{"id":"bgbl1-1980-35-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":35,"date":"1980-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/35#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_35.pdf#page=19","order":3,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1980-07-07T00:00:00Z","page":851,"pdf_page":19,"num_pages":9,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980                                   851\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 7. Juli 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die Fachaus-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         bildung außerhalb der Bundeswehrfachschule\"\ndurch die Worte „und außerhalb der Bundeswehr-\nfachschulen und der Bildungseinrichtungen der\nArtikel 1                                     Streitkräfte die Fachausbildung\" ersetzt.\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                       a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen\nBekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1                                 Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-\nS. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                       gefügt:\nvom 22. Mai 1980 (BGBI. I S. 581 ), wird wie folgt geän-\n„der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, der\ndert:\nhiernach für den Beginn der Teilnahme bestimmt\nist.\"\n1. In der Inhaltsübersicht erhält der Dritte Teil, Ab-\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nschnitt 1, Nr. 3 und 4 folgende Fassung:\n,,(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen\n„3. Heilbehandlung in besonderen Fällen .. 82\nUnterricht richtet sich nach der Eignung und Nei-\n4. Übergangsgeld in besonderen Fällen;                               gung des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch\nBeginn der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . 83\".          Verzicht; mit der Feststellung der Nichteignung","852                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndes Soldaten beschränkt sich der noch nicht ver-         b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,\n,,(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann\ndas Recht aus § 5 a auszuüben. Der Anspruch\nwiderrufen werden, wenn auf Grund\nvermindert sich im Umfang der Teilnahme an ei-\nner Ausbildung an Hochschulen, Fachhochschu-                 1. der Leistungen oder des Verhaltens des Sol-\nlen oder Fachschulen im Rahmen der militäri-                      daten oder\nschen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn                  2. nicht hinreichender Eignung der Bildungsein-\nihr Abschluß von allen Ländern im Geltungsbe-                     richtung nicht zu erwarten ist, daß das Aus-\nreich dieses Gesetzes zivilberuflich anerkannt                     bildungsziel erreicht wird.\"\nist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung aus\ndienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden\n5. § 5 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nist. Der Anspruch vermindert sich ferner im Um-\nfang von sechs Monaten, höchstens jedoch um               a) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 4 Satz 2\ndie tatsächliche Dauer der Ausbildung, wenn die               und 3\" durch die Worte,,§ 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4\"\nmilitärische Ausbildung zum Erwerb                            ersetzt.\n1. eines dem Realschulabschluß gleichwertigen             b) In Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt\nAbschlusses,                                             ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechts-                  ,,§ 60 gilt entsprechend.\"\nverordnung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbil-\ndungsgesetzes oder nach § 42 Abs. 2 der\nHandwerksordung oder                              6. § 9 erhält folgende Fassung:\n3. einer Befähigung, die auf Grund einer Mei-                                        ,,§ 9\nsterprüfung nach den §§ 77, 81 oder 95 des              (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren An-\nBerufsbildungsgesetzes oder nach § 45 der\nschluß an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden\nHandwerksordnung erworben worden ist,                wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungs-\ngeführt hat; der Zeitraum, um den sich der An-            schein für den öffentlichen Dienst, wenn\nspruch hiernach vermindert, darf zuzüglich des            1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung\nZeitraumes, für den zum Erwerb des Abschlus-\nnach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen\nses Berufsförderung nach diesem Gesetz ge-\nAblaufs einer Wehrdienstzeit von mindestens\nwährt worden ist, sechs Monate nicht überstei-\nzwölf Jahren enden würde oder\ngen. Satz 4 findet in den Fällen der Nummern 2\nund 3 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in              2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die\nden letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in dem             nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzu-\nder Anspruch ohne Anwendung der Vorschriften                  führen ist, verfügt wird, nachdem\nder Sätze 3 und 4 entstehen würde, überwiegend                a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf\nin einer der maßgeblichen Ausbildung entspre-                      oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder\nchenden Verwendung gestanden hat.\nb) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder                    oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre\ndie von ihm bestimmte Behörde der Bundes-                          Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besonde-\nwehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme                       re Ausbildung zunächst auf einen kürzeren\nam allgemeinberuflichen Unterricht                                 Zeitraum festgesetzt worden ist\n1. bereits für einen früheren als den nach Ab-                und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jah-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 bis 5 be-              ren abgeleistet haben.