{"id":"bgbl1-1980-36-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":36,"date":"1980-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr","law_date":"1980-06-24T00:00:00Z","page":865,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["865\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                       Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1980                                                                                                              Nr. 36\nTag                                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n24. 6. 80 Neufassung des Gesetzes zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im\nStraßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   865\n9281-1\n8. 7. 80 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr\n1980 (Nachtragshaushaltsgesetz 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          868\n63-16\n9. 7. 80 Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung)                                                                         878\nneu: 7842-1-7\n9. 7. 80  Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten\nDarlehen (Darlehens V) .......................................................,. . . . . . . . . . . .                                                            895\nneu: 2171-2-8-3; 2171-2-8-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     899\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       899\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Durchführung einer Statistik\nüber die Personenbeförderung im Straßenverkehr\nVom 24. Juni 1980\nAuf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistik-\nbereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1\nS. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nzur Durchführung einer Statistik über die Personenbe-\nförderung im Straßenverkehr in der ab 21. März 1980\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Gesetz vom\n28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1472) und\n2. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 11\ndes 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März\n1980 (BGBI. 1S. 294).\nBonn, den 24. Juni 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle","866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nGesetz\nzur Durchführung einer Statistik\nüber die Personenbeförderung im Straßenverkehr\n§ 1                              4. Anzahl, Art und Fassungsvermögen der\nAllgemeines                               a) Straßenbahntriebwagen und -beiwagen,\n(1) Über die dem Personenbeförderungsgesetz unter-           b) Obusse sowie der\nliegende Beförderung von Personen mit Straßenbahnen,            c) Kraftfahrzeuge im Linien- und Gelegenheitsver-\nmit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraft-                 kehr, getrennt nach verfügbaren eigenen und an-\nfahrzeugen durch Unternehmen mit Betriebssitz im In-                gemieteten Fahrzeugen.\nland sowie über die von diesen Unternehmen durchge-\nführte Personenbeförderung nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d      5. Anzahl und Länge der betriebenen Linien im Verkehr\nder Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförde-           mit\nrungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförde-\na) Straßenbahnen,\nrungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) wird eine\nBundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt                        b) Obussen sowie mit\n1. die Unternehmensstatistik,                                  c) Kraftfahrzeugen nach Verkehrsart und -form.\n2. die Verkehrsstatistik.                                  6. Strecken- und Gleislänge im Straßenbahnverkehr.\n(2) Von der Statistik wird die Beförderung mit Kraft-\ndroschken nicht erfaßt; die Beförderung mit anderen                                    §3\nPersonenkraftwagen des Gelegenheitsverkehrs nur\nVerkehrsstatistik\ndann, wenn diese mit 8 Fahrgastplätzen ausgestattet\nund bei Unternehmern des Kraftomnibusverkehrs ein-            (1) Die Verkehrsstatistik erfaßt bei Unternehmen, die\ngesetzt sind. Nicht erfaßt wird ferner der Linienverkehr   im Vorjahr in ihrem berichtspflichtigen Linienverkehr an\nnach § 43 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,          Beförderungsentgelten drei Millionen DM oder mehr ver-\nden ein Unternehmen zur Beförderung seiner Arbeitneh-      einnahmt haben, monatlich, bei anderen Unternehmen\nmer mit eigenen Kraftfahrzeugen und für die beförderten    vierteljährlich:\nPersonen unentgeltlich durchführt.\n1. Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie\nim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 des\n§2                                  Personenbeförderungsgesetzes\nUnternehmensstatistik                         a) Anzahl der beförderten Personen nach der Art der\nDie Unternehmensstatistik erfaßt jährlich                       Fahrausweise; im Fall der unentgeltlichen Beför-\nderung die Anzahl der beförderten Personen,\n1. Tätigkeit des Unternehmens.\nb) Personen-Kilometer,\n2. a) Die Umsätze aus der Personenbeförderung,\nc) Höhe der Einnahmen nach der Art der Fahraus-\nb) bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbe-              weise,\nförderung auch die Umsätze des gesamten Unter-\nnehmens.                                                d) Wagen-Kilometer getrennt nach Betriebszwei-\ngen, bei Kraftfahrzeugen getrennt nach verfügba-\n3. a) Die Anzahl der im Personenverkehr tätigen Perso-             ren eigenen und angemieteten Fahrzeugen.\nnen, getrennt nach Fahrern, Schaffnern und son-\nstigen im Fahrdienst tätigen Personen sowie nach    2. Im Linienverkehr nach § 43 des Personenbeförde-\nPersonen im Verwaltungs- und Werkstattdienst,           rungsgesetzes getrennt nach Verkehrsformen\nb) bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbe-          a) Anzahl der beförderten Personen,\nförderung auch die Anzahl der im gesamten Un-           b) Personen-Kilometer,\nternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selb-\nständigen, mithelfenden Familienangehörigen,            c) Höhe der Einnahmen,\nBeamten, Angestellten und Arbeitern.                    d) Wagen-Kilometer.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1980                            867\n3. Im Verkehr nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistel-                               §4\nlungs-Verordnung\nAuskunftspflicht\na) Anzahl der beförderten Personen,                      Auskunftspflichtig nach § 10 des Bundesstatistikge-\nb) Personen-Kilometer,                                setzes sind die Inhaber und die verantwortlichen Leiter\nc) Wagen-Kilometer.                                   der Unternehmen mit Betriebssitz im Inland, die geneh-\nmigungspflichtigen Verkehr nach dem Personenbeför-\n(2) Die Verkehrsstatistik erfaßt im Gelegenheitsver-   derungsgesetz betreiben.\nkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes\nvierteljährlich getrennt nach Verkehrsformen bei Unter-                              §5\nnehmen, die vier und mehr Busse besitzen,                           Ausnahme von der Geheimhaltung\n1. Anzahl der beförderten Personen,                         Die Zuleitung einer Abschrift des ausgefüllten Er-\n2. Personen-Kilometer,                                   hebungsvordrucks an die zuständige oberste Landes-\nbehörde oder an die von ihr bestimmten Stellen (§ 11\n3. Höhe der Einnahmen,                                    Abs. 3 des Bundesstetistikgesetzes) ist zugelassen.\n4. Wagen-Kilometer.\n(3) Die Verkehrsstatistik erfaßt im Gelegenheitsver-                              §6\nkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes\nBerlin-Klausel\njährlich getrennt nach Verkehrsformen bei Unterneh-\nmen, die weniger als vier Busse besitzen,                    Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-\n1. Anzahl der beförderten Personen,                       leitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. Personen-Kilometer,\n3. Höhe der Einnahmen,                                                               §7\n4. Wagen-Kilometer.                                                             Inkrafttreten"]}