produziert.                                  (4) § 46 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für\n(3) Werden Verträge, die zur Erfüllung der Vor-      Landwirte in der Fassung des Achten Gesetzes zur Än-\naussetzung des § 41 Abs. 1 Buchstabe c über             derung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nstrukturverbessernd abzugebende Flächen ab-             gilt für Personen, die am Tage der Verkündung des\ngeschlossen worden sind, vor Ablauf ihrer ge-           Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 9. Juli\nsetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer been-            1980 (BGBI. 1 S. 905) Landabgaberente beziehen, ab\ndet, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom          1. Juli 1981. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über eine Alters-\nBeginn des dritten auf die Beendigung der Ver-          hilfe für Landwirte in der Fassung des Achten Gesetzes\nträge folgenden Monats an. Die Landabgaberen-           zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für\nte wird erneut vom Beginn des Monats an ge-             Landwirte. findet auf Verträge, die zur Erfüllung der Vor-\nzahlt, in dem Vereinbarungen wirksam werden,            aussetzung des § 41 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes\ndie eine Verwendung der Flächen im Sinne des            über eine Altershilfe für Landwirte über strukturverbes-\n§ 41 Abs. 1 Buchstabe c für die Dauer von zwölf         sernd abzugebende Flächen abgeschlossen worden\nJahren sicherstellen. Auf den Zeitraum von zwölf        sind und vor Ablauf ihrer gesetzlich vorgeschriebenen\nJahren werden Zeiten angerechnet, in denen die          Mindestdauer bis zum Tage der Verkündung des Zwei-\nFlächen im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchstabe c            ten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes beendet wer-\nauf Grund der beendeten Verträge verwendet              den, keine Anwendung.\n11\nworden waren.                                              (5) Personen, denen für Bezugszeiten vor dem 1. Juli\n1980 ein Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld, Alters-\n34. In § 4 7 Abs. 1 werden die Worte „des § 1 \" durch die       geld, Waisengeld oder Landabgaberente nach dem Ge-\nWorte „des § 1 Abs. 3\" ersetzt.                           setz über eine Altershilfe für Landwirte zuerkannt ist,\nund die bereits vor dem 1. Juli 1980 ein Unternehmen im\n35. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder vor-           Sinne des § 1 Abs. 3 a des Gesetzes über eine Alters-\nzeitigen Altersgeldes\" durch die Worte,,, vorzeiti-        hilfe für Landwirte betreiben, gelten bis 31. Dezember\ngen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes\" er-           1983 nicht als landwirtschaftliche Unternehmer im Sin-\nsetzt.                                                     ne des § 1 Abs. 3 a des Gesetzes über eine Altershilfe\nfür Landwirte. Für Personen, denen für Bezugszeiten vor\nArtikel 2                          dem 1. Juli 1980 ein Anspruch auf vorzeitiges Alters-\nÄnderung des Gesetzes zur Neuregelung                   geld, Altersgeld oder Landabgaberente nach dem Ge-\nder Altershilfe für Landwirte                  setz über eine Altershilfe für Landwirte zuerkannt ist, gilt\n§ 10 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe\nIn Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-        ~µr Landwirte in der Fassung des Achten Gesetzes zur\nhilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung           Anderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nvom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu-             wirte bis 31. Dezember 1983 nicht, wenn dessen Vor-\nletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 27.         aussetzungen bereits vor dem 1. Juli 1980 erfüllt sind.\nJuni 1977 (BGBI. 1 S. 1040), wird nach § 9 folgender\n§ 9 a eingefügt:                                                    (6) § 6 Abs. 2 a, § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1\nSatz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\n,,§ 9a                             in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des\n(1) Personen, die am 1. Juli 1980 das 50. Lebensjahr          Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gelten nicht\nvollendet hatten und als landwirtschaftliche Unterneh-           für die Fälle, in denen bereits am Tage vor der Verkün-\nmer im Sinne des§ 1 Abs. 3 a des Gesetzes über eine              dung des Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes\nAltershilfe für Landwirte erstmals beitragspflichtig nach        vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1S. 905) über Anträge auf Lei-\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-         stungen entschieden worden ist.\"\nwirte geworden sind, können sich von der Beitrags-\npflicht befreien lassen. Die Befreiung ist bis zum 31. De-\nArtikel 3\nzember 1981 zulässig. Sie gilt ab 1 . Juli 1980 und ist un-\nwiderruflich. Der Befreite scheidet endgültig aus der                          Änderung des Ersten Buches\nlandwirtschaftlichen Alterskasse aus. Die Befreiung ist                               Sozialgesetzbuch\nausgeschlossen, wenn nach dem 30. Juni 1980 Lei-\nArtikel I des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -\nstungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-\nvom 11. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3015), zuletzt geän-\nwirte beantragt worden sind.\ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1979\n(2) Witwen und Witwer der nach dem Gesetz über ei-           (BGBI. 1 S. 1189), wird wie folgt geändert:\nne Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen landwirt-\na) In§ 23 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\nschaftlichen Unternehmer erhalten für die Zeit nach dem\n30. Juni 1980 Leistungen nach den§§ 3 b, 8 und 9 a des              ,,2. in der Altershilfe für Landwirte:","912                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\na) Heilbehandlung und andere Leistungen zur                  dd) In Nummer 4 werden die Worte „oder Land-\nErhaltung, Besserung und Wiederherstellung                      abgaberente\" durch die Worte,, , Hinterblie-\nder Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs-                    benengeld oder Landabgaberente oder als\noder Haushaltshilfe(§§ 6 und 7 Gesetz über                       Vollwaise die Voraussetzungen für den Be-\neine Altershilfe für Landwirte - GAL -),                        zug von Waisengeld nach § 3 a des Geset-\nb) Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter,                     zes über eine Altershilfe für Landwirte\" er-\nan Witwen und Witwer sowie Waisengeld                            setzt.\n(§§ 2 bis 3 a, 4 und 4 a GAL),                            ee) In Nummer 5 wird das Wort „tätig\" durch das\nc) Hinterbliebenengeld bei Kindererziehung                          Wort „versichert\" ersetzt.\noder Vollendung des 45. Lebensjahres                  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-\n(§§ 3 b und 4 GAL),                                       gefügt:\nd) Übergangshilfe an Witwen und Witwer(§§ 4                     ,,(1 a) Als landwirtschaftliche Unternehmer\nund 9 a GAL),                                             nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der\ne) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechter-              Seen- und Flußfischerei und der Imkerei, deren\nhaltung des Betriebes im Falle des Todes des              Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unter-\nlandwirtschaftlichen Unternehmers (§ 8                   nehmer, eine Existenzgrundlage bildet; für die\nGAL),                                                    Bestimmung der Existenzgrundlage gilt § 1\nf) Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträ-                  Abs. 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für\ngen zur gesetzlichen Rentenversicherung                  Landwirte. Soweit sich die folgenden Vorschrif-\n(§§ 47 bis 50 GAL),                                      ten auf landwirtschaftliche Unternehmen bezie-\ng) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förde-                 hen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 ge-\nrung der Gesundheit der beitragspflichtigen               nannten Unternehmen.\"\nlandwirtschaftlichen Unternehmer (§ 9\nGAL).\"                                             2. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) In § 29 Abs. 1 werden in der Klammer die Worte „so-            a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1\nwie Nr. 2 Buchstaben a und e\" durch die Worte „so-                 werden nach den Worten „versicherungspflichtig\nwie Nr. 2 Buchstaben a und g\" ersetzt.                             ist\" die Worte „oder nach § 311 der Reichsver-\nsicherungsordnung Mitglied einer anderen Kran-\nkenkasse ist\" eingefügt.\nArtikel 4                               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nÄnderung des Gesetzes über die                             ,,(2) Die Befreiung von der Versicherungspflicht\nKrankenversicherung der Landwirte                          auf Grund der§§ 173 a oder 173 b der Reichs-\nversicherungsordnung, des Artikels 3 § 1 Abs. 4\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Land-                   des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutz-\nwirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-              gesetzes und der Reichsversicherungsordnung\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember                  vom 24. August 1.965 (BGBI. 1 S. 91 2) oder des\n1979 (BGBI. 1 S. 2241 ) , wird wie folgt geändert:                    Artikels 3 § 3 des Finanzänderungsgesetzes\n1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1259)\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      gilt als Befreiung von der Versicherungspflicht\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5.\"\naa) In Nummer 1 werden die Worte „und 5\" ge-\nstrichen.                                        3. In§ 31 Abs. 1 werden die Worte ,,nach§ 27\" durch\ndie Worte „nach den §§ 27 und 28\" ersetzt.\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n„2. Personen, die als landwirtschaftliche        4. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nUnternehmer tätig sind, ohne daß ihr\nUnternehmen eine Existenzgrundlage             a) In Satz 1 wird vor den Worten „im Geltungsbe-\nim Sinne der Nummer 1 bildet, wenn                 reich dieses Gesetzes\" das Wort „gewöhnlich\"\neingefügt.