\nstimmten Zeitraum zulassen, wenn\nSoldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen\na) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist         Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Einglie-\noder                                              derungsscheins Beamte werden wollen, erhalten\nb) der Anspruch des Soldaten wegen der im            auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentli-\nEinzelfall in Betracht kommenden Ausbil-          chen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in\ndung nicht innerhalb dieses Zeitraumes            Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet.\nerfüllt werden kann,\n(2) Der Eingliederungsschein oder der Zulas-\n2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses            sungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten\nhinaus um höchstens sechs Monate verlän-              Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsver-\ngern, wenn der Anspruch des Soldaten we-             fügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch\ngen Krankheit, die nicht auf eigenes grobes          nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf An-\nVerschulden zurückzuführen ist, oder aus             trag, der innerhalb eines Monats nach Unanfecht-\neinem von ihm nicht zu vertretenden Grunde            barkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2\nnicht erfüllt werden konnte. 11\nund 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines\nZulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                 nach§ 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der\nÜbergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nEingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist\n,,Die §§ 46, 49, 501 60 und 61 gelten entspre-            ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur\nchend.\"                                                   Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980                                 853\n(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, ei-            d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnes Zulassungsscheins oder einer Bestätigung\naa) In Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort „Ver-\nnach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10\npflichtungszeit\" durch die Worte „festge-\nAbs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im\nsetzten Dienstzeit'' ersetzt.\nunmittelbaren Anschluß an den Vorbereitungs-\ndienst nach bestandener beamtenrechtlicher Lauf-                   bb) In Satz 7 werden die Worte „oder Zulas-\nbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen                            sungsscheins\" durch die Worte ,, , Zulas-\nund als Beamte oder dienstordnungsmäßig Ange-                           sungsscheins oder einer Bestätigung nach\nstellte anzustellen oder als Angestellte in das Ar-                     Satz 4'' ersetzt.\nbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu überneh-\n8. § 11 wird wie fol.gt geändert:\nmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstord-\nnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Vorausset-                a) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.\nzungen erfüllen. Das Recht aus dem Eingliede-                   b) In Absatz 3 wird das Wort „weitergewährt\" durch\nrungsschein erlischt für seinen Inhaber mit der                     das Wort „gewährt\" ersetzt.\nFeststellung, daß\nc) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung\nim Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet               „Als Ausnahme kann der Bundesminister der\nhat,                                                           Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behör-\nde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung für\n2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder                 den gesamten Anspruchszeitraum oder für einen\nnicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins                Teil desselben auch in einer Summe zulassen;\nanstrebt,                                                     für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Über-\n3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Grün-                 gangsgebührnisse als abgegolten.\"\nden abgelehnt worden ist oder\n4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begrün-         9. § 11 a wird wie folgt geändert:\ndete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu                a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 und wie\nvertretenden Grunde vor der Anstellung geendet                folgt geändert:\nhat.\"                                                         aa) Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„1. von Anwärterbezügen als Beamter auf\nWiderruf im Vorbereitungsdienst oder\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                                 von Bezügen in einem sonstigen Aus-\nbildungsverhältnis als Beamter auf Wi-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                               derruf in Höhe des Unterschiedsbetra-\n„Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein                        ges zwischen diesen Bezügen zuzüg-\nBeamtenverhältnis oder ein Angestelltenverhält-                          lich des Urlaubsgeldes und dem Grund-\nnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern                            gehalt und Ortszuschlag der Dienstbe-\nzunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsver-                             züge des letzten Monats zuzüglich des\nhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach                      Urlaubsgeldes als Soldat auf Zeit,\".\nSatz 1 vorzubehaltenden Stellen in entspre-                  bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nchender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die\nvorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzu-                     ,,Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge er-\nbehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamten-                    lischt, wenn das mit Hilfe des Eingliede-\nlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbil-                   rungsscheins begründete Beamtenverhält-\ndungsverhältnis als dem eines Beamten auf Wi-                      nis nach der Anstellung endet.\"\nderruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhält-                ,,(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der ei-\nnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.