{"id":"bgbl1-1980-36-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":36,"date":"1980-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/36#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_36.pdf#page=31","order":4,"title":"Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)","law_date":"1980-07-09T00:00:00Z","page":895,"pdf_page":31,"num_pages":4,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980                              895\nVerordnung\nüber die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\n(DarlehensV)\nVom 9. Juli 1980\nAuf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungs-           (6) Ein Antrag nach Absatz 2 wird nur berücksichtigt,\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-           wenn er innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung\nchung vom 9. April 1976 (BGBI. 1S. 989), der durch das     durch das Bundesverwaltungsamt gestellt wird und so-\nGesetz vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1037) geändert        weit in dem Antrag die Darlehensverpflichtungen dem\nworden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-        Grunde nach bezeichnet sind.\nordnet:\n§ 1\n§2\nReihenfolge der Tilgung\nDauer der Verzinsung\n(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz\nDas Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der\nvom 19. September 1969 (BGBI. 1S. 1719) werden vor\nbis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn\nsolchen nach dem Bundesausbildungsförderungsge-\nsetz eingezogen.                                           des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des\nBetrages folgt.\n(2) Hat ein Auszubildender sowohl Darlehen nach\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch                                         §3\nnach\nRückzahlungsbeginn\n1. den Besonderen Bewilligungsbedingungen für die\n(1) Wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalen-\nVergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Stu-\ndermonaten eine nach § 15 a Abs. 3 und 4 des Geset-\ndenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der\nzes beendete Ausbildung fortgesetzt oder eine weitere\nBundesrepublik Deutschland einschließlich des Lan-\nAusbildung aufgenommen, so ist für die Berechnung der\ndes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wis-\nFrist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes die Been-\nsenschaft vom 19. November 1970 oder\ndigung dieser Ausbildung maßgebend. Ob der letzte Teil\n2. den in der Verordnung zur Bezeichnung der landes-        der Ausbildung nach diesem Gesetz oder anderen Vor-\nrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundes-       schriften gefördert werden kann, ist unerheblich.\nausbildungsförderungsgesetz vom 18. November\n1971 (BGBI. I S. 1822), geändert durch die Verord-        (2) Wird nach einem Zeitraum von mehr als sechs Ka-\nnung vom 29. März 1974 (BGBI. 1S. 828), bezeichne-      lendermonaten eine nach § 15 a Abs. 3 und 4 des Ge-\nten landesrechtlichen Vorschriften für den Besuch       setzes beendete Ausbildung fortgesetzt oder eine wei-\neiner der in§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeich-      tere Ausbildung aufgenommen, so wird der Ablauf der\nneten Ausbildungsstätten                                Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes für die\nDauer der fortgesetzten oder weiteren Ausbildung ge-\nerhalten, so werden auf seinen Antrag die Darlehen          hemmt.\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erst\nnach den Darlehen getilgt, die nach den in den Nummern         (3) Praktische Ausbildungszeiten sowie die Zeit,\n1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden          während der die Anfertigung einer Dissertation die Ar-\nsind. Abweichend von Satz 1 können Darlehen nach            beitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt,\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen            gehören zur Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift.\nwerden, solange die Einziehung der Darlehen, die nach\nden in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften                                   §4\ngeleistet worden sind, nicht erfolgt.\nTeilerlaß\n(3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Ge-\n(1) Die Feststellung über den Teilerlaß des Darlehens\nsetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung wer-\nnach § 18 b Abs. 1 des Gesetzes trifft das Bundesver-\nden vor unverzinslichen Darlehen nach diesem Gesetz\neingezogen.                                                 waltungsamt. Der Nachweis über die Zeitpunkte der\nAufnahme und der Beendigung der Ausbildung obliegt\n(4) Die Rückzahlungsraten werden auf Kosten, Zin-        dem Auszubildenden.\nsen und Darlehen in dieser Reihenfolge angerechnet.\n(2) In den Fällen des§ 18 b Abs. 2 des Gesetzes er-\n(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere   läßt das Bundesverwaltungsamt das Darlehen vom Be-\nvor dem jüngeren zu tilgen.                                 ginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Vorausset-","896                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzungen vorliegen, rückwirkend jedoch höchstens für die                                  §9\nletzten drei Monate vor dem Antragsmonat. Über den Er-                  Datenermittlung, Zwischenbescheid\nlaß wird nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von\njeweils zwei Jahren, entschieden.                                (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach\nAblauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März\n§5                               dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung\nund den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über\nFreistellung von der Rückzahlungsverpflichtung\n1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,\n(1) In den Fällen des § 18 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 und\n2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen\nAbs. 2 des Gesetzes ist der Darlehensnehmer vom Be-\nüber in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete\nginn des Monats an zur Rückzahlung nicht verpflichtet,\nDarlehen\nin dem er das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür\nschriftlich geltend macht, rückwirkend höchstens für die      auf für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten,\nletzten drei Monate vor dem Monat der Geltend-                maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.\nmachung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für\n(2) Hat der Darlehensnehmer die Rückzahlungsraten          Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die ma-\nfür drei Monate in einer Summe zu entrichten (§ 18            schinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismä-\nAbs. 4 des Gesetzes), so gilt ein Drittel seines Gesamt-      ßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die\neinkommens des Dreimonatszeitraumes als Einkom-               Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den\nmen für einen Kalendermonat.                                  Darlehenserfassungsbögen übermitteln.\n(3) Über die Freistellung von der Rückzahlungsver-           (3) Das Bundesverwaltungsamt erteilt nach Ablauf\npflichtung wird in der Regel für die Dauer von 12 Mona-       eines jeden ungeraden Kalenderjahres bis zum 30. Juni\nten entschieden.                                             dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem die tat-\n§6                               sächliche Höhe des in den beiden vorangegangenen\nKalenderjahren geleisteten Darlehens sowie die Ver-\nVorzeitige Rückzahlung                      zinslichkeit festgestellt werden.\n(1) Leistet der Darlehensnehmer vorzeitig Tilgungs-          (4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines\nbeträge, so wird ihm auf Antrag ein Nachlaß von der Dar-      Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungs-\nlehens(rest)schuld nach Maßgabe der Anlage zu dieser          förderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe\nVerordnung gewährt.                                           