{"id":"bgbl1-1980-35-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":35,"date":"1980-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/35#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_35.pdf#page=28","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1980-07-04T00:00:00Z","page":860,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["860                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 4. Juli 1980\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBI. 1\nS. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nAnlage 1 der Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2845), geändert durch die Verordnung\nvom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 462), wird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt 1 Nr. 4 erhält bei der Position „Rückstandkalk\" Spalte 6 folgende Fassung:\n„Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nährstofformen\nund Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO, mindestens 5 % beträgt;\ndie Art der Kalkrückstände ist anzugeben\".\n2. In Abschnitt 2 Nr. 3 wird nach der Position „NK-Dünger\" folgende Position eingefügt:\n2                  3                 4                 5                      6\n,,NK-Dünger-   3%N              Stickstoff in den  Bei den Stick-  Auf     chemischem  Der Gehalt an Chlorid\nLösung                          Formen der Ta-     stoffarmen 2-4  Wege oder durch     darf angegeben wer-\nbelle 1, 1-4      dürfen Gehalte   Mischung gewonne-   den;      die    Angabe\n5%K 2 0          Wasserlösliches    nur angegeben   nes Erzeugnis;       ,chloridarm' darf nur\ninsgesamt        Kaliumoxid        werden, wenn sie Lösen von Dünge-    verwendet       werden,\n14%                                 mindestens      salzen in Wasser    wenn der Chloridgehalt\n(N+K 2 O)                          1 Gewichtspro-                      2 % Cl nicht überschrei-\nzent betragen                        tet; das Düngemittel\ndarf nur mit einem Hin-\nweis auf die für die Be-\nständigkeit zweckmäßi-\nge Art der Lagerung ge-\nwerbsmäßig in den Ver-\nkehr gebracht werden\"\n3. Abschnitt 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\na) Bei der zweiten Position „PK-Dünger\" und der Position „PK-Dünger mit Magnesium\" erhalten die Anforde-\nrungen an die Phosphatlöslichkeiten in Spalte 3 jeweils folgende Fassung:\n„Phosphat in den Löslichkeiten der Tabelle 2 Teil 1 \";","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980                             861\nb) nach der Position „PK-Dünger mit Magnesium\" wird folgende Position angefügt:\n2                 3                 4                   5                    6\n,,PK-                          Phosphat in der                     Auf     chemischem Der Gehalt an Chlorid\nDünger-                        Löslichkeit der                     Wege oder durch    darf angegeben wer-\nLösung                         Tabelle 2 Teil 1                    Mischung gewonne-  den;     die     Angabe\nNr. 1                               nes Erzeugnis;     ,chloridarm' darf nur\nWasserlösliches                     Lösen von Dünge-   verwendet       werden,\nKaliumoxid                          salzen in Wasser   wenn der Chloridgehalt\ninsgesamt                                                              2 % Cl nicht überschrei-\n18%                                                                    tet; das Düngemittel\n(P205+ K20)                                                            darf nur mit einem Hin-\nweis auf die für die Be-\nständigkeit zweckmäßi-\nge Art der Lagerung ge-\nwerbsmäßig in den Ver-\nkehr gebracht werden\"\n4. In Abschnitt 2 Tabelle 2 Teil 3 Nr. 1 werden nach den Worten „Mehrnährstoffdünger, die\" die Worte „hinsichtlich\ndes Phosphatbestandteils\" eingefügt.\n5. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:\n„Aufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei\nvon Krankheitskeimen. Die Zugabe von Rückständen der Arzneimittelproduktion ist nicht gestattet.