\"                              nen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11\nAbs. 5 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entspre-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 1\"                  chend anzuwenden, daß den anspruchsberech-\ndurch die Worte „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und                   tigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den\nSatz 2\" ersetzt.                                             Sterbemonat folgenden Monats an Übergangs-\ngebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind,\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruch-\n,,(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt             nahme eines Eingliederungsscheins künftig\nnicht                                                        noch zugestanden hätten.\"\n1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugs-\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\ndienst,\n2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine          a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,, , deren\nVerwendung als Lehrer,                                  Dienstverhältnis sich nach § 40 Abs. 3 des Sol-\ndatengesetzes verlängert,'' gestrichen.\n3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in\nBayern und                                           b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen                ,,Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fäl-\nAngestellten besetzt werden.\"                           len des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der","-ssts----\n30„ In dar iJhArA~hrift vnr § A~ wirri ri~~                                                                                 \\,iiJo.t .. :::inl&r.m-                                                    T.LJll'I     :lo,;?T   ......... --.;;  ,a,.La..--..ni         .La:ni       Ern..-!:;lg-~ -,,-L:Ar\"-.......--::..-..-::-.... -..._._\nm~~usg-~eh'' dt1rr.h                                                      g~-~--\\AJort „Übergangsgeid''                                                                                        ., .... ,:h .;.....               ~~         ;:...,,-•••• ;.... ;:,...; ... ,...;, •• :•. ;,;                                         u, .. :: .... ~;.\n-~~~~An_ ~nrl~~~ÄiiAn AntQt\":tu::.irl.:.n n~i\"':h R,:u::.n-\n~ ; :n-~-~~ -\\AJAhrtf!A~~A~~~--,i~~~~--rt_~A _ n~~h\nAbsatz 1 Satz 2 vor den n~~n Ar'uiAt7 1 SM7--,--\nin ·Aasatz                               1~~          2-Bülh5ta~-ä-\\•1arde3n-naoo-dem--~--\n___ nrt                     -n.-.. -ot-- li:;i/n --nn,n,a 11nr&r1·.a\\J\\/n-__._a                                                             f-..-r,a·_                           1~I-~D~~_nntgeg~~!!? Entscheidung einer\n··\"\"··               .... ' \" \" ' \" ' ' .... ~ ..     _ 1 1 1 1 , __ 1_11 ___         ------           ----        ------               ,,----       --\nBefiord~ -d8r v ~r-Naitur.~! ! --~inr1s -d~~~-~Absat~--\nnen Soldaten, der v·vehrsoid bezogen hat, z8nn\nSatz 2 sc\\•1ie die rechtskräftige Entsch€!idung ei=\nb) :\\::::::!:                                                                                                                                                           --- -nes-Gerichis__der Sozialgerichtsbarkeit in Ange-\nsetzt:                                                                                                                                                               Tegetiheiten-- --dss Absatzf35_~~1-~- über E_ne~-~v•vehr-=--\n• ·=t:Hltil- 't::Jtil.;-1 ··, -. _ur•                                          uuer              ·· uer e·r1 ----:- ~·                                     ------.-1t,;.---      • 1.-- -\n,-,--~ Rn de_a _B_u11dt:n:P1tt1::;u1~u111:1::;~t:::n:,tLt:~ gilt mit                                                                                                                                                                            4\nri~™:iK~at-;a _-r1=t ~a-~~~~-~r-~trn~~~c~t __,;nr ~~~                                                                                                                    li\\,;ht= Svhtidiyu11y irn Ciru1t: Ut:~ S CI tt u11U Üt:,11\ni_ir~a~h}_i~~~_!i                                       7 ...... ~,, •-            .. ~r,hw,,~                          winwr                        ~W~iinrl-\n-;-,....___ .H•~ :.~.___. .             :1111:,       II:~• ,u • :       11: . . . 111  - : -. . . II_!   ll;P'!I     ;:;;.;-~;:K_• --0~----\ndes Dienstvarhäitni~~A~ fni0t. ~ An Ah~. i :iA~                                                                                                                          tr~~tnrung mi~h~~l!•~-~T~t-.~~~!~ri __riA~ ~_!_\nO• ·er• ·es                           : - . so,~,, e ... ,er. ·;s ·:or•L_ _ ~-----n e·:, ---------\n•\n__ BtJ~-~~~-~!!_Rr~nrg11ngRQARAt7AA gilt ~•=~h mit riAr\n:;l\"\"!~· .. \";: .l\"\"!::~~::·.. ....\\:I : ••• ~: .... ~ .:..-!'~ ~ ~: .:..:.~.;:\n----fvf3J3-aabe. -O~ia--~~~~-~n~-~-:r?it __dAm -~!__!iAn\nTon ~Dr Cn.anrl:,.. •• F\"I,,.. ;:::;;-n n:;..~,.,.,.,..~>;._}.;. ..... :?_rll\"\\.n--f~t- --                                                                     __ SA_t~___?___i~t fiir rliA RAhi\\rriA riAr jAwAil~ AnriArAn\n~;;;-.~..;;-.-=-~.:.~:=,..;~: •                                   •~-                                    ==•                    •\n-----=\\I-ArvVAli-11ng~§!hin_~~!~_!'- _F~~~~rrtA P~~!__VAr-\n-II        VV'r71111         ---~r71              a,:r:111:            r:IL.I   r\"::llr\":....,.\n.... \"';.;. •• \"',.. L,.n,nn                         :,.,.ri\"'\"~\"'\" , . ; ~ .....                                    .;.if\"l,..;..._=\"':,.;, ,~~-;-ru•~-r\nehemaligen Soidaten oder einer Zivilperson im\n-- ----sh:irre-des ~-S_-80--Satz _2-;~ie_ iJrtAnschluß an die                                                                                                                     ~~:-.~ • ....:'Ci ....:'eil                     ;CiVV'r7::.,                r::J.I ... ~-r-711 .;:;. 1     .._ . r71 vvr::1.:~11..11 n„..1                   : •••        s: .. -\n'l'iehrdienstbescfiHOigU/.~ ei-n~·v8hrdlen5t~äf;                                                                                                                        ne des Absatzes 1 in deren Benehmen unter den\n- :: - - - : -                 - - - -- -              -- -      - - .a.      • - - - - - - -._                    - .