des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwal-\n(2) Löst er die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht       tungsamt mitzuteilen.\nin einer Summe ab, so wird der Nachlaß nur für die Ab-           (5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbil-\nlösung von vollen tausend Deutschen Mark, mindestens          dungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in\njedoch viertausend Deutschen Mark gewährt. In diesen          der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind dem\nFällen wird der Nachlaß jedoch nur dann gewährt, wenn         Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.\nsich der Darlehensnehmer damit einverstanden erklärt,\ndaß der Ablösungsbetrag auf die zuletzt fällig werden-                                   § 10\nden Rückzahlungsraten angerechnet wird.\nRückzahlungsbescheid\n§7                                  Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Darlehens-\nVergleiche, Veränderungen von Ansprüchen               nehmer einen Bescheid, in dem die Gesamthöhe des\nDarlehens- und Zinsbetrages sowie gegebenenfalls die\nDie Befugnis des Bundesverwaltungsamtes zum Ab-           Höhe des nach § 18 b Abs. 1 des Gesetzes erlassenen\nschluß von Vergleichen und zur Stundung, Niederschla-         Darlehensbetrages festgestellt und der Zeitpunkt des\ngung und zum Erlaß von Ansprüchen richtet sich nach           Beginns der Rückzahlung des Darlehens sowie die\nden §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.                  Höhe der monatlichen Raten festgesetzt werden.\n§8                                                          § 11\nVerzug                                            Rückzahlungsbedingungen\n(1) Die Verzugszinsen nach§ 18 Abs. 2 des Gesetzes           (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zah-\nsind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld zu erhe-        lungsweise ( § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils\nben.                                                          am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungswei-\nse(§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des drit-\n(2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungs-      ten Monats in einer Summe zu leisten.\ntermin folgenden Kalendermonat. Einern Kalendermonat\nsind 30 Tage zugrunde zu legen.                                  (2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bun-\ndesverwaltungsamtes von der Bundeskasse Düssel-\n(3) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert er-          dorf im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufen-\nhoben:                                                        den Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann\ndiesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zu-\n1. Aufwendungen für die Geltendmachung                        gemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom\nder Darlehensforderung,                                  Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundes-\n2. Verzugszinsen.                                             kasse zuzulassen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980                             897\n§12                             führt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres an jedes\nLand den Betrag ab, der ihm nach dieser Aufstellung zu-\nMitteilungspflichten\nsteht.\n(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,                   (2) Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und\n1. jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Fa-          § 12 Abs. 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in\nmiliennamens,                                           voller Höhe dem Bund.\n2. die Beendigung des Ausbildungsabschnitts, für den\n§ 14\nihm Darlehen nach dem Gesetz geleistet worden\nsind,                                                                       Ordnungswidrigkeit\n3. Beginn und Ende einer fortgesetzten und weiteren            Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des\nAusbildung (§ 3),                                       Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\n4. während der Dauer der Freistellung von der Rückzah-      gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 eine Änderung nicht unverzüg-\nlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung         lich schriftlich mitteilt.\neintretende Änderung seiner nach§ 18 a des Geset-\nzes maßgeblichen Familien- und Einkommensver-                                        § 15\nhältnisse\nBerlin-Klausel\ndem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nmitzuteilen.                                                tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\n(2) Kommt der Darlehensnehmer seiner Pflicht zur         bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nMitteilung eines Wohnungswechsels nach Absatz 1\nNr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermit-\ntelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht hö-                              § 16\nhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal fünfzig                                    Inkrafttreten\nDeutsche Mark zu zahlen.\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzei-\n§13                            tig tritt die Verordnung über die Einziehung der nach\nAufteilung der eingezogenen Beträge              dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten\nDarlehen vom 2. Juni 1977 (BGBI. 1S. 804) außer Kraft.\n( 1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Län-\ndern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung        (2) Die Beschränkung der Rückwirkung nach § 4\nüber die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen           Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Anträge, die innerhalb von\n(Darlehens- und Verzugszinsen) sowie über die Auftei-       sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung\nlung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 des Gesetzes. Es          gestellt werden.\nBonn, den 9. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","898                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage\nzu§ 6 Abs. 1\nAblösung des Darlehens       Nachlaß in V. H.                  Zahlungsbetrag in DM\nin DM bis zu einschließlich                                    zur Ablösung des Darlehensbetrages\nin Spalte 1\n2                                 3\n1 000                      10,0                                 900\n2000                       13,0                              1 740\n3000                       16,0                              2520\n4000                       19,0                              3240\n5000                       21,5                              3925\n6000                       24,5                              4530\n7000                       27,0                              5110\n8000                       29,5                              5640\n9000                       31,5                              6165\n10000                        34,0                              6600\n11 000                       36,0                              7040\n12 000                       38,0                              7440\n13000                        40,0                              7800\n14000                        41,5                              8190\n15000                        43,5                              8475\n16000                        45,0                              8800\n17000                        47,0                              9010\n18000                        48,5                              9270\n19 000 (und mehr)            50,0                              9500"]}