\nDer Chromgehalt darf 1 % nicht überschreiten; Chrom(VI) darf nicht enthalten sein. Rizinusschrot darf nur in\ndauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet werden.\";\nb) bei der Position „Organischer Stickstoffdünger\" mit einem Mindestgehalt von 5 % N wird in Spalte 6 folgende\nbesondere Bestimmung angefügt:\n,, : enthält das Düngemittel Rizinusschrot, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Ver-\nkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: ,Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen\nsind bei empfindlichen Personen möglich! ' \".\n6. Abschnitt 4 Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 2 wird die Angabe „0,2 % Zn\" angefügt;\nbb) Spalte 3 erhält folgende Fassung:\n,,Bor,\nKupfer,\nMangan oder\nZink\";\nb) bei Nummer 3 erhalten in der zweiten Position die Spalten 2 und 3 folgende Fassung:\n2                         3\n„0,01 % B                   Bor\n0,01 % Fe                Eisen\n0,003% Cu                Kupfer\n0,01 % Mn                Mangan\n0,001 % Mo               Molybdän\n0,002 % Zn               Zink\" .\n7. Abschnitt 4 Unterabschnitt C wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „wertbestimmende\" durch das Wort „typbestimmende\" ersetzt;\nb) die Position „Kupferdünger'' wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 2 Buchstabe b wird die Zahl „25\" durch die Zahl „ 1O\" ersetzt;\nbb) Spalte 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n,,b) Kupfersulfat oder Dinatrium-Kupfersalz der Äthylendiamintetraessigsäure\";\nc) bei der Position „Mangandünger'' erhält Spalte 5 folgende Fassung:\n,,a) Mangansulfat oder Dinatrium-Mangansalz der Äthylendiamintetraessigsäure;","862                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nb) Manganoxide oder andere manganhaltige Stoffe; auch Granulieren des auf den Feinheitsgrad nach Spalte\n4 Buchstabe b ausgemahlenen Produkts; Durchgang des Granulats durch Prüfsiebgewebe:\nmindestens 98 % Siebdurchgang bei 2,5 mm lichter Maschenweite, mindestens 70 % Siebdurchgang bei\n1,6 mm lichter Maschenweite\";\nd) die Position „Zinkdünger\" wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 2 wird die Zahl „20\" durch die Zahl „ 10\" ersetzt;\nbb) Spalte 5 erhält folgende Fassung:\n,,Zinksulfat oder Dinatrium-Zinksalz der Äthylendiamintetraessigsäure'';\ne) nach der Position „Spurennährstoff-Mischdünger\" wird folgende Position angefügt:\n2               3                   4                  5                     6\n,,Eisen-          % Fe        Eisen;            Spurennährstof-  wasserlösliche Sal- Bei der Angabe der\nKupfer-       0,5 % Cu        Kupfer;           fe bewertet als  ze und Chelate;     typbestimmenden Be-\nMangan-       1,5 % Mn        Mangan            Gesamtgehalt     Mischen wasserlös-  standteile, Nährstoffor-\nMisch-                                                           licher   Spurenele- men und Nährstofflös-\ndünger                                                           mentsalze, auch Zu- lichkeiten darf auf einen\ngeben von Äthylen-  Gehalt an Molybdän\ndiamintetraessig-   oder Zink hingewiesen\nsäure               werden, wenn dieser bei\nMolybdän, bewertet als\nMo, mindestens 0,02 %,\nbei Zink, bewertet als\nZn, mindestens 0,5 %\nbeträgt; der Bleigehalt\ndarf 20 mg je 1 kg nicht\nüberschreiten; das Dün-\ngemittel darf nur in ge-\nschlossenen Packun-\ngen gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebracht\nwerden; durch Aufdruck\noder Einlegezettel ist\nauf die Anwendungszeit\n(zeitliche    Wiederho-\nlung, Stand der Vegeta-\ntion) und den Mengen-\naufwand je Flächenein-\nheit hinzuweisen\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Organische und organisch-mineralische Düngemittel mit einem Gehalt an Rizinusschrot (Anlage 1 Ab-\nschnitt 3) dürfen bis zum 30. Juni 1981 auch nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht\nwerden.\nBonn, den 4. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}