- - -                                            -V orauS-sei-zHngen-uer _: :__ A4JJJJd_A.5 des Zehnten\nf li::111.1 H...,              ...,\"\"\"\"·\"\"\"· .... \"\" ••          1 '\"\"\"\" ..   11111'-'1 1 ''\"\"''LI                '-111 l ' I J ~       \"\"61LA.I I I ' - ' ~\n~ •-•-----tlt-....\n-...1_1!\n:--i i i\nVUII III-_----------\n----- ...__- ___                   ..\n' ' \" ' \" \" \" ' 11.'-'1'1 ~ I ~l~.._,11\n-  ·----             --\nL-1\n__ ..._\n• Lg\"\"'I\n.\n__ __ ._. ______                       -·----\n1',,,1~11,..11 1 ~ ~111',_.#~\n-      ___ ._._...__\n',,,A',,11 l\"\"'I I I , ~\n-'---\n~\"-II\nSozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzun-\ng~n ~S--§_-~4-des-Zellnten__Buches des Sczialge-\n~-=-+,hi i,-:.hw ...~h,n~~wn-- ~in.:.                                                                                   -nacn--=-~~--~O~atz- ~ ·--------- --\neiner\n111;.-l!'I              Ul'III                    •--!:IIP'!I\nc_:_rechtSK-rafiigei,=ent$etle_icl!1n~n:e$]~~_ri_c_r.,¼s~_:: -c-,-: =-:\n_Q~:\" :,..,.,.,. ..:,..~+~:_~~,.,.,.;i --. -.-..;.~-;;;:.,.- --;:A-;...-~+~-~_nh-~~~~ j~~---~=-~\n~~-~- A1__1w:iirttn_!)t,LÜ\\:lt,,                                          der Dienstbezüge oder der\n- --c-.-~.~~.jtisflge!\"i-ßezfig_~_:_afi.-dietohabeJ:eliJeS Eingiie-                                                                                                                  gan das§ 48 das ZRnnfar. Sn~hP.~ ~~Smiakm=\n_derungsscne1ns-ztistii=-=d~tii.L~~~~~e{h:_-'~~~-;-~~~-~--;_~~~~-=~~~11~l:1~s__~t;>!~t~J~ban:\n•\n--                                  -\n{4) ltVA!Sun• 2n~~- B1fBal4S-i'r.-i-~is-tArST~~~!=\n-\n---s-etzl--\nsatzes 1 Satz 2i die ~ins grundsätziichei über\n---~Gen-Ei rlzeifa_ü--.b.inausga~en~~-J?edeutung haben;\n33. § 88 \\•1ird \\•1ie foigt geändert:                                                                                                                                                eine VersorgI.;~~~ nacfl~--:fl1----Abs. 5_ Satz-=--?i~-!rach---\n._. - _             r r        n.. _                - ,.... - - -                ,., - _ ..__ ,, -                      - ___ • _ -- _                            -   ~           -\n. . . . . . . , ..   C\"'I.C\"'lo \"\"\"1      ~        ,...., .... ,11...::            .#    _.__.~. I'       _ ...  ,11,11 .... ..-    . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ ........ _\n---~ä) Eien1__/a~b_sa-t-z--1 v,lrd folg~!~-~_er Satz 3 angefügt:                                                                                                                   ,._.'-'1 1           -     -    \"\"' 1     ILA~     ....,._    •   'I.LI .... •    ._     \"\"'!LAI,._ \"\"'           ~~'-'1            '-'111 1'-'11 1 IILAI I.'-'\n-                                                                            -- __ -\nc1u~ylt:,i\\,;h bt:,trt,fft,11, tt1yt:,f1t:n1 iru Ci11vt:r11t:,inntn1\n·-         A-                 -\n- - - •---..-•---\"              -    :: - -       -\n_._------r,-----.._                    \"\"'--•--.1:,-----    _ _ ..._ . . - - :=1~-\n:~n= Mr :yt:ut:yt:n n1tt11.t:n1                                     Ut:,~ ~rzes¾--f-SI                                  zus1a.na1ge-------                            -m-i-t~~~ Rüiirl~~~iQtwr rl&.r Vwrt.::.irii~i iii~. u\n-- ----- =••- ·--- --\nUUCl~Lt: CUIIUt:::U.Jt::IIUfUt:: Ut::f CUIIUt::tiffllfll~lt.H IUf\nR- - -            - - - - - - - ·---•-•-.a.-- -=•-\nArhAit ; ;nrl Sn7i~lrn·ripa ing.\"\n\\.:J - · - ___ : ___ :~--- _-_:__:.~--: :_:~ ~ --                                                                                  =~-=:=~~-~~!!-.L~~\nb} f\"\\nsttitfefrJeS-AsäaiZes=-2 \\•/erden-f~g_ende-A~~-~1--                                                                                                                    5 bis 9; dabei erhält Satz 2 f\"'\"Jr~ 3 des neuen Ab-\nze - - =s - e=n_e-·· 4 t:\n11\n--~:1t-z-es~-7 fo_laend~ f?_~suna:\n____ .._ .. _ --~-- -                    -\n,,(2) Die nach Äbsatz i Satz 1 zu81ar1u;gen ce=                                                                                                                                         •----•------•                        ---\"..1..--\nL.S,r,r,.c:1,1.c:1.,..--,.c:1,r11r11.c:1. • T.c:l.rll\n- •--\n111&J.1i,;::\n•- ._ __ .._ ___\n.... , , . . : : ~ • l •  ...11..:         •\n1\n-\nc_,-~-       -\n......... ~ I I #\n..:1\n•\n-- ----=-ttortterr ent_s_ebeiden aüch nach Beendigung des                                                                                                                                             _ _ _ _ _ _ 11 _ -            _ 11111\"-IIL'IJI 1                ~'-#'~          •    .. LI .... ILAI.._'-'....                1         '-'-•-\n·.;,;:; H ....;;Cl=~~ Yt:I h~=~:;~-r.-a:-e-.~ - §-41----=--Abs~--2-;\nüber die Fragt, t:Jir1t:Jr \\\"it::hrUit:,1 H:,LUt:~~; =~...ii-\nrc --;;r..·-- · •.:.,;r.r.·=QiiWP-, --,.w~t,1 -::.t, - - -                                                                                                                                  g~~_d_ei--ei-J1er aesunciheitiichen Schädi-\n-     -     --            -··- --- --·-·\nAtÄnrligAn RAhi\\rrlAn fihAr rHM RAs~h8rHgt&.ii,;wr-\n- · - · · - \" \" \" \" ' ' . ,...,\"\"\"\"-·--             1    ...... -   .............\n:;i iil~m ~i~ rlw~ ~-~---st1-_-                                                          aunrt_~~-• =~-~-Ä.~~\n___ ---~OF...JH~!-~~-~- rli_A 7~~~~h                                                      RAAnrliga ang riAQ \\,AJAhr-\n·~c- 1en -üsammen· =a.11 e·ner -esun, .. --                                  0\n:ff.--r.\n:iiAn~rhl!ri~~A~ -A-nr~-~-~~A~~-                                                                                                                                                             ... ;t\" IJIU ... :; ~:. -~···-:-.... ::\nI                                                               IP'!!'ll.: . . . . 11; II      :P!.:\"\"I. ~ ;-.. : ..                      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Juli 1980                             855\n27. § 62 wird wie folgt geändert:                             28. § 63 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 werden in der Nummer 10 das Wort\naa) In Satz 1 werden die Worte „in Verbindung                  „oder\" durch ein Komma ersetzt, in der Nummer\nmit§ 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes\" ge-                11 hinter dem Wort „Tauchdienstes\" das Wort\nstrichen.                                               ,,oder\" und folgende Nummer 12 angefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Worte „und die Hinter-                „ 1 2. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von\nbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der wäh-                    Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug''\nrend des Dienstverhältnisses verstorben                 sowie die Worte „Nummern 1 bis 11 '' durch die\nist,\" gestrichen.                                       Worte „Nummern 1 bis 1 2\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   b) In Absatz 3 wird in den Nummern 2, 4, 6 und 8 je-\n,,Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Um-               weils die Zahl „ 11\" durch die Zahl „12\" ersetzt.\nzug\n29. Die Überschrift vor § 82 und § 82 erhalten folgende\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses                  Fassung:\nwährend der Durchführung einer Berufsförde-\nrung nach den §§ 4, 5 und 5 a oder während                   „3. Heilbehandlung in besonderen Fällen\neiner beruflichen Fortbildung, Umschulung                                       § 82\noder Ausbildung auf Grund des Dritten Teils              (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst\ndieses Gesetzes nach § 26 des Bundesver-               geleistet hat(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgeset-\nsorgungsgesetzes an den Ort der Durchfüh-             zes}, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten\nrung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,            wegen einer Gesundheitsstörung, deren Heilbe-\n2. aus besonderen Gründen innerhalb eines                  handlungsbedürftigkeit während des Wehrdienst-\nJahres vor Beendigung des Dienstverhältnis-            verhältnisses festgestellt worden und die bei des-\nses,                                                  sen Beendigung heilbehandlungsbedürftig ist, Lei-\n3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses                 stungen in entsprechender Anwendung des § 10\nbei Gewährung von Maßnahmen nach Num-                  Abs. 1 und 3, der§§ 11, 11 a und der§§ 13 bis 24 a\nmer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung              des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für\ndieser Maßnahmen oder                                  einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluß an den\n4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei              Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbe-\nJahren nach Beendigung des Dienstverhält-             reitschaft oder eine Wehrübung abgeleistet hat(§ 4\nnisses                                                Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Wehrpfl,ichtgesetzes), nicht\njedoch für die in § 73 genannten Soldaten. Bei An-\ndurchgeführt worden ist.\"                                  wendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine aner-\nkannte Schädigungsfolge zu behandeln.\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „bewilligt\nwerden\" das Komma durch einen Punkt er-                (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur\nsetzt und die Worte „wenn zur Begründung            Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehr-\neines neuen Berufes ein Umzug an einen              dienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses\nanderen Ort als den bisherigen Wohnort er-          Zeitraumes ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so\nforderlich ist.\" gestrichen.                        werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerken-\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                        nung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im\nBenehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\n„Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der\nSozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren\nUmzug an einen anderen Ort als den bishe-\nhinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche\nrigen Wohnort zur Begründung eines neuen\nnach § 80 angerechnet.\nBerufes erforderlich gewesen und\n1. aus besonderen Gründen innerhalb ei-                (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten\nnes Jahres vor Beendigung des Dienst-           Leistungen besteht nicht,\nverhältnisses oder                              a) wenn und soweit ein Versicherungsträger(§ 29\n2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in           Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbu-\nden Ruhestand oder nach der Entlas-                 ches) zu entsprechenden Leistungen verpflich-\nsung                                                tet ist oder Leistungen aus einem anderen Ge-\nsetz - mit Ausnahme entsprechender Leistungen\ndurchgeführt und Umzugskostenvergütung\nnach dem Bundessozialhilfegesetz - zu gewäh-\nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1\nren sind,\nNr. 3 und 4 des Bundesumzugskostenge-               b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch\nsetzes noch nicht gewährt worden ist.\"                  aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                              aus einer privaten Krankenversicherung oder\nUnfallversicherung, besteht,\n,,(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3\nsind innerhalb einer Ausschlußfrist von einem              c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das\nJahr bei der zuständigen Stelle zu beantragen;                 die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzli-\ndie Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung                 chen Krankenversicherung übersteigt, oder\ndes Umzuges, sie endet frühestens ein Jahr nach            d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vor-\nBeendigung des Dienstverhältnisses.\"                           satz zurückzuführen ist.\"","856                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n30. In der Überschrift vor § 83 wird das Wort „Einkom-                ten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung\nmensausgleich\" durch das Wort „Übergangsgeld\"                    nach den §§ 80 oder 82 noch nicht vorliegt.\nersetzt.\nIn allen anderen Fällen entscheiden nach Been-\ndigung des Wehrdienstverhältnisses die nach\nAbsatz 1 Satz 2 vor den nach Absatz 1 Satz 1\n31 . § 83 wird wie folgt geändert:                                zuständigen Behörden.