\na) ihr landwirtschaftliches Unterneh-\nmen die nach § 1 Abs. 4 oder 8 des          b) In Satz 3 werden die Worte „von ihnen gemein-\nGesetzes über eine Altershilfe für              sam\" durch die Worte „von ihnen gegenwärtig\nLandwirte festgesetzte Mindesthö-               oder früher gemeinsam\" ersetzt.\nhe für eine Existenzgrundlage um\nnicht mehr als die Hälfte unter-         5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Kom-\nschreitet und                               ma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nb) das Arbeitsentgelt und Arbeitsein-          „5. solange der Versicherte nach dienstrechtlichen\nkommen, das sie neben dem Ein-                    Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge hat\nkommen aus dem landwirtschaftli-                  oder als Entwicklungshelfer Entwicklungs-\nchen Unternehmen haben, im Kalen-                 dienst leistet.\"\nderjahr die Hälfte der jährlichen Be-\nzugsgröße nicht übersteigt,\".            6. In § 4 7 Nr. 4 werden die Worte „oder Landabgabe-\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „achtzehnte\"                rente\" durch die Worte ,, , Hinterbliebenengeld,\ndurch das Wort „fünfzehnte\" ersetzt.                Landabgaberente oder Waisengeld\" ersetzt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                                913\n7. § 48 Abs. 1 wird Wie folgt geändert:                            ,,die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lei-\na) In Nummer 3 werden die Worte „mehr als gering-               stungen\" ersetzt.\nfügige Nebeneinkünfte hat\" durch die Worte „die        b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder\"\nin § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Min-              durch ein Komma ersetzt.\ndesthöhe für eine Existenzgrundlage um mehr            c) Folgende Nummer 2 a wird eingefügt:\nals die Hälfte unterschreitet oder Arbeitsentgelt\nund Arbeitseinkommen hat, das die in§ 2 Abs. 1             „2 a. die Vollwaise, deren zuletzt verstorbener\nNr. 2 Buchstabe b genannte Höhe übersteigt\"                        Elternteil bis zu seinem Tode Altersgeld,\nersetzt.                                                           vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebe-\nnengeld bezogen hat, beansprucht vor\nb) In Nummer 5 werden die Worte „oder der Land-\nVollendung des achtzehnten Lebensjah-\nabgaberente\" durch die Worte ,, , des Hinterblie-\nres Waisengeld oder\".\nbenengeldes, der Landabgaberente oder des\nWaisengeldes\" ersetzt.\n17. § 65 wird wie folgt geändert:\n8. § 49 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende          a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Einheitswert''\nFassung:                                                        durch das Wort „Wirtschaftswert'' ersetzt.\n„Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2        b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Nr. 4 genannten Leistungen beantragt ha-                   ,,(3) Für die Ermittlung des Wirtschaftswertes\nben,\".                                                          gilt § 1 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 des Gesetzes über\neine Altershilfe für Landwirte. Ist der Wirtschafts-\n9. § 49 c Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fas-              wert des Gesamtunternehmens oder von Teilen\nsung:                                                           des Unternehmens nicht zu ermitteln, so ist hier-\n,,Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genann-            für von der genutzten Fläche und dem der Nut-\nten Leistungen beantragt haben,''.                              zungsart entsprechenden durchschnittlichen\nHektarwert in der Gemeinde auszugehen.\"\n10. In § 57 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Kom-         c) In Absatz 6 werden das Wort „Einheitswerts\"\nma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:                     durch das Wort „Wirtschaftswerts\" und das\n„8. Abstimmung von Verfahren und Maßnahmen                     Wort „Einheitswert\" durch das Wort „Wirt-\nder automatischen Datenverarbeitung.\"                    schaftswert'' ersetzt.\n11. In § 59 Satz 2 werden die Worte „des § 49 des Be-       18. § 66 wird wie folgt geändert:\namtenrechtsrahmengesetzes\" durch die Worte                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,des§ 5 des Bundesbesoldungsgesetzes\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Worte „beträgt zwei\nDrittel\" durch die Worte „wird durch die Sat-\n12. In § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                          zung bestimmt; er beträgt mindestens 50\n,, § 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                    vom Hundert und höchstens 75 vom Hun-\ngilt entsprechend.\"                                                   dert'' ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-\n13. § 61 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende                    angehörige,'' die Worte „die das achtzehnte\nFassung:                                                              Lebensjahr noch nicht vollendet haben\n,,Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genann-                  oder'' eingefügt.\nten Leistungen beantragen,\".                                    