{"id":"bgbl1-1980-35-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":35,"date":"1980-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Schiffsregisterordnung","law_date":"1980-07-04T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["833\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                   Z 5702 AX\n1980                               Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1980                                                                                       Nr. 35\nTag                                                              Inhalt                                                                                Seite\n4. 7. 80    Gesetz zur Änderung der Schiffsregisterordnung ................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              833\nneu: 315-19; 315-18\n4. 7. 80    Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und\nanderer handelsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   836\nneu: 4123-2; 4123-1, 4100-1, 4121-1, 315-1, 4120-1, 311-1, 4120-2, 311-4, 311-5, 361-1, 611-13-1\n7. 7. 80    Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 851\nneu: 53-4/ 1; 53-4, 2030-25, 51-1, 55-2, 2032-1, 2032-11-1, 2032-1-11-3\n4. 7. 80    Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        860\n7820-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  863\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten\ndie Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1980 beigefügt.\nGesetz\nzur Änderung der Schiffsregisterordnung\nVom 4. Juli 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                              2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\nArtikel 1                                                    (1) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintra-\ngung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die\nDie Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetz-\nBeurkundung des Zeitpunkts, in dem der Antrag\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlich-\noder das Ersuchen bei dem Registergericht eingeht,\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\nsind der mit der Führung des Registers für das be-\ntikel 107 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1\ntroffene Schiff Beauftragte und der vom Leiter des\nS. 469), wird wie folgt geändert:\nAmtsgerichts für das Schiffsregister oder einzelne\nAbteilungen bestellte Beamte der Geschäftsstelle\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                    zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersu-\nchen auf mehrere Schiffe in verschiedenen Ge-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                            schäftsbereichen desselben Registergerichts, ist\n,,(2) Abweichend von der in Absatz 1 getroffe-                            jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.\nnen Regelung bestimmen die Landesregierun-\ngen durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte,                                   (2) Eintragungen in das Schiffsregister sind von\ndem mit der Führung des Registers Beauftragten\nbei denen Schiffsregister zu führen sind, und die\nRegisterbezirke, sofern dies für eine sachdien-                             und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\nunterschreiben. Jedoch kann statt des Urkundsbe-\nliche und rationelle Erledigung der Verfahren\nzweckmäßig ist. Die Landesregierungen können                                amten ein vom Leiter des Amtsgerichts ermächtig-\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf                                 ter Justizangestellter unterschreiben. Die Schiffsur-\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.''                                  kunden sowie die Vermerke auf den Schiffsurkun-\nden (§ 61) sind von dem mit der Führung des Regi-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                            sters Beauftragten zu unterschreiben.\n,,(3) Die Länder können vereinbaren, daß                                     (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nSchiffsregistersachen eines Landes Gerichten                                verordnung bestimmen, daß der Urkundsbeamte\neines anderen Landes zugewiesen werden.\"                                    der Geschäftsstelle zuständig ist für","834                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1. die Bekanntmachung der Eintragungen,                              laufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen\n2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,                 Schwierigkeiten zu ermitteln ist;\n3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register                5. bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern be-\noder den Registerakten,                                         stimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei ande-\n4. die Beglaubigung der Abschriften,                                 ren Schiffen die Wasserverdrängung bei größ-\n5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnis-                    ter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener\nsen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte                  Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;\".\nPersonen oder Stellen in den gesetzlich vorge-\nsehenen Fällen,                                        7. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsoweit dies aus Gründen der Vereinfachung oder                   ,,(1) Die in § 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12\nBeschleunigung des Geschäftsablaufs oder zur                   Nr. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sowie die Ma-\nEntlastung des mit der Führung des Registers Be-               schinenleistung sind glaubhaft zu machen. Der\nauftragten zweckmäßig ist. Die Landesregierungen               Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5), der Eichschein oder ei-\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                 ne andere zur Bescheinigung der größten Tragfä-\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.                   higkeit oder der Wasserverdrängung bei größter\n(4) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes              Eintauchung bestimmte und geeignete amtliche Ur-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-            kunde (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; ist das Schiff im\nbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Ge-                    Inland noch nicht amtlich vermessen (§ 11 Abs. 2)\nschäftsstelle entsprechend anzuwenden.                         