\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem                (3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer\nWort „Soldat\" ein Komma und die Worte „für ei-            Behörde der Verwaltung im Sinne des Absat-\nnen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, zehn              zes 1 Satz 1 oder im Sinne des Absatzes 1\nAchtel dieser Bezüge\" eingefügt.                          Satz 2 sowie die rechtskräftige Entscheidung ei-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird du~ch folgende Sätze er-             nes Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Ange-\nsetzt:                                                    legenheiten des Absatzes 1 über eine Wehr-\n,,§ 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit             dienstbeschädigung oder über eine gesundheit-\nder Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem             liche Schädigung im Sinne des§ 81 a und den\nTage beginnt, der auf den Tag der Beendigung              ursächlichen Zusammenhang einer Gesund-\ndes Dienstverhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des            heitsstörung mit einem Tatbestand des § 81\nBundesversorgungsgesetzes gilt auch mit der               oder des§ 81 a sowie über das Vorliegen einer\nMaßgabe, daß die Versorgung mit dem auf den               Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 5\nTag der Beendigung des Dienstverhältnisses fol-           Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen\ngenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines            Verwaltung verbindlich. Eine Behörde einer Ver-\nehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im             waltung kann jedoch von der Entscheidung einer\nSinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluß an die         Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sin-\nWehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstver-                 ne des Absatzes 1 in deren Benehmen unter den\nhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jahres             Voraussetzungen der§§ 44 und 45 des Zehnten\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses ge-               Buches des Sozialgesetzbuches, von der\nstellt wird.\"                                             rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der\nSozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzun-\ngen des § 44 des Zehnten Buches des Sozialge-\n32 § 87 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           setzbuches abweichen. Eine nach Absatz 1\nSatz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                           von der Entscheidung einer nach Absatz 1\n,,Die Durchführung des § 11 a Abs. 1 obliegt ab-          Satz 1 zuständigen Behörde oder von einer\nweichend von Absatz 1 den für die Zahlung der             rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der\nAnwärterbezüge, der Dienstbezüge oder der                 Sozialgerichtsbarkeit. unter den Voraussetzun-\nsonstigen Bezüge an die Inhaber eines Einglie-            gen des § 48 des Zehnten Buches des Sozialge-\nderungsscheins zuständigen Behörden.\"                     setzbuches abweichen.\nb) In Satz 6 wird die Zahl „7\" durch die Zahl „9\" er-           (4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit\nsetzt.                                                    und Sozialordnung in Angelegenheiten des Ab-\nsatzes 1 Satz 2, die eine grundsätzliche, über\nden Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,\n33. § 88 wird wie folgt geändert:                                 eine Versorgung nach § 81 Abs. 5 Satz 2, nach\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:              den§§ 81 a, 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen Härte-\nausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen\n„In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige           mit dem Bundesminister der Verteidigung.\"\noberste Bundesbehörde der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung.\"                             c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze\nb) Anstelle des Absatzes 2 werden folgende Absät-            5 bis 9; dabei erhält Satz 2 Nr. 3 des neuen Ab-\nze 2 bis 4 eingefügt:                                     satzes 7 folgende Fassung:\n,,(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Be-          „3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in\nhörden entscheiden auch nach Beendigung des                     Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1\nWehrdienstverhältnisses nach § 41 Abs. 2,                       über die Frage einer Wehrdienstbeschädi-\n§§ 85 und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zu-                gung oder einer gesundheitlichen Schädi-\nständigen Behörden über die Beschädigtenver-                    gung im Sinne des§ 81 a und den ursäch-\nsorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehr-                  lichen Zusammenhang einer Gesundheits-\ndienstverhältnisses entscheiden,                                störung mit einem Tatbestand des§ 81 oder\ndes § ij1 a oder über das Vorliegen einer\na) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten                   Gesundheitsstörung im Sinne des § 81\nauf Zeit,                                                  Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig entschieden, so\nb) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der                   ist diese Entscheidung insoweit auch für\nWehrpflicht Wehrdienst geleistet haben,                    eine auf derselben Ursache beruhende\nwenn das Verfahren bei Beendigung des                      Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch\nWehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber                  nach § 80 verbindlich; in Angelegenheiten\nnoch nicht abgeschlossen worden ist oder                   des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 ent-\ndas Verfahren auf Grund des Todes einzulei-                sprechend anzuwenden.''","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980                                  857\n34. In § 91 a Abs. 2 sind hinter der Klammer die Worte        1 . In § 4 7 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte„bezeichneten\neinzufügen:                                                  Tage\" durch die Worte „auf den Tag der Beendigung\n,, , geändert durch Gesetz vom 30. April 1963                des Dienstverhältnisses folgenden Tage\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 241 },\".