cc) Satz 3 wird gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „die Altersgeld,\n14. In § 62 Abs. 1 werden die Worte „des Altersgeldes,              vorzeitiges Altersgeld oder Landabgaberente''\ndes vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgabe-               durch die Worte „die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4\nrente\" durch die Worte „der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ge-             genannten Leistungen\" ersetzt.\nnannten Leistungen\" ersetzt.\n19. In § 67 Abs. 2 werden nach den Worten „nach § 42\n15. § 63 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 Abs. 1 Nr. 2\" die Worte „und 5\" eingefügt.\n„Zu den Aufwendungen für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4\noder 5 Versicherten, die eine Rente aus der Renten-     20. § 94 wird wie folgt geändert:\nversicherung der Arbeiter oder der Rentenversiche-          a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\nrung der Angestellten beziehen, leistet der zustän-             gefügt:\ndige Träger der Rentenversicherung Beiträge in Hö-\nhe des Betrages, den die Versicherten nach                        ,,(2 a) Wer auf Grund des Zweiten Agrarsozia-\n§ 1304 e der Reichsversicherungsordnung erhiel-                 len Ergänzungsgesetzes vom 9. Juli 1980\nten, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen                (BGBI. 1 S. 905) versicherungspflichtig wird,\nerfüllen würden.\"                                               kann sich binnen drei Monaten nach dem Inkraft-\ntreten des genannten Gesetzes von der Versi-\ncherungspflicht nach § 2 befreien lassen, wenn\n16. § 64 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ner bei einem Krankenversicherungsunterneh-\na) Die Worte „die Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld            men versichert ist und für sich und seine Ange-\noder Landabgaberente\" werden durch die Worte               hörigen, für die ihm Familienhilfe zusteht, Ver-","914                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ntragsleistungen erhält, die der Art nach den Lei-            ,,(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als land-\nstungen der Krankenhilfe entsprechen. Absatz 2             wirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 ste-\nSätze 2 und 3 gelten.\"                                     hen gleich:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a einge-\nfügt:                                                      a) Ersatzzeiten und Ausfallzeiten im Sinne der\ngesetzlichen Rentenversicherung sowie Zei-\n,,(3 a) Wer bei einem Krankenversicherungs-                   ten, für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a\nunternehmen versichert ist und auf Grund des                    und 10 der Reichsversicherungsordnung, § 2\nZweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes                         Abs. 1 Nr. 10 a und 1 2 des Angestelltenversi-\nvom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905) versicherungs-                 cherungsgesetzes sowie § 29 Abs. 1 Satz 1\npflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag                    Nr. 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes\nzum Ende des Monats kündigen, in dem er den                      Versicherungspflicht bestand, wenn durch die-\nEintritt der Versicherungspflicht nachweist. Die                 se Zeiten eine Beschäftigung als landwirt-\nVersicherungspflicht beginnt in diesem Falle mit                 schaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen wor-\ndem Ersten des auf das Inkrafttreten des ge-                     den ist,\nnannten Gesetzes folgenden Monats. Satz 1 gilt\nb) Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vor-\nE1ntsprechend, wenn ein Angehöriger versiche-\nschriften eine Anpassungshilfe für ältere land-\nrungspflichtig wird und für einen bei einem Kran-\nwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden\nkenversicherungsunternehmen          Versicherten\nist.\"\nAnspruch auf Familienhilfe erwirbt oder wenn zu-\ngunsten einer Person, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3         b) In Absatz 4 werden in der Nummer 4 nach dem\nbis 5 versicherungspflichtig wird, ein Versiche-            Wort „Altersgeld\" die Worte ,, , vorzeitiges Alters-\nrungsvertrag besteht.\"                                      geld, Hinterbliebenengeld'' eingefügt.\nc) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „nach§ 381\nAbs. 4 oder'' gestrichen.\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\n21. Nach § 94 wird folgender§ 94 a eingefügt:                     a) In Absatz 2 wird die Zahl „50\" durch die Zahl „70\"\nersetzt.\n,,§ 94 a\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n( 1) Wer auf Grund des Zweiten Agrarsozialen Er-\ngänzungsgesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. I                         ,,(3) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung\nS. 905) aus der Versicherungspflicht nach § 2                    für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als\nAbs. 1 Nr. 2 ausscheidet, kann binnen eines Monats               landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt wa-\nnach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes er-                ren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist bei ver-\nklären, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 versichert bleibt.          