oder geeicht, genügt zu § 11 Abs. 2, § 1 2 Nr. 5 die\nVorlegung der Vermessungsurkunde oder des Eich-\n(5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ur-           scheins der ausländischen Behörde oder einer an-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so                  deren zur Glaubhaftmachung der Angaben geeigne-\nentscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht ent-              ten Urkunde.\"\nspricht, der Richter. Die Beschwerde findet erst ge-\ngen seine Entscheidung statt.\"\n8. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n3 . § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       ,,(1) Die Eintragung des Schiffs (§ 9) hat die in\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, Abs. 2, § 12 bezeichneten\n„Eingetragen werden können                                     Angaben, die Bezeichnung des Meßbriefs, des Eich-\n1 . Schiffe, die zur Beförderung von Gütern be-                scheins oder einer anderen nach § 13 Abs. 1 zuläs-\nstimmt sind, wenn ihre größte Tragfähigkeit min-          sigen Urkunde und den Tag der Eintragung zu ent-\ndestens 10 Tonnen beträgt,                                halten; sie ist von den zuständigen Beamten zu un-\n2. Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern be-           terschreiben.\"\nstimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei\ngrößter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter            9. § 39 wird wie folgt geändert:\nbeträgt, sowie\na) Halbsatz 2 fällt weg;\n3. Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.\"\nb) der Strichpunkt nach dem bisherigen Halbsatz 1\nwird durch einen Punkt ersetzt.\n4. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der\n1 0. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nEigentümer verpflichtet,\n1. wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern be-              ,,§ 2 Abs. 3 gilt auch für die Gestattung der Einsicht\nstimmt ist und seine größte Tragfähigkeit minde-         in das Schiffsbauregister.\"\nstens 20 Tonnen beträgt,\n2. wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gü-          11. § 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ntern bestimmt ist und seine Wasserverdrängung                ,,(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffs-\nbei größter Eintauchung mindestens 10 Kubik-              werft als Eigentümer bezeichnet, so ist bei der An-\nmeter beträgt, oder                                       meldung eine öffentlich beglaubigte Erklärung des\n3. wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff                Inhabers der Schiffswerft einzureichen, in der dar-\noder ein Schubboot ist.\"                                   gelegt wird, auf welche Weise der als Eigentümer\nBezeichnete das Eigentum erworben hat.\"\n5. § 11 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n„4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff     12. § 91 erhält folgende Fassung:\nerbaut worden ist, und das Jahr des Stapel-                                       ,,§ 91\nlaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen\nSchwierigkeiten zu ermitteln ist;\".                          Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die näheren Vorschriften über die Einrich-\n6. Die Nummern 4 und 5 des § 12 erhalten folgende\ntung und Führung des Schiffsregisters und des\nFassung:\nSchiffsbauregisters, das Verfahren in Schiffsregi-\n„4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff           ster- und Schiffsbauregistersachen und über die\nerbaut worden ist, und das Jahr des Stapel-              Schiffsurkunden zu erlassen.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1980                            835\n13. § 92 erhält folgende Fassung:                            Schiffsregisterordnung dem Eigentümer frei oder wären\n,,§ 92\ndie Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 der\nSchiffsregisterordnung nicht gegeben, so ist die Eintra-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch        gung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann\nRechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen,             gemäß § 20 Abs. 2 und 3 der Schiffsregisterordnung zu\nnach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregi-        löschen, wenn der Eigentümer nach den bisherigen Vor-\nster, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden      schriften zur Anmeldung verpflichtet war.\ngekommen ist, wiederhergestellt wird, und nach\ndem vernichtete oder abhanden gekommene Ur-\nArtikel 3\nkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder\nBezug nimmt, ersetzt werden. In der Rechtsverord-           Soweit durch dieses Gesetz oder vor seinem Inkraft-\nnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise         treten ergangene andere Rechtsvorschriften die nach\nbis zur Wiederherstellung des Schiffsregisters oder      §§ 11 und 12 der Schiffsregisterordnung einzutragen-\nSchiffsbauregisters die zu einer Rechtsänderung          den Angaben geändert worden sind, sind diese Ände-\nerforderliche Eintragung ersetzt wird. Die Landesre-     rungen im Register der bei Inkrafttreten dieses Geset-\ngierungen können die Ermächtigung durch Rechts-          zes eingetragenen Schiffe nachzutragen, wenn der Ei-\nverordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-        gentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben\ntragen.\"                                                 nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 1 2 Nr. 1 bis 5 der\nSchiffsregisterordnung eine Änderung einzutragen ist.\n14. Nach § 92 wird folgender § 93 eingefügt:\n,,§ 93                                                   Artikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin                                  Artikel 5\nnach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\"\nDieses Gesetz tritt, soweit nicht Satz 2 etwas ande-\nres bestimmt, am 1. Januar 1981 in Kraft.§ 2 Abs. 3 der\nArtikel 2\nSchiffsregisterordnung in der Fassung des Artikels 1\nIst ein Binnenschiff vor Inkrafttreten dieses Gesetzes     Nr. 2 dieses Gesetzes und Artikel 1 Nr. 10 und 1 2 die-\nzur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet wor-        ses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in\nden und stünde die Anmeldung nach §§ 3 und 10 der            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. Juli 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}