\n2. § 47 a erhält folgende Überschrift: ,,Versorgung in\nbesonderen Fällen\".\nArtikel 2\nÜbergangsvorschrift                       3. Die Überschrift zu § 48 und § 48 erhalten folgende\nzum Soldatenversorgungsgesetz                         Fassung:\n,,§ 48\nFür die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nzes vorhandenen Empfänger von Übergangsgebührnis-                          Heilbehandlung in besonderen Fällen\nsen gilt § 11 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes                 ( 1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer\nmit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge zu ge-                 Gesundheitsstörung, deren Heilbehandlungsbedürf-\nwähren sind, die bei Fortgeltung des § 11 Abs. 2 des              tigkeit während des Zivildienstverhältnisses festge-\nSoldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttre-            stellt worden und die bei dessen Beendigung heilbe-\nten dieses Gesetzes geltenden Fassung zustehen wür-               handl ungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechen-\nden; dies gilt entsprechend für die Empfänger eines               der Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11,\nAusbildungszuschusses nach § 5 Abs. 4 des Soldaten-               11 a und der§§ 13 bis 24 a des Bundesversorgungs-\nversorgungsgesetzes.                                              gesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten\nVorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstö-\nArtikel 3                               rung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu be-\nhandeln.\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur\nDauer von drei Jahren nach Beendigung des Zivil-\nDas Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August                    dienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses\n1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch              Zeitraumes ein Anspruch nach § 47 anerkannt, so\nArtikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1                  werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerken-\nS. 561 ), wird wie folgt geändert:                                nung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im\nBenehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\n§ 99 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                        Sozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren\nhinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche\n,,2. Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2, §§ 30,\nnach § 4 7 angerechnet.\n45 bis 49, 53, 55 bis 55 b, 56, 59, 60, 67 a Abs. 2\nund § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in                   (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten\nseiner jeweiligen Fassung finden Anwendung.\"                 Leistungen besteht nicht,\na) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29\nAbs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbu-\nArtikel 4                                   ches) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet\nist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz -\nÄnderung des Soldatengesetzes                             mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach\ndem Bundessozialhilfegesetz - zu gewähren sind,\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-              b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch\nchung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt                  aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai                     einer privaten Krankenversicherung oder Unfall-\n1980 (BGBI. 1 S. 581 }, wird wie folgt geändert:\nversicherung, besteht,\n§ 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die\nJahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen\n,,Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Mo-                   Krankenversicherung übersteigt, oder\nnats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Einglie-            d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vor-\nderungsschein ( § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Solda-\nsatz zurückzuführen ist.\"\ntenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt\nworden ist.\"\n4. In der Überschrift zu § 49 wird das Wort „Einkom-\nmensausgleich\" durch das Wort „Übergangsgeld\"\nArtikel 5                                ersetzt.\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\n5. In § 49 Nr. 3 Satz 1 wird das Wort „die\" durch die\nWorte „zehn Achtel der\" ersetzt.\nDas Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstver-\nweigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.\nAugust 1973 (BGBI. 1 S. 1015), zuletzt geändert durch        6. In § 51 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Zivil-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1                 dienstbeschädigung\" die Worte „oder gesundheit-\nS. 1013), wird wie folgt geändert:                                lichen Schädigung im Sinne des § 47 a\" eingefügt.","858                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nArtikel 6                                A 10 bis A 13\nnach Anlage IX Nr. 2. 783,\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nA 14 und höher\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                              nach Anlage IX Nr. 2. 784.\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1                         Die Stellenzulage richtet sich für Anwärter der\nS. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes             Laufbahngruppe\nvom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581 ), wird wie folgt geän-\ndes mittleren Dienstes\ndert:\nnach Anlage IX Nr. 2. 785,\n1. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-\nnungen A und B werden wie folgt geändert:                        des gehobenen Dienstes\nnach Anlage IX Nr. 2. 786,\na) In Nummer 5 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\ngefügt:                                                       des höheren Dienstes\nnach Anlage IX Nr. 2. 787.\n,,(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer\nStellenzulage nach Nummer 6 a gewährt.\"                           (3) Durch die Stellenzulage werden die mit dem\nDienst allgemein verbundenen Erschwernisse\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                         und Aufwendungen mit abgegolten.