heirateten Berechtigten um den Betrag der tarif-\nvertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden pri-\n(2) Wer bis zum Inkrafttreten des Zweiten Agrar-               vatrechtlichen Beihilfe, mindestens aber um 2,50\nsozialen Ergänzungsgesetzes vom 9. Juli 1980                     Deutsche Mark für jeweils 12 Monate der Be-\n(BGBI. 1 S. 905) nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versichert                schäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitneh-\nwar, bleibt nach dieser Vorschrift versichert.                   mer nach dem 30. Juni 1972 zu kürzen, bei unver-\nheirateten Berechtigten nur um drei Fünftel dieser\n(3) § 3 Abs. 2 gilt nicht für Personen, die bis zum           Beträge.''\nInkrafttreten des Zweiten Agrarsozialen Ergän-\nzungsgesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905)\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 versichert waren, es sei\ndenn, sie erklären binnen eines Monats nach dem                                      Artikel 6\nInkrafttreten dieser Vorschrift, daß§ 3 Abs. 2 für sie          Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-\ngelten soll. Die Erklärung wirkt von dem auf ihre Ab-                          Neuregelungsgesetzes\ngabe folgenden Kalendermonat an.\"\nIn Artikel 2 § 52 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeiterrenten-\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-4, ver-\nArtikel 5                          öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. November 1978\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung               (BGBI. 1 S. 1710), werden die Worte „im Sinne des § 1\neiner Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer              des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der\nin der Land- und Forstwirtschaft               Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\nDas Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-          1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1448), zuletzt geändert\ngungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-            durch das Siebente Änderungsgesetz GAL vom 19. De-\nwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt        zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1937)\" durch die\ngeändert durch § 25 des Gesetzes vom 3. Juni 1976              Worte „im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine\n(BGBI. 1 S. 1373), wird wie folgt geändert:                    Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), zu-\n1 . § 12 wird wie folgt geändert:                              letzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905)\" ersetzt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980                                 915\nArtikel 7                                                    Artikel 9\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-                                      Berlin-Klausel\nNeuregelungsgesetzes                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nIn Artikel 2 § 50 b Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenver-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1                                     Artikel 10\nS. 1189), werden die Worte „im Sinne des § 1 des Ge-\nInkrafttreten\nsetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bun-                 ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndesgesetzbl. l S. 1448), zuletzt geändert durch das Sie-     mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in Kraft.\nbente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973\n(Bundesgesetzbl. 1S. 1937)\" durch die Worte „im Sinne          (2) Es treten in Kraft:\ndes § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom               mit Wirkung vom 1. Januar 1977 Artikel 1 Nr. 18 Buch-\n14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert       stabe a,\ndurch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes             mit Wirkung vom 1 . Juli 1979 Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe a,\nüber eine Altershilfe für Landwirte vom 9. Juli 1980\n(BGBI. 1 S. 905)\" ersetzt.                                  mit Wirkung vom 1. Mai 1980 Artikel 1 Nr. 17, Nr. 30,\nam Tage nach der Verkündung Artikel 1 Nr. 31 Buch-\nstabe b, Nr. 33, in Artikel 2 dieses Gesetzes § 9 a Abs. 4\nArtikel 8\ndes Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-\nBekanntmachung der Neufassung                    tershilfe für Landwirte,\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung            am 1. Januar 1981 Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe a Doppel-\nkann den Wortlaut des Gesetzes über eine Altershilfe          buchstaben aa und cc.\nfür Landwirte und des Artikels 2 des Gesetzes zur Neu-\nregelung der Altershilfe für Landwirte in der vom 1. Juli        (3) Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b gilt nur für die Fälle, in\n1980 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-            denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach\nkanntmachen.                                        ·         dem 30. Juni 1980 bewilligt werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}