\nb) Nummer 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          (4) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stel-\nDie Nummern 2 und 3 werden durch folgende Fas-                lenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen\nsung ersetzt:                                                 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ge-\nwährt. Neben den Stellenzulagen nach den Num-\n„2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum\nmern 6 und 7 der Vorbemerkungen zu den Bun-\nFühren von sonstigen Strahlflugzeugen oder\ndesbesoldungsordnungen A und B wird sie nur in-\nvon sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luft-\nsoweit gewährt, wie sie diese übersteigt.\"\nfahrzeugoperationsoffiziere, nach Anlage IX\nNr. 2. 62,\",\ndie bisherige Nummer 4 wird Nummer 3, in der            2. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:\nneuen Nummer 3 wird die Nummer „2. 64\" ersetzt            In Besoldungsgruppe A 9 erhalten die Amtsbezeich-\ndurch „2. 63\".                                             nungen Hauptfeldwebel und Hauptbootsmann fol-\nc) Hinter Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a ein-              gende Fußnote 5 ):\ngefügt:                                                   „5) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage\n,,6 a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nach-                 nach Anlage IX Nr. 2. 131.\"\nprüfer von Luftfahrtgerät\nBeamte und Soldaten erhalten eine Stellen-    3. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:\nzulage nach Anlage IX Nr. 2. 64, wenn sie\ndie Nachprüferlaubnis besitzen und als           a) In lfd. Nr. 2. 62 wird der Betrag „250\" ersetzt\nNachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet              durch „360\".\nwerden. Die Zulage wird nicht gewährt,           b) In lfd. Nr. 2. 63 wird der Betrag „200\" ersetzt\nwenn eine andere Prüferlaubnis die Nach-             durch „288\".\nprüferlaubnis lediglich einschließt.\"\nc) Die lfd. Nr. 2. 64 erhält folgende Fassung:\nd) Hinter Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a ein-\ngefügt:                                                        ,,2. 64       Nummer 6 a                     120\".\n„8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und                 d) Hinter lfd. Nr. 2. 77 werden folgende Nummern\nSoldaten in der Nachrichtengewinnung                 2. 78 bis 2. 787 eingefügt:\ndurch Fernmelde- und Elektronische Auf-              „2. 78        Nummer 8 a\nklärung                                                            Besoldungsgruppen\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten er-                  2. 781      A   1 bis A 5                   110\nhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung\n2. 782      A 6 bis A 9                     150\ndurch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung\nverwendet werden und deshalb den Sicherheits-                    2. 783      A 10 bis A 13                   185\nbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterlie-                               A 14 und höher                  220\n2. 784\ngen, eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhal-\nten unter den gleichen Voraussetzungen auch                                 Anwärter der Laufbahngruppe\nBeamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst lei-                2. 785      des mittleren Dienstes           80\nsten.\n2. 786      des gehobenen Dienstes          105\n(2) Die Stellenzulage richtet sich bei Beamten\n2. 787      des höheren Dienstes           130\".\nder Bundeswehr und Soldaten der Besoldungs-\ngruppen                                                    e) In lfd. Nr. 2. 12 und 2. 13 wird jeweils der Betrag\nA1        bis A 5                                              ,,50\" ersetzt durch „80\".\nnach Anlage IX Nr. 2. 781,                       f) Hinter lfd. Nr. 2. 13 wird folgende Nummer 2. 131\nA6        bis A 9                                              eingefügt:\nnach Anlage IX Nr. 2. 782,                           „2. 131       A9                     5         80\".","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980                            859\nArtikel 7                          S. 1101 ), geändert durch die Erste Verordnung zur Än-\nÄnderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung           derung der Verordnung über die Gewährung von Er-\nund Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund               schwerniszulagen vom 25. Mai 1979 (BGBI. I S. 603),\nund Ländern                           wird der 3. Titel gestrichen.\nDas Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege-\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom                                      Artikel 9\n18. März 1971 (BGBI. 1 S. 208), zuletzt geändert durch                        Neufassung des Gesetzes\ndas Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege-\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom                Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-\n23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173}, wird wie folgt geändert:      laut des Soldatenversorgungsgesetzes in der nach In-\nkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bun-\n1. In Artikel II§ 2 Abs. 3 Satz 1 wird hinter der Anführung   desgesetzblatt bekanntmachen.\n,,Nr.\" die Anführung „6 a,\" eingefügt.\nArtikel 10\n2. In Artikel II § 3 Abs. 4 wird hinter der Anführung „8,\"\ndie Anführung „8 a,\" eingefügt.                                                   Inkrafttreten\n( 1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nArtikel 8\nÄnderung der Verordnung über die Gewährung                   (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\nvon Erschwerniszulagen                      1. Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b und Nr. 33 am 1. Januar\nIm 3. Abschnitt der Verordnung über die Gewährung               1981,\nvon Erschwerniszulagen vom 26. April 1976 (BGBI. 1            2. Artikel 6, 7 und 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1980.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Juli 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel\nDer Bundesminister des Innern\nGerhart Baum\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}